Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AB.2020.00094
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Curiger
Gerichtsschreiber Stocker
Urteil vom 8. Februar 2021
in Sachen
1. Erben des X.___, gestorben am ... August 2020
wohnhaft gewesen: …, nämlich:
2. Y.___
Willensvollstreckerin des X.___, gestorben am ... August 2020
3. Z.___
4. A.___
5. B.___
Beschwerdeführende
Beschwerdeführende 2, 3, 4 und 5 vertreten durch C.___
Rinaldo Treuhand GmbH
Alte Landstrasse 26, 8942 Oberrieden
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, mit Verfügungen vom 20. Dezember 2019 (Urk. 3/11-13) die persönlichen Beiträge für X.___ sel. für die Jahre 2011, 2014 und 2015 festgesetzt und die dagegen erhobene Einsprache mit Entscheid vom 27. Oktober 2020 (Urk. 2) abgewiesen hat;
nach Einsicht in
die Eingabe der Erben des X.___ sel. vom 26. November 2020 (Urk. 1), mit der sie Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 27. Oktober erheben liessen mit folgenden Anträgen:
1. Der Einspracheentscheid und die vorangehenden Beitragsverfügungen betreffend 2011, 2014 und 2015 gegen X.___ seien aufzuheben.
2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.
die Beschwerdeantwort der Ausgleichskasse vom 25. Januar 2021 (Urk. 7), mit welcher sie die Gutheissung der Beschwerde beantragte,
sowie nach Einsicht in die übrigen Verfahrensakten;
in Erwägung, dass
aufgrund der Ausführungen der Beschwerdegegnerin (Urk. 7) und der von ihr eingereichten Akten (8/1-4) offensichtlich ist, dass der angefochtene Einspracheentscheid und die ihm zugrundeliegenden Beitragsverfügungen auf falschen Auskünften des Steueramtes basieren,
dem angefochtenen Einspracheentscheid, nachdem das Steueramt seine falschen Auskünfte berichtigt hat, nunmehr jegliche Grundlage fehlt,
die übereinstimmenden Parteianträge auf entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowohl der Sach- als auch der Rechtslage entspricht,
demzufolge der Einspracheentscheid vom 27. Oktober 2020 ohne Weiterungen aufzuheben ist;
in weiterer Erwägung, dass
nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten, die ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen sind (§ 34 Abs. 3 GSVGer),
demzufolge die Beschwerdegegnerin zu verpflichten ist den Beschwerdeführerenden, die durch denselben Treuhänder vertreten werden, angemessen erscheinende Prozessentschädigungen von je Fr. 200. (insgesamt Fr. 800.; inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen;
erkennt das Gericht:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 27. Oktober 2020 aufgehoben.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden Prozessentschädigungen von je Fr. 200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Erben des X.___, gestorben am 19. August 2020
- C.___ unter Beilage des Doppels von Urk. 7
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubStocker