Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
|
AB.2020.00074
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Stadler
Urteil vom 17. Mai 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Gestützt auf die Steuermeldungen des Kantonalen Steueramtes Zürich (Urk. 7/11, Urk. 7/18-19, Urk. 7/25-26, Urk. 7/31-32) setzte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, jeweils mit Nachtragsverfügung vom 28. November 2002 (Periode 2001, Urk. 7/12), 15. Dezember 2005 (Perioden 2002 und 2003, Urk. 7/20), 17. März 2008 (Perioden 2004 und 2005, Urk. 7/27) und 29. Januar 2010 (Perioden 2006 und 2007, Urk. 7/34) die persönlichen Beiträge von X.___, geboren am 14. Mai 1956, aus selbständiger Erwerbstätigkeit für die Beitragsjahre 2001 bis 2007 aufgrund der in diesen Jahren erzielten Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit fest. Diese Verfügungen erwuchsen in Rechtskraft. Parallel dazu lief jedoch gegen den Einschätzungsentscheid des Kantonalen Steueramtes Zürich betreffend Direkte Bundessteuer sowie Staats- und Gemeindesteuer 2007 ein Rechtsmittelverfahren, welches vom Bundesgericht letztinstanzlich in dem Sinne gutgeheissen wurde, als dass das für das Jahr 2007 ermessensweise festgesetzte steuerbare Einkommen von Fr. 167'058.-- als offensichtlich unrichtig betrachtet wurde und zur Neuveranlagung an das Kantonale Steueramt zurückgewiesen wurde, wobei das Bundesgericht feststellte, dass nicht abschliessend geklärt sei, ob das (aufzurechnende) höhere Einkommen nur im Jahr 2007 oder auch in den Vorjahren zu erfassen gewesen wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_279/2011 und 2C_280/2011 vom 17. Oktober 2011, Urk. 7/67/2-9). Gestützt darauf stellte die Beitragspflichtige mit Eingabe vom 8. Dezember 2011 ein Revisionsgesuch betreffend die Nachtragsverfügung vom 29. Januar 2011 (recte: 29. Januar 2010) betreffend die Beitragsperiode 2007 (Urk. 7/66). Nachdem die Ausgleichskasse vom Kantonalen Steueramt Zürich am 26. September 2012 die Nachsteuermeldungen für die Jahre 2001 bis 2006 (Urk. 7/83-85, Urk. 7/87, Urk. 7/89-90) erhalten hatte, setzte sie gestützt darauf mit Nachtragsverfügungen vom 5. Oktober 2012 die persönlichen Beiträge aus selbständiger Erwerbstätigkeit aufgrund der in diesen Jahren erzielten Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 42’405.-- (2001), Fr. 50‘000.-- (2002), Fr. 43‘884.-- (2003) und je Fr. 50'000.-- (2004, 2005 und 2006) bei einem im Betrieb investierten Eigenkapital von jeweils Fr. 0.-- wiedererwägungsweise auf Fr. 4'114.80 (2001), Fr. 5'401.20 (2002), Fr. 4'238.40 (2003) sowie je Fr. 5'371.80 (2004, 2005 und 2006), jeweils einschliesslich Verwaltungskosten, fest (Urk. 7/96). Gegen die Nachtragsverfügungen vom 5. Oktober 2012 erhob die Beitragspflichtige mit Eingaben vom 21. Oktober 2012 Einsprache und beantragte die Aufhebung dieser Verfügungen bzw. die Sistierung des Einspracheverfahrens bis ein rechtskräftiger Steuerentscheid vorliege (Urk. 7/98-102, Urk. 7/114). Mit Einspracheentscheid vom 14. November 2012 hob die Ausgleichskasse die Verfügungen vom 5. Oktober 2012 betreffend die Jahre 2001 bis 2006 auf und schrieb das Verfahren infolge Gegenstandslosigkeit ab (Urk. 7/120).
1.2 Mit Urteil des Bundesgerichts 2C_304/2013 und 2C_305/2013 vom 22. Oktober 2013 stützte das Bundesgericht die vom Kantonalen Steueramt Zürich für die Jahre 2001 bis 2006 am 5. Juli 2012 (neu) veranlagten steuerbaren Einkommen (Urk. 7/164/1-10). Das Kantonale Steueramt liess der Ausgleichskasse am 3. Dezember 2013 die rektifizierte Steuermeldung für das Beitragsjahr 2007 zukommen (Urk. 7/167). Für die Jahre 2001 bis 2006 wurden keine neuen Rektifikate ausgestellt. In der Folge erliess die Ausgleichskasse am 12. Mai 2014 eine neue Beitragsverfügung über das Beitragsjahr 2007 (Urk. 7/182). Mit Schreiben vom 15. Mai 2015 teilte die Ausgleichskasse der Beitragspflichtigen mit, dass betreffend die Beitragsjahre 2001 bis 2006 die ursprüngliche Beitragshöhe Bestand habe und die höher verfügten Beiträge - wie im Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2012 (recte: 14. November 2012) festgehalten - aufgehoben seien (Urk. 7/208, vgl. auch Übersicht Abrechnungskonto [Urk. 7/219] und Beitragsübersicht [Urk. 7/235]).
1.3 Mit Schreiben vom 8. Dezember 2017 (Urk. 7/254) und 5. März 2019 (Urk. 7/262) ersuchte die Beitragspflichtige unter Beilage der Nachtragsverfügungen vom 5. Oktober 2012 um Berichtigung der Einkommen in den Jahren 2001 bis 2006 im Individuellen Konto und verwies auf das rechtskräftige Bundesgerichtsurteil vom 22. Oktober 2012, worin die steuerbaren Einkommen, welche den Nachtragsverfügungen vom 5. Oktober 2012 zugrunde lagen, bestätigt wurden. In der Folge erhob die Ausgleichskasse - gestützt auf die Steuermeldungen des Kantonalen Steueramtes Zürich vom 5. Juli 2012 (Urk. 7/83-85, Urk. 7/87, Urk. 7/89f.) - mit Beitragsverfügungen vom 9. April 2020 die persönlichen Beiträge von X.___ aus selbständiger Erwerbstätigkeit für die Beitragsjahre 2001 bis 2006 (Urk. 7/285-290) und teilte ihr gleichzeitig mit, dass die (neuen) Beiträge auf dem Individuellen Konto verbucht würden (Urk. 7/283). Gegen die Beitragsverfügungen vom 9. April 2020 erhob die Beitragspflichtige mit Eingabe vom 7. Mai 2020 Einsprache (Urk. 7/309), welche die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 7. Juli 2020 abwies (Urk. 7/323 = Urk. 2).
2. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Versicherte mit Eingabe vom 8. September 2020 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass für die Jahre 2001 bis 2006 weder Beiträge noch Verzugszinsen geschuldet seien. Für die Berechnung der Rente seien die am 9. April 2020 verfügten höheren Einkommen zu berücksichtigen, eventuell die früher festgesetzten tieferen Beträge.
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1. Oktober 2020 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage der Akten [Urk. 7/1-349]), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 8. Oktober 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.
1.1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer, in der ab 1. Juni 2020 geltenden Fassung).
1.2 Gemäss Art. 22 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) werden die Beiträge vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit für jedes Beitragsjahr festgesetzt, wobei das Kalenderjahr als Beitragsjahr gilt. Die Beiträge bemessen sich aufgrund des im Beitragsjahr tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens und des am 31. Dezember im Betrieb investierten Eigenkapitals.
1.3 Nach Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Bemessung der Beiträge Selbständigerwerbender massgebende Erwerbseinkommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV).
1.4 Werden Beiträge nicht innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches sie geschuldet sind, durch Erlass einer Verfügung geltend gemacht, so können sie nicht mehr eingefordert oder entrichtet werden. In Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) endet die Verjährungsfrist für Beiträge nach den Artikeln 6 Absatz 1, 8 Absatz 1 (Beiträge von Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit) und 10 Absatz 1 erst ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die massgebende Steuerveranlagung rechtskräftig wurde (Art. 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG). Art. 24 ATSG sieht vor, dass der Anspruch auf ausstehende Leistungen oder Beiträge fünf Jahre nach dem Ende des Monats erlischt, für welche die Leistung, und fünf Jahre nach dem Ende des Kalenderjahres, für welches der Beitrag geschuldet war, erlischt (Abs. 1). Hat sich eine beitragspflichtige Person ihren Verpflichtungen durch eine strafbare Handlung entzogen, für die das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist festsetzt, so ist für das Erlöschen der Beitragsforderung diese Frist massgebend (Abs. 2; vgl. auch Art. 16 Abs. 1 dritter Satz).
2.
2.1 Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 7. Juli 2020 (Urk. 2) erwog die Beschwerdegegnerin, mit Entscheid vom 14. November 2012 seien die Verfügungen der Beitragsjahre 2001 bis 2006 mit dem Vorbehalt, bei einem rechtskräftigen Steuerentscheid neu zu verfügen, aufgehoben worden. Das Steuerveranlagungsverfahren habe das Bundesgericht mit Urteil vom 22. Oktober 2013 abgeschlossen. In der Folge hätten sie vom Steueramt keine neuen Meldungen erhalten, da das Bundesgericht die Einkommen, welche das Steueramt bereits im September 2012 für die Jahre 2001 bis 2006 gemeldet habe und über welche bereits am 5. Oktober 2012 verfügt worden sei, gestützt habe. Eine Nachsteuermeldung für die Jahre 2001 bis 2006 sei daher nicht nötig gewesen. Folglich seien die Beitragsjahre 2001 bis 2006 mit Verfügung vom 5. Oktober 2012 rechtzeitig festgesetzt worden. Die Verjährungsfrist nach Art. 16 Abs. 1 AHVG sei somit gewahrt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei vorliegend nicht relevant, was danach mit dieser Verfügung passiere. Indem die Verfügungen vom 5. Oktober 2012 mit Einspracheentscheid vom 14. November 2012 unter Vorbehalt aufgehoben worden seien, werde die Verjährungsfrist nach Art. 16 Abs. 1 AHVG nicht beeinflusst. Ferner liege auch keine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben vor.
2.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 8. September 2020 (Urk. 1) zusammengefasst geltend, die Ausgleichskasse habe mehrmals bestätigt, dass keine Differenzen mehr bestünden und sie nichts mehr bezahlen müsse. Ausserdem habe die Ausgleichskasse ausdrücklich festgehalten, dass die Festsetzung verjährt sei. Indem sie nun mit Verfügungen vom 9. April 2020 erneut Beiträge für die Jahre 2001 bis 2006 verlange, verstosse sie gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Im Übrigen sei die Vollstreckungsverjährung eingetreten, weshalb keine Beiträge und Verzugszinsen für die Jahre 2001 bis 2006 geschuldet seien.
3.
3.1 Nach Satz 1 von Art. 16 Abs. 1 AHVG können Beiträge, die nicht innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches sie geschuldet sind, durch Verfügung geltend gemacht werden, nicht mehr eingefordert oder entrichtet werden (vgl. E. 1.4 hiervor). Hierbei handelt es sich nach der Rechtsprechung um eine von Amtes wegen zu berücksichtigende Verwirkungsfrist (vgl. BGE 117 V 208 E. 3b). Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat zudem erkannt, dass die fristwahrende Wirkung einer - innerhalb der fünfjährigen Verwirkungsfrist gemäss Art. 16 Abs. 1 Satz 1 AHVG erlassenen - Beitragsverfügung endgültig dahinfällt, wenn eine Kasse ihre in Bezug auf eine bestimmte Beitragsperiode fristwahrende Verwaltungsverfügung wiedererwägungsweise ohne gleichzeitig erfolgte Berichtigung zunächst ersatzlos aufhebt und erst später - nach Ablauf der Verwirkungsfrist im Sinne von Art. 16 Abs. 1 AHVG - durch Erlass einer neuen Verfügung die Beiträge für dieselbe Beitragsperiode berichtigend festsetzen will (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts H 1/06 vom 30. November 2006 E. 2.1 mit Verweis auf H 115/04 vom 29. Dezember 2004 E. 7.3).
3.2 Die Beschwerdegegnerin hat am 28. November 2002 für das Jahr 2001, am 15. Dezember 2005 für die Jahre 2002 und 2003, am 17. März 2008 für die Jahre 2004 und 2005 und am 29. Januar 2010 für das Jahr 2006 jeweils vor Ablauf der fünfjährigen Festsetzungsverwirkungsfrist nach Art. 16 Abs. 1 Satz 1 AHVG verfügungsweise persönliche Beiträge einschliesslich Verwaltungskosten von Fr. 867.60 (2001), Fr. 1'829.40 (2002), Fr. 906.-- (2003), Fr. 1’989.-- (2004), Fr. 1'407.60 (2005) und Fr. 2'462.40 (2006) erlassen (vgl. Urk. 7/12, Urk. 7/20, Urk. 7/27 und Urk. 7/34). Basierend auf neuen (provisorischen) Steuermeldungen (Urk. 7/83-85, Urk. 7/87 und Urk. 7/89-90) hob die Beschwerdegegnerin die bereits rechtskräftigen Beitragsverfügungen am 5. Oktober 2012 wiedererwägungsweise auf und verfügte gleichzeitig über die Berichtigung der für diese Periode geschuldeten Beiträge (Urk. 7/96). Die (höheren) Beitragsansprüche waren am 5. Oktober 2012 noch nicht verwirkt gewesen, da die Steuerveranlagungen der massgebenden Jahre erst nach durchgeführtem Beschwerdeverfahren mit Urteil des Bundesgerichts vom 22. Oktober 2013 in Rechtskraft erwuchsen (vgl. Urk. 7/164/1-10). Gemäss Art. 16 Abs. 1 Satz 2 AHVG endete die Frist für die Erhebung der Beiträge der Jahre 2001 bis 2006 demnach am 22. Oktober 2014. Da die Beschwerdegegnerin die Nachtragsverfügung vom 5. Oktober 2012 jedoch gemäss Einspracheentscheid vom 14. November 2012 ersatzlos aufhob und das Einspracheverfahren als gegenstandslos geworden abschrieb, fiel nach dem hiervor Gesagten (E. 3.1) mit Aufhebung der Beitragsverfügung vom 5. Oktober 2012 deren fristwahrende Wirkung für die Beitragsperioden 2001 bis 2006 endgültig dahin, da die Beschwerdegegnerin innert der Festsetzungsverwirkungsfrist nicht mehr neu über die Berichtigung der für diese Perioden geschuldeten Beiträge verfügte. Vielmehr lebten mit dem Einspracheentscheid vom 14. November 2012 die vorgängig erlassenen, wiedererwogenen Beitragsverfügungen wieder auf. Die damit festgesetzten Beiträge erlangten Bestand und bilden das obere Limit für die Beitragsfestsetzungsverwirkung, was die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 15. Mai 2015 auch mitteilte (Urk. 7/208) und was sich aus der Auflistung der einzelnen Rechnungsposten im Kontoauszug (vgl. Urk. 7/219) sowie aus der Beitragsübersicht vom 16. Oktober 2015 (Urk. 7/235) ergibt. Soweit die Beschwerdegegnerin am 9. April 2020 erneut über die Beiträge für die Jahre 2001 bis 2006 verfügte, war in jenem Zeitpunkt sowohl die fünfjährige Verwirkungsfrist nach Art. 16 Abs. 1 Satz 1 AHVG als auch die verlängerte Einjahresfrist nach Art. 16 Abs. 1 Satz 2 AHVG abgelaufen (vgl. Urk. 7/285-290). Die Anwendung der strafrechtlichen Verjährungsfrist bei vorsätzlicher Steuerhinterziehung führt zu keinem anderen Ergebnis (vgl. Art. 184 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 des Bundesgesetzes über die Direkte Bundessteuer: Die Strafverfolgung verjährt bei vollendeter Steuerhinterziehung zehn Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, für welche die steuerpflichtige Person nicht oder unvollständig veranlagt wurde).
Indem die Beschwerdegegnerin die Nachtragsverfügungen vom 5. Oktober 2012 «unter Vorbehalt» aufhob, vermag sie daraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, waren diese Erwägungen doch nicht Teil des Dispositivs. Ferner kann ein in der Begründung der Verfügung enthaltener Vorbehalt den Eintritt einer von Amtes wegen zu berücksichtigenden Verwirkungsfrist nicht verhindern. Im Übrigen unterstehen alle Verfügungen - bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen - einer möglichen Revision, Wiedererwägung oder Berichtigung (vgl. Art. 53 ATSG), unabhängig davon, ob in der Verfügung darauf hingewiesen wird oder nicht.
Schliesslich beruft sich die Beschwerdegegnerin auf Rz. 5029 der vom Bundesamt für Sozialversicherung herausgegebenen Wegleitung über den Bezug der Beiträge (WBB) in der AHV, IV und EO, wonach für die Wahrung der Verjährungsfrist einzig erforderlich ist, dass die Beitragsforderung rechtzeitig durch eine Verfügung geltend gemacht wird. Ohne Bedeutung ist, was nachher mit der Verfügung geschieht, ob sie in Rechtskraft erwächst oder von der Ausgleichskasse oder vom Gericht aufgehoben wird. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die vom Eidgenössischen Versicherungsgericht im Urteil EVG vom 20. Dezember 1965 (vgl. ZAK 1966 S. 255ff.) genannten Beispiele nicht mit dem hier vorliegenden Sachverhalt übereinstimmen. So handelte es sich beim Einspracheentscheid vom 14. November 2012 weder um einen Rückweisungsentscheid (durch das Gericht) zur besseren Abklärung und neuen Beurteilung, noch wurde damit ein vorläufiger Schätzungsbetrag festgesetzt, dem eine berichtigende Verfügung hätte nachfolgen müssen.
3.3 Schliesslich ist festzuhalten, dass nach Art. 30ter Abs. 1 AHVG für jede beitragspflichtige versicherte Person individuelle Konten geführt werden, in welche die für die Berechnung der ordentlichen Renten erforderlichen Angaben eingetragen werden. Für Selbständigerwerbende werden die Erwerbseinkommen soweit eingetragen, als für sie die Beiträge entrichtet worden sind (Art. 138 Abs. 2 AHVV). Können ausstehende Beiträge nicht verrechnet werden, werden die entsprechenden Einkommen nicht zur Einkommenssumme gezählt (Wegleitung über Renten [RWL] in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlasssenen- und Invalidenversicherung, Rz. 5221, in der Fassung ab 1. Januar 2021).
4.
4.1 Das Verfahren vor dem zürcherischen Sozialversicherungsgericht ist in der Regel kostenlos (§ 33 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]). Einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können jedoch trotz grundsätzlicher Kostenlosigkeit des Verfahrens vor dem kantonalen Versicherungsgericht eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 61 lit. a ATSG in der hier anwendbaren, bis am 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung; § 33 Abs. 2 GSVGer; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_903/2008 E. 2) oder der Ersatz der Parteikosten versagt werden. Daran ändert die auf den 1. Januar 2021 neu in Art. 61 ATSG eingefügte lit. fbis nichts, wonach Parteien, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhalten, Gerichtskosten auferlegt werden können. Damit kodifizierte der Bundesgesetzgeber lediglich die bisherige Rechtsprechung, wonach die Kostenauflage im kantonalen Verfahren wegen mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung einem allgemeinen prozessualen Grundsatz des Bundessozialversicherungsrechts folgend auch ohne ausdrückliche Erwähnung in einem formellen Gesetz für zulässig erachtet wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_176/2020 E. 3 mit Hinweisen).
4.2 Die Begriffe der Mutwilligkeit und des Leichtsinns gehören dem Bundesrecht an. Ihre Tatbestände können als erfüllt betrachtet werden, wenn eine Partei Tatsachen wider besseres Wissen als wahr behauptet oder ihre Stellungnahme auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist. Mutwillig ist ferner das Festhalten an einer offensichtlich gesetzwidrigen Auffassung. Es bedarf somit eines subjektiven - tadelnswerten - Verhaltens, dass die Partei die Aussichtslosigkeit bei der ihr zumutbaren vernunftgemässen Überlegung ohne weiteres erkennen konnte, den Prozess aber trotzdem führt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_903/2008 vom 27. März 2009 E. 4.1 mit Hinweisen). Dabei kann auch das vorprozessuale Verhalten einbezogen werden (vgl. BGE 124 V 289). Wer gegen besseres Wissen prozessiert, verhält sich mutwillig; es liegt darin das subjektive tadelnswerte Element (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_387/2017 vom 18. Dezember 2017, E. 4.4; Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., 2020, Rz. 78 zu Art. 61 ATSG mit Hinweisen).
4.3 Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin am 29. April 2014 bei der Beschwerdegegnerin telefonisch unter anderem um die Bearbeitung der Einsprachen vom 21. Oktober 2012 gegen die Nachtragsverfügungen vom 5. Oktober 2012 ersuchte (vgl. Urk. 7/177), woraufhin ihr am 12. Mai 2014 mitgeteilt wurde, dass diese Einsprachen gegen die Verfügungen vom 5. Oktober 2012 betreffend die persönlichen Beiträge 2001 bis 2006, aufgehoben mit Einspracheentscheid vom 14. November 2012, als gegenstandslos geworden abgeschrieben worden seien (vgl. Urk. 7/183). Im Schreiben vom 15. Mai 2015 präzisierte die Beschwerdegegnerin, dass die ursprünglichen Beitragshöhen wieder Bestand hätten (vgl. Urk. 7/208). Der Beschwerdeführerin wurde eine entsprechende Übersicht des Kontoauszugs zugestellt (vgl. Urk. 7/218f.).
Mit Schreiben vom 8. Dezember 2017 (Urk. 7/254) sowie vom 5. März 2019 (Urk. 7/262) hat die Beschwerdeführerin unter Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts vom 22. Oktober 2013 sowie die mit Einspracheentscheid vom 14. November 2012 aufgehobenen Nachsteuerverfügungen vom 5. Oktober 2012 um Berichtigung ihres individuellen Kontos ersucht resp. um Anpassung der Beiträge für die Jahre 2001 bis 2006. Damit hat sie die von der Beschwerdegegnerin am 9. April 2020 erlassenen Beitragsverfügungen (Urk. 7/285-290) veranlasst, wogegen sie nunmehr (erfolgreich) die Festsetzungsverwirkung anführt. Indem die Beschwerdeführerin die von ihr selber veranlassten Verfügungen entgegen ihrem ursprünglichen Begehren anficht, hat sie diesen Prozess mutwillig provoziert. Diese Prozessverursachung rechtfertigt eine Kostenauflage (§ 28 lit. a GSVGer i.V.m. Art. 108 Zivilprozessordnung [ZPO]). In Anwendung von § 2 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) und unter Berücksichtigung des von der Beschwerdeführerin verschuldeten Mehraufwandes des Gerichts erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 1‘000.-- als angemessen.
Die Einzelrichterin erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Zürich vom 7. Juli 2020 aufgehoben, soweit damit die Beschwerdeführerin zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen für die Jahre 2001 bis 2006 und entsprechenden Verzugszinsen verpflichtet wurde.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1’000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin
Arnold GramignaStadler