Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
|
AB.2020.00098
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiber Hübscher
Urteil vom 29. März 2022
in Sachen
Erbin des X.___, gestorben am ... Januar 2022
wohnhaft gewesen: nämlich:
Y.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Z.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___ war als gewerbsmässiger Liegenschaftenhändler der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als Selbständigerwerbender angeschlossen. In den Jahren 2012 und 2013 war er Eigentümer je einer Liegenschaft in Zürich und Schüpbach (Gemeinde Signau) sowie von drei Liegenschaften in Luzern (vgl. die Liegenschaftsverzeichnisse zu den Steuererklärungen 2012 und 2013, Urk. 12).
Ausgehend von Steuermeldungen des Kantonalen Steueramtes Zürich bemass die Ausgleichskasse die von X.___ für die Beitragsjahre 2012 und 2013 zu bezahlenden Sozialversicherungsbeiträge und Verwaltungskosten mit Verfügungen vom 1. März 2019 gestützt auf beitragspflichtige Einkommen in der Höhe von Fr. 1'074'100.-- (2012) und Fr. 408'500.-- (2013; Urk. 8/57, Urk. 8/59). Mit Verfügungen vom selben Tag setzte sie die Verzugszinsen für die auszugleichenden persönlichen Beiträge 2012 und 2013 bis 1. März 2019 auf Fr. 32'331.80 (2012) und Fr. 10'811.75 (2013) fest (Urk. 8/55, Urk. 8/60). Dagegen erhob X.___ am 14. März 2019 Einsprache (Urk. 8/69). Als Nachtrag zu seiner Einsprache sandte er der Ausgleichskasse mit Eingabe vom 26. März 2019 (Urk. 8/70) den Einspracheentscheid der Dienststelle Steuern des Kantons Luzern vom 26. März 2019 für die Staats- und Gemeindesteuern 2013 (Urk. 8/72). Am 4. Oktober 2019 gingen bei der Ausgleichskasse für die Beitragsjahre 2012 und 2013 rektifizierte Steuermeldungen ein (Urk. 8/76-77). Das Kantonale Steueramt Zürich übermittelte der Ausgleichskasse überdies detaillierte Berechnungen zum von X.___ aus selbständiger Erwerbstätigkeit erzielten Einkommen und des im Betrieb investierten Eigenkapitals sowie eine Meldung für das Steuerjahr 2011 für die Verlustverrechnung (Urk. 8/78/2). Mit Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2020 setzte die Ausgleichskasse die beitragspflichtigen Einkommen gestützt auf die rektifizierten Steuermeldungen auf Fr. 680'600.-- (2012) und Fr. 383'900.-- (2013) fest (Urk. 2 S. 2-3). Aufgrund der veränderten Einkommensbasis bemass sie sodann die Verzugszinsen neu, wobei Verzugszinsen bis 3. Dezember 2020 in der Höhe von Fr. 23'234.50 (2012) und Fr. 13'095.70.-- (2013) resultierten (Urk. 2 S. 3). Dies führte zu einer teilweisen Gutheissung der Einsprache (Urk. 2).
2.
2.1 Dagegen erhob X.___ am 11. Dezember 2020 Beschwerde und beantragte sinngemäss, die beitragspflichtigen Einkommen für die Beitragsjahre 2012 und 2013 sowie die Erhebung von Verzugszinsen seien entsprechend den Ausführungen in der Beschwerdeschrift zu korrigieren (Urk. 1).
2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 27. Januar 2021 Abweisung der Beschwerde (Urk. 7, unter Beilage der Kassenakten, Urk. 8/1-87).
2.3 Mit Verfügung vom 1. Februar 2021 ersuchte das Gericht das Kantonale Steueramt Zürich um Zustellung der Steuerakten des Beschwerdeführers betreffend die Steuerperioden 2011 bis 2013 (Urk. 9).
2.4 Der Beschwerdeführer liess sich am 18. Februar 2021 zur Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 27. Januar 2021 vernehmen (Urk. 13-14).
2.5 Das Kantonale Steueramt Zürich reichte am 22. Februar 2021 die Steuerakten für die Steuerperioden 2011 bis 2013 sowie die permanenten Steuerakten (Urk. 1112) und am 10. März 2021 den Bücherrevisionsbericht vom 1. Oktober 2020 (korrigiert am 20. Januar) für die Steuerjahre 2014 und 2015 (Urk. 15-16) ein.
2.6 Alsdann stellte das Gericht den Parteien mit Verfügung vom 15. März 2021 je eine Kopie der Schreiben des Kantonalen Steueramtes Zürich vom 22. Februar 2021 (Urk. 11) und vom 10. März 2021 (Urk. 15) zur Kenntnisnahme zu. Der Beschwerdegegnerin wurden die beim Gericht eingegangenen Steuerakten in Sachen des Beschwerdeführers (Urk. 12, Urk. 16) für 20 Tage zur Einsicht überlassen. Der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer wurde auf die Möglichkeit, am Sitz des Gerichts Einsicht in die vollständigen Prozessakten (inkl. seiner Steuerakten) zu nehmen, hingewiesen.
Mit derselben Verfügung wurde der Beschwerdegegnerin eine Kopie der Eingabe des Beschwerdeführers vom 18. Februar 2021 (Urk. 13-14) zugestellt. Den Parteien wurde mitgeteilt, dass das Gericht die Anordnung eines weiteren Schriftenwechsels als nicht erforderlich ansehe. Es bleibe ihnen jedoch unbenommen, sich nochmals zur Sache zu äussern und weitere sachbezogene Unterlagen einzureichen.
2.7 Die Beschwerdegegnerin retournierte die Steuerakten mit Eingabe vom 1. April 2021. Mit dieser Eingabe reichte sie zudem eine Stellungnahme ein (Urk. 19). Der Beschwerdeführer erhielt eine Kopie dieser Eingabe (Urk. 20).
2.8 Mit Verfügung vom 13. Oktober 2021 wurde das Kantonale Steueramt Zürich gebeten, die Positionen «div. Liegenschaften des GV», «Zinsertrag» und «geschäftliche Schuldzinsen» in seinen Berechnungen zu erklären. Zudem wurde das Kantonale Steueramt Zürich um eine Stellungnahme zum Vorbringen des Beschwerdeführers, dass bei der Veranlagung 2012 durch das Kantonale Steueramt Zürich eine Korrektur der entsteuerten stillen Reserven im Betrag von Fr. 265'277.-- erfolgt sei, ersucht (Urk. 21).
2.9 Das Kantonale Steueramt Zürich reichte mit Eingabe vom 3. November 2021 eine Stellungnahme und weitere Unterlagen ein (Urk. 22, Urk. 23/1-27).
2.10 Sodann wurde den Parteien mit Verfügung vom 8. November 2021 Gelegenheit gegeben, um zu den vom Gericht beigezogenen Akten Stellung zu nehmen (Urk. 24). Die Beschwerdegegnerin und der Beschwerdeführer liessen sich mit den Eingaben vom 1. beziehungsweise 8. Dezember 2021 (Urk. 27-28, Urk. 29/1-2) vernehmen. Diese Eingaben wurden den Parteien am 5. Januar 2022 je wechselseitig zur Kenntnisnahme zugestellt.
2.11 Mit Eingabe vom 25. Februar 2022 (Eingangsdatum) teilte Z.___ dem Gericht mit, dass X.___ im Januar verstorben sei (Urk. 31). Die Zentrale Ausgleichsstelle (ZAS) erfasste den ... Januar 2022 als Todesdatum.
2.12 In der Folge informierte Z.___ das Gericht am 1. März 2022, dass die Ehefrau von X.___, Y.___, dessen alleinige Erbin sei (Urk. 33). Zudem legte er eine Vertretungsvollmacht von Y.___ auf (Urk. 34).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Zu prüfen ist zunächst, ob die Beschwerdegegnerin die beitragspflichtigen Einkommen für die Beitragsjahre 2012 und 2013 korrekt festgesetzt hat.
1.2 Diesbezüglich hielt die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2020 fest, dass ihr das Kantonale Steueramt Zürich für das Jahr 2012 neu ein Einkommen über Fr. 755'233.-- und ein investiertes Kapital von Fr. 3'532'560.-- gemeldet habe. Für das Jahr 2013 sei das Einkommen mit Fr. 422'545.-- und das investierte Kapital mit Fr. 3'933'928.-- angegeben worden. Die neu ermittelten Zahlen seien mit dem Umstand, dass weitere Liegenschaften dem Geschäftsvermögen hinzugerechnet worden seien, begründet worden. Im Weiteren sei in der Aufstellung des Kantonalen Steueramtes Zürich erwähnt worden, dass im Jahr 2011 ein Verlust von Fr. 88'518.-- erzielt worden sei. Gemäss Randziffer 1110.1 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherung (BSV) über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO (WSN) sei ein Vorjahresverlust mit dem nachfolgenden Beitragsjahr zu verrechnen. Bei der Beitragsverfügung 2012 werde somit der Verlust des Jahres 2011 berücksichtigt. Eine Kumulation der Verluste weiter zurückliegender Jahre sei ausgeschlossen. Demzufolge würden sich die für die Ermittlung der persönlichen Beiträge massgebenden Faktoren neu wie folgt berechnen (Urk. 2 S. 3):
Beitragsjahr 2012
Einkommen 2012 (gemäss Rektifikat)Fr.755'233.--
Vorjahresverlust-Fr.88'518.--
Aufzurechnende AHV-BeiträgeFr.66’018.55
Abzüglich Zins auf dem investierten Kapital
(1 Prozent von Fr. 3'532'560.--)-Fr.35’330.--
Abzüglich Freibetrag für Altersrentner-Fr.16’800.--
Beitragspflichtiges Einkommen gerundetFr.680’600.--
Die Sozialversicherungsbeiträge würden damit neu Fr. 66'018.-- zuzüglich Fr. 792.20 Verwaltungskosten betragen.
Beitragsjahr 2013
Einkommen 2013 (gemäss Rektifikat)Fr.422’545.--
Aufzurechnende AHV-BeiträgeFr.37'246.15
Abzüglich Zins auf dem investierten Kapital
(1,5 Prozent von Fr. 3'933'928.--)-Fr.59’010.--
Abzüglich Freibetrag für Altersrentner-Fr.16’800.--
Beitragspflichtiges Einkommen gerundetFr.383’900.--
Die Sozialversicherungsbeiträge würden damit neu Fr. 38’750.40 zuzüglich Fr. 651.65 Verwaltungskosten betragen.
1.3
1.3.1 X.___ liess bezüglich der Ermittlung seines beitragspflichtigen Einkommens 2012 ausführen, dass die Verlustverrechnung für 2012 falsch ausgewiesen worden sei. Bei der Ermittlung seines Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit für das Jahr 2011 sei nicht berücksichtigt worden, dass die Zinserträge Zinsen aus dem privaten Vermögen betreffen würden. Ausserdem seien die Nettoerträge der Liegenschaft an der B.___-Strasse in Luzern auszunehmen, weil diese Liegenschaft nicht zu seinem Geschäftsvermögen gehören würde. Es sei dem Steuerrevisor mehrmals mitgeteilt worden, dass die Liegenschaft von seiner Ehefrau geerbt worden sei. Diese Liegenschaft könne somit nicht als Geschäftsvermögen qualifiziert werden. Die Erträge aus dieser Liegenschaft könnten folglich nicht zum AHV-pflichtigen Einkommen gezählt werden. Dies sei auch anlässlich der Steuerrevision für die Steuerjahre 2014 und 2015 vom Steuerrevisor bestätigt worden. Hinzuweisen sei auch auf die Ausführungen zu den Liegenschaften und dem selbständigen Erwerb des Jahres 2014. Dort sei die Liegenschaft B.___ als Privatvermögen deklariert worden (Urk. 1 S. 2). Bei der richtigen Berechnung seines Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Jahr 2011 ergebe sich für dieses Jahr ein Verlust in der Höhe von Fr. 209'906.--. Dieser Verlust sei mit dem Ergebnis des Jahres 2012 zu verrechnen. Nebst der Verlustverrechnung für das Jahr 2012 fehle es zudem an der Entsteuerung der stillen Reserven. Diesbezüglich werde auf die Ausführungen in der Einsprache vom 14. März 2019 (Urk. 8/69) verwiesen. Dort wird festgehalten, dass bei der Veranlagung 2012 durch das Kantonale Steueramt Zürich eine Korrektur der entsteuerten stillen Reserven im Betrag von Fr. 265'277.-- erfolgt sei. Die Korrektur sei durch eine Aufrechnung der im Jahr 2011 als Gewinn versteuerten stillen Reserven (Renovationskosten) erfolgt (Urk. 8/69/1). Dies müsse in der Verfügung der Beschwerdegegnerin berücksichtigt werden, indem der Betrag von Fr. 265'277.-- vom Einkommen abgezogen werde (Urk. 1 S. 2, Urk. 8/69/1). Alsdann würden die Schuldzinsen im Jahr 2012 gemäss der Einschätzung des Steuerrevisors Fr. 202'078.-- und nicht Fr. 152'403.-- betragen. Sie seien somit um Fr. 49'765.-- zu korrigieren. Des Weiteren habe die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid für das Jahr 2012 unrichtigerweise AHV-Beiträge in der Höhe von Fr. 66'018.55 aufgerechnet. Diese Beiträge seien in der Steuerklärung nie belastet worden (Urk. 1 S. 2). Bei der Ermittlung des beitragspflichtigen Einkommens für das Jahr 2012 sei sodann ebenfalls zu berücksichtigen, dass X.___ und seine Ehefrau in der Liegenschaft an der C.___-Strasse in Zürich gewohnt hätten. Der Eigenmietwert in der Höhe von Fr. 23'625.-- sei somit kein Geschäftsertrag und demzufolge abzuziehen. Und schliesslich seien bei der Ermittlung des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit des Jahres 2012 die Erträge in der Höhe von Fr. 113'005.-- aus der zum Privatvermögen gehörenden Liegenschaft an der B.___-Strasse in Luzern und die privaten Zinserträge aus dem Wertschriftenvermögen im Betrag von Fr. 20'474.-- ebenfalls auszunehmen (Urk. 1 S. 3). Die Liegenschaft sei zwar zunächst in seine Buchhaltung aufgenommen worden. Im Jahr 2012 sei dieser Vorgang aber rückgängig gemacht worden. Dem Steuerrevisor sei mehrmals mitgeteilt worden, dass diese Liegenschaft von seiner Ehefrau geerbt worden sei. Somit könne diese Liegenschaft nicht zu seinem Geschäftsvermögen gehören (Urk. 28). Unter Berücksichtigung der vorgenannten Abzüge errechne sich das beitragspflichtige Einkommen 2012 wie folgt (Urk. 1 S. 3):
SE Einkommen gemäss VeranlagungFr.259'097.--
Nettoeinkünfte Liegenschaften des Geschäftsverm.:
Zürich, C.___-StrasseFr.97'055.--
Bern, D.___Fr.237'937.--
Luzern, E.___-StrasseFr.142'267.--
Abzüglich geschäftliche Schuldzinsens-Fr.202'078.--
Abzüglich Entsteuerung der stillen Reserven-Fr.265'277.--
Total EinkommenFr.269'001.--
Abzüglich Vorjahresverlust-Fr.209'906.--
Abzüglich Zins des investierten Eigenkapitals-Fr.35'330.--
Abzüglich Freibetrag für Altersrentner-Fr.16'800.--
Beitragspflichtiges EinkommenFr.6'965.--
Beitragspflichtiges Einkommen gerundetFr.6'900.--
1.3.2Zur Berechnung des Einkommens aus selbständiger Tätigkeit des Jahres 2013 liess X.___ ausführen, dass er und seine Ehefrau in der Liegenschaft an der C.___-Strasse in Zürich gewohnt hätten. Der Eigenmietwert in der Höhe von Fr. 23'625.-- sei somit kein Geschäftsertrag und demzufolge abzuziehen. Ebenfalls abzuziehen seien die Erträge in der Höhe von Fr. 162'082.-- aus der zum Privatvermögen gehörenden Liegenschaft an der B.___ in Luzern und die privaten Zinserträge aus dem Wertschriftenvermögen im Betrag von Fr. 20’610.--. Es seien ferner in der Steuerklärung keine AHV-Beiträgen abgezogen worden, womit die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Aufrechnung von AHV-Beiträge in der Höhe von Fr. 37'246.13 unzulässig sei. Damit errechne sich das beitragspflichtige Einkommen 2013 wie folgt (Urk. 1 S. 4):
SE Einkommen gemäss Veranlagung-Fr.301'561.--
Nettoeinkünfte Liegenschaften des Geschäftsverm.:
Zürich, C.___-StrasseFr. 97'035.--
Bern, D.___Fr.198'262.--
Luzern, E.___-StrasseFr.379’878.--
Abzüglich geschäftliche Schuldzinsen-Fr.168’376.--
Total EinkommenFr.205'238.--
Abzüglich Zins des investierten Eigenkapitals-Fr.59'010.--
Abzüglich Freibetrag für Altersrentner-Fr.16'800.--
Beitragspflichtiges EinkommenFr.129’428.--
Beitragspflichtiges Einkommen gerundetFr.129'400.--
2.
2.1 Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit werden AHV/IV/EO-Beiträge erhoben (Art. 3 f. und Art. 8 f. des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG; Art. 2 und Art. 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG; Art. 26 und Art. 27 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz, EOG). Zudem unterstehen die obligatorisch in der AHV versicherten Selbständigerwerbenden der Familienzulagenordnung des Kantons, in dem ihr Unternehmen seinen rechtlichen Sitz hat, oder, wenn ein solcher fehlt, ihres Wohnsitzkantons (Art. 12 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen, FamZG).
2.2 Gemäss Art. 9 Abs. 1 AHVG ist Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Frage, ob Einkünfte oder Vermögenszuwächse (Erträge, Gewinne) aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1 AHVG herrühren, bildet die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Abgrenzung zwischen Privat- und Geschäftsvermögen (BGE 125 V 383 E. 2b). Das AHV-Beitragsrecht verweist bezüglich des Begriffs des Geschäftsvermögens auf das Steuerrecht (BGE 147 V 114 E. 3.3.1.1). Gemäss Art. 18 Abs. 2 Satz 3 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) und Art. 8 Abs. 2 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) gelten als Geschäftsvermögen alle Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend der selbständigen Erwerbstätigkeit dienen.
Für die Zuteilung eines Vermögenswertes zum Geschäftsvermögen oder zum Privatvermögen ist auf dessen aktuelle technisch-wirtschaftliche Funktion abzustellen. Ist die technisch-wirtschaftliche Funktion nicht klar erkennbar, was insbesondere bei sogenannten Alternativgütern, wie sie unter anderem Liegenschaften darstellen, der Fall sein kann, kommt dem Willen und der Sachdarstellung des Steuerpflichtigen grosse Bedeutung zu. Dabei kann jedoch nicht auf einzelne beliebige Willensäusserungen des Steuerpflichtigen abgestellt werden. Für die Abgrenzungsfrage relevant ist vielmehr der Wille, ein Wirtschaftsgut dem Geschäft zu widmen und nicht der Wille, ein Wirtschaftsgut für die Zwecke der Besteuerung als Geschäftsvermögen zu behandeln. Damit ein Gegenstand als Geschäftsvermögen qualifiziert werden kann, wird steuerlich somit grundsätzlich eine selbständige Erwerbstätigkeit vorausgesetzt, das heisst ohne selbständige Erwerbstätigkeit kann grundsätzlich auch kein Geschäftsvermögen vorliegen beziehungsweise keine Widmung eines Vermögensgegenstandes zum Geschäftsvermögen erfolgen.
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht lediglich bei den vom Steuerpflichtigen als Geschäftsvermögen qualifizierten Beteiligungen (optiertes Geschäftsvermögen). Nach Art. 18 Abs. 2 Satz 3 Teilsatz 2 DBG (analog Art. 8 Abs. 2 Teilsatz 2 StHG) können Beteiligungen von mindestens 20 % am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft von der Eigentümerin oder vom Eigentümer im Zeitpunkt des Erwerbs zum Geschäftsvermögen erklärt werden. Dieser Ausnahmekonstellation von Art. 18 Abs. 2 DBG (Geschäftsvermögen ohne selbständige Erwerbstätigkeit) trug der Gesetzgeber im Beitragsrecht im Rahmen von Art. 17 letzter Satz der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) Rechnung und nahm Einkünfte aus derartigen Beteiligungen von der Beitragspflicht aus selbständiger Erwerbstätigkeit aus. Abgesehen davon sind aus beitragsrechtlicher Perspektive keine Gründe erkennbar, einen Zusammenhang zwischen Geschäftsvermögen und selbständiger Erwerbstätigkeit zu verneinen (vgl. BGE 134 V 250 E. 4.2). Vielmehr hat bei Alternativgütern, das heisst solchen, die sowohl zum Geschäfts- wie auch Privatvermögen gehören, aufgrund der steuer- und AHV-rechtlichen Parallelität grundsätzlich das Gleiche zu gelten (BGE 140 V 241 E. 4.2). Dies gebietet auch der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung, wonach widersprechende Entscheide im Rahmen des Möglichen zu vermeiden sind (BGE 143 II 8 E. 7.3). Vor diesem Hintergrund kann eine Person einen Vermögenswert gegenüber den Steuerbehörden nicht als Geschäftsvermögen deklarieren und damit zumindest implizit eine selbständige Erwerbstätigkeit geltend machen, um von den steuerrechtlichen Folgen zu profitieren, und andererseits im AHV-Beitragsverfahren behaupten, es fehle an einer selbständigen Erwerbstätigkeit, um die beitragsrechtlichen Konsequenzen abzuwenden. Ein solch widersprüchliches Verhalten verstösst gegen Treu und Glauben (venire contra factum proprium) und ist nicht zu schützen (vgl. Thomas Gächter, Rechtsmissbrauch im öffentlichen Recht, Zürich 2005, S. 200 f.; BGE 147 V 114 E. 3.3.1.2-3.3.1.4 mit Hinweisen).
2.3 Nicht unter den Begriff der selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG und Art. 17 AHVV fällt die blosse Verwaltung des eigenen Vermögens; der daraus resultierende reine Kapitalertrag unterliegt daher nicht der Beitragspflicht. Gleiches gilt in Bezug auf Gewinne aus privatem Vermögen, welche in Ausnützung einer zufällig sich bietenden Gelegenheit erzielt worden sind. Anderseits stellen Kapitalgewinne aus der Veräusserung oder Verwertung von Gegenständen des Privatvermögens, wie Wertschriften oder Liegenschaften, auch bei nicht buchführungspflichtigen (Einzel-)Betrieben, Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit dar, wenn und soweit sie auf gewerbsmässigem Handel beruhen (BGE 147 V 114 E. 3.3.1, 141 V 234 E. 4.2, 134 V 250 E. 3.1, 125 V 383 E. 2a, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_809/2019 vom 17. Februar 2021 E. 3.3.1, mit weiteren Hinweisen).
2.4 Die Angaben der kantonalen Steuerbehörden sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV). Die absolute Verbindlichkeit der Angaben der Steuerbehörden für die Ausgleichskasse und die daraus abgeleitete relative Bindung des Sozialversicherungsgerichts an die rechtskräftigen Steuertaxationen sind jedoch auf die Bemessung des massgebenden Einkommens und des betrieblichen Eigenkapitals beschränkt.
Diese Bindung betrifft mithin nicht die beitragsrechtliche Qualifikation und beschlägt daher nicht die Fragen, ob überhaupt Erwerbseinkommen und gegebenenfalls solches aus selbständiger oder unselbständiger Tätigkeit vorliegt und ob die Person, die das Einkommen bezogen hat, beitragspflichtig ist. Somit haben die Ausgleichskassen ohne Bindung an die Steuermeldung aufgrund des Rechts der Alters- und Hinterlassenenversicherung zu beurteilen, wer für ein von der Steuerbehörde gemeldetes Einkommen beitragspflichtig ist (BGE 121 V 80 E. 2c). Das gilt namentlich auch für die Qualifikation eines Vermögensbestandteils als Privat- oder Geschäftsvermögen, zumal diese Unterscheidung steuerrechtlich häufig ohne Belang ist, da steuerrechtlich der Ertrag sowohl aus Privat- als auch aus Geschäftsvermögen steuerbar ist. Die Steuermeldung ist daher mit Bezug auf den Vermögensertrag keine zuverlässige Grundlage für die AHV-Beitragsfestsetzung, weshalb die Qualifikation als beitragsfreier Kapitalertrag auf Privatvermögen oder beitragspflichtiges Einkommen aus Geschäftsvermögen im Beitragsfestsetzungsverfahren erfolgen muss. In Bezug auf den Vermögensgewinn ist demgegenüber auch steuerrechtlich die Unterscheidung von Geschäfts- und Privatvermögen von Bedeutung, weshalb sich die AHV-Behörden in der Regel auf die Steuermeldung verlassen können und eigene nähere Abklärungen nur dann vornehmen müssen, wenn sich ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Steuermeldung ergeben (BGE 134 V 250 E. 3.3 mit Hinweisen; E. 2.2.1 f. des in BGE 140 V 241 auszugsweise publizierten Urteils des Bundesgerichts 9C_897/2013 vom 27. Juni 2014).
2.5 Die steuerlich zulässigen Abzüge der Beiträge nach Art. 8 AHVG sowie nach Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und nach Art. 27 Abs. 2 des Erwerbsersatzgesetzes (EOG) sind von den Ausgleichskassen zum von den Steuerbehörden gemeldeten Einkommen hinzuzurechnen. Das gemeldete Einkommen ist dabei nach Massgabe der geltenden Beitragssätze auf 100 Prozent aufzurechnen (Art. 9 Abs. 4 AHVG in der seit 1. Januar 2012 in Kraft stehenden Fassung).
Unter dem Titel «Aufrechnung steuerrechtlich zulässiger Abzüge» sieht die diesbezügliche Übergangsbestimmung des AHVG vor, dass Art. 9 Abs. 4 AHVG für alle Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gilt, die nach dem Inkrafttreten dieser Änderung von den Steuerbehörden gemeldet werden. Zudem hat das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) die Ausgleichskassen in Rz 1095 WSN (gültig ab 1. Januar 2012) angewiesen, die für die Bestimmung des steuerbaren Einkommens in Abzug gebrachten persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge aufzurechnen. Sie haben gemäss Rz 1169 WSN die von den Steuerbehörden gemeldeten Einkommen als Nettoeinkommen zu betrachten (vgl. BGE 139 V 537 E. 2.3).
2.6 Frauen, die das 64., und Männer, die das 65. Altersjahr vollendet haben, entrichten vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit nur für den Teil Beiträge, der Fr. 16'800.-- im Jahr übersteigt (Art. 6quarter Abs. 2 AHVV).
3.
3.1 Am 4. Oktober 2010 meldete das Kantonale Steueramt Zürich der Beschwerdegegnerin zum Zwecke der Verlustverrechnung mit dem Jahr 2012 den Verlust für das Jahr 2011. Die detaillierte Berechnung lautete folgendermassen (Urk. 8/78/2):
2011
SE Einkommen gemäss Veranlagung Ziff. 2.1Fr.17’108.--
div. Liegenschaften des GV-Fr.17'835.--
Zürich, C.___-StrasseFr. 72’533.--
Bern, D.___Fr.206’752.--
Luzern, E.___-Strasse-Fr.278’016.--
Luzern, B.___-StrasseFr.66’019.--
ZinsertragFr.37'047.--
Abzüglich geschäftliche Schuldzinsen-Fr.192'126.--
Total-Fr.88’518.--
3.2
3.2.1Die Überprüfung anhand der Steuerakten für die Steuerperiode 2011 (Urk. 12) hat zunächst ergeben, dass die Angaben zum Einkommen aus selbständigem Haupterwerb in der Höhe von Fr. 17'108.-- korrekt erfasst wurde (S. 1 der Berechnungsmitteilung des Kantonalen Steueramtes Zürich zu den Staats- und Gemeindesteuern 2011 vom 2. Dezember 2013, Urk. 12).
3.2.2Die Position «div. Liegenschaften des GV» (- Fr. 17'835.--) setzt sich laut der Übersicht «Details zu Liegenschaften und selbständigem Erwerb» zu den Staats- und Gemeindesteuern 2011 (Urk. 12) aus den Nettomieterträgen der Liegenschaften «F.___» in Zürich (- Fr. 29'700.--) und «G.___-Strasse» in Luzern (Fr. 11'875.--) zusammen. Diese Liegenschaften gehörten damals zum Geschäftsvermögen von X.___, was unbestritten blieb (Urk. 1 S. 2). Seite 3 der Übersicht «Details zu Liegenschaften und selbständigem Erwerb» sowie Seite 1 der Berechnungsmitteilung des Kantonalen Steueramtes Zürich zu den Staats- und Gemeindesteuern 2011 vom 2. Dezember 2013 ist aber weiter zu entnehmen, das im Jahr 2011 auch noch die Liegenschaft «H.___-Strasse» in O.___ (Gemeinde P.___) zum Geschäftsvermögen von X.___ gezählt wurde. Diese Liegenschaft wurde danach bis zum Tod von X.___ am ... Januar 2022 von ihm und seiner Ehefrau bewohnt (vgl. das Rubrum dieses Urteils). Steuerrechtlich wurde sie aber erst per 2012 in das Privatvermögen überführt (vgl. S. 4 des Bücherrevisionsberichts vom 6. Februar 2018 für die Steuerjahre 2012 und 2013 in den permanenten Steuerakten, Urk. 12). Wird der Nettomietertrag die Liegenschaft «H.___Strasse» in O.___ aus dem Jahr 2011 (- Fr. 53'620.--) zur Position «div. Liegenschaften des GV» hinzugerechnet, ist für diese Position neu - Fr. 71'455.-- einzusetzen. In seiner Stellungnahme vom 3. November 2021 zur Verfügung des Sozialversicherungsgerichts vom 13. Oktober 2021 (Urk. 21) führte das Kantonale Steueramt Zürich aus, es sei korrekt (und somit in der AHV-Meldung 2011 falsch), dass der Nettomietertrag der Liegenschaft «H.___-Strasse» in O.___ im Rahmen des gemeldeten Verlustes 2011 aus selbständigen Erwerb in Abzug gebracht hätte werden müssen, da die Liegenschaft erst im Jahr 2012 vom Geschäft- in das Privatvermögen überführt worden sei. Die Berechnung des Verlustes durch das Gericht (- Fr. 71'455.--) sei richtig (Urk. 22 S. 1). Dagegen haben X.___ und die Beschwerdegegnerin in ihren Stellungnahmen vom 1. beziehungsweise 8. Dezember 2021 (Urk. 27-28) keine Einwendungen erhoben.
3.2.3Bei der Position «Zürich, C.___-Strasse» ist im Nettomietertrag in der Höhe von Fr. 72'533.-- ein von X.___ versteuerter Eigenmietwert in der Höhe von Fr. 23'625.-- enthalten (vgl. S. 1 der Übersicht «Details zu Liegenschaften und selbständigem Erwerb» zu den Staats- und Gemeindesteuern 2011 Urk. 12). Die Besteuerung des Eigenmietwerts betrifft gemäss der gesetzlichen Definition den Mietwert von Liegenschaften, welche den Steuerpflichten für den Eigengebrauch zur Verfügung stehen (Art. 21 Abs. 1 lit. b DBG, Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und der Gemeinden, StHG, und § 21 Abs. 1 lit. b des Steuergesetzes des Kantons Zürich, StG). Die selbstbewohnte Liegenschaft ist auch bei einem gewerbsmässigen Liegenschaftenhändler zu dessen Privatvermögen zu zählen. Dadurch, dass sie für private Zwecke genutzt wird, unterscheidet sie sich von den Liegenschaften im Geschäftsvermögen, welche er für Geschäftszwecke erworben hat oder die seinem Geschäft tatsächlich dienen (vgl. BGE 125 V 383 E. 2b mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_803/2011 vom 23. August 2012 E. 3.3.2 mit Hinweis). Das Kantonale Steueramt Zürich, die Beschwerdegegnerin und X.___ qualifizierten die Liegenschaft «C.___-Strasse» in Zürich allesamt als Geschäftsvermögen (Urk. 1 S. 2-4, Urk. 2 S. 2-3, Urk. 8/78/2). Die Versteuerung des Eigenmietwertes erklärt sich im vorliegenden Fall aufgrund der von X.___ mit dem Kantonalen Steueramt Zürich abgeschlossenen Vereinbarung: Gemäss der Aktennotiz vom 10. Juli 2006 erkundigte sich der Sachbearbeiter des Kantonalen Steueramtes Zürich bei Z.___, welcher auch der Steuervertreter von X.___ war, wo der steuerrechtliche Wohnsitz des Ehepaares X.___ und Y.___ sei. Darauf antwortete dieser, dass die Steuerpflichtigen Weltenbummler und immer wieder (einmal) an der C.___-Strasse in Zürich seien. Sie seien auch im Telefonbuch eingetragen, aber eben immer unterwegs. Nach weiteren Abklärungen legte der Sachbearbeiter des Kantonalen Steueramtes Zürich den steuerrechtlichen Wohnsitz des Ehepaares X.___ und Y.___ auf Zürich fest. Der Aktennotiz vom 17. August 2006 ist sodann zu entnehmen, dass X.___ damals in einer kleinen Wohnung an der C.___-Strasse in Zürich wohnte. Bei den Besprechungen vom 17. August und 1. September 2006 einigten sich der durch Z.___ vertretene X.___ und das Kantonale Steueramt Zürich auf den Eigenmietwert in der Höhe von Fr. 23'625.-- (vgl. die dazugehörige Aktennotiz in den permanenten Steuerakten, Urk. 12). Deswegen versteuerte X.___ im Jahr 2011 den Eigenmietwert auf der seinem Geschäftsvermögen zugehörigen Liegenschaft «C.___-Strasse» in Zürich. Aufgrund der Zugehörigkeit dieser Liegenschaft zum Geschäftsvermögen von X.___ sind die durch Vermietung der übrigen, von X.___ nicht selber bewohnten Wohnung erzielten Mieterträge im Jahr 2011 in der Höhe von Fr. 127'200.-- (vgl. S. 1 der Übersicht «Details zu Liegenschaften und selbständigem Erwerb» zu den Staats- und Gemeindesteuern 2011, Urk. 12) beitragsrechtlich Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit (Urteil des Bundesgerichts 9C_803/2011 vom 23. August 2012 E. 3.4 mit weiteren Hinweisen). Wegen der von X.___ mit dem Steueramt getroffenen Vereinbarung und der unbestrittenen Qualifikation der Liegenschaft als Geschäftsvermögen ist hier aber auch der Eigenmietwert in der Höhe von Fr. 23'625.-- zu diesen Erträgen zu zählen. Die Zuordnung zum Geschäftsvermögen beziehungsweise Geschäftsertrag erfolgt nach der sog. Präponderanzmethode, wonach alle Vermögenswerte als Geschäftsvermögen gelten, die ganz oder vorwiegend der selbständigen Erwerbstätigkeit dienen (Urteil des Bundesgerichts 2A.52/2003 vom 23. Januar 2004 E. 2.4 mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts H 26/05 vom 13. Juli 2006 E. 5.4.1).
3.2.4Alsdann ergeben sich die Nettomieterträge zu den Positionen «Bern, D.___» (Fr. 206'752.--) sowie «Luzern, E.___-Strasse» (- Fr. 278'016.--) auf Seite 1 der Übersicht «Details zu Liegenschaften und selbständigem Erwerb» zu den Staats- und Gemeindesteuern 2011 (Urk. 12). Diese Liegenschaften gehörten zum Geschäftsvermögen von X.___ und die aus diesen Liegenschaften erzielten Erträge sind zu verabgaben. Für das Jahr 2011 sind somit der Ertrag betreffend «Bern, D.___» (Fr. 206'752.--) sowie der Verlust bezüglich «Luzern, E.___-Strasse» (- Fr. 278'016.--) in die Berechnung einzubeziehen. Dies wurde von X.___ nicht bestritten (vgl. Urk. 1 S. 2).
3.2.5 X.___ war aber der Ansicht, dass er keine Sozialversicherungsbeiträge auf den Nettomieterträgen aus der Liegenschaft an der B.___-Strasse in Luzern zu bezahlen habe, weil diese Liegenschaft nicht zu seinem Geschäftsvermögen gehöre, sondern Privatvermögen seiner Ehefrau sei (Urk. 1 S. 2, Urk. 28). Dafür spricht zwar, dass die Liegenschaft «B.___» in Luzern von der Ehefrau im Jahr 2008 geerbt wurde (vgl. das Meldeformular des Teilungsamtes der Stadt Luzern vom 10. August 2009 in den permanenten Steuerakten, Urk. 12, sowie Urk. 29/2). Gleichwohl musste diese Liegenschaft im Jahr 2011 zum Geschäftsvermögen von X.___ gehört haben, weil er sonst bei der Revision der Steuerjahre 2012 und 2013 nicht um die Überführung dieser Liegenschaft in das Privatvermögen ersucht hätte (S. 4 des Bücherrevisionsberichts vom 6. Februar 2018 in den permanenten Steuerakten, Urk. 12). Zu einer Überführung in das Privatvermögen per 2012 kam es dann aber nicht, weil bei der Besprechung vom 17. August 2016 vereinbart wurde, dass die Liegenschaft im Geschäftsvermögen verbleibe. In der Folge stimmte das Kantonale Steueramt Zürich überdies dem Antrag von X.___ vom 28. Februar 2018 auf Gewährung von Abschreibungen pro 2012 und 2013 auf der Liegenschaft «B.___-Strasse» in Luzern zu (S. 4 des Bücherrevisionsberichts vom 6. Februar 2018 in den permanenten Steuerakten, Urk. 12). Mit diesen Abschreibungen wurde die Liegenschaft in den Jahren 2012 und 2013 steuerrechtlich wie Geschäftsvermögen behandelt. Während bei Geschäftsvermögen Wertverminderungen mittels Wertberechtigungen und Abschreibungen berücksichtigt werden und Selbständigerwerbende geschäftsmässig begründete Abschreibungen sowohl bei der direkten Bundessteuer (Art. 27 Abs. 2 lit. a DBG, Art. 28 DBG) als auch vom für die AHV-Beitragspflicht massgebenden Einkommen (Art. 9 Abs. 2 lit. b AHVG) abziehen können, wird bei Privatvermögen nicht abgeschrieben und dessen Wertveränderungen bleiben unberücksichtigt (Julia von Ah, Die Besteuerung Selbständigerwerbender, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2011, S. 47). X.___ war damit einverstanden, dass die Liegenschaft «B.___-Strasse» in Luzern in den Jahren 2011 bis 2013 als Geschäftsvermögen qualifiziert wurde und er beantragte gar, dass er in den Jahren 2012 und 2013 Abschreibungen vornehmen dürfe. Deswegen dringt Z.___ mit seinem Vorbringen im vorliegenden Verfahren, wonach diese Liegenschaft eigentlich als Privatvermögen angesehen werden müsse (Urk. 1 S. 2), nicht durch.
3.2.6 Zum Zinsertrag führte das Kantonale Steueramt Zürich in seiner Stellungnahme vom 3. November 2021 aus, dass mit der Steuermeldung 2011 die von X.___ deklarierten geschäftlichen Wertschriftenerträge in der Höhe von Fr. 37'047.-- (Urk. 23/1), welche auch in der eingereichten Erfolgsrechnung (als Finanzerfolg) enthalten seien (Urk. 23/2), gemeldet worden seien (Urk. 22 S. 2). Davon ist nicht abzuweichen, weil X.___ dies so in seiner Erfolgsrechnung verbucht und im Steuerverfahren deklariert hatte.
3.2.7 Und schliesslich haben die abzugsfähigen geschäftlichen Schuldzinsen gemäss Berechnungsmitteilung des Kantonalen Steueramtes Zürich zu den Staats- und Gemeindesteuern 2011 vom 2. Dezember 2013 (Urk. 12) Fr. 210'445.-- betragen. Es stellte dabei auf die Aufstellung «Hypotheken/Zinsen» von X.___ ab. Alsdann führte das Steueramt in seiner Stellungnahme vom 3. November 2021 aus, dass die geschäftlichen Schuldzinsen 2011 – entgegen seiner ursprünglichen Steuermeldung – bei korrekter Ermittlung Fr. 210'445.-- betragen würden (Urk. 22 S. 2).
3.2.8 Aufgrund dieser Feststellungen (E. 3.2.1-3.2.7) berechnet sich der Verlust 2011 neu wie folgt:
2011
SE Einkommen gemäss Veranlagung Ziff. 2.1Fr.17’108.--
div. Liegenschaften des GV-Fr.71'455.--
Zürich, C.___-StrasseFr.72’533.--
Bern, D.___Fr.206’752.--
Luzern, E.___-Strasse-Fr.278’016.--
Luzern, B.___-StrasseFr.66’019.--
ZinsertragFr.37'047.--
Abzüglich geschäftliche Schuldzinsen-Fr.210'445.--
Total-Fr.160'457.--
4.
4.1 Zur Ermittlung des von X.___ im Jahre 2012 aus selbständiger Erwerbstätigkeit erzielten Einkommens ist folgendes festzuhalten:
4.2 Auszugehen ist von der Berechnung des Kantonalen Steueramtes Zürich. Diese lautete folgendermassen (Urk. 8/78/2):
2012
SE Einkommen gemäss Veranlagung Ziff. 2.1Fr.259’097.--
div. Liegenschaften des GV
Zürich, C.___-StrasseFr.120’660.--
Bern, D.___Fr.237’937.--
Luzern, E.___-StrasseFr.156’463.--
Luzern, B.___Fr.113’005.--
ZinsertragFr.20'474.--
Abzüglich geschäftliche Schuldzinsen-Fr.152'403.--
Total Fr.755'233.--
4.3Aus der Berechnungsmitteilung für die Staats- und Gemeindesteuern 2012 vom 20. April 2018 ergibt sich, dass das Kantonale Steueramt Zürich das Einkommen gemäss Veranlagung und die Nettomieterträge korrekt wiedergegeben hat (Urk. 23/14.7-14.8, Urk. 23/14.15). Bezüglich Erfassung des Eigenmietwertes der Liegenschaft «Zürich, C.___-Strasse» und Erfassung der Nettomieterträge «Luzern, B.___-Strasse» gilt das hiervor Gesagte (E. 3.2.4-3.2.5). Beim für das Jahr 2012 gemeldeten Zinsertrag in der Höhe von Fr. 20'474.-- handelt es sich um von X.___ deklarierte geschäftliche Wertschriftenerträge (Urk. 22 S. 2, Urk. 23/4-6). Der Zinsertrag ist in dieser Höhe zu berücksichtigen. Zur Begründung kann auf das zum Zinsertrag 2011 Ausgeführte (E. 3.2.6) verwiesen werden. Das Kantonale Steueramt Zürich hat sodann die abgezogenen geschäftlichen Schuldzinsen im Betrag von Fr. 152'403.-- mit seiner Stellungnahme vom 3. November 2021 begründet und belegt (Urk. 22 S. 2-3, Urk. 23/14-22). X.___ hat dagegen keine Einwendungen erhoben. Er brachte aber vor, dass bei der Veranlagung 2012 durch das Kantonale Steueramt Zürich eine Korrektur der entsteuerten stillen Reserven im Betrag von Fr. 265'277.-- erfolgt sei. Die Korrektur sei durch eine Aufrechnung der im Jahr 2011 als Gewinn versteuerten stillen Reserven (Renovationskosten) erfolgt. Dies müsse in der Verfügung der Beschwerdegegnerin berücksichtigt werden, indem der Betrag von Fr. 265'277.-- vom Einkommen abgezogen werde (E. 1.3.1). Dazu führte das Kantonale Steueramt Zürich in seiner Stellungnahme vom 3. November 2021 aus, dass sich das «SE Einkommen gemäss Veranlagung Ziff. 2.1» in der Höhe von Fr. 259'097.-- aus den Teilbeträgen von Fr. 665'080.-- abzüglich Fr. 30'505.-- und Fr. 375'478.-- zusammensetzen würde. Im Abzug in der Höhe von Fr. 375'478.-- sei die Entsteuerung der versteuerten stillen Reserven aus dem Jahr 2011 in der Höhe von Fr. 265'277.-- bereits enthalten (Urk. 22 S. 5). Das Kantonale Steueramt Zürich hat dies belegt (Urk. 23/14.4, Urk. 23/14.5, Urk. 23/14.15). X.___ hatte somit keinen Anspruch auf einen weiteren Abzug in der Höhe von Fr. 265'277.--.
4.4Demnach erweist sich die Steuermeldung für das Jahr 2012 als richtig.
5.
5.1 Zur Ermittlung des von X.___ im Jahr 2013 aus selbständiger Erwerbstätigkeit erzielten Einkommens ist folgendes festzuhalten:
5.2Auszugehen ist wiederum von der Berechnung des Kantonalen Steueramtes Zürich. Diese lautete folgendermassen (Urk. 8/78/2):
2013
SE Einkommen gemäss Veranlagung Ziff. 2.1-Fr.301’561.--
div. Liegenschaften des GV
Zürich, C.___-StrasseFr.120’660.--
Bern, D.___Fr.198’262.--
Luzern, E.___-StrasseFr.379’878.--
Luzern, B.___-StrasseFr.162’082.--
ZinsertragFr.20'610.--
Abzüglich geschäftliche Schuldzinsen-Fr.157'386.--
Total Fr.422'545.--
5.3Aus der Berechnungsmitteilung für die Staats- und Gemeindesteuern 2013 vom 20. April 2018 ergibt sich, dass das Kantonale Steueramt Zürich das Einkommen gemäss Veranlagung die Nettomieterträge korrekt wiedergegeben hat (Urk. 23/23.7-23.8, Urk. 23/23.14). Bezüglich Erfassung des Eigenmietwertes der Liegenschaft «Zürich, C.___-Strasse» und Erfassung der Nettomieterträge «Luzern, B.___-Strasse» gilt das hiervor Gesagte (E. 3.2.4-3.2.5). Beim für das Jahr 2013 gemeldeten Zinsertrag Fr. 20'610.-- handelt es sich um von X.___ deklarierte geschäftliche Wertschriftenerträge (Urk. 22 S. 2, Urk. 23/8-10). Der Zinsertrag ist in dieser Höhe zu berücksichtigen. Zur Begründung kann auf das zum Zinsertrag 2011 Ausgeführte (E. 3.2.6) verwiesen werden. Das Kantonalen Steueramt Zürich hat sodann die abgezogenen geschäftlichen Schuldzinsen im Betrag von Fr. 157'386.-- mit seiner Stellungnahme vom 3. November 2021 begründet und belegt (Urk. 22 S. 3-4, Urk. 23/23.4, Urk. 23/14, Urk. 24). X.___ hat dagegen keine Einwendungen erhoben.
5.4Demnach erweist sich die Steuermeldung für das Jahr 2013 als richtig.
6.
6.1Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass der Verlust 2011 Fr. 160'457.-- (E. 3.2.8) und das reine Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit 2012 - wie von der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid bereits berücksichtigt (E. 1.2) - Fr. 755'233.-- (E. 4.2-4.3) beträgt. Bezüglich der Aufrechnung der AHV/IV/EO-Beiträge monierte X.___, dass diese Beiträge in der Steuerklärung nie belastet worden seien (E. 1.3.1). Hierzu ist festzuhalten, dass die Ausgleichskassen gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Beiträge selbst dann aufzurechnen haben, wenn steuerrechtlich keine Abzüge gewährt wurden oder die steuerrechtlichen Abzüge höher oder tiefer waren als die von der Ausgleichskasse zugelassenen (Urteil des Bundesgerichts 9C_376/2016 vom 12. September 2016 E. 2.3). Die aufzurechnenden AHV/IV/EO-Beiträge ermitteln sich nach der Formel in Rz 1170 WSN (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_155/2015 vom 1. Oktober 2015 E. 2):
[Bereinigtes Einkommen (Reines Einkommen 2012: Fr. 755'233.-- - [Vorjahresverlust: Fr. 160'457.-- + Zins auf dem investierten Kapital: Fr. 35’330.-- + Freibetrag für Altersrentner: Fr. 16'800.--] = Fr. 542'646.--) x 100]/90.3
Es resultiert ein umgerechnetes Einkommen in der Höhe von Fr. 600'936.88, in welchem somit aufgerechnete Beiträge im Betrag von Fr. 58’290.88 enthalten sind.
6.2Dies ergibt folgendes beitragspflichtiges Einkommen 2012:
Beitragsjahr 2012
Einkommen 2012 (gemäss Rektifikat)Fr.755'233.--
Vorjahresverlust-Fr.160'457.--
Abzüglich Zins auf dem investierten Kapital
(1 Prozent von Fr. 3'532'560.--)-Fr.35’330.--
Abzüglich Freibetrag für Altersrentner-Fr.16’800.--
Aufzurechnende AHV-BeiträgeFr.58’290.88
Beitragspflichtiges Einkommen gerundetFr.600’900.--
7.
7.1 Das beitragspflichtige Einkommen 2013 ist ausgehend vom korrekten Einkommen 2013 im Betrag von Fr. 422'545.-- (E. 5.4), dem unbestritten gebliebenen Zins auf dem im Betrieb investierten Kapital in der Höhe von Fr. 59'010.-- (Urk. 2 S. 3) und unter Berücksichtigung des Freibetrags für Altersrentner in der Höhe von Fr. 16'800.-- zu berechnen (E. 2.6). Die aufzurechnenden AHV/IV/EO-Beiträge ermitteln sich wiederum nach der Formel in Rz 1170 WSN:
[Bereinigtes Einkommen (Reines Einkommen 2013: Fr. 422'545.-- - [Zins auf dem investierten Kapital: Fr. 59'010.-- + Freibetrag für Altersrentner: Fr. 16'800.--] = Fr. 346’735.--) x 100]/90.3
Es resultiert ein umgerechnetes Einkommen in der Höhe von Fr. 383'981.17, in welchem somit aufgerechnete Beiträge im Betrag von Fr. 37’246.17 enthalten sind.
7.2Dies ergibt folgendes beitragspflichtiges Einkommen 2013:
Beitragsjahr 2013
Einkommen 2013 (gemäss Rektifikat)Fr.422'545.--
Abzüglich Zins auf dem investierten Kapital
(1,5 Prozent von Fr. 3'933’928.--)-Fr.59’010.--
Abzüglich Freibetrag für Altersrentner-Fr.16’800.--
Aufzurechnende AHV-BeiträgeFr.37’246.17
Beitragspflichtiges Einkommen gerundetFr.383'900.--
Damit erweist sich die Berechnung der Beschwerdegegnerin als korrekt.
8. Weil die Verzugszinsen gemäss Art. 41bis Abs. 1 lit. f AHVV verschuldensunabhängig geschuldet sind (vgl. BGE 139 V 297 E. 3.3.2.2; 134 V 405 E. 7.1) kann dem von X.___ gestellten Antrag auf Annullation der Verzugszinsen wegen der nach seiner Ansicht verzögerten Behandlung durch das Steueramt und die Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 1) nicht gefolgt werden.
Die Beschwerdegegnerin wird die Verzugszinsen 2012 aber auf der neuen Einkommensbasis (E. 6.2) berechnen müssen.
9. Demnach ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2020 (Urk. 2) in teilweiser Gutheissung der Beschwerde bezüglich des beitragspflichtigen Einkommens 2012 und der Verzugszinsen 2012 aufzuheben. Es ist festzustellen, dass das beitragspflichtige Einkommen des verstorbenen X.___ aus selbständiger Erwerbstätigkeit 2012 Fr. 600’900.-- betragen hat. Die Beschwerdegegnerin hat gestützt darauf die zu entrichtenden AHV/IV/EO- und FAK-Beiträge und Verzugszinsen zu erheben. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
10. Aufgrund ihres teilweisen Obsiegens hat die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine reduzierte Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt).
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 3. Dezember 2020 insoweit aufgehoben, als festgestellt wird, dass das beitragspflichtige Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit des verstorbenen X.___ für das Beitragsjahr 2012 Fr. 600’900.-- betragen hat. Die Beschwerdegegnerin hat gestützt darauf die zu entrichtenden AHV/IV/EO- und FAK-Beiträge und Verzugszinsen zu erheben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Z.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstHübscher