Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AB.2021.00007
damit vereinigt
AB.2021.00008


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Stadler

Urteil vom 22. Dezember 2021

in Sachen

1.    X.___


2.    Y.___ GmbH


Beschwerdeführende


beide vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas

Advokatur Glavas AG

Markusstrasse 10, 8006 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




weitere Verfahrensbeteiligte:


1.    Z.___ GmbH

A.___

Beigeladene


2.    B.___

Prof. Dr. C.___


Beigeladene




Sachverhalt:

1.    X.___ meldete sich am 11. Februar 2019 (Eingangsdatum) mit seiner Einzelfirma «D.___» bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, zur Anerkennung und Registrierung als Selbständigerwerbender im Nebenberuf mit Erwerbsaufnahme im Dezember 2007 an (Urk. 8/110). Mit Verfügungen vom 8. April 2020 teilte die Ausgleichskasse X.___ sowie der Z.___ GmbH, der Y.___ GmbH und der B.___ mit, dass das Begehren von X.___ um Anerkennung als Selbständigerwerbender abgelehnt werde und dass sie das ab 1. Januar 2017 an X.___ ausgerichtete Entgelt als «Arbeitnehmereinkommen» mit der Ausgleichskasse abzurechnen hätten (Urk. 8/158-161). Dagegen erhoben X.___ und die Y.___ GmbH mit Eingaben vom 7. Mai 2020 (Urk. 8/168) respektive vom 12. Mai 2020 Einsprache (Urk. 8/174-175). Die Z.___ GmbH sowie die B.___ erhoben innert Frist keine Einsprache gegen die sie betreffende Verfügung. Nach Überprüfung des Sachverhalts wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheiden vom 11. Januar 2020 (recte: 2021) die Einsprache von X.___ (Urk. 8/199 = Urk. 2) sowie der Y.___ GmbH (Urk. 8/198 = Urk. 2 im Prozess AB.2021.00008) ab.


2.    

2.1    Gegen den ihn betreffenden Einspracheentscheid vom 11. Januar 2020 (recte: 2021) erhob X.___ am 10. Februar 2021 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung sowie die Anerkennung als Selbständigerwerbender für sämtliche Tätigkeiten (Urk. 1; Prozess Nr. AB.2021.00007). Mit Beschwerdeantwort vom 15. März 2021 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 7, unter Beilage der Kassenakten [Urk. 8/1-222]).

2.2    Die Y.___ GmbH erhob ebenfalls am 10. Februar 2021 gegen den Einspracheentscheid vom 11. Januar 2020 (recte: 2021) Beschwerde und beantragte, X.___ sei für seine Tätigkeit für die Y.___ GmbH als selbständig Erwerbstätiger zu qualifizieren. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin 2 um Vereinigung des Verfahrens mit demjenigen von X.___ (Urk. 1 im Prozess Nr. AB.2021.00008 [=Urk. 9/1]). Mit Beschwerdeantwort vom 15. März 2021 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde und verwies auf die im Verfahren AB.2021.00007 eingereichten Kassenakten (Urk. 7 im Prozess Nr. AB.2021.00008 [=Urk. 9/7]).

2.3    Der Prozess Nr. AB.2021.00008 in Sachen Y.___ GmbH gegen die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, wurde mit Verfügung vom 23. März 2021 mit dem vorliegenden Prozess Nr. AB.2021.00007 vereinigt und unter dieser Prozessnummer weitergeführt. Der Prozess Nr. AB.2021.00008 wurde als dadurch erledigt abgeschrieben (Urk. 10) und dessen Akten wurden als Urk. 9/0-8 zu den Akten des vorliegenden Prozesses genommen.

2.4    Mit derselben Verfügung wurde die Z.___ GmbH sowie die B.___ zum Prozess beigeladen und es wurde ihnen Frist zur Stellungnahme angesetzt (Urk. 10). Die innert Frist eingereichten Stellungnahmen der B.___ (Beigeladene 2) vom 20. April 2021 (Urk. 11, Urk. 12/A-C & 0-8) sowie der Z.___ GmbH (Beigeladene 1) vom 7. Mai 2021 (Urk. 13) wurde allen Verfahrensbeteiligten mit Verfügung vom 2. Juni 2021 je wechselseitig zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 14).


3.    Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die vom Beschwerdeführer 1 für die Beschwerdeführerin 2, für die Beigeladene 1 und für die Beigeladene 2 (separat) ausgeübten Tätigkeiten AHV-beitragsrechtlich zu Recht als unselbständigerwerbend qualifiziert hat.

    Die beitragsrechtliche Qualifikation ist für jedes Vertragsverhältnis einzeln zu prüfen. Die Beschwerdeführerin 2 erbringt Dienstleistungen im Sanitätsbereich, insbesondere Schulungen sowie Beratungen (Urk. 15/1). Der Beschwerdeführer 1 führt für sie als Ausbildner Schulungen durch (Urk. 8/116/11). Die Beigeladene 1 ist ein Dienstleister im Bereich der medizinischen und sicherheitstechnischen Assistance. Ihr Sitz ist in Deutschland (vgl. 15/2). Der Beschwerdeführer 1 übernimmt für sie die Aufgaben eines Rettungsassistenten im Rahmen von Patiententransporten aus dem Ausland (Urk. 8/116/9). Bei der Beigeladenen 2 handelt es sich um eine staatlich anerkannte private Hochschule in Deutschland. Der Beschwerdeführer 1 erteilt dort Seminare und fungiert als wissenschaftlicher Betreuer (Urk. 8/185-188+190+191, Urk. 11).


2.

2.1    Im Haupterwerb ist der Beschwerdeführer 1 als Arbeitnehmer für das Spital E.___ tätig (Urk. 8/116/17-21, Urk. 8/149). Daneben gründete er im Dezember 2007 die Einzelfirma D.___ (Urk. 16/1). Er generiert als Selbständigerwerbender Einkommen über die Einzelfirma (vgl. Urk. 8/161/3). Darüber hinaus erzielt er Einkommen mit Einsätzen für die Beschwerdeführerin 2, die Beigeladene 1 und Beigeladene 2. Da er in der Schweiz unselbständig erwerbstätig ist, er in Deutschland einer Lehrtätigkeit nachgeht und die Beigeladene 1, für welche er Repatriierungen vornimmt, ihren Sitz in Deutschland hat, liegt ein länderübergreifender Sachverhalt vor. Dieser ist auf der Grundlage von Art. 8 des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA) und Art. 1 Abs. 1 Anhang II FZA i.V.m. Art. 11 ff. der Verordnung [EG] Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (nachfolgend: VO Nr. 883/2004) und den diese konkretisierenden Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der VO Nr. 883/2004 zu beurteilen.

2.2    Als Grundregel bestimmt Art. 11 Abs. 1 VO Nr. 883/2004, dass Personen, für die diese Verordnung gilt, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaates unterliegen. Eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine Beschäftigung ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, wenn sie dort einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt (Art. 13 Abs. 1 lit. a VO Nr. 883/2004). Eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, wenn sie dort einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt (Art. 13 Abs. 2 lit. a VO Nr. 883/2004). Eine Person, die gewöhnlich in verschiedenen Mitgliedstaaten eine Beschäftigung und eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie eine Beschäftigung ausübt, oder, wenn sie eine solche Beschäftigung in zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausübt, den nach Absatz 1 bestimmten Rechtsvorschriften (Art. 13 Abs. 3 VO Nr. 883/2004).

2.3    Für die Anwendung von Art. 13 VO Nr. 883/2004 sind unter «Beschäftigung» bzw. «selbstständiger Erwerbstätigkeit» diejenigen Tätigkeiten zu verstehen, die im Rahmen der Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit des Mitgliedstaates, in dessen Gebiet die Tätigkeit ausgeübt wird, als solche (unselbstständige oder selbstständige Tätigkeit) angesehen werden. Diese Regel bezieht sich indessen lediglich auf die Frage nach dem anwendbaren Recht; sie besagt noch nichts über die konkrete beitragsrechtliche Qualifikation eines bestimmten Einkommensteils, wenn die Unterstellung unter die schweizerischen Rechtsvorschriften feststeht (vgl. BGE 139 V 297 E. 2.3 S. 301 f.; SVR 2019 AHV Nr. 9 S. 24, 9C_65/2018 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_603/2019 vom 17. Februar 2020 E. 3.1.2).

    Etwas anderes sieht auch die Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Versicherungspflicht in der AHV/IV (WVP) nicht vor. Nach Rz. 2013 und 2014 WVP (Stand: 1. Januar 2021) hängt die Versicherungsunterstellung von Personen, die in mehreren Staaten arbeiten, davon ab, ob sie unselbständig oder selbständig erwerbstätig sind. Das Beitragsstatut (unselbständig oder selbständig erwerbend) wird aufgrund des nationalen Rechts desjenigen Staates bestimmt, in welchem die jeweilige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Bei einer in Frankreich und in der Schweiz erwerbstätigen Person beispielsweise ist für die in Frankreich ausgeübte Tätigkeit gemäss dem französischen Recht und für die in der Schweiz ausgeübte Tätigkeit nach dem AHVG zu bestimmen, ob es sich um eine selbständige oder eine unselbständige Erwerbstätigkeit handelt. Diese Regeln beziehen sich indessen lediglich auf die Frage nach dem anwendbaren Recht; sie besagen noch nichts über die konkrete beitragsrechtliche Qualifikation eines bestimmten Einkommensteils, wenn die Unterstellung unter die schweizerischen Rechtsvorschriften feststeht (vgl. BGE 139 V 297 E. 2.3.1).

2.4    Da der Beschwerdeführer 1 im Haupterwerb einer unselbständigen Erwerbstätigkeit in der Schweiz nachgeht, hat aufgrund von Art. 13 Abs. 1 lit a i.V.m. Art. 13 Abs. 3 VO 883/04 die Versicherungsunterstellung in der Schweiz zu erfolgen.


3.

3.1    Im Folgenden ist somit nach schweizerischen Recht zu prüfen, ob die Tätigkeiten des Beschwerdeführers 1 für die Beschwerdeführerin 2, die Beigeladene 1 respektive die Beigeladene 2 als selbständig oder unselbständig aufzufassen sind. Die Parteien haben sich denn auch einzig unter diesem Gesichtspunkt zum Beitragsstatut geäussert.

3.2    Die Beschwerdegegnerin erwog in ihrem Einspracheentscheid vom 11. Januar 2020 (recte: 2021; Urk. 2), der Beschwerdeführer 1 sei im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für die Beigeladene 1 deshalb als unselbständig Erwerbender zu qualifizieren, weil er keine nennenswerten Investitionen tätigen müsse und die Unkosten in Rechnung stellen könne. Er trete nicht in eigenem Namen auf und sei auch nicht für die Auftragsbeschaffung verantwortlich, mithin sei ein unternehmerisches Risiko nicht auszumachen. Ausserdem sei eine Weisungsgebundenheit gegeben, insofern bestehe eine arbeitsorganisatorische Abhängigkeit. Betreffend die Tätigkeit für die Beigeladene 2 verneinte die Beschwerdegegnerin eine selbständige Erwerbstätigkeit und führte aus, der Beschwerdeführer 1 sei als Lehrkraft tätig und angesichts dessen, dass er weder an den Investitionen der Veranstaltungen beteiligt sei, noch ein Inkassorisiko trage und auch die Kursteilnehmenden nicht selber suchen müsse, als unselbständig Erwerbender zu qualifizieren. Dasselbe gelte auch für seinen Einsatz für das F.___Er trete nicht in eigenem Namen auf, tätige keine Investitionen und trage auch kein Verlustrisiko. Ferner seien Einsatzzeit und Einsatzort wie auch die Entschädigung klar vorgegeben. Hinsichtlich der Tätigkeit für die Beschwerdeführerin 2 konstatierte die Beschwerdegegnerin, die wesentlichen Kriterien für eine selbständige Erwerbstätigkeit eines Kursleiters seien nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer 1 sei in die Arbeitsorganisation der Beschwerdeführerin 2 eingebunden und erhebliche Investitionen seien nicht auszumachen. Schliesslich seien auch ein Verlust- und Inkassorisiko zu verneinen. Demnach sei der Beschwerdeführer 1 für keine der Tätigkeiten als selbständiger Erwerbstätiger zu qualifizieren.

3.3    Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer 1 in seiner Beschwerde vom 10. Februar 2021 (Urk. 1) hinsichtlich der Tätigkeit für die Beigeladene 1 im Wesentlichen vor, er müsse ständig Aus- und Weiterbildungen sowie Zertifizierungen absolvieren, um überhaupt Aufträge zu erhalten. Die dadurch entstandenen Kosten müsse er selbst tragen, was umso einschneidender sei, als dass insbesondere auch die Zeit für die Schulungen und Zertifizierungen niemandem verrechnet werden könne (Urk. 1 S. 5). Sodann würden nicht sämtliche Spesen übernommen werden. So seien weder die Telefonkosten, noch die kurzfristigen notwendigen Auslagen (Expressvisa, Umbuchung von Flügen) abgedeckt. Auch müsse er die Arbeitskleidung selbst beschaffen. Dass der grobe Zeitpunkt und Zielort vorgegeben sei, ergebe sich aus dem Umstand, dass ein Patient an einen gewissen Ort gebracht werden müsse. Insofern bestimme dieser die Vorgaben. Die Dokumentationspflicht ergebe sich aus dem Umstand, dass es sich um eine medizinische Rückholung handle und die nachfolgenden Ärzte exakt orientiert sein müssten. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin bestehe keine grosse arbeitsorganisatorische Abhängigkeit, sondern bei medizinischen Notfällen vielmehr eine Notwendigkeit der Absprache des Auftraggebers mit dem Auftragnehmer (Urk. 1 S. 5-6). Was seine Tätigkeit für die Beigeladene 2 betreffe, handle es sich um eine gemischte Tätigkeit, im Rahmen derer er einerseits unterrichte, andererseits Kursteilnehmer betreue. Er müsse sich ständig auf eigene Kosten weiterbilden und die Zeit für die Betreuung bei Projekten könne er grundsätzlich frei einteilen, sodass keine Weisung bestehe. Weiter erhalte er eine Pauschale, mit welchem der Aufwand abgegolten werde. Falle der Aufwand höher aus, habe er diesen selbst zu tragen. Insofern bestehe für ihn auch bei dieser Tätigkeit ein Unternehmensrisiko und keine grosse arbeitsorganisatorische Abhängigkeit. Entsprechend sei er für diese Tätigkeit als Selbständigerwerbender zu qualifizieren (Urk. 1 S. 7). Dasselbe gelte auch für seinen Einsatz für das F.___Gemäss Vertrag mit der Projektleitung sei er beauftragt gewesen, als Dozent und Supervisor bei praktischen Rettungseinsätzen in Südamerika tätig zu sein. Der vertraglich festgelegte Inhalt entspreche einem Auftragsverhältnis. Dies gelte umso mehr, als der Vertrag jederzeit hätte gekündigt werden können und die Einsatzzeit abgesprochen worden sei. Auch das Pauschalhonorar spreche für ein Auftragsverhältnis (Urk. 1 S. 8). Betreffend das Verhältnis mit der Beschwerdeführerin 2 führte der Beschwerdeführer 1 aus, er habe nicht nur stets hohe Investitionen in funktionsfähiges Material zu tätigen, sondern er beteilige sich auch an der Planung und insbesondere betreue er den Hauptkunden. Dabei bestehe seitens der Beschwerdeführerin 2 kein Weisungsrecht, sondern die Aufträge würden partnerschaftlich bearbeitet werden. Somit sei auch diese Tätigkeit als selbständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren (Urk. 1 S. 10).

3.4    Die Beschwerdeführerin 2 hielt in ihrer Beschwerde vom 10. Februar 2021 fest (Urk. 9/1), die Planung erfolge in Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer 1. Dass die Aufträge im Namen der Beschwerdeführerin 2 erfolgen würden, sei einzig auf die notwendigen Zertifizierungen zurückzuführen, was aber branchenspezifisch sei und deshalb nicht als ausschlaggebendes Kriterium herangezogen werden könne. Der Beschwerdeführer 1 könne unmöglich sämtliche Zertifizierungen selbst abschliessen, sondern sei diesbezüglich auf die Zusammenarbeit mit Anbietern angewiesen. Weiter erfolge auch die Abrechnung aufgrund der branchenspezifischen Anforderungen über die Beschwerdeführerin 2. Es sei jedoch massgebend, dass der Beschwerdeführer 1 lediglich ein Entgelt erhalte, wenn er den Kurs durchführe. Insofern bestehe seitens Beschwerdeführer 1 auch ein Inkassorisiko. Der Beschwerdeführer 1 sei entsprechend als selbständig erwerbend anzuerkennen.

3.5    Die Beigeladene 2 hob in ihrer Stellungnahme vom 20. April 2021 (Urk. 11) hervor, der Beschwerdeführer 1 sei als nebenberufliche Lehrkraft im Jahr 2018 sowie in den Jahren 2019 und 2020 je für ein Modul berufen worden. Die Veranstaltungen hätten nur in einem von vielen Studiengängen stattgefunden und könnten aufgrund zweier Seminartage pro Jahr nicht als regelmässiger Unterricht gewertet werden. Der Beschwerdeführer 1 habe ausserdem die Projektbetreuung einer Studiengruppe übernommen und sei als Drittprüfer bei der mündlichen Abschlussprüfung von sechs betreuten Studierenden tätig gewesen. Diesbezüglich erfolge die Abrechnung pro Arbeit, nach abgeschlossener Betreuung (falls in Anspruch genommen) und nach Einreichung des Gutachtens.

3.6    Die Beigeladene 1 äusserte in ihrer Stellungnahme vom 7. Mai 2021 (Urk. 13), sie würden immer wieder kurzfristig selbständige Rettungsassistenten benötigen, um verschiebende Dienstleistungen durchzuführen. Es handle sich meist um qualifizierte notfallmedizinische Trainings oder Rückholungen von Patienten. Es bestehe keine Garantie für Einsätze und eine zertifizierte Qualifikation sei Pflicht. Sie würden mit verschiedensten Firmen arbeiten und mit der Firma Y.___ (gemeint wohl: D.___) aufgrund deren Eigenständigkeit stets zufrieden sein.

4.

4.1Vorweg ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer 1 im Jahr 2019 während insgesamt rund vier Wochen im Rahmen des F.___ als Dozent und Supervisor bei praktischen Rettungseinsätzen in Südamerika tätig war (Urk. 8/116/12-13). Die Beschwerdegegnerin ging in der Verfügung vom 8. April 2020 sowie im Einspracheentscheid vom 11. Januar 2021 davon aus, dass diese Einsätze im Rahmen des Vertragsverhältnisses mit der Beigeladenen 2 stattfanden (Urk. 2, Urk. 8/161/3). Dem ist nicht so. Vertragspartner war nicht die Beigeladene 2, sondern das G.___ (wobei die Vergütung über H.___ GmbH erfolgte; Urk. 8/161/12-13, Urk. 8/172/15+25+37+38). Daran ändert nichts, dass der Projektleiter I.___ auch an der B.___ tätig ist.

4.2    Weder die Verfügung vom 8. April 2020 noch der Einspracheentscheid vom 11. Januar 2021 wurden dem G.___ eröffnet. Angesichts dieses Verfahrensmangels ist daher der angefochtene Einspracheentscheid, soweit die Qualifikation des Einkommens aus der Tätigkeit im Rahmen des F.___ in Frage steht, aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur gehörigen Eröffnung der Verfügung zurückzuweisen. Soweit die Beschwerdegegnerin davon ausgeht, in Bezug auf das F.___ komme das FZA nicht zur Anwendung, weil die Einsätze ausserhalb der EU stattgefunden hätten, so dass einzig Arbeitnehmer-, aber keine Arbeitgeberbeiträge zu erheben seien (Urk. 8/161/3), ist sie darauf hinzuweisen, dass der Sitz der Arbeitgeberin massgebender Anknüpfungspunkt für die Koordination ist (BGE 139 V 216).


5.

5.1    Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, massgebender Lohn genannt, werden paritätische Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge erhoben (Art. 5 Abs. 1 und Art. 13 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG]). Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit (Art. 5 Abs. 2 AHVG). Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird demgegenüber ein Beitrag des Selbständigerwerbenden erhoben (Art. 8 AHVG). Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt (Art. 9 Abs. 1 AHVG).

    Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht auf Grund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einer oder einem Arbeitgebenden in betriebswirtschaftlicher beziehungsweise arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 146 V 139 E. 3.1 mit Hinweis).

5.2    Die beitragsrechtliche Unterscheidung des Selbständigerwerbenden vom Unselbständigerwerbenden beruht auf einer unabhängigen Begriffsbildung, die sich insbesondere mit dem, was üblicherweise unter einem (Un-)Selbständigen verstanden werden mag, nicht zu decken braucht. In diesem Sinne ist bei einem Versicherten, der gleichzeitig mehrere Tätigkeiten ausübt, jedes Erwerbseinkommen dahingehend zu prüfen, ob es aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit stammt, selbst wenn die Arbeiten für eine und dieselbe Firma vorgenommen werden (BGE 122 V 169 E. 3b; AHI-Praxis 1996 S. 241 f., je mit Hinweisen).

5.3    Charakteristische Merkmale einer selbständigen Erwerbstätigkeit sind rechtsprechungsgemäss die Tätigung erheblicher Investitionen, die Benützung eigener Geschäftsräumlichkeiten sowie die Beschäftigung von eigenem Personal (BGE 119 V 163 E. 3b). Das spezifische Unternehmerrisiko besteht dabei darin, dass unabhängig vom Arbeitserfolg Kosten anfallen, die der Versicherte selber zu tragen hat (ZAK 1986 S. 333 E. 2d und S. 121 E. 2b). Für die Annahme selbständiger Erwerbstätigkeit spricht sodann die gleichzeitige Tätigkeit für mehrere Gesellschaften in eigenem Namen, ohne indessen abhängig zu sein (ZAK 1982 S. 215). Massgebend ist dabei nicht die rechtliche Möglichkeit, Arbeiten von mehreren Arbeitgebern anzunehmen, sondern die tatsächliche Ausgangslage (vgl. ZAK 1982 S. 186 E. 2b).

    Von unselbständiger Erwerbstätigkeit ist auszugehen, wenn die für den Arbeitsvertrag typischen Merkmale vorliegen, das heisst wenn der Versicherte Dienst auf Zeit zu leisten hat, wirtschaftlich vom Arbeitgeber abhängig und während der Arbeitszeit auch in dessen Betrieb eingeordnet ist, praktisch also keine andere Erwerbstätigkeit ausüben kann. Indizien dafür sind das Vorliegen eines bestimmten Arbeitsplans, die Notwendigkeit, über den Stand der Arbeiten Bericht zu erstatten, sowie das Angewiesensein auf die Infrastruktur am Arbeitsort (ZAK 1986 S. 121 E. 2b, S. 333 E. 2d) oder - bei einer regelmässig ausgeübten Tätigkeit - darin, dass bei Dahinfallen des Erwerbsverhältnisses eine ähnliche Situation entsteht, wie dies beim Stellenverlust eines Arbeitnehmers der Fall ist. Die Abhängigkeit der eigenen Existenz vom persönlichen Arbeitserfolg ist praxisgemäss nur dann als Risiko eines Selbständigerwerbenden zu werten, wenn beträchtliche Investitionen zu tätigen oder Angestelltenlöhne zu bezahlen sind. Mit einem Arbeits- und Lohnausfall müssen alle jene Personen rechnen, die ihre berufliche Tätigkeit von Fall zu Fall ausüben und nicht in einem fest entlöhnten Arbeitsverhältnis stehen (BGE 119 V 163 E. 3b).

    Gemäss der vom Bundesamt für Sozialversicherungen herausgegebenen Wegleitung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO (WML; in der seit 1. Januar 2021 gültigen Fassung; vgl. zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen BGE 133 V 587 E. 6.1) sind Merkmale für das Bestehen eines Unternehmerrisikos im Allgemeinen das Tätigen erheblicher Investitionen, die Verlusttragung, das Tragen des Inkasso- und Delkredererisikos, die Unkostentragung, das Handeln in eigenem Namen und auf eigene Rechnung, das Beschaffen von Aufträgen, die Beschäftigung von Personal sowie eigene Geschäftsräumlichkeiten (Rz 1019). Das wirtschaftliche beziehungsweise arbeitsorganisatorische Abhängigkeitsverhältnis kommt demgegenüber in der Regel beim Vorhandensein der folgenden Gegebenheiten zum Ausdruck: Weisungsrecht, Unterordnungsverhältnis, Pflicht zur persönlichen Aufgabenerfüllung, Konkurrenzverbot, Präsenzpflicht (Rz 1020).

    Zu ergänzen ist, dass insbesondere Tätigkeiten im Bereich der Dienstleistungen ihrer Natur nach nicht notwendigerweise bedeutende Investitionen erfordern. Der arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit ist in solchen Fällen gegenüber dem Investitionsrisiko erhöhtes Gewicht beizumessen (Urteil des Bundesgerichts 9C_729/2019 vom 10. Juni 2020, E. 2.3 mit Hinweisen).

5.4    Gemäss Rz. 4010 WML gehören zum massgebenden Lohn Bezüge von Personen, die an Schulen, Ausbildungsstätten oder Tagungszentren regelmässig unterrichten beziehungsweise Kurse geben. Massgebende Kriterien sind dabei, dass die Lehrkräfte an den Investitionen der Veranstaltungen nicht beteiligt sind, das Inkassorisiko nicht tragen und die Kursteilnehmenden nicht selber suchen müssen (vgl. auch Art. 7 lit. l der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV]). Derartige Lehrtätigkeiten gelten somit als unselbständige Erwerbstätigkeiten.

    Nicht zum massgebenden Lohn gehören hingegen in der Regel Vergütungen für Kurse, die nur gelegentlich gegeben werden. Insoweit sind die Lehrpersonen als selbständig erwerbstätig zu betrachten.

5.5    Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1; 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1).

5.6    Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 144 V 427 E. 3.2).


6.    

6.1    Die vertragliche Grundlage der Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer 1 und der Beschwerdeführerin 2 bildet nach Aktenlage die schriftliche «Vereinbarung über Zusammenarbeit» vom 16. Juni 2013 (Urk. 8/116/11). Diese wurde durch die Zusatzvereinbarung vom 8. Mai 2020 ergänzt respektive teilweise abgeändert (Urk. 8/165). Demnach bietet die Beschwerdeführerin 2 Dienstleistungen im Sanitätsbereich an und betreibt Schulungen im Bereich Erste Hilfe. Die Planungs- und Durchführungsverantwortung der Kurse inklusive Materialbereitstellung sowie die Abrechnung erfolgt über die Beschwerdeführerin 2. Sie ist gemäss Vereinbarung vom 16. Juni 2013 die ausschliessliche Kontaktperson für jegliche Anfragen und Anliegen seitens der Kunden und Dritten; gemäss Zusatzvereinbarung vom 8. Mai 2020 ist nun auch der Beschwerdeführer 1 im Verlauf des Kurses Ansprechpartner und wird bei der Terminplanung beigezogen. Der Beschwerdeführer 1 führt im Auftrag der Beschwerdeführerin 2 als Ausbilder die Schulungen durch, wobei er gegenüber den Kunden im Namen der Beschwerdeführerin 2 auftritt. Für die Erbringung der Leistung als Ausbilder wird der Beschwerdeführer 1 mit Fr. 60.-- pro Stunde entlöhnt. Er hat jeweils eine detaillierte monatliche Rechnung an die Beschwerdeführerin 2 zu stellen. Für einen ausreichenden Versicherungsschutz hat er selbst besorgt zu sein. Die Kündigungsfrist des Vertrags beträgt ein Monat.

6.2    Das vorliegend zu prüfende Verhältnis zeichnet sich dadurch aus, dass der Beschwerdeführer 1 von der Beschwerdeführerin 2 beauftragt wird, als Ausbilder Schulungen insbesondere im Bereich Erste Hilfe durchzuführen. Die Beschwerdeführerin 2 ist erste Kontaktperson der Kunden. Der Beschwerdeführer 1 führt die Schulungen in ihrem Namen und mit auf sie lautenden Kursunterlagen durch (Urk. 8/195). Daran ändert auch die Vertragsanpassung vom 8. Mai 2020 (Urk. 8/165) nichts. War gemäss Vereinbarung vom 16. Juni 2013 die Beschwerdeführerin 2 für die Materialbereitstellung verantwortlich (Urk. 8/116/11), stellt nunmehr der Beschwerdeführer 1 das Material zur Verfügung. Jedoch wird er dafür von der Beschwerdeführerin 2 entschädigt (Urk. 8/165). Wesentliche Investitionen hat er mithin nicht zu tätigen. Er muss weder die Kursteilnehmer selber suchen, noch hat er ein Inkassorisiko, wird er doch nicht von den Kursteilnehmern, sondern von der Beschwerdeführerin 2 bezahlt. Nach Lage der Akten stellte der Beschwerdeführer 1 im August 2018 zwar eine Mitarbeiterin ein, die er nach Arbeitsanfall entschädigt (vgl. Urk. 8/94, Urk. 8/114/3). Deren Lohn belief sich jedoch lediglich auf Fr. 2’003.-- (2019; Urk. 8/141) respektive auf Fr. 73.-- (2020, Urk. 8/211). Ansonsten beschäftigt er kein Personal. Damit erschöpft sich das wirtschaftliche Risiko in der Abhängigkeit vom persönlichen Arbeitserfolg. Dieser ist nur dann als Geschäftsrisiko einer selbständig erwerbenden Person zu qualifizieren, wenn beträchtliche Investitionen zu tätigen oder Angestelltenlöhne zu bezahlen sind (Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich UV.2013.00252 vom 9. Dezember 2014 E. 3.3 mit Hinweis auf ZAK 1992 S. 165), was vorliegend eben gerade nicht der Fall ist.

    Aus der Vertragsanpassung geht zwar hervor, dass der Beschwerdeführer 1 bei der Aufgabenerfüllung von seiner Mitarbeiterin vertreten werden kann (Urk. 8/165), dies jedoch nur im Krankheitsfall und auch nur für gewisse Kurse. Grundsätzlich hat der Beschwerdeführer 1 die Ausbildungsleistung persönlich zu erbringen. Der Einwand des Beschwerdeführers, dass die Kurse im Namen der Beschwerdeführerin 2 angeboten und durchgeführt würden, sei auf seine fehlende Zertifizierung zurückzuführen (vgl. Urk. 1 S. 9), ist unbehelflich, unterstreicht dies doch gerade seine arbeitsorganisatorische Abhängigkeit von der Beschwerdeführerin 2. Daran vermag auch die Tatsache, dass kein explizites Konkurrenzverbot vereinbart wurde, nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer 1 vermeidet jedoch eine Konkurrenzierung freiwillig, indem er auf eine eigene Zertifizierung verzichtet, was übrigens so in der Zusatzvereinbarung vom 8. Mai 2020 ausdrücklich festgehalten wird (Urk. 8/165). Schliesslich sprechen auch die festgelegte Entlöhnung sowie die Kündigungsfrist für ein Unterordnungsverhältnis.

6.3    Auch wenn die vom Beschwerdeführer 1 mit der Beschwerdeführerin 2 am 16. Juni 2013 sowie ergänzend am 8. Mai 2020 abgeschlossene Vereinbarung über die Zusammenarbeit gewisse Elemente aufweisen mag, welche bei selbständiger Erwerbstätigkeit üblich sind, überwiegen hier klar Gesichtspunkte, welche für eine unselbständige Erwerbstätigkeit sprechen. Insbesondere verändert die Vertragsanpassung vom 8. Mai 2020 die Wesensmerkmale nicht. Dass nunmehr der Beschwerdeführer 1 im Verlauf des Kurses ebenfalls Ansprechperson der Kunden ist, in gewissen, doch sehr eingeschränkten Konstellationen Ausbildungsmaterial vermieten darf, für interne Weiterbildungen verantwortlich ist, eine gewisse Qualität seiner eigenen Leistung sicherstellen muss und die Leistungsvergütung differenzierter gehandhabt wird (Urk. 8/165), verändert den Charakter des Vertragsverhältnisses nicht massgeblich.


7.

7.1    Das Vertragsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer 1 und der Beigeladenen 1 wird durch den «Vertrag über freie Mitarbeit» vom 12. Juli 2010 bestimmt (Urk. 8/116/9). Demnach übernimmt der Beschwerdeführer 1 ab 15. Juli 2010 die Aufgaben eines Rettungsassistenten im Rahmen der Begleitung von Patiententransporten und medizinischen Dienstleistungen. Dabei unterliegt er keinen Weisungen des Auftraggebers. Art und Umfang der übertragenen Aufgaben werden pro Patienten individuell vereinbart. Der Beschwerdeführer 1 unterliegt in der Ausgestaltung seiner Arbeitszeit keinen Einschränkungen und darf auch für andere Auftraggeber tätig sein, sofern es sich nicht um unmittelbare Konkurrenzfirmen handelt. Als Vergütung wird ein Honorar auf Stunden- oder Tagesbasis gemäss den Rahmenbedingungen des Auftraggebers für freie Mitarbeiter zugrunde gelegt. Die Kündigung des Vertrags ist spätestens am 15. eines Monats für den Schluss des Kalendermonats zulässig. Die Rahmenbedingungen für freie Mitarbeiter des Auftraggebers sind zur Durchführung der Aufträge bindend. Diese (in einem Zusatzdokument festgelegten) Rahmenbedingungen für freie Mitarbeiter (Urk. 8/184) enthalten Vorschriften betreffend einzureichende Unterlagen, Versicherungen, Kommunikation und Dokumentation, das Honorar, die Reiseklassen und das Abrechnungsverfahren. Sodann ist die Auftragsvergabe in Ziffer 8.2 geregelt. Demnach werden die Escorts bei Vorliegen eines neuen Falles in der Regel telefonisch, in Ausnahmefällen per E-Mail oder SMS, informiert. Der erste freie Mitarbeiter, der den Auftrag annehmen und zeitnah umsetzen kann, erhält den Auftrag. Für die Aussendarstellung der Beigeladenen 1 gegenüber dem Patienten und dem Kunden sowie behördlichen Vertretern ist es für Escorts sinnvoll, einen Ausweis mit Lichtbild und Namen zu tragen (Ziff. 8.6). Schliesslich wird auch empfohlen bei Escorteinsätzen eine dunkle Hose und ein weisses Hemd zu tragen (Ziff. 8.7).

7.2    Aus den Rahmenbedingungen für freie Mitarbeiter (Urk. 8/184) ergeben sich zahlreiche Hinweise auf eine arbeitsorganisatorische Abhängigkeit des Beschwerdeführers 1 gegenüber der Beigeladenen 1. So hat er der Beigeladenen 1 einen Lebenslauf und eine Kopie seines Berufsabschlusses sowie seiner Reisedokumente einzureichen (Ziff. 1.1-1.3) und Auskunft über alle relevanten Impfungen zu geben (Ziff. 1.5). Ebenso hat er detaillierte Angaben über den Inhalt seiner medizinischen Ausrüstung und alle international anerkannten medizinischen Kurse zu machen (Ziff. 1.6-1.7). Gegenüber den Kunden und Patienten tritt der Beschwerdeführer 1 im Namen der Beigeladenen 1 auf und hat einen entsprechenden Ausweis mit Foto und Namen zu tragen (Ziff. 8.6). Ausserdem wird ihm nahegelegt in uniformartiger Kleidung (dunkle Hose, weisses Hemd) aufzutreten (Ziff. 8.7). Dass der Beschwerdeführer 1 bei der Begleitung von Patiententransporten keinen Weisungen unterliegt (vgl. Urk. 8/116/9), wird insofern relativiert, als dass er gemäss Rahmenbedingungen verpflichtet ist, sich bei den einzelnen Wegpunkten der Reise bei der Alarmzentrale zu melden (Ziff. 3.3), wobei die Gespräche aufgezeichnet werden (Ziff. 4.2). Sodann hat der Beschwerdeführer 1 medizinische Berichte anzufertigen und eine lückenlose Dokumentation zu gewährleisten (Ziff. 4.1). Weiter wird von der Beigeladenen 1 vorgegeben, in welchen Reiseklassen die Patiententransporte zu erfolgen haben (Ziff. 6). Die Vergütung ist in den Rahmenbedingungen klar festgelegt (Ziff. 5), der Beschwerdeführer 1 ist zur persönlichen Aufgabenerfüllung verpflichtet und es besteht ein Konkurrenzverbot für unmittelbare Konkurrenzfirmen. Der Umstand, dass es dem Beschwerdeführer 1 grundsätzlich freisteht, für andere Auftraggeber tätig zu sein (Urk. 8/116/9), ist demgegenüber nicht ausschlaggebend. Vorliegend geht es einzig um die Qualifikation der erwerblichen Tätigkeit, die aufgrund der im Vertrag über freie Mitarbeit vom 12. Juli 2010 sowie den dazugehörigen Rahmenbedingungen effektiv zustande gekommen ist. Anderweitige berufliche Aktivitäten stehen hier nicht zur Diskussion.

    Neben der Einbindung in arbeitsorganisatorischer Hinsicht ist das Fehlen eines spezifischen Unternehmerrisikos für die AHV-rechtliche Qualifikation von Bedeutung. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer 1 von den Kunden und Patienten nicht als unter eigenem Namen auftretend wahrgenommen wird, wird von ihm doch verlangt, sich bei Einsätzen als Mitarbeiter der Beigeladenen 1 auszuweisen und einen entsprechenden Ausweis mitzutragen (Ziff. 8.6). Abgesehen von den Weiterbildungskosten, für welche der Beschwerdeführer 1 selbst aufkommen muss (Urk. 1 S. 5), tätigte er denn auch keine wesentlichen Investitionen. Sämtliche Reisekosten und Spesen werden von der Beigeladenen übernommen und können ihr in Rechnung gestellt werden (Ziff. 5.4, Ziff. 7.1.1). Lediglich für die Verpflegung hat der Beschwerdeführer 1 selbst aufzukommen (Ziff. 7.1.2). Das vom Beschwerdeführer 1 zur Verfügung gestellte medizinische Verbrauchsmaterial wird von der Beigeladenen 1 ersetzt (Ziff. 1.6). Überdies ist der Beschwerdeführer 1 auch nicht für die Beschaffung von Aufträgen verantwortlich, erfolgt dies doch über die Beigeladene 1 (Ziff. 8.2). Dass der Beschwerdeführer 1 bei Vorliegen eines neuen Falles telefonisch informiert wird, betont die Abhängigkeit des Beschwerdeführers 1 von der Beigeladenen 1, zumal es ihm untersagt ist, Aufträge unmittelbarer Konkurrenzfirmen anzunehmen. Schliesslich benötigt er zur Auftragserfüllung weder Personal noch eigene Geschäftsräumlichkeiten. Insofern ist auch kein wesentliches Unternehmerrisko auszumachen.

7.3    Zusammengefasst sprechen die Umstände insgesamt für eine betriebswirtschaftliche respektive arbeitsorganisatorische Unterordnung und Abhängigkeit des Beschwerdeführers 1 gegenüber der Beigeladenen 1 und damit für eine unselbständige Erwerbstätigkeit. Anzumerken ist, dass der Beschwerdeführer 1 jahrelang Beiträge für Arbeitnehmende ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber (ANOBAG) leistete auf Einkommen, das er aus der Tätigkeit für die Beigeladene 1 erzielte (vgl. Urk. 8/80, Urk. 8/91, Urk.  8/93). Er ging also (zu Recht) selber davon aus, dass eine unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt.


8.

8.1    Das Rechtsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer 1 und der Beigeladenen 2 wird durch drei Verträge geregelt: den Lehrvertrag (Urk. 8/185, Urk. 8/186, Urk. 8/188), den Projektbetreuungsvertrag (Urk. 8/116/15 = Urk. 8/191) und den Prüfungsvertrag (Urk. 8/187). Aus dem Vertrag zur wissenschaftlichen Projektbetreuung (Urk. 8/116/15) geht hervor, dass die Projektbetreuung die Betreuung der Studierenden, die Korrektur und Begutachtung der Leistungsnachweise, die Abnahme der Projektstudienarbeit, Präsentationen sowie die Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung eines Seminars und die Unterstützung bei der Ausarbeitung der Abschlussarbeiten beinhaltet. Die Seminarunterlagen sind auf das Layout der Beigeladenen 2 anzupassen und die Rechte werden dieser abgetreten. Die B.___-Ordnungen, die Studienprüfungsordnung des Studienprogramms sowie die Spezifikationen gemäss dem Seminarprofil sind Bestandteil des Projektbetreuungsvertrags. Die Beigeladene 2 behält sich vor, bei Nichtzustandekommen des Programms und bei grundsätzlich erforderlichen konzeptionellen Veränderungen die Projektbetreuung spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Datum abzusagen. Ein Anspruch auf die Durchführung der Projektbetreuung besteht in diesem Fall nicht. Bei Schlechterfüllung besteht jederzeit die Möglichkeit einer Kündigung des Vertrags. Die Entschädigung für die Korrektur von Studienarbeiten (SA) und von Bachelor Thesis (BT) als Leistungsnachweise (LNW) wird auf € 60 respektive 100 pro Arbeit festgelegt (vgl. auch Urk. 11 Anlage A S. 2). Den von der Beigeladenen 2 eingereichten Akten ist sodann zu entnehmen, dass die Dauer einer Projektbetreuung zwischen drei bis sechs Monate beträgt (Urk. 11 Anlage 6). Der Lehrvertrag wird in Hinblick auf eine bestimmte Lehrveranstaltung abgeschlossen. Er beinhaltet die Vorbereitung, die Durchführung und die Nachbereitung des Seminars sowie gegebenenfalls die Korrektur der Leistungsnachweise. Die Prüfungsfragen sind 14 Tage nach dem Seminar, spätestens jedoch 14 Tage vor dem Klausurtermin einzureichen. Wie beim Projektbetreuungsvertrag sind die Seminarunterlagen auf das Layout der Beigeladenen 2 anzupassen. Die B.___-Ordnungen, die Studienprüfungsordnung des Studienprogramms sowie die Spezifikationen gemäss dem Seminarprofil bilden Bestandteil des Lehrvertrags. Die Beigeladene 2 behält sich vor, bei Nichtzustandekommen des Programms und bei grundsätzlich erforderlichen konzeptionellen Veränderungen, das Seminar spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Datum abzusagen (Urk. 8/185-188). Im Fall, dass der Studiengang auch im Folgejahr stattfindet, besteht von Seiten der Lehrkraft (NLK) kein Anspruch auf die Durchführung (Urk. 11). In den Jahren 2018 und 2019 dauerte die Lehrveranstaltung zwei Tage, im Jahr 2020 drei Tage. Vergütet wurde sie jeweils mit 880 bzw. € 980 (Urk. 11). Im Prüfungsvertrag schliesslich werden im Wesentlichen die Aufgaben des Prüfers umschrieben sowie das Honorar (€ 20 pro Student) und die Spesenvergütung (€ 80) festgelegt (Urk. 8/187).

8.2    Die beschriebenen Tätigkeiten hängen zusammen. Insofern sind die drei Verträge als Einheit aufzufassen. In E. 5.4 wurde dargelegt, dass Personen, die an Schulen, Ausbildungsstätten oder Tagungszentren regelmässig unterrichten beziehungsweise Kurse geben, eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausüben, sofern die Lehrkräfte an den Investitionen der Veranstaltungen nicht beteiligt sind, das Inkassorisiko nicht tragen und die Kursteilnehmenden nicht selber suchen müssen. Angesichts dieser Kriterien ist offensichtlich, dass die Tätigkeit des Beschwerdeführers 1 als Dozent für die Beigeladene 2 als unselbständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist. Der Beschwerdeführer 1 trägt kein Unternehmerrisiko, da er an den Investitionen der Beigeladenen 2 nicht beteiligt ist, kein Inkassorisiko hat, da er nicht von den Kursteilnehmern (sondern von der Beigeladenen 2) bezahlt wird und die Kursteilnehmer auch nicht selber suchen muss. Er ist (wenigstens bis zu einem gewissen Grad) arbeitsorganisatorisch in den Betrieb der Beigeladenen 2 integriert, weil er die Seminarunterlagen dem Layout der Beigeladenen 2 anzupassen hat, die Rechte dafür an diese abtritt und sich nach dem Programm der Beigeladenen 2 richten muss. Bei seiner Tätigkeit als Dozent muss er sich überdies an deren Ordnungen halten. Das Honorar, das dem Beschwerdeführer 1 von der Beigeladenen 2 ausgerichtet wird, ist standardisiert festgelegt - ebenso die Spesenentschädigung. Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer 1 nur an zwei bis drei Tagen pro Jahr ein Seminar abhält. Die Projektbetreuung dauert indessen bedeutend länger, gemäss Akten drei bis sechs Monate. Deshalb ist auch von einer Regelmässigkeit der Ausübung der Lehrtätigkeit auszugehen. Die vorliegend in Frage stehende Kurstätigkeit ist vergleichbar mit einer Lehrverpflichtung im Rahmen eines über das Lehrangebot lediglich ergänzenden Haltens von Vorträgen (vgl. auch AHI-Praxis 4/2001 S. 182ff.). In diesem Sinne gehört der Beschwerdeführer zum Lehrkörper der Beigeladenen 2. Mit dem Argument, der Beschwerdeführer sei frei in der Gestaltung der Projektbetreuung und keinen Weisungen unterworfen (Urk. 1 S. 7), vermag er sich nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, denn Lehrpersonen sind grundsätzlich frei in der Gestaltung und Zeiteinteilung der Unterrichtsstunden und Studierendenbetreuung.

8.3    Aus dem Gesagten folgt, dass der Beschwerdeführer 1 auch hinsichtlich seiner Tätigkeit als Dozent als unselbständig erwerbstätig zu betrachten ist.


9.    Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben ist und die Sache zur gehörigen Durchführung des Verwaltungsverfahrens im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, soweit er die Tätigkeit im Rahmen des F.___ betrifft. Ansonsten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie im Übrigen abzuweisen ist.


10.    Bei diesem Ausgang des Verfahrens - teilweises Obsiegen - steht dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer 1 gestützt auf Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) eine gekürzte Prozessentschädigung zu. Die Entschädigung wird vom Gericht nach Ermessen und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festgesetzt (§ 34 Abs. 1 und 3 GSVGer). Der Beschwerdeführer 1 unterliegt zum grösseren Teil. Entsprechend ist ihm eine gekürzte Prozessentschädigung von Fr. 500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) auszurichten.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird insofern gutgeheissen, als der Einspracheentscheid vom 11. Januar 2021 aufgehoben wird und die Sache zur gehörigen Durchführung des Verwaltungsverfahrens im Sinne der Erwägungen an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, zurückgewiesen wird, soweit er die Tätigkeit im Rahmen des F.___ betrifft. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer 1 eine (reduzierte) Prozessentschädigung von Fr. 500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Mark A. Glavas

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Z.___ GmbH

- B.___

- Bundesamt für Sozialversicherungen

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstStadler