Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AB.2021.00006


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiberin Bachmann

Urteil vom 21. Juli 2021

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Ausgleichskasse des Schweizerischen Gewerbes

Brunnmattstrasse 45, Postfach, 3001 Bern

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Die 1953 geborene Altersrentnerin X.___ meldete sich am 30. April 2020 unter Hinweis auf einen am 4. April 2019 erlittenen Hirnschlag sowie verbleibende Gesundheitsschäden an der linken Körperseite/Hand bei der Ausgleichskasse des Schweizerischen Gewerbes (nachfolgend: Ausgleichskasse) zum Bezug einer Hilflosenentschädigung an (Urk. 8/1). Gestützt auf die Angaben der Versicherten sowie des zuständigen Arztes der Klinik für Neurochirurgie des Kantonsspitals Y.___ im Anmeldeformular (Urk. 8/1 S. 8-9) sowie nach telefonischer Rücksprache mit der Versicherten (vgl. Aktennotiz vom 25. Mai 2020; Urk. 8/6) gelangte die für die Abklärung zuständige IV-Stelle der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich zum Schluss, dass kein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung gegeben sei (vgl. Urk. 8/7), was die Ausgleichskasse der Versicherten mit Verfügung vom 29. Mai 2020 eröffnete (Urk. 8/9-10). Dagegen erhob diese mit Eingabe vom 22. Juni 2020 Einsprache (Urk. 8/11), welche sie mit Schreiben vom 13. Juli 2020 (Urk. 8/14) und vom 2. Oktober 2020 (Urk. 8/23) dahin ergänzte, dass sich ihr Gesundheitszustand wegen Schwindels verschlechtert habe (Urk. 8/14) bzw. dass sie seit 3. Oktober 2020 täglich und bis auf weiteres Hilfe von der Spitex erhalte, welche ihr beim Anlegen der Hand-Armorthese und beim Anziehen behilflich sei (Urk. 8/23). In der Folge holte die IV-Stelle bei der Versicherten sowie der sie unterstützenden Bekannten (Z.___) ergänzende Auskünfte zur Hilflosigkeit in den einzelnen Lebensverrichtungen ein (vgl. insbes. Urk. 8/18 ff.; einschliesslich Angaben des behandelnden Hausarztes im Formular) und veranlasste eine Abklärung der Hilflosigkeit bei der Versicherten zu Hause (vgl. Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung für Erwachsene vom 10. November 2020, Urk. 8/25). Gestützt auf die so getätigten Abklärungen hielt die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 12. Januar 2021 daran fest, dass kein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung gegeben sei (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob X.___ hierorts mit Eingabe vom 9. Februar 2021 Beschwerde und beantragte sinngemäss, dass ihr eine Hilflosenentschädigung auszurichten sei (Urk. 1).

    Die Ausgleichskasse erstattete am 9. April 2021 unter Hinweis auf die auf Abweisung schliessende Stellungnahme der IV-Stelle vom 8. April 2021 ihre Beschwerdeantwort (Urk. 6-7), was der Beschwerdeführerin mit Gerichtsverfügung vom 13. April 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung nach Art. 43bis des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) haben Bezüger von Altersrenten oder Ergänzungsleistungen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in der Schweiz, die in schwerem, mittlerem oder leichtem Grad hilflos (Art. 9 ATSG) sind. Dem Bezug einer Altersrente ist der Rentenvorbezug gleichgestellt (Abs. 1). Der Anspruch auf die Entschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades entfällt bei einem Aufenthalt im Heim (Abs. 1bis). Als Heim im Sinne von Artikel 43bis Abs. 1bis AHVG gilt jede Einrichtung, die von einem Kanton als Heim anerkannt wird oder über eine kantonale Betriebsbewilligung als Heim verfügt (Art. 66bis Abs. 3 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV).

    Für die Bemessung der Hilflosigkeit sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sinngemäss anwendbar (Art. 43bis Abs. 5 Satz 1 AHVG). Gestützt auf die ihm in Art. 43bis Abs. 5 Satz 3 AHVG eingeräumte Befugnis zum Erlass ergänzender Vorschriften erklärte der Bundesrat in Art. 66bis Abs. 1 AHVV für die Bemessung der Hilflosigkeit Art. 37 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a und b sowie Abs. 3 lit. a–d der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) für sinngemäss anwendbar.

1.2    Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a):

- Ankleiden, Auskleiden;

- Aufstehen, Absitzen, Abliegen;

- Essen;

- Körperpflege;

- Verrichtung der Notdurft;

- Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme.

1.3    Die Hilflosigkeit gilt als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 37 Abs. 1 IVV). Im Bereich der AHV gilt die Hilflosigkeit alsdann als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a) oder in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf (lit. b; Art. 37 Abs. 2 IVV). Als leicht wird die Hilflosigkeit eingestuft, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (Art. 37 Abs. 3 lit. a IVV), einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf (lit. b), einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf (lit. c) oder wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann (Art. 37 Abs. 3 lit. d IVV). Die lebenspraktische Begleitung (vgl. Art 37 Abs. 2 lit. c und Abs. 3 lit. e IVV, Art. 38 IVV) findet in der AHV keine Berücksichtigung (vgl. Art. 66bis Abs. 1 AHVV; BGE 133 V 569).

    Die Hilfe ist regelmässig, wenn sie die versicherte Person täglich benötigt oder eventuell täglich nötig hat (Rz 8025 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH], in der seit 1. Januar 2015 gültigen Fassung). Die Hilfe ist (unter anderem) erheblich, wenn die versicherte Person mindestens eine Teilfunktion einer einzelnen Lebensverrichtung (z. B. „Waschen“ bei der Lebensverrichtung „Körperpflege“ [BGE 107 V 136]) – nicht mehr, nur mit unzumutbarem Aufwand oder nur auf unübliche Art und Weise (z.B. Essen mit den Fingern: BGE 106 V 153) selbst ausüben kann oder wegen ihres psychischen Zustandes ohne besondere Aufforderung nicht vornehmen würde (Rz 8026 KSIH).

1.4    Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung entsteht am ersten Tag des Monats, in dem sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind und die Hilflosigkeit schweren, mittleren oder leichten Grades ununterbrochen während mindestens eines Jahres bestanden hat. Er erlischt am Ende des Monats, in dem die Voraussetzungen nach Art. 43bis Abs. 1 AHVG nicht mehr gegeben sind (Art. 43bis Abs. 2 AHVG).

1.5    Gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV kann die IV-Stelle zur Prüfung eines Leistungsanspruchs unter anderem Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen (vgl. auch Rz 8131 ff. KSIH). Nach der Rechtsprechung hat ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin oder Berichterstatter wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie der tatbestandsmässigen Erfordernisse der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung und der lebenspraktischen Begleitung sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 133 V 450 E. 11.1.1, 130 V 61 E. 6.1 f.). Diese Grundsätze gelten entsprechend auch für die Abklärung der Hilflosigkeit unter dem Gesichtspunkt der lebenspraktischen Begleitung (BGE 133 V 450 E. 11.1.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_464/2015 vom 14. September 2015 E. 4) sowie unter dem Aspekt des Intensivpflegezuschlags (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_573/2018 vom 8. Januar 2019 E. 3.2).


2.    

2.1    Die Ausgleichskasse verneinte im angefochtenen Einspracheentscheid einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung im Wesentlichen mit der Begründung, dass die Beschwerdeführerin gemäss den Abklärungen der IV-Stelle in keiner der massgebenden alltäglichen Lebensverrichtungen auf regelmässige und erhebliche Dritthilfe angewiesen sei (Urk. 2).

2.2    Dagegen macht die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend, dass sie – entgegen den Feststellungen der Abklärungsperson - insbesondere in den Lebensverrichtungen «Ankleiden/Auskleiden» sowie «Körperpflege» auf die Hilfe Dritter angewiesen sei. Auch könne sie nur dank der Hilfe einer Bekannten sowie von Freunden zuhause leben, welche diverse Hilfeleistungen erbringen würden. Auch beim Einkaufen sei sie auf Hilfe angewiesen (Urk. 1).

3.

3.1    

3.1.1    Der für die Angaben in der Anmeldung vom 30. April 2020 verantwortlich zeichnende Arzt der Klinik für Neurochirurgie am Neurozentrum des Kantonsspitals Y.___ diagnostizierte am 15. April 2020 einen Status nach MCA-Clipping rechts am 4. April 2019 sowie eine Parese der Hand links. Betreffend Art und Auswirkung der physischen Einschränkungen gab er an, die Hand links sei nicht gebrauchsfähig (Urk. 8/1 S. 8).

3.1.2    Hausarzt Dr. med. A.___, Facharzt FMH Innere Medizin, diagnostizierte im Formular Abklärung der Hilflosenentschädigung vom 5. August 2020 (Eingang bei der IV-Stelle) einen Insult bei Aneurysma-OP, eine spastische Parese der linken Hand und Hemisyndrom sowie Schwindel und Depression. Zu den Einschränkungen gab er an, die linke Hand sei nicht brauchbar, es bestehe auch Schwindel, in psychischer Hinsicht eine Depression (Urk. 8/18 S. 2).

3.2    

3.2.1    Am 4. November 2020 führte die IV-Stelle eine Abklärung der Hilflosigkeit bei der Versicherten zuhause durch (Urk. 8/25). Gemäss dem entsprechenden Abklärungsbericht vom 10. November 2020 gab die Versicherte eingangs im Wesentlichen an, sie müsse den linken Arm seit Oktober 2020 in einer Schiene tragen, damit dieser in einer Ruheposition sei. Ihre Hand sei verkrampft. Eine Handschiene stehe ebenfalls zur Diskussion. Zwischendurch ziehe sie die Armschiene auch wieder aus, weil diese ihr Schmerzen verursache. Schmerzmittel benötige sie keine. Auf der linken Seite sei ein zweites Aneurysma entdeckt worden. Da die erste Operation aus ihrer Sicht nicht so gut verlaufen sei, habe sie Angst vor der zweiten Operation und möchte solange möglich davon absehen. Im Herbst 2019 habe sie ihr Auto verkauft und sei seither vermehrt mit den öffentlichen Verkehrsmitteln unterwegs (Urk. 8/25 S. 2).

    Zum Tagesverlauf ist dem Bericht zu entnehmen, die Versicherte gebe an, dass sie am Morgen zwischen acht und neun Uhr aufstehe und dann frühstücke (etwas Einfaches wie Porridge), oft müsse sie sich zum Essen zwingen, weil sie wegen der Magensäure ein Aufstossen habe. Von sich aus habe sie keinen Hunger, achte aber darauf, dass sie täglich eine warme Mahlzeit einnehme. Zum Mittagessen gehe sie ins Restaurant eines Altersheimes oder eine Freundin bringe ihr etwas vorbei. Sie lese gerne, besorge sich immer wieder Bücher aus der Bibliothek, oder arbeite nach ihren Möglichkeiten im Garten (grosse Töpfe auf der Terrasse). Nachmittags fänden die Therapiesitzungen statt. Alle 14 Tage komme eine Freundin vorbei, um den Hauskehr zu machen. Gröbere Verschmutzungen reinige die Versicherte mit einem Handstaubsauger, welchen sie einhändig bedienen könne. Weiter beschäftige sie sich mit zeichnen, Karten schreiben etc. Zum Abendessen esse sie etwas Leichtes, z.B. Gschwellti oder einen Griessbrei (Urk. 8/25 S. 2).

3.2.2    Zum Bereich «Ankleiden/Auskleiden» gebe die Versicherte an, dass sie die Kleidung wetterangepasst nach Lust und Laune selbständig aussuche und bei Verschmutzung wechsle. Wegen der Spastik in der linken Hand habe sie Mühe mit diversen Kleidungsstücken. Es gebe Pullover, die sie nicht mehr selber anzuziehen vermöge. Knöpfe könne sie selbständig öffnen und schliessen, Reissverschlüsse könne sie seit April 2019 nicht mehr selbständig einfädeln, diesbezüglich erhalte sie Hilfe von Freundinnen. Weiter könne sie weder selbständig in Winterstiefel ein- noch aussteigen. Auch das Binden von Schuhen sei einhändig nicht mehr möglich. Seit Oktober 2020 komme jeden Morgen die Spitex, um ihr die Armschiene anzuziehen. Jeden zweiten Morgen sei die Spitex auch beim Anziehen behilflich. Am Abend sei die Versicherte auf sich alleine gestellt und müsse sich alleine umziehen (Urk. 8/25 S. 3).

3.2.3    Zum Bereich «Aufstehen/Absitzen/Abliegen» wurde festgehalten, dass die Kundin in diesem Bereich selbständig sei (Urk. 8/25 S. 3).

3.2.4    Zum Bereich «Essen» ist dem Bericht zu entnehmen, dass die Versicherte nicht mehr mit dem Besteck umgehen könne, da die linke Hand spastisch sei. Als Hilfshand könne sie diese jedoch einsetzen. Es sei es ihr aber nicht möglich, etwas mit der rechten Hand zu zerschneiden, da sie mit der linken Hand nichts festhalten könne. Aus einem Glas oder einer Tasse könne sie ohne Probleme trinken (Urk. 8/25 S. 3).

3.2.5    Zur Lebensverrichtung «Körperpflege» ist dem Bericht zu entnehmen, dass die Versicherte über eine Badewanne mit Badebrett verfüge, in welche sie problemlos ein- und aussteigen könne, wenn auch beim Baden das Aufstehen etwas schwieriger sei. Die Versicherte dusche oder bade jeden zweiten Tag. Auch sei sie in der Lage, sich die Haare selber zu waschen. Einzig beim Föhnen und Frisieren sei sie auf die regelmässige Hilfe ihrer Freundin angewiesen, da sie ihre Haare mit der Rundbürste föhnen müsse, was einhändig nicht möglich sei. Die Dritthilfe werde ca. dreimal pro Woche geleistet. Die Zähne putze die Versicherte regelmässig abwechselnd manuell oder elektrisch. Beim Schneiden der Fingernägel sei sie auf die regelmässige Hilfe ihrer Freundin angewiesen (Urk. 8/25 S. 3).

3.2.6    Gemäss dem Abklärungsbericht ist die Versicherte bei der Lebensverrichtung «Reinigung nach Verrichtung der Notdurft» nicht eingeschränkt (Urk. 8/25 S. 4).

3.2.7    Bei der Lebensverrichtung «Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte» gebe die Versicherte an, seit Januar 2020 habe sie Angst wegen dem zwei bis drei mal pro Woche auftretenden Schwindel. Im Juni 2020 sei sie auf der Terrasse gestürzt und habe sich dabei an der linken Hand einen Knochenriss am kleinen und am Ringfinger zugezogen. Aus diesem Grund habe sie eine Zeit lang nicht in die Physiotherapie gehen können. In den letzten zwei Monaten sei es besser geworden. In der Wohnung sei sie nicht eingeschränkt, Termine in B.___ nehme sie alleine mit den öffentlichen Verkehrsmitteln wahr. Zur Therapie in Zug werde sie von ihrer Freundin mit dem Auto gefahren. Treppen könne sie ohne Probleme überwinden. Soziale Kontakte pflege sie regelmässig zu Freundinnen, mit welchen sie spazieren oder einen Kaffee trinken gehe (Urk. 8/25 S. 4).

3.2.8    Unter dem Titel «dauernde medizinisch-pflegerische Hilfe» gebe die Versicherte an, dass seit Oktober 2020 die Spitex täglich am Morgen komme und ihr die Armorthese anziehe. Bei der Medikamenteneinnahme benötige sie keine Hilfe; sie sei in der Lage, die Medikamente aus dem Blister zu drücken (Urk. 8/25 S. 4).

    Weiter gebe sie an, eine persönliche Überwachung finde nicht statt (Urk. 8/25 S. 4).

3.2.9    Die Abklärungsperson schlussfolgerte zusammenfassend, dass die Versicherte in keiner Lebensverrichtung auf regelmässige und erhebliche Dritthilfe angewiesen sei. Zudem sei es zumutbar, schadenmindernde Massnahmen (Anschaffung von Hilfsmitteln, z.B. rutschfestes Schneidebrett) zu ergreifen. Auch könne die dauernde medizinisch-pflegerische Hilfe noch nicht angerechnet werden (Urk. 8/25 S. 4 f).


4.    

4.1    Unumstritten ist, dass die Beschwerdeführerin in den alltäglichen Lebensverrichtungen «Aufstehen/Absitzen/Abliegen», «Essen» und «Reinigung nach Verrichtung der Notdurft» nicht oder nicht in rechtserheblichem Masse eingeschränkt ist. Ebenso wenig macht die Beschwerdeführerin geltend, dass mit Blick auf die seit Oktober 2020 stattfindenden Besuche durch die Spitex ein Anspruch auf Hilflosenentschädigung gegeben sei. Im Lichte der Ausführungen in der Beschwerde strittig und zu prüfen ist hingegen, ob die Beschwerdeführerin in den Bereichen «Ankleiden/Auskleiden», «Körperpflege» und «Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte» regelmässig auf erhebliche Dritthilfe angewiesen ist oder ob sie infolge der weiteren benötigten Hilfeleistungen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung hat.

4.2    Im Bereich «Ankleiden/Auskleiden» liegt eine Hilflosigkeit vor, wenn die versicherte Person ein unentbehrliches Kleidungsstück oder ein Hilfsmittel nicht selber an- oder ausziehen kann. Hilflosigkeit liegt auch vor, wenn die versicherte Person sich zwar selber ankleiden, aufgrund kognitiver Probleme jedoch der Witterung nicht entsprechend kleiden kann oder wenn sie Vor- und Rückseite der Kleidungsstücke verwechselt (vgl. Rz 8014 KSIH).

    Dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Spastik ihrer linken (adominanten) Hand sich faktisch nur noch einhändig ankleiden und daher gewisse Kleidungsstücke nicht mehr selbständig anziehen kann, ist vor dem Hintergrund der ärztlichen Verlautbarungen (E. 3.1 hievor) unbestritten. Dies geht auch aus dem Abklärungsbericht bzw. aus den Angaben der Beschwerdeführerin nachvollziehbar hervor (Urk. 8/25 S. 3). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist gleichwohl nicht zu beanstanden, dass die Abklärungsperson sie anlässlich der Abklärung vor Ort darauf hingewiesen hat, dass sie sich etwa Jacken und Mäntel mit Knöpfen anschaffen kann (vgl. Urk. 1). Denn wie die Abklärungsperson damit implizite zu Recht zum Ausdruck bringt, trifft die versicherten Personen – bevor sie Versicherungsleistungen in Anspruch nehmen - eine Schadenminderungspflicht (zur Schadenminderungspflicht im Sozialversicherungsrecht vgl. BGE 141 V 642 E. 4.3.2), im Rahmen welcher es ihnen unter anderem zuzumuten ist, mehrheitlich der Behinderung angepasste Kleider und Schuhe auszuwählen, bei welchen keine Dritthilfe erforderlich ist. Aber auch soweit die Beschwerdeführerin gewisse Kleidungsstücke allenfalls nur unter Zuhilfenahme von Hilfsmitteln oder Anwendung von (erlernbaren) Kompensationsstrategien selbständig anziehen kann, führt dies nicht zur Hilflosigkeit. So vermag eine blosse Erschwerung oder Verlangsamung bei der Vornahme von Lebensverrichtungen grundsätzlich keine Hilflosigkeit zu begründen (KSIH 8013 unter Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 9C_633/2012 vom 8. Januar 2013). Insgesamt nicht zu beanstanden ist somit, dass die Abklärungsperson eine Hilfslosigkeit in diesem Bereich verneint hat.

4.3    Im Bereich «Körperpflege» liegt Hilflosigkeit vor, wenn die versicherte Person eine täglich notwendige Verrichtung im Rahmen der Körperpflege (Waschen, Kämmen, Rasieren, Baden/Duschen) nicht selber ausführen kann. Keine Hilflosigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person Hilfe beim Frisieren oder beim Nagellackieren braucht (Rz 8020 KSIH).

    Die Beschwerdeführerin wendet ein, dass sie - um sich wohl zu fühlen - tägliche Haarwäsche benötige (Urk. 1). Jedoch kann die Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben anlässlich der Abklärung vor Ort ihre Haare selber waschen (E. 3.2.4), weshalb - selbst wenn eine Haarwäsche täglich notwendig sein sollte - nicht ersichtlich ist, inwiefern sie diesbezüglich hilflos ist. Daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin – weil sie die Rundbürste nicht einhändig einsetzen kann –beim Föhnen und Frisieren mit der Rundbürste Hilfe in Anspruch nimmt. Denn die Notwendigkeit der Hilfe beim Frisieren begründet regelmässig keine Hilflosigkeit (Rz 8020 KSIH), weshalb sich auch im Falle der Beschwerdeführerin daraus nichts zu ihren Gunsten ergibt. Vielmehr hat die Abklärungsperson im Lichte der Schadenminderungspflicht auch in diesem Zusammenhang zu Recht ausgeführt, dass es der Beschwerdeführerin zumutbar ist, ihre Haare (ohne Rundbürste) trockenzuföhnen und sich danach zu frisieren (Urk. 7 S. 3, Urk. 8/25 S. 4). Wegen der beanspruchten Dritthilfe beim Frisieren resultiert daher – wie unstreitig auch nicht wegen des nicht täglich notwendigen Schneidens der Fingernägel – im Bereich «Körperpflege» kein rechtserheblicher Hilfsbedarf.

4.4    Bei der Lebensverrichtung «Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte» liegt Hilflosigkeit vor, wenn sich die versicherte Person auch mit einem Hilfsmittel nicht mehr allein im oder ausser Haus fortbewegen oder wenn sie keine gesellschaftlichen Kontakte pflegen kann. Unter gesellschaftlichen Kontakten sind die zwischenmenschlichen Beziehungen zu verstehen, wie sie der Alltag mit sich bringt (z. B. Lesen, Schreiben, Besuch von Konzerten, von politischen oder religiösen Anlässen usw.; vgl. Rz. 8022 f. KSIH).

    Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dass sie «an Tagen mit starkem Schwindel» auf Hilfe in Form von Fahrten zur Physiotherapie und Arztbesuchen angewiesen sei, ergibt sich bereits daraus, dass sie Unterstützung nicht täglich nötig hat. Darauf ist auch zu schliessen, weil die Beschwerdeführerin anlässlich der Abklärung vor Ort ausgeführt hat, dass sie – nach einer vorübergehenden Phase mit stärkerem Schwindel – (nun) Termine in B.___ selbständig wahrnehmen, sich Bücher aus der Bibliothek besorgen und regelmässige soziale Kontakte zu Freundinnen pflegen kann (vgl. Urk. 8/25 S. 4); denn dass sie dabei wegen Schwindelbeschwerden stets auf Begleitung angewiesen sei, hat sie nicht geltend gemacht. Daher und da die Beschwerdeführerin auch in der Beschwerde nicht vorbringt, sie könne sich – wegen nicht absehbarer Schwindelanfälle – grundsätzlich nicht mehr alleine ausser Haus fortbewegen, ist aufgrund der Akten vielmehr davon auszugehen, dass sie Dritthilfe (Begleitung) nur (noch) situativ nötig hat (vgl. so denn etwa auch die Angaben von Z.___ vom 13. August 2020, wonach die Begleitung wegen Schwindel «je nach Tagesbefindlichkeit nötig» sei; Urk. 8/21 S. 3). Benötigt jedoch die Beschwerdeführerin nicht täglicher Begleitung – was im Übrigen hinsichtlich der Hilfe beim Einkauf schon daher gilt, als ein Einkauf jeweils für mehrere Tage getätigt werden kann - ist auch im Bereich «Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte» eine rechtserhebliche Hilflosigkeit nicht erstellt.

4.5    Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dass sie nur dank der Hilfe von Freunden und Z.___, welche ihr bei verschiedenen Verrichtungen Hilfe leisten würden, weiterhin selbständig wohnen könne (Hilfestellungen in Form von Öffnen von Konservendosen und Einmachgläsern, Wechseln von Glühbirnen, Hilfe und Fahrt zur Entsorgungsstelle, beim Wäsche und Bettwäsche aufhängen sowie Bettwäsche neu anziehen; vgl. Urk. 1), führen diese - nicht täglich anfallenden Hilfestellungen von Vorneherein nicht zur Anerkennung einer rechtserheblichen Hilflosigkeit. So beziehen sich diese - die Haushaltsführung betreffenden - Hilfestellungen auf Verrichtungen, die allenfalls unter dem Aspekt der «lebenspraktischen Begleitung» von Bedeutung wären (vgl. insbes. Art. 38 Abs. 1 lit. a IVV; vgl. auch Rz 8050 KSIH). Jedoch findet die lebenspraktische Begleitung bei der Beurteilung der Hilflosigkeit im Bereich der AHV keine Berücksichtigung (vgl. E. 1.3 hiervor).

4.6    Zusammenfassend ergibt sich, dass klar feststellbare Einschätzungen, die ein Eingreifen in das Ermessen der Abklärungsperson erlauben würden, nicht ersichtlich sind. Gestützt auf den Abklärungsbericht vom 10. November 2020, der auch im Übrigen die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine zuverlässige Entscheidgrundlage erfüllt (E. 1.5 hiervor), ist somit rechtsgenüglich erstellt, dass die Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der ihr obliegenden Schadenminderungspflicht nicht im Sinne der massgebenden rechtlichen Bestimmungen hilflos ist, da sie nicht in allen oder mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen in regelmässiger und erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (vgl. Art. 37 Abs. 1 und 2 IVV) und auch die Voraussetzungen für eine (leichte) Hilflosigkeit nach Art. 37 Abs. 3 lit. a bis d IVV nicht erfüllt sind. Damit besteht kein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich damit als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Ausgleichskasse des Schweizerischen Gewerbes

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubBachmann