Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AB.2020.00093
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiber Kreyenbühl
Urteil vom 17. Mai 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genève 2
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1951, Schweizerischer Staatsangehöriger, war, damals wohnhaft in Australien, seit dem 1. Juli 1997 der freiwilligen Versicherung AHV/IV angeschlossen (Urk. 2/6/4-5).
1.2 Am 14. September 2000 verfügte die Schweizerische Ausgleichskasse SAK die Beiträge für die Beitragsperioden 2000/2001 (Urk. 2/6/1/39-40). Am 6. Oktober 2000 erliess sie eine erste Mahnung wegen offener Beiträge per 30. Juni 2000 (Urk. 2/6/1/37). Mit Schreiben vom November 2000 teilte die SAK dem Versicherten mit, dass sich die Beiträge für die Jahre 2000 und 2001 auf Fr. 1'006.85 respektive Fr. 1'958.20 (inkl. Verwaltungskostenbeitrag) belaufen würden (Urk. 2/6/1/35-36). Am 18. Januar 2001 erliess die SAK eine zweite Mahnung wegen ausstehender Beiträge (Urk. 2/6/1/33). Mit Schreiben vom 26. Juni 2001 stellte das Schweizerische Generalkonsulat in Melbourne dem Versicherten – unter Hinweis auf ein Telefongespräch - die Beitragsverfügung vom 14. September 2000, die erste Mahnung der SAK vom 6. Oktober 2000, das Schreiben der SAK vom November 2000 und die zweite Mahnung vom 18. Januar 2001 zu (Urk. 2/6/1/32). Am 6. Juli 2001 leistete der Versicherte der SAK eine Zahlung in der Höhe von Fr. 1'958.20 (vgl. Urk. 2/6/25/7 und Urk. 2/4/3). Am 7. Februar 2002 erliess die SAK infolge einer Gesetzesänderung für die Beitragsperiode 2001 eine neue Beitragsverfügung (Urk. 2/6/1/27-28; vgl. auch Urk. 2/6/1/35). Am 17. April 2002 erliess die SAK eine erste Mahnung, da bei Überprüfung des Beitragskontos per 31. Dezember 2001 ein fälliger Betrag von Fr. 1'006.85 festgestellt worden sei (Urk. 2/6/1/25). Mit Mahnung vom 29. Mai 2002 forderte die SAK den Versicherten auf, seine Einkommens- und Vermögenserklärung zur Berechnung der Beiträge sowie die dazugehörigen Belege einzureichen (Urk. 2/6/1/24). Am 16. Juli 2002 erliess die SAK eine zweite Mahnung wegen offener Beiträge (Urk. 2/6/1/22-23). Im Oktober 2002 reiste der Versicherte von Australien nach Asien aus (Urk. 2/6/25/21). Mit Mahnung vom 10. Dezember 2002 forderte die SAK den Versicherten erneut auf, die Einkommens- und Vermögenserklärung zur Berechnung der Beiträge sowie die dazugehörigen Belege einzureichen (Urk. 2/6/1/6). Mit Beitragsverfügungen vom 24. Januar 2003 setzte die SAK die Beiträge für die Jahre 2000 und 2001 neu (Urk. 2/6/1/15-16 und Urk. 2/6/1/18-19) und für die Jahre 2002 und 2003 erstmals fest (Urk. 2/6/1/7-8 und Urk. 2/6/1/10-11). Mit Schreiben vom 28. Januar 2003 dankte das Schweizerische Generalkonsulat in Sydney dem Versicherten für die Zustellung der Einkommens- und Vermögenserklärung zwecks Festsetzung der Beiträge 2002/ 2003. Gleichzeitig teilte das Generalkonsulat mit, dass die Beiträge im Jahr 2000 insgesamt Fr. 1'989.55 (Fr. 167.80 [für die Monate Januar und Februar 2000 gemäss Beitragsverfügung vom 14. September 2000] + Fr. 1'821.75 [für die Monate März bis Dezember 2000 gemäss Beitragsverfügung vom 24. Januar 2003]) betragen würden (Urk. 2/6/1/5). Per 23. Juni 2003 liess sich der Versicherte in der Stadt Zürich nieder (Urk. 2/6/25/33). Mit Verfügung vom 8. Januar 2004, adressiert an …, Y.___, schloss die SAK den Versicherten rückwirkend ab dem ersten Tag der Zahlungsperiode, für welche die Beiträge nicht vollständig bezahlt wurden, aus der freiwilligen Versicherung AHV/IV aus (Urk. 2/6/1/2-3).
1.3 Am 28. Oktober 2013 ersuchte der Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), Ausgleichskasse, um Zustellung eines Auszugs aus seinem Individuellen Konto (IK). Der Auszug wurde ihm zusammen mit einer Belehrung über das Berichtigungsverfahren sowie einem Merkblatt am 10. Februar 2014 zugestellt (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts AB.2019.00066 vom 7. Februar 2020 E. 1.1). Am 17. März 2014 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte zum vorzeitigen Bezug einer Altersrente ab August 2014 an. Mit Verfügung vom 14. Juli 2014 sprach die SVA ihm mit Wirkung ab dem 1. August 2014 gestützt auf eine Beitragszeit von 40.09 Beitragsjahren, die Rentenskala 42 sowie ein durchschnittliches Jahreseinkommen aus 40.02 Beitragsjahren eine infolge Vorbezugs gekürzte ordentliche Altersrente von monatlich Fr. 1'513.-- zu. Mit Eintritt des ordentlichen AHV-Alters sprach die SVA auch die akzessorischen Kinderrenten zu (Verfügung vom 6. Juli 2016; vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts AB.2019.00066 vom 7. Februar 2020 E. 1.2).
Aufgrund des am 24. Februar 2017 rechtskräftig gewordenen Scheidungsurteils des Versicherten und des dadurch notwendig gewordenen Splittings sowie eines IK-Nachtrags veranlasste die SVA eine Neuberechnung der Altersrente. Mit Verfügungen vom 15. März 2018 setzte sie die Alters- und Kinderrenten rückwirkend ab dem 1. August 2014 bzw. 1. August 2016 gestützt auf eine Beitragszeit von 39.06 und die Rentenskala 41 sowie ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 46'530.-- (Stand 2018) neu auf monatlich Fr. 1'477.-- bzw. Fr. 1'483.-- fest. Die SVA begründete dies damit, dass für die Rentenberechnung fälschlicherweise eine freiwillige Versicherungszeit für das ganze Jahr 2001 mitberücksichtigt worden sei, obwohl der Versicherte im Jahr 2001 keine Beiträge einbezahlt habe und das Einkommen im Individuellen Konto storniert worden sei (Urk. 2/6/18/15-18; vgl. auch Urteil des Sozialversicherungsgerichts AB.2019.00066 vom 7. Februar 2020 E. 1.2 f.). Ebenfalls mit Verfügungen vom 15. März 2018 erhob die SVA gegenüber dem Versicherten eine Rückforderung von Fr. 4'272.--. Mit Eingabe vom 25. Juni 2018 ersuchte der Versicherte um Erlass der Rückforderung (Urk. 2/6/25/38; vgl. auch Urteil des Sozialversicherungsgerichts AB.2019.00066 vom 7. Februar 2020 E. 1.2). Dieses Gesuch hiess die SVA mit Verfügung vom 6. Mai 2020 gut (Urk. 2/5/11/A).
1.4 Mit E-Mail vom 19. Juli 2018 hatte der Versicherte der SAK mitgeteilt, dass er vom Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung AHV/IV und auch von den offenen Beitragsrechnungen keine Kenntnis gehabt habe (Urk. 2/6/18/26). Mit Schreiben vom 25. Juli 2018 erklärte die SAK dem Versicherten, dass gemäss der in der Ausschlussverfügung vom 8. Januar 2004 enthaltenen Rechtsmittelbelehrung eine «eventuelle» Einsprache erhoben werden könne (Urk. 2/6/25/25). Am 13. August 2018 erhob der Versicherte bei der SAK Einsprache gegen die Ausschlussverfügung (Urk. 2/6/25/20-24). Mit Entscheid vom 26. März 2019 trat die SAK auf die Einsprache nicht ein und leitete diese zuständigkeitshalber an die SVA weiter (Urk. 2/2). Mit Entscheid vom 21. Oktober 2019 trat die SVA auf die Einsprache des Versicherten vom 13. August 2018 nicht ein. Sie begründete dies damit, dass die Einsprache gegen die Verfügungen vom 15. März 2018 betreffend Alters- und Kinderrente zu spät erfolgt sei. Die dagegen vom Versicherten am 17. November 2019 erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht mit Urteil AB.2019.00066 vom 7. Februar 2020 ab.
Mit Eingabe vom 30. April 2019 (Urk. 2/1) hatte der Versicherte gegen den Entscheid der SAK vom 26. März 2019 (Urk. 2/2) - entsprechend der Rechtsmittelbelehrung - beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und sinngemäss beantragt, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und auf die Beschwerde einzutreten. Mit Urteil C-2101/2019 vom 9. November 2020 trat das Bundesverwaltungsgericht auf die Beschwerde nicht ein. Es begründete dies damit, dass zur Beurteilung der Beschwerde des im Kanton Zürich wohnhaften Versicherten nicht das Bundesverwaltungsgericht, sondern das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zuständig sei. Die Beschwerde werde deshalb dem Sozialversicherungsgericht überwiesen (Urk. 1).
2. Mit Verfügung vom 18. November 2020 setzte das Sozialversicherungsgericht der Beschwerdegegnerin Frist an, um zur Beschwerde Stellung zu nehmen (Urk. 3). Mit Beschwerdeantwort vom 22. Dezember 2020 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Beizug der Akten der SVA (Urk. 6). Dies wurde dem Beschwerdeführer am 14. April 2021 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid im Wesentlichen damit, dass dem Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben die Beitragsjahre 2000 bis 2002 fehlen würde und er die Ausschlussverfügung vom 8. Januar 2004 nie erhalten habe. Da ihm Beitragsjahre fehlen würden, richte sich seine Einsprache richtigerweise gegen die Rentenverfügung der SVA, mit welcher die Altersrente ab dem 1. April 2018 neu berechnet worden sei. Die Einsprache sei daher zuständigkeitshalber an die SVA weiterzuleiten (Urk. 2/2).
1.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass er sich nach der Einreise in die Schweiz am 23. Juni 2003 bei der Einwohnerkontrolle in Zürich angemeldet habe. Zudem habe er sich auch sofort bei der SVA Zürich gemeldet und sich erkundigt, ob noch Beitragsrechnungen offen seien. Die SVA habe ihm damals nicht mitgeteilt, dass Rechnungen offen gewesen seien und insbesondere nicht, dass er von der freiwilligen Versicherung AHV/IV ausgeschlossen worden sei. Die Beschwerdegegnerin habe seine Einsprache zu behandeln und nicht an die SVA weiterzuleiten (Urk. 2/1).
2.
2.1
2.1.1 Der Beschwerdeführer ist Schweizer Staatsangehöriger und war in Australien wohnhaft. Da es sich hier um einen von der nationalen Gesetzgebung autonom erfassten Sachverhalt handelt, ist ausschliesslich Schweizer Recht anwendbar (vgl. Kieser, Alters- und Hinterlassenenversicherung, in: Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV Soziale Sicherheit, 2. Auflage, Basel 2007, Rz. 10).
2.1.2 Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches – im Rahmen des durch die Verfügung beziehungsweise den Einspracheentscheid bestimmten Anfechtungsgegenstandes – den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet. Nach dieser Begriffsumschreibung sind Anfechtungsgegenstand und Streitgegenstand identisch, wenn die Verwaltungsverfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid insgesamt angefochten wird (BGE 125 V 413).
Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid, hat das Gericht, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Leistungs- oder Feststellungsbegehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situation den formellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegenstand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 121 V 157 E. 2b, 116 V 265 E. 2a, SVR 1997, UV Nr. 66 S. 225 E. 1a).
2.1.3 Gemäss Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden. Mit der Einsprache wird eine Verfügung zwar – einem Rechtsmittel gleich – angefochten. Dabei bleibt jedoch die nämliche Verwaltungsbehörde zuständig. Bei Erhebung einer Einsprache wird das Verwaltungsverfahren erst durch den Einspracheentscheid abgeschlossen, welcher die ursprüngliche Verfügung ersetzt (BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Sozialversicherungsgerichts AB.2018.00040 vom 9. April 2019 E. 2.1).
2.2 Die Beschwerdegegnerin trat mit dem angefochtenen Entscheid vom 26. März 2019 (Urk. 2/2) auf die Einsprache des Beschwerdeführers vom 13. August 2018 (Urk. 2/6/25/20-24) nicht ein. Sie wies dabei zunächst korrekterweise auf die 30-tägige Einsprachefrist hin. Daraufhin erachtete sich die Beschwerdegegnerin zur Beurteilung der Einsprache gegen ihre eigene Verfügung vom 8. Januar 2004 betreffend Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung AHV/IV (Urk. 2/6/1/2-3) jedoch zu Unrecht als unzuständig. Nachfolgend ist nun zu prüfen, ob das Nichteintreten auf die Einsprache vom 13. August 2018 gleichwohl zu schützen ist, weil die Einsprache verspätet erfolgte. Nicht zu prüfen ist dagegen in diesem Verfahren die Frage, ob die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zu Recht aus der freiwilligen Versicherung AHV/IV ausgeschlossen hat.
3.
3.1 Die Eröffnung einer Verfügung ist eine empfangsbedürftige, nicht aber annahmebedürftige einseitige Rechtshandlung; sie entfaltet daher ihre Rechtswirkungen vom Zeitpunkt der ordnungsgemässen Zustellung an. Ob die betroffene Person vom Verfügungsinhalt Kenntnis nimmt oder nicht, hat keinen Einfluss (BGE 119 V 89 E. 4c, 113 Ib 296 E. 2a; AHI 1996 S. 131 E. 2c).
3.2 Aus einer mangelhaften Eröffnung einer Verfügung darf der betroffenen Person kein Nachteil erwachsen (Art. 49 Abs. 3 ATSG; vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2020, Rz. 69 ff. zu Art. 49 mit Hinweisen; siehe auch BGE 112 V 87 f.). Nach der Rechtsprechung ist nicht jede mangelhafte Eröffnung schlechthin nichtig mit der Konsequenz, dass die Rechtsmittelfrist nicht zu laufen beginnen könnte. Insbesondere bei den Mängeln der fehlenden Kennzeichnung als Verfügung, der fehlenden Rechtsmittelbelehrung und der fehlenden Begründung handelt es sich lediglich um Anfechtungsgründe, welche zu keiner Nichtigkeit der mangelhaften Eröffnung führen (ZAK 1991 S. 377 E. 2c).
3.3 Aus dem im gesamten Sozialversicherungsrecht des Bundes anwendbaren Grundsatz, dass den Parteien aus der mangelhaften Eröffnung einer Verfügung keine Nachteile erwachsen dürfen, folgt, dass dem beabsichtigten Rechtsschutz schon dann Genüge getan wird, wenn eine objektiv mangelhafte Eröffnung trotz ihres Mangels ihren Zweck erreicht. Das bedeutet nichts anderes, als dass nach den konkreten Umständen des Einzelfalles zu prüfen ist, ob die betroffene Partei durch den gerügten Eröffnungsmangel tatsächlich irregeführt und dadurch benachteiligt worden ist. Richtschnur für die Beurteilung dieser Frage ist der auch in diesem prozessualen Bereich geltende Grundsatz von Treu und Glauben, an welchem die Berufung auf Formmängel in jedem Fall ihre Grenze findet (BGE 122 V 189 E. 2, 111 V 149 E. 4c mit Hinweisen, 114 Ib 112 E. 2a; ZAK 1989 S. 176 E. 2a). Auch die fehlerhaft eröffnete Verfügung kann rechtsbeständig werden, nämlich dann, wenn der Verwaltungsakt nicht innert vernünftiger Frist seit jenem Zeitpunkt in Frage gestellt wird, da der Verfügungsadressat Kenntnis vom Verfügungsinhalt hat. Der Zeitraum der vernünftigen Frist, innert der das Zuwarten berücksichtigt wird, bemisst sich praxisgemäss nach den besonderen Umständen des Einzelfalles, wobei vor allem darauf abgestellt wird, ob der von der fehlerhaften Verfügungseröffnung Betroffene Anlass hatte, sich bei der Verwaltung nach dem Verfügungserlass zu erkundigen (Entscheid des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 168/00 vom 13. Februar 2001 E. 3b).
3.4 Gemäss Art. 2 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) werden Versicherte, welche die nötigen Auskünfte nicht erteilen oder ihre Beiträge nicht fristgerecht bezahlen, aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen.
Nach Art. 13 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV; Stand am 3. Dezember 2002) werden Versicherte, die ihren Jahresbeitrag bis zum 31. Dezember des folgenden Kalenderjahres nicht vollständig bezahlen, aus der Versicherung ausgeschlossen. Vor Ablauf der Frist stellt die Ausgleichskasse den Versicherten eine eingeschriebene Mahnung mit Androhung des Ausschlusses zu (Art. 13 Abs. 2 Satz 1 VFV). Der Ausschluss gilt rückwirkend ab dem ersten Tag der Zahlungsperiode, für welche die Beiträge nicht vollständig bezahlt wurden (Art. 13 Abs. 3 VFV). Über den Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung hat die SAK eine schriftliche Verfügung zu erlassen und diese zu eröffnen (vgl. Art. 49 Abs. 1 ATSG).
3.5 Die Versicherten sind gehalten, der Auslandsvertretung, dem AHV/IV-Dienst, der Ausgleichskasse und der IV-Stelle für Versicherte im Ausland alle zur Durchführung der freiwilligen Versicherung benötigten Angaben zu machen und auf Verlangen deren Richtigkeit zu belegen (Art. 5 VFV; Stand am 12. Dezember 2000; vgl. auch Art. 28 Abs. 1 ATSG und SVR 1997 AHV Nr. 124 betreffend die Mitwirkungspflicht bei der freiwilligen AHV).
4.
4.1 Aktenkundig ist, dass die Beschwerdegegnerin am 17. April und am 16. Juli 2002 Mahnungen erliess, da bei Überprüfung des Beitragskontos per 31. Dezember 2001 ein fälliger Betrag von Fr. 1'006.85 festgestellt worden sei. Dem Beschwerdeführer wurde jeweils eine Zahlungsfrist von 30 Tagen gesetzt (Urk. 2/6/1/22-23 und Urk. 2/6/1/25). In der per Einschreiben ergangenen zweiten Mahnung vom 16. Juli 2002 wies die Beschwerdegegnerin dabei darauf hin, dass die Nichtbezahlung von Beiträgen zum Ausschluss aus der freiwilligen AHV/IV führe. Versicherte würden ausgeschlossen, wenn sie den Beitrag für das Kalenderjahr nicht vor dem 31. Dezember des Folgejahres vollständig entrichtet hätten. Beide Mahnungen wurden an die damalige Adresse des Beschwerdeführers, nämlich …, Z.___, verschickt (Tasmanien gehört zu Australien). Der Beschwerdeführer behauptete nicht, dass ihm diese Mahnungen nicht zugestellt wurden. In der Einsprache vom 13. August 2018 (Urk. 2/6/25/21) bestätigte er vielmehr, dass er die Kontostandsmeldung vom 17. April 2002, die sich in der Beilage der gleichentags ergangenen Mahnung fand (Urk. 2/6/1/25), erhalten habe. Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer die Mahnungen erhalten hat. Eine daraufhin von ihm bzw. seiner Mutter geleistete Zahlung von Fr. 1'006.85 ist – entgegen seinen Darlegungen in der Einsprache vom 13. August 2018 (Urk. 2/6/25/21) - nicht belegt. Gemäss Kontoauszug der Beschwerdegegnerin vom 27. März 2019 ging nach der letzten Zahlung des Beschwerdeführers vom 6. Juli 2001 von Fr. 1'958.20 zumindest bis Ende 2003 keine weitere Zahlung mehr ein (Urk. 2/6/25/7-8). Im Weiteren behauptete der Beschwerdeführer nicht und ist auch aus den Akten nicht ersichtlich, dass er sich zwischen Juli 2002 und Ende 2003 mündlich oder schriftlich bei der Beschwerdegegnerin nach offenen Beitragsrechnungen erkundigt hätte. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 8. Januar 2004, mit welcher er per 1. Januar 2000 aus der freiwilligen Versicherung AHV/IV ausgeschlossen wurde, wurde sodann per Einschreiben an die Adresse …, Y.___ (hierbei handelt es sich um eine ebenfalls zu Australien gehörende Insel im Pazifik), versandt (Urk. 2/6/1/2-3). Die Anschrift in dieser Verfügung war somit teilweise falsch. Zum damaligen Zeitpunkt wohnte der Beschwerdeführer jedoch ohnehin seit mehr als einem Jahr nicht mehr in Z.___ bzw. seit Juni 2003 in Zürich (vgl. Sachverhalt E. 1.2). Dass der Zustellversuch allein aufgrund des Zusatzes Y.___ an die ansonsten korrekte Adresse in Z.___ (Strasse, Stadt, Postleitzahl) scheiterte, erscheint eher unwahrscheinlich. Fest steht jedenfalls, dass dem Beschwerdeführer die Verfügung vom 8. Januar 2004 nicht zugestellt werden konnte.
4.2 Der übliche Fristenlauf gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG wurde demnach nicht ausgelöst, weshalb zu prüfen ist, ob die betreffende Verfügung dennoch in Rechtskraft erwachsen konnte.
Aufgrund des Schreibens der Beschwerdegegnerin vom November 2000 (Urk. 2/6/1/35-36) und der ergangenen Mahnungen vom 17. April und 16. Juli 2002 (Urk. 2/6/1/22-23 und Urk. 2/6/1/25) musste der Beschwerdeführer wissen, dass für das Beitragsjahr 2000 eine Beitragsforderung in der Höhe von Fr. 1'006.85 offen war und ihm der Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung drohte. Gleichwohl leistete er nach Erhalt dieser Mahnungen zumindest bis Ende 2003 keine Beitragszahlung mehr (Urk. 2/6/25/7-8). Zudem war der Beschwerdeführer nach Art. 5 VFV gehalten, der Beschwerdegegnerin alle zur Durchführung der freiwilligen Versicherung benötigten Angaben zu machen. Hierzu zählen auch Adressänderungen und die Rückkehr in die Schweiz (das heisst die erneute Unterstellung unter die obligatorische AHV). Wie der Beschwerdeführer selber einräumte (Urk. 2/5/5), zeigte er der Beschwerdegegnerin seinen Umzug von Australien in die Schweiz jedoch nicht an. Dies stellt eine Verletzung der Mitwirkungspflicht dar. Ein Vorsprechen bei der nicht zuständigen SVA genügte nicht, wobei der Inhalt des damaligen Gesprächs auch nicht bekannt ist. Die Ausschlussverfügung vom 8. Januar 2004 konnte dem Beschwerdeführer deshalb gar nicht zugestellt werden. Aufgrund dieser Verletzung der Mitwirkungspflicht kann er gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben nicht geltend machen, die Verfügung sei ihm nicht ordnungsgemäss zugestellt worden.
Unter den gegebenen Umständen muss sich der Beschwerdeführer vorhalten lassen, dass er in Kenntnis der anwendbaren Regeln, des zuvor erfolgten Mahnverfahrens, der abgelaufenen Zahlungsfristen und des bevorstehenden Ausschlusses nicht innerhalb einer zumutbaren Frist notwendige Schritte zum Verbleib in der freiwilligen Versicherung AHV/IV unternommen hat. Vor diesem Hintergrund muss davon ausgegangen, dass die Verfügung vom 8. Januar 2004 bereits vor längerem in Rechtskraft erwuchs. Die mehr als 14 Jahre nach Verfügungsdatum erhobene Einsprache vom 13. August 2018 hat als verspätet zu gelten. Ein allfälliger Fristwiederherstellungsgrund, wie beispielsweise das Vorliegen einer schweren Krankheit, welcher die versicherte Person an der Wahrung der Frist hinderte (vgl. Kieser, a.a.O., Rz. 13 zu Art. 41 mit Hinweisen), ist im Übrigen nicht ersichtlich.
4.3 Schliesslich ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass eine Beitragsforderung gemäss Art. 16 Abs. 2 AHVG fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem sie rechtskräftig wurde, erlischt. Selbst wenn die Einsprache vom 13. August 2018 gegen die Ausschlussverfügung vom 8. Januar 2004 rechtzeitig erhoben worden wäre und der Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung AHV/IV in der Folge rückgängig gemacht würde, könnte der Beschwerdeführer die Beiträge der Jahre 2000 bis 2003 daher nicht mehr nachträglich bezahlen.
5. Der angefochtene Entscheid vom 26. März 2019, mit welchem die Beschwerdegegnerin auf die Einsprache des Beschwerdeführers nicht eintrat, erweist sich daher im Ergebnis als rechtens. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
Der von der Beschwerdegegnerin beantragte Beizug der Akten der SVA (Urk. 6) ist nicht erforderlich.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Schweizerische Ausgleichskasse SAK
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstKreyenbühl