Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AB.2021.00011
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiberin Lanzicher
Urteil vom 24. Februar 2022
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der im Juni 1954 geborene X.___ teilte der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, mit E-Mail vom 20. Februar 2019 mit, dass er trotz Jahrgang 1954 weiterarbeiten werde und das wohl noch einige Jahre. Man solle es ihn wissen lassen, falls er etwas Offizielles ausfüllen müsste (Urk. 7/26). Der Versicherte erhielt darauf keine Rückmeldung. Auf eine E-Mail vom 3. November 2020 (Urk. 7/59) hin, mit welcher er sich erkundigte, ob und wann er die Maximalrente erreiche, teilte ihm die Ausgleichskasse mit Schreiben vom 5. November 2020 mit (Urk. 7/60), dass er für den Aufschub der Altersrente bis am 30. Juni 2020 einen Antrag hätte einreichen müssen. Mit Verfügung vom 17. November 2020 (Urk. 7/65) wies die Ausgleichskasse den Antrag des Versicherten um Aufschub der Altersrente ab mit der Begründung, dass er diesen nicht innert Frist geltend gemacht habe. Die gegen diesen Entscheid erhobene Einsprache vom 25. November 2020 (Urk. 7/68) wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 8. Februar 2021 ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte am 24. Februar 2021 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei die Altersrente aufzuschieben. Am 22. März 2021 beantragte die Ausgleichskasse, die Beschwerde sei abzuweisen (Urk. 6). Mit Replik vom 14. April 2021 (Urk. 10) hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Mit Eingabe vom 27. April 2021 teilte die Beschwerdegegnerin mit, dass sie auf das Einreichen einer Duplik verzichte (Urk. 12), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 28. April 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Anspruch auf eine ordentliche Altersrente haben Männer, welche das 65. Altersjahr, und Frauen, welche das 64. Altersjahr vollendet haben, sofern ihnen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (Art. 21 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG).
Im Rahmen des flexiblen Rentenalters haben Personen, die das ordentliche Rentenalter erreicht haben, die Möglichkeit, den Bezug der Altersrente um mindestens ein Jahr und höchstens fünf Jahre aufzuschieben und innerhalb dieser Frist die Renten von einem bestimmten Monat an abzurufen (Art. 39 Abs. 1 AHVG). Die aufgeschobene Altersrente und die sie allenfalls ablösende Hinterlassenenrente wird um den versicherungstechnischen Gegenwert der nicht bezogenen Leistung erhöht (Art. 39 Abs. 2 AHVG). Der Aufschub ist innert eines Jahres vom Beginn der Aufschubsdauer an schriftlich zu erklären. Ist innert Frist keine Aufschubserklärung erfolgt, so wird die Altersrente nach den allgemein geltenden Vorschriften festgesetzt und ausbezahlt (Art. 55quater Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV).
1.2 Gemäss Art. 27 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereichs die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären (Abs. 1). Die kantonalen Ausgleichskassen haben mindestens einmal jährlich durch Publikation auf Leistungen der Versicherung, die Anspruchsvoraussetzungen und die Anmeldung hinzuweisen (Art. 67 Abs. 2 AHVV).
1.3 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann nach dem in Art. 9 der Bundesverfassung verankerten Grundsatz von Treu und Glauben eine unrichtige Auskunft, welche eine Behörde einer rechtssuchenden Person erteilt, unter gewissen Umständen Rechtswirkungen entfalten. Voraussetzung dafür ist, dass: a) es sich um eine vorbehaltlose Auskunft der Behörden handelt; b) die Auskunft sich auf eine konkrete, die betroffene Person berührende Angelegenheit bezieht; c) die Amtsstelle, welche die Auskunft gegeben hat, dafür zuständig war oder die betroffene Person sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; d) die betroffene Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres hat erkennen können; e) die betroffene Person im Vertrauen hierauf nicht ohne Nachteile rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hat; f) die Rechtslage zur Zeit der Verwirklichung noch die gleiche ist wie im Zeitpunkt der Auskunftserteilung; g) das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts dasjenige am Vertrauensschutz nicht überwiegt. Diese Bedingungen müssen kumulativ erfüllt sein. Vertrauensschutz setzt nicht zwingend eine unrichtige Auskunft oder Verfügung voraus; er lässt sich auch aus einer blossen behördlichen Zusicherung und sonstigem, bestimmte Erwartungen begründendem Verhalten der Behörden herleiten (BGE 143 V 95 E. 3.6.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2020 vom 4. September 2020 E. 2.2). Unterbleibt eine Auskunft entgegen gesetzlicher Vorschrift (vgl. Art. 27 ATSG) oder obwohl sie nach den im Einzelfall gegebenen Umständen geboten war, hat die Rechtsprechung dies der Erteilung einer unrichtigen Auskunft gleichgestellt (BGE 143 V 341 E. 5.2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_220/2021 vom 12. Mai 2021 E. 3.1.3).
Sodann gilt das Vertrauensprinzip nicht nur dann, wenn die rechtssuchende Person Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können, sondern auch, wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit einer behördlichen Auskunft oder Anordnung es unterlassen hat, Dispositionen zu treffen, die nicht mit dem früher möglichen Erfolg nachgeholt werden können (BGE 121 V 65 E. 2b mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_132/2019 vom 3. Juli 2019 E. 6.3). Erforderlich ist, dass die Auskunft für die darauf folgende Unterlassung ursächlich war. Ein solcher Kausalzusammenhang ist gegeben, wenn angenommen werden kann, die rechtssuchende Person hätte sich ohne die fehlerhafte Auskunft anders verhalten. An den Beweis des Kausalzusammenhangs zwischen Auskunft und Disposition beziehungsweise Unterlassung werden nicht allzu strenge Anforderungen gestellt. Denn bereits aus dem Umstand, dass eine rechtssuchende Person Erkundigungen einholt, erwächst eine natürliche Vermutung dafür, dass sie im Falle eines negativen Entscheides ein anderes Vorgehen gewählt hätte. Der erforderliche Kausalitätsbeweis darf deshalb schon als geleistet gelten, wenn es aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung als glaubhaft erscheint, dass sich die rechtssuchende Person ohne die fragliche Auskunft anders verhalten hätte (BGE 121 V 65 E. 2b mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid (Urk. 2) damit, dass die Anmeldung für einen Aufschub der Altersrente spätestens nach einem Jahr seit Erreichen des ordentlichen Rentenalters hätte geltend gemacht werden müssen. Der Beschwerdeführer hätte seinen Antrag somit spätestens bis 30. Juni 2020 bei ihr einreichen müssen. Sie habe die Anmeldung des Aufschubes jedoch erst am 10. November 2020 erhalten. Im Dossier des Beschwerdeführers finde sich weder eine E-Mail noch eine Telefonnotiz, die bestätige, dass ihm bezüglich des Vorgehens bei der Anmeldung für den Aufschub eine falsche Auskunft erteilt worden sei. Er erhalte deshalb ab Juli 2019 seine ordentliche Altersrente.
In ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 6) hielt sie ergänzend fest, der Beschwerdeführer habe ihrer Kundenberaterin am 20. Februar 2019 mitgeteilt, dass er nach dem Pensionsalter weiterarbeiten möchte und nachgefragt, ob er dafür etwas ausfüllen müsse. Aus der E-Mail gehe nicht hervor, dass er auch geplant habe, seine Rente aufzuschieben. Die E-Mail sei leider von ihr nicht beantwortet worden. Der Beschwerdeführer habe sich aber nicht darauf verlassen können, dass er nichts unternehmen müsse, um den Aufschub der Altersrente zu beantragen. Vielmehr hätte er innert nützlicher Frist nachfragen sollen, wann die E-Mail beantwortet werde. Dies habe er jedoch unterlassen. Auch aus späteren Kontaktaufnahmen gehe nicht hervor, dass er beabsichtigt habe, die Altersrente aufzuschieben und es habe aus der Korrespondenz mit ihm auch nicht darauf geschlossen werden müssen. Der Kundenberaterin könne somit nicht vorgeworfen werden, die Antwort unterlassen oder eine falsche Auskunft erteilt zu haben. Aus dem Umstand, dass er auch nach Erreichen des AHV-Rentenalters weiterhin AHV-Beiträge bezahlt und keine Rente verlangt habe, könne nicht auf eine konkludente Erklärung des Rentenaufschubs geschlossen werden. Die Beschwerdegegnerin sei auch nicht dazu verpflichtet, die Versicherten automatisch über die Aufschubmöglichkeiten zu informieren und habe auch nicht von sich aus jeden Versicherten individuell aufzuklären und zu beraten.
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), er habe schon zwei Jahre vor seinem 65. Geburtstag anlässlich der jährlichen Festlegung des voraussichtlichen Umsatzes die Absicht geäussert, dass er weiterarbeiten werde, um seine Rente auf das Maximum bringen zu können. Die Konversationen habe er meist telefonisch mit der jeweiligen Person, welche auf den entsprechenden Verfügungen als Referenz angegeben worden sei, geführt. Ihm sei mitgeteilt worden, dass er diesen Wunsch ein Jahr im Voraus nochmals äussern solle. Dass aber dafür intern eine andere Stelle zuständig wäre und man Formulare ausfüllen müsste, sei nicht erwähnt worden. 2018 und im Februar 2019 habe er darum gebeten, ihm mitzuteilen, ob etwas Offizielles verlangt werde, er habe darauf jedoch keine Antwort erhalten. Am 3. November 2020 habe er seine momentane Rente erfragen wollen und dann sei ihm mitgeteilt worden, dass kein Aufschub möglich sei, da er verspätet sei. Auch sei ihm dann erstmals ein Formular zugestellt worden, das er habe ausfüllen müssen. Dass bezüglich Korrespondenz mit der Beschwerdegegnerin nichts in seinem Dossier vorhanden sein soll, sei ihm unverständlich. Auch sei nicht akzeptabel, dass er nicht informiert worden sei.
Im Laufe des Verfahrens ergänzte der Beschwerdeführer (Urk. 10), in der ganzen Kommunikation mit der Beschwerdegegnerin sei es um seine Weiterarbeit nach der offiziellen Pensionierung und den Wunsch um Aufschub der Rentenauszahlung gegangen. Leider stehe keine Aufnahme der Telefongespräche zur Verfügung. Ihm sei ab Juli 2019 die Rente nicht ausbezahlt worden, wodurch er habe davon ausgehen dürfen, dass sein Wunsch um Aufschub bis zur Erreichung des möglichen Maximums bei der Beschwerdegegnerin angekommen sei.
3.
3.1 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer das Gesuch um Aufschub der Rente nicht rechtzeitig gestellt hat. Streitig und zu prüfen ist, ob er gestützt auf den Vertrauensschutz so zu stellen ist, wie wenn er innert der gesetzlich vorgesehenen Frist das Gesuch eingereicht hätte.
3.2 Mittels elektronischen Kontaktformulars ersuchte der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin am 13. Januar 2017 unter anderem um Auskunft, per wann er sich bezüglich einer Weiterarbeit über das 65. Altersjahr hinaus bei ihr melden müsse. Dabei warf er auch die Frage auf, wie lange Beiträge bezahlt werden müssten und ob dies bis zum Erreichen des Rentenmaximums sei (Urk. 7/2). Den Akten lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin ihn daraufhin am selben Tag telefonisch kontaktierte, nicht jedoch, was anlässlich dieses Gesprächs genau besprochen wurde. Im November 2017 wurde dem Beschwerdeführer auf sein Ersuchen hin ein Auszug aus dem individuellen Konto zugestellt (Urk. 7/4-7). Die weitere Korrespondenz zwischen den Parteien beschränkte sich in den folgenden Monaten auf die Beiträge, welcher der Beschwerdeführer als Selbständigerwerbender zu leisten hatte (Rechnungen, Beitragsverfügungen, Lohndeklarationen und dergleichen, vgl. Urk. 7/8-25). Am 20. Februar 2019 schrieb der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin folgende E-Mail (Urk. 7/26): «Ich denke ich habe das schon Mal mitgeteilt, tue das aber um sicher zu gehen nochmals: Ich werde trotz Jahrgang 54 weiterarbeiten, und das wohl noch einige Jahre. D.h. solange es läuft und Spass macht und gut geht. Ich muss wohl nichts Offizielles o.ä. ausfüllen oder per Einschreiben mitteilen. Ansonsten wollen Sie es mich wissen lassen.» Die Beschwerdegegnerin antwortete ihm nicht auf dieses Schreiben. Während des darauffolgenden Jahres beschränkte sich die Korrespondenz zwischen den Parteien wiederum auf die Beiträge, welcher der Beschwerdeführer als Selbständigerwerbender zu leisten hatte (Urk. 7/27-29 und Urk. 7/33-43). Am 25. Februar 2020 teilte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin mit (Urk. 7/44), dass er im Juni 2019 65 geworden sei und weiterarbeite und Beiträge einzahle, und erkundigte sich nach den Freibeträgen für die Jahre 2019 und 2020, welche die Beschwerdegegnerin ihm mitteilte (Urk. 7/45 und Urk. 7/47-49). In der Folge beschränkte sich die Korrespondenz zwischen den Parteien wiederum auf die Beiträge, welcher der Beschwerdeführer als Selbständigerwerbender zu leisten hatte (Urk. 7/50-58). Am 3. November 2020 teilte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin mit, er arbeite über die Altersgrenze hinaus. Bevor er nur noch einzahle, interessiere es ihn, ob er auf das Maximum komme und wann dies allenfalls der Fall sei. Er wolle nicht unbedingt auf die Auszahlung der monatlichen Rente verzichten, wenn er deren mögliches Maximum erreiche. Das brächte nichts, insbesondere da er ja weiterhin in die Kasse einzahlen müsse, obwohl die Rente dann einmal gedeckelt sei, also stabil bleibe (Urk. 7/59). Die Beschwerdegegnerin teilte ihm daraufhin mit, dass er den Antrag für den Aufschub der Altersrente bis am 30. Juni 2020 bei einer Ausgleichskasse hätte einreichen müssen. Aus diesem Grund sei kein Aufschub der Altersrente möglich (Urk. 7/60).
3.3 Nach dem Gesagten ist erstellt, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin noch vor Erreichen des 65. Altersjahrs mitteilte, dass er auch über das 65. Altersjahr hinaus arbeiten werde. Zwar schrieb er ihr nicht ausdrücklich, dass er auch den Bezug seiner Altersrente aufschieben möchte, doch forderte er die Beschwerdegegnerin auf, ihm mitzuteilen, falls er weitere Vorkehrungen zu treffen hätte. Die Beschwerdegegnerin erkundigte sich daraufhin weder bei ihm, ob er gedenke, die Altersrente aufzuschieben, noch teilte sie ihm mit, dass der Aufschub innert eines Jahres von Beginn der Aufschubsdauer an schriftlich zu erklären ist. Zwar erteilte die Beschwerdegegnerin damit keine falsche Auskunft im engeren Sinne. In Frage steht und zu prüfen ist jedoch, ob angesichts der Nachfrage des Beschwerdeführers und der weiteren Umstände von einer ungenügenden Wahrnehmung der Auskunftspflicht auszugehen ist, da die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer umfassender hätte informieren müssen. Die Rechtsprechung hat das Unterbleiben einer Auskunft trotz gesetzlicher Vorschrift nach Art. 27 ATSG oder obwohl sie nach den im Einzelfall gegebenen Umständen geboten war, der Erteilung einer unrichtigen Auskunft gleichgestellt (E. 1.3 hiervor).
Anhand des Schreibens vom 20. Februar 2019 war für die Beschwerdegegnerin nicht klar erkennbar, dass der Beschwerdeführer vorhatte, den Rentenbezug aufzuschieben. Erkennbar war für sie aber, dass er eine Rückmeldung erwartete, müsste er in Zusammenhang mit der Weiterarbeit über das 65. Altersjahr hinaus weitere Formalitäten erledigen. Zwar trifft zu, dass die Beschwerdegegnerin nicht verpflichtet ist, von sich aus, ohne entsprechende Nachfrage, jeden Versicherten individuell aufzuklären und zu beraten. Eine Anfrage bezüglich weiteres Vorgehen bei Weiterarbeit nach Erreichen des 65. Altersjahrs war vorliegend jedoch vorhanden. Implizit stand damit auch die Frage nach einem Rentenaufschub im Raum, dürfte doch ein solcher in der Einkommensklasse des Beschwerdeführers - welche der Beschwerdegegnerin aufgrund seiner jährlichen Lohndeklarationen bekannt war - regelmässig mit einer Weiterarbeit einhergehen. Mit Blick auf das nach dem 65. Altersjahr erzielte Einkommen (vgl. Urk. 7/66/3) war der Beschwerdeführer bei seiner Pensionierung auf die Altersrente finanziell nicht angewiesen, umgekehrt ist bei seinen zuvor erzielten Einkommen (Urk. 7/66/2-3) nachvollziehbar, dass er nicht mit einer Maximalrente rechnen durfte und diese mit einem Rentenaufschub erhöhen wollte. Letzteres beziehungsweise, dass er bei seinen Überlegungen zur Weiterarbeit über das ordentliche Rentenalter hinaus auch das Erreichen eines «Rentenmaximums» im Blick hatte, ergibt sich auch aus seiner Anfrage vom 13. Januar 2017 (Urk. 7/2), worauf er in seiner E-Mail vom 20. Februar 2019 ebenfalls mit Bezug nahm. Angesichts dieser Umstände ergibt sich offenkundig, dass der Beschwerdeführer die Weiterarbeit im Zusammenhang mit einer angestrebten Erhöhung seiner Altersrente ins Auge fasste und die Beschwerdegegnerin hierüber informiert war. Dass sie sich im Februar 2019 hieran nicht mehr erinnern konnte und deshalb den Sinngehalt der Anfrage falsch interpretierte, kann nicht zu Lasten des Beschwerdeführers gehen. Von der Beschwerdegegnerin hätte zumindest erwartet werden dürfen, dass sie sich beim Beschwerdeführer erkundigt, wie seine Nachricht genau zu verstehen sei und ob er gedenke, seine Rente aufzuschieben. Hätte sie dies getan, ist zu erwarten, dass der Beschwerdeführer den von ihm beabsichtigten Antrag um Aufschub der Rente erwähnt hätte, woraufhin sie ihn über die Jahresfrist zur schriftlichen Erklärung des Aufschubs hätte informieren müssen. Nachdem die Beschwerdegegnerin sich nicht vernehmen liess, durfte sich der Beschwerdeführer aufgrund der Formulierung in seiner E-Mail darauf verlassen, dass von ihm bezüglich Weiterarbeit über das 65. Altersjahr hinaus und damit auch bezüglich Rentenaufschub nichts Weiteres erwartet wurde, als dass er weiterhin seiner Beitragspflicht als Selbständigerwerbender nachkommt. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (Urk. 6 S. 2) war der Beschwerdeführer gerade nicht verpflichtet, sich bei ihr zu erkundigen, weshalb er auf die Nachricht vom 20. Februar 2019 keine Antwort erhalten hat. Vielmehr durfte er die ausbleibende Rückmeldung nach Treu und Glauben so verstehen, dass für eine Weiterarbeit über das 65. Altersjahr hinaus und damit auch für einen aufgeschobenen Rentenbezug keine weiteren Voraussetzungen oder Bedingungen bestehen und er durfte darauf vertrauen, dass er keine besonderen Vorkehrungen für den aufgeschobenen Rentenbezug zu treffen hat.
3.4 Zu prüfen ist weiter, ob der Beschwerdeführer im Vertrauen auf die fehlende Auskunft Dispositionen getroffen hat, die er ohne Nachteil nicht mehr rückgängig machen kann. Davon ist nicht nur dann auszugehen, wenn er Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können, sondern auch dann, wenn er es im Vertrauen auf die Richtigkeit der behördlichen Auskunft oder Anordnung unterlassen hat, Dispositionen zu treffen, die nicht mit dem früher möglichen Erfolg nachgeholt werden können (BGE 106 V 65 E. 3b).
Die Verweigerung des Aufschubs der Altersrente bedeutet in vermögensrechtlicher Hinsicht keinen Nachteil, weil der gewährte Zuschlag zur ordentlichen Altersrente infolge des Aufschubs nicht wirklich eine Leistungsverbesserung bringt, sondern dem versicherungsmässigen Gegenwert der während der Aufschubsdauer nicht bezogenen Leistungen entspricht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_296/2020 vom 4. September 2020 E. 4.2.3 und 9C_970/2008 vom 2. November 2009 E. 4.1; Rz. 6304 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherung über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [RWL]). Im vorliegenden Fall besteht die nachteilige Disposition des Beschwerdeführers jedoch darin, dass er den Rentenaufschub nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, mithin in einer Disposition im Sinne einer Unterlassung, und dadurch sein Recht auf Aufschub verwirkt ist und von Gesetzes wegen nicht mehr besteht. Aufgrund der Umstände und mit Blick auf das soeben Dargelegte ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von der Möglichkeit des Rentenaufschubs Gebrauch machen wollte (vgl. etwa Urk. 7/59). Im Sinne der sozialversicherungsrechtlichen Beweisanforderung ist auch überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer bei richtiger und vollständiger Information seitens der Beschwerdegegnerin den Aufschub rechtzeitig, nämlich innert einem Jahr nach Entstehung des ordentlichen Rentenanspruchs, geltend gemacht hätte. Dieses Recht kann der Beschwerdeführer jetzt laut Gesetz nicht mehr geltend machen. Folglich könnte er auch nicht mehr, wie von ihm gewünscht, vom prozentualen Zuschlag zur aufgeschobenen Rente gemäss Art. 55ter Abs. 1 AHVV profitieren.
3.5 Aus dem Gesagten folgt, dass die Voraussetzungen der Rechtsprechung, unter denen eine rechtsuchende Person aufgrund einer unrichtigen Auskunft vom materiellen Recht abweichend zu behandeln ist (vgl. E. 1.3 hiervor), erfüllt sind. Mithin ist der Beschwerdeführer so zu stellen, wie wenn er den Rentenaufschub innert einem Jahr nach Entstehung des ordentlichen Rentenanspruchs geltend gemacht hätte. Dies hat zur Folge, dass er Anspruch auf eine Altersrente mit entsprechendem Zuschlag gemäss Art. 39 Abs. 2 AHVG i.V.m. Art. 55ter Abs. 1 AHVV hat. Wird eine aufgeschobene Altersrente abgerufen, so wird sie vom folgenden Monat an ausbezahlt (Art. 55quater Abs. 3 AHVV). Der Beschwerdeführer hat noch nicht erklärt, ab wann er die Altersrente beziehen möchte. Sobald er eine solche Erklärung abgibt, wird er ab dem darauffolgenden Monat an - spätestens aber ab dem 1. Juni 2024 - Anspruch auf eine Altersrente mit prozentualem Zuschlag zur aufgeschobenen Rente haben.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 8. Februar 2021 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Aufschub der Altersrente rechtzeitig erklärt hat.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubLanzicher