Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AB.2020.00095


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiber Sonderegger

Urteil vom 5. November 2021

in Sachen

1.    X.___


2.    Y.___


Beschwerdeführende


beide vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Bügler

Heimstättenweg 8, 8413 Neftenbach


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin







Sachverhalt:

1.    Mit Nachtragsverfügungen vom 28. April 2017, 6. Juni 2017 und 5. Oktober 2018 setzte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, die persönlichen Beiträge von X.___ (geboren 1948) aus selbständiger Erwerbstätigkeit für die Beitragsjahre 2013 bis 2015 aufgrund der in diesen Jahren erzielten Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 228'091.-- (2013),
Fr. 181'858.-- (2014) und Fr. 202'885.-- (2015) und eines im Betrieb investierten Eigenkapitals von jeweils Fr. 0.-- auf Fr. 24'107.40 (2013), Fr. 17'028.-- (2014) und Fr. 21'867.95 (2015) fest (Urk. 9/149, Urk. 9/162, Urk. 9/206, vgl. auch Urk. 3/3).

    Mit (weiteren) Nachtragsverfügungen vom 28. April 2017, 6. Juni 2017 und
14. März 2019 setzte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, die persönlichen Beiträge von Y.___ (geboren 1950) aus selbständiger Erwerbstätigkeit für die Beitragsjahre 2013 bis 2015 aufgrund der in
diesen Jahren erzielten Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 216'512.-- (2013), Fr. 149'361.-- (2014) und Fr. 209'780.-- (2015) und eines im Betrieb investierten Eigenkapitals von jeweils Fr. 0.-- auf Fr. 24'202.20 (2013), Fr. 16'173.-- (2014) und Fr. 22'633.-- (2015) fest (Urk. 10/159, Urk. 10/162, Urk. 10/225, vgl. auch Urk. 3/3).

    Bei Erlass der Nachtragsverfügungen stützte sich die Ausgleichskasse auf die Steuermeldungen des Kantonalen Steueramts vom 24. April 2017, 24. Mai 2017, 4. Oktober 2018 und 12. Dezember 2018 (Urk. 9/146, Urk. 9/160, Urk. 9/204, Urk. 10/202). Die gegen die einzelnen Verfügungen von den Beitragspflichtigen erhobenen Einsprachen (Urk. 9/151, Urk. 9/170, Urk. 9/208, Urk. 10/229) wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 2. November 2020 ab (Urk. 2).


2.    Gegen diesen Entscheid erhoben X.___ (Beschwerdeführer 1) und Y.___ (Beschwerdeführerin 2) mit Eingabe vom 30. November 2020 Beschwerde und beantragten, die Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit für die Jahre 2013 bis 2015 seien nur auf den Ergebnissen der Einzelfirma Z.___ (Beschwerdeführer 1), A.___ (Beschwerdeführerin 2) und bis und mit 2014 der Gesellschaft B.___ festzulegen. Gegebenenfalls seien nur die Liegenschaftenerfolge (Mieteinnahmen abzüglich Liegenschaftenkosten und Hypothekarzinsen) der erworbenen, aber nicht der geerbten Liegenschaften der selbständigen Erwerbstätigkeit zuzuweisen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 15. Januar 2021 auf die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).

    Mit Replik vom 9. März 2021, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Jürg Bügler, stellten die Beschwerdeführer den Antrag, dass das beitragspflichtige Einkommen für das Beitragsjahr 2013 auf Fr. 19'481.-- (Beschwerdeführer 1) bzw. Fr. 16'223.-- (Beschwerdeführerin 2), für das Beitragsjahr 2014 auf Fr. 35'146.-- (Beschwerdeführer 1) bzw. Fr. 19'358.-- (Beschwerdeführerin 2) und für das Beitragsjahr 2015 auf je Fr. 0.-- festzusetzen sei (Urk. 18. S. 2). Die Beschwerdegegnerin hielt in der Duplik vom 12. April 2021 unter Beilage einer Stellungnahme des kantonalen Steueramtes vom 29. März 2021 (Urk. 22) an ihrem gestellten Antrag fest (Urk. 21), was den Beschwerdeführern zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 23).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gemäss Art. 22 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) werden die Beiträge vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit für jedes Beitragsjahr festgesetzt, wobei das Kalenderjahr als Beitragsjahr gilt. Die Beiträge bemessen sich aufgrund des im Beitragsjahr tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens und des am 31. Dezember im Betrieb investierten Eigenkapitals.

1.2

1.2.1    Gemäss Art. 17 AHVV gelten als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) alle in selbständiger Stellung erzielten Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit, einschliesslich der Kapital- und Überführungsgewinne nach Art. 18 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) und der Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken nach Art. 18 Abs. 4 DBG, mit Ausnahme der Einkünfte aus zu Geschäftsvermögen erklärten Beteiligungen nach Art. 18 Abs. 2 DBG.

1.2.2    Nicht unter den Begriff der selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG und Art. 17 AHVV fällt die blosse Verwaltung des eigenen Vergens; der daraus resultierende reine Kapitalertrag unterliegt daher nicht der Beitragspflicht. Gleiches gilt in Bezug auf Gewinne aus privatem Vermögen, welche in Ausnützung einer zufällig sich bietenden Gelegenheit erzielt worden sind. Anderseits stellen Kapitalgewinne aus der Veräusserung oder Verwertung von Gegenständen des Privatvermögens, wie Wertschriften oder Liegenschaften, auch bei nicht buchführungspflichtigen (Einzel-)Betrieben, Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit dar, wenn und soweit sie auf gewerbsmässigem Handel beruhen (BGE 134 V 250 E. 3.1 mit Hinweisen).

1.2.3    Ausgangspunkt für die auf Grund der Gesamtheit der Umstände vorzunehmende Beurteilung der Frage, ob Einkünfte aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit
im Sinne von Art. 4 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 17 AHVV herrühren, bildet die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur beitragsrechtlichen Abgrenzung von blosser (privater) Vermögensverwaltung (oder Gewinnerzielung in Ausnützung einer zufällig sich bietenden Gelegenheit [BGE 134 V 250 E. 3.1 S. 253]) und betrieblicher (gewerbsmässiger) Nutzung von Liegenschaften. Indizien für eine beitragspflichtige Erwerbstätigkeit stellen etwa die (systematische oder planmässige) Art und Weise des Vorgehens (aktives, wertvermehrendes Tätigwerden durch Parzellierung, Überbauung, Werbung etc., Erwerb in der offenkundigen Absicht, die Liegenschaft möglichst rasch mit Gewinn weiterzuverkaufen, Ausnützung der Marktentwicklung), die Häufigkeit der Liegenschaftsgeschäfte, deren Finanzierung durch den Einsatz bedeutender fremder Mittel oder der Veräusserungserlöse, der enge Zusammenhang mit der (haupt-)beruflichen Tätigkeit des Pflichtigen, spezielle Fachkenntnisse und eine kurze Besitzesdauer dar. Nicht erforderlich für die Annahme einer beitragspflichtigen (selbständigen) Erwerbstätigkeit ist dagegen die nach aussen sichtbare Teilnahme am Wirtschaftsverkehr. Jedes der genannten Indizien kann zusammen mit anderen, im Einzelfall aber unter Umständen auch bereits allein zur Annahme einer Erwerbstätigkeit ausreichen (SVR 2003 AHV Nr. 15 E. 4 mit Hinweis auf BGE 125 II 118 E. 3.c). Keine selbständige Erwerbstätigkeit beziehungsweise kein gewerbsmässiger Immobilienhandel liegt demgegenüber vor, wenn lediglich das eigene Vermögen verwaltet wird, insbesondere etwa durch die Vermietung eigener Liegenschaften. Daran ändert nichts, wenn das Vermögen umfangreich ist, professionell verwaltet wird und kaufmännische Bücher geführt werden. Überdies liegt normalerweise private Vermögensverwaltung vor, wenn der Eigentümer seine Liegenschaft(en) mit Wohn- oder Geschäftsbauten überbaut, um aus deren Vermietung einen Ertrag zu erzielen. Dies gilt – ohne Hinzutreten weiterer Umstände – selbst dann, wenn zur Werterhöhung und Erleichterung des Weiterverkaufs Stockwerkeigentumseinheiten begründet werden. Allerdings setzt dies voraus, dass das Geschäft nicht ausschliesslich mit fremden Mitteln finanziert worden ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_591/2016 vom 21. März 2017 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen).

1.2.4    Für die Abgrenzung zwischen selbständiger Erwerbstätigkeit und Vermögensverwaltung ist grundsätzlich von der steuerrechtlichen Praxis zur Unterscheidung zwischen Privat- und Geschäftsvermögen auszugehen. Das Bundesgericht hat dazu festgehalten, die Vermietung eigener Liegenschaften gehöre ausgesprochen zur üblichen Verwaltung privaten (Anlage-)Vermögens und bei der Annahme, sie sei Gegenstand eines geschäftlichen Betriebs – mithin einer (selbständigen) Erwerbstätigkeit –, sei grösste Zurückhaltung geboten. Insbesondere seien in dieser Konstellation, also bei der Vermietung von Gebäuden und Räumlichkeiten ohne Tätigung von Käufen und Verkäufen, die zum Liegenschaftshandel entwickelten Kriterien nicht massgebend. Der Eigentümer, der seine Liegenschaft(en) mit Wohn- oder Geschäftsbauten überbaut, um aus deren Vermietung einen Ertrag zu erzielen, verwaltet demnach normalerweise privates Vermögen, und das Vermieten von Wohnblöcken gilt als Vermögensverwaltung, auch wenn der Vermieter die Wohnungen instandhalten und nötigenfalls neue Mieter suchen muss. Diese Rechtsprechung ist mit Bezug auf die beitragsrechtliche Beurteilung zu übernehmen (Urteil des Bundesgerichts 9C_591/2016 vom 21. März 2017 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen).

    Dagegen erhält die Vermietertätigkeit dann betrieblichen Charakter, wenn sie die blosse Gebäudeverwaltung übersteigt (BGE 110 V 83 E. 5a; ZAK 1987 S. 519 E. 3a). Für die beitragsrechtliche Abgrenzung von blosser (privater) Vermögensverwaltung und betrieblicher (gewerbsmässiger) Nutzung ist das in einer Liegenschaft investierte Fremdkapital grundsätzlich nur massgebend, wenn der Versicherte eine Tätigkeit ausübt, die auch Kapitalinvestitionen verlangt, wie der Kauf und Verkauf von Grundstücken. Dagegen kommt diesem Kriterium keine entscheidende Bedeutung zu, wenn die Tätigkeit sich darauf beschränkt, aus einer eigenen Liegenschaft Mietzinseinnahmen zu erzielen. In einem solchen Fall ist die Herkunft der Mittel für den Erwerb des Vermögensobjektes – Darlehen oder eigene Gelder – von untergeordneter Bedeutung, wenn auch der Umstand, dass jemand ohne anlagebedürftiges eigenes Vermögen beziehungsweise unter Inanspruchnahme fremder Gelder Häuser besitzt und bedeutendes Einkommen aus Vermietungen erzielt, gelegentlich doch ein Indiz gegen blosse Vermögensverwaltung sein kann (BGE 111 V 81 E. 2b; ZAK 1987 S. 202 E. 4b). Dies ist namentlich dann der Fall, wenn diese Einkommensquelle in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit einer haupt- oder nebenberuflich ausgeübten erwerblichen Tätigkeit, wie beispielsweise Liegenschaftshandel, steht und dem Besitz von Liegenschaften sowie deren Vermietung nicht eindeutig eine davon unabhängige Funktion zukommt. Unter solchen Umständen erscheint die Vermietertätigkeit als wirtschaftliche Folge der haupt- oder nebenberuflich gewerbsmässig ausgeübten Tätigkeit in der Bau- oder Immobilienbranche und nicht als blosse Kapitalanlage in Immobilien (Pra. 1997 Nr. 80 S. 409 f. E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 9C_803/2011 vom 23. August 2012 E. 3.4).

1.2.5    Nach der Rechtsprechung gehören beim gewerbsmässigen Liegenschaftenhandel nicht nur die erzielten Grundstückgewinne, sondern notwendigerweise auch der während der Besitzesdauer anfallende Mietertrag zum Einkommen aus gewerbsmässiger Tätigkeit. Denn es kann nicht allein die Kaufs- und Verkaufstätigkeit als gewerbsmässig, der Ertrag aus dem Liegenschaftenbesitz aber als Ergebnis blosser Vermögensverwaltung betrachtet werden (Pra. 1997 Nr. 80 S. 411 E. 5b). Dabei ist zu beachten, dass der Grundsatz der parallelen Verabgabung von Vermögensgewinn und Vermögensertrag bei Annahme von Geschäftsvermögen (BGE 125 V 383) zwingend ist und dem Grundsatz vorgeht, dass der Beitragspflichtige sich entgegenhalten lassen muss, was er steuerrechtlich vorgekehrt hat (vgl. Pra. 1997 Nr. 80 S. 409 E. 5b; ZAK 1989 S. 148 f. E. 2c und S. 304 f. E. 3c; Urteile des Bundesgerichts H 210/06 vom 22. Juni 2007 E. 6.3 und H 36/03 vom 7. Juni 2004 E. 6.5; Urteil des Bundesgerichts 9C_803/2011 vom 23. August 2012 E. 3.4).

1.3

1.3.1.    Nach Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Bemessung der Beiträge Selbständigerwerbender massgebende Erwerbseinkommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV).

    Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspreche. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf das Gericht von rechtskräftigen Steuertaxationen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne weiteres richtig gestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation genügen hiezu nicht; denn die ordentliche Einkommensermittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das Sozialversicherungsgericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat. Die selbständigerwerbenden Versicherten haben demnach ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren (BGE 139 V 537 E. 5.5 mit Hinweis, 110 V 369 E. 2a mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2019 vom 20. Januar 2020 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

1.3.2    Die absolute Verbindlichkeit der Angaben der Steuerbehörden für die Ausgleichskassen und die daraus abgeleitete relative Bindung des Sozialversicherungsgerichts an die rechtskräftigen Steuertaxationen sind auf die Bemessung des massgebenden Einkommens und des betrieblichen Eigenkapitals beschränkt. Diese Bindung betrifft mithin nicht die beitragsrechtliche Qualifikation des Einkommens beziehungsweise Einkommensbezügers und beschlägt daher die Frage nicht, ob überhaupt Erwerbseinkommen und gegebenenfalls solches aus selbständiger oder aus unselbständiger Tätigkeit vorliegt und ob der Einkommensbezüger beitragspflichtig ist. Somit haben die Ausgleichskassen ohne Bindung an die Steuermeldung aufgrund des AHV-Rechts zu beurteilen, wer für ein von der Steuerbehörde gemeldetes Einkommen beitragspflichtig ist (BGE 147 V 114 E. 3.4.2, 145 V 326 E. 4.2, 121 V 80 E. 2c, Urteil des Bundesgerichts 9C_107/2013 vom 30. Januar 2014 E. 1.4 mit Hinweis). Indes ist die Parallelität zwischen sozialversicherungs- und steuerrechtlicher Qualifikation nicht leichthin preiszugeben (BGE 145 V 326 E. 4.2, 141 V 634 E. 2.5, je mit Hinweisen).


2.

2.1    Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2 mit den von ihnen aus ihren Einzelfirmen, der Z.___ (Beschwerdeführer 1) und der A.___ (Beschwerdeführerin 2), sowie aus der einfachen Gesellschaft, der B.___, erzielten Einkünften beitragspflichtig sind (vgl. Urk. 1 S. 2, Urk. 18 S. 18 f.). Im Jahr 2013 resultierten daraus Einkommen von Fr. 27'772.-- (Beschwerdeführer 1) respektive Fr. 16'238.-- (Beschwerdeführerin 2; vgl. dazu Steuererklärung 2013 [= Urk. 9/157], Einschätzungsentscheid Staats- und Gemeindesteuern vom 3. Januar 2017
[= Urk. 9/155], Jahresrechnungen 2013 der Z.___, der
B.___ sowie der A.___ [Urk. 9/158], vgl. ferner Urk. 3/4), im Jahr 2014 Einkommen von Fr. 52'254.-- (Beschwerdeführer 1) respektive Fr. 19'786.-- (Beschwerdeführerin 2; vgl. dazu Steuererklärung 2014 [Urk. 9/174], Einschätzungsentscheid Staats- und Gemeindesteuern 2014 vom 20. Februar 2017 [Urk. 9/173], Jahresrechnungen 2014 der Z.___, der B.___ sowie der A.___ [Urk. 9/175], vgl. ferner Urk. 3/5) und im Jahr 2015 Einkommen von Fr. 2'295.-- (Beschwerdeführer 1) respektive Fr. 9'794.-- (Beschwerdeführerin 2; vgl. Steuererklärung 2015 [Urk. 9/213], Einschätzungsentscheid Staats- und Gemeindesteuern vom 23. Mai 2018 [Urk. 9/211], Jahresrechnungen 2015 der Z.___ sowie der A.___ [Urk. 9/213/14-29], vgl. ferner Urk. 3/6). Ebenfalls unstrittig ist, dass - zumindest in den vorliegend interessierenden Beitragsperioden - die Erträge der Beschwerdeführenden 1 und 2 aus der Liegenschaft C.___ 4 in D.___, der Liegenschaft E.___ 12/14 in D.___, der sich in einer Landwirtschaftszone befindenden Liegenschaft F.___ in D.___ und der Liegenschaft in G.___, einem Ferienhaus, nicht zum Erwerbseinkommen gehören (Urk. 9/155/4-6, Urk. 9/157/9-11; vgl. auch Urk. 9/167/2-4
[= Urk. 9/226).

2.2    Strittig und zu prüfen ist, ob die Erträge aus den übrigen Liegenschaften für die Jahre 2013 bis 2015 als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren sind. Dabei handelt es sich um folgende Liegenschaften (vgl. Urk. 9/155/4-6, Urk. 9/157/9-11, Urk. 9/173/6-8, Urk. 9/211/5-7; sowie ferner Urk. 9/167/2-4):

    - E.___ 11 und 17, D.___ (Mehrfamilienhäuser)

    - H.___ 2 und I.___ 4, D.___ (Mehrfamilienhäuser)

    - J.___ 3/5, D.___ (Parkplätze)

    - K.___ 9/11/27 in L.___ (3 Reiheneinfamilienhäuser)

    - M.___ 11, N.___ (Eigentumswohnung)

    - O.___, G.___ (Bauland)

    - C.___ 5/6, D.___ (Scheune, Parkplätze)

    - H.___ 6, D.___ (Wiese, Wald)




3.

3.1    Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 2. November 2020 führte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen aus, die Steuermeldungen für die Jahre 2013 bis 2015 seien für sie grundsätzlich verbindlich. Das Steueramt habe alle nicht selber genutzten Liegenschaften neu als Geschäftsliegenschaften umqualifiziert und so die Mieteinnahmen einer selbständigen Erwerbstätigkeit unterstellt. Mit Schreiben vom 11. Juli 2019 habe das Steueramt ihr, der Beschwerdegegnerin, auf Anfrage mitgeteilt, dass die Beschwerdeführer 1 und 2 hinsichtlich der Steuerperiode 2010 einen Verlust von Fr. 444'800.-- aus gewerbsmässigen Liegenschaftenhandel geltend gemacht hätten. Dieser Verlust sei dann in den folgenden Steuerperioden im Rahmen der Verlustverrechnung berücksichtigt worden. Die Beschwerdeführer 1 und 2 hätten zwar in der Folge eine Bestätigung betreffend die Aufteilung von Liegenschaften in Geschäfts- und Privatvermögen nicht unterzeichnet, jedoch sei der deklarierte Verlust steuerlich berücksichtigt worden. Diese Möglichkeit stehe einzig einem gewerbsmässigen Liegenschaftenhändler zu. Weiter hielt die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid fest, dass die Beschwerdeführer 1 und 2 bis 2005 Inhaber der P.___ AG gewesen seien. Der Beschwerdeführer 1 sei diplomierter Baumeister, die Beschwerdeführerin 2 Immobilienverwalterin. Ein enger Zusammenhang der Liegenschaftsgeschäfte mit der beruflichen Tätigkeit sei vor diesem Hintergrund ausgewiesen. In Prüfung weiterer Beurteilungskriterien kam die Beschwerdegegnerin zum Schluss, dass die Beschwerdeführer 1 und 2 als Liegenschaftshändler zu qualifizieren seien. Die in den Jahren 2013 bis 2015 erzielten Grundstückgewinne (richtig: Grundstückerträge) unterlägen daher der AHV-Beitragspflicht (Urk. 2).

3.2    Die Beschwerdeführer 1 und 2 machten im Wesentlichen geltend (Urk. 18), die Steuerbehörden hätten die streitbetroffenen Liegenschaften bis und mit Steuerjahr 2012 dem Privatvermögen zugeordnet gehabt (S. 2). Im Steuerjahr 2013 sei keine Änderung der Verhältnisse eingetreten. Demzufolge erweise sich bereits die Steuermeldung als unzulässig, soweit sie die umstrittenen Mitzinsen betreffe
(S. 3). Grundsätzlich sei auf die Steuermeldungen abzustellen. Dies treffe vorliegend auf den im Steuerjahr 2013 erfassten Gewinn aus der Veräusserung von Liegenschaften an der Strasse Q.___ (in D.___) von
Fr. 254'784.-- zu. Diesbezüglich hätten sich die Beschwerdeführer 1 und 2 im steuerrechtlichen Veranlagungsverfahren zur Wehr setzen können und müssen (S. 4). Demgegenüber sei im AHV-Verfahren zu prüfen, ob die streitbetroffenen Mieterträgnisse auf dem Geschäftsvermögen angefallen seien oder ob sie dem Privatvermögen angehörten. Dies müsse umso mehr gelten, als die Steuerbehörden den Beschwerdeführern diesbezüglich den steuerrechtlichen Rechtsweg mangels Beschwer explizit abgeschnitten hätten (S. 5). Hinsichtlich der streitbetroffenen Liegenschaften präsentiere sich der Sachverhalt wie folgt.

    Zu den Liegenschaften E.___ 11 und 17 in D.___: Der Beschwerdeführer 1 habe 1977 von seinem Vater die (damals) nicht parzellierte Liegenschaft von ca. 4000 m2 im Rahmen eines teilweisen unentgeltlichen Erbvorbezugs unter Hypothekenübernahme von ca. Fr. 300'000.-- übernommen. Darauf habe sich neben Wiesland und einem kleinen bäuerlichen Magazin ein Wohngebäude befunden, welches den Beschwerdeführenden auf zwei Etagen bis 1985 als Wohnung gedient habe. Nach dem Wegzug der Familie an die heutige Adresse (C.___ 4, D.___) sei die Wohnung vermietet worden. In den weiteren Räumlichkeiten seien Büros und später auch ein Fitnessraum eingerichtet gewesen. Die Hypothek sei aus den eigenen privaten Mitteln der Beschwerdeführer bedient worden. Ca. 1978 seien zwei Zimmer der Wohnung für ca. Fr. 78'000.-- ausgebaut worden. In den Jahren 2006 bis 2008 seien die Büroräumlichkeiten renoviert worden (Einbau WC/Lavabo, Ausbau medizinische Massage/Fitnessraum), Kostenpunkt ca. Fr. 130'000.--. Im Wohnungsbereich seien 2013 und 2018 Fenster und das Cheminée ersetzt sowie das Badezimmer renoviert worden. Die Kosten hierfür hätten Fr. 145'000.-- betragen und seien aus privaten Mitteln der Beschwerdeführer beglichen worden. Auf der benachbarten Wiese sei in den Jahren ab 1991 ein Lagerhaus mit Büroräumlichkeiten im Dachgeschoss entstanden. Ab ca. 2006 seien die Büroräume als Wohnung
genutzt worden. Die Erstellungskosten für das Gebäude hätten sich auf
ca. Fr. 1'200'000.-- belaufen. Die Umnutzung zu einer Wohnung habe Fr. 170'000.-- gekostet. Die totalen Aufwendungen von ca. Fr. 1'400'000.-- seien im üblichen Rahmen fremdfinanziert worden. Der Schuldendienst sei aus privaten Mitteln erfolgt (S. 6 f.).

    Zu den Liegenschaften H.___ 2 und I.___ 4 in D.___: Diese Liegenschaft von 2000 m2 sei 1981 aus grossväterlicher Erbengemeinschaft übernommen worden und habe aus Wiesland bestanden. 1984/1985 seien darauf für ca. Fr. 3'200'000.-- zwei Mehrfamilienhäuser entstanden. Die Finanzierung sei im üblichen Rahmen über Hypotheken und im Weiteren aus privaten Mitteln erfolgt. 2011 seien in beiden Mehrfamilienhäusern grössere Investitionen (Ersatz Küchenabdeckungen, Schreiner, Sanitär, Maler, Elektriker, Plattenleger etc.) im Umfang von ca. Fr. 270'000.-- getätigt worden. Fr. 200'000.-- (etwas mehr als 70 %) seien über Hypothekenerhöhung finanziert worden (S. 8).

    Zur Liegenschaft C.___ 5/6 in D.___: Die Liegenschaft mit einer abbruchreifen Scheune habe der Beschwerdeführer 1 im Jahr 2005 für ca. Fr. 350'000.-- erworben. Die Finanzierung sei je zur Hälfte über Hypotheken und eigene private Mittel erfolgt. In der Zeit der hier streitbetroffenen Beitragsjahren 2013 bis 2015 sei mit der Planung, Projektierung und Ausführung eines nach 2017 fertiggestellten und vermieteten Mehrfamilienhauses begonnen worden. Das Mehrfamilienhaus sei durch den Verkauf von drei Reiheneinfamilienhäusern an der K.___ in L.___ querfinanziert worden (S. 9).

    Zur Liegenschaft J.___ 5 in D.___: Die vier Parkplätze resultierten aus der grossväterlichen Erbschaft im Jahr 1988 (S. 9).

    Zur Liegenschaft M.___ 11 in N.___: Diese Liegenschaft mit einer Stockwerkeigentumswohnung auf drei Etagen und mit zwei Tiefgaragenplätzen sei 1995 für Fr. 875'000.-- erworben und durch Aufnahme einer Hypothek von Fr. 700'000.-- (80 %) und im Übrigen durch eigene private Mittel finanziert worden. Der Schuldendienst erfolge seit jeher aus eigenen privaten Mitteln (S. 9).

    Zur Liegenschaft K.___ 9/11/27 in L.___: Das Land in L.___ habe der Beschwerdeführer 1 1987 erworben. Der Kaufpreis habe ca. Fr. 2'700'000.-- betragen und sei im Ausmass von Fr. 1'700'000.-- (etwas mehr als 60 %) über Hypotheken und ansonsten aus privaten Mitteln finanziert worden. Die in der Folge erstellten mehreren Reiheneinfamilienhäuser seien vermietet, drei von ihnen dann zur Querfinanzierung verkauft worden (S. 10).

    Vor diesem Hintergrund erklärten die Beschwerdeführer 1 und 2 in der Replik weiter, dass in den Jahren 2010 und 2013, mithin klar nach dem Verkauf der Aktiengesellschaft im 2005, zwar einige wenige Liegenschaften veräussert worden seien. Dies sei jedoch aus einer finanziellen Notlage im Zusammenhang mit dem Umbau der Liegenschaft C.___ 5/6 geschehen und habe sogar in Teilen zu Verlusten geführt. Von einer systematischen und planmässigen, auf Veräusserung ausgerichteten Vorgehensweise und damit von einem Liegenschaftshandel könne daher nicht gesprochen werden (S. 10). Es sei sodann unberücksichtigt geblieben, dass auf den von der Beschwerdegegnerin zugeordneten Liegenschaften keine Abschreibungen erkennbar seien, was für den Bestand von Privatvermögen spreche. Auch tauchten die Liegenschaften nicht in den Jahresrechnungen auf. Die Beschwerdeführer 1 und 2 hätten immer zwischen Geschäft und Privat unterschieden. Weder die frühere P.___ AG noch die Einzelfirmen hätten Liegenschaften in ihrem Portefeuille gehabt. Das Erwerbsmotiv habe darin bestanden, private Kapitalanlagen für die Altersvorsorge zu beschaffen. Am Anlagecharakter ändere nichts, dass die Liegenschaft in N.___ gekauft worden sei, um einen Baumeisterauftrag für die AG zu beschaffen. Gleich verhalte es sich damit, dass die Liegenschaft in L.___ aus wirtschaftlichen Gründen überbaut worden sei (S. 11). Sodann treffe es zu, dass die beiden Beschwerdeführer nach Aufgabe der Aktiengesellschaft bis zum Pensionsalter je eine Einzelfirma im Bauberatungs- und Immobilienverwaltungsbereich geführt hätten. Dabei habe es sich jedoch um kleine Geschäfte gehandelt, ohne eigentliche Infrastruktur und ohne Personal sowie mit kleinen Gewinnen. Die entsprechenden Arbeiten hätten ohne Weiteres auch von den Beschwerdeführern als Privatleute erledigt werden können (S. 12). Ferner sei insgesamt von einem Fremdkapitaleinsatz höchstens im normalen Bereich von Privatleuten auszugehen (S. 13). Gesamthaft gesehen sei somit vom Vorliegen privater Kapitalanlageliegenschaften auszugehen. Ein Liegenschaftshandel sei zu verneinen. Dies gelte insbesondere für die ererbten Liegenschaften (S. 14). Im Eventualstandpunkt monierten die Beschwerdeführer darüber hinaus die Festsetzung des beitragspflichtigen Einkommens, wobei sie, für den Fall einer Annahme der Liegenschaften zum Geschäftsvermögen, gegen die hälftige Aufteilung der aufgerechneten Liegenschaftserträge auf beide Beschwerdeführer nicht opponierten (S. 15 f.).


4.

4.1    Aus den Steuerakten ergibt sich zunächst, dass die Beschwerdeführenden die erwähnten Liegenschaften in den Jahren 2013 bis 2015, wie übrigens in den Jahren zuvor (Urk. 3/8 [= Urk. 9/225], Urk. 18/1-4), nicht als Teil der Buchhaltung ihrer Einzelfirmen Z.___ respektive A.___, deklariert haben (Urk. 9/157, Urk. 9/174, Urk. 9/213).

4.2    In der Steuerperiode 2010 machten die Beschwerdeführer einen Verlust von Fr. 448'000.-- aus gewerbsmässigen Liegenschaftenhandel geltend, dies resultierend aus dem Verkauf der Liegenschaft R.___ 119/121/123 in S.___ (Urk. 9/228/3-9). Mit Schreiben vom 22. November 2012 teilte die Steuerbehörde den Beschwerdeführern mit, dass Verluste aus Liegenschaften nur dann steuerlich abzogen werden könnten, wenn es sich um Liegenschaften des Geschäftsvermögens handle, wie dies bei einem Liegenschaftenhändler der Fall sei. Basierend auf den vorliegenden Informationen könne das Steueramt der Qualifikation der Beschwerdeführer als Liegenschaftenhändler zustimmen. Zwecks künftiger Abgrenzung zwischen Liegenschaften des Geschäftsvermögens und des Privatvermögens bat die Steuerbehörde die Beschwerdeführer sodann darum, unterschriftlich (auf einem vorformulierten Schreiben) die Qualifikation als Liegenschaftenhändler zu bestätigen. Dazu erläuterte sie, dass nach aktueller Rechtsprechung bei einem Liegenschaftenhändler die selbstgenutzte Liegenschaft sowie allfällige selbstgenutzte Ferienhäuser dem Privatvermögen zugeordnet würden, alle anderen Liegenschaften stellten grundsätzlich Geschäftsvermögen dar. Falls die Beschwerdeführer damit nicht einverstanden seien, werde um eine substantielle Begründung gebeten (Urk. 9/227). Die beiliegende, vorbereitete Bestätigung (vordatiert auf den 19. Dezember 2012) unterschrieben die Beschwerdeführer in der Folge jedoch nicht (Urk. 9/226). Allerdings liessen sie sich, soweit aktenkundig, auch nicht verlauten (vgl. Urk. 9/232). Mit Einschätzungsentscheid für Staats- und Gemeindesteuern 2010 vom 22. Oktober 2013 wurde der deklarierte Verlust berücksichtigt (Urk. 9/228).

    In der Steuerperiode 2012 wurden Grundstückgewinne aus zwei Handänderungen von insgesamt Fr. 178'034.-- besteuert (Urk. 9/225/4). Dabei handelte es sich einerseits um einen Gewinn aus dem Verkauf von zwei Einfamilienhäuser an der H.___ 7/9 und einem Mehrfamilienhaus mit Tiefgarage an der H.___ 6 in D.___ (Urk. 9/225/14), andererseits um einen Gewinn aus dem Verkauf eines Einfamilienhauses an der K.___ 19 in L.___ (Urk. 9/225/16-17). Die vorliegend streitbetroffenen Liegenschaften wurden indessen nicht dem Geschäftsvermögen zugordnet und verblieben somit, wenn auch nicht explizit, im Privatvermögen (Einschätzungsvorschlag vom 28. Mai 2014, Urk. 9/225/2-14), was sich auch in der Steuermeldung betreffend das Steuerjahr 2012 vom 26. November 2014 widerspiegelt (Urk. 9/107).

    In der Steuerperiode 2013 kam es zu vier Handänderungen mit einem Gesamtgewinn von insgesamt Fr. 254'784.-- (Urk. 9/231/5 [= Urk. 9/155/4]). Im Einzelnen ergab sich aus dem Verkauf eines Einfamilienhauses an der K.___ 5 in L.___ ein Verlust von Fr. 68'700.-- (Urk. 9/231/20-21), während aus den Verkäufen des Einfamilienhauses an der K.___ 7, des Einfamilienhauses an der K.___ 17 und eines Parkplatzes an
der K.___ 3 Grundstückgewinne von Fr. 167'300.--, Fr. 140'300.--
und Fr. 15'800.-- resultierten (Urk. 9/231/24-25, Urk. 9/231/26-27, Urk. 9/231/28-30). Laut Ausführungen der Beschwerdeführer erfolgten diese Verkäufe zur Finanzierung der Überbauung der im 2005 erworbenen Liegenschaft C.___ 5/6 in D.___ (Urk. 9/184/1, Urk. 18 S. 9). Im Einschätzungsentscheid vom 3. Januar 2017 betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2013 wurden die vorliegend streitbetroffenen Liegenschaften nunmehr dem Geschäftsvermögen zugerechnet (Urk. 9/231/4-5), wie dies das Steueramt im Einschätzungsvorschlag respektive im Schreiben vom 9. November 2016 bereits in Aussicht gestellt hatte (Urk. 9/167/4-5). Im Einschätzungsentscheid wurde sodann darauf hingewiesen, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Steuerpflichtigen durch die Umqualifikation der Erträge nicht beschwert seien, da sich die Steuerfaktoren dadurch nicht verändern würden. Welche Erträge als Basis für die Sozialabgaben herangezogen würden, sei mit der zuständigen Ausgleichskasse in einem separaten Verfahren zu klären (Urk. 9/231/6).

    Mit Einschätzungsentscheid vom 20. Februar 2017 betreffend die Steuerperiode 2014 und mit Einschätzungsentscheid vom 23. Mai 2018 betreffend die Steuerperiode 2015 verfuhr die Steuerbehörde hinsichtlich der streitbetroffenen Liegenschaften gleich und rechnete sie dem Geschäftsvermögen der Beschwerdeführer zu. Handänderungen waren nicht zu verzeichnen (Urk. 9/229
[= Urk. 9/173], Urk. 9/230 [= Urk. 9/211]).


5.

5.1    Die Steuermeldung ist mit Bezug auf den Vermögensertrag keine zuverlässige Grundlage für die AHV-Beitragsfestsetzung, weshalb die Qualifikation als beitragsfreier Kapitalertrag auf Privatvermögen oder beitragspflichtiges Einkommen aus Geschäftsvermögen im Beitragsfestsetzungsverfahren erfolgen muss. In Bezug auf den Vermögensgewinn ist demgegenüber auch steuerrechtlich die Unterscheidung von Geschäfts- und Privatvermögen von Bedeutung, weshalb sich die AHV-Behörden in der Regel auf die Steuermeldung verlassen können und eigene nähere Abklärungen nur dann vornehmen müssen, wenn sich ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Steuermeldung ergeben (Bundesgerichtsurteile 9C_730/2020 vom 21. April 2021 E. 3, 9C_897/2013 vom 27. Juni 2014 E. 2.2 [nicht publ. in: BGE 140 V 241 mit Hinweis auf BGE 134 V 250 E. 3.3]).

5.2    Der im 2013 erzielte Gewinn von Fr. 254'784.-- aus dem Verkauf der Liegenschaften an der K.___ in L.___ ist steuerrechtlich relevant. Der Einschätzungsentscheid vom 3. Januar 2017 ist in Rechtskraft erwachsen und ist zumindest in diesem Punkt nicht offensichtlich unrichtig, was auch die Beschwerdeführer einräumen (Urk. 18 S. 4). Die Steuermeldung 2013 ist somit insofern verbindlich und damit im Umfang von Fr. 254'784.-- der insgesamt strittigen Einkommensanrechnung von Fr. 400'547.-- (Urk. 9/231/5) nicht näher zu überprüfen.

    Nachfolgend ist zu prüfen, ob die jeweils gemeldeten Einkommen aus den Mieterträgen aus den streitbetroffenen Liegenschaften als selbstständige Erwerbseinkommen der Beschwerdeführer zu qualifizieren sind. Hinsichtlich dieser Qualifikationsfrage wie auch der Zuordnung der Beitragspflicht auf die Beschwerdeführer besteht keine Bindung an die Steuermeldung.

5.3

5.3.1    Die Liegenschaft K.___ 9/11/27 in L.___ erwarben die Beschwerdeführer im Jahr 1989, die Liegenschaft M.___ 11 in N.___ im Jahr 1995 und die Liegenschaft C.___ 5/6 in D.___ im Jahr 2005 (vgl. auch Urk. 9/223/5). Die Beschwerdegegnerin führte zu diesen Liegenschaften aus, die Beschwerdeführer hätten bis 2005 die P.___ AG besessen. Deren Zweck sei unter anderem der Erwerb, das Halten und das Veräussern von Grundstücken gewesen. Der Kauf der Liegenschaften in L.___ und in N.___ sei in die Zeit der P.___ AG gefallen. Die Überbauung in L.___ sei erfolgt, weil die Auftragslage schlecht gewesen sei und die Gesellschaft ums Überleben gekämpft habe. Die Liegenschaft in N.___ sei gekauft worden, um einen Baumeisterauftrag zu erhalten. Diese Liegenschaften stellten deshalb Geschäftsvermögen dar. Da die flüssigen Mittel zur Finanzierung der Mehrfamilienhäuser in D.___ nicht gereicht hätten, hätten in L.___ einige Einfamilienhäuser verkauft werden müssen. Insgesamt liege somit ein planmässiges und systematisches Vorgehen vor (Urk. 2 S. 4).

5.3.2    Laut Aussagen der Beschwerdeführer war die Liegenschaft K.___ 9/11/27 in L.___ zu 60 %, die Liegenschaft M.___ 11 in N.___ zu
80 % und die Liegenschaft C.___ 5/6 in D.___ zu 50 % fremd- und im Übrigen durch private Mittel finanziert (Urk. 18 S. 8-10; E. 3.2 hiervor). Woher die Eigenmittel aus Privatvermögen stammen, ist nicht klar. Eine Finanzierung von Seiten der P.___ AG ist nicht ausgewiesen. Laut Aussagen der Beschwerdeführer gründeten sie ihre im Bau- und Immobilienbereich tätigen Einzelfirmen, die Z.___ respektive die A.___, nach Aufgabe der P.___ AG im 2005 (Urk. 18 S. 12). In den Geschäftsbüchern dieser Firmen, soweit aktenkundig, erscheinen diese Liegenschaften nicht (Urk. 9/158, Urk. 9/175, Urk. 9/213/14-29).

    Wie es sich damit verhält, kann indessen letztlich offen bleiben. Denn auch bei der Nutzung von nicht ausdrücklich als Geschäftsvermögen bezeichneten Liegenschaften kann Erwerbseinkommen vorliegen, wenn diese über den Rahmen blosser Vermögensverwaltung hinausgeht (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts H 36/03 vom 7. Juni 2004 E. 6.5). Hinsichtlich der Liegenschaft K.___ 9/11/27 in L.___ ist entscheidend, dass die Überbauung an der K.___ der Auftragsbeschaffung für die von den Beschwerdeführern kontrollierte P.___ AG (vgl. dazu Urk. 25 [HR-Auszug]) diente. Zumindest der Beschwerdeführer 1 konnte als diplomierter Baumeister seine beruflichen Kenntnisse einbringen. Die Vermietung der im Rahmen der Überbauung erstellten Reiheneinfamilienhäuser erscheint damit als wirtschaftliche Folge der (damals) hauptberuflich ausgeübten Tätigkeit in der Baubranche und nicht mehr als blosse Kapitalanlage in Immobilien. Für eine betriebliche, gewerbsmässige Nutzung spricht auch, dass von den sechs erstellten Einfamilienhäusern im 2012 drei verkauft wurden, um den Erlös in die Erstellung des Mehrfamilienhauses C.___ zu investieren (Urk. 9/225/16-17). An dieser Beurteilung ändert nichts, dass der Fremdfinanzierungsgrad für die Überbauung der Liegenschaft offenbar 60 % betrug und damit nicht unüblich hoch einzustufen ist. Davon wird bei nicht selbstgenutzten Liegenschaften grundsätzlich ausgegangen, wenn der Fremdfinanzierungsgrad mehr als zwei Drittel beträgt (Bundesgerichtsurteil 2C_1021/2019 vom 30. Oktober 2020 E. 6.5.2).

    Aus gleichen Gründen ist auch hinsichtlich der Liegenschaft M.___ 11 in N.___ von Geschäftsvermögen auszugehen, da der Erwerb dieser Liegenschaft dazu diente, einen Baumeisterauftrag zu erlangen. Dazu kommt, dass der Fremdfinanzierungsgrad 80 % betrug, was einem für gewerbsmässigen Liegenschaftenhandel sprechenden Fremdfinanzierungsgrad entspricht.

    Die Finanzierung des Erwerbs der Liegenschaften C.___ 5/6 in D.___ erfolgte zur einen Hälfte über Hypotheken und zur anderen Hälfte über eigene Mittel. Letztere wurden, wie erwähnt, durch den Verkauf von drei Reiheneinfamilienhäuser an der K.___ in L.___ und damit aus Geschäftsvermögen erhältlich gemacht. Diese Querfinanzierung zeugt von einer systematischen und planmässigen Art und Weise des Vorgehens. Indessen wurde das Mehrfamilienhaus auf der Liegenschaft erst im 2017 fertiggestellt. In den vorliegend massgebenden Beitragsperioden 2013 bis 2015 fielen keine Mieterträge aus der Liegenschaft C.___ 5/6 an (Urk. 9/155, Urk. 9/173, Urk. 9/211). Insofern bleibt auch die Zuordnung der Liegenschaft C.___ 5/6 zu Privat- oder Geschäftsvermögen soweit interessierend ohne Relevanz.

5.4

5.4.1    Die Liegenschaft E.___ 11/17 in D.___, die Liegenschaft H.___ 2/I.___ 4 in D.___ und die Liegenschaft J.___ 3/5 in D.___ erbte der Beschwerdeführer 1 respektive übernahm sie im Rahmen eines Erbvorbezugs. Die Beschwerdegegnerin machte dazu geltend, da sich bis 2005 die Büroräumlichkeiten der P.___ AG an der E.___ 11/17 befunden hätten, stelle diese Liegenschaft Geschäftsvermögen dar. Zur Liegenschaft H.___ sei festzuhalten, dass diese durch die Z.___ als Generalunternehmer überbaut und anschliessend verkauft worden sei. Aus den Akten ergebe sich zudem, dass ein nicht unerheblicher Anteil der Liegenschaften H.___ 2 und I.___ 4 per 31. Dezember 2013 aus Fremdkapital bestanden habe. Die Anordnung der Liegenschaften lasse zudem auf eine gewisse Arrondierung schliessen. Insgesamt sei somit davon auszugehen, dass ein systematisches und planmässiges Ausnützen der Entwicklung des Liegenschaftsmarktes zur Gewinnerzielung vorliege (Urk. 2 S. 5).

5.4.2    Die Beschwerdeführer räumen ein, dass sich Büroräumlichkeiten der P.___ AG an der E.___ 11 in D.___ befanden. Ebenfalls befand sich der Sitz der Gesellschaft an dieser Adresse (Urk. 25). Das spricht zwar dafür, dass die Liegenschaft dem Geschäftsvermögen zuzuordnen ist (vgl. BGE 112 Ib E. 83
E. 3a, Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts H 175/03 vom 8. Juni 2004 E. 3.1), reicht aber für sich alleine für diese Annahme nicht aus, da diese Liegenschaft gleichzeitig als Familienhaus diente. Über die Raumaufteilung ist in den Akten nichts bekannt. Damit ist auch nicht bekannt, ob die private oder geschäftliche Nutzung überwog. Zudem besteht die P.___ AG seit 2005 nicht mehr und die in der Liegenschaft sich befindenden Büros wurden 2006 in Wohnungen umgewandelt (Urk. 18 S. 6 f.; E. 3.2 hiervor).

    Die Liegenschaften an der E.___, I.___ und H.___ grenzen aneinander und bilden insofern ein zusammenhängendes Gebilde. Auch die Liegenschaft J.___ (Parkplätze) liegt in unmittelbarer Nähe (Urk. 19/6). Ein auf Wertvermehrung gerichtetes Tätigwerden, etwa durch Einzonung, Parzellierung und Überbauung, sprengt zwar als solches den Rahmen einer blossen beziehungsweise gewöhnlichen Verwaltung eigenen, privaten Vermögens nicht (Bundesgerichtsurteil 9C_519/2016 vom 21. März 2017
E. 6.1.6). Jedoch fällt auch hier massgebend ins Gewicht, dass das Grundstück H.___ in den Jahren 2005 bis 2007 mit der Z.___ als Generalunternehmung überbaut wurde. Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführer im 2005 in diesem Zusammenhang Land dazu kauften (vgl. Urk. 19/1 [Einschätzungsvorschlag für Staats- und Gemeindesteuern 2005, Liegenschaftsaufstellung]). Gleichzeitig verkauften sie einige der auf der H.___ parzellierten Liegenschaften im Jahre 2005 und 2012 (Urk. 9/224/1-2, Urk. 9/225/14; vgl. auch Urk. 4.2 hiervor). Zudem wurden in den Liegenschaften E.___ 11 und 17 sowie in den Liegenschaften H.___ 2
und I.___ 4 in den Jahren 2006 bis 2008, 2011 und 2013 Umbau- respektive Erneuerungsarbeiten ausgeführt, bei denen die speziellen Fachkenntnisse des Beschwerdeführers wiederum zum Tragen kamen (E. 3.2 hiervor). Wohl gehört eine Vermietertätigkeit grundsätzlich zur Verwaltung des eigenen Vermögens, aber die vorliegend gewählte Vorgehensweise mit der Involvierung der Einzelunternehmung des Beschwerdeführers bei der Erstellung der Liegenschaften und deren teilweisen Verkäufen in der Folge sprengt diesen Rahmen und ist daher als selbständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren. Daran ändert nichts, dass einzelne Liegenschaften eine lange Haltedauer aufweisen respektive nicht verkauft wurden. Was das von der Beschwerdegegnerin vorgebrachte Argument anbelangt, wonach die H.___ 2 und I.___ 4 per 31. Dezember 2013 einen hohen Anteil an Fremdkapital aufgewiesen hätten, ist festzuhalten, dass dem Kriterium des Einsatzes erheblicher fremder Mittel in der Abgrenzung zwischen privater Vermögensverwaltung und gewerbsmässiger Nutzung von Liegenschaften die Überlegung zugrunde liegt, dass, wer einen sehr hohen Fremdkapitalanteil beansprucht, ein erhöhtes Risiko eingeht, was auf eine geschäftliche Transaktion hindeutet. Es versteht sich vor diesem Hintergrund von selbst, dass in einer Konstellation, bei welcher Bauten erst noch zu erstellen sind, zur Ermittlung des Fremdfinanzierungsgrads die Anlagekosten heranzuziehen sind. Ein nach Fertigstellung der Baute zu erwartender Ertragswert kann demgegenüber keine Berücksichtigung finden, da bei einem Abstellen auf einen solchen Verkehrswert dem beim Bau eingegangenen Risiko nicht genügend Rechnung getragen würde (Urteile Bundesgerichts 9C_730/2020 vom 21. April 2021 E. 6.2.2, 2C_1021/2019 vom 30. Oktober 2020 E. 6.5.1 mit Hinweis). Ein Abstellen auf die Verhältnisse per 31. Dezember 2013 ist mithin insofern nicht korrekt, als damit dem beim Bau eingegangenen Risiko nicht genügend Rechnung getragen wird. Gleichwohl gibt es ein Bild ab, wie die Beschwerdeführer aufgestellt sind beziehungsweise waren. Per 31. Dezember 2013 betrug der Fremdfinanzierungsgrad der Liegenschaften H.___ 2 und I.___ 4 rund 75 % (vgl. 9/155/5-6+8 [Verkehrswert Fr. 3'733'000.--, Schulden: Fr. 2'885'000.--). Dieses Verhältnis ist repräsentativ. Die Gesamtheit der als Geschäftsliegenschaften qualifizierten Liegenschaften wies im 2013 und 2014 und soweit ersichtlich auch 2015 insgesamt einen Fremdfinanzierungsgrad von 75 % aus (Urk. 9/155/6+11 [2013: Liegenschaften Geschäftsvermögen Fr. 8'977'868.--, Schulden Geschäft Fr. 6'680'000.--], Urk. 9/173/5+9 [2014: Liegenschaften Geschäftsvermögen Fr. 8'945'868.--, Schulden Geschäft Fr. 6'452'500.--], Urk. 9/211/9 und Urk. 19/16 [2015: Liegenschaft Geschäftsvermögen Fr. 8'991'868.--, Privatschulden gemäss separat eingereichtem Schuldenverzeichnis von Fr. 6'402'500.--]). Selbst wenn dieser Fremdfinanzierungsgrad vorliegend als nicht extrem
hoher Fremdkapitalanteil zu qualifizieren wäre (vgl. Bundesgerichtsurteil 2C_1021/2019 vom 30. Oktober 2020 E. 6.5.2), würde dies nichts an der Annahme eines gewerbsmässigen Liegenschaftenhandels ändern.

    Für die Annahme von Geschäftsvermögen spricht sodann, dass die Beschwerdeführer in der Steuerperiode 2010 einen Verlust von Fr. 449'000.-- aus gewerbsmässigen Liegenschaftenhandel geltend machten (Urk. 9/228/3-9). Dies ist nur zulässig bei Liegenschaften, die als Geschäftsvermögen zu qualifizieren sind. Gegen die in der Folge mit Schreiben vom 22. November 2012 mitgeteilte Einschätzung der Steuerbehörden, dass sämtliche nicht selbstbewohnten Liegenschaften Geschäftsvermögen darstellen würden (Urk. 9/227), opponierten die Beschwerdeführer nicht, auch wenn sie das ihnen vorgelegte Bestätigungsschreiben nicht unterzeichneten (Urk. 9/226). Ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der von der Steuerbehörde vorgenommen Qualifikation lassen sich nicht ausmachen und werden von den Beschwerdeführern denn auch nicht behauptet.

5.4.3    Bei Vorhandensein mehrerer Liegenschaften, von denen zumindest eine bereits ein Einkommen aus selbständiger Tätigkeit generiert, ist bei der Qualifikation von Erträgen massgebend, ob eine oder mehrere andere Liegenschaften klar privat genutzt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_803/2011 vom 23. August 2012 vom 4.3). Dies ist vorliegend einzig in Bezug auf die (nicht im Streit liegenden) selbstbewohnten Liegenschaften der Fall, nicht aber in Bezug auf die streitbetroffenen Liegenschaften. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin die Erträge aus sämtlichen streitbetroffenen Liegenschaften als beitragspflichtiges Einkommen qualifiziert hat.


6.

6.1    Im Eventualstandpunkt monieren die Beschwerdeführer die Festsetzung des beitragspflichtigen Einkommens (Urk. 18 S. 15). Sie machen geltend, in den Beitragsjahren 2013 und 2014 habe das ermittelte geschäftliche Mieteinkommen aus dem Differenzbetrag zwischen den eingenommenen Mietzinsen einerseits sowie den abzugsfähigen Unterhaltskosten und Schuldzinsen anderseits bestanden. Demgegenüber fehle beim entsprechenden Einkommen 2015 der mindernde Schuldzinsenabzug im Umfang von Fr. 96'824.-- (Urk. 18. S. 15). Sodann enthielten die Steuermeldungen 2013 bis 2015 und die definitiven AHV-Verfügungen keinen Abzug für investiertes Eigenkapital und gingen stattdessen von einem Eigenkapital von Fr. 0.-- aus. Dies sei offensichtlich falsch. Im Übrigen sei die Frage nach dem steuerbaren Eigenkapital steuerrechtlich im Ergebnis belanglos, da ohnehin alle Nettovermögenswerte der Vermögenssteuer unterworfen seien (Urk. 18 S. 15-17). Schliesslich seien die aufzurechnenden persönlichen Beiträge nicht korrekt berechnet worden. Laut den Steuereinschätzungsentscheiden 2013 bis 2015 seien weder auf dem Veräusserungsgewinn 2013 noch auf den Geschäftsmieterträgnissen AHV-Abzüge in Rechnung gestellt worden. Es könnten daher nur die effektiv für die Einzelfirmen abgezogenen AHV-Betreffnisse von insgesamt Fr. 7'051.-- (2013), Fr. 1’829.-- (2014) beziehungsweise Fr. 762.-- (2015) aufgerechnet werden (Urk. 18 S. 17-18). Die Beschwerdegegnerin äussert sich im vorliegenden Verfahren nicht dazu (Urk. 7, Urk. 21).

6.2    In den Einschätzungsentscheiden für Staats- und Gemeindesteuern 2013 sowie 2014 bzw. den darauf basierenden, massgeblichen Veranlagungen für die Direkte Bundessteuer 2013 und 2014 wurde bei den Liegenschaften im Geschäftsvermögen jeweils gesondert der entsprechende Abzug für die darauf entfallenden Schuldzinsen berücksichtigt (Urk. 9/155/4-5, Urk. 9/173/5; Urk. 9/156, Urk. 9/173/12). Im Einschätzungsentscheid für Staats- und Gemeindesteuern 2015 wurden die Schuldzinsen insgesamt über alle Liegenschaften von Fr. 128'303.-- als Abzug zugelassen (Urk. 9/212/3, Urk. 9/211/5 ff.; vgl. auch Urk. 9/213/3). Gemäss Schuldenverzeichnis zur Steuererklärung 2015 entfallen Schuldzinsen im Umfang von Fr. 96'894.-- ([Fr. 24'532.-- + Fr. 51'232.-- + Fr. 11'214.-- + Fr. 9'916.--]; Urk. 19/16) auf Liegenschaften, welche zum Geschäftsvermögen zu zählen sind, weshalb diese von den Nettoerträgen abzuziehen sind. Dieser Umstand wurde in den Steuermeldungen vom 4. Oktober 2018 und 12. Dezember 2018 der Periode 2015 (vgl. Urk. 9/204, Urk. 10/202) versehentlich ausser Acht gelassen, weshalb sie sich in diesem Punkt als offensichtlich unrichtig erweisen, was indes ohne Weiteres berichtigt werden kann. Damit reduziert sich der für das Jahr 2015 ermittelte und gemeldete Ertrag aus den Geschäftsliegenschaften von Fr. 401'336.-- (Urk. 9/211/4) um Fr. 96'894.--.

6.3    Zu Recht weisen die Beschwerdeführer daraufhin, dass in den Steuermeldungen 2013 bis 2015 (Urk. 9/146, Urk. 9/160, Urk. 9/204, Urk. 10/202) und damit in den durch den Einspracheentscheid vom 2. November 2020 bestätigten Verfügungen vom 28. April 2017 (Urk. 9/149, Urk. 10/159), 6. Juni 2017 (Urk. 9/162, Urk. 10/162), 5. Oktober 2018 (Urk. 9/206) und 14. März 2019 (Urk. 10/225) stets von einem im Betrieb investierten Eigenkapital von Fr. 0.-- ausgegangen wurde. Dies ist offensichtlich falsch.

    Das im Betrieb investierte Eigenkapital wird aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung ermittelt. Die für die Steuern massgebliche Bewertung gilt auch für die AHV. Bei Liegenschaften sind die interkantonalen Repartitionswerte zu berücksichtigen (Art. 23 Abs. 1 AHVV; Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO [WSN] Rz. 1125, 1207). Aus den Einschätzungsentscheiden vom 3. Januar 2017 respektive 20. Februar 2017 ergeben sich ein im Betrieb investiertes Eigenkapital von Fr. 2'297'868.-- für das Jahr 2013 (Liegenschaften im Geschäftsvermögen von Fr. 8'977'868.-- abzüglich Schulden auf Geschäftsliegenschaften von Fr. 6'680'000.--; Urk. 9/155/6+11) und von Fr. 2'493’368.-- für das Jahr 2014 (Liegenschaften im Geschäftsvermögen von Fr. 8'945’868-- abzüglich Schulden auf Geschäftsliegenschaften von Fr. 6'452'500.--; Urk. 9/173/5+9). Dem Einschätzungsentscheid vom 23. Mai 2018 ist bloss zu entnehmen, dass im 2015 Liegenschaften im Geschäftsvermögen von Fr. 8'991’868-- vorhanden waren (Urk. 9/211/9). Angaben zu den Schulden auf den Geschäftsliegenschaften fehlen. Indessen ist aus dem im Rahmen der Steuererklärung 2015 eingereichten Schuldenverzeichnis ersichtlich, dass diese Fr. 6'402’500.-- betrugen (Urk. 19/16). Damit ergibt sich für das Jahr 2015 ein im Betrieb investiertes Eigenkapital von Fr. 2'589'368.--. Bei den massgebenden Sätzen für den Zinsabzug auf dem investierten Eigenkapital nach Art. 18 Abs. 2 AHVV von 1,5 % für das Jahr 2013 (vgl. Mitteilung an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 343 vom 22. Januar 2014), von 1 % für das Jahr 2014 (vgl. Mitteilung an die AHV-Ausgleichskassen und EL Durchführungsstellen Nr. 357 vom 21. Januar 2015) und von 0,5 % für das Jahr 2015 (vgl. Mitteilung an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 372 vom 22. Januar 2016) resultiert ein abzuziehender Zins auf das in die Liegenschaften investierte Eigenkapital von Fr. 34'468.-- (2013), Fr. 24'933.-- (2014) und Fr. 12'947.-- (2015). Auf die Aufteilung dieser Beträge zwischen den beiden Beschwerdeführer ist nachfolgend in E. 6.5 einzugehen.

    Zu beachten ist, dass gemäss Einschätzungsentscheiden (zusätzlich) ein Geschäfts- und Beteiligungskapital aus den Einzelfirmen ausgewiesen ist. Für das Jahr 2013 ein solches von Fr. 83'814.-- (Urk. 9/155/4; Summe des Eigenkapitals der Z.___ von Fr. 71'708.97 [Urk. 9/158/2] und des Eigenkapitals der A.___ von Fr. 12'104.70 [Urk. 9/158/7]), für das Jahr 2014 ein solches von Fr. 30'570.-- (Urk. 9/173/4; Summe des Eigenkapitals der Z.___ von Fr. 23'669.57 [Urk. 9/175/2] und des Eigenkapitals der A.___ von Fr. 6'899.61 [Urk. 9/175/7]) und für das Jahr 2015 ein solches von Fr. 7'486.-- [Urk. 9/211/4], Summe des Eigenkapitals der Z.___ von Fr. 3'173.72 [Urk. 9/213/18] und des Eigenkapitals der A.___ von Fr. 4'311.50 [Urk. 9/213/23]). Bei den obgenannten Zinssätzen ergibt sich ein (zusätzlich) abzuziehender Zins auf das investierte
Eigenkapital für das Jahr 2013 von Fr. 1’076.-- (1,5 % von Fr. 71'708.--) beim Beschwerdeführer 1 respektive von Fr. 182.-- (1,5 % von Fr. 12'104.--) bei der Beschwerdeführerin 2, für das 2014 von Fr. 237.-- (1 % von Fr. 23'669.--) beim Beschwerdeführer 1 respektive von Fr. 69.-- (1 % von Fr. 6'899.--) bei
der Beschwerdeführerin 2 und für das Jahr 2015 von Fr. 16.-- (0,5 % von Fr. 3'173.--) beim Beschwerdeführer 1 und Fr. 22.-- (0,5 % von Fr. 4'311.--) bei der Beschwerdeführerin 2. Soweit die Beschwerdeführernden auch das Eigenkapital der B.___ zum massgebenden Eigenkapital zählen (Urk. 18 S. 16), ist darauf hinzuweisen, dass die Steuerbehörde dem in den Einschätzungsentscheiden nicht gefolgt war. Dagegen hätten sich die Beschwerdeführer im steuerrechtlichen Verfahren wehren müssen und dies kann im vorliegenden Verfahren nicht nochmals aufgerollt werden. Bei der eigenen Berechnung der Beiträge (Urk. 18 S. 18 f.) berücksichtigen die Beschwerdeführer denn auch die Zahlen der B.___ denn auch nicht weiter.

6.4    Was die Aufrechnung der AHV/IV/EO-Beiträge anbelangt, so handelt es sich bei den vom Steueramt gemeldeten Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit um Nettoeinkommen im Sinne von Art. 9 Abs. 4 AHVG, denn die Steuermeldung erfolgte unter Abzug der mit Steuererklärung deklarierten AHV/IV/EO-Beiträge. Trotzdem ist es vorliegend nicht sachgerecht, eine Aufrechnung der gemeldeten Einkommen nach Massgabe der geltenden Beitragssätze auf 100 % vorzunehmen (vgl. Art. 9 Abs. 4 AHVG; BGE 139 V 537, BGE 141 V 433; WSN Rz. 1169 ff.). Die Beschwerdeführer haben in ihren Steuererklärungen 2013, 2014 und 2015 zwar AHV/IV/EO-Beiträge von den Einkommen aus ihren Einzelfirmen abgezogen (2013: Fr. 7'051.10 [Fr. 6'784.20 + Fr. 166.90 + Fr. 100.--; Urk. 9/158/3+8+12]; 2014: Fr. 1’829.15 [Fr. 166.40 + Fr. 1'662.75; Urk. 9/175/3+8, vgl. auch Urk. 9/175/12]; 2015: Fr. 761.95 [Fr. 79.60 + Fr. 682.35; Urk. 9/213/19+27]). Die im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden (Haupt)Einkünfte wurden aber erst im Nachhinein als Einkommen aus selbständiger Tätigkeit als Liegenschaftenhändler qualifiziert und ein steuerlicher AHV/IV/EO-Beitragsabzug, welcher diesen, nunmehr ebenfalls zu den Einkünften der Beschwerdeführenden aus selbständiger Erwerbstätigkeit zu zählenden Einkommen angemessen gewesen wäre, konnte von den Beschwerdeführern zuvor nicht vorgenommen werden. Daher sind für die Ermittlung der Beiträge aus selbständiger Erwerbstätigkeit nur die im Steuerverfahren effektiv abgezogenen AHV/IV/EO-Beiträge, soweit die Einzelfirmen betreffend, von Fr. 6'784.20.-- respektive Fr. 166.90 im Jahr 2013, Fr. 166.40 respektive Fr. 1'662.75 im Jahr 2014 sowie Fr. 79.60 respektive Fr. 682.35 im Jahr 2015 wieder aufzurechnen.

6.5    Bei der Berechnung der beitragspflichtigen Einkommen erscheint eine hälftige Aufteilung der Mieterträge auf die beiden Beschwerdeführer als sachgerecht und wird von ihnen denn auch nicht beanstandet. Dementsprechend rechtfertigt es sich auch, die Zinsabzüge für das in die Liegenschaften investierte Eigenkapital hälftig zu berücksichtigen. Damit berechnen sich - unter Berücksichtigung eines Abzugs von monatlich Fr.1'400.-- bei nach Vollendung des 64. bzw. 65. Altersjahres erzielten Erwerbseinkünften (Art. 6quater Abs. 2 AHVV) - die beitragspflichtigen Einkommen wie folgt:


    Beitragsjahr 2013                Ehemann            Ehefrau

    Reines Eink. aus selbst. Erwerbstätigkeit    Fr. 228'091.-    -        Fr. 216'512.--

    ./. Altersabzug                    (Fr. 14’000.--)

    ./. Eigenkapitalzins                (Fr. 18'310.--)             (Fr. 17'416.--)

                         (=17'234+1’076) (=17'234+182)

    Aufrechnung persönliche Beiträge        Fr.  6'784.--            Fr.  167.--

    Beitragspflichtiges Einkommen (abgrundet)    Fr. 202'500.--            Fr. 199'200.--


    Beitragsjahr 2014                Ehemann            Ehefrau

    Reines Eink. aus selbst. Erwerbstätigkeit    Fr. 181’858.--            Fr. 149’361.--

    ./. Altersabzug                    (Fr. 16’800.--)            (Fr.  1'400.--)

    ./. Eigenkapitalzins                (Fr. 12'703.50)         (Fr.12'535.50)

                         (=12'466.50+237)     (=12'466.50+69)

    Aufrechnung persönliche Beiträge        Fr.  166.--            Fr.  1'663.--

    Beitragspflichtiges Einkommen (abgrundet)    Fr. 152'500.--            Fr. 137'000.--


    Beitragsjahr 2015                Ehemann            Ehefrau

    Reines Eink. aus selbst. Erwerbstätigkeit    Fr. 154’438.--            Fr. 161’333.--

                          (=202’885-[96'894:2]) (=209’780-[96894:2])

    ./. Altersabzug                    (Fr. 16’800.--)            (Fr. 16'800.--)

    ./. Eigenkapitalzins             (Fr.  6'489.50)      (Fr.  6'495.50)

                         (=6'473.50+16)     (=6'473.50+22)

    Aufrechnung persönliche Beiträge        Fr.  80.--            Fr.  682.--

    Beitragspflichtiges Einkommen (abgrundet)    Fr. 131’200.--            Fr. 138’700.--


7.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 2. November 2020 aufzuheben und festzustellen, dass das aus selbständiger Erwerbstätigkeit erzielte beitragspflichtige Einkommen des Beschwerdeführers 1 für das Beitragsjahr 2013 Fr. 202’500.--, für das Beitragsjahr 2014 Fr. 152’500.-- und für das Beitragsjahr 2015 Fr. 131’200.-- und dasjenige der Beschwerdeführerin 2 für das Beitragsjahr 2013 Fr. 199’200.--, für das Beitragsjahr 2014 Fr. 137000.-- und für das Beitragsjahr 2015 Fr. 138’700.-- beträgt. Zur Neuberechnung der hierauf von den Beschwerdeführern zu entrichtenden persönlichen Beiträge ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Die Neufestsetzung der Beiträge führt im Übrigen zwingend zu einer Neuberechnung von Verzugszinsen (vgl. etwa Urk. 9/147).


8.    Die vertretenen Beschwerdeführer haben Anspruch auf eine Prozessentschädigung, welche nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und aufgrund des teilweisen Obsiegens der Beschwerdeführer auf Fr. 1’000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen ist.



Das Gericht erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 2. November 2020 aufgehoben und festgestellt, dass das aus selbständiger Erwerbstätigkeit erzielte beitragspflichtige Einkommen des Beschwerdeführers 1 für das Beitragsjahr 2013 Fr. 202’500.--, für das Beitragsjahr 2014 Fr. 152’500.-- und für das Beitragsjahr 2015 Fr. 131’200.-- und dasjenige der Beschwerdeführerin 2 für das Beitragsjahr 2013 Fr. 199’200.--, für das Beitragsjahr 2014 Fr. 137000.-- und für das Beitragsjahr 2015 Fr. 138’700.-- beträgt. Zur Neuberechnung der hierauf geschuldeten persönlichen Beiträge wird die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden eine (reduzierte) Prozessentschädigung von Fr. 1’000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Jürg Bügler

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstSonderegger