Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AB.2020.00092


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiber Stocker

Urteil vom 23. April 2021

in Sachen

X.___

Y.___, Geschäftsleiterin


Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




weitere Verfahrensbeteiligte:


Z.___


Beigeladener



Sachverhalt:

1.    Z.___, geboren 1965, meldete sich am 27. August 2019 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als Selbständig-erwerbender an, umschrieb dabei seine Tätigkeit als «Weiterbildungen für Tourismus und Hotellerie» und nannte als Vertragspartnerin einzig die X.___ (Urk. 7/117). Nachdem die Ausgleichskasse von Z.___ weitere Unterlagen angefordert (vgl. Urk. 7/119) und diese geprüft hatte, anerkannte sie ihn nur hinsichtlich eines Teils seiner Tätigkeiten als selbständig erwerbstätig (Urk. 7/130). Die Ausgleichskasse teilte Z.___ mit, dass sie ihn zwar als selbständigerwerbend in der Branche «Weiterbildung für Tourismus und Hotellerie» anerkenne, nicht aber hinsichtlich seiner Tätigkeit als «Stellvertretung der Geschäftsleitung der X.___» (Urk. 7/130). Das wurde auch der X.___ mitgeteilt (Urk. 7/125).

    An dieser Rechtsauffassung hielt die Ausgleichskasse auch nach der Intervention der X.___ fest und erliess am 13. Dezember 2019 eine entsprechende Verfügung (Urk. 7/137), in der sie festhielt, dass Z.___ als stellvertretender Geschäftsführer der X.___ als unselbständig erwerbstätig zu qualifizieren sei. Die dagegen von der X.___ am 14. Januar 2020 erhobene Einsprache (Urk. 7/139) wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 28. September 2020 (Urk. 2/1) ab.


2.    Mit Eingabe vom 26. Oktober 2020 (Urk. 1) erhob die X.___ Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und die Anerkennung der Tätigkeit von Z.___ für die X.___ im Zeitraum von Juli bis Dezember 2019 als selbständig erwerbend. Die Ausgleichskasse schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 2. Dezember 2020 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde, was der X.___ mitgeteilt wurde (vgl. Urk. 8). Mit Verfügung vom 21. Januar 2021 (Urk. 9) wurde Z.___ zum Prozess beigeladen und ihm Gelegenheit gegeben, sich zur Sache zu äussern. In der Folge reichte er am 18. Februar 2021 seine Stellungnahme ins Recht (Urk. 11), die den übrigen Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis gebracht wurde (vgl. Urk. 12).

    Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Da der Entscheid über die Ablehnung des Gesuchs einer versicherten Person um Anschluss als Selbständigerwerbender und Eintrag im Register nach der mit BGE 132 V 257 begründeten höchstrichterlichen Praxis rechtsgestaltender Natur ist, ist auf die Beschwerde einzutreten, ohne dass geprüft werden müsste, ob ein Feststellungsinteresse im Sinne von Art. 49 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorliegt. Im Übrigen wäre ein solches schützenswertes Interesse offensichtlich gegeben.


2.

2.1    Die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht Erwerbstätiger richtet sich unter anderem danach, ob das in einem bestimmten Zeitraum erzielte Erwerbseinkommen als solches aus selbständiger oder aus unselbständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist (Art. 5 und 9 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG] sowie Art. 6 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV]). Nach Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt als massgebender Lohn jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit; als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gilt nach Art. 9 Abs. 1 AHVG jedes Einkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt.

Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher beziehungsweise arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt.

Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 144 V 111 E. 4.2 mit Hinweisen).

2.2    Die beitragsrechtliche Unterscheidung des Selbständigerwerbenden vom Unselbständigerwerbenden beruht auf einer unabhängigen Begriffsbildung, die sich insbesondere mit dem, was üblicherweise unter einem (Un-)Selbständigen verstanden werden mag, nicht zu decken braucht. In diesem Sinne ist bei einem Versicherten, der gleichzeitig mehrere Tätigkeiten ausübt, jedes Erwerbseinkommen dahingehend zu prüfen, ob es aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit stammt, selbst wenn die Arbeiten für eine und dieselbe Firma vorgenommen werden (BGE 122 V 169 E. 3b; AHI-Praxis 1996 S. 241 f., je mit Hinweisen).

2.3

2.3.1    Charakteristische Merkmale einer selbständigen Erwerbstätigkeit sind die Tätigung erheblicher Investitionen, die Benützung eigener Geschäftsräumlichkeiten sowie die Beschäftigung von eigenem Personal (BGE 119 V 163 E. 3b). Das spezifische Unternehmerrisiko besteht dabei darin, dass unabhängig vom Arbeitserfolg Kosten anfallen, die der Versicherte selber zu tragen hat (ZAK 1986 S. 333 E. 2d und S. 121 E. 2b). Für die Annahme selbständiger Erwerbstätigkeit spricht sodann die gleichzeitige Tätigkeit für mehrere Gesellschaften in eigenem Namen, ohne indessen abhängig zu sein (ZAK 1982 S. 215). Massgebend ist dabei nicht die rechtliche Möglichkeit, Arbeiten von mehreren Arbeitgebern anzunehmen, sondern die tatsächliche Ausgangslage (vgl. ZAK 1982 S. 186 E. 2b).

    Von unselbständiger Erwerbstätigkeit ist auszugehen, wenn die für den Arbeitsvertrag typischen Merkmale vorliegen, das heisst wenn der Versicherte Dienst auf Zeit zu leisten hat, wirtschaftlich vom Arbeitgeber abhängig und während der Arbeitszeit auch in dessen Betrieb eingeordnet ist, praktisch also keine andere Erwerbstätigkeit ausüben kann. Indizien dafür sind das Vorliegen eines bestimmten Arbeitsplans, die Notwendigkeit, über den Stand der Arbeiten Bericht zu erstatten, sowie das Angewiesensein auf die Infrastruktur am Arbeitsort (ZAK 1986 S. 121 E. 2b, S. 333 E. 2d) oder - bei einer regelmässig ausgeübten Tätigkeit - darin, dass bei Dahinfallen des Erwerbsverhältnisses eine ähnliche Situation entsteht, wie dies beim Stellenverlust eines Arbeitnehmers der Fall ist. Die Abhängigkeit der eigenen Existenz vom persönlichen Arbeitserfolg ist praxisgemäss nur dann als Risiko eines Selbständigerwerbenden zu werten, wenn beträchtliche Investitionen zu tätigen oder Angestelltenlöhne zu bezahlen sind. Mit einem Arbeits- und Lohnausfall müssen alle jene Personen rechnen, die ihre berufliche Tätigkeit von Fall zu Fall ausüben und nicht in einem fest entlöhnten Arbeitsverhältnis stehen (BGE 119 V 163 E. 3b).

2.3.2    Gemäss Rz. 4010 der Wegleitung des Bundesamts für Sozialversicherungen über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO (WML) gehören zum massgebenden Lohn Bezüge von Personen, die an Schulen, Ausbildungsstätten oder Tagungszentren regelmässig unterrichten beziehungsweise Kurse geben. Massgebende Kriterien sind dabei, dass die Lehrkräfte an den Investitionen der Veranstaltungen nicht beteiligt sind, das Inkassorisiko nicht tragen und die Kursteilnehmenden nicht selber suchen müssen (vgl. auch Art. 7 lit. l AHVV). Derartige Lehrtätigkeiten gelten somit als unselbständige Erwerbstätigkeiten.

    Nicht zum massgebenden Lohn gehören hingegen in der Regel Vergütungen für Kurse, die nur gelegentlich gegeben werden. Insoweit sind die Lehrpersonen als selbständig erwerbstätig zu betrachten.

2.4    Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3).


3.

3.1    Strittig und zu prüfen ist, ob der Beigeladene hinsichtlich seiner Tätigkeit für die Beschwerdeführerin im Zeitraum von Juli bis Dezember 2019 beitragsrechtlich als selbständig oder unselbständig erwerbstätig zu qualifizieren ist.

3.2    Die Beschwerdegegnerin führte diesbezüglich im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) im Wesentlichen aus, dass die Erwerbstätigkeit des Beigeladenen für die Beschwerdeführerin als unselbständig zu qualifizieren sei. Die Beschwerdeführerin habe ausgeführt, dass der Leistungsauftrag vom 15. Juli 2019 ungültig sei; massgebend sei der Lehrauftrag für Leitende überbetriebliche Kurse (ÜK) vom 26. August 2019. Der Beigeladene führe die Leitung gemäss Pflichtenheft und Vorgaben aus. Des Weiteren erfolge der Auftrag auf unbestimmte Zeit, was auf ein Abhängigkeitsverhältnis hinweise. Bei Kündigungen zu Unzeiten sei die zurücktretende Partei zum Ersatz des verursachten Schadens verpflichtet. Eine Selbständigkeit bedinge aber ein Geschäftsrisiko, bei welchem eine plötzliche Kündigung ohne irgendwelche Ansprüche geschehen könne. Der Beigeladene unterstehe in seinen Einsätzen einem Einsatzplan. Zudem bestehe ein Konkurrenzverbot, was zusätzlich für ein Abhängigkeitsverhältnis spreche. Personen, die an Schulen, Ausbildungsstätten oder Tagungszentren regelmässig unterrichten, würden nur als selbständigerwerbend gelten, wenn folgende Kriterien erfüllt seien: Werbung für Kurse auf eigene Kosten und in eigenem Namen. Vertragspartei müssten die Kursteilnehmenden sein und nicht die Schule. Das Kursgeld müsse durch die Lehrperson in Rechnung gestellt und eingezogen werden. Schliesslich müssten die Räumlichkeiten durch den Kursleiter organisiert und bezahlt werden. Dies alles treffe auf den Beigeladenen nicht zu.

    Im Rahmen des vorliegenden Prozesses hielt die Beschwerdegegnerin an dieser Sichtweise fest und führte ergänzend aus (Urk. 6), dass gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin der Beigeladene bereits in der Zeit ab Juli 2019 auch als Unterstützung für die Geschäftsleitung tätig gewesen sei. Der entsprechende Auftrag sei also entgegen der Beschwerdeführerin nicht «nichtig» gewesen. Seit 1. Januar 2020 sei der Beigeladene als stellvertretender Geschäftsleiter bei der Beschwerdeführerin angestellt. Daraus sei zu schliessen, dass die gesamte Tätigkeit des Beigeladenen seit Juli 2019 auf diese Anstellung bei der Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2020 hingeführt habe.

3.3

3.3.1    Demgegenüber führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus (Urk. 1), dass der Beigeladene ab 2009 als ÜK-Leiter im Einsatz gewesen sei auf der Grundlage des Leistungsauftrages für ÜK-Leitende. Im September 2013 habe er einen weiteren Leistungsauftrag erhalten für einen zusätzlichen Einsatz von 20 bis 40 %. Stets habe der Beigeladene beide Tätigkeiten als Selbständiger abgerechnet. Anlässlich der AHV-Revisionen sei kein Mangel festgestellt worden; entsprechend sei man davon ausgegangen, dass die Selbständigkeit des Beigeladenen und die Leistungsaufträge in Ordnung seien. Nach seinem Auslandaufenthalt habe der Beigeladene wieder einen Leistungsauftrag für die Vorbereitung ÜK erhalten, der im Wortlaut mehrheitlich identisch sei mit demjenigen aus dem Jahr 2013. Es habe sich jedoch schnell gezeigt, dass eine Stellvertretung mit dem kleinen Arbeitspensum nicht möglich sei, weshalb man diesen Auftrag für nichtig erklärt habe. Der Leistungsauftrag ÜK-Leiter sei bestehen geblieben. Für seinen Einsatz als Referent habe der Beigeladene separat Rechnung gestellt. Für seinen Einsatz als Unterstützung der Geschäftsleiterin (Vorbereitung ÜK etc.) habe der Beigeladene total Fr. 24'700. abgerechnet. Alle ÜK-Leitenden, die als Selbständige abrechneten, hätten denselben Leistungsauftrag. Deshalb sei nicht einzusehen, weshalb der Beigeladene seine Einsätze im Jahr 2019 als ÜK-Leitender nicht als Selbständiger abrechnen dürfe, obwohl er denselben Leistungsauftrag habe. Seit dem 1. Januar 2020 sei der Beigeladene als stellvertretender Geschäftsleiter angestellt. Aufgrund seiner Funktion habe er Einblick in sämtliche Lohnabrechnungen beziehungsweise Rechnungen und dergleichen. Wie sollte er nachvollziehen, dass er nicht als ÜK-Leitender abrechnen könne, die anderen aber schon? Es stelle sich auch die Frage, warum der Beigeladene vor seinem Auslandaufenthalt als Selbständiger anerkannt worden sei, danach aber nicht mehr. Weiter sei unklar, wieso er anders behandelt werde als andere Personen, die denselben Leistungsauftrag haben würden.

3.3.2    Der Beigeladene trug in seiner Stellungnahme vom 18. Februar 2021 (Urk. 11) im Wesentlichen vor, dass er nach seinem vierjährigen Auslandaufenthalt seine frühere Tätigkeit mit seiner Firma wiederaufgenommen habe. Wie bereits vor seinem Auslandaufenthalt habe er bei der Beschwerdeführerin als ÜK-Leiter tätig sein und mit einem ungefähren Pensum von 40 % (schwankend nach Arbeitsbedarf) die Geschäftsleiterin unterstützen können, primär mit der Vorbereitung und Organisation der übergeordneten Kurse (ÜK). Von Juli bis Dezember 2019 habe er mit bestem Wissen und Gewissen - wie zuvor - über seine Firma der Beschwerdeführerin Rechnung gestellt, und zwar einerseits für seine Tätigkeit als ÜK-Leiter sowie andererseits für seine Tätigkeit in der Geschäftsstelle gemäss Leistungsauftrag. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb einige ÜK-Leitende bei der Beschwerdeführerin als Selbständige abrechnen, bei ihm das aber abgelehnt werde.


4.

4.1    Das Vertragsverhältnis zwischen dem Beigeladenen und der Beschwerdeführerin wurde nach Lage der Akten im vorliegend relevanten Zeitraum von Juli bis Ende Dezember 2019 grundsätzlich durch zwei Dokumente definiert, nämlich zum einen durch den «Leistungsauftrag» vom 15. Juli 2019 (Urk. 3/1) und den «Lehrauftrag für Leitende überbetriebliche Kurse (ÜK)» vom 26. August 2019 (Urk. 3/4/2).

    Beim erstgenannten Vertrag (Urk. 3/1) verpflichtete sich der Beigeladene, als Stellvertreter der Geschäftsleitung und in der Administration der Beschwerdeführerin tätig zu werden, und zwar mit einem Pensum von 40 % und zu einem Entgelt von Fr. 650. pro Tag. Nach Möglichkeit sollte der Beigeladene jeweils am Donnerstag und Freitag in den Geschäftsräumlichkeiten der Beschwerdeführerin präsent sein. Die weitere Präsenzzeit richtete sich nach den Bedürfnissen der «Kunden». Die Kündigungsfrist betrug drei Monate. Es wurde ein Konkurrenzverbot vereinbart.

    Beim «Lehrauftrag für Leitende überbetriebliche Kurse (ÜK)» vom 26. August 2019 (Urk. 3/4/2) handelte es sich demgegenüber um einen Rahmenvertrag betreffend den Einsatz des Beigeladenen als Dozent beziehungsweise als ÜK-Leiter. Der Beigeladene musste bei seiner Tätigkeit ein «Pflichtenheft» beachten. Es sollten ihm Klassen zugeteilt werden. Der «Auftrag» war zwar jederzeit kündbar, im Falle einer Kündigung zur Unzeit (weniger als zwei Monate vor dem nächsten ÜK-Kurs) wäre aber Schadenersatz zu leisten. Zudem war ein Konkurrenzverbot vereinbart. Das Honorar des Beigeladenen wurde fixiert (Fr. 1'100. beziehungsweise Fr. 1'200. pro Kurstag je nach Art des Kurses sowie Fr. 100. pro Tag für Spesen).

4.2    Die Beschwerdeführerin stellte sich auf den Standpunkt, dass der Leistungsauftrag vom 15. Juli 2019 (Urk. 3/1) «nichtig» sei beziehungsweise «als nichtig erklärt» worden sei, weil der Beigeladene aufgrund seines geringen Pensums nicht in der Lage gewesen sei, seine Aufgabe als Stellvertreter der Geschäftsleitung zu erfüllen (Urk. 1 S. 1).

    Es steht ausser Frage, dass von einer Nichtigkeit des «Leistungsauftrages» in einem juristisch-technischen Sinn nicht die Rede sein kann. Es mag aber sein, dass die Beschwerdeführerin zum Ausdruck bringen wollte, dass dieser Vereinbarung nach einer gewissen Zeit (oder vielleicht schon von Anfang an) nicht mehr nachgelebt wurde, dass also sie und der Beigeladene übereingekommen sind, den «Leistungsauftrag» als unwirksam anzusehen. Das mag sein wie es will; streitentscheidend ist es jedenfalls nicht.

    Der «Leistungsauftrag» vom 15. Juli 2019 (Urk. 3/1) und die damit vereinbarte Tätigkeit des Beigeladenen als Stellvertreter der Geschäftsleitung und Mitarbeiter in der Administration ist offensichtlich als unselbständig zu qualifizieren. Er weist überhaupt keine Elemente einer selbständigen Erwerbstätigkeit auf. Der Beigeladene ist in die Arbeitsorganisation der Beschwerdeführerin integriert. Er muss zwei Tage pro Woche anwesend sein. Er hat ein Pflichtenheft zu beachten. Es besteht eine dreimonatige Kündigungsfrist. Es wurde ein Konkurrenzverbot vereinbart. Sein Arbeitslohn ist fixiert (Fr. 650. pro Tag). Der Beigeladene trägt überdies kein Unternehmerrisiko. Als Stellvertreter der Geschäftsleitung und Mitarbeiter in der Administration der Beschwerdeführerin ist der Beigeladene offensichtlich als Arbeitnehmer beziehungsweise als unselbständig erwerbstätig zu qualifizieren.

4.3    In E. 2.3.2 wurde dargelegt, dass Personen, die an Schulen, Ausbildungsstätten oder Tagungszentren regelmässig unterrichten beziehungsweise Kurse geben, eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausüben, sofern die Lehrkräfte an den Investitionen der Veranstaltungen nicht beteiligt sind, das Inkassorisiko nicht tragen und die Kursteilnehmenden nicht selber suchen müssen.

    Angesichts dieser Kriterien ist ebenfalls offensichtlich, dass die Tätigkeit des Beigeladenen als ÜK-Leiter für die Beigeladene gemäss dem «Lehrauftrag für Leitende überbetriebliche Kurse (ÜK)» vom 26. August 2019 (Urk. 3/4/2) als unselbständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist. Der Beigeladene trägt kein Unternehmerrisiko, da er an den Investitionen der Beschwerdeführerin nicht beteiligt ist, kein Inkassorisiko hat, da er nicht von den Kursteilnehmern (sondern von der Beschwerdeführerin) bezahlt wird und die Kursteilnehmer auch nicht selber suchen muss. Er ist (wenigstens bis zu einem gewissen Grad) arbeitsorganisatorisch in den Betrieb der Beschwerdeführerin integriert, weil er sich nach einer Einsatzplanung richten muss und bei einer Kündigung, falls nicht eine Frist von mindestens zwei Monaten eingehalten wird, Schadenersatz schuldet. Bei seiner Tätigkeit als ÜK-Leister muss er sich an das «Pflichtenheft» der Beschwerdeführerin halten. Es wurde ein Konkurrenzverbot vereinbart. Das Honorar, das dem Beigeladenen von der Beschwerdeführerin ausgerichtet wird, ist standardisiert festgelegt - ebenso die Spesenentschädigung.

    Aus dem Gesagten folgt, dass der Beigeladene auch hinsichtlich seiner Tätigkeit für die Beschwerdeführerin als ÜK-Leiter als unselbständig erwerbstätig zu betrachten ist.

4.4    Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin die Tätigkeiten des Beigeladenen für die Beschwerdeführerin zu Recht als unselbständige Erwerbstätigkeiten (im sozialversicherungsrechtlichen Sinn) qualifiziert hat. Es spielt deshalb keine Rolle, in welchem Ausmass der Beigeladene im fraglichen Zeitraum von Juli bis Dezember 2019 effektiv als Stellvertreter der Geschäftsleitung und Mitarbeiter in der Administration oder als ÜK-Leiter gearbeitet hat, denn alle genannten Tätigkeiten sind beitragsrechtlich als unselbständig zu qualifizieren.

    Soweit eingewandt wurde, dass der Beigeladene früher (vor seinem mehrjährigen Auslandaufenthalt) als selbständig erwerbstätig betrachtet wurde und dass anderen Mitarbeitern der Beschwerdeführerin dieser Status nach wie vor zugestanden werde, ist dem entgegenzuhalten, dass die beitragsrechtliche Qualifikation im vorliegenden Fall klar und eindeutig ist. Es liegt mit anderen Worten kein Grenzfall vor, welcher der Beschwerdegegnerin bei einem ins Auge gefassten Wechsel des Beitragsstatuts unter Umständen eine gewisse Zurückhaltung nahelegen würde (vgl. dazu Ueli Kieser, Alters- und Hinterlassenenversicherung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2012, S. 56 f.). Mit anderen Worten können sich weder die Beschwerdeführerin noch der Beigeladene darauf berufen, dass der Beigeladene früher offenbar zu Unrecht als Selbständigerwerbender qualifiziert wurde. Entsprechendes würde im Übrigen auch für etwaige fehlerhafte Qualifikationen weiterer Mitarbeiter der Beschwerdeführerin gelten, was jedoch nicht Thema dieses Prozesses ist.

    Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde verschiedene Lösungs- und Vergleichsvorschläge machte, ist ihr mitzugeben, dass das Sozialversicherungsgericht dafür der falsche Adressat ist und dass sich die Beschwerdegegnerin offenbar nicht in der Lage sah, auf die genannten Vorschläge einzugehen. Daran ist im vorliegenden Prozess nichts zu ändern.

    Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Z.___

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubStocker