Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AB.2020.00090
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens
Gerichtsschreiber Nef
Urteil vom 10. März 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch ATS Consulting GmbH
Y.___
Euelstrasse 15, 8422 Pfungen
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Am 5. Mai 2020 ersuchte X.___ mit dem Hinweis, dass sie seit 1. April 2020 unter der Firmenbezeichnung Z.___ im Bereich Reinigung von Wohnungen tätig sei, bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichkasse, um Anschluss und Registrierung als Selbständigerwerbende (Urk. 7/28). Dazu reichte sie drei als «Arbeitsverträge» bezeichnete Vereinbarungen mit A.___ (Urk. 7/28/5-6), B.___ (Urk. 7/28/7-8), C.___ (Urk. 7/28/9-10) und eine als «Vertrag» bezeichnete Vereinbarung mit D.___ (Urk. 7/29) ein. Mit Verfügung vom 25. Mai 2020 wies die Ausgleichskasse das Gesuch um Anschluss und Registrierung als Selbständigerwerbende von X.___ ab (Urk. 7/34). Mit vier weiteren Verfügungen vom gleichen Tag forderte die Ausgleichskasse die vorgenannten Vertragspartner von X.___ auf, die ihr ausgerichteten Honorare als Arbeitnehmereinkommen mit der Ausgleichskasse abzurechnen (Urk. 7/30, 7/31, 7/32, 7/33).
Am 5. Juni 2020 reichte X.___ erneut den Fragebogen zur Anerkennung als Selbständigerwerbende unter Angabe der Erwerbsaufnahme ab 1. Juni 2020 ein (Urk. 7/41). Dazu reichte sie drei als «Auftragsbestätigung» bezeichnete Schreiben adressiert an E.___, F.___ und G.___ ein (Urk. 7/42, 7/43 und 7/44). Gleichentags erhob sie Einsprache gegen die Verfügung vom 25. Mai 2020 (Urk. 7/47). Die Einsprache wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 17. September 2020 ab (Urk. 2).
2. Hiergegen führte X.___ am 16. Oktober 2020 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Anerkennung als Selbständigerwerbende (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 23. November 2020 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 25. November 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin in ihrer Tätigkeit als Reinigerin von Wohnungen in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht als selbständig oder unselbständig erwerbstätig zu qualifizieren ist.
1.2 Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 17. September 2020 führte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen aus (Urk. 2), als Voraussetzung einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Reinigungsbereich müssten erhebliche Investitionen getätigt und Unkosten selber getragen und die Arbeit mit den eigenen Betriebsmitteln ausgeführt werden. Selbständige Reinigungsunternehmen seien immer vollumfänglich mit den eigenen Reinigungsgeräten und Reinigungsmitteln vor Ort tätig. Der Zukauf eines Handfensterreinigungsgerätes der Firma Kärcher möge dies nicht vollständig zu belegen. Während in der ursprünglichen Anmeldung als Selbständigerwerbende noch Arbeitsverträge mitgesendet worden seien, seien nun einige Auftragsbestätigungen eingereicht worden. Es handle sich dabei aber nicht um eigentliche Offerten mit genauen Leistungsvorgaben. Umfang der Tätigkeit und welche Betriebsmittel die Dienstleistung beinhalte, seien nicht ersichtlich. Der Antrag zur Registrierung als Selbständigerwerbende werde deshalb abgewiesen.
Im Verfahren hielt die Beschwerdegegnerin fest (Urk. 6), in der Ablehnungsverfügung vom 25. Mai 2020 sei darauf hingewiesen worden, dass wichtige Kriterien einer selbständigen Erwerbstätigkeit nicht erfüllt seien. Als solche seien die Beschäftigung von Personal, ein professioneller Auftritt und die Erledigung sämtlicher Arbeiten mit der eigenen Infrastruktur und den eigenen Betriebsmitteln hervorgehoben worden. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie fahre mit dem eigenen Fahrzeug auf eigene Kosten zu den Kunden, helfe nicht, da nicht geltend gemacht werde, das Fahrzeug sei eigens für die berufliche Tätigkeit erworben worden. Dass sie Reinigungsmittel selber stelle, ergebe sich zwar anhand von Belegen, welche indes nur geringe und keine erheblichen Investitionen darstellten. Ein ins Feld geführtes Hyla Reinigungsgerät sei gemäss Kaufvertrag nicht von der Beschwerdeführerin, sondern vom Ehegatten angeschafft worden. Ein für eine selbständige Erwerbstätigkeit vorausgesetztes nennenswertes Unternehmerrisiko sei somit zu verneinen.
1.3 Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber vor (Urk. 1), sie fahre mit dem eigenen Fahrzeug auf eigene Kosten zu den Kunden und kaufe Reinigungsmittel selber ein und führe die Aufträge mit eigenen Geräten und Betriebsmitteln aus. Es sei auch ersichtlich, dass nach Abzug der Unkosten ein Stundenhonorar von mindestens Fr. 50.-- resultiere und zum Vergleich habe sie mit ihrem Verdienst aus der früheren Arbeitnehmertätigkeit lediglich Fr. 19.20 zuzüglich Zulagen erhalten. Ausserdem habe sie ein Hochleistungsreinigungsgerät «Hyla» bereits im Jahr 2014 für Fr. 3'000.-- angeschafft und Belege für Reinigungsmittel und Verbrauchsmaterial, Stempel und Tankquittungen würden auch vorliegen. Für die ersten Monate sei noch ein Vorrat an Reinigungsmitteln und Material vorhanden gewesen.
2.
2.1 Die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht Erwerbstätiger richtet sich unter anderem danach, ob das in einem bestimmten Zeitraum erzielte Erwerbseinkommen als solches aus selbständiger oder aus unselbständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist (Art. 5 und 9 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) sowie Art. 6 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV). Nach Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt als massgebender Lohn jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit; als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gilt nach Art. 9 Abs. 1 AHVG jedes Einkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt.
Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher beziehungsweise arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt.
Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 144 V 111 E. 4.2 mit Hinweisen).
2.2 In Grenzfällen, in denen sowohl Merkmale unselbständiger als auch selbständiger Erwerbstätigkeit vorliegen, ohne dass das Pendel eindeutig in die eine oder die andere Richtung ausschlagen würde, ist rechtsprechungsgemäss namentlich auch Koordinationsgesichtspunkten Rechnung zu tragen (vgl. BGE 123 V 161 E. 4a; Urteile des Bundesgerichts H 55/01 vom 27. Mai 2003 E. 4.2 und H 300/98 vom 4. Juli 2000 E. 8d/aa). Dies gilt vorab bei Erwerbstätigen, die gleichzeitig mehrere Tätigkeiten für verschiedene oder denselben Arbeit- oder Auftraggeber ausüben. Es soll nach Möglichkeit vermieden werden, dass verschiedene Erwerbstätigkeiten für denselben Arbeit- oder Auftraggeber oder dieselbe Tätigkeit für verschiedene Arbeit- oder Auftraggeber unterschiedlich, teils als selbständige, teils als unselbständige Erwerbstätigkeit, qualifiziert werden (BGE 119 V 161 E. 3b; Urteile des Bundesgerichts H 12/04 vom 17. Februar 2005 E. 3 und H 300/98 vom 4. Juli 2000 E. 8d/aa; zum Ganzen: SVR 2011 AHV Nr. 17 S. 62 E. 3.2).
2.3 Selbständige Erwerbstätigkeit liegt im Regelfall vor, wenn die beitragspflichtige Person durch Einsatz von Arbeit und Kapital in frei bestimmter Selbstorganisation und nach aussen sichtbar am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt mit dem Ziel, Dienstleistungen zu erbringen oder Produkte zu schaffen, deren Inanspruchnahme oder Erwerb durch finanzielle oder geldwerte Gegenleistungen abgegolten wird (BGE 115 V 161 E. 9a). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind die Tätigung erheblicher Investitionen, die Benützung eigener Geschäftsräumlichkeiten sowie die Beschäftigung von eigenem Personal charakteristische Merkmale einer selbständigen Erwerbstätigkeit. Das spezifische Unternehmerrisiko besteht dabei darin, dass unabhängig vom Arbeitserfolg Kosten anfallen, die der Versicherte selber zu tragen hat.
Für die Annahme selbständiger Erwerbstätigkeit spricht sodann die gleichzeitige Tätigkeit für mehrere Gesellschaften in eigenem Namen, ohne indessen von diesen abhängig zu sein. Massgebend ist dabei nicht die rechtliche Möglichkeit, Arbeiten von mehreren Auftraggebern anzunehmen, sondern die tatsächliche Auftragslage.
Von unselbständiger Erwerbstätigkeit ist auszugehen, wenn die für den Arbeitsvertrag typischen Merkmale vorliegen, d.h. wenn der Versicherte Dienst auf Zeit zu leisten hat, wirtschaftlich vom «Arbeitgeber» abhängig ist und während der Arbeitszeit auch in dessen Betrieb eingeordnet ist, praktisch also keine andere Erwerbstätigkeit ausüben kann. Indizien dafür sind das Vorliegen eines bestimmten Arbeitsplans, die Notwendigkeit, über den Stand der Arbeiten Bericht zu erstatten, sowie das Angewiesensein auf die Infrastruktur am Arbeitsort. Das wirtschaftliche Risiko des Versicherten erschöpft sich diesfalls in der (alleinigen) Abhängigkeit vom persönlichen Arbeitserfolg oder, bei einer regelmässig ausgeübten Tätigkeit, darin, dass bei Dahinfallen des Erwerbsverhältnisses eine ähnliche Situation eintritt, wie dies beim Stellenverlust eines Arbeitnehmers der Fall ist (BGE 122 V 169 E. 3c mit weiteren Hinweisen).
Insbesondere Tätigkeiten im Bereich der Dienstleistungen erfordern ihrer Natur nach nicht notwendigerweise bedeutende Investitionen. Der arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit ist in solchen Fällen gegenüber dem Investitionsrisiko erhöhtes Gewicht beizumessen (Urteile 9C_930/2012 vom 6. Juni 2013 E. 6.2, in: SVR 2013 AHV Nr. 15 S. 65, und 9C_141/2008 vom 5. August 2008 E. 2.2, je mit Hinweisen).
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin reichte mit dem ersten Anmeldefragebogen, mit welchem sie die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit ab 1. April 2020 geltend machte (Urk. 7/28/1), Unterlagen ein, aus denen zu entnehmen war, dass sie ab Juni 2020 drei Stunden jede zweite Woche im Haushalt von A.___, zweieinhalb Stunden pro Woche im Haushalt von B.___, drei Stunden pro Woche im Haushalt von C.___ und vier Stunden pro Woche im Haushalt von D.___ mit Reinigungsarbeiten beschäftigt ist. Dabei ist den als Arbeitsvertag bezeichneten Vereinbarungen unter anderem zu entnehmen, dass das Entgelt für die Arbeit im Stundenlohn erfolgt und das geeignete Putzmaterial im jeweiligen Haushalt zur Verfügung gestellt wird (vgl. Urk. 7/28/5, 7/28/7, 7/28/9). Ein solche Bestimmung fehlt indes in der Vereinbarung mit D.___ (Urk. 7/29). Mit dem zweiten Anmeldefragebogen, mit dem die Beschwerdeführerin die Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit ab 1. Juni 2020 geltend macht (Urk. 7/41/1), legte sie drei als Auftragsbestätigung bezeichnete Schreiben vom 25., 28. und 30. Mai 2020 über wöchentlich ausgeführte Unterhaltsreinigungen für E.___, F.___ und G.___ bei, welche eine Monatspauschale für die wöchentlich ausgeführte Unterhaltsreinigung enthalten (vgl. Urk. 7/42/1-3). Im Weiteren legte die Beschwerdeführerin ihrem Gesuch eine Auftragsbestätigung vom 3. Juni 2020 über einen bestellten Kärcher Fensterreiniger bei (Urk. 7/44). Im Beschwerdeverfahren reichte sie als Offerten bezeichnete Schreiben über im Juni 2020 zu erbringende Unterhaltsreinigungen bei E.___, F.___ und G.___ (Urk. 3/4) zu den Akten. Zudem legte sie einen Lieferbericht vom 25. August 2014 über ein Hyla Reinigungssystem, eine Bestellbestätigung über einen Stempel und Coop-, Drogerie-, Migros- und Lidl-Quittungen betreffend Reinigungsmittel von August und September 2020 sowie Quittungen über den Bezug von Benzin und für Autowäsche (Urk. 3/7) bei und reichte eine Versicherungspolice gültig ab 1. April 2020 für eine Taggeldversicherung VVG (Urk. 3/8) ein.
3.2 Den Akten lässt sich damit nicht entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Tätigkeit als Reinigerin in Privathaushalten gegen aussen sichtbar Schritte unternommen hat, die rechtsgenüglich auf ihren Willen schliessen lassen, eine grössere Kundschaft zuzulegen sowie Einzelaufträge für wechselnde Kunden ausführen zu wollen und sich dadurch vom Gros der unselbständig auftretenden Reinigungskräfte zu unterscheiden, die einzig für einen limitierten Kreis von wenigen Stammkunden tätig sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_757/2019 vom 27. Mai 2020 E. 4.2.1). So verfügt sie weder über einen Firmeneintrag im Handelsregister, einen eigenen Internetauftritt, Geschäftsräumlichkeiten, Betriebshaftpflichtversicherung, Firmenfahrzeug, angestelltes Personal oder dergleichen, welche als Indizien für eine Unternehmertätigkeit sprechen könnten. Es liegt auch keine Betriebsbuchhaltung vor. Vielmehr belegen die von der Beschwerdeführerin eingereichten «Arbeitsverträge», dass die für die Reinigungsarbeiten erforderlichen Gerätschaften und Reinigungsmittel in den Privathaushalten vor Ort zur Verfügung stehen und sie deshalb nicht für Betriebsspesen aufzukommen hat, was klar auf eine unselbständige Erwerbstätigkeit hindeutet (vgl. ZAK 1970 471 E. 2). Die von ihr aufgelegten «Auftragsbestätigungen» mit der Angabe von Monatspauschalen für ausgeführte Unterhaltsreinigungen im Mai 2020 (Urk. 7/42) und die «Offerten» für im Juni 2020 zu erledigende Unterhaltsreinigungen (Urk. Urk. 3/4) geben keine weitergehende Auskunft, ausser dass die Beschwerdeführerin in diesen Haushalten offenbar wöchentlich Reinigungsarbeiten erledigt. Die Schreiben sind auch nicht unterzeichnet, sodass unklar ist, durch wen und in welchem Zusammenhang diese erstellt wurden. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht festhielt, begründet auch der bestellte Kärcher Fensterreiniger keine ausreichende Investition, die auf eine Unternehmertätigkeit schliessen lassen könnte, finden sich doch solche preiswerten Geräte in vielen Haushalten. Daran ändern auch die Investitionen für ein Hyla Reinigungssystem, welches beim Staubsaugen gleichzeitig die Luft reinigt (vgl. https://www.hyla-germany.de), nichts. Denn dieses Gerät wurde bereits im August 2014 durch den Ehegatten der Beschwerdeführerin offensichtlich für den eigenen Privathaushalt angeschafft und ein Zusammenhang dieser Investition mit einer selbständigen Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin im Mai/Juni 2020 ist nicht erkennbar. Auch die weiteren Unterlagen, wie Quittungen für einen Stempel, Reinigungsmittel, Benzin und für Autowäsche reichen nicht als Belege für eine selbständige Erwerbstätigkeit, fallen doch Kosten in diesem Umfang regelmässig auch für Arbeitnehmer an und bilden dementsprechend kein taugliches Abgrenzungskriterium (vgl. dazu Käser, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, 2. Auflage, Bern 1996, S. 116 Rz 4.16 f. mit weiteren Hinweisen). Nicht entscheidend ist der Abschluss einer Taggeldversicherung nach VVG, welcher für Angestellte und Selbständigerwerbende gleichermassen Sinn machen kann.
3.3 Zusammenfassend ist damit nicht zu beanstanden, dass mangels eines gegen aussen erkennbaren professionellen Auftritts und bei fehlendem nennenswertem Unternehmerrisiko sowie im Hinblick darauf, dass Reinigungspersonen regelmässig in die Arbeitsorganisation der Auftraggeber eingebunden sind und sich eine Weisungsgebundenheit bereits aus der Eigenschaft der Tätigkeit ergibt, die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin nicht als Selbständigerwerbende anerkannt hat.
Dies führt zu Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- ATS Consulting GmbH
- E.___
- F.___
- G.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubNef