Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AB.2021.00019


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiber Kreyenbühl

Urteil vom 23. Dezember 2021

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG

Direktion Bern, Y.___

Monbijoustrasse 68, Postfach, 3001 Bern


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1964, Vater zweier Söhne, geboren 1996 und 2000, meldete sich am 13. November 2020 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, zum Bezug einer Hinterlassenenrente an. Dies, nachdem seine Ehefrau Z.__, geboren 1965, am 4. November 2020 verstorben war. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2020 verneinte die Ausgleichskasse einen Anspruch des Versicherten auf eine Hinterlassenenrente (Urk. 7). Die dagegen vom Versicherten am 17. Dezember 2020 (Eingangsdatum) erhobene Einsprache (Urk. 8/5) wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 22. Februar 2021 (Urk. 2) ab.


2.    Dagegen erhob der Versicherte am 23. März 2021 Beschwerde und beantragte, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und ihm ab dem 1. Dezember 2020 eine Witwerrente auszurichten, obgleich seine Kinder das 18. Altersjahr bereits vollendet hätten (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 27. April 2021 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 29. April 2021 angezeigt wurde (Urk. 9).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

    

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Nach Art. 23 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) haben Witwen oder Witwer Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente, sofern sie im Zeitpunkt der Verwitwung Kinder haben (Abs. 1). Der Anspruch entsteht am ersten Tag des dem Tod des Ehemannes oder der Ehefrau folgenden Monats (Abs. 3). Der Anspruch erlischt mit der Wiederverheiratung oder mit dem Tode der Witwe oder des Witwers (Abs. 4).

    Zusätzlich zu den in Art. 23 Abs. 4 aufgezählten Beendigungsgründen erlischt der Anspruch auf die Witwerrente, wenn das letzte Kind des Witwers das 18. Altersjahr vollendet hat (Art. 24 Abs. 2 AHVG).

1.2    Die dritte Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) entschied im Urteil B. gegen die Schweiz vom 20. Oktober 2020 (Nr. 78630/12) den Fall eines Versicherten, der seit der Volljährigkeit seiner jüngsten Tochter keinen Anspruch auf eine Witwerrente mehr hatte. Unter Berufung auf Art. 14 (Diskriminierungsverbot) in Verbindung mit Art. 8 (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) hatte der Versicherte gerügt, dass er im Vergleich zu verwitweten Müttern, die ihre Kinder allein betreuen würden und deren Witwenrente bei Volljährigkeit der Kinder nicht erlösche, diskriminiert werde. Hinsichtlich der Zulässigkeit der Beschwerde stellte der Gerichtshof fest, dass Art. 8 EMRK anwendbar sei, da die Witwen- und Witwerrente dem überlebenden Ehegatten die Organisation seines Familienlebens ermöglichen solle. Ausserdem befand er, dass der Versicherte im Alter von 57 Jahren, als die Rente eingestellt worden sei, und 59 Jahren, als das Bundesgericht sein Urteil verkündet habe, kaum einen Wiedereintritt in den Arbeitsmarkt habe ins Auge fassen können. Dies habe sich konkret darauf ausgewirkt, wie er sein Familienleben habe organisieren können. In der Sache erinnerte das Gericht daran, dass die EMRK ein «lebendiges Instrument» sei, das im Lichte der heutigen Lebensbedingungen auszulegen sei, und befand, dass die Vermutung, wonach ein Ehemann für den finanziellen Unterhalt seiner Frau sorge, insbesondere, wenn sie Kinder habe, nicht mehr gelte. Die Vermutung dürfe nicht als Rechtfertigung für die unterschiedliche Behandlung gelten, die der Versicherte erfahren habe. Der Gerichtshof könne nicht zum Schluss gelangen, dass in diesem Fall «sehr gewichtige Erwägungen» vorlägen, welche die vom Versicherten beanstandete Ungleichbehandlung aufgrund des Geschlechts rechtfertigen könnten. Dementsprechend stellte er fest, dass die Regierung keine vernünftige Begründung für die Ungleichbehandlung des Versicherten geliefert habe. Eine Verletzung von Art. 14 in Verbindung mit Art. 8 EMRK sei zu bejahen.

    In der Folge beantragte die Schweiz die Behandlung der Streitsache durch die Grosse Kammer des EGMR. Am 16. Juni 2021 befasste sich diese mit dem AHVG (https://www.echr.coe.int/Pages/home.aspx?p=hearings&w=7863012_16062021&language=lang ).

1.3    Innerhalb von drei Monaten nach dem Datum des Urteils der Kammer kann jede Partei in Ausnahmefällen die Verweisung der Rechtssache an die Grosse Kammer beantragen (Art. 43 Abs. 1 EMRK). Nimmt der Ausschuss den Antrag an, so entscheidet die Grosse Kammer die Sache durch Urteil (Art. 43 Abs. 3 EMRK). Nach Art. 44 Abs. 1 EMRK ist das Urteil der Grossen Kammer endgültig.

    Nach Art. 46 Abs. 1 EMRK verpflichten sich die Hohen Vertragsparteien, in allen Rechtssachen, in denen sie Partei sind, das endgültige Urteil des Gerichtshofs zu befolgen.

2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass das Urteil B. gegen die Schweiz vom 20. Oktober 2020 nicht rechtskräftig sei. Es könne noch an die Grosse Kammer weitergezogen werden. Das Urteil entfalte jedoch auch nach Rechtskraft keine direkte Wirkung für den Einzelfall. Es wäre dann an der Schweiz, die gesetzlichen Grundlagen zu überarbeiten. Bis zu einer Gesetzes- bzw. Rechtsprechungsänderung sei an den geltenden Grundlagen festzuhalten, da noch unklar sei, wie die Gleichbehandlung der Witwen- und Witwerrenten zukünftig umgesetzt werde. Es sei beispielsweise noch nicht klar, ob es eine Übergangsfrist geben und ob die Anpassung rückwirkend oder nur für die Zukunft erfolgen werde. Möglicherweise würden die Witwenrenten an die Witwerrenten angepasst (Urk. 2).

2.2    Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass er als Witwer mit zwei Söhnen in Ausbildung, welche beide über 18-jährig seien, gemäss Art. 24 Abs. 2 AHVG nicht mit einer Witwe in derselben Situation gleichgestellt sei. Als Vater habe er die gleichen Pflichten, welche eine Frau und Mutter in seiner Situation hätte, nämlich für eine Erstausbildung der Kinder, deren Unterhalt und Wohlergehen zu sorgen. Der EGMR habe in diesem Zusammenhang eine Verletzung der EMRK festgestellt. Es sei nicht einzusehen, weshalb ihm keine Hinterlassenenrente zugesprochen werde (Urk. 1).


3.    Die Grosse Kammer des EGMR hat in der Streitsache B. gegen die Schweiz bislang noch kein Urteil gefällt. Ein endgültiges bzw. rechtskräftiges Urteil des EGMR liegt daher noch nicht vor. Sollte die Grosse Kammer des EGMR den Entscheid der dritten Kammer bestätigen, würde eine Anpassung der Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen erfolgen. Wie die neue Regelung aussehen würde, ist offensichtlich noch unklar.

    Art. 24 Abs. 2 AHVG, wonach der Anspruch auf die Witwerrente erlischt, wenn das letzte Kind das 18. Altersjahr vollendet hat, ist nach wie vor in Kraft. Dass die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Hinterlassenenrente zum jetzigen Zeitpunkt verneint hat, ist damit nicht zu beanstanden.


4.    Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstKreyenbühl