Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AB.2020.00086


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiber Kreyenbühl

Urteil vom 13. Januar 2022

in Sachen

X.___ AG

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz

Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte

Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



weitere Verfahrensbeteiligte:


Y.___

Z.___

Beigeladene

Sachverhalt:

1.    Am 30. Juli 2019 schlossen die A.___ (nachfolgend: B.___) und Dr. iur. Y.___, Rechtsanwältin, eine Zusammenarbeitsvereinbarung mit Wirkung bis zum 30. September 2019 (Urk. 7/1/12-13). Mit Vereinbarung vom 4. Oktober 2019 verlängerten sie die Zusammenarbeit bis zum 31. März 2020 (Urk. 7/1/14-16). Am 26. November 2019 (Eingangsdatum) meldete sich Y.___ mit der Einzelfirma Z.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, per 17. Juli 2019 zur Registrierung als Selbständigerwerbende an (Urk. 7/2). Mit Schreiben vom 8. Februar 2020 kündigte B.___ den Zusammenarbeitsvertrag mit Y.___ mit sofortiger Wirkung (vgl. Urk. 16 S. 4). Am 19. Februar 2020 verfügte die Ausgleichskasse die Abweisung des Begehrens um Anerkennung als Selbständigerwerbende betreffend die Zusammenarbeit von Y.___ mit B.___, da es sich hierbei um eine unselbständige Erwerbstätigkeit gehandelt habe (Urk. 7/5). Die dagegen von B.___ am 13. März 2020 erhobene Einsprache (Urk. 7/7) wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 28. August 2020 (Urk. 2) ab.


2.    Dagegen erhob B.___ am 30. September 2020 Beschwerde und beantragte, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und der AHV-Status von Y.___ als selbständigerwerbend festzulegen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Zulassung zur Replik (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 3. November 2020 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 4. November 2020 angezeigt wurde (Urk. 8). Mit Eingabe vom 4. Februar 2021 (Urk. 9) reichte die Beschwerdeführerin den Beschluss des Arbeitsgerichts Zürich vom 1. Februar 2021 in Sachen Y.___ gegen X.___ AG (ehemals: B.___) betreffend Forderung (Urk. 10) ein. Das Arbeitsgericht hatte entschieden, dass es auf die Klage von Y.___ nicht eintrete, da es sich beim Vertragsverhältnis der Parteien nicht um ein Arbeitsverhältnis gehandelt habe. Mit Verfügung vom 15. Februar 2021 setzte das Sozialversicherungsgericht der Beschwerdegegnerin Frist an, um hierzu Stellung zu nehmen (Urk. 11). Mit Eingabe vom 10. März 2021 teilte die Beschwerdegegnerin mit, dass sie auf eine Stellungnahme verzichte (Urk. 13). Mit Eingabe vom 28. Mai 2021 (Urk. 15) reichte die Beschwerdeführerin das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 19. Mai 2021 in Sachen Y.___ gegen X.___ AG betreffend arbeitsrechtliche Forderung (Urk. 16) ein. Das Obergericht hatte entschieden, dass die Berufung von Y.___ abgewiesen und der Beschluss des Arbeitsgerichts vom 1. Februar 2021 bestätigt werde. Dies mit der Begründung, dass die Vorinstanz ihre Zuständigkeit zur Beurteilung der vorliegenden Klage im Ergebnis zu Recht verneint habe. Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 28. Mai 2021 und das Urteil des Obergerichts vom 19. Mai 2021 wurden der Beschwerdegegnerin am 3. Juni 2021 zur Kenntnis gebracht (Urk. 17). Mit Verfügung vom 19. Oktober 2021 wurde Y.___ zum Prozess beigeladen und es wurde ihr Frist angesetzt, um zu den Eingaben der Parteien Stellung zu nehmen (Urk. 18). Die Beigeladene liess sich am 29. November 2021 vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde (Urk. 20). Dies wurde den Parteien am 1. Dezember 2021 angezeigt (Urk. 22). Mit Eingabe vom 11. Januar 2022 (Urk. 23) reichte die Beschwerdeführerin das Urteil des Bundesgerichts 4A_360/2021 vom 6. Januar 2022 (Urk. 24) ein. Das Bundesgericht hatte entschieden, dass die Beschwerde der Beigeladenen abgewiesen werde, soweit darauf einzutreten sei.


3.    Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, massgebender Lohn genannt, werden paritätische Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge erhoben (Art. 5 Abs. 1 und Art. 13 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG). Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit (Art. 5 Abs. 2 AHVG). Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird demgegenüber ein Beitrag des Selbständigerwerbenden erhoben (Art. 8 AHVG). Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt (Art. 9 Abs. 1 AHVG).

    Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht auf Grund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einer oder einem Arbeitgebenden in betriebswirtschaftlicher beziehungsweise arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 146 V 139 E. 3.1 mit Hinweis).

1.2    Gemäss der vom Bundesamt für Sozialversicherungen herausgegebenen Wegleitung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO (WML; in der seit 1. Januar 2021 gültigen Fassung; vgl. zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen BGE 133 V 587 E. 6.1) sind Merkmale für das Bestehen eines Unternehmerrisikos im Allgemeinen das Tätigen erheblicher Investitionen, die Verlusttragung, das Tragen des Inkasso- und Delkredererisikos, die Unkostentragung, das Handeln in eigenem Namen und auf eigene Rechnung, das Beschaffen von Aufträgen, die Beschäftigung von Personal sowie eigene Geschäftsräumlichkeiten (Rz 1019). Das wirtschaftliche beziehungsweise arbeitsorganisatorische Abhängigkeitsverhältnis kommt demgegenüber in der Regel beim Vorhandensein der folgenden Gegebenheiten zum Ausdruck: Weisungsrecht, Unterordnungsverhältnis, Pflicht zur persönlichen Aufgabenerfüllung, Konkurrenzverbot, Präsenzpflicht (Rz 1020).

1.3    Bei typischen Dienstleistungstätigkeiten, für deren Ausübung häufig weder besondere Investitionen zu tätigen noch Angestelltenlöhne zu bezahlen sind, tritt das Unternehmerrisiko als Unterscheidungsmerkmal gegenüber demjenigen der betriebswirtschaftlich-arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit in den Hintergrund (Urteil des Bundesgerichts 9C_308/2017 vom 17. Mai 2018 E. 6.2.2 mit Hinweisen).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass gestützt auf die Verträge zwischen der Beschwerdeführerin und der Beigeladenen vom 30. Juli und vom 4. Oktober 2019 von einer unselbständigen Erwerbstätigkeit der Beigeladenen auszugehen sei. Die Beigeladene habe ihre Honorarrechnungen nicht ihren Mandanten, sondern der Beschwerdeführerin gestellt. Sie habe somit kein Inkassorisiko getragen. Der Eintrag im Anwaltsregister des Kantons Zürich sei kein Nachweis für eine selbständige Erwerbstätigkeit (Urk. 2).

2.2    Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, dass sie beim Zürcher Anwaltsverband ein Inserat geschaltet habe, mit welchem zum Zwecke der Zusammenarbeit eine selbständige Anwältin/ein selbständiger Anwalt gesucht worden sei. Die Beigeladene habe sich daraufhin gemeldet. Aus dem in der Beilage des Schreibens der Beigeladenen vom 23. Mai 2019 enthaltenen Lebenslauf gehe hervor, dass diese von August 2012 bis heute als selbständige Rechtsanwältin tätig sei. Die Beschwerdeführerin habe kontrolliert, ob die Beigeladene im Zürcher Anwaltsregister eingetragen sei. Darüber hinaus habe dem Anwaltsregister die Kanzleiadresse an der C.___, D.___, entnommen werden können. Die Beschwerdeführerin habe deshalb davon ausgehen dürfen, dass es sich bei der Beigeladenen um eine selbständige Anwältin handle. Nach Erhalt der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 12. Februar 2020 habe sich herausgestellt, dass die Beigeladene – entgegen der Selbstbeschreibung – keine langjährige selbständige Rechtsanwältin sei, sondern sich erst am 25. November 2019 bei der Beschwerdegegnerin als selbständigerwerbend angemeldet habe. Die Beschwerdeführerin und die Beigeladene hätten eine Bündelung der Kräfte, das heisse ein Pooling, vereinbart. Der Beigeladenen sei es freigestanden, den zur Verfügung gestellten Arbeitsplatz zu nutzen oder nicht. Sie habe denn auch nicht in den Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin gearbeitet und ihr eigenes Arbeitsmaterial verwendet. Im Rahmen der Mandatsübernahmen sei sie völlig frei gewesen. Das unternehmerische Risiko, insbesondere das Inkassorisiko, habe sie selbst getragen. Das Weisungsrecht der Beschwerdeführerin habe lediglich der Qualitätskontrolle gedient (Urk. 1 S. 3 ff.).

2.3    Die Beigeladene brachte vor, dass sie von der Beschwerdeführerin aufgrund einer mündlichen Vereinbarung sehr kurzfristig eingestellt worden sei, ohne dass die Form der Zusammenarbeit genauer diskutiert worden wäre. Vom 17. Juli bis ca. Mitte August 2019 sei sie zunächst als Ferienvertreterin eingesetzt worden. Die beiden Rechtsanwälte E.___ und F.___ G.___ seien gleich nach ihrem Arbeitsantritt für mehrere Wochen ferienabwesend gewesen. Die Einarbeitung habe sich auf die Einrichtung einer E-Mail-Adresse und die Aushändigung eines dreiseitigen Mitarbeiterhandbuchs beschränkt. Die beiden ferienabwesenden Rechtsanwälte hätten einen Stapel mit rund 30 unerledigten Fällen hinterlassen, welche sie zwar nicht selber geprüft hätten, über welche sie aber ständig hätten auf dem Laufenden gehalten werden wollen. Anfangs August 2019 seien von den zu diesem Zeitpunkt in der Kanzlei tätigen neun Mitarbeitenden (zwei Rechtsanwälte, eine Juristin, zwei Substituten, eine Sekretärin, zwei Lernende und die Beigeladene) mit Ausnahme der Beigeladenen und einer Substitutin alle gleichzeitig ferienabwesend gewesen. Die Beigeladene sei damals umfassend in die Arbeitsorganisation der Beschwerdeführerin eingebunden gewesen. Nach der Rückkehr der Rechtsanwälte G.___ aus den Ferien sei die Lohnzahlung der Beigeladenen davon abhängig gemacht worden, dass sie die Arbeitszeiterfassung im System «Smartbusiness» der Beschwerdeführerin vornehme. Zudem sei ihre Lohnzahlung davon abhängig gemacht worden, dass sie ihren Klienten auch im Namen der Beschwerdeführerin Rechnung stelle, da die Sekretärin ansonsten überfordert sei. Von September bis Dezember 2019 sei die Beigeladene als «Anwältin vom Dienst» eingesetzt worden. Das heisse, dass sie an zwei bis drei von Rechtsanwalt E.___ G.___ bestimmten Tagen pro Woche für die telefonische Akquisetätigkeit in den Büroräumlichkeiten der Beschwerdeführerin habe zur Verfügung stehen müssen - dies ohne jegliche Rücksicht auf ihre eigene Auslastung oder ihren Terminplan. Als sich die Beigeladene einer Weisung betreffend die Angabe des Firmenkontos der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf ihre anwaltlichen Pflichten (Schutz der Klienten der Beigeladenen vor einer Doppelzahlung) widersetzt habe, habe dies umgehend eine Zurechtweisung und kurz darauf die fristlose Kündigung seitens der Beschwerdeführerin zur Folge gehabt. Die Beigeladene gehe davon aus, dass es sich bei forensischen Mandaten, welche sie von Gesetzes wegen im eigenen Namen, unter eigener Kanzleiadresse und unter ihrer eigenen Haftpflichtversicherung habe führen müssen sowie bei Mandaten aus der Region Basel, wo die Beschwerdeführerin entgegen ihren Werbeanpreisungen über keinerlei Infrastruktur verfügt habe, um eigene Mandate handle. Dasselbe gelte für die Übersetzungsaufträge von H.___, welche unter Nutzung der Betriebsmittel der I.___ GmbH erbracht worden seien. Rechtsanwalt E.___ G.___, der im Kündigungsschreiben vom 8. Februar 2020 behauptet habe, alle von der Beigeladenen betreuten Mandanten stünden in einem Mandatsverhältnis zur Beschwerdeführerin, sei hier offenbar anderer Ansicht. Darauf müsse sich die Beschwerdeführerin behaften lassen. Dass die Beigeladene ihre eigenen Klienten pflichtgemäss darüber in Kenntnis gesetzt habe, dass sie nur vorübergehend und als Konsulentin bei der Beschwerdeführerin tätig sei, habe die Beschwerdeführerin sodann nicht daran gehindert, diesen Klienten hinter ihrem Rücken noch insgesamt 20, zum Teil krass fehlerhafte Rechnungen zu stellen. Wenn die Beschwerdeführerin gegenüber Dritten behaupte, sie sei berechtigt, für alle Leistungen der Beigeladenen jeglicher Art (forensische und beratende Tätigkeit, Übersetzungen) Honorare zu kassieren, und ungeachtet der Mandatsvereinbarung alle Klienten der Beigeladenen als in einem Mandatsverhältnis zur Beschwerdeführerin betrachte, so müsse der erweckte Anschein auch bezüglich der sozialversicherungs- und arbeitsrechtlichen Ansprüche gelten. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 19. Mai 2021 habe die Beigeladene im Übrigen angefochten. Das Verfahren sei noch vor Bundesgericht hängig (Urk. 20 S. 2 ff.).


3.

3.1    Die Beschwerdeführerin und die Beigeladene schlossen am 30. Juli 2019 folgende Zusammenarbeitsvereinbarung (Urk. 7/1/12-13):

Präambel:

B.___ ist eine selbständige Anwaltskanzlei mit wirtschaftsrechtlichem Schwerpunkt. Aufgrund erfolgreicher Akquisitionsbemühungen sieht sich B.___ aktuell mit einer erheblichen Anzahl Neumandatsanfragen konfrontiert und ist für die Abarbeitung der Mandate auf Unterstützung angewiesen.

J.___ (Y.___) praktizierte die letzten Jahre im Teilzeitpensum als selbständige Anwältin und Verlegerin. In der Absicht, ihre anwaltliche Tätigkeit auszubauen, unterstützt sie ab dem 16. Juli 2019 B.___ für die Dauer von zwei Monaten mittels selbständiger Mandatsführung unter dem Label von B.___ in Absprache mit den Partnern von B.___.

Im Hinblick auf die konkrete Ausgestaltung der Zusammenarbeit regeln die Parteien was folgt:

1. Vertragsgegenstand

1.1Die Parteien beschliessen eine temporäre Zusammenarbeit. Diese bezieht sich auf die Erbringung von anwaltlichen Dienstleistungen durch J.___ als Konsulentin unter dem Label von B.___.

1.2 B.___ stellt dafür J.___ einen Arbeitsplatz und die Infrastruktur inkl. Nutzung der Akquisitionskanäle von B.___ zur Verfügung und überträgt bei Bedarf bestehende Mandate von B.___ an J.___.

2. Abgeltung

2.1Der von J.___ generierte Umsatz auf Mandaten von B.___ bzw. von J.___ über die Akquisitionskanäle von B.___ akquirierte Mandate wird hälftig zwischen J.___ und B.___ geteilt. Der Anteil von J.___ wird begrenzt auf maximal CHF 15'000.00 pro Monat. Darüber hinaus erzielte Umsätze gehen vollumfänglich an B.___.

2.2 Bei Mandaten, die J.___ selbständig und ohne Nutzung der Akquisekanäle von B.___ akquiriert, jedoch unter dem Label und unter Nutzung der Infrastruktur von B.___ führt, schuldet J.___ B.___ eine Umsatzbeteiligung von 20 %.

2.3 Eine Abrechnung des generierten Umsatzes erfolgt monatlich und die Überweisung des Guthabens von J.___ erfolgt innert dreier Arbeitstage nach Genehmigung der Umsatz-Abrechnung.

3. Versicherungen

3.1 J.___ ist für die Dauer der vorliegenden Vereinbarung selbständig dafür verantwortlich, die notwendigen Versicherungen zur Ausübung der Tätigkeit (insb. Berufshaftpflicht- und Unfallversicherung) abgeschlossen zu haben.

3.2 J.___ sichert zudem zu, dass sie über die notwendige Bewilligung zur Ausübung des Anwaltsberufs verfügt und keine standes- bzw. disziplinarrechtlichen Verfahren gegen sie hängig sind.

4. Vertragsdauer

4.1 Die Zusammenarbeit ist befristet bis zum 30. September 2019.

4.2 Vor Ablauf der Vertragsdauer werden die Parteien die Zusammenarbeit gemeinsam evaluieren und über die Konditionen einer möglichen Verstetigung der Zusammenarbeit beraten.

4.3 Eine Verpflichtung zur Fortführung der Zusammenarbeit besteht für keine der Parteien.

5. Auskunfts- und Weisungsrecht

5.1 B.___ ist während der Vertragsdauer jederzeit berechtigt, Auskunft über den Stand der von J.___ bearbeiteten Mandate zu verlangen und J.___ ist im Hinblick auf die von B.___ übertragenen Mandate bzw. über die Akquisitionskanäle von B.___ akquirierten Mandate weisungsgebunden gegenüber B.___.

6. Sonstige Bestimmungen

6.1Die Nichtigkeit, Ungültigkeit oder Nichtdurchsetzbarkeit einzelner Bestimmungen dieser Vereinbarung beeinträchtigen die Gültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen nicht. Die allenfalls unwirksamen Bestimmungen sind durch eine Regelung zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck dieser Vereinbarung entspricht.

6.2 Alle Änderungsvereinbarungen haben schriftlich und mit Hinweis auf den vorliegenden Vertrag zu erfolgen und sind von beiden Vertragsparteien zu unterzeichnen. Das Schrifterfordernis gilt auch für die vorliegende Klausel.

6.3 Die Parteien vereinbaren als Gerichtsstand Zürich. Schweizer Recht ist anwendbar.

3.2Die Zusammenarbeitsvereinbarung vom 4. Oktober 2019 (Urk. 7/1/14-16) enthält im Vergleich zur Zusammenarbeitsvereinbarung vom 30. Juli 2019 (Urk. 7/1/12-13) folgende Modifikationen:

Präambel:

(...)

Von Mitte Juli bis Ende September 2019 testeten die Parteien die Zusammenarbeit erfolgreich.

(...)

1. Vertragsgegenstand

1.1Die Parteien beschliessen die Fortsetzung der Zusammenarbeit.

(...)

4. Vertragsdauer

4.1 Die Zusammenarbeit ist befristet bis zum 31. März 2020.

4.2Beide Parteien haben das Recht, die vorliegende Vereinbarung unter Einhaltung einer zweimonatigen Kündigungsfrist auf das Ende eines Monats zu künden.

(...)


4.

4.1    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass sich der Begriff des massgebenden Lohnes ausschliesslich nach dem AHV-Recht bestimmt. Er ist ein diesem Rechtsgebiet eigener Begriff. Insbesondere ist der Begriff des massgebenden Lohnes weiter als derjenige des Lohnes im Sinne des Arbeitsvertragsrechts. Er umfasst zwar diesen Begriff: Der Lohn des Arbeitsvertrags ist immer auch massgebender Lohn. Doch können auch Entgelte aus einem Auftrag, Agenturvertrag, Werkvertrag oder anderen Vertrag zum massgebenden Lohn gehören (WML, Rz. 1030 f.). Die zivilrechtliche Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses ist AHV-rechtlich nicht entscheidend (vgl. E. 1.1). Der Umstand, dass das Arbeitsgericht Zürich mit Beschluss vom 1. Februar 2021 (Urk. 10), das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 19. Mai 2021 (Urk. 16) und das Bundesgericht mit Urteil 4A_360/2021 vom 6. Januar 2022 (Urk. 24) entschieden, dass es sich beim Vertragsverhältnis zwischen der Beigeladenen und der Beschwerdeführerin nicht um ein Arbeitsverhältnis handle, ist für die Frage, ob eine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, daher nicht ausschlaggebend. Nicht von Bedeutung ist sodann, dass die Beigeladene im Zeitpunkt der Bewerbung bei der Beschwerdeführerin teilzeitlich bei der K.___ AG und bei der I.___ GmbH angestellt und als Anwältin mit eigener Adresse im Zürcher Anwaltsregister eingetragen war (Urk. 3/5-6). Die von der Beigeladenen für die Beschwerdeführerin ausgeübte Tätigkeit ist für sich allein zu betrachten und es ist zu prüfen, ob es sich hierbei um eine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit handelte.

4.2    Die Zusammenarbeitsvereinbarungen vom 30. Juli und 4. Oktober 2019 räumten der Beigeladenen die Möglichkeit ein, einen Arbeitsplatz bei der Beschwerdeführerin und deren Infrastruktur – insbesondere das Sekretariat - zu nutzen sowie aufgrund der Akquisitionskanäle der Beschwerdeführerin Mandate zu übernehmen. Da die Beigeladene gemäss den geschlossenen Vereinbarungen bereit war, den erzielten Umsatz mit der Beschwerdeführerin zu teilen, war es ihr ohne grossen Aufwand - weder in organisatorischer noch in finanzieller Hinsicht – möglich, ihrer Tätigkeit als Rechtsanwältin nachzugehen. Erhebliche Investitionen hatte sie nicht zu tätigen und auf eigene Akquisitionsbemühungen war sie nicht angewiesen. Nach den unbestrittenen Darlegungen der Beigeladenen wurde sie vom 17. Juli bis ca. Mitte August 2019 zunächst als Ferienvertreterin eingesetzt. Es kann davon ausgegangen werden, dass sie diese Tätigkeit in den Büroräumlichkeiten der Beschwerdeführerin zu verrichten hatte. Mit Blick darauf, dass die Beigeladene während der Ferienabwesenheit der Rechtsanwälte G.___ unbestrittenermassen zahlreiche unerledigte Fälle zu bearbeiten hatte (vgl. dazu auch das an die Beschwerdeführerin gerichtete E-Mail der Beigeladenen vom 25. Juli 2019, Urk. 21/2), war sie dabei im Rahmen der Mandatsübernahmen – entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin – überwiegend wahrscheinlich nicht völlig frei. Aus dem von der Beigeladenen eingereichten Plan «AnwältIn vom Dienst B.___» geht sodann hervor, dass sie in den Kalenderwochen 36 bis 44 des Jahres 2019 zwei bis drei Mal wöchentlich für die telefonische Akquisetätigkeit zuständig war (Urk. 21/3). Dass die Einteilung für die telefonische Akquisetätigkeit von Rechtsanwalt E.___ G.___ vorgenommen wurde, hat die Beschwerdeführerin nicht bestritten. Auch hier kann davon ausgegangen werden, dass die Beigeladene im Rahmen der telefonischen Akquisetätigkeit nicht frei darüber entscheiden konnte, welche Anfragen sie beantworten wollte und welche nicht. Im Weiteren war die Beschwerdeführerin gemäss den Zusammenarbeitsvereinbarungen vom 30. Juli und 4. Oktober 2019 berechtigt, von der Beigeladenen, die ihre Arbeitsstunden im betriebseigenen System «Smartbusiness» der Beschwerdeführerin einzutragen hatte, jederzeit Auskunft über den Stand der von ihr bearbeiteten Verfahren zu verlangen. Zudem war die Beigeladene im Hinblick auf die von der Beschwerdeführerin übertragenen Mandate - ausdrücklich – weisungsgebunden. Unter diesen Umständen kann nicht davon gesprochen werden, dass das Weisungsrecht lediglich der Qualitätskontrolle gedient hätte. Das weitgehende Weisungsrecht deutet vielmehr auf ein arbeitnehmerähnliches Subordinationsverhältnis hin. Ferner war die Beigeladene zwar nicht auf der Webseite der Beschwerdeführerin aufgeführt (Urk. 3/12), vereinbarungsgemäss trat sie aber unter deren Label auf, verfügte über eine E-Mail-Adresse der Beschwerdeführerin, und auch die Rechnungsstellung erfolgte in deren Namen (Urk. 21/5). Die Beigeladene trat gegen aussen somit grundsätzlich im Namen der Beschwerdeführerin auf. Wie bei einem Arbeitsverhältnis üblich, hätte über die finanziellen Ansprüche der Beigeladenen vereinbarungsgemäss monatlich abgerechnet werden sollen. Dies wurde indes – aus welchem Grund auch immer – nicht wie vorgesehen umgesetzt, weshalb es zu Unstimmigkeiten zwischen den Vertragsparteien kam, welche letztlich zur Klageerhebung der Beigeladenen beim Arbeitsgericht Zürich führten. Diese Kriterien sprechen für das Vorliegen einer unselbständigen Erwerbstätigkeit.

4.3    Für das Vorliegen einer selbständigen Erwerbstätigkeit spricht demgegenüber, dass die bestens rechtskundige Beigeladene und die Beschwerdeführerin keinen Arbeitsvertrag schlossen und die Beigeladene selber über eine Berufshaftpflicht- und Unfallversicherung verfügte. Dasselbe gilt für den Umstand, dass sie für die Beschwerdeführerin auch in den eigenen Büroräumlichkeiten tätig war (Urk. 3/12). Im Weiteren wurde kein fixes Salär vereinbart, und die Beigeladene trug die Folgen einer allfälligen Zahlungsunfähigkeit der Klienten, das heisst das Inkassorisiko, selbst. Angesichts des in der Vereinbarung vom 30. Juli 2019 festgelegten Endes der Zusammenarbeit am 30. September 2019 und der in der Vereinbarung vom 4. Oktober 2019 festgelegten zweimonatigen Kündigungsfrist konnte sie ihre Tätigkeit als Rechtsanwältin bei wirtschaftlichem Misserfolg aber relativ kurzfristig und ohne Einbussen im Sinne von Substanzverlusten wieder aufgeben. Schliesslich bestand kein Konkurrenzverbot, zumal die Beigeladene ihre anwaltliche Dienstleistung auch in der eigenen Kanzlei anbieten konnte. Die Beschwerdeführerin ging allerdings offenbar davon aus, dass die Beigeladene selbst akquirierte Mandate ebenfalls unter ihrem Label führen werde (vgl. Ziff. 2.2 der Vereinbarung vom 30. Juli 2019).

4.4    Unter Würdigung der gesamten Umstände ist eine ins Gewicht fallende arbeitsorganisatorische Abhängigkeit der Beigeladenen von der Beschwerdeführerin zu bejahen. Auch wenn gewisse, jedoch nicht überwiegende Gesichtspunkte der Zusammenarbeitsverträge vom 30. Juli und 4. Oktober 2019 für das Statut einer selbständigen Erwerbstätigkeit sprechen, ist nach dem Gesagten von einer unselbständigen Erwerbstätigkeit auszugehen.

    

5.    Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


6.    Der Beigeladenen ist keine Prozessentschädigung zuzusprechen, da ihr Arbeitsaufwand und ihre Umtriebe im vorliegenden Verfahren nicht den Rahmen dessen überschritten, was der Einzelne zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 129 V 113 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 144 V 280 E. 8.2.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_340/2012 vom 8. Juni 2012 E. 3.1).


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Der Beigeladenen wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Sebastian Lorentz

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, unter Beilage des Doppels von Urk. 23 und einer Kopie von Urk. 24

- Rechtsanwältin Dr. Y.___ unter Beilage des Doppels von Urk. 23 und einer Kopie von Urk. 24

- Bundesamt für Sozialversicherungen

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstKreyenbühl