Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AB.2020.00089
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Ersatzrichterin Gasser
Gerichtsschreiberin Bachmann
Urteil vom 8. November 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Angie Romero
REBER Rechtsanwälte KIG, Römerschloss
Asylstrasse 64, Postfach, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
Y.___
Beigeladener
Sachverhalt:
1. Mit Gesuch vom 2. Juni 2020 meldete sich X.___ mit dem Hinweis darauf, dass er unter der Firmenbezeichnung X.___, Gastro im Erwerbszweig Gastronomie (Führen eines Clubhauses) erwerbstätig sei, bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, zum Anschluss und zur Registrierung als Selbständigerwerbender an (Urk. 11/39). Nach entsprechender Aufforderung durch die Ausgleichskasse (Urk. 11/40) reichte er dieser einen zwischen ihm und dem Y.___ abgeschlossenen Pachtvertrag vom 1. Januar 2015 sowie einen Platzwartvertrag vom 1. Juli 2016 ein (Urk. 11/41-42). Mit Verfügung vom 6. August 2020 wies die Ausgleichskasse das Gesuch um Anschluss und Registrierung als Selbständigerwerbender ab (Urk. 11/45) und forderte den Y.___ mit Verfügung vom gleichen Tag auf, das an X.___ ausbezahlte Honorar als Arbeitnehmereinkommen abzurechnen (Urk. 11/46). Dagegen erhob X.___ am 25. August 2020 Einsprache (Urk. 11/48), welche die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 31. August 2020 abwies (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ hierorts mit Eingabe vom 6. Oktober 2020 Beschwerde mit den Anträgen, es sei der Einspracheentscheid der SVA Zürich, Ausgleichskasse, vom 31. August 2020 aufzuheben (1.), es sei der Beschwerdeführer als Selbständigerwerbender bei der Ausgleichskasse der SVA Zürich anzuerkennen, zu registrieren und entsprechend anzuschliessen (2.), eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (3.), alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWSt von 7.7 %) zulasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).
Mit Vernehmlassung vom 15. Januar 2021 schloss die Ausgleichskasse auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Mit gerichtlicher Verfügung vom 4. Februar 2021 wurde der Y.___ zum vorliegenden Prozess beigeladen (Urk. 12); der Y.___ reichte am 15. März 2021 seine Stellungnahme ein (Urk. 15). Mit Verfügung vom 16. März 2021 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 16). Mit Replik vom 30. April 2021 (Urk. 19) hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen an den gestellten Anträgen und Ausführungen fest (Urk. 19). Die Ausgleichskasse verzichtete mit Eingabe vom 2. Juni 2021 auf Duplik (Urk. 22), was dem Beschwerdeführer sowie dem Y.___ mit Verfügung vom 8. Juni 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 23).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, massgebender Lohn genannt, werden paritätische Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge erhoben (Art. 5 Abs. 1 und Art. 13 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG). Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit (Art. 5 Abs. 2 AHVG). Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird demgegenüber ein Beitrag des Selbständigerwerbenden erhoben (Art. 8 AHVG). Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt (Art. 9 Abs. 1 AHVG).
Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht auf Grund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einer oder einem Arbeitgebenden in betriebswirtschaftlicher beziehungsweise arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 146 V 139 E. 3.1 mit Hinweis).
1.2 Selbständige Erwerbstätigkeit liegt im Regelfall dann vor, wenn die beitragspflichtige Person durch Einsatz von Arbeit und Kapital in frei bestimmter Selbstorganisation und nach aussen sichtbar am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt mit dem Ziel, Dienstleistungen zu erbringen oder Produkte zu schaffen, deren Inanspruchnahme oder Erwerb durch finanzielle oder geldwerte Gegenleistungen abgegolten wird (BGE 115 V 161 E. 9a mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind die Tätigung erheblicher Investitionen, die Benützung eigener Geschäftsräumlichkeiten sowie die Beschäftigung von eigenem Personal charakteristische Merkmale einer selbständigen Erwerbstätigkeit. Das spezifische Unternehmerrisiko besteht dabei darin, dass unabhängig vom Arbeitserfolg Kosten anfallen, die der Versicherte selber zu tragen hat.
Von unselbständiger Erwerbstätigkeit ist auszugehen, wenn die für den Arbeitsvertrag typischen Merkmale vorliegen, das heisst wenn die versicherte Person Dienst auf Zeit zu leisten hat, wirtschaftlich von der oder dem «Arbeitgebenden» abhängig ist und während der Arbeitszeit auch im Betrieb der oder des Arbeitgebenden eingeordnet ist, praktisch also keine andere Erwerbstätigkeit ausüben kann. Indizien dafür sind das Vorliegen eines bestimmten Arbeitsplans, die Notwendigkeit, über den Stand der Arbeiten Bericht zu erstatten, sowie das Angewiesensein auf die Infrastruktur am Arbeitsort. Das wirtschaftliche Risiko der versicherten Person erschöpft sich diesfalls in der (alleinigen) Abhängigkeit vom persönlichen Arbeitserfolg oder, bei einer regelmässig ausgeübten Tätigkeit, darin, dass bei Dahinfallen des Erwerbsverhältnisses eine ähnliche Situation eintritt, wie dies beim Stellenverlust von Arbeitnehmenden der Fall ist (BGE 122 V 169 E. 3c mit Hinweisen).
1.3 Gemäss der Wegleitung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO (WML) ist in unselbständiger Stellung erwerbstätig, wer kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt und von einer Arbeitgeberin oder einem Arbeitgeber in wirtschaftlicher und arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist (Rz 1018). Merkmale für das Bestehen eines Unternehmerrisikos sind namentlich (Rz 1019):
- das Tätigen erheblicher Investitionen,
- die Verlusttragung,
- das Tragen des Inkasso- und Delkredererisikos,
- die Unkostentragung,
- das Handeln in eigenem Namen und auf eigene Rechnung,
- das Beschaffen von Aufträgen,
- die Beschäftigung von Personal,
- eigene Geschäftsräumlichkeiten.
Auf der anderen Seite kommt das wirtschaftliche respektive arbeitsorganisatorische Abhängigkeitsverhältnis Unselbständigerwerbender namentlich zum Ausdruck beim Vorhandensein (Rz 1020):
- eines Weisungsrechts,
- eines Unterordnungsverhältnisses,
- einer Pflicht zur persönlichen Aufgabenerfüllung,
- eines Konkurrenzverbots,
- einer Präsenzpflicht.
1.4 Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1; 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1).
2.
2.1 Die Ausgleichskasse begründete den angefochtenen Einspracheentscheid im Wesentlichen damit, es sei – aufgrund des «Pflichtenhefts» – offensichtlich, dass der Beschwerdeführer Weisungen unterstellt und sein Betrieb im Clubhaus von der Vereinsaktivität abhängig sei. Aufgrund des Verbots von Privatanlässen schienen weitere Möglichkeiten beschränkt zu sein; dass der Beschwerdeführer weitaus mehr als einen Kunden habe, sei nicht belegt. Desgleichen liege beim Platzwartvertrag eine unselbständige Erwerbstätigkeit vor, weil der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen worden, eine Probezeit vereinbart und im Vertrag klar von Anstellungsverhältnis die Rede sei (Urk. 2). In der Vernehmlassung hielt die Ausgleichskasse daran fest, dass aufgrund des «Pflichtenheftes» von einer arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit auszugehen sei (Urk. 10).
2.2 Dagegen lässt der Beschwerdeführer zur Hauptsache vorbringen, dass er das Clubhaus eigenverantwortlich führe, ohne an Weisungen des Y.___ bezüglich der konkreten Durchführung gebunden zu sein. Auch unterliege er keiner Rechenschaftspflicht. Er kaufe auf eigene Kosten ein und trage das Inkassorisiko. Insgesamt würden die Merkmale für eine selbständige Tätigkeit zweifellos überwiegen. Bezüglich der Tätigkeit als Platzwart sei zu erwähnen, dass diese im Einspracheentscheid erstmals erwähnt worden sei; diesbezüglich sei (daher) eine separate Verfügung zu erlassen. Jedoch sei auch zur Platzwarttätigkeit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer frei sei, seine Arbeit selbständig zu organisieren, geschuldet sei ein sauberer und ordentlicher Platz (Urk. 2; vgl. auch Urk. 19).
2.3 In seiner Stellungnahme vom 15. März 2021 macht der beigeladene Y.___ zur Hauptsache geltend, X.___ führe das Clubbeizli als Pächter und nicht als Angestellter. Bis auf zwei bis drei Vereinsanlässe pro Jahr, an welchen Tagen X.___ in der Regel frei habe, würden die gesamten Einnahmen des Clubhauses ihm zufliessen. X.___ habe gegenüber dem Y.___ bestätigt, dass er selbständig sei und die Einnahmen versteuere. Es werde deshalb beantragt, dass er als Selbständigerwerbender anzuerkennen sei (Urk. 15).
3.
3.1 Gemäss dem am 1. Januar 2015 abgeschlossenen Pachtvertrag (Urk. 11/42) betreibt X.___ das Clubhaus des Y.___ als Pächter, wofür er dem Y.___ eine «Jahresmiete» von Fr. 13'000.-- zu bezahlen hat. Unter dem Titel «Pflichtenheft Clubhausbetreiber/in» ist dem Pachtvertrag – unter anderem – zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer während des Trainings- und Spielbetriebs gewisse (Mindest-)Öffnungszeiten einzuhalten und im Falle seiner Verhinderung – zur Gewährleistung der Öffnungszeiten - für geeigneten Ersatz zu sorgen hat. Auch hat er dem Y.___ («Klub») den Raum für gewisse Anlässe zur Verfügung zu stellen; Privatanlässe sind nach Zustimmung des Vorstands nur für Vereinsmitglieder erlaubt (Ziff. 1; Öffnungszeiten). Weiter ist dem «Pflichtenheft» zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer – unter Vergütung der Kosten durch den Beigeladenen - für alle Spiele Pausentee bereitzustellen und während der Spiele genügend Sitzplatzmöglichkeiten im Aussenbereich mit dazugehörendem Sonnenschutz in sauberem Zustand bereitzustellen hat (Ziff. 2; Zusatzarbeiten). Das Angebot an Getränken und Esswaren ist dem Beschwerdeführer freigestellt, sollte aber den Bedürfnissen der Gäste angepasst sein; die Preise sollten den auf Sportplätzen üblichen Rahmen nicht sprengen und mit dem Beigeladenen abgesprochen werden; Bonusverträge sind vom Beschwerdeführer abzuschliessen, dieser kann die «Beträge» ohne Abgabe an den Y.___ einnehmen (Ziff. 3; Angebot/Wareneinkauf). Weiter ergibt sich aus dem «Pflichtenheft», dass der Beschwerdeführer für die Reinigung und Hygiene des Clubhauses, der Küche und des angegliederten WC’s zuständig ist (Ziff. 4; Reinigungsarbeiten). Das – gemäss Inventarliste – bestehende Inventar gehört dem Y.___, welcher berechtigt ist, das Inventar sporadisch zu kontrollieren (Ziff. 5; Infrastruktur/Inventar). Der Pachtzins wird mit der Platzwartentschädigung verrechnet (Ziff. 6; Pachtzins). Der Vertrag verlängert sich automatisch um ein Jahr, sofern er nicht sechs Monate vor Vertragsablauf gekündigt wird (Ziff. 7; Kündigungsfrist).
3.2 Am 1. Juli 2016 unterzeichneten die Vertragsparteien auch den Platzwartvertrag. Danach wird dem Beschwerdeführer für die Tätigkeit als Platzwart eine jährliche Pauschalentschädigung von Fr. 13'000.-- ausgerichtet, welche mit dem Pachtzins in gleicher Höhe verrechnet wird. Des Weiteren enthält der Vertrag Bestimmungen zur Vertragsdauer/Kündigung (Ziff. 1), zu Pflichten und Rechten des Platzwartes (Ziff. 2), Pflichten und Rechten des Clubs (Ziff. 3) sowie zum Vorgehen bei Streitigkeiten aus dem Vertrag (Streitigkeiten/Schiedsgerichtsbarkeit, Ziff. 4). Bezüglich der Pflichten und Rechte des Platzwartes wird weitestgehend auf ein separates «Pflichtenheft Platzwart» verwiesen (Urk. 11/41).
4. Im Streite liegt die sozialversicherungsrechtliche Qualifikation des Beschwerdeführers sowohl als Betreiber des Clubhauses des Y.___ als auch als Platzwart. Übt eine versicherte Person gleichzeitig mehrere Erwerbstätigkeiten aus, ist jedes Erwerbseinkommen einzeln dahin zu prüfen, ob es aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit stammt (BGE 144 V 111 E. 6.1 mit Hinweisen).
5.
5.1 In Bezug auf die Tätigkeit als Betreiber des Clubhauses schloss die Beschwerdegegnerin auf unselbständige Erwerbstätigkeit, was sie zum einen – gestützt auf das «Pflichtenheft Clubhausbetreiber/in» und eine daraus abgeleitete relevante Weisungsbefugnis - mit dem Vorliegen eines arbeitsorganisatorischen sowie wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnisses begründet. Zum andern verneint sie ein Unternehmerrisiko (Urk. 2, vgl. auch Urk. 10).
5.2
5.2.1 Soweit das «Pflichtenheft» Vorgaben wie etwa (Mindest-)Öffnungszeiten während des Training- und Spielbetriebs oder die Verpflichtung zur Bereitstellung von Pausentee statuiert, werden damit Modalitäten formuliert, wie sie für den Betrieb eines Clubhauses eines Fussballclubs auf der Hand liegen und wohl im Allgemeinen üblich sind. Jedoch beschlägt das «Pflichtenheft» darüber hinaus die Ausübung der Tätigkeit des Beschwerdeführers (als Gastwirt) nicht in dem Masse, als dass auf unselbständige Erwerbstätigkeit zu schliessen wäre: So werden ihm weder ein Arbeitsplan oder eine bestimmte Arbeitsweise noch ein konkretes Leistungsangebot vorgegeben und besteht bis auf die Zustellung der Speise- und Getränkekarte an den Beigeladenen zur Kenntnisnahme (Urk. 1 S. 6) gegenüber diesem keine Rechenschaftspflicht. Ein Weisungsrecht, das über Vorgaben hinausgehen würde, wie sie regelmässig auch in Auftragsverhältnissen erteilt werden (vgl. die gesetzliche Regelung von Art. 397 OR) ist somit nicht ersichtlich. Aber auch die weiteren Merkmale, die auf eine arbeitsorganisatorische Abhängigkeit hindeuten könnten, sind weitestgehend nicht erfüllt: So tritt der Beschwerdeführer - auch wenn er auf der Internetseite des Y.___ als Betreiber des Clubhauses aufgeführt wird (vgl. www.Y.___.ch) – in Ausübung seiner Tätigkeit nach aussen hin (gegenüber Lieferanten und Kunden) in eigenem Namen auf (vgl. Warenrechnungen in Urk. 3/9 oder Urk. 6/19). Weiter besteht keine Pflicht zur persönlichen Aufgabenerfüllung (vgl. Ziff. 2) und unterliegt er keinem vertraglich vereinbarten Konkurrenzverbot. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin ist auch kein wirtschaftliches Abhängigkeitsverhältnis auszumachen: Wie vom Beschwerdeführer ohne Weiteres plausibel ausgeführt, wird das Clubhaus nicht nur von Mitgliedern des Y.___, sondern – namentlich während der Spiele - auch von Drittpersonen (Zuschauern, Familienangehörigen etc.) besucht (Urk. 1 S. 5). Gestützt auf die Akten ist sodann auch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer - entsprechend der von ihm geltend gemachten mündlichen Abänderung des Vertrags (Urk. 1 S. 7 f.) - im Clubhaus auch Privatanlässe für Nichtmitglieder durchführen kann (vgl. Rechnungen in Urk. 20/18-20; vgl. auch Angaben auf www.Y.___.ch/clubhaus). Die sich aus dem «Pflichtenheft» ergebenden Rahmenbedingungen ändern mithin nichts daran, dass weder ein relevantes arbeitsorganisatorisches noch ein wirtschaftliches Abhängigkeitsverhältnis geben ist.
5.2.2 Nicht zu folgen ist der Beschwerdegegnerin aber insbesondere darin, soweit sie ein bedeutendes Unternehmerrisiko verneint: Denn nicht nur tätigte der Beschwerdeführer bei der Übernahme des Clubhausbetriebs gewisse Anfangsinvestitionen (Fernseher, Satellitenschüssel, Internetanschluss, Bänke im Aussenbereich, Einrichtungsgegenstände wie Tischtücher, vgl. Urk. 1 S. 7; alsdann etwa auch Abgaben für das Gastwirtschaftspatent; vgl. Urk. 1 S. 8 und Urk. 3/12 i.V.m § 34 ff. des Gastgewerbegesetzes des Kantons Zürich), was von der Beschwerdegegnerin nicht in Frage gestellt wird. Unbestritten und aufgrund der Akten ausgewiesen ist insbesondere, dass der Beschwerdeführer die für die Restauration des Clubhauses erforderlichen Waren (namentlich Esswaren und Getränke) in eigenem Namen und auf eigene Rechnung ein- und wiederverkauft (vgl. zum Einkauf etwa Warenrechnungen in Urk. 3/9 oder Urk. 6/19). Damit trägt der Beschwerdeführer - etwa bei ausbleibender Kundschaft - nicht nur ein Verlustrisiko, sondern ebenfalls die Folge von Zahlungsunfähigkeit oder -willigkeit seiner Kunden, welch letzteres unter dem Aspekt des Delkredererisikos zu berücksichtigen ist. Ein spezifisches unternehmerisches Risiko besteht aber fraglos auch darin, dass unabhängig vom Geschäftsgang Fixkosten (Pachtzins) anfallen. Daran ändert entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin nichts, dass der geschuldete Pachtzins mit dem für die Tätigkeit als Platzwart vereinbarten Entgelt verrechnet wird (vgl. Urk. 10 S. 2). Eine gegenseitige Abhängigkeit oder ein sonst wie relevanter Bezug der beiden Tätigkeiten besteht nicht.
5.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer zwar das Clubhaus des Y.___ führt, jedoch – innerhalb der sich schon allein aus dem Zweck eines Fussball-Clubhauses üblicherweise ergebenden Aufgaben und Tätigkeiten - unabhängig agiert. Namentlich tritt er gegenüber Lieferanten wie auch Kunden in eigenem Namen auf und liegt in arbeitsorganisatorischer Hinsicht auch im Übrigen keine AHV-rechtlich relevante Integration in die Vereinstätigkeit oder Subordination vor. Letztere lässt sich namentlich nicht aus dem «Pflichtenheft» ableiten. Insbesondere aber trägt der Beschwerdeführer ein nicht unerhebliches Unternehmerrisiko, da er das Klublokal in eigenem Namen und auf eigene Rechnung führt, ein Verlust- und Delkredererisiko zu tragen und überdies auch unabhängig vom Geschäftsgang Fixkosten zu bezahlen hat. Die massgebenden Kriterien, nach denen sich praxisgemäss beurteilt, ob selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt (E. 1.1 -1.3), namentlich das fraglos gegebene Unternehmerrisiko, sprechen daher dafür, dass in Bezug auf die Tätigkeit als Betreiber des Clubhauses selbständige Erwerbstätigkeit gegeben ist.
6.
6.1 In Bezug auf die Tätigkeit als Platzwart machte die Beschwerdegegnerin geltend, sie gehe auch insoweit von Unselbständigkeit aus. Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass der Vertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen worden, eine Probezeit vereinbart und von einem Anstellungsverhältnis die Rede sei (Urk. 2 S. 2).
Jedoch genügen diese von der Beschwerdegegnerin genannten Aspekte – selbst wenn diese auf unselbständige Erwerbstätigkeit schliessen liessen – allein nicht. Wie eingangs erwähnt (vgl. E. 1.1 hiervor), ist die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen, was vorliegend bezüglich der Tätigkeit als Platzwart jedoch schon daher nicht möglich ist, als die relevanten Umstände nur teilweise aktenkundig sind, da der Platzwartvertrag nicht vollständig vorliegt bzw. das «Pflichtenheft Platzwart», auf welches der Platzwartvertrag (in Ziff. 2) bezüglich der Rechte und Pflichten nahezu vollumfänglich verweist, nicht im Recht liegt (Urk. 11/41 S. 1). Fehlen jedoch wesentliche für die Beurteilung notwendige Grundlagen bzw. Angaben, hat die Verwaltung den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt.
6.2 Was die Qualifikation der Tätigkeit als Platzwart betrifft, ist der Einspracheentscheid daher aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die Akten ergänze und gestützt auf den vollständig festgestellten Sachverhalt neu verfüge. Nicht näher eingegangen werden braucht unter diesen Umständen auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Ausgleichskasse habe (unzulässigerweise) erst im angefochtenen Einspracheentscheid (erkennbar) über die beitragsrechtliche Qualifikation auch der Platzwarttätigkeit entschieden (Urk. 1 S. 8). Denn nach erfolgten Ergänzungen des rechtserheblichen Sachverhalts wird die Ausgleichskasse so oder anders über die beitragsrechtliche Qualifikation neu zu verfügen haben, und bleiben dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör und der Instanzenzug jedenfalls gewahrt.
6.3 Anzumerken bleibt schliesslich mit Blick auf die erneut zu prüfende beitragsrechtliche Qualifikation der Platzwarttätigkeit, dass nach der Rechtsprechung in Grenzfällen, in denen sowohl Merkmale unselbständiger als auch solche selbständiger Erwerbstätigkeit vorliegen, ohne dass das Pendel eindeutig in die eine oder die andere Richtung ausschlagen würde, namentlich auch Koordinationsgesichtspunkten Rechnung zu tragen ist. Dies gilt vorab bei Erwerbstätigen, die – wie vorliegend der Beschwerdeführer – gleichzeitig mehrere Tätigkeiten für verschiedene oder denselben Arbeit- oder Auftraggeber ausüben. So soll nach Möglichkeit vermieden werden, dass verschiedene Erwerbstätigkeiten für denselben Arbeit- oder Auftraggeber oder dieselbe Tätigkeit für verschiedene Arbeit- oder Auftraggeber unterschiedlich, teils als selbständige, teils als unselbständige Erwerbstätigkeit, qualifiziert werden (vgl. statt vieler etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_1029/2012 vom 27. März 2013 E. 2.2 mit Hinweisen).
7. Zusammenfassend ist die Beschwerde insoweit teilweise gutzuheissen, als festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer bezüglich seiner Tätigkeit als Betreiber des Clubhauses des Y.___ als Selbständigerwerbender zu qualifizieren ist.
In Bezug auf die Tätigkeit als Platzwart ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, als der angefochtene Entscheid insoweit aufzuheben und die Sache an die Ausgleichskasse zurückzuweisen ist, damit sie nach Ergänzung der Akten neu über die beitragsrechtliche Qualifikation verfüge.
8. Ausgangsgemäss steht dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung zu, die gemäss Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts Verbindung mit § 34 GSVGer ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen zu bemessen ist. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Prozessentschädigung vorliegend auf Fr. 2‘100.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 31. August 2020 in Bezug auf die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Betreiber des Clubhauses des Y.___ aufgehoben wird mit der Feststellung, dass er für diese Tätigkeit als Selbständigerwerbender zu qualifizieren ist.
Im übrigen Umfang – bezüglich der Tätigkeit als Platzwart für den Y.___ - wird die Beschwerde in dem Sinne gutheissen, dass der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2’100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Angie Romero
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Y.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubBachmann