Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AB.2021.00028
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiberin Lanzicher
Urteil vom 24. Februar 2022
in Sachen
1. X.___
2. PENSIONSKASSE Y.___
Beschwerdeführerinnen
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Mit Gesuch vom 12. Dezember 2019 (Urk. 7/31) beantragte die 1978 geborene X.___ eine Anerkennung als Selbständigerwerbende in der Branche Dienstleistung (Geschäftsführung, Beratung im Bereich Immobilien, Schulungen, Autorentätigkeit). Im Sinne einer Teilanerkennung des Antrags schloss die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, die Versicherte mit Verfügungen vom 13. Mai 2020 (Urk. 7/40, Urk. 7/44 und Urk. 7/47) ihrer Kasse in der Branche Autorin, Beratungen im Bereich Immobilien und Schulungen als Selbständigerwerbende an. Bezüglich ihrer Tätigkeit als Geschäftsführerin der Pensionskasse Y.___ / Z.___ AG wies sie das Gesuch hingegen ab. Die gegen diese Entscheide von der Versicherten, der Pensionskasse Y.___ und der Z.___ AG gemeinsam erhobene Einsprache vom 12. Juni 2020 (Urk. 7/53) wies die Ausgleichskasse mit an die Versicherte gerichtetem Einspracheentscheid vom 8. März 2021 (Urk. 7/81) ab. Nach Intervention der Versicherten (Urk. 7/82) hiess die Ausgleichskasse die Einsprache in Wiedererwägung des Entscheids vom 8. März 2021 mit drei Entscheiden (Urk. 2/1, Urk. 2/2 und Urk. 2/3) vom 1. April 2021 in dem Sinne teilweise gut, als dass sie die Tätigkeit der Versicherten für die Pensionskasse Y.___ als unselbständigerwerbend qualifizierte und die Z.___ AG mangels Arbeitgebereigenschaft aus dem Verfahren entliess.
2. Dagegen erhoben die Versicherte und die Pensionskasse Y.___ in einer gemeinsamen Eingabe am 6. Mai 2021 Beschwerde (Urk. 1) und beantragten, die angefochtenen Einspracheentscheide seien aufzuheben, soweit sie die Erwerbstätigkeit der Versicherten für die Pensionskasse Y.___ beträfen, und es sei ihre diesbezügliche Erwerbstätigkeit als selbständig zu anerkennen. Am 16. Juni 2021 beantragte die Ausgleichskasse, die Beschwerde sei abzuweisen (Urk. 6), was den Beschwerdeführerinnen mit Verfügung vom 17. Juni 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, massgebender Lohn genannt, werden paritätische Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge erhoben (Art. 5 Abs. 1 und Art. 13 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG). Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit (Art. 5 Abs. 2 AHVG). Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird demgegenüber ein Beitrag des Selbständigerwerbenden erhoben (Art. 8 AHVG). Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt (Art. 9 Abs. 1 AHVG).
Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht auf Grund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 146 V 139 E. 3.1 mit Hinweis).
1.2 Selbständige Erwerbstätigkeit liegt im Regelfall dann vor, wenn die beitragspflichtige Person durch Einsatz von Arbeit und Kapital in frei bestimmter Selbstorganisation und nach aussen sichtbar am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt mit dem Ziel, Dienstleistungen zu erbringen oder Produkte zu schaffen, deren Inanspruchnahme oder Erwerb durch finanzielle oder geldwerte Gegenleistungen abgegolten wird (BGE 115 V 161 E. 9a mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind die Tätigung erheblicher Investitionen, die Benützung eigener Geschäftsräumlichkeiten sowie die Beschäftigung von eigenem Personal charakteristische Merkmale einer selbständigen Erwerbstätigkeit. Das spezifische Unternehmerrisiko besteht dabei darin, dass unabhängig vom Arbeitserfolg Kosten anfallen, die der Versicherte selber zu tragen hat. Für die Annahme selbständiger Erwerbstätigkeit spricht sodann die gleichzeitige Tätigkeit für mehrere Gesellschaften in eigenem Namen, ohne indessen von diesen abhängig zu sein. Massgebend ist dabei nicht die rechtliche Möglichkeit, Arbeiten von mehreren Auftraggebern anzunehmen, sondern die tatsächliche Auftragslage (BGE 122 V 169 E. 3c mit Hinweisen).
Von unselbständiger Erwerbstätigkeit ist auszugehen, wenn die für den Arbeitsvertrag typischen Merkmale vorliegen, das heisst wenn die versicherte Person Dienst auf Zeit zu leisten hat, wirtschaftlich von der oder dem «Arbeitgebenden» abhängig ist und während der Arbeitszeit auch im Betrieb der oder des Arbeitgebenden eingeordnet ist, praktisch also keine andere Erwerbstätigkeit ausüben kann. Indizien dafür sind das Vorliegen eines bestimmten Arbeitsplans, die Notwendigkeit, über den Stand der Arbeiten Bericht zu erstatten, sowie das Angewiesensein auf die Infrastruktur am Arbeitsort. Das wirtschaftliche Risiko der versicherten Person erschöpft sich diesfalls in der (alleinigen) Abhängigkeit vom persönlichen Arbeitserfolg oder, bei einer regelmässig ausgeübten Tätigkeit, darin, dass bei Dahinfallen des Erwerbsverhältnisses eine ähnliche Situation eintritt, wie dies beim Stellenverlust von Arbeitnehmenden der Fall ist (BGE 122 V 169 E. 3c mit Hinweisen). Die Abhängigkeit der eigenen Existenz vom persönlichen Arbeitserfolg ist praxisgemäss nur dann als Risiko einer selbständigerwerbenden Person zu werten, wenn beträchtliche Investitionen zu tätigen oder Angestelltenlöhne zu bezahlen sind (BGE 119 V 161 E. 3b). Hervorzuheben ist, dass sich die Frage nach der Arbeitnehmereigenschaft regelmässig nach der äusseren Erscheinungsform wirtschaftlicher Sachverhalte und nicht nach allfällig davon abweichenden internen Vereinbarungen der Beteiligten beurteilt, was jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalls zu geschehen hat. Entscheidend ist dabei, ob geleistete Arbeit, ein Unterordnungsverhältnis und die Vereinbarung eines Lohnanspruchs in irgendeiner Form vorliegen (Urteil des Bundesgerichts 8C_790/2018 vom 8. Mai 2019 E. 3.2 mit Hinweis).
1.3 Zu dem für die Berechnung der Beiträge vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit massgebenden Lohn gehören unter anderem Tantiemen, feste Entschädigungen und Sitzungsgelder an die Mitglieder der Verwaltung und der geschäftsführenden Organe (Art. 7 lit. h der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV). Dies schliesst indessen nicht aus, dass weitere für eine juristische Person erbrachte Arbeiten als von der Organstellung losgelöst betrachtet und einer selbständigen Tätigkeit, etwa als Rechtsanwalt oder Autor, zugeordnet werden können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_278/2021 vom 8. September 2021 E. 4.4). In Grenzfällen, in denen sowohl Merkmale unselbständiger als auch solche selbständiger Erwerbstätigkeit vorliegen, ohne dass das Pendel eindeutig in die eine oder die andere Richtung ausschlagen würde, ist jedoch rechtsprechungsgemäss namentlich auch Koordinationsgesichtspunkten Rechnung zu tragen. Dies gilt vorab bei Erwerbstätigen, die gleichzeitig mehrere erwerbliche Tätigkeiten für verschiedene oder denselben Arbeit- oder Auftraggeber ausüben. Es soll nach Möglichkeit vermieden werden, dass verschiedene Erwerbstätigkeiten für denselben Arbeit- oder Auftraggeber oder dieselbe Tätigkeit für verschiedene Arbeit- oder Auftraggeber unterschiedlich, teils als selbständige, teils als unselbständige Erwerbstätigkeit, qualifiziert werden (vorgenanntes Urteil 9C_278/2021 E. 2.2).
1.4 Für Beitragspflichtige, welche mehrere Erwerbstätigkeiten ausüben, sieht das Gesetz keine Gesamtbeurteilung ihrer erwerblichen Aktivitäten nach Massgabe der wirtschaftlichen Bedeutung der einzelnen Betätigungen vor. Vielmehr ist nach der in Art. 5 und 9 AHVG verwirklichten Konzeption der strikten Unterscheidung von unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit jedes Einkommen dahin zu prüfen, ob es aus selbständiger oder unselbständiger Tätigkeit stammt. Die Tatsache, dass ein Beitragspflichtiger bereits einer Ausgleichskasse als Selbständigerwerbender angeschlossen ist, hat daher für die Qualifikation eines Entgelts AHV-rechtlich keine Bedeutung. Ebenso wenig vermag umgekehrt die Tatsache, dass ein Beitragspflichtiger bereits mit einer Ausgleichskasse als Unselbständigerwerbender abrechnet, die beitragsrechtliche Qualifikation des Einkommens aus einer weiteren Tätigkeit zu präjudizieren (BGE 123 V 167 E. 4a mit Hinweis).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Einspracheentscheide (Urk. 2/1 und Urk. 2/2) damit, dass die Beschwerdeführerin 1 als Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin 2 im Handelsregister eingetragen und demnach Organ einer juristischen Person sei. Da die Geschäftsführung der Organtätigkeit immanent und somit mit dem Organ verbunden sei, handle es sich bei dem hierfür erhaltenen Einkommen um massgebenden Lohn und die Tätigkeit sei als unselbständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren. Nicht massgeblich sei, ob die Beschwerdeführerin 1 separat Büroräumlichkeiten gemietet habe oder für weitere Aufträge als Selbständigerwerbende anerkannt worden sei.
In ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 6) hielt sie ergänzend fest, die Beschwerdeführerin 1 besorge verschiedene administrative und organisatorische Aufgaben. Auch wenn für einzelne Tätigkeiten ihre juristischen Kenntnisse hilfreich seien, würden diese mehrheitlich mit ihrer Stellung als Organ und nicht mit ihrer anwaltlichen Tätigkeit zusammenhängen. Es sei deshalb von massgebendem Lohn auszugehen.
2.2 Die Beschwerdeführerinnen stellten sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), die Beschwerdeführerin 1 sei im Haupterwerb als unselbständige Rechtsanwältin tätig mit einem Pensum von ungefähr 80 %. Im Nebenerwerb übe sie als selbständig Erwerbende verschiedene Tätigkeiten für diverse Institutionen und Auftraggeber aus, so etwa als Dozentin, Mitautorin eines juristischen Kommentars und Anbieterin von Schulungen im Bereich Baurecht und Datenschutzgesetz. Diese Bereiche seien von der Beschwerdegegnerin als selbständige Erwerbstätigkeit anerkannt worden. Auch die vorliegend umstrittene Tätigkeit für die Beschwerdeführerin 2 sei - aus näher dargelegten Gründen - als selbständiger Erwerb zu qualifizieren. Sie sei deren Geschäftsführerin und habe daneben weitere operative beziehungsweise administrative Funktionen und unterstütze die Stiftung auch in juristischen Belangen. Diese Art der Tätigkeit sei Ausfluss ihrer juristischen und organisatorischen Fähigkeiten und nicht ihrer Organstellung. In der konkreten Umsetzung ihrer Aufgaben sei sie weitestgehend frei. Sie habe für ihre Nebentätigkeit ein eigenes Büro und stelle sämtliche Arbeitsgeräte selbst. Der Arbeitsumfang für die Beschwerdeführerin 2 variiere, sie stelle ihr jeweils quartalsmässig in eigenem Namen Honorarrechnungen, auch trage sie das Inkasso- beziehungsweise Unternehmerrisiko selbst (S. 3-17). Die Beschwerdeführerin 2 verfüge über keinerlei Infrastruktur, habe keine eigenen Büroräumlichkeiten und beschäftige kein eigenes Personal. Die Stiftungsräte hätten die Geschäftsführung lange Zeit selbst besorgt, seit 14 Jahren dafür jedoch einen externen (Rechts-) Spezialisten - seit 2018 die Beschwerdeführerin 1 - mandatiert. Auch weitere Aufgaben hätten sie an Dritte delegiert (S. 7).
3.
3.1 Der Aspekt des Unternehmerrisikos ist für die vorliegend umstrittene Qualifikation der Erwerbstätigkeit nicht ausschlaggebend, steht doch eine Tätigkeit im Dienstleistungsbereich in Frage, welche ihrer Natur nach nicht notwendigerweise bedeutende Investitionen (etwa in die Infrastruktur oder personelle Mittel) erfordert. In solchen Fällen kommt der arbeitsorganisatorischen und betriebswirtschaftlichen Abhängigkeit vom Auftrag- oder Arbeitgeber beziehungsweise der Frage, ob eine arbeitsorganisatorische Integration in deren Betrieb besteht, entscheidende Bedeutung zu (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_708/2015 vom 11. Juli 2016 E. 5.1.1 mit Hinweisen).
3.2
3.2.1 Die Beschwerdeführerin 1 ist seit 1. Mai 2015 als unselbständige Rechtsanwältin im Anwaltsbüro A.___ angestellt, ihr Arbeitgeber ist B.___ (Urk. 4/8). Zudem ist sie seit Juni 2018 als Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin 2 tätig, deren Stiftungsrat von B.___ präsidiert wird (Urk. 4/3). Adresse der Beschwerdeführerin 2 ist die C.___, deren Inhaber und Verwaltungsratspräsident ebenfalls B.___ ist (vgl. Auszug aus dem Handelsregister). Gemäss Homepage der Beschwerdeführerin 2 ist die Beschwerdeführerin 1 unter ihrer Telefonnummer im Anwaltsbüro A.___ erreichbar, E-Mails versendet sie auch als Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin 2 von ihrer Kanzlei-Mail-Adresse aus, als Postadresse wird darin die Adresse des Anwaltsbüros aufgeführt (Urk. 3/4). Die Rechnungsstellung für die Geschäftsführung erfolgte auf Briefpapier der Anwaltskanzlei, als Geschäftsadresse ist darauf ebenfalls die Kanzlei aufgeführt, wobei die Honorarforderungen zum Teil noch am Tag der Rechnungsstellung von B.___ genehmigt wurden (Urk. 3/6 und Urk. 4/15). Auch im zwischen den Beschwerdeführerinnen am 23. Mai 2018 abgeschlossenen Vertrag betreffend Geschäftsführung wird die Kanzlei aufgeführt, die Beschwerdeführerin 1 ist berechtigt, als Hilfspersonen Mitarbeitende der Kanzlei beizuziehen (Urk. 4/11). Für Sitzungen kann sie zudem die Räumlichkeiten der Kanzlei nutzen (Urk. 1 S. 5). Gegenüber ihrem Telefonanbieter gab sie ebenfalls das Anwaltsbüro A.___ als Arbeitgeber und Kontakt-E-Mail-Adresse an und vermerkte nichts von einer Selbständigkeit (Urk. 4/14). Die Beschwerdeführerin 1 hat ein Profil bei Linkedin, wobei jedoch weder dort noch auf der Homepage des Anwaltsbüros A.___ auf ihre Arbeit als Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin 2 hingewiesen wird. Ein für ihre diesbezügliche Tätigkeit nach aussen sichtbarer Auftritt in eigenem Namen und auf eigene Rechnung ist damit aus den gesamten Unterlagen nicht ersichtlich. Ebenso wenig ergibt sich aus den Unterlagen, dass die Beschwerdeführerin 1 sich aktiv um Mandate für weitere Pensionskassen bemühen oder mit diesbezüglichen Fachkenntnissen für sich werben würde. Hinweise finden sich auf ihre Spezialisierungen im Bau- und Immobilienrecht, Werkvertrags-, Auftrags-, Planungs- und Umweltschutzrecht, Architekten-, Sachen-, Miet- und Datenschutzrecht, Grundstückkauf und Stockwerkeigentum, in der Neugründung und Umstrukturierung von Arztpraxen, Mediation und clp. Es ist davon auszugehen, dass ihr die Tätigkeit als Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin 2 nicht aufgrund einer besonderen Expertise im Berufsvorsorgerecht angeboten worden ist, sondern da sie angestellte Anwältin des Stiftungsratspräsidenten ist. Aufgrund ihrer erheblichen wirtschaftlichen Abhängigkeit vom Arbeitgeber in ihrer Haupttätigkeit ist denn auch zu bezweifeln, dass in ihrer Nebentätigkeit keine Abhängigkeit von diesem bestehen würde. Zudem ist anzunehmen, dass ein Verlust ihrer Haupttätigkeit auch den Verlust ihrer Nebentätigkeit oder zumindest der mit der Haupttätigkeit verbundenen Vorteile (Beizug von Mitarbeitenden der Kanzlei als Hilfspersonen, Nutzung von Büroräumlichkeiten der Kanzlei, Auftritt nach aussen im Namen der Kanzlei) mit sich bringen würde.
3.2.2 Nachdem die Beschwerdeführerin 2 nach Angaben der Beschwerdeführerinnen für sämtliche nicht zwingend dem Stiftungsrat obliegenden Aufgaben Dritte beigezogen hat und über keine eigene Infrastruktur verfügt (Urk. 1 S. 7), tritt das Kriterium der Einbindung in die Arbeitsorganisation der Beschwerdeführerin 2 in den Hinter- und das Element der Weisungsgebundenheit in den Vordergrund. Geschäftsführer einer Stiftung haben die durch das nach den Statuten zuständige Organ - vorliegend den Stiftungsrat (vgl. Urk. 4/4 und Art. 83 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches) - gefällten Beschlüsse umzusetzen. Diese ausführende Funktion erfolgt immer weisungsgebunden. Bezeichnend dafür ist, dass die Beschwerdeführerin 1 über keine Einzelzeichnungsberechtigung verfügt, sondern nur zusammen mit einem Mitglied des Stiftungsrates kollektiv zu zweien zeichnungsberechtigt ist (Urk. 4/3). Auch ist die Beschwerdeführerin 1 in der Gestaltung ihrer Arbeit nicht frei, vielmehr ist ihr Aufgabenbereich im Organisationsstatut der Beschwerdeführerin 2 klar umschrieben (vgl. Urk. 4/16 S. 3) und sie hat sich an die Vorgaben des Gesetzes und der Aufsicht zu halten (Urk. 1 S. 12). Auch in zeitlicher Hinsicht besteht ein gewisses Unterordnungsverhältnis, fällt doch nach Angaben der Beschwerdeführerinnen jeweils im Frühling und Herbst im Zusammenhang mit den Stiftungsratssitzungen mehr Arbeit an, Auswirkungen auf die Arbeitslast haben auch die Vorgaben der Stiftungsaufsicht (insbesondere die jährliche Berichterstattung) sowie allenfalls veränderte gesetzliche Vorgaben, die Anpassungen von Grundlagendokumenten erforderlich machen (Urk. 1 S. 6). Dies alles spricht gegen eine selbständige Erwerbstätigkeit.
3.3 Dass die Vertragsparteien das Vertragsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführerin 2 (Urk. 4/11) als Auftrag bezeichneten, stellt keine rechtlich bindende Qualifikation dar. Zwar sprechen gewisse vertragliche Vereinbarungen wie etwa zur Kündigungsfrist für eine selbständige Tätigkeit. Andere Punkte wie etwa Entschädigungen im Krankheitsfall oder bei Ferienabwesenheit sind nicht geregelt. Die Vereinbarung einer Entschädigung im Stundenlohn wiederum spricht für die Annahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, bemisst sich doch das an die Beschwerdeführerin 1 zu entrichtende Entgelt auf Grund ihrer tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden und ist entsprechend abhängig von der geleisteten Arbeitszeit und nicht vom Erfolg oder der Art der geleisteten Arbeit, für die gegenüber der Beschwerdeführerin 2 auch keine Gewährleistung oder Haftung, sondern einzig die Verpflichtung zur sorgfältigen Erfüllung der Aufgaben besteht. Des Weiteren hat die Beschwerdeführerin 1 keine erheblichen Geschäftskosten zu tragen. Unkosten wie Reisespesen oder Ähnliches sowie Rechnungen Dritter übernimmt vielmehr die Beschwerdeführerin 2. Massgebend sind wie bereits dargelegt (E. 1.1 hiervor) ohnehin nicht die zivilrechtlichen Verhältnisse, sondern die wirtschaftlichen und damit die tatsächlichen Gegebenheiten. Diese sprechen mit Blick auf die obigen Ausführungen überwiegend für eine unselbständige Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin 1.
Soweit die Beschwerdeführerinnen geltend machten, die Tätigkeit der Beschwerdeführerin 1 für die Beschwerdeführerin 2 erschöpfe sich nicht in ihren Aufgaben als Geschäftsführerin, sondern sie unterstütze diese auch in juristischen Belangen, ist festzuhalten, dass sich solches aus ihren - wohlgemerkt mit «Geschäftsführung» betitelten - Honorarrechnungen (Urk. 3/6 und Urk. 4/15) nicht ergibt. Zwar mögen ihre juristischen Fähigkeiten für gewisse bei der Geschäftsführung anfallende Aufgaben von Nutzen sein, mehrheitlich hängen sie jedoch mit ihrer Stellung als Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin 2 und nicht mit ihrer anwaltlichen Tätigkeit zusammen. So ist denn auch nicht ersichtlich, dass projektbezogene Einsätze bei ihrer Arbeit für die Beschwerdeführerin 2 überwiegend wären. Auch nicht von Belang ist, dass die Beschwerdeführerin 1 einen eingerichteten Büro-Arbeitsplatz gemietet hat, befindet sich dieser doch an ihrer Wohnadresse, Vermieter ist ihr an derselben Adresse wohnhafte Partner (vgl. Urk. 4/12, Urk. 7/17/1 und Urk. 7/25), welcher ihr auch ihren Laptop gekauft hat (Urk. 4/13). Im gemieteten Büro mag die Beschwerdeführerin 1 ihren anderen Nebenerwerbstätigkeiten nachgehen. Dass sie auch ihre Arbeit für die Beschwerdeführerin 2 mehrheitlich dort verrichtet, obwohl sie in ihren Honorarrechnungen, auf der Homepage der Beschwerdeführerin 2 und in ihrer Korrespondenz auf das Anwaltsbüro A.___ verweist, in der Anwaltskanzlei über Hilfspersonal verfügt und ihr dort Büroräumlichkeiten zur Verfügung stehen, ist hingegen nicht plausibel.
3.4 Zusammenfassend ist das vorliegend ausschlaggebende Kriterium der Weisungsgebundenheit erfüllt. Für eine Qualifikation als unselbständige Erwerbstätigkeit fällt ebenso ins Gewicht, dass die Beschwerdeführerin 1 bezüglich ihrer Tätigkeit für die Beschwerdeführerin 2 nicht nach aussen sichtbar in eigenem Namen am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt. Die Beschwerdegegnerin hat somit das der Beschwerdeführerin 1 für ihre diesbezügliche Arbeit ausgerichtete Entgelt zu Recht als massgebenden Lohn qualifiziert, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- PENSIONSKASSE Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubLanzicher