Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AB.2021.00002


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiberin Lanzicher

Urteil vom 31. Mai 2021

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt René Peyer

SCHWEIGER Advokatur/Notariat

Dammstrasse 19, 6300 Zug


gegen


Ausgleichskasse Schreiner

Ifangstrasse 8, 8952 Schlieren

Beschwerdegegnerin











Sachverhalt:

1.    Der 1951 geborene X.___ war vom 1. Januar 1975 bis 31. Dezember 2016 der Ausgleichskasse Schreiner als Selbständigerwerbender angeschlossen. Mit rechtskräftiger Verfügung vom 27. Juni 2019 legte die Ausgleichskasse die persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge des Versicherten für das Jahr 2015 auf Fr. 49'218.-- zzgl. Verzugszinsen und Mahngebühren fest (Urk. 2 S. 2 und Urk. 1 S. 3).

    Mit Verfügung vom 19. Juni 2020 (Urk. 8/3) wies die Ausgleichskasse das Gesuch des Versicherten vom 6. Mai 2020 (Urk. 8/1) um Erlass der persönlichen Beiträge für das Jahr 2015 ab. Die von ihm gegen diesen Entscheid erhobene Einsprache vom 18. August 2020 (Urk. 8/4), ergänzt am 19. Oktober 2020 (Urk. 8/11), wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 2. November 2020 (Urk. 8/13) ab. Am 5. November 2020 ersuchte der Versicherte, den Einspracheentscheid in Wiedererwägung zu ziehen (Urk. 8/14). Mit Entscheid vom 26. November 2020 (Urk. 2) wies die Ausgleichskasse das Wiedererwägungsgesuch ab.


2.    Dagegen erhob der Versicherte am 12. Januar 2021 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und es seien ihm die persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2015 im Umfang der Nachforderung von Fr. 49'218.-- zuzüglich Verzugszinsen und Mahngebühren zu erlassen. Eventualiter seien sie auf pauschal Fr. 5'000.-- herabzusetzen. Subeventualiter seien sie bis auf Weiteres zu stunden. Am 2. Februar 2021 beantragte die Ausgleichskasse, die Beschwerde sei abzuweisen (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 10. Februar 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Ist einer obligatorisch versicherten Person die Bezahlung der Beiträge aus selbständiger Erwerbstätigkeit nicht zuzumuten, so können ihre Beiträge auf begründetes Gesuch hin für bestimmte oder unbestimmte Zeit angemessen herabgesetzt werden (Art. 11 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG). Die Voraussetzung der Unzumutbarkeit ist erfüllt, wenn die beitragspflichtige Person bei Bezahlung des vollen Beitrags ihren Notbedarf und denjenigen ihrer Familie nicht befriedigen könnte. Ob eine Notlage besteht, ist aufgrund der gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse und nicht allein anhand des Erwerbseinkommens zu beurteilen (BGE 104 V 61 E. 1a mit Hinweisen). Unter Notbedarf ist das Existenzminimum im Sinne des SchKG zu verstehen (BGE 120 V 271 E. 5a mit Hinweis). Im Kanton Zürich ist zur Berechnung des Existenzminimums das Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich, Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009 (nachfolgend: Kreisschreiben Obergericht), heranzuziehen.

1.2    Die Herabsetzung der Beiträge ist eine ausserordentliche Massnahme, die eine aussergewöhnliche finanzielle Bedrängnis, eine wirkliche Notlage der versicherten Person voraussetzt. Eine solche kann insbesondere dann vorliegen, wenn sie schwere Schicksalsschläge erlitten hat oder wirtschaftlich ruiniert ist (Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO [WSN], gültig ab 1. Januar 2008, Rz 3021). Nicht entscheidend ist, in welchem Zeitraum die beitragspflichtige Person in der Lage ist, die Beitragsschuld mittels Ratenzahlungen zu bezahlen (SVR 2003 AHV Nr. 3).

1.3    Zur Prüfung der Frage, ob sich eine Herabsetzung der Beiträge rechtfertigt, ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der beitragspflichtigen Person abzustellen, die im Zeitpunkt gegeben sind, in dem sie bezahlen sollte. Dies ist – unter Vorbehalt von Fällen missbräuchlicher Verzögerung - der Zeitpunkt, in welchem die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid über das Herabsetzungsbegehren in Rechtskraft erwächst, und gegebenenfalls jener, in welchem die kantonale Beschwerdeinstanz oder das Bundesgericht über eine solche Herabsetzung entscheidet (Urteil des Bundesgerichts H 372/01 vom 28. März 2002 E. 2c; vgl. auch Kieser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Alters- und Hinterlassenenversicherung, 3. Aufl. 2012, N 4 zu Art. 11 AHVG).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid (Urk. 2) damit, dass die Herabsetzung der persönlichen Beiträge eine aussergewöhnliche finanzielle Bedrängnis der versicherten Person voraussetze. Aus der Steuererklärung 2019 sei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer Wertschriften im Wert von Fr. 315'259.-- besitze. Die Beiträge von Personen, welche Vermögenswerte besitzen würden, könnten mangels Unzumutbarkeit grundsätzlich nicht herabgesetzt werden, auch wenn sie über diese nicht verfügen könnten. Der Beschwerdeführer habe die persönlichen Beiträge somit zu entrichten.

2.2    Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), das aus AHV- und Rentenleistungen bestehende monatliche Einkommen von ihm und seiner Ehefrau belaufe sich auf Fr. 3'555.--, ihr Notbedarf auf Fr. 5'053.13. Die Einkünfte würden die Ausgaben damit bei weitem nicht decken. Per Ende Dezember 2020 hätten sie über ein liquides Vermögen von Fr. 24'401.87 verfügt. Weiteres Vermögen sei auf absehbare Zeit nicht verfügbar (S. 4). Die vorhandenen flüssigen Mittel würden unmittelbar dazu dienen, den Bedarfsüberschuss zu decken. Ohne diese Mittel wären sofort Ergänzungsleistungen nötig, weshalb sie als zwingend erforderlicher Notbedarf zu taxieren seien. Es sei ihm nicht möglich, eine substantielle Zahlung zu leisten. Die Beiträge seien ihm deshalb zu erlassen, zumindest aber herabzusetzen beziehungsweise zu stunden. Er besitze keine Wertschriften über Fr. 315'259.--. Die in der Steuererklärung aufgeführte Darlehensforderung gegenüber seinem Sohn sei nicht realisierbar und müsste eigentlich grösstenteils abgeschrieben werden (S. 5-6).


3.

3.1    Für die Beurteilung des Herabsetzungsgesuches sind dem Existenzminimum die verfügbaren Mittel gegenüber zu stellen. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau verfügen über ein monatliches Einkommen von Fr. 3'555.-- (Urk. 8/2/7-8).

    Bei der Berechnung des Existenzminimums sind der Grundbetrag für Ehepaare von Fr. 1'700.--, die Mietkosten von Fr. 1'500.-- (Urk. 8/2/10-11), die Prämien für die Hausrats- und Haftpflichtversicherung von Fr. 34.45 (Urk. 8/2/16) sowie die Prämien für die obligatorische Krankenversicherung (KVG) in Höhe von Fr. 930.90 (Fr. 482.05 + Fr. 448.85, Urk. 8/2/13 und Urk. 8/2/15) zu berücksichtigen (vgl. zu Letzterem BGE 134 III 323 E. 3). Die Prämien für die Rechtsschutzversicherung sind hingegen aus dem Grundbetrag zu begleichen. Dasselbe gilt für die Prämien der Krankenzusatzversicherung, nachdem die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden unbelegt sind (Urk. 1 S. 4) und nicht einzusehen ist, weshalb diese einen Aufenthalt in den Privaten Abteilungen der Schweizer Spitäler und eine entsprechende Zusatzversicherung erforderlich machen sollten. Rechnet man zu erwartende Kosten für Steuern von Fr. 190.-- hinzu (Basis: Einkommen Fr. 42'660.--, Vermögen Fr. 260'000.--; vgl. Steuerrechner des Kantons Zürich), ergibt sich ein Existenzminimum von Fr. 4'355.35, womit ein monatliches Manko von Fr. 800.35 verbleibt.

3.2    Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau verfügten per Ende 2020 über liquide Mittel von rund Fr. 24'000.-- (vgl. Urk. 3/3-9). Den Unterlagen ist jedoch zu entnehmen, dass ihr lediger Sohn bei ihnen eine Darlehensschuld von Fr. 260'000.- hat (vgl. etwa Urk. 8/2/27). Das Darlehen belief sich ursprünglich auf Fr. 346'268.-- und setzte sich aus zwischen dem 21. Oktober 2014 und 20. Dezember 2016 an ihn geleisteten Unterstützungsbeiträgen während seiner Arbeitslosigkeit und Ausbildungszeit zusammen (Urk. 8/2/28-29). Der Darlehensnehmer trat aber am 1. Juli 2017 eine gut bezahlte Stelle als Berater bei der Swiss Re an, bei welcher er im Jahr 2019 ein Nettoeinkommen von Fr. 148’270.-- erzielte (Urk. 8/6 in fine). Im Jahr 2018 vermochte er denn auch schon Fr. 36'268.-- und im Jahr 2019 Fr. 50'000.-- seiner Darlehensschuld zurückzubezahlen (vgl. Urk. 8/2/27-28 sowie die von ihm in den Steuererklärungen 2017 bis 2019 deklarierten Schulden Urk. 8/6 und Urk. 8/15). Die Behauptung des Beschwerdeführers, die in der Steuererklärung aufgeführte Darlehensforderung gegenüber seinem Sohn sei nicht realisierbar und müsste eigentlich grösstenteils abgeschrieben werden, ist in Anbetracht von dessen Einkommensverhältnissen nicht nachvollziehbar. Auch ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer und seine Frau freiwillig Fr. 260'000.-- versteuern würden, wenn sie das Geld als nicht mehr einbringlich erachten würden.

    Der Beschwerdeführer vereinbarte mit seinem Sohn, dass die Laufzeit des Darlehens unbeschränkt sei. Im Darlehensvertrag wird auf Art. 318 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR) verwiesen, gemäss welchem ein Darlehen, für dessen Rückzahlung weder ein bestimmter Termin noch eine Kündigungsfrist noch der Verfall auf beliebige Aufforderung hin vereinbart wurde, innerhalb sechs Wochen von der ersten Aufforderung an zurückzubezahlen ist.

    Dem Beschwerdeführer ist es entsprechend gestützt auf Art. 318 OR möglich, das Darlehen umgehend zu künden, womit er sechs Wochen später über ausreichend liquide Mittel verfügt, um die ausstehenden Beiträge zuzüglich Verzugszinsen und Mahngebühren zu bezahlen. Mit den per Ende 2020 vorhandenen Kontiguthaben von Fr. 24'000.-- und dem ausstehenden Darlehen von Fr. 260'000.-- verbleiben dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau auch nach Begleichung der Beitragsschuld genügend finanzielle Mittel, um das monatliche Manko von Fr. 800.35 während knapp 30 Jahren zu decken. Entgegen seinen Ausführungen (Urk. 1 S. 5-6) trifft es also nicht zu, dass er und seine Ehefrau bei Abweisung der vorliegenden Beschwerde unmittelbar Ergänzungsleistungen in Anspruch nehmen müssten beziehungsweise diese gar eine sofortige Insolvenz und Sozialhilfeabhängigkeit herbeiführen würde. Es ist damit nicht einzusehen, weshalb es ihm nicht zumutbar sein sollte, sein Vermögen anzutasten, um die Schulden bei der Beschwerdegegnerin zu begleichen.

3.3    Es bleibt darauf hinzuweisen, dass eine finanzielle Not, aufgrund welcher es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen wäre, die Akontobeiträge für das Jahr 2015 im selben Jahr zu bezahlen, nicht auszumachen ist. So verfügte er in den Jahren 2015 und 2016 über ausreichend Mittel, um seinem Sohn ein Darlehen von über Fr. 300'000.-- zu gewähren (Urk. 8/2/29), Beträge mit welchen er stattdessen ohne Weiteres die ausstehenden Beiträge hätte begleichen können.


4.    Nach dem Gesagten sind weder die Voraussetzungen für einen Erlass noch für eine Herabsetzung der persönlichen Beiträge erfüllt.

    Anzufügen bleibt, dass der auf Abweisung lautende Einspracheentscheid vom 2. November 2020 (Urk. 8/13) bereits vor Beschwerdeerhebung gegen den inhaltlich gleich lautenden Einspracheentscheid vom 26. November 2020 (Urk. 2) in Rechtskraft erwachsen war. Der Entscheid wurde zwar zu Unrecht nur dem Beschwerdeführer und nicht dessen Rechtsvertreter zugestellt, dieser erhielt aber spätestens am 5. November 2020 (Urk. 8/14) Kenntnis davon (vgl. zur Thematik der Zustellung von Entscheiden an den Versicherten statt an den Rechtsvertreter: Urteile des Bundesgerichts 9C_791/2010 vom 10. November 2010 E. 4.2 und 9C_266/2020 vom 24. November 2020 E. 2.3) und stellte bei der Beschwerdegegnerin gleichentags ein Wiedererwägungsgesuch. Die Beschwerdefrist lief demgemäss spätestens am 7. Dezember 2020 ab. Bis zu jenem Zeitpunkt ging beim hiesigen Gericht keine Beschwerde ein. Damit kann sich die neuerliche Prüfung einzig auf die Thematik der Wiedererwägung beziehen.

    Von einer zweifellosen Unrichtigkeit des entsprechenden Entscheides der Beschwerdegegnerin kann bei klarer Rechtslage nicht gesprochen werden. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.

    Ein allfälliger Zahlungsaufschub während der Kündigungsfrist des Darlehens hätte der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin zu beantragen (vgl. Art. 34b der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV). Ein diesbezüglicher anfechtbarer Entscheid liegt nicht vor, weshalb auf den Antrag nicht einzutreten ist.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt René Peyer

- Ausgleichskasse Schreiner

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Da es um den Erlass von Abgaben im Sinne von Art. 83 lit. m des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) geht, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Gerügt werden kann nach Art. 116 BGG die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten.

    Die Fristen stehen während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubLanzicher