Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AB.2020.00067
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Stadler
Urteil vom 12. Februar 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Susanne von Aesch
KSPartner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1959, heiratete am 26. August 1983 Y.___, geboren 1949. Am 29. Dezember 1983 wurde ihr gemeinsamer Sohn Z.___ geboren. Mit Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon ZH vom 24. November 1987 wurde die Ehe geschieden (Urk. 7/50). Nachdem Y.___ am 18. September 1998 verstorben war, beantragte X.___ mit Anmeldung vom 19. Oktober 1998 bei der Eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung die Ausrichtung von Hinterlassenenrenten für sich und ihren Sohn Z.___ (vgl. Urk. 7/53). Mit Verfügungen vom 19. Januar 1999 sprach die Ausgleichskasse X.___ mit Wirkung ab 1. Oktober 1998 eine ordentliche Witwenrente sowie dem Sohn Z.___ eine ordentliche Waisenrente zu (Urk. 7/1-2).
1.2 Im Rahmen der Überprüfung der Anspruchsberechtigung auf die Waisenrente ersuchte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, X.___ mit Schreiben vom 5. November 2001 um Angabe, ob sich Z.___ nach Vollendung des 18. Altersjahres im Dezember 2001 weiterhin in Ausbildung befinde (Urk. 7/3). In der Folge reichte der Arbeitgeber von Z.___ eine Bestätigung ein, wonach die Lehre als Bauzeichner bis 15. August 2003 dauere (Urk. 7/5). Mit Schreiben vom 4. Juli 2003 teilte die Ausgleichskasse X.___ mit, dass infolge Beendigung der Ausbildung der Rentenanspruch von Z.___ per 31. August 2003 erlösche (Urk. 7/11).
1.3 Am 6. Februar 2019 stellte X.___ der Ausgleichskasse Handel Schweiz einen Antrag auf eine Rentenvorausberechnung (Urk. 7/42), welche das Gesuch zuständigkeitshalber an die Ausgleichskasse überwies (Urk. 7/42/7). Diese wies X.___ mit Verfügung vom 7. Mai 2019 darauf hin, dass ihr Anspruch auf eine Witwenrente nur so lange bestanden habe, bis ihr Sohn das 18. Altersjahr erreicht habe. Sie verpflichtete X.___ zur Rückzahlung der in den letzten fünf Jahren zu viel ausbezahlten Rentenleistungen in der Höhe von Fr. 104'714.-- (Urk. 7/59). Die dagegen erhobene Einsprache vom 27. Mai 2019 (Urk. 7/64) sowie ergänzend vom 4. November 2019 (Urk. 7/69), 6. und 16. März 2020 (Urk. 7/81, Urk. 7/84) wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 10. Juni 2020 ab (Urk. 7/87 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 10. Juni 2020 erhob X.___ am 9. Juli 2020 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und von der Rückforderung der Witwenrente im Umfang von Fr. 104'714.-- sei abzusehen (Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 14. September (recte: August) 2020 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten [Urk. 7/1-88]), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 9. September 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Laut Art. 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) haben Witwen oder Witwer Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente, sofern sie im Zeitpunkt der Verwitwung Kinder haben. Der Anspruch auf die Witwen- oder Witwerrente entsteht am ersten Tag des dem Tod des Ehemannes oder der Ehefrau folgenden Monats (Art. 23 Abs. 3 AHVG). Nach Art. 24a Abs. 1 AHVG ist eine geschiedene Person einer verwitweten gleichgestellt (und hat somit nach dem Tod des früheren Ehepartners Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente im Sinne der Art. 23 f. AHVG), wenn sie eines oder mehrere Kinder hat und die geschiedene Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat (lit. a) oder die geschiedene Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat und die Scheidung nach Vollendung des 45. Altersjahres erfolgte (lit. b) oder das jüngste Kind sein 18. Altersjahr vollendet hat, nachdem die geschiedene Person ihr 45. Altersjahr zurückgelegt hat (lit. c). Ist nicht mindestens eine dieser Voraussetzungen erfüllt, so besteht ein Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente nur, wenn und solange die geschiedene Person Kinder unter 18 Jahren hat (Art. 24a Abs. 2 AHVG). Die Witwenrente erlischt, mit Ablauf des Monats, in welchem das jüngste Kind das 18. Altersjahr vollendet (Rz 3415 ff. Wegleitung über die Renten [RWL] in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, gültig ab 1. Januar 2003; Stand: 1. Januar 2021).
1.2 Nach Art. 25 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG).
1.3 Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG).
Die Auslösung der relativen Verwirkungsfrist von einem Jahr setzt nach der Rechtsprechung nicht eine tatsächliche Kenntnisnahme voraus. Es genügt schon, dass der Versicherungsträger bei Beachtung der zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen (BGE 146 V 217 E. 2.1; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich/ Basel/Genf 2020, N 85 zu Art. 25 ATSG). Geht die unrechtmässige Leistungsausrichtung auf einen Fehler des Versicherungsträgers zurück, beginnt die einjährige Frist nicht mit der Leistungsausrichtung zu laufen; massgeblich ist vielmehr der (spätere) Zeitpunkt, in welchem der Versicherungsträger anlässlich einer Kontrolle zumutbarerweise den Fehler hätte entdecken können. Mit anderen Worten ist bei solchen Konstellationen nicht der ursprüngliche Irrtum, sondern erst ein «zweiter Anlass», nämlich die zumutbare Kenntnis über den ursprünglichen Irrtum von Belang (Kieser, a.a.O., N 58 zu Art. 25 ATSG mit Hinweisen). Das für die Auslösung der Einjahresfrist vorausgesetzte zweite Ereignis ist also erst gegeben, wenn Grund für eine erneute Prüfung des Dossiers besteht (BGE 146 V 217 E. 2.2; Felix Frey, in: Ueli Kieser/Kaspar Gehrig/ Susanne Bollinger [Hrsg.], KVG-UVG-Kommentar, Zürich 2018, S. 631, N 9 zu Art. 25 ATSG).
2.
2.1 Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 10. Juni 2020 (Urk. 2) führte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen aus, die unrechtmässige Leistungsausrichtung an die Beschwerdeführerin sei ab Januar 2002, nachdem ihr Sohn das 18. Altersjahr vollendet habe, erfolgt. Ab diesem Zeitpunkt habe kein Anspruch auf eine Witwenrente mehr bestanden. Indessen sei ihr die Witwenrente weiter ausbezahlt worden. Dabei handle es sich um den ersten, (für die Verwirkung) nicht massgebenden Irrtum. Der zweite Anlass, der Gelegenheit zur Kontrolle geboten habe und für die relative Verjährung massgebend sei, sei die Anmeldung für eine provisorische Rentenberechnung am 6. Februar 2019 gewesen, womit die einjährige Verjährungsfrist zu laufen begonnen habe. Die Rückforderungsverfügung vom 7. Mai 2019 sei rechtzeitig erfolgt und der Rückforderungsanspruch deshalb nicht verwirkt. Anders als geltend gemacht, habe die Beschwerdegegnerin ihren Fehler nicht bei Erlöschen der Waisenrente im Juli 2003 erkennen können. Diese Schreiben würden durch ein gesetztes Datum im System automatisch ausgelöst und dann versendet werden und nicht von einem Kundeberater persönlich ausgestellt. Das Setzen des Datums führe automatisch dazu, dass das jeweilige Schreiben verfasst und die entsprechende Rente in Abgang genommen werde. Demnach biete das Erlöschen einer Rente weder Anlass andere Renten zu überprüfen, noch könne dabei entdeckt werden, dass eine Rente fälschlicherweise ausbezahlt werde.
2.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 9. Juli 2020 (Urk. 1) zusammengefasst geltend, es sei bereits im Zeitpunkt der Zusprache der Witwenrente im Januar 1999 festgestanden, dass sie mangels Erfüllung der Voraussetzungen gemäss Art. 24a Abs. 1 AHVG bloss einen Anspruch auf eine Witwenrente habe, solange ihr Sohn noch nicht das 18. Altersjahr erreicht habe. Trotzdem sei ihr eine unbefristete Witwenrente zugesprochen worden. Dies sei als erstmaliges unrichtiges Handeln zu qualifizieren. Im Hinblick auf das Erreichen des 18. Altersjahres habe sich die Beschwerdegegnerin im Rahmen eines auf diesen Zeitpunkt hin eröffneten Revisionsverfahrens bei der Beschwerdeführerin am 5. November 2001 erkundigt, ob deren Sohn nach wie vor in Ausbildung stehe. Im Rahmen dieses Revisionsverfahrens hätte die Beschwerdegegnerin merken müssen, dass der Anspruch der Beschwerdeführerin per Dezember 2001 zu terminieren gewesen wäre, spätestens jedoch bei der erneuten Rentenrevision im Juni 2003 als die Waisenrente des Sohnes aufgehoben worden sei. Dass die Beschwerdegegnerin ein computergesteuertes System verwende, könne nicht zu Lasten der Beschwerdeführerin gehen. Die einjährige Verwirkungsfrist sei somit im November 2002, spätestens jedoch im Juni 2004 abgelaufen, weshalb von der Rückforderung der bezogenen Witwenrente abzusehen sei.
3.
3.1 Nach Lage der Akten ist zwischen den Parteien zu Recht nicht umstritten, dass die Beschwerdeführerin ab Januar 2002 keinen Rentenanspruch mehr hatte, aber trotzdem Rentenzahlungen in massgeblicher Höhe erhielt.
Strittig und zu prüfen ist, ob die von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte Rückforderung der ab Januar 2002 unrechtmässig ausbezahlten Witwenrente für die letzten fünf Jahre seit Juni 2014 in der Höhe von Fr. 104'714.-- verwirkt ist oder nicht. Entscheidend ist hierfür, wann im vorliegenden Fall die einjährige Verwirkungsfrist von Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG zu laufen begann.
3.2 Bei einer erstmals auszurichtenden Witwenrente ist zu prüfen, ob die geschiedene Ehe von der Trauung bis zur Rechtskraft der Scheidung mindestens 10 Jahre gedauert hat und die geschiedene Frau entweder Kinder hat oder die Scheidung nach Vollendung des 45. Altersjahres der Frau erfolgte oder wenn die Ehe nicht 10 Jahre gedauert hat, ein Kind nach dem 45. Altersjahr der geschiedenen Frau 18-jährig wird (vgl. Rz. 4326ff. RWL). Vorliegend ist belegt (Urk. 7/53), dass die Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprache über die Scheidung der Beschwerdeführerin informiert war, aber irrtümlicherweise eine ordentliche Rente anstatt einer befristeten Witwenrente verfügte (Urk. 7/1). Da diesem ursprünglichen Irrtum nach dem Gesagten jedoch keine fristauslösende Wirkung zukommen kann (E. 1.3), ist zu prüfen, ob bereits vor dem Antrag zur provisorischen Rentenberechnung im Februar 2019 (vgl. Urk. 7/42) ein Anknüpfungspunkt besteht, in welchem die Beschwerdegegnerin den ihr bei der erstmaligen Rentenzusprache unterlaufenen Fehler hätte erkennen müssen.
3.3 Aus dem Umstand, dass die Beschwerdegegnerin die Waisenrente des Sohnes der Beschwerdeführerin per Ende August 2003 - nachdem sie im November 2001 betreffend den Stand der Ausbildung des Sohnes bei der Beschwerdeführerin nachgefragt (vgl. Urk. 7/3) und von dessen Lehrmeister informiert wurde (vgl. Urk. 7/5) - infolge Beendigung der Ausbildung aufhob (vgl. Urk. 7/11), kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Auch anlässlich des Erreichens des 18. Altersjahres des Sohnes der Beschwerdeführerin im Dezember 2001 ergab sich kein Anlass der Beschwerdegegnerin zur Überprüfung der Witwenrente der Beschwerdeführerin. Vielmehr wurde dadurch systembedingt die Überprüfung der Waisenrente veranlasst und automatisch das Schreiben vom 5. November 2001 generiert. Aufgrund der Bestätigung der Lehre bis Mitte August 2003 wurde ein neues Datum gesetzt und im Juli 2003 erneut automatisch der Versand des Schreibens vom 4. Juli 2003 veranlasst (vgl. Urk. 2). Diese Schreiben wurden also erstellt, ohne Einblick in das Dossier des Rentenbezügers zu nehmen. Es leuchtet ein, dass lückenlose und systematische Einsichtnahmen und (anlasslose) Prüfungen angesichts der Vielzahl der Rentenbezüger aus praktischen und finanziellen Gründen nicht möglich sind. Beim Erreichen des 18. Altersjahres des Sohnes der Beschwerdeführerin lag das Hauptaugenmerk auf der Überprüfung der Waisenrente. Im Rahmen derer war die Beschwerdegegnerin nicht gehalten, die Witwenrentenberechnung und ihre Grundlagen anzuschauen oder zu überprüfen, da es sich bei der Witwen- und Waisenrente um unterschiedliche Leistungsansprüche mit zwei verschiedenen Anspruchsberechtigten handelt und sie nicht untereinander akzessorisch sind. Aus den Abklärungen der Beschwerdegegnerin in Bezug auf die Waisenrente ergaben sich denn auch keine Hinweise, die für die Anspruchsberechtigung der Beschwerdeführerin auf eine Witwenrente relevant gewesen wären. Daraus folgt, dass weder das Schreiben vom 5. November 2001 noch dasjenige vom 4. Juli 2003 die einjährige Verwirkungsfrist auslösen konnten. In Bezug auf die Witwenrente der Beschwerdeführerin erfolgte die Festlegung und Prüfung der Rentenberechnungsfaktoren das erste und einzige Mal im Rahmen der Festsetzung der Witwenrente im Januar 1999.
3.4 Erst im Februar 2019 erlangte die Beschwerdegegnerin anlässlich des Gesuchs um provisorische Rentenvorausberechnung Kenntnis von den irrtümlichen Rentenauszahlungen (vgl. Urk. 7/42). Zu diesem Zeitpunkt wurde die einjährige Verwirkungsfrist von Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG in Gang gesetzt. Mit Erlass der Verfügung vom 7. Mai 2019 (Urk. 7/59) wahrte die Beschwerdegegnerin diese Frist.
Die Rückforderung der Beschwerdegegnerin ist demnach nicht verwirkt. Soweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerde im Rahmen der Sachverhaltsschilderung darauf hinweist, dass ihr von der Beschwerdegegnerin dreimal, nämlich im September 1998, im Dezember 2001 sowie im Juli/August 2003, telefonisch die Richtigkeit der Auszahlung der Witwenrente bestätigt worden sei (Urk. 1 S. 3), ist anzumerken, dass sich in den Akten keinerlei Hinweis auf entsprechende Telefongespräche finden (vgl. insbs. Urk. 7/76). Die Beschwerdeführerin macht denn auch keine näheren Angaben dazu, etwa zu den Namen der Gesprächspartner auf Seiten der Beschwerdegegnerin. Die Folgen der Beweislosigkeit hat die Beschwerdeführerin zu tragen. Im Übrigen hat die Rechtsprechung in Bezug auf mündliche und namentlich telefonische Zusicherungen und Auskünfte erkannt, dass die blosse, unbelegte Behauptung einer telefonischen Auskunft oder Zusage nicht genügt, um einen Anspruch aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes zu begründen. Praxisgemäss ist eine nicht schriftlich belegte telefonische Auskunft zum Beweis von vornherein kaum geeignet (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_847/2017 vom 31. Mai 2018 E. 5.1 und 8F_6/2013 vom 25. Juni 2013 E. 2 je mit Hinweisen, BGE 143 V 341 E. 5.3.1). Leistungsrelevante Anfragen bei der IV-Stelle sind nicht telefonisch, sondern schriftlich zu stellen. Telefonische Auskünfte sind sich schriftlich bestätigen zu lassen. Die gegenteilige Auffassung führte zu einer gesetzwidrigen Umkehr der Beweislast (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_493/2012 vom 25. September 2012 E. 6).
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Allerdings ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit eines Erlassgesuches besteht.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Susanne von Aesch
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstStadler