Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AB.2020.00100
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiber Kreyenbühl
Urteil vom 16. Dezember 2021
in Sachen
X.___ GmbH in Liquidation
Beschwerdeführerin
gegen
GastroSocial Ausgleichskasse
Buchserstrasse 1, Postfach, 5001 Aarau
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die X.___ GmbH in Liquidation, welche die Etablissements Y.___ in Z.___ und A.___/B.___ (nachfolgend: A.___) in C.___ betrieb, ist der GastroSocial Ausgleichskasse seit dem 1. Juli 2015 als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen (Urk. 2 S. 2). Am 11. März 2020 führte der Revisor der GastroSocial Ausgleichskasse bei der X.___ GmbH für den Zeitraum vom 1. Juli 2015 bis zum 31. Dezember 2018 eine Arbeitgeberkontrolle durch. Gemäss dessen Angaben wurden für diverse Angestellte der X.___ GmbH die Lohnbeiträge nicht oder nicht korrekt abgerechnet (Urk. 8/3 Beilage). Mit Verfügung vom 18. Juni 2020 forderte die GastroSocial Ausgleichskasse von der X.___ GmbH für den Zeitraum vom 1. Juli 2015 bis zum 31. Dezember 2018 Lohnbeiträge von Fr. 63'907.10 (inkl. Verwaltungskosten) und Verzugszinsen von Fr. 8'109.15 (Urk. 8/1). Die dagegen von der X.___ GmbH am 14. Juli 2020 erhobene Einsprache (Urk. 8/3) wies die GastroSocial Ausgleichskasse mit Entscheid vom 16. November 2020 (Urk. 2) ab.
2. Dagegen erhob die X.___ GmbH am 16. Dezember 2020 Beschwerde und beantragte, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 4. Februar 2021 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin am 18. Februar 2021 angezeigt wurde (Urk. 10).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass die Erwerbstätigkeiten, welche die Sexarbeiterinnen im Zeitraum Juli 2015 bis Dezember 2018 für die Beschwerdeführerin ausgeübt hätten, als unselbständig zu qualifizieren seien. Ein Blick auf die Homepage der Y.___ zeige, dass die Werbung unter dem Namen des Etablissements und nicht der einzelnen Frauen erfolge. Die Sexarbeiterinnen hätten keine Plattform, um ihre Dienstleistungen differenziert und unmittelbar anzubieten. Deren Fotografien und «Spezialitäten» würden sich zwar auf der Homepage finden. Die Möglichkeit, sich mit ihnen direkt in Verbindung zu setzen, bestehe aber nicht. Der Kunde sei vielmehr gehalten, sich an das Etablissement zu wenden. Ausserdem würden auf der Homepage der Y.___ die Öffnungszeiten und die Daten angegeben, an welchen die Sexarbeiterinnen anwesend seien. Ebenso werde bis 21 Uhr verbindlich für alle Frauen eine Preisreduktion angeboten. Diese Kriterien würden allesamt dafür sprechen, dass die fraglichen Sexarbeiterinnen ganz erheblich in die Betriebsorganisation der Y.___ eingebunden seien. Im Weiteren könnten die Sexarbeiterinnen ihre Tätigkeit in der Y.___ ohne grossen eigenen Aufwand - weder in organisatorischer noch in finanzieller Hinsicht - aufnehmen, dieser nachgehen oder sie wieder beenden. Bei diesem von vornherein klar kalkulierbaren und einfach zu begrenzenden Risiko könne nicht von einem Unternehmerrisiko gesprochen werden. Ferner rechne die Beschwerdeführerin für die Sexarbeiterinnen Quellensteuern ab. Aus den eingereichten Aufenthaltsbewilligungen der zuständigen Migrationsämter gehe lediglich hervor, ob die betreffende Sexarbeiterin eine Bewilligung als Selbständig- oder als Unselbständigerwerbende erhalten habe. Es sei aber nicht ersichtlich, ob die Versicherten, für welche die Aufrechnungen vorgenommen werden müssten, als Selbständigerwerbende bereits einem anderen Sozialversicherer angeschlossen seien respektive ob für die fraglichen Entgelte schon anderweitig Sozialversicherungsbeiträge entrichtet worden seien. Ohne den Nachweis der Beschwerdeführerin, dass die festgestellten Beiträge sozialversicherungsrechtlich bereits verabgabt worden seien, könne auf die Nachbelastung nicht verzichtet werden. Die Beschwerdeführerin habe die benötigten Unterlagen auch nach wiederholter Aufforderung nicht beigebracht (Urk. 2 S. 4 ff.).
1.2 Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, dass sie das Lokal Y.___ in Z.___ betreibe und bis zum 30. September 2020 auch das A.___ in C.___ betrieben habe. Der Beschwerdeführerin sei von der Beschwerdegegnerin auferlegt worden, für die beiden Betriebe getrennte Lohnmeldungen einzureichen, da in den Kantonen Thurgau und Zürich unterschiedliche Vorschriften gelten könnten. Währenddessen anlässlich der Revision der Beschwerdegegnerin für das A.___ keine Beanstandungen festgestellt worden seien, seien hinsichtlich der Y.___ erhebliche Nachbelastungen geltend gemacht worden. Die vorliegend geltend gemachten Nachbelastungen würden nun aber zu 100 % Tätigkeiten betreffen, die durch selbständige erotische Masseusen im A.___ in C.___ erbracht worden seien. Nur schon aus diesem Grund sei die Nachforderung nicht rechtens. Im Kanton Thurgau würden die Sexarbeiterinnen als unselbständigerwerbend gelten und entsprechende Aufenthalts-/Arbeitsbewilligungen erhalten. Für alle erotischen Masseusen, die in der Y.___ gearbeitet hätten, seien deshalb Lohnabrechnungen erstellt worden. Dass diese Sexarbeiterinnen unselbständigerwerbend seien, sei korrekt. Deren Einkommen rechne die Beschwerdeführerin seit jeher mit der Beschwerdegegnerin ab. Im Kanton Zürich seien hingegen allen erotischen Masseusen Bewilligungen als Selbständigerwerbende ausgestellt worden. Wenn diese ihre Dienste im A.___ angeboten hätten, sei dies in den Lohnabrechnungen der Y.___ speziell vermerkt worden. In der Lohnmeldung der Beschwerdegegnerin habe die Beschwerdeführerin die Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit natürlich nicht angegeben. Die Quellensteuern seien im Kanton Thurgau abgeliefert worden. Damit die gleichen erotischen Masseusen ihre Tätigkeiten im Kanton Zürich nicht noch einmal hätten abrechnen müssen, habe das Steueramt Z.___ der Beschwerdeführerin aufgetragen, auch die Einkünfte aus der ausserkantonalen selbständigen Erwerbstätigkeit direkt mit dem Steueramt Z.___ abzurechnen. Dies sei jedoch kein Hinweis auf eine unselbständige Erwerbstätigkeit. Schon im Jahr 2012, als der Betrieb noch als Einzelfirma geführt worden sei, habe die Steuerbehörde C.___ unter Hinweis auf ein Gerichtsurteil im Zusammenhang mit der Mehrwertsteuer versucht, vom Inhaber der Einzelfirma als Arbeitgeber eine horrende Summe Quellensteuern für die selbständigen erotischen Masseusen einzutreiben. Im Einspracheverfahren des Kantonalen Steueramts sei jedoch festgestellt worden, dass von einer selbständigen Erwerbstätigkeit der Sexarbeiterinnen auszugehen sei und die Einzelfirma von der Abrechnungspflicht im Quellensteuerverfahren freigestellt werde. Nachdem bereits früher eine Arbeitgeberkontrolle durchgeführt worden sei und keine Beanstandungen vorgelegen hätten, könne es nicht sein, dass nun plötzlich Selbständigerwerbende in Unselbständigerwerbende umqualifiziert und der Beschwerdeführerin über Fr. 70'000.-- nachbelastet würden. Anlässlich eines Telefongesprächs vom 11. August 2020 habe die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin erklärt, dass sich die Gesetzeslage seit der letzten Arbeitgeberkontrolle geändert habe. Der Beschwerdeführerin sei jedoch keine Gesetzesänderung bekannt. Hinsichtlich des Vorwurfs der Beschwerdegegnerin, dass die Beschwerdeführerin nicht hinreichend mit ihr zusammengearbeitet habe, sei darauf hinzuweisen, dass sie alle verfügbaren Bewilligungen herausgesucht und in Form eines USB-Sticks eingereicht habe. Da die betreffenden Sexarbeiterinnen selbständigerwerbend gewesen seien, habe die Beschwerdeführerin keine weiteren Unterlagen beibringen können (Urk. 1).
2.
2.1
2.1.1 Erlässt eine Ausgleichskasse im Gebiet der Lohnbeiträge eine Verfügung, so stellt sie eine Beitragsschuld sowohl der Arbeitgebenden als auch der Arbeitnehmenden fest (Art. 4 und 5 sowie Art. 12 und 13 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG). Die Arbeitgebenden und die Arbeitnehmenden sind in gleicher Weise betroffen, weshalb die Verfügung im Hinblick auf die Wahrung des rechtlichen Gehörs grundsätzlich beiden zu eröffnen ist (BGE 113 V 1 E. 2, 132 V 257 E. 2.4.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_252/2019 vom 30. Juli 2019 E. 1.3 mit Hinweis). Ausnahmen von diesem Grundsatz sind indessen dort zugelassen, wo der Ausgleichskasse aus praktischen Gründen die Zustellung von Verfügungen an die Arbeitnehmenden nicht zugemutet werden kann. Dies trifft beispielsweise zu, wenn es sich um eine grosse Zahl von Arbeitnehmenden handelt, wenn sich der Wohnsitz der Arbeitnehmenden im Ausland befindet oder wenn es sich lediglich um geringfügige Beiträge handelt (BGE 113 V 1 E. 2 mit Hinweisen). Diese Grundsätze gelten nicht nur, wenn das Beitragsstatut oder die Natur einzelner Zahlungen streitig ist, sondern auch bei nachträglichen Lohnerfassungen, wenn umstritten ist, ob bestimmte Vergütungen zum massgebenden Lohn im Sinne von Art. 5 Abs. 2 AHVG gehören (BGE 113 V 1 E. 3a).
Ist eine Beitragsverfügung nur dem Arbeitgebenden eröffnet worden und hat dieser Beschwerde erhoben, so hat das erstinstanzliche Gericht - ausser in den genannten Ausnahmefällen - entweder den Arbeitnehmenden beizuladen oder die Sache an die Verwaltung zurückzuweisen, damit diese durch Zustellung der Beitragsverfügung an die betroffenen Arbeitnehmenden deren Verfahrensrechte wahrt (BGE 113 V 1 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts 9C_295/2012 vom 6. August 2012 E. 2.1.2 mit Hinweis).
2.1.2 Vorliegend sind 52 erwerbstätige Personen betroffen, deren aktueller Aufenthaltsort unbekannt ist bzw. wahrscheinlich im Ausland liegt (vgl. Urk. 8/3). Dass die Beschwerdegegnerin diesen Versicherten die Verfügung vom 18. Juni 2020 (Urk. 8/1) und den Einspracheentscheid vom 16. November 2020 (Urk. 2) nicht zugestellt hat, ist unter diesen Umständen nicht zu beanstanden. Von deren Beiladung kann im vorliegenden Beschwerdeverfahren abgesehen werden.
2.2
2.2.1 Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, massgebender Lohn genannt, werden paritätische Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge erhoben (Art. 5 Abs. 1 und Art. 13 AHVG). Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit (Art. 5 Abs. 2 AHVG). Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird demgegenüber ein Beitrag des Selbständigerwerbenden erhoben (Art. 8 AHVG). Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt (Art. 9 Abs. 1 AHVG).
Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht auf Grund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einer oder einem Arbeitgebenden in betriebswirtschaftlicher beziehungsweise arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 146 V 139 E. 3.1 mit Hinweis).
2.2.2 Gemäss der vom Bundesamt für Sozialversicherungen herausgegebenen Wegleitung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO (WML; in der seit 1. Januar 2021 gültigen Fassung; vgl. zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen BGE 133 V 587 E. 6.1) sind Merkmale für das Bestehen eines Unternehmerrisikos im Allgemeinen das Tätigen erheblicher Investitionen, die Verlusttragung, das Tragen des Inkasso- und Delkredererisikos, die Unkostentragung, das Handeln in eigenem Namen und auf eigene Rechnung, das Beschaffen von Aufträgen, die Beschäftigung von Personal sowie eigene Geschäftsräumlichkeiten (Rz 1019). Das wirtschaftliche beziehungsweise arbeitsorganisatorische Abhängigkeitsverhältnis kommt demgegenüber in der Regel beim Vorhandensein der folgenden Gegebenheiten zum Ausdruck: Weisungsrecht, Unterordnungsverhältnis, Pflicht zur persönlichen Aufgabenerfüllung, Konkurrenzverbot, Präsenzpflicht (Rz 1020).
2.2.3 Eine Prostituierte, die im Bordell tätig ist, übt - unter Berücksichtigung des Dienstleistungsvertrags sowie der weiteren konkreten Umstände - eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aus (SVR 2012 AHV Nr. 6, Urteil des Bundesgerichts 9C_246/2011 vom 22. November 2011 E. 6; Kieser, Alters- und Hinterlassenenversicherung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2012, N 100 zu Art. 5).
2.3 Art. 14 Abs.1 AHVG schreibt vor, dass die Beiträge vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit bei jeder Lohnzahlung in Abzug zu bringen und vom Arbeitgeber zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag periodisch zu entrichten sind (Art. 3 und 8 AHVG; Art. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG; Art. 26 und 27 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz, EOG; Art. 2 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG; Art. 16 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen und Finanzhilfen an Familienorganisationen, FamZG).
Erhält eine Ausgleichskasse Kenntnis davon, dass ein Beitragspflichtiger keine oder zu niedrige Beiträge bezahlt hat, so hat sie die Nachzahlung der geschuldeten Beiträge zu verlangen und nötigenfalls durch Verfügung festzusetzen. Vorbehalten bleibt die Verjährung nach Art. 16 Abs. 1 AHVG (Art. 39 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV, in Verbindung mit Art. 14 Abs. 4 lit. c AHVG).
Zur Deckung ihrer Verwaltungskosten erheben die Ausgleichskassen von ihren Mitgliedern besondere Beiträge, die nach der Leistungsfähigkeit der Pflichtigen abzustufen sind (Art. 69 Abs. 1 Satz 1 AHVG).
2.4 Nach Art. 41bis Abs. 1 lit. b AHVV haben Beitragspflichtige auf für vergangene Kalenderjahre nachgeforderten Beiträgen ab dem 1. Januar nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches die Beiträge geschuldet sind, Verzugszinsen zu entrichten. Der Satz für die Verzugs- und der Vergütungszinsen beträgt 5 Prozent im Jahr (Art. 42 Abs. 2 AHVV).
3.
3.1 Dem Bericht der Beschwerdegegnerin über die Arbeitgeberkontrolle vom 11. März 2020 betreffend den Zeitraum vom 1. Juli 2015 bis zum 31. Dezember 2018 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin für folgende Löhne keine Beiträge abgerechnet habe (Urk. 8/3 Beilage):
Jahr 2015: Fr. 85'293.--
Jahr 2016: Fr. 83'679.--
Jahr 2017: Fr. 96’215.--
Jahr 2018: Fr. 83'279.--
Total: Fr. 348'466.--
Der Revisor der Beschwerdegegnerin gab an, dass die aufgelisteten Positionen 1 bis 52 die Nachträge der Sexarbeiterinnen des A.___ und die Differenzen der Sexarbeiterinnen der Y.___ betreffen würden. Bei den Nachträgen sei nicht zwischen dem A.___ und der Y.___ unterschieden worden. Die Quellensteuern seien alle über das Steueramt des Kantons Thurgau abgerechnet worden (Urk. 8/3 Beilage).
3.2 Gemäss den von der Beschwerdeführerin eingereichten Tabellen erzielten die Sexarbeiterinnen des A.___ folgende Lohnsummen (Urk. 3/16-18):
Jahr 2016: Fr. 164'976.25
Jahr 2017: Fr. 172'243.05
Jahr 2018: Fr. 150'403.20
Total: Fr. 487'622.50
Gemäss den von der Beschwerdeführerin eingereichten Tabellen erzielten die Sexarbeiterinnen der Y.___ folgende Lohnsummen (Urk. 3/19-21):
Jahr 2016: Fr. 112'650.--
Jahr 2017: Fr. 79'125.--
Jahr 2018: Fr. 61'857.30
Total: Fr. 253'632.30
3.3 Die Namen folgender 35 Sexarbeiterinnen finden sich sowohl im Bericht zur Arbeitgeberkontrolle vom 11. März 2020 (Urk. 8/3 Beilage) als auch in den Tabellen der Beschwerdeführerin betreffend die Y.___ (Urk. 3/19-21): D.___, E.___, F.___, G.___, H.___, I.___, J.___, K.___, L.___, M.___, N.___, O.___, P.___, Q.___, R.___, S.___, T.___, U.___, V.___, W.___, AA.___, AB.___, AC.___, AD.___, AE.___, AF.___, AG.___, AH.___, AI.___, AJ.___, AK.___, AL.___, AM.___, AN.___, AO.___.
Die Sexarbeiterinnen AD.___ und T.___ sind sowohl im Bericht zur Arbeitgeberkontrolle vom 11. März 2020 (Urk. 8/3 Beilage) als auch in der Tabelle der Beschwerdeführerin des Jahres 2018 betreffend das A.___ (Urk. 3/18) aufgeführt.
4.
4.1 Wie aufgrund der dargelegten Akten erhellt, betreffen die von der Beschwerdegegnerin für den Zeitraum vom 1. Juli 2015 bis zum 31. Dezember 2018 nachgeforderten Lohnbeiträge – entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin (vgl. E. 1.2) – in erster Linie Löhne der Sexarbeiterinnen der Y.___ in Z.___, aber auch solche des A.___ in C.___.
4.2 Weshalb die Sexarbeiterinnen in der Y.___ unselbständigerwerbend sind, hat die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid (vgl. E. 1.1) überzeugend begründet. Die Beschwerdeführerin hat deren AHV-Beitragsstatut auch nicht in Zweifel gezogen (vgl. E. 1.2). Demnach erübrigen sich hierzu weitere Erörterungen.
4.3 In Ergänzung dazu ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin nicht geltend machte, dass sich die Betriebsorganisation im A.___, das sie bis zum 30. September 2020 ebenfalls betrieb, wesentlich von jener in der Y.___ unterschied. Allfällige Anhaltspunkte dafür finden sich auch nicht in den Akten. Aus den von der Beschwerdeführerin eingereichten Tabellen geht vielmehr hervor, dass die Sexarbeiterinnen im A.___ monatliche Fixlöhne zwischen brutto Fr. 1'200.-- und Fr. 3'600.-- erzielten (Urk. 3/16-18). Eine einzige Sexarbeiterin (AP.___) des A.___ wurde offenbar – so wie auch die Sexarbeiterinnen der Y.___ (Urk. 3/15 und Urk. 3/19-21) - pro «Massagesitzung» entschädigt. Unter diesen Umständen kann davon ausgegangen werden, dass die Arbeitszeiten und die Anzahl Arbeitsstunden im A.___ weitestgehend vorgegeben sein mussten und die Sexarbeiterinnen diesbezüglich weisungsgebunden waren (dies möglicherweise mehr noch als in der Y.___, wo keine Fixlöhne ausbezahlt wurden). Dieser Schluss drängt sich auch deshalb auf, weil sich in der Tabelle der Beschwerdeführerin aus dem Jahr 2018 bei der Sexarbeiterin AQ.___ der Vermerk findet, dass sie in den Monaten April bis Dezember bei einem Lohn von Fr. 1'800.-- «50 %» gearbeitet habe (Urk. 3/18). Im Weiteren kann vor diesem Hintergrund auch von einer Präsenzpflicht der Sexarbeiterinnen ausgegangen werden. Den Tabellen der Beschwerdeführerin ist überdies zu entnehmen, dass AP.___, welche von 2016 bis 2018 im A.___ tätig war, jeweils Familienzulagen ausbezahlt wurden (Urk. 3/16-18). Als Selbständigerwerbender wären ihr die Familienzulagen indes nicht von der Beschwerdeführerin ausbezahlt worden, sondern sie hätte sie direkt von der zuständigen Familienausgleichskasse beziehen müssen (vgl. zum Kanton Zürich: § 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Familienzulagen, EG FamZG). All dies spricht für das Vorliegen einer unselbständigen Erwerbstätigkeit der Sexarbeiterinnen des A.___.
Der Umstand, dass der Beschwerdeführerin gemäss deren eigenen Angaben aufgetragen wurde, auch die Einkünfte der Sexarbeiterinnen aus der ausserkantonalen Erwerbstätigkeit direkt mit dem Steueramt Z.___ abzurechnen (vgl. E. 1.2), deutet darauf hin, dass auch das Steueramt Z.___ die Einkünfte des Sexarbeiterinnen des A.___ als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit qualifizierte. Entsprechende Steuerunterlagen sind allerdings nicht aktenkundig. Ob die Einkünfte der Sexarbeiterinnen des A.___ vom Steueramt Z.___ tatsächlich als Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit qualifiziert wurden, muss indes nicht abschliessend geklärt werden. Die beitragsrechtliche Qualifikation durch das Steueramt ist für die Ausgleichskasse nämlich nicht verbindlich. Ob Einkommen aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit vorliegt, hat die Ausgleichskasse aufgrund des AHV-Rechts zu beurteilen (vgl. BGE 145 V 326 E. 4.2 mit Hinweisen). Bereits aus diesem Grund kann die Beschwerdeführerin denn auch aus dem – Jahre zuvor ergangenen - Schreiben des Kantonalen Steueramts Zürich vom 5. Juli 2012, wonach nach nochmaliger Beurteilung der Akten von einer selbständigen Tätigkeit der in den Clubs «B.___» (= A.___), «AR.___» und «AS.___» tätigen Masseusen auszugehen sei (Urk. 3/12), nichts zu ihren Gunsten ableiten. Schliesslich ist auch die Tatsache, dass den im A.___ tätigen Sexarbeiterinnen vom Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich Arbeitsbewilligungen für Selbständigerwerbende ausgestellt wurden (Urk. 3/15), aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht nicht massgebend.
4.4 Die Erwerbstätigkeit der Sexarbeiterinnen des A.___ zwischen dem 1. Juli 2015 und dem 31. Dezember 2018 ist demnach als unselbständig zu qualifizieren.
5.
5.1 Die von der Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 18. Juni 2020 (Urk. 8/1) angegebene zusätzliche Lohnsumme von insgesamt Fr. 348'466.-- (vgl. dazu die detaillierte Auflistung der einzelnen Arbeitnehmerinnen mit deren Lohn nach Monat und Jahr im Bericht zur Arbeitgeberkontrolle vom 11. März 2020; Urk. 8/3 Beilage), auf welcher sie nachträglich Beiträge erhob, hat die Beschwerdeführerin in masslicher Hinsicht nicht bestritten (Urk. 1). Anzeichen für falsche Berechnungen oder dergleichen bestehen nicht. Es kann deshalb darauf abgestellt werden.
5.2 Die Beschwerdegegnerin setzte mit Verfügung vom 18. Juni 2020 (Urk. 8/1) nicht nur die AHV-, IV-, EO- und ALV-Beiträge sowie die Beiträge an die Kantonale Familienausgleichskasse (FAK) und an einen branchenbezogenen Berufsbildungsfonds «Berufsbildung TG/GastroSuisse» (vgl. Art. 60 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung, BBG; Art. 68a der Verordnung über die Berufsbildung, BBV) fest, sondern auch die Beiträge an die Zusatzversicherungen («Zusatz», «Kollektiv») zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) und zur Krankentaggeldversicherung (KTG). Zusatzversicherungen gemäss dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) unterliegen jedoch grundsätzlich der Zivilgerichtsbarkeit. Der Kanton Zürich hat zwar von der in Art. 7 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) eingeräumten Kompetenz Gebrauch gemacht, dass für Streitigkeiten betreffend Ansprüche aus Zusatzversicherungen nach VVG zur sozialen Krankenversicherung, die an sich privatrechtlicher Natur wären, das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zuständig ist (§ 2 Abs. 2 lit. d des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Ob eine sachliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts für Klagen aus Zusatzversicherungen zum UVG besteht, kann sodann offen bleiben. Denn die Beiträge der Zusatzversicherungen sind klageweise geltend zu machen. Für deren Eintreibung steht das Verfügungs- und Beschwerdeverfahren nicht offen. Für die Beiträge an den Berufsbildungsfonds TG ist das hiesige Gericht ausserdem nicht Beschwerdeinstanz.
Die Beschwerdegegnerin verfügte somit zu Recht folgende, hier zu beurteilende Lohnbeiträge:
AHV/IV/EO: Fr. 35'760.45
ALV: Fr. 7'666.30
FAK: Fr. 4'262.45
Verwaltungskosten: Fr. 924.45
Total: Fr. 48'613.65
5.3 Mit Erlass der Verfügung vom 18. Juni 2020 (Urk. 8/1) wahrte die Beschwerdegegnerin die fünfjährige Frist seit Ablauf der Kalenderjahre, für welche die Beiträge geschuldet sind (Art. 16 Abs. 1 AHVG). Die Forderung ist demnach nicht verwirkt.
5.4 Nicht zu beanstanden sind schliesslich die von der Beschwerdegegnerin auf den AHV-/IV-/EO- und ALV-Beiträgen und den Verwaltungskosten erhobenen Verzugszinsen in der Höhe von insgesamt Fr. 8'109.15 (Urk. 8/1).
6. In Abweisung der Beschwerde ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 16. November 2020 (Urk. 2) demnach hinsichtlich der verfügten paritätischen Lohnbeiträge einschliesslich Verwaltungskosten (Fr. 48'613.65) sowie der Verzugszinsen (Fr. 8'019.15), somit im Umfang von Fr. 56'632.80 zu bestätigen. Im Übrigen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
7. Gemäss dem nach Art. 1 Abs. 1 AHVG anwendbaren Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ist der Anspruch auf Parteientschädigung auf die Beschwerde führende Partei beschränkt. Damit wird klargestellt, dass der Beschwerdegegnerin – das heisst dem Versicherungsträger – keinesfalls ein Parteientschädigungsanspruch zusteht (Kieser, Kommentar ATSG, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2020, N 218 zu Art. 61). Ein Anspruch der Beschwerdegegnerin auf eine Parteientschädigung infolge teilweisen Obsiegens ist demnach zu verneinen (vgl. Urk. 7).
Das Gericht erkennt:
1. In Abweisung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der GastroSocial Ausgleichskasse vom 16. November 2020 hinsichtlich der von der Beschwerdegegnerin festgesetzten Forderung von Fr. 48'613.65 paritätische Lohnbeiträge einschliesslich Verwaltungskosten und Fr. 8'109.15 Verzugszinsen bestätigt. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der Beschwerdegegnerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___ GmbH in Liquidation
- GastroSocial Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstKreyenbühl