Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AB.2020.00084
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Senn
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiberin Fonti
Urteil vom 12. August 2022
in Sachen
1. X.___
2. Y.___
Beschwerdeführerinnen
beide vertreten durch Rechtsanwalt Ueli Sommer
Walder Wyss AG, Rechtsanwälte
Seefeldstrasse 123, Postfach, 8034 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Am 31. Oktober 2018 (Urk. 8/1/1-4) meldete sich X.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als Selbständigerwerbende im Erwerbszweig «Relocation Beratung und Marketing/PR» unter der Firmenbezeichnung «Z.___» an. Mit Verfügung vom 3. Juni 2020 (Urk. 8/36) schloss die Ausgleichskasse die Versicherte per 1. März 2018 als selbständigerwerbend in der Branche Private Relocation Beratungen und Marketing an. Die Erwerbstätigkeit für die Firma A.___, von welcher sie unter anderem Mandate vermittelt bekommt, qualifizierte sie indes als unselbständig und legte fest, dass diese mit der zuständigen Ausgleichskasse die Einkommen abrechnen und die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge bezahlen muss. In letzterem Sinne verfügte sie gleichentags gegenüber der A.___ (Urk. 8/32). Die von der Versicherten sowie der A.___ am 3. Juli 2020 erhobene Einsprache (Urk. 8/58) wies die Ausgleichskasse nach Einholen einer Stellungnahme der für die A.___ zuständigen Caisse interprofessionnelle AVS de la Fédération des Entreprises Romandes FER CIAM vom 18. August 2020 (Urk. 8/64) mit Entscheid vom 27. August 2020 (Urk. 2) ab.
2. Hiergegen erhoben X.___ und die A.___ am 25. September 2020 (Urk. 1) Beschwerde mit den folgenden Anträgen (S. 2):
1. Der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 27. August 2020 sei aufzuheben;
2. Es sei festzustellen, dass Frau X.___ auch bezüglich der A.___ als Selbständigerwerbende gilt;
3. Es sei die Vorinstanz anzuweisen, Frau X.___ auch in Bezug auf die A.___ rückwirkend als Selbständigerwerbende zu registrieren;
4. Eventualiter sei der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 27. August 2020 aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen;
5. Den Beschwerdeführerinnen seien die Parteikosten zu ersetzen.
Die Ausgleichskasse ersuchte am 23. Oktober 2020 (Urk. 7) um Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 2. Juni 2021 (Urk. 10) zog das Gericht die Steuerakten der Versicherten bei (Urk. 11). Die Parteien äusserten sich hierzu am 23. Juli 2021 (Urk. 14) und 20. August 2021 (Urk. 15). Gleichzeitig wurde über die Übertragung der Stammanteile der A.___ auf die Y.___ GmbH orientiert. Am 9. September 2021 (Urk. 21) äusserte sich die Ausgleichskasse erneut, was den Gegenparteien am 10. September 2021 zur Kenntnis gebracht wurde.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, massgebender Lohn genannt, werden paritätische Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge erhoben (Art. 5 Abs. 1 und Art. 13 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG). Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit (Art. 5 Abs. 2 AHVG). Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird demgegenüber ein Beitrag des Selbständigerwerbenden erhoben (Art. 8 AHVG). Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt (Art. 9 Abs. 1 AHVG).
Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht auf Grund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einer oder einem Arbeitgebenden in betriebswirtschaftlicher beziehungsweise arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzu-treffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 146 V 139 E. 3.1 mit Hinweis).
1.2 Selbständige Erwerbstätigkeit liegt im Regelfall dann vor, wenn die beitragspflichtige Person durch Einsatz von Arbeit und Kapital in frei bestimmter Selbstorganisation und nach aussen sichtbar am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt mit dem Ziel, Dienstleistungen zu erbringen oder Produkte zu schaffen, deren Inanspruchnahme oder Erwerb durch finanzielle oder geldwerte Gegenleistungen abgegolten wird (BGE 115 V 161 E. 9a mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind die Tätigung erheblicher Investitionen, die Benützung eigener Geschäftsräumlichkeiten sowie die Beschäftigung von eigenem Personal charakteristische Merkmale einer selbständigen Erwerbstätigkeit. Das spezifische Unternehmerrisiko besteht dabei darin, dass unabhängig vom Arbeitserfolg Kosten anfallen, die der Versicherte selber zu tragen hat. Für die Annahme selbständiger Erwerbstätigkeit spricht sodann die gleichzeitige Tätigkeit für mehrere Gesellschaften in eigenem Namen, ohne indessen von diesen abhängig zu sein. Massgebend ist dabei nicht die rechtliche Möglichkeit, Arbeiten von mehreren Auftraggebern anzunehmen, sondern die tatsächliche Auftragslage (BGE 122 V 169 E. 3c mit Hinweisen).
Von unselbständiger Erwerbstätigkeit ist auszugehen, wenn die für den Arbeitsvertrag typischen Merkmale vorliegen, das heisst wenn die versicherte Person Dienst auf Zeit zu leisten hat, wirtschaftlich von der oder dem «Arbeitgebenden» abhängig ist und während der Arbeitszeit auch im Betrieb der oder des Arbeitgebenden eingeordnet ist, praktisch also keine andere Erwerbstätigkeit ausüben kann. Indizien dafür sind das Vorliegen eines bestimmten Arbeitsplans, die Notwendigkeit, über den Stand der Arbeiten Bericht zu erstatten, sowie das Angewiesensein auf die Infrastruktur am Arbeitsort. Das wirtschaftliche Risiko der versicherten Person erschöpft sich diesfalls in der (alleinigen) Abhängigkeit vom persönlichen Arbeitserfolg oder, bei einer regelmässig ausgeübten Tätigkeit, darin, dass bei Dahinfallen des Erwerbsverhältnisses eine ähnliche Situation eintritt, wie dies beim Stellenverlust von Arbeitnehmenden der Fall ist (BGE 122 V 169 E. 3c mit Hinweisen). Die Abhängigkeit der eigenen Existenz vom persönlichen Arbeitserfolg ist praxisgemäss nur dann als Risiko einer selbständigerwerbenden Person zu werten, wenn beträchtliche Investitionen zu tätigen oder Angestelltenlöhne zu bezahlen sind (BGE 119 V 161 E. 3b). Hervorzuheben ist, dass sich die Frage nach der Arbeitnehmereigenschaft regelmässig nach der äusseren Erscheinungsform wirtschaftlicher Sachverhalte und nicht nach allfällig davon abweichenden internen Vereinbarungen der Beteiligten beurteilt, was jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalls zu geschehen hat. Entscheidend ist dabei, ob geleistete Arbeit, ein Unterordnungsverhältnis und die Vereinbarung eines Lohnanspruchs in irgendeiner Form vorliegen (Urteil des Bundesgerichts 8C_790/2018 vom 8. Mai 2019 E. 3.2 mit Hinweis).
1.3 Gemäss der vom Bundesamt für Sozialversicherungen herausgegebenen Wegleitung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO (WML; in der seit 1. Januar 2021 gültigen Fassung; vgl. zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen BGE 133 V 587 E. 6.1) sind Merkmale für das Bestehen eines Unternehmerrisikos im Allgemeinen das Tätigen erheblicher Investitionen, die Verlusttragung, das Tragen des Inkasso- und Delkredererisikos, die Unkostentragung, das Handeln in eigenem Namen und auf eigene Rechnung, das Beschaffen von Aufträgen, die Beschäftigung von Personal sowie eigene Geschäftsräumlichkeiten (Rz 1019). Das wirtschaftliche beziehungsweise arbeitsorganisatorische Abhängigkeitsverhältnis kommt demgegenüber in der Regel beim Vorhandensein der folgenden Gegebenheiten zum Ausdruck: Weisungsrecht, Unterordnungsverhältnis, Pflicht zur persönlichen Aufgabenerfüllung, Konkurrenzverbot, Präsenzpflicht (Rz 1020).
1.4 Übt eine versicherte Person gleichzeitig mehrere Erwerbstätigkeiten aus, ist die beitragsrechtliche Qualifikation nicht auf Grund einer Gesamtbeurteilung vorzunehmen. Vielmehr ist jedes einzelne Erwerbseinkommen dahin zu prüfen, ob es aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit stammt (BGE 144 V 111 E. 6.1; vorgenanntes Urteil 9C_3/2021 E. 3.1).
2.
2.1
2.1.1 Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung ihres Einspracheentscheides aus, die Beschwerdeführerin 1 werde von der Beschwerdeführerin 2 hinzugezogen und sei in ihrer Funktion für Kunden in der Region B.___ tätig. Bei den Kunden handle es sich um Kunden der Beschwerdeführerin 2. Zudem benutze die Beschwerdeführerin 1 die IT-Tools ihrer Auftraggebenden und erhalte wiederkehrende Aufträge. Einer der wichtigsten Punkte sei die Rechnungsstellung. Selbständigerwerbende stellten ihre Rechnung direkt an den Endkunden. Bei der Beschwerdeführerin 1 sei dies nicht der Fall, die Beschwerdeführerin 2 übernehme die Rechnungsstellung an den Endkunden. Hierbei handle es sich um ein klassisches Dreiecksverhältnis, welches in jedem Fall als unselbständig gelte (Urk. 2 S. 2).
2.1.2 Am 9. September 2021 (Urk. 21) ergänzte die Beschwerdegegnerin, die Beschwerdeführerin 1 trage kein Unternehmerrisiko, habe sie doch keine wesentlichen Investitionen «zu tragen», die unabhängig vom Arbeitserfolg anfielen, und sie trage kein Inkassorisiko, werde sie doch von der Beschwerdeführerin 2 entschädigt. Auch fielen keine Unkosten an, werde sie dafür doch von der Beschwerdeführerin 2 entschädigt. Sodann sei aus der steuerlichen Anerkennung der Einkünfte als solche aus selbständiger Erwerbstätigkeit nichts abzuleiten, da keine bewusste Qualifikation vorgenommen worden sei und dies keine steuerlichen Konsequenzen nach sich gezogen habe.
2.2
2.2.1 Die Beschwerdeführerinnen brachten dagegen vor, die Beschwerdeführerin 1 erbringe Relocation Services im Raum B.___ für Privatkunden. Sie berate und unterstütze ausländische Mitarbeitende, die von international tätigen Unternehmen vom Ausland her in die Schweiz transferiert würden, anlässlich ihrer hiesigen Ansiedelung. Darunter falle etwa die Unterstützung bei Angelegenheiten mit dem Einwohnermelde- oder Migrationsamt, das Eröffnen von Schweizer Bankkonten oder die Beratung und Betreuung bei der Suche nach geeigneten Schulen für Kinder. Kern ihrer Tätigkeit bilde die Suche nach einer geeigneten Unterkunft (Urk. 1 S. 6).
Die Geschäftsbeziehung zwischen den Beschwerdeführerinnen beschränke sich auf die gelegentliche Vermittlung von Privatkunden und die Rechnungsstellung an die Arbeitgeber der Expats durch die Beschwerdeführerin 2. Die Beschwerdeführerin 1 sei allerdings stets frei, die Anfragen der Beschwerdeführerin 2 abzulehnen. Entscheide sich die Beschwerdeführerin 1 zur Übernahme der Expats als Kunden, so entstehe hierdurch keine fachliche oder administrative Unterordnung zur Beschwerdeführerin 2. Die Beschwerdeführerin 1 sei in der Vertragsgestaltung und Umsetzung der Relocation Services frei und unterliege auch keinem Weisungs- und Instruktionsrecht der Beschwerdeführerin 2 und sei auch nicht auf deren Infrastruktur angewiesen. Es sei der Beschwerdeführerin 1 durchaus bewusst, dass es möglich sei, dass sie über mehrere Monate keine Aufträge von der Beschwerdeführerin 2 erhalte und, sofern sie nicht anderweitig Kunden akquiriere, kein Einkommen generiere (S. 11 f.).
Zum Unternehmerrisiko führten die Beschwerdeführerinnen aus, erhebliche Investitionen seien im Bereich Relocation Services naturgemäss nicht zu tätigen. Die notwendigen Arbeitsgeräte (etwa Computer und Programme) habe die Beschwerdeführerin 1 selber angeschafft; namentlich benutze sie keine IT-Infrastruktur der Beschwerdeführerin 2 (S. 15). Weiter trage sie finanzielle Verluste selber, etwa, wenn sie die eigenen Lebenskosten aufgrund der Auftragslage nicht selber decken könne (S. 16). Zum Inkasso- sowie Delkredererisiko machten die Beschwerdeführerinnen geltend, dass die Rechnungsstellung durch die Beschwerdeführerin 2 nicht bedeute, dass die Beschwerdeführerin 1 automatisch als unselbständig erwerbstätig einzustufen sei. Trotz Dreiecksverhältnis fungiere das Beratungsunternehmen bloss als Verbindungsstelle und es finde daher weder eine fachliche noch administrative Unterordnung statt (S. 16). Die Beschwerdeführerin 1 trage weiter sämtliche Unkosten selber. Sie trete gegenüber ihren Privatkunden unter ihrem eigenen Namen beziehungsweise unter dem Namen «Z.___» auf (S. 17). Sie beschaffe sich ihre Aufträge selber. Dabei würden ihr auch, aber eben nicht nur, Kunden durch die Beschwerdeführerin 2 vorgestellt (S. 18). Die Erbringung von Dienstleistungen bringe es mit sich, dass keine grossen personellen Mittel erforderlich seien (S. 18). Sie arbeite vom Home-Office aus, das Kriterium der eigenen Geschäftsräumlichkeiten trete bei Dienstleistungen ohnehin in den Hintergrund (S. 18).
Zur Thematik der wirtschaftlichen und arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit führten die Beschwerdeführerinnen aus, dass die Beschwerdeführerin 1 frei sei zu entscheiden, ob sie die von der Beschwerdeführerin 2 vorgestellten Expats betreuen möchte. Sie betreue daneben auch andere Privatkunden und erbringe auch für andere Unternehmen Relocation-Dienstleistungen. Damit sei sie in wirtschaftlicher Hinsicht nicht von der Beschwerdeführerin 2 abhängig. Sie sei auch während ihrer Tätigkeit für Kunden, die ihr von der Beschwerdeführerin 2 vorgestellt worden seien, in keiner Weise in deren Betrieb eingeordnet, weder physisch, fachlich noch administrativ. Sie sei nicht auf eine Infrastruktur der Beschwerdeführerin 2 angewiesen noch bestehe ein bestimmter Arbeitsplan oder die Notwendigkeit, über den Stand der Arbeiten Bericht zu erstatten. In allen Fällen betreue sie die Expats persönlich und in eigener Verantwortung. Die Kommunikation verlaufe stets über die Beschwerdeführerin 1 und ihre private E-Mail-Adresse. Nehme sie einen Auftrag an, sei sie völlig frei, wie und in welchem Rahmen sie die Relocation-Dienstleistung erbringen möchte. Lediglich die Rechnungsstellung an die Arbeitgeber der Expats erfolge durch die Beschwerdeführerin 2. Die Beschwerdeführerin 1 setze die Preise für ihre Aufwendungen selber fest, sie werde nicht pauschal entschädigt (S. 19). Die Beschwerdeführerin 1 fungiere nicht als einzige Kontaktstelle für die einzuwandernden Personen. Neben ihr würden noch weitere Arbeitnehmende und Consultants der Beschwerdeführerin 2 Dienstleistungen erbringen (S. 19 f.). Der Beschwerdeführerin 1 sei sodann kein Konkurrenzverbot auferlegt worden, sie sei auch für andere Unternehmen tätig (S. 20).
2.2.2 Mit Stellungnahme vom 20. August 2021 (Urk. 15) ergänzten die Beschwerdeführerinnen, das kantonale Steueramt habe die Einkünfte der Beschwerdeführerin 1 in den Steuerperioden 2018 und 2019 zu Recht als Einkünfte aus selbständigem Erwerb qualifiziert. Diese Qualifikationen seien rechtskräftig veranlagt und wirkten sich auch steuerrechtlich aus. Das Steueramt habe bei der Veranlagung auf wirtschaftliche Gegebenheiten (z.B. geschäftsbedingte Unkosten) abgestellt. Ernsthafte Zweifel hinsichtlich der Richtigkeit ergäben sich nicht. Eine von der Steuerbehörde gemeldete rechtskräftige Qualifikation sei für die AHV-Behörden auch hinsichtlich der Frage, ob ein Erwerbseinkommen aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit vorliege, grundsätzlich als verbindlich zu betrachten (S. 10).
3.
3.1 Nach der Darstellung der Beschwerdeführerinnen besteht kein schriftlicher Vertrag über ihr Vertragsverhältnis (Urk. 1 S. 8 oben). Gleichwohl legten sie einen Auszug aus einem Rahmenvertrag auf (Urk. 3/13). Wie dem auch sei, ist die Tätigkeit der Beschwerdeführerin 1 nach Lage der Akten insoweit unbestritten, als sie einwanderungswilligen Ausländern den Umzug in die Schweiz ebnet, Wohngelegenheiten sucht, Behördengänge macht und sich um Bankkonti sowie Schulen für die Kinder kümmert. Kurzum, die Expats bekommen einen Rundumservice, welcher einen geglückten Umzug samt Start in der Schweiz ermöglicht. Ebenso ausgewiesen ist, dass die Beschwerdeführerin 1 diese Tätigkeit nicht nur für von der Beschwerdeführerin 2 vermittelte Kunden durchführt, sondern selber Kunden akquiriert und Zuweisungen auch von anderen Firmen erhält.
3.2 Zur Thematik des Unternehmerrisikos ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin 1 praktisch keine Investitionen tätigte. Sie besitzt lediglich ein Privatauto und einen Computer sowie ein Handy (Urk. 1 S. 15 f., Urk. 8/47). Indessen ist dieses Kriterium nicht von ausschlaggebender Bedeutung, weil im Dienstleistungssegment grössere Investitionen regelmässig nicht notwendig sind.
Die Beschwerdeführerin 1 hat indes ihre eigenen Verluste zu tragen. Läuft das Geschäft nicht gut respektive werden ihr keine Kunden angeboten, verdient sie nichts. Bei fehlenden Fixkosten entstehen indes auch nur wenige oder gar keine Verluste. Es resultiert lediglich ein fehlendes Einkommen.
Das Inkasso- und Delkredererisiko ist praktisch inexistent und reduziert sich darauf, von der Beschwerdeführerin 2 für die geleisteten Dienste entschädigt zu werden. Zahlungsausfälle seitens der Kunden brauchen sie nicht weiter zu interessieren, wird sie doch nach den unbestritten gebliebenen Ausführungen der Beschwerdegegnerin (Urk. 21 S. 2) von der Beschwerdeführerin 2 entschädigt. Auch dies spricht eher für eine unselbständige Tätigkeit.
Die Beschwerdeführerin 1 handelt in eigenem Namen, tritt sie den Kunden gegenüber doch unter dem Namen «Z.___» auf (Urk. 1 S. 17), welche Darstellung unbestritten geblieben ist. Ihre E-Mail-Signatur – die Beschwerdeführerin kommuniziert mit ihrer privaten E-Mail-Adresse – enthält indes die Bezeichnung «Field Consultant A.___» und den Verweis auf die Homepage sowie das Firmenzitat (Urk. 8/49/1). Diese Umstände sprechen teilweise für eine selbständige und teilweise für eine unselbständige Tätigkeit.
Die Tätigkeiten erfolgen auf eigene Rechnung, welche sie indes der Beschwerdeführerin 2 in Rechnung stellt. Diese wiederum stellt Rechnung bei den entsprechenden auftraggebenden Firmen. Auch diese Umstände sprechen für beide Erwerbsarten.
Das Beschaffen von Aufträgen erfolgt mehrschichtig. So nimmt die Beschwerdeführerin 1 Vermittlungen von verschiedenen Seiten entgegen. Nebst der Beschwerdeführerin 2 wurden ihr von der Firma Relocation Experts Kunden zugewiesen oder sie akquiriert selbständig Kunden über private Kontakte (Urk. 1 S. 8 und Urk. 8/50). Das spricht für eine selbständige Tätigkeit.
Die Beschwerdeführerin 1 beschäftigt weder Personal noch hat sie externe Geschäftsräumlichkeiten angemietet. Beide Indizien spielen indes eine untergeordnete Rolle, weil die von der Beschwerdeführerin 1 ausgeübte Tätigkeit solches nicht zwingend erfordert.
3.3 Ein gewisses wirtschaftliches Abhängigkeitsverhältnis ist darin zu erblicken, dass der Grossteil der Einkommen durch von der Beschwerdeführerin 2 vermittelte Mandate generiert wurde. Die von der Beschwerdeführerin 1 aufgelegte Kundenliste zeigt in den Jahren 2018 bis Mitte 2020 25 von der Beschwerdeführerin 2 vermittelte Aufträge und sieben anderweitig akquirierte Mandate (Urk. 8/49/3 und Urk. 8/50).
Indessen ist in arbeitsorganisatorischer Hinsicht kein Abhängigkeitsverhältnis zu ersehen. Die Beschwerdeführerin 2 hat kein Weisungsrecht, die Beschwerdeführerin 1 führt die «Aufträge» in Eigenregie aus und wird dabei nicht von der Beschwerdeführerin 2 instruiert. Das wäre beim vorliegenden Modell auch nur schwer umsetzbar. Die Beschwerdeführerin 1 baut eine Kundenbeziehung auf und muss wohl jeweils rasch handeln und auf jeweilige Wünsche der Kunden oder Ereignisse - etwa auf Ämtern oder bei Wohnungsbesichtigungen - reagieren. Ein Unterordnungsverhältnis ist ebenfalls nicht zu erblicken. Die Beschwerdeführerin 1 kann Aufträge jederzeit ablehnen, obwohl dies wahrscheinlich nicht beliebig oft möglich wäre, um auf der Liste potentieller Dienstleistungserbringer der Beschwerdeführerin 2 zu verbleiben. Die Beschwerdeführerin 1 ist jedenfalls nicht in die Arbeitsorganisation der Beschwerdeführerin 2 eingebettet. Sie hat keinen Arbeitsplatz in den Büros der Beschwerdeführerin 2, sie hat kein Material, sie muss sich nicht regelmässig melden und sie kann sich vollkommen selbst organisieren. Einziger Hinweis auf eine gewisse Unterordnung ist die Stillschweigevereinbarung (Urk. 1 S. 11), welche indes nicht als ungewöhnlich, sondern eher - auch als Beauftragte - selbstverständlich erscheint.
Eine Pflicht zur persönlichen Aufgabenerfüllung ist vorliegend nicht anzunehmen. Dass noch andere Dienstleister mit Aufträgen von der Beschwerdeführerin 2 berücksichtigt werden (Urk. 1 S. 19 f.), ist in diesem Zusammenhang irrelevant. In den Vorschriften über den Datenschutz ist indes von Angestellten die Rede (Supplier shall ensure that any natural person acting under the authority of Supplier who has access to A.___ Personal Data does not process it except on instructions from A.___…, Urk. 8/7/11 Ziff. 4.1). Der Beschwerdeführerin 2 dürfte es einerlei sein, wer genau die Dienstleistung erbringt, solange die Zufriedenheit der Kunden und deren Arbeitgeber gesichert ist.
Ein Konkurrenzverbot besteht offensichtlich nicht. Die Beschwerdeführerin 1 übt ihre Tätigkeit aufgrund verschiedener Akquisitionsbemühungen aus und wird von der Beschwerdeführerin 2 auch nur unregelmässig berücksichtigt.
Schliesslich besteht keine Präsenzpflicht. Die Beschwerdeführerin 1 kann ihre Dienstleistungen in Eigenorganisation erbringen und hat der Beschwerdeführerin 2 über ihren Arbeitsalltag keine Rechenschaft abzulegen. Freilich erfordert ihre Arbeit eine Präsenz bei den Kunden respektive im Rahmen der jeweils anfallenden Themen, etwa Wohnungsbesichtigungen. Gegenüber der Beschwerdeführerin 2 hat sie jedoch keine Präsenzpflicht.
3.4 Damit ergibt sich, dass in Bezug auf das Unternehmerrisiko gut die Hälfte der Punkte für eine selbständigerwerbende Tätigkeit sprechen, die anderen dagegen. Angesichts der investitionsarmen Tätigkeit als Dienstleisterin kommt diesen Punkten indes keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Auch die wirtschaftliche Abhängigkeit ist - bereits aufgrund des bescheidenen Umsatzes - nicht derart, dass dies bereits ein schlagendes Argument für die Qualifikation als Selbständigerwerbende wäre.
Rechtsprechungsgemäss kommt in Konstellationen wie der vorliegenden (typische Dienstleistungstätigkeiten) der organisatorischen betrieblichen Integration ausschlaggebende Bedeutung zu (BGE 144 V 111 E. 6.2.2). Dies spricht vorliegend für eine Qualifikation als Selbständigerwerbende. Die Beschwerdeführerin 1 ist in ihrer Arbeitsgestaltung frei und unterliegt nur wenigen bis gar keinen Kontrollen seitens der Beschwerdeführerin 2. Damit ist die Beschwerdeführerin 1 für ihre Tätigkeit bei der Beschwerdeführerin 2 als Selbständigerwerbende zu qualifizieren. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die obsiegenden Beschwerdeführerinnen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von je Fr. 1‘700.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) als angemessen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, vom 27. August 2020 aufgehoben mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin 1 für ihre Tätigkeit für die Beschwerdeführerin 2 als Selbständigerwerbende zu qualifizieren ist.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführerin 2 eine Prozessentschädigung von je Fr. 1’700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Ueli Sommer
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubFonti