Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AB.2020.00078
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Senn
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiberin Lanzicher
Urteil vom 24. November 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Christos Antoniadis
Antoniadis Advokaturbüro
Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
Y.___ AG
Beigeladene
Sachverhalt:
1. Die 1983 geborene X.___ war vom 15. September 2015 bis 30. April 2018 bei der Y.___ AG angestellt (Urk. 8/2/3). Mit Gesuch vom 23. Juli 2018 (Urk. 8/2/1-5) beantragte sie eine Anerkennung als Selbständigerwerbende in der Branche Beratung & Coaching. Im Sinne einer Teilanerkennung des Antrags schloss die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, sie mit Mitteilung vom 16. Oktober 2018 (Urk. 8/12) ihrer Kasse grundsätzlich als Selbständigerwerbende an. Bezüglich ihrer Tätigkeit für die Y.___ AG ab 1. Mai 2018 wies sie das Gesuch hingegen mit Verfügung vom 1. März 2019 (Urk. 8/32) ab. Die gegen die Verfügung erhobene Einsprache vom 3. April 2019 (Urk. 8/36) wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 14. August 2020 ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Versicherte am 14. September 2020 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei ihr Status als selbständige Person zu anerkennen (S. 2). Am 13. November 2020 beantragte die Ausgleichskasse, die Beschwerde sei abzuweisen (Urk. 7). Mit Verfügung vom 19. April 2021 (Urk. 11) lud das hiesige Gericht die Y.___ AG zum Prozess bei. Die Beigeladene liess sich innert angesetzter Frist nicht vernehmen, was den Parteien mit Verfügung vom 18. Mai 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, massgebender Lohn genannt, werden paritätische Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge erhoben (Art. 5 Abs. 1 und Art. 13 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG). Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit (Art. 5 Abs. 2 AHVG). Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird demgegenüber ein Beitrag des Selbständigerwerbenden erhoben (Art. 8 AHVG). Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt (Art. 9 Abs. 1 AHVG).
Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht auf Grund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 146 V 139 E. 3.1 mit Hinweis).
1.2 Selbständige Erwerbstätigkeit liegt im Regelfall dann vor, wenn die beitragspflichtige Person durch Einsatz von Arbeit und Kapital in frei bestimmter Selbstorganisation und nach aussen sichtbar am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt mit dem Ziel, Dienstleistungen zu erbringen oder Produkte zu schaffen, deren Inanspruchnahme oder Erwerb durch finanzielle oder geldwerte Gegenleistungen abgegolten wird (BGE 115 V 161 E. 9a mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind die Tätigung erheblicher Investitionen, die Benützung eigener Geschäftsräumlichkeiten sowie die Beschäftigung von eigenem Personal charakteristische Merkmale einer selbständigen Erwerbstätigkeit. Das spezifische Unternehmerrisiko besteht dabei darin, dass unabhängig vom Arbeitserfolg Kosten anfallen, die der Versicherte selber zu tragen hat. Für die Annahme selbständiger Erwerbstätigkeit spricht sodann die gleichzeitige Tätigkeit für mehrere Gesellschaften in eigenem Namen, ohne indessen von diesen abhängig zu sein. Massgebend ist dabei nicht die rechtliche Möglichkeit, Arbeiten von mehreren Auftraggebern anzunehmen, sondern die tatsächliche Auftragslage (BGE 122 V 169 E. 3c mit Hinweisen).
Von unselbständiger Erwerbstätigkeit ist auszugehen, wenn die für den Arbeitsvertrag typischen Merkmale vorliegen, das heisst wenn die versicherte Person Dienst auf Zeit zu leisten hat, wirtschaftlich von der oder dem «Arbeitgebenden» abhängig ist und während der Arbeitszeit auch im Betrieb der oder des Arbeitgebenden eingeordnet ist, praktisch also keine andere Erwerbstätigkeit ausüben kann. Indizien dafür sind das Vorliegen eines bestimmten Arbeitsplans, die Notwendigkeit, über den Stand der Arbeiten Bericht zu erstatten, sowie das Angewiesensein auf die Infrastruktur am Arbeitsort. Das wirtschaftliche Risiko der versicherten Person erschöpft sich diesfalls in der (alleinigen) Abhängigkeit vom persönlichen Arbeitserfolg oder, bei einer regelmässig ausgeübten Tätigkeit, darin, dass bei Dahinfallen des Erwerbsverhältnisses eine ähnliche Situation eintritt, wie dies beim Stellenverlust von Arbeitnehmenden der Fall ist (BGE 122 V 169 E. 3c mit Hinweisen). Die Abhängigkeit der eigenen Existenz vom persönlichen Arbeitserfolg ist praxisgemäss nur dann als Risiko einer selbständigerwerbenden Person zu werten, wenn beträchtliche Investitionen zu tätigen oder Angestelltenlöhne zu bezahlen sind (BGE 119 V 161 E. 3b). Hervorzuheben ist, dass sich die Frage nach der Arbeitnehmereigenschaft regelmässig nach der äusseren Erscheinungsform wirtschaftlicher Sachverhalte und nicht nach allfällig davon abweichenden internen Vereinbarungen der Beteiligten beurteilt, was jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalls zu geschehen hat. Entscheidend ist dabei, ob geleistete Arbeit, ein Unterordnungsverhältnis und die Vereinbarung eines Lohnanspruchs in irgendeiner Form vorliegen (Urteil des Bundesgerichts 8C_790/2018 vom 8. Mai 2019 E. 3.2 mit Hinweis).
1.3 Fachleute, die einmalig oder wiederholt als Berater zur Lösung von bereichsspezifischen oder organisatorischen Problemen hinzugezogen werden, ohne eindeutig in einem Arbeitsverhältnis zum Auftraggeber zu stehen, gelten regelmässig als selbständigerwerbende Personen (BGE 110 V 72 E. 4b; Urteil des Bundesgerichts H 102/06 vom 26. April 2007 E. 6.4 mit Hinweisen, in: SVR 2007 AHV Nr. 12 S. 32). Da für diese typische Dienstleistungstätigkeit häufig keine besonderen Investitionen anfallen, tritt das Unternehmerrisiko als eines der praxisgemäss heranzuziehenden Unterscheidungsmerkmale für die Abgrenzung der selbständigen von der unselbständigen Erwerbstätigkeit in den Hintergrund. Mehr Gewicht erhält dagegen die Frage der betriebswirtschaftlich-arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit (BGE 144 V 111 E. 6.2.2 mit Hinweisen). Eine unabhängige Stellung ist oft unabdingbar, damit die mit der Beratertätigkeit verbundenen Ziele erfüllt werden können. Immer sind die tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten massgebend; die Natur der vertraglichen Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien ist lediglich ein Indiz für die beitragsrechtliche Qualifikation, hat als solches aber keine ausschlaggebende Bedeutung (BGE 123 V 161 E. 1; 122 V 171 E. 3a; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts H 7/03 vom 30. April 2004 E. 3.1, in: SVR 2005 AHV Nr. 3 S. 7).
Nach dem Gesagten erfordert die Beratungstätigkeit von ihrer Natur her meist die Unabhängigkeit vom beratenen Betrieb. Unternehmensberaterinnen und -berater gelten daher regelmässig soweit als Selbständigerwerbende, als nicht ein eindeutiges arbeitsorganisatorisches Abhängigkeitsverhältnis erkennbar ist (in diesem Sinne auch Rz 4075 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO [WML]; Urteil des Bundesgerichts 9C_589/2019 vom 2. März 2020 E. 3.3).
1.4 Für Beitragspflichtige, welche mehrere Erwerbstätigkeiten ausüben, sieht das Gesetz keine Gesamtbeurteilung ihrer erwerblichen Aktivitäten nach Massgabe der wirtschaftlichen Bedeutung der einzelnen Betätigungen vor. Vielmehr ist nach der in Art. 5 und 9 AHVG verwirklichten Konzeption der strikten Unterscheidung von unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit jedes Einkommen dahin zu prüfen, ob es aus selbständiger oder unselbständiger Tätigkeit stammt. Die Tatsache, dass ein Beitragspflichtiger bereits einer Ausgleichskasse als Selbständigerwerbender angeschlossen ist, hat daher für die Qualifikation eines Entgelts AHV-rechtlich keine Bedeutung. Ebenso wenig vermag umgekehrt die Tatsache, dass ein Beitragspflichtiger bereits mit einer Ausgleichskasse als Unselbständigerwerbender abrechnet, die beitragsrechtliche Qualifikation des Einkommens aus einer weiteren Tätigkeit zu präjudizieren (BGE 123 V 167 E. 4a mit Hinweis).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid (Urk. 2) damit, dass ein Dreiecksverhältnis bestehe, wenn die Beschwerdeführerin für den Kunden der Beigeladenen tätig sei, jedoch nicht direkt mit diesem abrechne. Des Weiteren sei der Vertrag unbefristet und es bestehe ein Konkurrenzverbot (S. 1).
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), sie sei bis 13. April 2018 als COO/stellvertretende Geschäftsführerin bei der Beigeladenen tätig gewesen. Bereits ab dem 1. Februar 2018 habe sie eine selbständige Tätigkeit aufgenommen. Sie habe diverse Projekte für diverse Auftraggeber durchgeführt, unter anderem für die Beigeladene. Aus dem «Freelance Working Contract» vom 1. Mai 2018 gehe hervor, dass sie als Auftragnehmerin nicht in die Arbeitsorganisation der Beigeladenen eingegliedert sei. Es handle sich dabei vielmehr um ein einzelnes Projekt mit einem klar abgesteckten Arbeitsgebiet. Das Projekt habe einen Website-Relaunch der Universität Z.___ betroffen. Sie sei mit eigener E-Mail-Adresse und eigener Videocall-Infrastruktur als externe selbständige Projektleiterin gegenüber der Kundin der Beigeladenen, der Universität Z.___, aufgetreten. Aus der Gegenüberstellung ihrer - näher dargelegten - Aufgabenbereiche als Auftragnehmerin der Beigeladenen mit denjenigen als Angestellte der Beigeladenen in der Vergangenheit würden die komplett unterschiedlichen Funktionen und auch die komplett unterschiedliche Art der Tätigkeit klar hervorgehen (S. 3-6). Neben diesem Projekt für die Beigeladene habe sie auch andere Projekte ausgeführt, so etwa für die Universität Z.___, mit welcher sie direkt abgerechnet habe. Bereits die Tatsache, dass sie zeitgleich für die Beigeladene und für die Universität Z.___ tätig gewesen sei, zeige auf, dass kein arbeitsrechtliches Verhältnis vorliegen könne. Kein Arbeitgeber würde seiner Arbeitnehmerin erlauben, ausserhalb des Arbeitsvertrages direkt mit dem Kunden zu «geschäften». Bei sämtlichen Tätigkeiten habe sie das spezifische Unternehmerrisiko getragen. Es sei bei solchen Verträgen die Regel, dass diese nicht zeitlich befristet seien, sondern dass der Vertrag bei Beendigung des Projektes erfüllt sei. Dies könne naturgemäss nicht auf den Tag genau festgelegt werden. Der Umstand, dass der Vertrag unbefristet sei, sei damit kein rechtlich stichhaltiges Argument. Ein arbeitsrechtliches Konkurrenzverbot gebe es schliesslich nicht, wäre es ihr doch ansonsten kaum möglich gewesen, Aufträge anderer Institutionen anzunehmen und insbesondere auch für die Universität Z.___ tätig zu sein. Zusammenfassend sei erstellt, dass sie selbständig tätig sei (S. 6-8). Die Beschwerdegegnerin habe den Standpunkt der Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt geprüft und sei auf ihre Ausführungen im Einspracheverfahren nicht eingegangen. Dadurch sei ihr rechtliches Gehör verletzt worden (S. 4 und S. 7).
3. Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid äusserst kurz und mit denselben Argumenten wie in der Verfügung vom 1. März 2019 (Urk. 8/32). Auf die Einwendungen der Beschwerdeführerin (Urk. 8/36 und insbesondere Urk. 8/27) ging sie mit keinem Wort ein. Zu Recht machte die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs geltend.
Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Gehörs von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 142 II 218 E. 2.8.1, 137 I 195 E. 2.3.2, je mit Hinweisen).
Nachdem die Beschwerdeführerin sich im vorliegenden Verfahren umfassend äussern kann und keine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragte, rechtfertigt es sich aus prozessökonomischen Gründen, von einer Rückweisung der Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zur Gehörsgewährung abzusehen.
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin war vom 15. September 2015 bis 30. April 2018 als COO/stellvertretende Geschäftsführerin bei der Beigeladenen angestellt (vgl. Urk. 8/2/3 und Urk. 1 S. 4). Dabei war sie nach eigenen Angaben unter anderem für die Rekrutierung und Führung von Mitarbeitenden verantwortlich, arbeitete im Verkaufsprozess mit und pflegte Kundenbeziehungen. Gemäss Auszug aus dem Handelsregister war sie ab 8. März 2018 Inhaberin des Einzelunternehmens A.___. Zweck des Einzelunternehmens war unter anderem Beratung, Coachings und Trainings für Unternehmen und Organisationen im Bereich Leadership, Management, Digital Konzeption, Design, Entwicklung und Betrieb von digitalen Services und Produkten wie beispielsweise Webseiten. In dieser Funktion arbeitete sie ab 1. Mai 2018 mit verschiedenen Kunden zusammen, so unter anderem während maximal 10 Stunden pro Woche mit der Beigeladenen. Diese Zusammenarbeit betraf ein Website-Relaunchprojekt der Universität Z.___, bei welchem die Beschwerdeführerin für die technische Projektleitung und Konzeption zuständig war (Urk. 8/2/11 und 16).
4.2 Der Aspekt des Unternehmerrisikos ist für die vorliegend umstrittene Qualifikation der Erwerbstätigkeit nicht ausschlaggebend, steht doch mit Coaching und Beratung eine Tätigkeit im Dienstleistungsbereich in Frage, welche ihrer Natur nach nicht notwendigerweise bedeutende Investitionen (etwa in die Infrastruktur oder personelle Mittel) erfordert. In solchen Fällen kommt der arbeitsorganisatorischen und betriebswirtschaftlichen Abhängigkeit vom Auftrag- oder Arbeitgeber beziehungsweise der Frage, ob eine arbeitsorganisatorische Integration in deren Betrieb besteht, entscheidende Bedeutung zu (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_708/2015 vom 11. Juli 2016 E. 5.1.1 mit Hinweisen sowie E. 1.3 hiervor).
4.3
4.3.1 Die Beschwerdeführerin und die Beigeladene schlossen am 1. Mai 2018 einen «Freelance Working Contract» (Urk. 8/2/13-15). Darin ist unter anderem festgehalten, dass die Beschwerdeführerin für ihre Tätigkeit mit Fr. 150.-- pro Stunde entschädigt wird, wobei die Zahlungen der Beigeladenen monatlich nach erfolgter Rechnungsstellung durch die Beschwerdeführerin erfolgen. Der Vertrag ist unbefristet und jederzeit mit einer einmonatigen Frist kündbar. Wie bereits in E. 1.1 ausgeführt, ist die zivilrechtliche Qualifikation dieses Vertrages für die streitgegenständliche Frage, ob eine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit im Sinne des Sozialversicherungsrechts vorliegt, nicht ausschlaggebend; gewisse Hinweise lassen sich daraus erfahrungsgemäss aber doch gewinnen.
4.3.2 In obligationenrechtlicher Hinsicht ist der «Freelance Working Contract» als Auftrag im Sinne von Art. 394 ff. des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR) zu qualifizieren und nicht als Arbeitsvertrag im Sinne von Art. 319 ff. OR. Zwar widerspricht die Vereinbarung einer einmonatigen Kündigungsfrist der zwingenden Bestimmung von Art. 404 Abs. 1 OR. Dadurch wird die Vereinbarung allerdings nicht in einen Arbeitsvertrag umgewandelt; vielmehr ist die vereinbarte Kündigungsfrist als ungültig anzusehen. Entscheidend für die zivilrechtliche Qualifikation als Auftrag und nicht als Arbeitsvertrag ist hingegen, dass sich dem Vertrag nicht die geringsten Angaben betreffend einzuhaltende Arbeitszeiten (Arbeitsbeginn, Arbeitsende, Arbeitszeiten, Arbeitstage, Anzahl der Arbeitsstunden und dergleichen) entnehmen lassen. Auch finden sich keine Regelungen betreffend Ferien und es wurde keine Probezeit vereinbart. Einen Fixlohn erhält die Beschwerdeführerin nicht, bezüglich einer Lohnfortzahlungspflicht im Verhinderungsfall (Krankheit, Unfall oder dergleichen) ist nichts geregelt, für den Abschluss von Sozialversicherungsverträgen ist die Beschwerdeführerin selbst verantwortlich. Für ein Arbeitsverhältnis vollkommen untypisch wäre zudem, dass die Lohnzahlung erst nach Rechnungstellung durch die Arbeitnehmerin erfolgt. Bei einem Auftrag ist es aber die Regel, dass die Beauftragte - wie vorliegend - der Auftraggeberin Rechnung stellt.
4.3.3 Im «Freelance Working Contract» ist zwar weiter festgehalten, dass die Beschwerdeführerin während der Vertragsdauer keine Arbeit gegen Entgelt für einen Dritten leisten darf, soweit sie dadurch ihre Treuepflicht verletzt oder insbesondere die Beigeladene konkurrenziert. Diese Sorgfalts- und Treuepflicht entspricht jedoch nicht einem Konkurrenzverbot im Sinne von Art. 340 ff. OR, betrifft ein solches doch Vereinbarungen über das Verhalten des Arbeitnehmers nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Die Beschwerdeführerin wies zu Recht darauf hin (Urk. 1 S. 7), dass auch Selbständigerwerbende, die im Rahmen eines Auftrages tätig werden, (auftragsrechtliche) Sorgfalts- und Treuepflichten zu beachten haben (vgl. Art. 398 OR). Ohnehin entspräche ein Konkurrenzverbot nicht den tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten, pflegt die Beschwerdeführerin doch mit verschiedenen anderen Kunden Geschäftsbeziehungen ohne dass ersichtlich wäre, dass die Beigeladene dagegen opponiert hätte. Insbesondere berät die Beschwerdeführerin die Universität Z.___ nicht nur im Rahmen des Projekts mit der Beigeladenen, sondern in einer weiteren Zusammenarbeit auch direkt (vgl. etwa Rechnungsstellung vom 1. Juni 2018 an die Universität Z.___, Urk. 8/2/26-27). Dies wäre mit einem tatsächlich gelebten Konkurrenzverbot nicht möglich. Die diesbezügliche Vereinbarung zwischen der Beschwerdeführerin und der Beigeladenen ist demnach für die beitragsrechtliche Qualifikation der Beschwerdeführerin unbeachtlich.
4.4
4.4.1 Die Beschwerdeführerin ist wie bereits dargelegt als Inhaberin ihrer Einzelunternehmung im Handelsregister eingetragen, betreibt eine eigene Homepage, hat eigene Büroräumlichkeiten gemietet (Urk. 8/2/10), kann unter privater Telefonnummer und E-Mail kontaktiert werden und rechnet auf Briefpapier ihrer Unternehmung über ihr Geschäftskonto mit der Beigeladenen und anderen Kunden ab (Urk. 8/2/25-45). Auf der Homepage der Beigeladenen tritt sie hingegen nicht in Erscheinung. Die Beschwerdeführerin ist völlig frei, wann und wo sie ihrer Tätigkeit für die Beigeladene nachkommen möchte. Aus den Akten ergeben sich zudem keine Anhaltspunkte dafür, dass ein nennenswertes Weisungsrecht bestanden und die Beigeladene auf die Arbeitsgestaltung Einfluss genommen hätte. Eine rechtserhebliche Einbindung in den Betrieb der Beigeladenen und somit eine arbeitsorganisatorische Abhängigkeit ist nicht auszumachen und wird von der Beschwerdegegnerin auch nicht behauptet. Vielmehr tritt die Beschwerdeführerin nach aussen sichtbar im eigenen Namen in Erscheinung. Auch ein erhebliches wirtschaftliches Abhängigkeitsverhältnis von der Beigeladenen ist nicht erkennbar, ist die Beschwerdeführerin doch in einem maximal 25 %-Pensum (höchstens 10 Stunden pro Woche, Urk. 8/2/16) für diese tätig und arbeitet auch mit anderen Kunden zusammen. Dass mit dem Dahinfallen dieser Arbeitsquelle eine ähnliche Situation eintreten würde wie beim Stellenverlust eines Arbeitnehmers (BGE 119 V 163 E. 3b), was für eine unselbständige Tätigkeit sprechen würde, ist damit nicht ersichtlich.
4.4.2 Aus dem Umstand, dass die Beigeladene die ehemalige Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin ist, kann nicht auf eine weiterhin bestehende unselbständige Tätigkeit geschlossen werden, betraf die vormalige Anstellung bei der Beigeladenen doch ein völlig anderes Tätigkeitsfeld - COO/Personalverantwortung - als die jetzige Zusammenarbeit, bei welcher sie für die Projektleitung bezüglich eines Website-Relaunchs einer Kundin der Beigeladenen verantwortlich ist. Ob es sich bei diesem Projekt um die Website der Beigeladenen oder einer Kundin der Beigeladenen und somit um ein gemäss Beschwerdegegnerin Dreiecksverhältnis handelt, ist irrelevant.
4.5 Zusammenfassend ist eine arbeitsorganisatorische Integration in den Betrieb der Beigeladenen nicht erstellt und das ausschlaggebende Kriterium des arbeitsorganisatorischen und betriebswirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnisses nicht erfüllt. Aus diesem Grund sowie mit Blick auf den Umstand, dass die Beschwerdeführerin nach aussen sichtbar im eigenen Namen am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt, ist sie in Bezug auf ihre Tätigkeit für die Beigeladene als selbständig erwerbstätig zu qualifizieren.
Die Beschwerde ist damit gutzuheissen.
5. Der Beschwerdeführerin steht ausgangsgemäss eine Prozessentschädigung zu, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen auf Fr. 1'900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, vom 14. August 2020 aufgehoben mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin für ihre Tätigkeit für die Y.___ AG als selbständig Erwerbende zu qualifizieren ist.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Christos Antoniadis
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Y.___ AG
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubLanzicher