Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AB.2020.00081


III. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer als Einzelrichterin
Gerichtsschreiber Sonderegger

Verfügung vom 22. September 2020

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Y.___

Beschwerdegegnerin














Sachverhalt:

1.    Mit Eingabe vom 16. September 2020 (Urk. 1) erhob X.___ Klage gegen die Y.___ und beantragte sinngemäss, dass die Beklagte zu verpflichten sei, die Arbeitgeberbeiträge auf dem Lohn zu bezahlen, den er im Rahmen des Arbeitsverhältnisses mit der Y.___ erzielt habe (Urk. 1).


2.

2.1    Die sachliche Zuständigkeit ist eine Prozessvoraussetzung und ist vom Sozialversicherungsgericht von Amtes wegen zu prüfen (vgl. Mosimann in: Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Aufl., 2009, N 14 zu § 2 und 8 zu § 9 GSVGer).

2.2    Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ist unter anderem sachlich zuständig für Beschwerden nach Art. 56 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit unter anderem dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; vgl. §§ 2 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]).

2.3    Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde (beispielsweise Ausgleichskasse) vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).

2.4    Nach Art. 58 Abs. 1 ATSG ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person oder der beschwerdeführende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat, örtlich zuständig. In Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG entscheidet gemäss Art. 84 AHVG über Beschwerden gegen Verfügungen und Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen (sachliche Zuständigkeit) das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse (örtliche Zuständigkeit).

    Die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, überweist die Beschwerde ohne Verzug dem zuständigen Versicherungsgericht (Urk. 58 Abs. 3 ATSG).

2.5    Gemäss Art. 34 der Zivilprozessordnung (ZPO) ist für arbeitsrechtliche Klagen das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei oder an dem Ort, an dem die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer gewöhnlich die Arbeit verrichtet, zuständig. Für Klagen aus dem Betrieb einer geschäftlichen oder beruflichen Niederlassung oder einer Zweigniederlassung ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei oder am Ort der Niederlassung zuständig (Art. 12 ZPO).


3.    Hintergrund der Klage ist das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 12. August 2020 (Prozess Nr. AB.2019.00051). Darin wurde u.a. festgehalten, dass die Tätigkeit des Klägers als Taxifahrer für die Beklagte in den Jahren 2015 und 2016 als unselbständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren sei (Urk. 2/5). In der Folge stellte die Beklagte dem Kläger am 4. September 2020 Rechnung in der Höhe von Fr. 5'975.55 für SVA-Beiträge 2015 und 2016 (Urk. 2/1). Darauf bezugnehmend führte der Kläger in der Klage vom 16. September 2020 aus, dass er erst ab 1. Februar 2016 für die Beklagte gearbeitet habe. Er sei bereit, für den von ihm geschuldeten Anteil an den Sozialbeiträgen aufzukommen. Jedoch gehe es nicht an, dass ihm die Beklagte 10,5 % der Beiträge verrechne (Urk. 1). Er wendet sich somit nicht gegen ein hoheitliches Handeln einer kantonalen Ausgleichskasse, sondern klagt eine Forderung aus dem Arbeitsverhältnis ein, indem er der Beklagten vorwirft, ungerechtfertigt die Arbeitgeberbeiträge auf ihn zu überwälzen.

    Da kein Anfechtungsgegenstand im Sinne von Art. 84 AHVG besteht, hat der Kläger seine Klage bei einem Zivilgericht geltend zu machen. Es stehen ihm die Gerichtsstände des Art. 34 ZPO offen. Dies ist im vorliegenden Fall das Bezirksgericht Bülach (Arbeitsgericht), da die Parteien ihren Wohnsitz bzw. ihren Sitz in Z.___ haben.


4.    Nach dem Gesagten ist auf die Klage wegen sachlicher Unzuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich ohne Einholung einer Stellungnahme der Beklagten (vgl. § 19 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer])nicht einzutreten. Dies Sache ist von Amtes wegen an das Bezirksgericht Bülach (Arbeitsgericht) zu überweisen.



Die Einzelrichterin verfügt:

1.    Auf die Klage wird nicht eingetreten.

    Die Klage wird nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung an das Bezirksgericht Bülach (Arbeitsgericht) überwiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Y.___

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids an:

- Bezirksgericht Bülach (Arbeitsgericht), Spitalstrasse 13, 8180 Bülach, unter Beilage der Verfahrensakten

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber




DaubenmeyerSonderegger