Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AB.2021.00046


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Stadler

Urteil vom 10. Dezember 2021

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Fidelis Treuhand AG

Y.___

Weiherstrasse 13, 8625 Gossau ZH


gegen


Ausgleichskasse Schreiner

Ifangstrasse 8, 8952 Schlieren

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Gestützt auf die Steuermeldungen des Kantonalen Steueramtes Zürich (Urk. 10/5, Urk. 10/11, Urk. 10/12) setzte die Ausgleichskasse mit Verfügungen vom 4. Oktober 2019 respektive 24. Februar 2020 die persönlichen Beiträge von X.___ aus selbständiger Erwerbstätigkeit für die Beitragsjahre 2014 bis 2016 aufgrund der in diesen Jahren erzielten Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 609’006.-- (2014), Fr. 595'520.-- (2015) und Fr. 501'589.-- (2016) und eines im Betrieb investierten Eigenkapitals von Fr. 1'588’810.-- (2014), Fr. 1'313'846.-- (2015) und Fr. 2'393'199 (2016) auf Fr. 66'244.80 (2014), Fr. 65'503.80 (2015) und Fr. 55'882.80 (2016) (einschliesslich Verwaltungskosten) definitiv fest (Urk. 10/7, Urk. 10/14, Urk. 10/15). Hiergegen erhob der Beitragspflichtige mit Schreiben vom 28. Oktober 2019 resp. 23. März 2020 Einsprache (Urk. 10/9, Urk. 10/16). Betreffend die persönlichen Beiträge für die Periode 2016 widerrief die Ausgleichskasse ihre Verfügung vom 24. Februar 2020 mit Widerrufsvergung vom 1. September 2020, da noch keine rechtskräftige Steuerveranlagung der Direkten Bundessteuer für das Jahr 2016 vorliege (Urk. 10/20). Mit Schreiben vom 3. Februar 2021 nahm das Kantonale Steueramt Zürich Stellung zu den von X.___ in der Einsprache vorgebrachten Behauptungen (Urk. 10/22) und reichte die Rektifikate der Jahre 2014 und 2015 (Rektifikate vom 29. April 2021, Urk. 10/25-26) zu den Akten. Gestützt darauf reduzierte die Ausgleichskasse die persönlichen Beiträge für die Jahre 2014 und 2015 mit Verfügungen vom 4. Mai 2021 (Urk. 10/27-28) aufgrund der in diesen Jahren erzielten Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 431’690.-- (2014) und Fr. 439’272.-- (2015) und eines im Betrieb investierten Eigenkapitals von Fr. 2'088’810.-- (2014) und Fr. 1'813’846.-- (2015) auf Fr. 46'431.60 (2014) und Fr. 48'428.40 (2015). Mit Einspracheentscheid vom 5. Mai 2021 wies die Ausgleichskasse die Einsprachen vom 28. Oktober 2019 resp. 23. März 2020 gestützt auf die Rektifikate vom 29. April 2021 ab (Urk. 10/29 = Urk. 2).


2.    Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 4. Juni 2021 am Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde (Urk. 1), welches die Sache zuständigkeitshalber an das hiesige Gericht überwies (Urk. 5). Der Beschwerdeführer beantragte, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und die Sache sei zur weiteren Abklärung bezüglich Beitragspflicht auf den Mieterträgen der nicht selbst bewohnten Liegenschaften an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1).

    Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 14. Juli 2021 (Urk. 9) auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Vergung vom 16. Juli 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Im Verhältnis zwischen Verfügung und Einspracheentscheid ist grundsätzlich von einer Parallelität der Gegenstände auszugehen. Anders verhält es sich freilich, wenn eine Teilrechtskraft der Verfügung eintritt: Da das Einspracheverfahren, obgleich dem Verwaltungsverfahren zugehörig, Elemente der streitigen Verwaltungsrechtspflege aufweist, gilt hier das Rügeprinzip. Die Verfügung wird mithin - prinzipiell, unter dem Vorbehalt der Verfahrensausdehnung - rechtskräftig, soweit sie unangefochten geblieben ist (BGE 119 V 350 E. 1b; RKUV 1999 Nr. U 323 S. 98, BGE 119 V 1998 Nr. U 309 S. 459 E. 4a). Ferner hat ein Versicherer, der dem Einsprachebegehren im Wesentlichen entsprechen will, die Möglichkeit, die einspracheweise angefochtene Verfügung zu widerrufen, eine neue Verfügung zu erlassen und festzustellen, dass die Einsprache gegenstandslos geworden ist. In dieser neuen Verfügung, welche wiederum der Einsprache unterliegt, wird auch über allfällige nicht gegenstandslos gewordene Punkte befunden (BGE 131 V 407 E. 2.2, 125 V 121 E. 3a).

1.2    Mit Verfügung vom 1. September 2020 widerrief die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 24. Februar 2020, soweit diese die persönlichen Beiträge für das Jahr 2016 betraf. Insofern hätte die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid auf Gegenstandslosigkeit der Einsprache befinden müssen.


2.    

2.1    Gemäss Art. 22 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) werden die Beiträge Selbständigerwerbender für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr (Abs. 1). Für die Bemessung der Beiträge massgebend ist das Einkommen nach dem Ergebnis des im Beitragsjahr abgeschlossenen Geschäftsjahres und das am Ende des Geschäftsjahres im Betrieb investierte Eigenkapital (Abs. 2).

2.2

2.2.1    Gemäss Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) ist Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. Als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG gelten alle in selbständiger Stellung erzielten Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit, einschliesslich der Kapital- und Überführungsgewinne nach Art. 18 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) und der Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken nach Art. 18 Abs. 4 DBG, mit Ausnahme der Einkünfte aus zu Geschäftsvermögen erklärten Beteiligungen nach Art. 18 Abs. 2 DBG (Art. 17 AHVV).

2.2.2    Nicht unter den Begriff der selbstständigen Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG und Art. 17 AHVV fällt die blosse Verwaltung des eigenen Vermögens; der daraus resultierende reine Kapitalertrag unterliegt daher nicht der Beitragspflicht. Gleiches gilt in Bezug auf Gewinne aus privatem Vermögen, welche in Ausnützung einer zufällig sich bietenden Gelegenheit erzielt worden sind. Anderseits stellen Kapitalgewinne aus der Veräusserung oder Verwertung von Gegenständen des Privatvermögens, wie Wertschriften oder Liegenschaften, auch bei nicht buchführungspflichtigen (Einzel-)Betrieben, Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit dar, wenn und soweit sie auf gewerbsmässigem Handel beruhen (BGE 147 V 114 E. 3.3.1, 141 V 234 E. 4.2, 134 V 250 E. 3.1, 125 V 383 E. 2a, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_809/2019 vom 17. Februar 2021 E. 3.3.1, mit weiteren Hinweisen).

2.2.3    Ausgangspunkt für die auf Grund der Gesamtheit der Umstände vorzunehmende Beurteilung der Frage, ob Einkünfte aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 17 AHVV herrühren, bildet die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur beitragsrechtlichen Abgrenzung von blosser (privater) Vermögensverwaltung (oder Gewinnerzielung in Ausnützung einer zufällig sich bietenden Gelegenheit [BGE 134 V 250 E. 3.1 S. 253]) und betrieblicher (gewerbsmässiger) Nutzung von Liegenschaften. Indizien für eine beitragspflichtige Erwerbstätigkeit stellen etwa die (systematische oder planmässige) Art und Weise des Vorgehens (aktives, wertvermehrendes Tätigwerden durch Parzellierung, Überbauung, Werbung etc., Erwerb in der offenkundigen Absicht, die Liegenschaft möglichst rasch mit Gewinn weiterzuverkaufen, Ausnützung der Marktentwicklung), die Häufigkeit der Liegenschaftsgeschäfte, deren Finanzierung durch den Einsatz bedeutender fremder Mittel oder der Veräusserungserlöse, der enge Zusammenhang mit der (haupt-)beruflichen Tätigkeit des Pflichtigen, spezielle Fachkenntnisse und eine kurze Besitzesdauer dar. Nicht erforderlich für die Annahme einer beitragspflichtigen (selbständigen) Erwerbstätigkeit ist dagegen die nach aussen sichtbare Teilnahme am Wirtschaftsverkehr. Jedes der genannten Indizien kann zusammen mit anderen, im Einzelfall aber unter Umständen auch bereits allein zur Annahme einer Erwerbstätigkeit ausreichen (SVR 2003 AHV Nr. 15 E. 4 mit Hinweis auf BGE 125 II 118 E. 3.c). Keine selbständige Erwerbstätigkeit bzw. kein gewerbsmässiger Immobilienhandel liegt demgegenüber vor, wenn lediglich das eigene Vermögen verwaltet wird, insbesondere etwa durch die Vermietung eigener Liegenschaften. Daran ändert nichts, wenn das Vermögen umfangreich ist, professionell verwaltet wird und kaufmännische Bücher geführt werden. Überdies liegt normalerweise private Vermögensverwaltung vor, wenn der Eigentümer seine Liegenschaft(en) mit Wohn- oder Geschäftsbauten überbaut, um aus deren Vermietung einen Ertrag zu erzielen. Dies gilt – ohne Hinzutreten weiterer Umstände – selbst dann, wenn zur Werterhöhung und Erleichterung des Weiterverkaufs Stockwerkeigentumseinheiten begründet werden. Allerdings setzt dies voraus, dass das Geschäft nicht ausschliesslich mit fremden Mitteln finanziert worden ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_591/2016 vom 21. März 2017, E. 3.2 mit weiteren Hinweisen).

2.2.4    Für die Abgrenzung zwischen selbständiger Erwerbstätigkeit und Vermögensverwaltung ist grundsätzlich von der steuerrechtlichen Praxis zur Unterscheidung zwischen Privat- und Geschäftsvermögen auszugehen. Das Bundesgericht hat dazu festgehalten, die Vermietung eigener Liegenschaften gehöre ausgesprochen zur üblichen Verwaltung privaten (Anlage-)Vermögens und bei der Annahme, sie sei Gegenstand eines geschäftlichen Betriebs – mithin einer (selbständigen) Erwerbstätigkeit –, sei grösste Zurückhaltung geboten. Insbesondere seien in dieser Konstellation, also bei der Vermietung von Gebäuden und Räumlichkeiten ohne Tätigung von Käufen und Verkäufen, die zum Liegenschaftshandel entwickelten Kriterien nicht massgebend. Der Eigentümer, der seine Liegenschaft(en) mit Wohn- oder Geschäftsbauten überbaut, um aus deren Vermietung einen Ertrag zu erzielen, verwaltet demnach normalerweise privates Vermögen, und das Vermieten von Wohnblöcken gilt als Vermögensverwaltung, auch wenn der Vermieter die Wohnungen instandhalten und nötigenfalls neue Mieter suchen muss. Diese Rechtsprechung ist mit Bezug auf die beitragsrechtliche Beurteilung zu übernehmen (Urteil des Bundesgerichts 9C_591/2016 vom 21. März 2017, E. 3.3 mit weiteren Hinweisen).

    Dagegen erhält die Vermietertätigkeit dann betrieblichen Charakter, wenn sie die blosse Gebäudeverwaltung übersteigt (BGE 110 V 83 E. 5a; ZAK 1987 S. 519 E. 3a). Für die beitragsrechtliche Abgrenzung von blosser (privater) Vermögensverwaltung und betrieblicher (gewerbsmässiger) Nutzung ist das in einer Liegenschaft investierte Fremdkapital grundsätzlich nur massgebend, wenn der Versicherte eine Tätigkeit ausübt, die auch Kapitalinvestitionen verlangt, wie der Kauf und Verkauf von Grundstücken. Dagegen kommt diesem Kriterium keine entscheidende Bedeutung zu, wenn die Tätigkeit sich darauf beschränkt, aus einer eigenen Liegenschaft Mietzinseinnahmen zu erzielen. In einem solchen Fall ist die Herkunft der Mittel für den Erwerb des Vermögensobjektes – Darlehen oder eigene Gelder – von untergeordneter Bedeutung, wenn auch der Umstand, dass jemand ohne anlagebedürftiges eigenes Vermögen beziehungsweise unter Inanspruchnahme fremder Gelder Häuser besitzt und bedeutendes Einkommen aus Vermietungen erzielt, gelegentlich doch ein Indiz gegen blosse Vermögensverwaltung sein kann (BGE 111 V 81 E. 2b; ZAK 1987 S. 202 E. 4b). Dies ist namentlich dann der Fall, wenn diese Einkommensquelle in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit einer haupt- oder nebenberuflich ausgeübten erwerblichen Tätigkeit, wie beispielsweise Liegenschaftshandel, steht und dem Besitz von Liegenschaften sowie deren Vermietung nicht eindeutig eine davon unabhängige Funktion zukommt. Unter solchen Umständen erscheint die Vermietertätigkeit als wirtschaftliche Folge der haupt- oder nebenberuflich gewerbsmässig ausgeübten Tätigkeit in der Bau- oder Immobilienbranche und nicht als blosse Kapitalanlage in Immobilien (Pra. 1997 Nr. 80 S. 409 f. E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 9C_803/2011 vom 23. August 2012 E. 3.4).

2.2.5    Nach der Rechtsprechung gehören beim gewerbsmässigen Liegenschaftenhandel nicht nur die erzielten Grundstückgewinne, sondern notwendigerweise auch der während der Besitzesdauer anfallende Mietertrag zum Einkommen aus gewerbsmässiger Tätigkeit. Denn es kann nicht allein die Kaufs- und Verkaufstätigkeit als gewerbsmässig, der Ertrag aus dem Liegenschaftenbesitz aber als Ergebnis blosser Vermögensverwaltung betrachtet werden (Pra. 1997 Nr. 80 S. 411 E. 5b). Dabei ist zu beachten, dass der Grundsatz der parallelen Verabgabung von Vermögensgewinn und Vermögensertrag bei Annahme von Geschäftsvermögen (BGE 125 V 383) zwingend ist und dem Grundsatz vorgeht, dass der Beitragspflichtige sich entgegenhalten lassen muss, was er steuerrechtlich vorgekehrt hat (vgl. Pra. 1997 Nr. 80 S. 409 E. 5b; ZAK 1989 S. 148 f. E. 2c und S. 304 f. E. 3c; Urteile des Bundesgerichts H 210/06 vom 22. Juni 2007 E. 6.3 und H 36/03 vom 7. Juni 2004 E. 6.5; Urteil des Bundesgerichts 9C_803/2011 vom 23. August 2012 E. 3.4).

2.3

2.3.1    Nach Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Bemessung der Beiträge Selbständigerwerbender massgebende Erwerbseinkommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV).

    Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspreche. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf das Gericht von rechtskräftigen Steuertaxationen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne weiteres richtig gestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation genügen hiezu nicht; denn die ordentliche Einkommensermittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das Sozialversicherungsgericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat. Die selbständigerwerbenden Versicherten haben demnach ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren (BGE 139 V 537 E. 5.5 mit Hinweis, 110 V 369 E. 2a mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2019 vom 20. Januar 2020 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

2.3.2    Die absolute Verbindlichkeit der Angaben der Steuerbehörden für die Ausgleichskassen und die daraus abgeleitete relative Bindung des Sozialversicherungsgerichts an die rechtskräftigen Steuertaxationen sind auf die Bemessung des massgebenden Einkommens und des betrieblichen Eigenkapitals beschränkt. Diese Bindung betrifft mithin nicht die beitragsrechtliche Qualifikation des Einkommens beziehungsweise Einkommensbezügers und beschlägt daher die Frage nicht, ob überhaupt Erwerbseinkommen und gegebenenfalls solches aus selbständiger oder aus unselbständiger Tätigkeit vorliegt und ob der Einkommensbezüger beitragspflichtig ist. Somit haben die Ausgleichskassen ohne Bindung an die Steuermeldung aufgrund des AHV-Rechts zu beurteilen, wer für ein von der Steuerbehörde gemeldetes Einkommen beitragspflichtig ist (BGE 147 V 114 E. 3.4.2, 145 V 326 E. 4.2, 121 V 80 E. 2c, Urteil des Bundesgerichts 9C_107/2013 vom 30. Januar 2014 E. 1.4 mit Hinweis). Indes ist die Parallelität zwischen sozialversicherungs- und steuerrechtlicher Qualifikation nicht leichthin preiszugeben (BGE 145 V 326 E. 4.2, 141 V 634 E. 2.5, je mit Hinweisen).

    Auch hinsichtlich der Beurteilung, ob selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, sind die Ausgleichskassen nicht an die Meldungen der kantonalen Steuerbehörden gebunden. Allerdings sollen sie sich bei der Qualifikation des Erwerbseinkommens in der Regel auf die Steuermeldungen verlassen und eigene nähere Abklärungen nur dann vornehmen, wenn sich ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Steuermeldung ergeben (BGE 134 V 250 E. 3.3; 121 V 80 E. 2c; 114 V 72 E. 2; 111 V 289 E. 3c).

2.4    Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), das heisst eine Darstellung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwägungen. Gemäss Art. 52 Abs. 2 Satz 2 ATSG werden Einspracheentscheide begründet. Die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV fliessende Begründungspflicht gebietet nicht, dass sich das kantonale Gericht beziehungsweise der Versicherungsträger mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sich die Behörde auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht respektive der Versicherungsträger hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 142 II 49 E. 9.2, 136 I 229 E. 5.2, je mit Hinweisen).


3.    

3.1    Die Beschwerdegegnerin beschränkte sich in ihren Verfügungen vom 4. Oktober 2019 (Urk. 10/7) resp. 24. Februar 2020 (Urk. 10/14), mit welchen sie die persönlichen Beiträge aus selbständiger Erwerbstätigkeit für die Jahre 2014 und 2015 festsetzte, auf eine sehr kurze Begründung. Sie führte lediglich aus, die «Meldung über Erwerbseinkommen und Betriebskapital Selbständigerwerbender» des kantonalen Steueramtes sei für die Ausgleichskassen verbindlich.

3.2    In seiner Einsprache vom 28. Oktober 2019 gegen die Verfügung vom 4. Oktober 2019 resp. 23. März 2020 gegen die Verfügung vom 24. Februar 2020 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er habe sein Vermögen hauptsächlich in Liegenschaften angelegt. Viele Liegenschaften seien bereits seit vielen Jahren in seinem Besitz und würden teilweise aus Erbschaften stammen. Vorliegend handle es sich lediglich um übliche private Vermögensverwaltung, mithin seien die erzielten Mietzinseinnahmen als steuerbare Kapitalerträge, nicht aber als selbständigen Erwerb, zu qualifizieren. Im Rahmen der AHV-Beitragsfestsetzung habe die Qualifikation von Vermögensertrag als beitragsfreier Kapitalertrag auf Privatvermögen oder beitragspflichtiges Einkommen aus Geschäftsvermögen im Beitragsfestsetzungsverfahren zu erfolgen (Urk. 10/9, Urk. 10/16).

3.3    Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 5. Mai 2021 (Urk. 2) setzte sich die Beschwerdegegnerin mit diesem Vorbringen mit keinem Wort auseinander. Vielmehr stellte sie sich bloss auf den Standpunkt, dass die Beitragspflicht auf ein Einkommen aus einer selbständigen Tätigkeit grundsätzlich nicht bestritten sei, sondern einzig die Höhe des beitragspflichtigen Einkommens. Dies ist vorliegend gerade nicht der Fall. Strittig ist die Beitragspflicht des Beschwerdeführers als Selbständigerwerbender der Jahre 2014 und 2015 und damit die Qualifikation von in diesen Jahren angefallenen Liegenschaftenerträgen als selbständiges Erwerbseinkommen. Der Beschwerdeführer monierte in seiner Beschwerde vom 4. Juni 2021 (Urk. 2) abermals, er besitze seit vielen Jahren viele Liegenschaften im Privatvermögen. Die nachträgliche Umqualifikation der Liegenschaften und deren Erträge von Privat- zu Geschäftsvermögen, beziehungsweise von Kapitalertrag zu Einkommen aus selbständigem Erwerb sei ohne ersichtlichen Grund erfolgt. Allein die spätere Qualifikation als gewerbsmässiger Quasi-Liegenschaftenhändler durch das Steueramt rechtfertige nicht, dass die schon viele Jahre vorher erworbenen und noch heute gehaltenen und vermieteten Liegenschaften neu dem Geschäftsvermögen zugeordnet werden würden. Die Beschwerdegegnerin müsse im Beitragsfestsetzungsverfahren eigenständig beurteilen, ob beitragsfreier Vermögensertrag oder beitragspflichtiges Einkommen aus selbständigem Erwerb vorliege.

3.4    Der Hauptstreitpunkt beschlägt die Frage, ob der Beschwerdeführer als gewerbsmässiger Liegenschaftenhändler zu qualifizieren ist, mithin die Frage, ob die Einkünfte aus den Liegenschaften dem Privat- oder dem Geschäftsvermögen zuzurechnen sind. Aus den Akten ist zu schliessen, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf einzelne Liegenschaften anerkennt, dass diese dem Geschäftsvermögen zuzuordnen sind. Insofern pflichtet er der entsprechenden Einschätzung des Steueramtes, auf welche sich die Beschwerdegegnerin stützt, bei. Dies gilt indessen nicht für alle Liegenschaften (Urk. 10/22, Urk. 10/23). Die Beschwerdegegnerin wäre gehalten gewesen, sich im Einspracheentscheid damit auseinanderzusetzen. An dieser Stelle ist sie darauf hinzuweisen, dass ihrer Auffassung, wonach sie an die Angaben der kantonalen Steuerbehörde gebunden sei, in dieser Form nicht gefolgt werden kann, wird doch die beitragsrechtliche Qualifikation eines Einkommens von der absoluten Verbindlichkeit der Angaben der Steuerbehörden (Steuermeldungen) nicht erfasst (vgl. E. 2.3.2). Da vorliegend Vermögenserträge (Liegenschaftenerträge) in Frage stehen und der Beschwerdeführer einspracheweise vorbrachte, es handle sich beim von der Steuerbehörde gemeldeten Einkommen teilweise um beitragsfreien Kapitalertrag auf Privatvermögen, hätte die Beschwerdegegnerin die Qualifikation (als beitragsfreier Kapitalertrag auf Privatvermögen oder beitragspflichtiges Einkommen aus Geschäftsvermögen) im Beitragsfestsetzungsverfahren selber vornehmen müssen. Ohne eine hinreichende Äusserung der Beschwerdegegnerin zu den von der Rechtsprechung für die beitragsrechtliche Abgrenzung von privater Vermögensverwaltung und betrieblicher Nutzung von Liegenschaften entwickelten Kriterien (vgl. E. 2.2.3-2.2.4 hiervor) lässt sich deren Einspracheentscheid nicht sachgerecht anfechten. Die Beschwerdegegnerin führte nicht aus, von welchen Überlegungen sie sich hat leiten lassen, und verhinderte somit, dass sich der Beschwerdeführer mit den Entscheidgründen sachgerecht auseinandersetzen konnte. Damit verletzte die Beschwerdegegnerin die Begründungspflicht (E. 2.4). Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids.

3.5    Der angefochtene Einspracheentscheid vom 5. Mai 2021 ist daher aufzuheben, und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie nach allfälligen Abklärungen hinsichtlich der massgeblichen Qualifikationskriterien (E. 2.2.3 ff.) über die beitragsrechtliche Qualifikation der Liegenschaftenerträge mit einer ausreichend begründeten Verfügung im Sinne der vorstehenden Erwägungen neu entscheide und die persönlichen Beiträge für die Jahre 2014 und 2015 (neu) festlege. Zwar hat die Beschwerdegegnerin - wie ausgeführt - eine eigenständige Beurteilung vorzunehmen. Soweit der Beschwerdeführer in Bezug auf einzelne Liegenschaften bestreitet, dass aus steuerrechtlicher Sicht eine Umqualifizierung als Geschäftsvermögen stattgefunden hat respektive dass er von den Steuerbehörden als gewerbsmässiger Liegenschaftshändler eingestuft wurde, wird die Beschwerdegegnerin jedoch wohl weitere Unterlagen der Steuerbehörden beizuziehen haben, die Auskunft darüber geben, gestützt aufgrund welcher Kriterien die einzelnen Liegenschaften dem Geschäftsvermögen zugeordnet wurden.

    Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen.


4.    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese ist entsprechend dem notwendigen Aufwand unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses ermessensweise auf Fr. 700.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Schreiner vom 5. Mai 2021 aufgehoben und die Sache an die Ausgleichskasse zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen (E. 3.5) verfahre und einen genügend begründeten Einspracheentscheid erlässt.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Fidelis Treuhand AG

- Ausgleichskasse Schreiner

- Bundesamt für Sozialversicherungen

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstStadler