Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AB.2021.00039
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiber Sonderegger
Urteil vom 7. Juni 2022
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Yolanda Schweri
Kasernenstrasse 15, Postfach, 8021 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1967, war vom 5. Juni 1987 bis 9. März 1990 und erneut vom 25. Juni 1992 bis 12. März 2002 mit Y.___ verheiratet. Die gemeinsame Tochter Z.___ kam während der zweiten Ehe am 22. März 1993 zur Welt (Urk. 10/9). Am 26. März 2002 ging X.___ die Ehe mit A.___ ein. Am 9. August 2007 wurde diese Ehe geschieden (Urk. 10/55).
Nachdem Y.___ am 10. Januar 2013 verstorben war, beantragte X.___ mit Anmeldung vom 19. Mai 2013 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, die Ausrichtung von Hinterlassenenrenten für sich und die Tochter Z.___ (Urk. 10/3-5, Urk. 10/12). Mit Verfügungen vom 22. Juli 2013 sprach die Ausgleichskasse X.___ mit Wirkung ab 1. Februar 2013 eine Witwenrente und der Tochter eine Waisenrente zu (Urk. 10/17, Urk. 10/18).
1.2 Am 4. September 2014 meldete sich X.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf Fussbeschwerden und Asthma zum Leistungsbezug an (Urk. 10/27). Mit Vorbescheid vom 1. Juni 2018 kündigte die IV-Stelle die Zusprache einer auf die Zeit vom 1. März 2015 bis 30. Juni 2016 und sodann vom 1. September 2016 bis 30. Juni 2017 befristeten ganzen Invalidenrente an (Urk. 10/50). Gleichentags informierte die IV-Stelle die Ausgleichskasse über den Erlass des Vorbescheids und ersuchte sie um Vorbereitung der Leistungsberechnung (Urk. 10/51). Daraufhin nahm die Ausgleichskasse ergänzende Abklärungen zum Zivilstand von X.___ vor. Sie erkundigte sich am 2. Juli 2018 telefonisch bei X.___ nach den genauen Daten der Ehe mit A.___ (Urk. 10/56). Zudem ersuchte sie mit Schreiben vom 2. Juli 2018 das Zivilstandsamt B.___ um Bestätigung der Personalien von X.___ unter Zusendung eines hierfür vorgesehenen Formulars. Im Formular hatte die Ausgleichskasse die ihr bekannten Daten bereits eingetragen (Urk. 10/55). Das Zivilstandsamt bestätigte am 6. Juli 2018 die bereits eingetragenen Daten respektive korrigierte und ergänzte diese (Urk. 10/58).
1.3 Auf Einwand gegen den Vorbescheid vom 1. Juni 2018 hin veranlasste die IV-Stelle ein medizinisches Gutachten (Urk. 10/67/3-4). Am 27. Mai 2020 erliess sie einen neuen Vorbescheid. Darin stellte sie die Zusprache einer ganzen Invalidenrente befristet vom 1. März 2015 bis 30. Juni 2016 sowie vom 1. September 2016 bis 30. Juni 2017 und die Zusprache einer halben Invalidenrente befristet vom 1. Juli 2017 bis 30. September 2017 in Aussicht (Urk. 10/69). Am 2. November 2020 wies sie die Ausgleichskasse an, die Geldleistungen zu berechnen (Urk. 10/71). Mit Verfügung vom 25. Januar 2021 entschied die IV-Stelle wie vorbeschieden (Urk. 10/90).
1.4 Mit Verfügung (ebenfalls datierend) vom 25. Januar 2021 verpflichtete die Ausgleichskasse X.___ zur Rückzahlung der in den letzten fünf Jahren (also vom 1. Februar 2016 bis 31. Januar 2021) ausbezahlten Witwenrenten im Gesamtbetrag von Fr. 104'165.--. Ein Anspruch auf eine Witwenrente habe nie bestanden. Y.___ sei erst nach der Scheidung mit der Ehe mit A.___ verstorben, was einen Anspruch auf eine Witwenrente ausschliesse (Urk. 10/87). Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 10/127) wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 22. April 2021 ab (Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 22. April 2021 erhob X.___ mit Eingabe vom 26. Mai 2021 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben. Es sei festzustellen, dass eine Rückforderung von Rentenbetreffnissen, jedenfalls soweit sie nicht innerhalb eines Jahres vor Erlass der Rückforderungsverfügung ausbezahlt worden seien, verwirkt sei (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 12. Juli 2021 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), was der Beschwerdeführerin am 15. Juli 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Laut Art. 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) haben Witwen oder Witwer Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente, sofern sie im Zeitpunkt der Verwitwung Kinder haben. Der Anspruch auf die Witwen- oder Witwerrente entsteht am ersten Tag des dem Tod des Ehemannes oder der Ehefrau folgenden Monats (Art. 23 Abs. 3 AHVG). Der Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente, der mit der Wiederverheiratung der Witwe oder des Witwers erloschen ist, lebt am ersten Tag des der Auflösung der Ehe folgenden Monats wieder auf, wenn die Ehe nach weniger als zehnjähriger Dauer geschieden oder als ungültig erklärt wird (Art. 46 Abs. 3 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenen-versicherung, AHVV).
1.2 Art. 23 Abs. 3 AHVG und Art. 46 Abs. 3 AHVV räumen der geschiedenen und wiederverheirateten Frau keinen Anspruch auf eine Witwenrente ein, wenn nach Scheidung der zweiten Ehe der erste Ex-Mann stirbt. Die Anerkennung eines Witwenrentenanspruchs nach Scheidung der zweiten Ehe aufgrund des Todes des früheren Ehemannes setzt voraus, dass ein solcher Anspruch vor der zweiten Eheschliessung entstanden ist (BGE 116 V 67).
2.
2.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 erster Satz des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG).
2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 2 erster Satz ATSG (in der bis Ende 2020 geltenden Fassung) erlischt der Rückforderungsanspruch mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat (relative Verjährungsfrist), spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (absolute Verjährungsfrist). Bei den genannten Fristen handelt es sich um Verwirkungsfristen (BGE 142 V 20 E. 3.2.2, BGE 140 V 521 E. 2.1 mit Hinweisen).
Am 1. Januar 2021 traten die geänderten Bestimmungen des ATSG und der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) in Kraft. Dabei wurde die relative Verwirkungsfrist von Art. 25 Abs. 2 erster Satz ATSG von einem auf drei Jahre verlängert.
2.3 Unter der Wendung "nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat", ist der Zeitpunkt zu verstehen, in dem die Verwaltung bei Beachtung der gebotenen und zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen, oder mit andern Worten, in welchem sich der Versicherungsträger hätte Rechenschaft geben müssen über Grundsatz, Ausmass und Adressat des Rückforderungsanspruchs. Ist für die Leistungsfestsetzung (oder die Rückforderung) das Zusammenwirken mehrerer mit der Durchführung der Versicherung betrauter Behörden notwendig, genügt es für den Beginn des Fristenlaufs, dass die nach der Rechtsprechung erforderliche Kenntnis bei einer der zuständigen Verwaltungsstellen vorhanden ist (BGE 140 V 521 E. 2.1, BGE 139 V 6 E. 4.1, BGE 139 V 106 E. 7.2.1, je mit Hinweisen).
Beruht die unrechtmässige Leistungsausrichtung auf einem Fehler der Verwaltung, wird die einjährige (respektive ab dem 1. Januar 2021 dreijährige) relative Verwirkungsfrist gemäss Art. 25 Abs. 2 erster Satz ATSG nicht durch das erstmalige unrichtige Handeln der Amtsstelle ausgelöst. Vielmehr ist auf jenen Tag abzustellen, an dem das Durchführungsorgan später – beispielsweise anlässlich einer Rechnungskontrolle oder aufgrund eines zusätzlichen Indizes – unter Anwendung der ihm zumutbaren Aufmerksamkeit seinen Fehler hätte erkennen müssen (BGE 139 V 570 E. 3.1, 124 V 380 E. 1, 122 V 270 E. 5b/aa; zum Ganzen: BGE 146 V 217 E. 2.1-2.2).
2.4 Auf welchem Wege die Versicherungseinrichtung vom Rückforderungsanspruch Kenntnis erhält, spielt grundsätzlich keine Rolle. So hat sich eine Ausgleichskasse das Wissen um einen zur Rentenrückforderung Anlass gebenden Sachverhalt rechtsprechungsgemäss auch dann anrechnen zu lassen, wenn ihr dieser im Zusammenhang mit der beitragsrechtlichen Erfassung des Rentenbezügers als Nichterwerbstätiger oder als Arbeitgeber zur Kenntnis gelangte (BGE 139 V 6 E. 5.2, Urteil des Bundesgerichts 9C_241/2018 vom 2. April 2019 E. 2.3).
3.
3.1 Im angefochtenen Einspracheentscheid wurde im Wesentlichen ausgeführt, gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung werde für den Beginn der Verwirkungsfrist nicht auf den Anfangsfehler abgestellt. Massgebend sei der Zeitpunkt, in welchem die Administration das Dossier erneut bearbeite und sich ihrem Fehler unter Aufwendung der zumutbaren Sorgfalt bewusst werden müsse. Der erste Fehler sei vorliegend bei der Rentenzusprache im Juli 2013 passiert und daher noch nicht fristauslösend. Fristauslösend sei erst die definitive Zusprache der Invalidenrente mit Verfügung vom 27. Mai 2020. Denn erst zu diesem Zeitpunkt habe die Ausgleichskasse die Invalidenrente berechnen und mit der Witwenrente koordinieren müssen. Ein früherer, die Verwirkungsfrist auslösender Zeitpunkt liege nicht vor: Weder die Anmeldung bei der Invalidenversicherung vom 4. September 2014 noch der Erlass des Vorbescheids vom 1. Juni 2018 seien fristauslösend gewesen. Aufgrund der Angaben im Anmeldeformular habe für die IVStelle kein Anlass bestanden, die Ausgleichskasse zu informieren. Es sei nicht Aufgabe der IV-Stelle zu überprüfen, ob eine Witwenrente zu Recht ausbezahlt werde. Nach Erlasses des Vorbescheids vom 1. Juni 2018 habe die Beschwerdegegnerin im Juli 2018 Abklärungen zum Zivilstand getätigt. Doch auch zu jenem Zeitpunkt habe kein Anlass bestanden, die bisherigen Berechnungen zu überprüfen. Da sie die Rückforderung mit Verfügung vom 25. Januar 2021 geltend gemacht habe, habe sie die am 27. Mai 2020 ausgelöste einjährige Verjährungsfrist gewahrt (Urk. 2).
3.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in der Beschwerde geltend, der Beschwerdegegnerin sei bei der Zusprache der Witwenrente am 22. Juli 2013 ein Fehler unterlaufen, indem sie nicht realisiert habe, dass eine Konstellation vorgelegen habe, die dem Anspruch auf eine Witwenrente von vornherein entgegengestanden habe. Bei der gebotenen Aufmerksamkeit hätte die Beschwerdegegnerin ihren Fehler erkennen können, als sich die Beschwerdeführerin am 4. September 2014 bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug angemeldet habe. Im Anmeldeformular habe sie korrekte Angaben zu ihren Ehen und dem Todestag von Y.___ gemacht. Das Wissen der IV-Stelle müsse sich die Ausgleichskasse anrechnen lassen. Jedenfalls aber spätestens im Juli 2018 hätte die Beschwerdegegnerin erkennen müssen, dass die Witwenrente zu Unrecht ausgerichtet werde. Im Zuge des Erlasses des Vorbescheids vom 1. Juni 2018 sei sie von der IV-Stelle zur Vorbereitung der Leistungsabrechnung aufgefordert worden und habe daraufhin ergänzende Abklärungen zum Zivilstand getätigt. Damit seien ihr die zivilstandsrechtliche Konstellation, die dem Anspruch auf eine Witwenrente entgegenstehe, bekannt gewesen. Die relative Verwirkungsfrist von Art. 25 Abs. 2 ATSG habe demnach bereits im September 2014, allerspätestens jedoch mit Erhalt des vom Zivilstandsamt C.___ (richtig: B.___) ausgefüllten Fragebogens im Juli 2018 zu laufen begonnen. Innert Jahresfrist sei keine Rückforderung verfügt worden. Eine Rückforderung der ausgerichteten Witwenrente ab 1. Februar 2016 sei damit verwirkt. Etwas anderes gelte höchstens für die innerhalb eines Jahres vor Erlass der Rückerstattungsverfügung vom 25. Januar 2021 ausgerichteten Rentenbetreffnisse (Urk. 1).
4.
4.1 Es steht fest und ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin die von der Beschwerdegegnerin zurückverlangte Witwenrente zu Unrecht bezogen hat. Ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Witwenrente bestand zu keinem Zeitpunkt, da Y.___ erst nach der Scheidung der Ehe der Beschwerdeführerin mit A.___ verstarb.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Rückerstattungsforderung verwirkt ist, soweit die ausgerichtete Witwenrente über ein Jahr hinaus seit Erlass der Rückforderungsverfügung vom 25. Januar 2021 zurückgefordert wird.
4.2 Hinsichtlich der Frage der Verwirkung der Rückforderung ist zunächst zu prüfen, ob die in Art. 25 Abs. 2 ATSG vorgesehene Verwirkungsfrist in der bis Ende 2020 gültig gewesenen Fassung von einem Jahr oder in der ab dem 1. Januar 2021 geltenden Fassung von drei Jahren anwendbar ist.
Weder das AHVG noch das ATSG enthalten eine spezielle Übergangsbestimmung betreffend die Anwendbarkeit der Änderung der Verwirkungsfrist nach Art. 25 Abs. 2 ATSG. Die Übergangsbestimmung Art. 83 ATSG zur ATSG-Änderung vom 21. Juni 2019 sieht lediglich in allgemeiner Weise vor, dass für im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 21. Juni 2019 beim erstinstanzlichen Gericht hängige Beschwerden das bisherige Recht gilt. Vorliegend war bei Inkrafttreten der ATSG-Revision respektive der neuen Fassung von Art. 25 Abs. 2 ATSG per 1. Januar 2021 die Beschwerde vom 26. Mai 2021 mit Eingang am 27. Mai 2021 (Urk. 1) noch nicht hängig, so dass jedenfalls nicht ohne Weiteres auf die Anwendbarkeit der alten und auch nicht – etwa e contrario – der neuen, verlängerten Verwirkungsfrist geschlossen werden kann.
Als massgeblich erweist sich die von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung für den Bereich der Verjährung/Verwirkung entwickelten übergangsrechtlichen Grundsätze, wonach die Verjährungs- oder Verwirkungsbestimmungen des neuen Rechts auf altrechtliche Ansprüche anwendbar sind, sofern diese vor dem In-Kraft-Treten des neuen Rechts entstanden und fällig, aber vor diesem Zeitpunkt noch nicht verjährt oder verwirkt sind (BGE 131 V 425 E. 5.2 mit Hinweis auf BGE 102 V 206 E. 2, 111 II 186, 107 Ib 203 f. E. 7b/aa; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts H 98/05 vom 6. Dezember 2005 E. 5). In diesem Sinne wurde in Ziffer 2 des IV-Rundschreibens des BSV Nr. 406 vom 22. Dezember 2020 («Revision des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts») dazu das Folgende ausgeführt: Die Anwendung der neuen Verwirkungsfristen auf bereits unter «altem Recht» entstandene und fällige Forderungen ist zulässig, soweit bereits unter dem alten Recht eine Verwirkung vorgesehen wurde und soweit diese Verwirkung noch nicht eingetreten ist im Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Bestimmungen (vgl. BGE 131 V 425 E. 5.2, 134 V 353 E. 3.2, Urteil des Bundesgerichts 1C_540/2014 vom 5. Januar 2015 E. 3.1). Wenn aber im Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechts eine relative oder absolute Verwirkungsfrist gemäss dem «alten» Art. 25 Abs. 2 ATSG bereits verstrichen ist und die Forderung bereits verwirkt ist, so bleibt diese verwirkt, und es ändert sich durch das neue Recht nichts daran.
Davon ist auszugehen. Es gilt somit zu klären, wann die Verwirkungsfrist zu laufen begonnen hat und ob die bisher geltende einjährige Frist vor dem 1. Januar 2021 verstrichen ist und die Rückforderung – wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht – dann bereits (teilweise) verwirkt war.
5.
5.1 Es ist belegt, dass die Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt der Verfügung vom 22. Juli 2013 darüber informiert war, dass Y.___ erst nach der Scheidung der weiteren Ehe der Beschwerdeführerin mit A.___ verstorben war. Dennoch sprach sie der Beschwerdeführerin irrtümlicherweise eine Witwenrente zu. Diesem ursprünglichen Irrtum kommt nach dem Gesagten (E. 2.3) jedoch keine fristauslösende Wirkung zu.
5.2 Soweit sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt stellt, das der IV-Stelle mit Anmeldung vom 4. September 2014 erlangte Wissen sei auch der Ausgleichskasse zuzurechnen, kann ihr nicht gefolgt werden. Nach Art. 63 Abs. 1 lit. b und c AHVG obliegt die Festsetzung und die Auszahlung der AHV-Renten (inkl. der Witwenrenten) und somit auch die Rückforderung unrechtmässig bezogener Renten allein den Ausgleichskassen. Offenkundig kann die IV-Stelle nicht als mit der Durchführung der Alters- und Hinterlassenenversicherung betraute Behörden im Sinne der angeführten Rechtsprechung gelten (E. 2.3 hievor in fine). Die Kenntnis einer in diesem Lichte unzuständigen Verwaltungsstelle vermag die einjährige Verwirkungsfrist des Art. 25 Abs. 2 erster Satz ATSG nicht auszulösen.
5.3 Hingegen ist der Beschwerdeführerin beizupflichten, dass die Beschwerdegegnerin im Juli 2018 bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Witwenrente zu Unrecht ausgerichtet wurde und die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen.
Im Zusammenhang mit der Zusprechung von Invalidenrenten sind die Aufgaben nach dem Gesetz zwischen IV-Stellen und Ausgleichskassen aufgeteilt: Die IVStellen klären die versicherungsmässigen Voraussetzungen ab, bemessen die Invalidität und verfügen über die Leistungen der Invalidenversicherung (Art. 57 Abs. 1 lit. c, f und g des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Die Ausgleichskassen wirken bei der Abklärung der versicherungsmässigen Voraussetzungen mit, berechnen die Renten und zahlen diese aus (Art. 60 Abs. 1 lit. a, b und c IVG; vgl. ferner BGE 139 V 106 E. 7.2.1). Nach Erlass des Vorbescheids vom 1. Juni 2018 forderte die IV-Stelle die Beschwerdegegnerin zur Vorbereitung der Leistungsberechnung auf (Urk. 10/51), woraufhin diese im Juli 2018 Abklärungen zum Zivilstand der Beschwerdeführerin tätigte. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte sie sich um den zur Rentenrückforderung Anlass gebenden Sachverhalt gewahr werden müssen. Sie hätte erkennen müssen, dass sie der Beschwerdeführerin zu Unrecht eine Witwenrente ausrichtete, da von Anfang an eine anspruchsverhinderte Konstellation vorgelegen hatte (vgl. auch E. 2.4). Der Einwand der Beschwerdegegnerin, es sei damals lediglich um die Berechnung der Invalidenrente gegangen (Urk. 9), ist unbehelflich und trifft nicht zu. Erfüllt eine Person gleichzeitig die Voraussetzungen für eine Witwen- oder Witwerrente und für eine Altersrente oder für eine Rente gemäss dem IVG, so wird nur die höhere Rente ausbezahlt (Art. 24b AHVG, Art. 43 Abs. 1 IVG). Da die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Berechnung der Invalidenrente bereits Bezügerin einer Witwenrente war, hätte die Beschwerdegegnerin somit auch diese überprüfen müssen. Dies unterliess sie im Juli 2018 offensichtlich respektive nahm die Überprüfung erst im Januar 2021 vor (Urk. 10/77-79). Dass die Beschwerdeführerin gegen den Vorbescheid vom 1. Juni 2018 Einwand erhoben hatte (vgl. dazu Urk. 2 S. 2), ändert nichts daran, dass es der Beschwerdegegnerin im Juli 2018 ohne Weiteres zumutbar gewesen wäre, den Witwenrentenanspruch zumindest im Grundsatz summarisch zu überprüfen.
5.4 Nach dem Gesagten hätte die Beschwerdegegnerin unter Anwendung der gebotenen Sorgfalt ihren Fehler spätestens im Juli 2018 erkennen können und müssen. Folglich war die Rückforderung zum Zeitpunkt der Verlängerung der relativen Verwirkungsfrist von einem auf drei Jahre per Ende 2020 (E. 2.2) bereits verwirkt, soweit sie Rentenleistungen betrifft, die mehr als ein Jahr vor diesem Zeitpunkt, das heisst vor dem Jahre 2020 erbracht worden waren. Die Rückforderungsverfügung vom 25. Januar 2021 bzw. der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich somit im Umfang von Fr. 22'687.-- (12 x Fr. 1'744.-- + 1 x Fr 1'759.--) als rechtens. Der diesbezügliche Rückforderungsanspruch konnte solange nicht verwirken, als die einzelnen monatlichen Renten noch gar nicht ausbezahlt waren (BGE 146 V 217 E. 3.4 mit Hinweisen). Im übrigen Umfang, also im Betrag von Fr. 81'487.-- (Fr. 104'165.-- - Fr. 22'687.--), ist der Rückforderungsanspruch verwirkt. Die Beschwerdegegnerin nahm bereits eine Verrechnung der Rückforderung mit der nachzuzahlenden Invalidenrente vor (Urk. 2). Dazu ist festzuhalten, dass die Erfüllung des Rückforderungsanspruchs auch nicht durch Verrechnung mit Rentennachzahlungen erzwungen werden kann, soweit er infolge Verwirkung endgültig untergangen ist (BGE 111 V 1 E. 3b, Urteil des Bundesgerichts 9C_34/2018 vom 4. Dezember 2018 E. 2.2). Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Verrechnung erweist sich somit als unzulässig, soweit sie den Betrag von Fr. 20'687.-- übersteigt.
6. Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Unter Berücksichtigung der massgeblichen Kriterien erscheint die Zusprache einer Prozessentschädigung für die anwaltlich vertretene, weit überwiegend obsiegende Beschwerdeführerin von Fr. 2’100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) als angemessen.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, vom 22. April 2021 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass ein Rückforderungsanspruch im Umfang von Fr. 22’687.-- besteht.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2’100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Yolanda Schweri
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstSonderegger