Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AB.2021.00029


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Senn
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiber Nef

Urteil vom 23. März 2022

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rolf Benz

Steuerkanzlei Rolf Benz

Marktgasse 46, Postfach 1585, 8401 Winterthur


gegen


GastroSocial Ausgleichskasse

Buchserstrasse 1, Postfach, 5001 Aarau

Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1939, ist Eigentümer der Liegenschaften Y.___, Z.___ und A.___ in B.___ (vgl. Liegenschaftenverzeichnis, Urk. 10/14/8). Bei der Liegenschaft Y.___ handelt es sich um ein Hotel (Hotel C.___). Die Grundstücke Z.___ und A.___ sind aneinandergrenzend und mit Liegenschaften mit Mietwohnungen (vier Mehrzimmer- und 27 möblierte Einzimmerwohnungen) überbaut, wobei der Gebäudekomplex an der Z.___ im Jahr 2010 abgerissen, neu gebaut und die Wohnungen nach Fertigstellung im April 2012 vermietet wurden (Urk. 10/21/27-28).

1.2    Mit Steuermeldung vom 31. Januar 2019 (Urk. 10/7) meldete das Kantonale Steueramt Zürich der GastroSocial Ausgleichskasse ein vom Versicherten X.___ im Jahr 2015 aus selbständiger Erwerbstätigkeit erzieltes Einkommen von Fr. 154‘000.-- und ein im Betrieb investiertes Eigenkapital von Fr. 1'708’516.--. Mit einer weiteren Steuermeldung vom 30. Mai 2018 (Urk. 10/6) meldete das Kantonale Steueramt der Ausgleichskasse für das Jahr 2016 ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 146’614.-- und ein im Betrieb investiertes Eigenkapital von Fr. 1'537'202.--. Gestützt darauf setzte die Ausgleichskasse mit Verfügungen vom 13. Februar 2019 (Urk. 10/9-10) die vom Versicherten zu leistenden Beiträge für Selbständigerwerbende inklusive Verwaltungskosten für das Beitragsjahr 2015 auf Fr. 15‘450.-- und für das Jahr 2016 auf Fr. 16'363.80 fest.

    Dagegen erhob der Versicherte am 14. März 2019 Einsprache (Urk. 10/11). Nachdem eine Stellungnahme (Urk. 10/21) und weitere Unterlagen des Steueramtes (Urk. 10/26) eingegangen waren, ersuchte der Versicherte am 30. Dezember 2019 um Sistierung des Verfahrens bis zum Vorliegen eines rechtkräftigen Entscheides einer beim Kantonalen Steueramt eingereichten Aufsichtsbeschwerde (Urk. 10/28). Am 6. Januar 2020 sistierte die Ausgleichskasse das Verfahren (Urk. 10/29). Mit Verfügung vom 4. September 2020 (Urk. 10/32) hob sie die Sistierung mit der Begründung wieder auf, dass nicht mit einem rechtskräftigen Entscheid der Steuerbehörde in naher Zukunft zu rechnen sei. Auf Einsprache des Versicherten gegen die Aufhebung des Sistierungsentscheides (Urk. 10/33) hin gewährte die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 12. November 2020 (Urk. 10/34) die Sistierung des Verfahrens bis längsten 31. März 2021 und wies darauf hin, dass falls bis dahin kein (rechtskräftiger) Entscheid der Steuerbehörde vorliege, sie den Einspracheentscheid aufgrund der Aktenlage verfassen werde.

    Mit Einspracheentscheid vom 15. April 2021 wies die Ausgleichskasse die Einsprache hinsichtlich der verfügten persönlichen Beiträge für das Jahr 2016 ab und setzte die Beiträge für das Jahr 2015 auf Fr. 15'299.60 fest (Urk. 2; vgl. auch Urk. 10/35 S. 9).


2.    Dagegen erhob der Versicherte am 10. Mai 2021 (Urk. 1) Beschwerde mit dem Rechtsbegehren um Aufhebung des Einspracheentscheids vom 15. April 2021 und um Festsetzung der persönlichen Beiträge für die Jahre 2015 und 2016 je auf Fr. 0.--. Eventualiter sei die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zum Erlass neuer Beitrags-Verfügungen 2015 und 2016 zurückzuweisen. Die Beschwerdegegnerin beantragte am 19. August 2021 Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), was dem Beschwerdeführer am 23. August 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit werden AHV/IV/EO-Beiträge erhoben (Art. 3 f. und Art. 8 f. des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG; Art. 2 und Art. 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG; Art. 26 und Art. 27 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz, EOG). Zudem unterstehen die obligatorisch in der AHV versicherten Selbständigerwerbenden der Familienzulagenordnung des Kantons, in dem ihr Unternehmen seinen rechtlichen Sitz hat, oder, wenn ein solcher fehlt, ihres Wohnsitzkantons (Art. 12 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen, FamZG).

    Die Beitragspflicht besteht, solange die Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Frauen, die das 64., und Männer, die das 65. Altersjahr vollendet haben, entrichten vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit nur für den Teil Beiträge, der 16’800 Franken im Jahr übersteigt (Art. 6quater Abs. 2 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV]).

1.2    Gemäss Art. 22 AHVV werden die Beiträge für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr (Abs. 1). Für die Bemessung der Beiträge massgebend ist das Einkommen nach dem Ergebnis des im Beitragsjahr abgeschlossenen Geschäftsjahres und das am Ende des Geschäftsjahres im Betrieb investierte Eigenkapital (Abs. 2).

1.3    Nach Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Bemessung der Beiträge Selbständigerwerbender massgebende Erwerbseinkommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV).

1.4    

1.4.1    Die absolute Verbindlichkeit der Angaben der Steuerbehörden für die Ausgleichskasse und die daraus abgeleitete relative Bindung des Sozialversicherungsgerichts an die rechtskräftigen Steuertaxationen sind jedoch auf die Bemessung des massgebenden Einkommens und des betrieblichen Eigenkapitals beschränkt. Diese Bindung betrifft mithin nicht die beitragsrechtliche Qualifikation und beschlägt daher nicht die Fragen, ob überhaupt Erwerbseinkommen und gegebenenfalls solches aus selbständiger oder unselbständiger Tätigkeit vorliegt und ob die Person, die das Einkommen bezogen hat, beitragspflichtig ist. Somit haben die Ausgleichskassen ohne Bindung an die Steuermeldung aufgrund des Rechts der Alters- und Hinterlassenenversicherung zu beurteilen, wer für ein von der Steuerbehörde gemeldetes Einkommen beitragspflichtig ist (BGE 121 V 80 E. 2c).

1.4.2    Das gilt namentlich auch für die Qualifikation eines Vermögensbestandteils als Privat- oder Geschäftsvermögen, zumal diese Unterscheidung steuerrechtlich häufig ohne Belang ist, da steuerrechtlich der Ertrag sowohl aus Privat- als auch aus Geschäftsvermögen steuerbar ist. Die Steuermeldung ist daher mit Bezug auf den Vermögensertrag keine zuverlässige Grundlage für die AHV-Beitragsfestsetzung, weshalb die Qualifikation als beitragsfreier Kapitalertrag auf Privatvermögen oder beitragspflichtiges Einkommen aus Geschäftsvermögen im Beitragsfestsetzungsverfahren erfolgen muss. In Bezug auf den Vermögensgewinn ist demgegenüber auch steuerrechtlich die Unterscheidung von Geschäfts- und Privatvermögen von Bedeutung, weshalb sich die AHV-Behörden in der Regel auf die Steuermeldung verlassen können und eigene nähere Abklärungen nur dann vornehmen müssen, wenn sich ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Steuermeldung ergeben (BGE 134 V 250 E. 3.3 mit Hinweisen; E. 2.2.1 f. des in BGE 140 V 241 auszugsweise publizierten Urteils des Bundesgerichts 9C_897/2013 vom 27. Juni 2014).

1.4.3    Ausgangspunkt für die Beurteilung der Frage, ob Einkünfte oder Vermögenszuwächse (Erträge, Gewinne) aus einer selbstständigen Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1 AHVG herrühren, bildet die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Abgrenzung zwischen Privat- und Geschäftsvermögen (BGE 125 V 383 E. 2b). Das AHV-Beitragsrecht verweist bezüglich des Begriffs des Geschäftsvermögens auf das Steuerrecht (BGE 147 V 114 E. 3.3.1.1). Gemäss Art. 18 Abs. 2 Satz 3 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) und Art. 8 Abs. 2 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) gelten als Geschäftsvermögen alle Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend der selbständigen Erwerbstätigkeit dienen.

    Für die Zuteilung eines Vermögenswertes zum Geschäftsvermögen oder zum Privatvermögen ist auf dessen aktuelle technisch-wirtschaftliche Funktion abzustellen (BGE 147 V 114 E. 3.3.1.2 mit Hinweisen). Wo sich die Zugehörigkeit nicht ohne weiteres aus der äusseren Beschaffenheit des Vermögenswertes ergibt, wie dies häufig bei Alternativgütern der Fall ist, die sowohl mit dem Geschäft im Zusammenhang stehen als auch ausschliesslich für eine private Verwendung geeignet sein können - beispielsweise Liegenschaften -, ist darüber auf Grund einer Würdigung aller für die Bestimmung der technisch-wirtschaftlichen Funktion des betreffenden Gegenstandes bedeutsamen Umstände zu entscheiden (BGE 125 V 383 E. 2b mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_803/2011 vom 23. August 2012 E. 3.3.2 mit Hinweis).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid damit (Urk. 2 S. 4), dass Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend der selbständigen Tätigkeit dienten, als Geschäftsvermögen und Vermögenswerte, die vorwiegend privat genutzt würden, als Privatvermögen zu qualifizieren seien. Entscheidendes Kriterium für die Zuteilung eines Vermögenswertes zum Geschäftsvermögen sei, dass dieser für Geschäftszwecke erworben worden sei (Erwerbsmotiv) oder dem Geschäft tatsächlich diene (Zweckbestimmung). Die Steuerbehörde des Kantons Zürich habe dazu wiederholt bestätigt, dass die Einkommensmeldungen für die Jahre 2015 und 2016 korrekt seien und diese Angaben seien in betraglicher Sicht bindend. Aufgrund der am 22. November 2019 rektifizierten Einkommensmeldung der Steuerbehörde für das Jahr 2015 seien auch die persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge für das Jahr 2015 aufgrund der neuen Angaben im Anhang zum Einspracheentscheid ersetzt worden.

2.2    Der Beschwerdeführer stellte sich im Wesentlichen auf den Standpunkt (Urk. 1 S. 2 f.), die Liegenschaft Z.___/A.___ sei nicht Bestandteil der selbständigen Erwerbstätigkeit. Dabei umfasse die Liegenschaft A.___ vier Wohnungen und 8 Einzelzimmer. Die Liegenschaft Z.___ verfüge seit dem Neubau im Jahr 2012 über 19 Einzelzimmer und ein kleines Büro/Atelier. Diese Nutzung sei seit 2012 unverändert (S. 3). Bis und mit Steuerjahr 2016 sei die Liegenschaft stets als Privatvermögen besteuert worden und seit dem Steuerjahr 2017 wolle das Kantonale Steueramt die Liegenschaft dem Geschäftsvermögen zuordnen (S. 4). Die Beschwerdegegnerin habe sich mit der Qualifikation der Liegenschaft als Privat- oder Geschäftsvermögen und der Frage, ob die Erträge im Zusammenhang mit der Liegenschaft im Sinne des AHV-Rechts beitragspflichtig seien, nicht auseinandergesetzt (S. 8) und es sei nicht zutreffend, dass die Rechte im Steuerjustizverfahren nicht durchgesetzt worden seien. Er habe sämtliche zur Verfügung stehenden Rechtsmittel ergriffen. Da die Liegenschaften in den Steuerverfügungen des Kantonalen Steueramtes für das Jahr 2015 und 2016 als Privatvermögen besteuert worden seien, habe er sich in einem ordentlichen Rechtsmittelverfahren gegen die Qualifikation der Liegenschaft als Geschäftsvermögen nicht zu Wehr setzen können. Die am 30. Dezember 2019 eingereichte Aufsichtsbeschwerde sei zwar von der Finanzdirektion mit Entscheid vom 21. August 2020 abgewiesen worden, dagegen habe er aber am 23. September 2020 Aufsichtsbeschwerde beim Regierungsrat erhoben und dieses Verfahren sei noch hängig (S. 9 f.).

    Die Liegenschaften gehörten je zur Hälfte ihm und seiner Ehefrau und die Beschwerdegegnerin hätte damit beurteilen müssen, wer für das gemeldete Einkommen beitragspflichtig sei. Die AHV-Meldung sei, da nur an ihn anstatt je zur Hälfte an die Ehegatten zugeordnet, unzutreffend (S. 19 f.).

    Im Zusammenhang mit der Liegenschaft Z.___/A.___ habe das Kantonale Steueramt auch keinen AHV-Abzug berücksichtigt und der gemeldete Liegenschaftsertrag sei damit zu hoch, wenn dieser als Geschäftsertrag qualifiziert werde. Er mache auch Abschreibungen auf der Liegenschaft Z.___/A.___ geltend und diese müssten zum Abzug zugelassen werden. Das Kantonale Steueramt habe diesbezüglich für das Steuerjahr 2017 die geltend gemachten Abschreibungen im Einschätzungsvorschlag vom 13. April 2021 akzeptiert. In den früheren Steuerjahren 2015 und 2016 seien die Abschreibungen deshalb steuerlich unberücksichtigt geblieben, weil die Liegenschaften Z.___/A.___ als Privatvermögen besteuert worden seien (S. 23 f.).

    Das Kantonale Steueramt habe per 31. Dezember 2017 Geschäftsaktiven (inkl. Liegenschaft Z.___/A.___) von Fr. 6'899'813.-- bei einem Fremdkapital von Fr. 2'520'000.-- ermittelt, was ein im Betrieb investiertes Kapital von Fr. 4'379'813.-- ergebe. Demgegenüber betrage das vom Kantonalen Steueramt an die Beschwerdegegnerin gemeldete Eigenkapital für die Jahre 2015 Fr. 1'993'916.-- beziehungsweise für das Jahr 2016 Fr. 1'537'202.--. Der Wert der Liegenschaft könne aber vom Stichtag 31. Dezember 2016 bis zum Stichtag 31. Dezember 2017 nicht um Fr. 2'842'611.-- zugenommen haben. Somit sei das im Betrieb investierte Kapital in den AHV-Meldungen 2015 und 2016 zu tief ausgewiesen (S. 24 f.).

    Die Angelegenheit sei daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und diese sei anzuweisen, eigene Abklärungen zur Höhe der AHV-Beiträge zu treffen und die AHV-Abzüge und Abschreibungen zu berücksichtigen und das im Betrieb investierte Kapital selbst zu ermitteln. Dies, soweit die Liegenschaft Z.___/A.___ beitragsrechtlich nicht als Privatvermögen qualifiziert werde und das beitragsrechtliche Einkommen entsprechend den Verlusten gemäss Steuererklärungen 2015 und 2016 Fr. 0.-- betrage (S. 25 f.).


3.

3.1    Strittig und zu prüfen ist, ob die Liegenschaften Z.___/A.___ dem Geschäftsvermögen zuzuordnen sind und gegebenenfalls, in welcher Höhe daraus angefallene Mieterträge im Beitragsjahr 2015 und 2016 dem Beschwerdeführer als beitragspflichtiges Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit anzurechnen sind.

3.2    

3.2.1    Aus den Steuerakten ergibt sich zunächst, dass der Beschwerdeführer im Haupterwerb eine selbständige Erwerbstätigkeit als Kaufmann in der Branche Hotel, mit Firmensitz Hotel C.___ B.___, ausübt (Urk. 3/5 S. 1 und S. 6 und Urk. 3/6 S. 1 und S. 5). Nebst dem Hotelbetrieb C.___ ist der Beschwerdeführer Eigentümer von zwei weiteren Liegenschaften an der Z.___/A.___ mit vier Mehrzimmerwohnungen, 27 Einzelzimmern und einem Büro/Atelier (vgl. E. 2.2 hiervor und Urk. 3/5 S. 8 sowie Urk. 3/6 S. 7).

    Dem Protokoll des Kantonalen Steueramtes zur Staatsteuereinschätzung 2012 und 2013 ist zu entnehmen, dass in den Liegenschaften Z.___/A.___ die Einzelzimmer als sogenannte «Serviced Appartments» betrieben und je nach Vertrag wöchentlich ein- bis zweimal gereinigt werden. Dazu wird das im Hotelbetrieb beschäftigte Personal für die Zimmerreinigung eingesetzt (Urk. 10/21/27).

    Gemäss Internetauszug werden die Einzelzimmer als Studiozimmer im 3-Sterne-Standard beschrieben, die über Dusche, WC, Föhn, komplettes Mobiliar unter anderem Bett, Kleiderschrank, Schreibtisch, TV, Minibar und Internetanschluss sowie Mitbenutzungsmöglichkeit einer Küche mit entsprechendem Geschirr und Küchenmaschinen verfügen. Inklusive sind ferner die wöchentliche Reinigung und der Wechsel der Bett- und Frottierwäsche, während für die private Wäsche Waschmaschine und Trockner zur Verfügung stehen (Urk. 10/21/58-59).

    Aus weiteren Unterlagen des Kantonalen Steueramtes ergibt sich, dass in den vorliegend massgebenden Jahren 2015 und 2016 durch Angestellte des Hotels C.___ in den Liegenschaften Z.___/A.___ 1'287 respektive 1'172 Stunden für Reinigungsarbeiten aufgewendet wurden (Urk. 21/43-44). Gemäss Internetauszug liegen das Hotel C.___ und die Appartements in Gehdistanz (rund 1 Kilometer Entfernung) zu einander (Urk. 10/21/57) und als Kontaktnummer ist im Internetauftritt die gleiche Telefonnummer aufgeführt (Urk. 10/21/63-64). In den Vereinbarungen für die Mieter A.___ wird auf die Kontakt E-Mail verwiesen (vgl. etwa Urk. 10/26/37).

3.2.2    Damit besteht eine enge Verknüpfung der hauptberuflich ausgeübten selbständigen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers im Rahmen des Betriebs des Hotels C.___ und dem gewissermassen erweiterten Hotelbetrieb in den Liegenschaften Z.___/A.___ mit Vermietung von Studioappartements. Denn, wie das Kantonale Steueramt in der Stellungnahme vom 22. November 2019 (Urk. 10/21/1-4) zu Recht festgehalten hat, entsprechen die Einrichtungen der Zimmer einem Hotelzimmer im 3-Sterne-Standard, werden so angepriesen und sind auch unter der gleichen Telefonnummer wie das Hotel buchbar. Die zusätzlichen Serviceleistungen (Zimmerreinigung und Wechseln von Bett- und Frottierwäsche) werden durch das Personal des Hotels erbracht. Sodann stellte das Kantonale Steueramt zu Recht fest, dass sich auch die Preisgestaltung «hotelgleich» nach der Anzahl Personen, welche das Zimmer nutzen, und nicht nach dem gemieteten Objekt richtet. Der Appartementbetrieb in den Liegenschaften Z.___/A.___ übersteigt damit offensichtlich eine blosse Gebäudeverwaltung, dient der selbständigen Erwerbstätigkeit und erlangt betrieblichen Charakter (BGE 110 V 83 E. 5a; ZAK 1987 S. 519 E. 3a). In Würdigung aller für die Bestimmung der technisch-wirtschaftlichen Funktion bedeutsamen Umstände ist damit auf Geschäftsvermögen respektive Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit zu schliessen.

    Bei Vorhandensein mehrerer Liegenschaften, von denen zumindest eine bereits ein Einkommen aus selbständiger Tätigkeit generiert, ist bei der Qualifikation von Erträgen massgebend, ob eine oder mehrere andere Liegenschaften klar privat genutzt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_803/2011 vom 23. August 2012 E. 4.3). Dies ist vorliegend in Bezug auf die streitbetroffenen Liegenschaften nicht der Fall. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin die Erträge aus sämtlichen streitbetroffenen Liegenschaften als beitragspflichtiges Einkommen qualifiziert hat.

3.3    In den Steuererklärungen 2015 und 2016 wurde einzig eine selbständige und hauptberufliche Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers als Kaufmann in der Branche Hotel, mit Firmensitz Hotel C.___ B.___, aufgeführt (Urk. 3/5 S. 1 f. und S. 6 f. sowie Urk. 3/6 S. 1 f. und S. 5 f.). Eine Erwerbstätigkeit der Ehegattin des Beschwerdeführers wurde nicht deklariert. Nach dem Grundsatz, dass sich Beitragspflichtige entgegenhalten lassen müssen, was sie steuerrechtlich vorgekehrt haben (vgl. Pra. 1997 Nr. 80 S. 409 E. 5b; ZAK 1989 S. 148 f. E. 2c und S. 304 f. E. 3c; Urteile des Bundesgerichts H 210/06 vom 22. Juni 2007 E. 6.3 und H 36/03 vom 7. Juni 2004 E. 6.5; Urteil des Bundesgerichts 9C_803/2011 vom 23. August 2012 E. 3.4), ist damit auch nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den Mietertrag aus den Liegenschaften einzig zum Einkommen aus gewerbsmässiger Tätigkeit des Beschwerdeführers hinzugerechnet hat.


4.    

4.1    Im Eventualstandpunkt moniert der Beschwerdeführer die Festsetzung des beitragspflichtigen Einkommens in dem Sinne, dass bei den Beiträgen von Fr. 13'229.80 (Beitragsjahr 2015) beziehungsweise von Fr. 13'805.65 (Beitragsjahr 2016) das Kantonale Steueramt keinen AHV-Abzug berücksichtigt habe. Ferner macht er geltend, dass er Abschreibungen auf den Liegenschaften hätte machen können und schliesslich, dass das investierte Eigenkapital für die Jahre 2015 und 2016 zu tief bemessen worden sei (Urk. 1 Ziff. 125 – Ziff. 144).

4.2    Gemäss den Buchhaltungsunterlagen schloss der Beschwerdeführer mit seiner Tätigkeit im Hotel C.___ im Jahr 2015 mit einem Verlust von Fr. 86'330.85 und im Jahr 2016 mit einem Verlust von Fr. 66'781.-- ab (vgl. Urk. 10/21/75 und Urk. 10/21/84). Indes generierte er mit dem erweiterten Hotelbetrieb in den Liegenschaften Z.___/A.___ Nettoeinkünfte von Fr. 343'286.-- (2015; Urk. 10/21/43-44) und Fr. 306'728.-- (2016; Urk. 10/21/45-46). Abzüglich eines Pauschalaufwandes von 20 % deklarierte der Beschwerdeführer in den Steuererklärungen entsprechend einen Liegenschaftenertrag von Fr. 274'628.-- (2015) und Fr. 245'382.-- (Urk. 10/14 S. 5 und Urk. 10/14 S. 12).

4.3

4.3.1    Die Kritik des Beschwerdeführers am veranschlagten Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist insofern nachvollziehbar, als sich vorliegend eine besondere Konstellation zeigt, welche ein Abstellen auf die Steuermeldung in der Tat nicht zulässt. Vorweg ergibt sich aus den Akten, dass die beiden fraglichen Liegenschaften stets als Privatvermögen versteuert wurden. Dies spielte nach der Auskunft des Steueramtes (Urk. 10/21/2 Ziff. 3) in der Vergangenheit steuerrechtlich keine Rolle, da der Steuerwert der Liegenschaften davon nicht betroffen war.

4.3.2    Ausschlaggebend ist indes, dass in den vorliegend strittigen Jahren 2015 und 2016 steuerrechtlich keine Überführung der Liegenschaften ins Geschäftsvermögen stattgefunden hat, die Steuermeldungen aber darauf basieren, dass die Liegenschaften zum Geschäftsvermögen gehören und Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit vorliegt. Dieses Auseinanderfallen der Qualifikation (respektive der steuerrechtlich stillschweigenden Weiterführung der bisherigen Praxis mit impliziter Zuweisung zum Privatvermögen) im Steuer- und Sozialversicherungsverfahren hat offenkundig Folgen.

    So nahm der Beschwerdeführer etwa keine Abschreibungen vor. Die Ausführungen des Steueramtes, dass der Beschwerdeführer bis anhin keine Abschreibungen geltend gemacht habe (Urk. 10/21/4 Ziff. 13), ist in diesem Zusammenhang bedeutungslos. Denn es war das Steueramt respektive die Beschwerdegegnerin, welche die Spielregeln nach Rechtskraft der Steuereinschätzungen änderten und neu von Geschäftsvermögen sowie Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ausgingen. Wenn es dem Beschwerdeführer nun aufgrund der rechtskräftigen Steuereinschätzung verwehrt ist, im Steuerverfahren abweichende steuerliche Abzüge geltend zu machen, kann dies selbstredend nicht auch für das Sozialversicherungsverfahren gelten. So hielt denn auch das Steueramt das Berücksichtigen von Abschreibungen grundsätzlich für korrekt (Urk. 10/21/4 Ziff. 13). Damit ergibt sich, dass die steuerrechtlich zulässigen Abschreibungen im vorliegenden Zusammenhang zu berücksichtigen sind.

4.4    Soweit der Beschwerdeführer einen «AHV-Abzug» berücksichtigt haben will, ist zu bemerken, dass die AHV-Beitragspflicht auf dem Einkommen vor Verabgabung der AHV-Beiträge erfolgt, wie dies auch bei Unselbständigerwerbenden der Fall ist. Steuerrechtlich sind AHV-Beiträge wohl abzugsfähig, für die Belange der sozialversicherungsrechtlichen Beiträge werden sie aber aufgerechnet, d.h. zum reduzierten Einkommen wieder hinzugezählt. So bestimmt Art. 9 Abs. 4 AHVG, dass die steuerrechtlich zulässigen Abzüge der Beiträge von den Ausgleichskassen zum von den Steuerbehörden gemeldeten Einkommen hinzuzurechnen sind und das gemeldete Einkommen dabei nach Massgabe der geltenden Beitragssätze auf 100 Prozent aufzurechnen ist.

    Vorliegend machte der Beschwerdeführer im Steuerverfahren aus den bekannten Gründen keine Abzüge für entrichtete AHV-Beiträge geltend. Diese ergeben sich ja auch erst aus dem vorliegenden Zusammenhang Jahre später. Eine Aufrechnung der gar nie bezahlten Beiträge, wie es die Beschwerdegegnerin in den Verfügungen vom 13. Februar 2019 (Urk. 10/9-10) festgelegt und hernach einspracheweise bestätigt hat, ist im vorliegenden Zusammenhang nicht rechtmässig. Wohl ist die Aufrechnung gesetzlich vorgesehen und an sich unabhängig davon, ob die Beiträge auch effektiv entrichtet wurden. Es ist Sache der Selbständigerwerbenden, der AHV-Beitragspflicht zeitgerecht nachzukommen. Der Sinn der Gesetzesbestimmung ist indes, die steuerrechtlich abgezogenen Beiträge für die AHV-Belange wieder zum Einkommen hinzuzuzählen. Vorliegend ist ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer gar keine Beiträge entrichten konnte, ging er doch echtzeitlich - wie auch das Steueramt - davon aus, dass die beiden fraglichen Liegenschaften Privatvermögen sind und der Ertrag daraus nicht Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit darstellt. Damit rechtfertigt sich eine Aufrechnung von Beiträgen nicht.

4.5    In Bezug auf das investierte Eigenkapital ergibt sich, dass die veranschlagten Werte von Fr. 1'709'000.-- (2015) respektive Fr. 1'538'000.-- (2016) nicht nachvollziehbar sind. Den Akten ist zu entnehmen, dass das Kantonale Steueramt per 31. Dezember 2017 ein Geschäftsvermögen (inklusive die beiden fraglichen Liegenschaften) von Fr. 8'789’590.-- und Geschäftspassiven von Fr. 4'272’418.-- ermittelte (Urk. 3/24 S. 2 f.). Wie es sich damit in den massgebenden Jahren 2015 und 2016 verhielt, kann aufgrund der vorliegenden Akten nicht beurteilt werden. Eine Vermögenszunahme von mehreren Millionen Franken ist indes nicht nachvollziehbar, so dass sich der Schluss aufdrängt, dass das investierte Eigenkapital höher als das von der Beschwerdegegnerin angenommene war. Anzunehmen ist, dass der Wert der beiden fraglichen Liegenschaften nicht berücksichtigt wurde. Wie der Umstand zu bewerten ist, dass die beiden Liegenschaften im Miteigentum der Ehegatten stehen (Urk. 1 S. 20), ist zu gegebener Zeit zu klären.


5.    Nach dem Gesagten steht fest, dass die Beschwerdegegnerin für die Ermittlung der Beiträge des Beschwerdeführers für die Jahre 2015 und 2016 zu Recht das Einkommen aus den beiden Liegenschaften Z.___ und A.___ berücksichtigt hat. Indessen kann auf die Steuermeldungen nicht abgestellt werden, weil sie offenkundig falsch sind respektive die Zahlen auf einer unzutreffenden Grundlage ermittelt wurden, namentlich wurden steuerrechtlich zulässige Abschreibungen nicht vorgenommen. Sodann erweist sich die Aufrechnung von AHV-Beiträgen als unrechtmässig und die Höhe des investierten Eigenkapitals muss unter Einbezug der beiden Liegenschaften erfolgen. Da damit die AHV-rechtlichen Fragen ohne (relevanten) Bezug zu den rechtskräftigen Steuereinschätzungen stehen, hat die Beschwerdegegnerin diese selber zu klären.

    Die Beschwerde ist demnach in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, dass sie die nötigen Abklärungen tätige und die persönlichen Beiträge des Beschwerdeführers für die Jahre 2015 und 2016 neu festlege.


6.    Dem Beschwerdeführer steht ausgangsgemäss eine Prozessentschädigung zu, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen auf Fr. 3'400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 15. April 2021 aufgehoben und die Sache an die GastroSocial Ausgleichskasse zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach die persönlichen Beiträge für die Jahre 2015 und 2016 neu festsetze.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 3’400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rolf Benz

- GastroSocial Ausgleichskasse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubNef