Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AB.2021.00027


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna als Einzelrichterin
Gerichtsschreiber Kreyenbühl

Urteil vom 19. Januar 2022

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1970, absolvierte von August 2008 bis Juli 2016 an der Universität Y.___ ein Psychologiestudium (Urk. 3/2) und war in dieser Zeit der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als Nichterwerbstätige angeschlossen (vgl. Urk. 6/2, Urk. 6/6 und Urk. 6/3/2). Am 23. Februar 2015 meldete sie sich als Inhaberin der Einzelfirma Z.___.ch per 1. Januar 2015 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als Selbständigerwerbende im Nebenberuf an (vgl. auch die eingereichten Beilagen; Urk. 6/7). Mit Schreiben vom 12. März 2015 teilte die Ausgleichskasse der Versicherten mit, dass von einem im Nebenerwerb erzielten Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit, das unter Fr. 2'300.-- pro Jahr liege, nur Beiträge erhoben würden, wenn dies explizit gewünscht werde. Ohne den Gegenbericht der Versicherten nehme die Ausgleichskasse an, dass sie auf Beitragszahlungen verzichten möchte (Urk. 6/9; vgl. auch Erinnerungsschreiben der Ausgleichskasse vom 26. August 2015, Urk. 6/18). Die Versicherte teilte in der Folge nicht mit, dass sie Beitragszahlungen leisten möchte. Mit Beitragsverfügung vom 21. Januar 2016 erhob die Ausgleichskasse von der Versicherten für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2016 AHV/IV/EO-Beiträge für Nichterwerbstätige von Fr. 501.40 (inkl. Verwaltungskosten, Urk. 6/36). Seit September 2016 ist die Versicherte in einem 60%-Pensum bei der A.___ angestellt und bezahlt Lohnbeiträge als Unselbständigerwerbende (Urk. 6/54 und Urk. 3/3). Mit Verfügung vom 16. Dezember 2016, welche die Verfügung vom 21. Januar 2016 ersetzte, hielt die Ausgleichskasse fest, dass die Versicherte vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2016 als nichterwerbstätige Person von der Beitragspflicht befreit sei. Bereits bezahlte Beiträge würden zurückerstattet (Urk. 6/56).

1.2    Mit Zusatz-Steuermeldung vom 29. November 2019 meldete das Steueramt des Kantons Zürich der Ausgleichskasse für das Jahr 2016 ein Einkommen der Versicherten aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 6'000.-- und ein im Betrieb investiertes Eigenkapital von Fr. 0.-- (Urk. 6/66-67). Mit Schreiben vom 31. August 2020 wandte sich die Ausgleichskasse zwecks Abklärung der AHV-Beitragspflicht an die Versicherte (Urk. 6/68). Am 3. September 2020 reichte die Versicherte den ausgefüllten Fragebogen für Selbständigerwerbende ein (Urk. 6/70). Mit definitiver Verfügung vom 25. November 2020 setzte die Ausgleichskasse die persönlichen Beiträge für das Jahr 2016 gestützt auf einem beitragspflichtigen Einkommen von Fr. 6'300.-- auf Fr. 413.30 (inkl. Verwaltungskosten) fest (Urk. 6/76). Ebenfalls mit Verfügung vom 25. November 2020 setzte sie die Verzugszinsen für die Beitragsnachforderung 2016 auf Fr. 74.90 fest (Urk. 6/77). Gegen die Verfügungen vom 25. November 2020 erhob die Versicherte am 30. November 2020 elektronisch Einsprache (Urk. 6/78; vgl. auch E-Mail der Versicherten vom 16. März 2021, Urk. 6/97/1). Mit definitiver Verfügung vom 17. Dezember 2020, welche die Verfügung vom 25. November 2020 ersetzte, setzte die Ausgleichskasse die persönlichen Beiträge für das Jahr 2016 gestützt auf einem beitragspflichtigen Einkommen von Fr. 6'000.-- auf Fr. 567.90 (inkl. Verwaltungskosten) fest (Urk. 6/89). Am 26. Januar 2021 erliess sie betreffend die persönlichen Beiträge des Jahres 2016 eine gebührenpflichtige Mahnung (Urk. 6/90). Am 16. Februar 2021 reichte die Ausgleichskasse beim Betreibungsamt B.___ ein Betreibungsbegehren ein, worin sie die Bezahlung von Fr. 687.45 (Fr. 567.90 [persönliche Beiträge des Jahres 2016 inkl. Verwaltungskosten] + Fr. 79.55 [Verzugszins] + Fr. 40.-- [Mahngebühr]) verlangte (Urk. 6/92). Mit E-Mail vom 22. März 2021 liess sich das Kantonale Steueramt auf entsprechende Anfrage der Ausgleichskasse hin vernehmen (Urk. 6/104). Mit Entscheid vom 8. April 2021 wies die Ausgleichskasse die Einsprache der Versicherten vom 30. November 2020 ab (Urk. 2). Am 29. April 2021 überwies die Versicherte der Ausgleichskasse im Zusammenhang mit der erhobenen Betreibung Fr. 740.75 (Fr. 687.45 + Fr. 53.30 [Betreibungs-/Verfahrensspesen]; Urk. 3/19; vgl. auch Urk. 6/111).


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 8. April 2021 erhob die Versicherte am 7. Mai 2021 Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben, von der Erhebung von persönlichen Beiträgen für das Jahr 2016 abzusehen und die bezahlten Beiträge zurückzuerstatten (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 16. Juni 2021 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin am 23. Juni 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).


3.     Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).

1.2    Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit werden AHV/IV/EO-Beiträge erhoben (Art. 3 f. und Art. 8 f. des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG; Art. 2 und Art. 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG; Art. 26 und Art. 27 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz, EOG). Zudem unterstehen die obligatorisch in der AHV versicherten Selbständigerwerbenden der Familienzulagenordnung des Kantons, in dem ihr Unternehmen seinen rechtlichen Sitz hat, oder, wenn ein solcher fehlt, ihres Wohnsitzkantons (Art. 12 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen, FamZG).

1.3    Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird ermittelt, indem das hierdurch erzielte rohe Einkommen um die in Art. 9 Abs. 2 lit. a bis f AHVG aufgeführten Abzüge vermindert wird, unter anderem um die zur Erzielung des rohen Einkommens erforderlichen Gewinnungskosten (lit. a) und um den Zins des im Betrieb eingesetzten eigenen Kapitals (lit. f).

1.4    Vom Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit wird ein Beitrag von 7,8 Prozent erhoben. Das Einkommen wird für die Berechnung des Beitrages auf die nächsten 100 Franken abgerundet. Beträgt es weniger als 56’400 Franken, aber mindestens 9’400 Franken im Jahr, so vermindert sich der Beitragssatz nach einer vom Bundesrat aufzustellenden sinkenden Skala bis auf 4,2 Prozent (Art. 8 Abs. 1 AHVG; in der vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2018 gültig gewesenen und vorliegend für die Periode 2016 anwendbaren Fassung; vgl. auch Art. 21 Abs. 1 AHVV).

    Beträgt das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit 9’300 Franken oder weniger im Jahr, so hat die versicherte Person den Mindestbeitrag von 392 Franken (zuzüglich IV/EO-Beiträge: 480 Franken) im Jahr zu entrichten, es sei denn, dieser Betrag sei bereits auf ihrem massgebenden Lohn entrichtet worden. In diesem Fall kann sie verlangen, dass der Beitrag für die selbstständige Erwerbstätigkeit zum untersten Satz der sinkenden Skala erhoben wird (Art. 8 Abs. 2 AHVG; in der vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2018 gültig gewesenen und vorliegend für die Periode 2016 anwendbaren Fassung).

    Der unterste Satz der sinkenden Skala betrug in der Periode 2016 für die Beiträge an die AHV 4,2 % (Art. 21 Abs. 2 AHVV), an die IV 0,754 % (Art. 3 IVG in Verbindung mit Art. 1bis Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) und an die EO 0,242 % (Art. 27 EOG in Verbindung mit Art. 36 Abs. 1 der Verordnung zum Erwerbsersatzgesetz, EOV), insgesamt demnach 5,196 %.

1.5    Nach Art. 26 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind für fällige Beitragsforderungen und Beitragsrückerstattungsansprüche Verzugs- und Vergütungszinsen zu leisten.

    Nach Art. 41bis Abs. 1 lit. b der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) haben Beitragspflichtige auf für vergangene Kalenderjahre nachgeforderten Beiträgen ab dem 1. Januar nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches die Beiträge geschuldet sind, Verzugszinsen zu entrichten. Nach Art. 41bis Abs. 2 Satz 2 AHVV endet der Zinsenlauf bei Beitragsnachforderungen mit der Rechnungsstellung, sofern die Beiträge innert Frist bezahlt werden.

    Der Satz für die Verzugs- und Vergütungszinsen beträgt 5 Prozent im Jahr (Art. 42 Abs. 2 AHVV).

1.6    Nach Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Bemessung der Beiträge Selbständigerwerbender massgebende Erwerbseinkommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV).

    Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspreche. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf das Gericht von rechtskräftigen Steuertaxationen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne weiteres richtig gestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation genügen hiezu nicht; denn die ordentliche Einkommensermittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das Sozialversicherungsgericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat. Die selbständigerwerbenden Versicherten haben demnach ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren (BGE 139 V 537 E. 5.5 mit Hinweis, 110 V 369 E. 2a mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2019 vom 20. Januar 2020 E. 3.2.1 mit Hinweisen).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass die Steuermeldung vom 29. November 2019, welche auf einer rechtskräftigen Veranlagung beruhe, gemäss Stellungnahme des Steueramts vom 22. März 2021 korrekt sei. Gemäss der Steuererklärung und der Aufstellung zur selbständigen Erwerbstätigkeit des Jahres 2016 habe die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit als Tanzlehrerin keine Aufwände deklariert, sondern diese fälschlicherweise bei den Berufsauslagen für die unselbständige Erwerbstätigkeit aufgeführt. Da eine Vermischung stattgefunden habe, lasse sich der Umfang der Aufwendungen, welche für die selbständige Tätigkeit bestimmt gewesen seien, seitens des Steueramts nur schwer eruieren. Da der Zins auf das investierte Eigenkapital von der Schweizerischen Nationalbank im Jahr 2016 auf 0 festgesetzt worden sei, könnten die von der Beschwerdeführerin aufgeführten Auslagen und Weiterbildungskosten nicht vom gemeldeten Einkommen 2016 in Abzug gebracht werden (Urk. 2).

2.2    Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, dass es sich beim vom Steueramt gemeldeten Einkommen von Fr. 6'000.--, gestützt auf welches die Beschwerdegegnerin die persönlichen Beiträge des Jahres 2016 erhoben habe, um den «Brutto-Betrag» handle. Die von ihr belegten Auslagen seien zu Unrecht nicht berücksichtigt worden. Bereits die rein tanzbezogenen Auslagen würden sich auf Fr. 5'846.20 belaufen. Ziehe man zusätzlich noch minimale Bürokosten ab, resultiere ein effektives Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 0.--. Die berufsbedingten Auslagen und Weiterbildungskosten aus selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit seien vom Kantonalen Steueramt ohne Korrektur anerkannt worden (Urk. 1).


3.

3.1    Aktenkundig ist, dass die Beschwerdeführerin in der Steuererklärung 2016 Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 30'589.-- und aus selbständiger Erwerbstätigkeit (Nebenerwerb) von Fr. 6'000.-- deklarierte (Urk. 6/96/5). Im Formular Berufsauslagen 2016 machte sie neben den Fahrkosten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte von Fr. 700.-- und den Mehrkosten der Verpflegung von Fr. 3'200.-- übrige für die Ausübung des Berufes erforderliche Kosten von effektiv Fr. 13'824.-- geltend (Urk. 6/96/9). Wie in der Steuererklärung deklariert (Urk. 6/96/6), ging das Steueramt nach Berücksichtigung sämtlicher Abzüge von einem für die Staatssteuer massgebenden steuerbaren Einkommen von (gerundet) Fr. 400.-- aus (vgl. Schlussrechnung 2016 Staats- und Gemeindesteuern der Gemeinde C.___ vom 21. Mai 2018, Urk. 3/7). Zwar ist für die Bemessung des beitragspflichtigen Erwerbseinkommens auf die Einschätzung der direkten Bundessteuer abzustellen (vgl. Art. 23 Abs. 1 AHVV), aufgrund der Auskunft des kantonalen Steueramtes, AHV/WPE Meldewesen, (vgl. Urk. 6/104) ist jedoch davon auszugehen, dass die deklarierten Werte auch für die Veranlagung der direkten Bundessteuer (steuerbares Einkommen von Fr. 4'500.--, vgl. Urk. 6/96/6) übernommen wurden. Die geltend gemachten Auslagen wurden vom Steueramt somit anerkannt.

3.2    Die Zusatz-Steuermeldung vom 29. November 2019, mit welcher das Steueramt der Beschwerdegegnerin für das Jahr 2016 ein Einkommen der Beschwerdeführerin aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 6'000.-- und ein im Betrieb investiertes Eigenkapital von Fr. 0.-- meldete (Urk. 6/66-67), beruht auf einer rechtskräftigen Steuerveranlagung. Das Sozialversicherungsgericht darf von rechtskräftigen Steuerveranlagungen nur dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne weiteres richtig gestellt werden können (vgl. E. 1.6). Die Steuermeldung basiert auf der Deklaration der Beschwerdeführerin, die unverändert zur Veranlagung führte. Ein Irrtum liegt daher grundsätzlich nicht vor. Dies schliesst die Beachtung des Umstandes, dass es steuerrechtlich nicht von Belang ist, ob die geschäftsmässig begründeten Aufwendungen als Berufskosten zum Abzug zugelassen oder von den Einkünften der selbständigen Erwerbstätigkeit abgezogen werden, jedoch nicht aus (vgl. E. 1.6). Die Frage nach der Zuordnung von Gewinnungskosten (vgl. E. 1.3) zur selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit stellt letztlich auch eine qualifikationsrechtliche Frage dar (vgl. hierzu: BGE 147 V 114 E. 3.4.2, 145 V 326 E. 4.2, 121 V 80 E. 2c, Urteil des Bundesgerichts 9C_107/2013 vom 30. Januar 2014 E. 1.4 mit Hinweis).

    Die Beschwerdeführerin reichte im vorliegenden Beschwerdeverfahren eine Aufstellung der Berufsauslagen ein. Unter den «Auslagen nur Tanzschule» werden aufgeführt: Fr. 100.-- für Passivmitgliedschaft D.___ (Tanzlehrer-Verband), Fr. 1'200.-- für Telefonspesen Tanzschule, Fr. 39.90 für Video-Bearbeitung Tanzschule, Fr. 1'435.-- für Raummiete Kurse, Fr. 800.-- pauschal für Auslagen Assistenten, Fr. 156.70 für Webseite Z.___.ch, Fr. 181.30 für Kursmaterial, Musikdownloads, CDs und Getränke, Fr. 148.80 für diverse Auslagen, Fr. 364.80 für Tanzmaterial (gemäss Quittungen: Sporttasche, Bekleidung), Fr. 900.-- pauschal für Notebook und Fr. 520.-- für Weiterbildungen (E.___ Tanzverein, der F.___-Mitgliederbeitrag als Studentin sowie Kongressgebühren) (Urk. 3/5). Das Total dieser Abzüge stimmt mit den vom Steueramt insgesamt zugelassenen «Berufsauslagen 2016» überein (vgl. Urk. 6/81 in Verbindung mit Urk. 6/79). Sodann reichte die Beschwerdeführerin diverse Belege ein (Urk. 3/26). Ohne Weiteres dem Tanzunterricht zuzuweisen und gestützt auf eine entsprechende Quittung ausgewiesen sind dabei die Kosten für die Miete des Tanzraumes von Fr. 1'435.-- bei der G.___ Wohnbaugenossenschaft C.___. Von den weiteren geltend gemachten Auslagen mit behauptetem Bezug zur Tanzschule liegen – wenn überhaupt – lediglich Rechnungen vor. Diese Auslagen sind somit nicht klar ausgewiesen oder eindeutig der Tanzschule zuzuordnen. Hierbei ist festzuhalten, dass weitere Auslagen, wie beispielsweise Getränke, Bekleidung, Notebook oder Telefonkosten, Salsa-Festival-Gebühren oder Mitgliedschaften sich sowohl den Lebenshaltungskosten einschliesslich Hobbies als auch dem Studium oder der unselbständigen Erwerbstätigkeit zuordnen lassen. Dass die geltend gemachten Auslagen nicht oder nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand auseinanderzudividieren sind, bestätigte auch das Steueramt (vgl. Urk. 6/104). Vor dem Hintergrund, dass die selbständigerwerbenden Versicherten ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren haben (vgl. E. 1.6), ist es nicht Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der Beschwerdegegnerin), hier vertiefte eigene Abklärungen zu tätigen. Es ist Sache der Beschwerdeführerin eine ordnungsgemässe Buchhaltung ihrer Einzelfirma zu führen und steuerlich entsprechend nachvollziehbar zu deklarieren.

3.3    Vom rohen Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 6'000.-- kann daher ein klar der selbständigen Erwerbstätigkeit zuordenbarer und steuerrechtlich anerkannter Aufwand in der Höhe von Fr. 1435.-- in Abzug gebracht werden. Die persönlichen Beiträge der Beschwerdeführerin des Jahres 2016 sind demnach basierend auf einem Erwerbseinkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 4'565.-- (Fr. 6'000.-- ./. Fr. 1'435.--) zu erheben. Die Aufrechnung der persönlichen Beiträge entfällt nach Auskunft des Steueramtes (Urk. 6/104; vgl. auch Verfügung vom 11. Dezember 2020, Urk. 6/88). Das auf Fr. 100.-- abgerundete beitragspflichtige Einkommen beläuft sich demnach auf Fr. 4'500.--.


4.    

4.1    Da die Beschwerdeführerin seit dem 1. September 2016 einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachging und damit die Mindestbeiträge abführte (Urk. 6/64), kann gestützt auf ihr sinngemässes Verlangen der unterste Beitragssatz (vgl. E. 1.4) angewendet werden. Demgemäss ergeben sich für das Jahr 2016 persönliche AHV/IV/EO-Beiträge von Fr. 233.80 (Fr. 4'500 x 0,05196; vgl. E. 1.4), FAK-Beiträge von Fr. 49.50 (Fr. 4'500.-- x 0,011) und Verwaltungskosten von Fr. 11.70 (Fr. 233.80 x 0,05). Das Total der Beiträge (inkl. Verwaltungskosten) beträgt damit Fr. 295.--. Im Weiteren sind auf diesem Betrag gestützt auf Art. 41bis Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2 AHVV Verzugszinsen von 5 % geschuldet, was bei einem Zinsenlauf vom 1. Januar 2017 bis zum 20. März 2020 (1160 Tage) und vom 1. Juli bis zum 25. November 2020 (145 Tage; vgl. Urk. 6/77) Fr. 53.50 ([Fr. 295.-- x 0,05 : 360 x 1160] + [Fr. 295.-- x 0,05 : 360 x 145]) ergibt. Die Beschwerdeführerin hat deshalb Anspruch auf Rückerstattung der zu viel bezahlten Beiträge und Verzugszinsen.

    Die Beschwerde ist daher teilweise gutzuheissen.

4.2    Zu ergänzen ist, dass die Beschwerdegegnerin in den angefochtenen Verfügungen vom 25. November 2020 (Urk. 6/76-77) respektive 17. Dezember 2020 (Urk. 6/89) einer allfälligen Einsprache die aufschiebende Wirkung nicht entzog. Die Einsprache hatte demnach aufschiebende Wirkung (vgl. Art. 49 Abs. 5 ATSG). Dass die Beschwerdegegnerin nach Einspracheerhebung vom 30. November 2020 wegen des Nichtbezahlens der Beiträge eine (gebührenpflichtige) Mahnung erliess und Betreibung einleitete (vgl. Sachverhalt E. 1.2), war daher unzulässig.



Die Einzelrichterin erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, vom 8. April 2021 dahingehend abgeändert, dass die Beschwerdeführerin für das Beitragsjahr 2016 persönliche Beiträge von Fr. 295.-- (inkl. Verwaltungskosten) und Verzugszinsen von Fr. 53.50 zu bezahlen hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber




Arnold GramignaKreyenbühl