Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AB.2021.00049
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiber Nef
Urteil vom 30. Dezember 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1954 geborene X.___ meldete sich am 7. Januar 2021 unter Hinweis auf seit 26. Dezember 2010 respektive seit 24. März 2012 bestehende Beeinträchtigungen, Schwindel, Gangunsicherheit, chronisches Schmerzsyndrom, Otokonienverlust, Restless Legs Syndrome (RLS), kognitive Einschränkungen, Rückenschmerzen, Ausriss Rotatorenmanschette (Schulter links) und chronische Schlafstörung zum Bezug einer Hilflosenentschädigung der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) an (Urk. 8/247 Ziff. 3.1). Gestützt auf die Angaben in der Anmeldung, wonach Hilfeleistungen durch die Spitex erbracht würden (Urk. 8/247 Ziff. 4.3), holte die für die Abklärung der Hilflosenentschädigung zuständige Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, bei der Spitex Y.___ Erkundigungen ein (Urk. 8/255). Sodann erfolgten telefonische Rücksprachen mit der Versicherten (vgl. Aktennotizen vom 1. und vom 30. März 2021 [Urk. 8/259 und Urk. 8/261]). Mit Verfügung vom 30. März 2021 verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Urk. 8/262). Die dagegen erhobene Einsprache vom 8. April 2021 (Urk. 8/265) wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 31. Mai 2021 ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Versicherte am 16. Juni 2021 Beschwerde und beantragte sinngemäss, dass ihr eine Hilflosenentschädigung auszurichten sei (Urk. 1). Am 21. Juli 2021 reichte sie eine weitere Begründung des Rechtsbegehrens ein (Urk. 5). Mit Beschwerdeantwort vom 30. August 2021 (Urk. 7) schloss die Ausgleichskasse auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 1. September 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung nach Art. 43bis des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) haben Bezüger von Altersrenten oder Ergänzungsleistungen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in der Schweiz, die in schwerem, mittlerem oder leichtem Grad hilflos (Art. 9 ATSG) sind.
Für die Bemessung der Hilflosigkeit sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sinngemäss anwendbar (Art. 43bis Abs. 5 Satz 1 AHVG). Gestützt auf die ihm in Art. 43bis Abs. 5 Satz 3 AHVG eingeräumte Befugnis zum Erlass ergänzender Vorschriften erklärte der Bundesrat in Art. 66bis Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) für die Bemessung der Hilflosigkeit Art. 37 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a und b sowie Abs. 3 lit. a–d der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) für sinngemäss anwendbar.
1.2 Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a):
-Ankleiden, Auskleiden;
-Aufstehen, Absitzen, Abliegen;
-Essen;
-Körperpflege;
-Verrichtung der Notdurft;
-Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme.
1.3 Die Hilflosigkeit gilt als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 37 Abs. 1 IVV). Im Bereich der AHV gilt die Hilflosigkeit alsdann als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a) oder in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf (lit. b; Art. 37 Abs. 2 IVV). Als leicht wird die Hilflosigkeit eingestuft, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (Art. 37 Abs. 3 lit. a IVV), einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf (lit. b), einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf (lit. c) oder wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann (Art. 37 Abs. 3 lit. d IVV). Die lebenspraktische Begleitung (vgl. Art 37 Abs. 2 lit. c und Abs. 3 lit. e IVV, Art. 38 IVV) findet in der AHV keine Berücksichtigung (vgl. Art. 66bis Abs. 1 AHVV; BGE 133 V 569).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid damit (Urk. 2. S. 2), dass die Beschwerdeführerin geltend mache, neben der Hilfe zur Fortbewegung auch Hilfe beim Ankleiden/Auskleiden zu benötigen und hierbei auf regelmässige Hilfe beim Anziehen der Stützstrümpfe sowie der normalen Strümpfe angewiesen zu sein. Die Hilfe bei den Stützstrümpfen beim Ankleiden/Auskleiden könne aber nicht angerechnet werden, da Hilfsmittel, die der medizinischen Behandlung dienten, wie Stützstrümpfe, Nachtschienen usw. nicht unter der Verrichtung An-/Auskleiden, sondern bei der Pflege zu berücksichtigen seien. Unter der Verrichtung An-/Auskleiden könnten zudem nur Hilfsmittel berücksichtigt werden, die zur Aufrechterhaltung einer alltäglichen Lebensverrichtung dienten wie zum Beispiel Orthesen oder Prothesen für das Gehen.
Die zusätzliche Hilfe beim Anziehen der normalen Strümpfe über die Stützstrümpfe könne ebenfalls nicht angerechnet werden, denn die Versicherten seien verpflichtet, geeignete und zumutbare Massnahmen zu treffen, um ihre Selbständigkeit zu erhalten oder wiederherzustellen und der Behinderung angepasste Kleidung, wie zum Beispiel Klettverschluss bei Schuhen oder bei einarmigen Personen zum Beispiel Hilfsmittel oder Hilfsvorrichtungen zu benutzen.
2.2 Die Beschwerdegegnerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), es gehe nicht um das Anziehen der Stützstrümpfe, sondern darum, dass sie neben dem bewilligten Punkt Fortbewegung auch Hilfe beim Anziehen der normalen Feinstrümpfe und Feinstrumpfhosen benötige und dafür seien ihr keine Hilfsmittel und Hilfsvorrichtungen bekannt.
In ihrer Eingabe vom 21. Juli 2021 führte sie zudem aus (Urk. 5), die Stützstrümpfe seien vom Hausarzt als Versuch, die RLS-Situation zu verbessern, eingesetzt worden, hätten aber keine Verbesserung gebracht, weshalb sie diese Strümpfe bereits nach zwei Wochen weggelassen habe. Sie brauche aber Hilfe beim Anziehen von dünnen und engen Feinstrumpfhosen, die notwendig seien, da sie sich beim Gehen an den Oberschenkeln ansonsten «einen Wolf laufe», was dann auftrete, wenn Haut an Haut oder Kleidung an Haut reibe.
2.3 Umstritten und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdeführerin in den alltäglichen Lebensverrichtungen in den Bereichen «Ankleiden/Auskleiden» und «Fortbewegung» regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist.
3.
3.1 Im Bereich «Ankleiden/Auskleiden» liegt eine Hilflosigkeit vor, wenn die versicherte Person ein unentbehrliches Kleidungsstück oder ein Hilfsmittel nicht selber an- oder ausziehen kann. Hilflosigkeit liegt auch vor, wenn die versicherte Person sich zwar selber ankleiden, aufgrund kognitiver Probleme jedoch der Witterung nicht entsprechend kleiden kann oder wenn sie Vor- und Rückseite der Kleidungsstücke verwechselt (vgl. Rz 8014 Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, KSIH).
3.2
3.2.1 Anlässlich einer polydisziplinären Abklärung im Z.___ Begutachtungszentrum hielten die Experten im Gutachten vom 9. Mai 2017 (Urk. 8/209) fest, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Veränderungen von Seiten des Bewegungsapparates körperlich schwere und Schwerstarbeiten bleibend nicht mehr ausführen könne. Möglich wären jedoch leichte, wechselbelastende und rückenadaptierte Tätigkeiten. In einer solchen adaptierten Tätigkeit bestehe gesamtmedizinisch eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 %, welche neuropsychologisch begründet sei. Defizite zeigten sich bei Kompetenzen im zwischenmenschlichen Kontakt, beim flexiblen Eingehen auf Anliegen der Kunden, beim Fokussieren auf wesentliche Punkte, beim speditiven Abwickeln von Gesprächen, bei gleichzeitigem Beachten verschiedener Aspekte und Aufrechterhalten der Aufmerksamkeit (S. 127 f.).
Als im vorliegenden Kontext relevante Diagnosen nannten die Ärzte eine Gang- und Rumpfataxie sowie eine leichte Ataxie der oberen Extremitäten mit rezidivierenden Stürzen unklarer Ätiologie, ein mulitlokuläres Schmerzsyndrom mit subjektiver Kraftminderung sowie einen Status nach wiederholten Stürzen (S. 119 ff.).
3.2.2 Die Spitex Y.___ deklarierte im Bericht vom 19. Januar 2021 (Urk. 8/255), dass die Beschwerdeführerin in keiner der alltäglichen Lebensverrichtungen Hilfe benötige. Die Beschwerdeführerin sei wegen einer am 23. April 2018 erfolgten Operation vom 28. April bis 20. August 2018 betreut worden, wobei sie namentlich Unterstützung beim Duschen gebraucht habe, wobei der letzte Duscheinsatz am 9. Mai 2018 gewesen sei.
3.2.3 Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Neurologie und HNO, führte in seinem Bericht vom 10. Juni 2021 (Urk. 3) aus, er unterstütze den Antrag auf Hilfslosenunterstützung. Man habe der Beschwerdeführerin geschrieben, dass sie keine Hilfe zum Anziehen benötigte, weil sie Strümpfe mit einem Gerät anziehen könne. Dieses Gerät sei aber für Stützstrümpfe entwickelt worden, weshalb normale Strumpfhosen dadurch geschädigt werden könnten. Ausserdem müsste die Beschwerdeführerin stehen, um die Strumpfhosen mit dem Gerät hochziehen zu können. Er kenne das Gerät, welches beim Anziehen helfen soll, zwar nicht, da sich die Beschwerdeführerin aber dabei auch bücken und wiederaufrichten sowie die Strümpfe hochziehen müsse, bestehe eine Sturzgefahr.
3.3 Der pflegerische Hilfsbedarf erschöpft sich damit einzig darin, dass die Beschwerdeführerin einerseits geltend macht, sie könne sich nicht bis zu den Füssen bücken, und benötige darum die Hilfe ihres Nachbars beim Anziehen von Strümpfen (vgl. Urk. 8/259, 8/261 und 8/265). Anderseits weist der behandelnde Arzt Dr. A.___ auf eine Schwindelproblematik hin, die es erschwere, sich im Stehen die Strümpfe anziehen zu können. Dies reicht jedoch nicht, um die erforderliche Intensität für eine Hilflosigkeit in diesem Bereich zu erreichen. Denn bei Feinstrumpfhosen handelt es sich nicht um ein unentbehrliches Kleidungsstück. Die Unentbehrlichkeit lässt sich auch nicht darin erblicken, dass ohne Strümpfe durch Reibung der Oberschenkel allenfalls Wundstellen entstehen können, ist doch nicht einsehbar, dass sich solche Reibstellen einzig durch das Tragen von Strümpfen vermeiden lassen. Zu Recht wies die Beschwerdegegnerin in diesem Zusammenhang auch darauf hin, dass die Anrechnung im Bereich «Ankleiden/Auskleiden» sich auf Hilfestellung in Bezug auf funktionelle Kleidungsstücke beschränkt und Versicherte grundsätzlich gehalten sind, mehrheitlich der Behinderung angepasste Kleidungstücke zu tragen, die keine Dritthilfe beim An- und Ausziehen erfordern (zur Schadenminderungspflicht vgl. BGE 141 V 642 E. 4.3.2). Dass im Bereich «Ankleiden/Auskleiden» angepasster Kleidungstücke eine Hilfsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin besteht, wird nicht geltend gemacht; medizinische Berichte, die nachvollziehbar eine solche Hilfsbedürftigkeit ausweisen könnten, liegen nicht vor. Daran vermag auch der Bericht von Dr. A.___ vom 10. Juni 2021 (vgl. E. 3.2.3 hiervor) nichts zu ändern, enthält er doch dazu keine Angaben; auch ist aus den medizinischen Vorberichten (E. 3.2.1) wie auch aufgrund des Berichts der Spitex (E. 3.2.2) eine entsprechende Hilfsbedürftigkeit nicht dokumentiert. Aber auch soweit die Beschwerdeführerin gewisse Kleidungsstücke allenfalls nur unter Zuhilfenahme von Hilfsmitteln oder Anwendung von (erlernbaren) Kompensationsstrategien zum Beispiel sitzend oder mit zusätzlichem Zeitaufwand selbständig anziehen könnte, führt dies nicht zur Hilflosigkeit. (vgl. dazu etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_562/2016 vom 13. Januar 2017 E. 5.2). So vermag etwa auch eine blosse Erschwerung oder Verlangsamung bei der Vornahme von Lebensverrichtungen grundsätzlich keine Hilflosigkeit zu begründen (KSIH 8013 unter Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 9C_633/2012 vom 8. Januar 2013). Insgesamt ist damit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin eine Hilfslosigkeit in diesem Bereich verneint hat.
3.4 Im Bereich Fortbewegung (im oder ausser Haus), Pflege gesellschaftlicher Kontakte liegt Hilflosigkeit vor, wenn sich die versicherte Person auch mit einem Hilfsmittel nicht mehr allein im oder ausser Haus fortbewegen oder wenn sie keine gesellschaftlichen Kontakte pflegen kann (Rz 8022 KSIH).
Die Beschwerdeführerin vertritt die Ansicht, dass in diesem Bereich eine Hilflosigkeit ausgewiesen respektive anerkannt worden sei. Ergänzende Ausführungen dazu machte sie keine. Eine dauernde Hilfestellung in diesem Bereich geht aus dem Bericht der Spitex nicht hervor. Auch die weiteren Akten, wie etwa das Gutachten des Z.___, indem festgehalten wurde, dass sich die Beschwerdeführerin mit Bekannten und Familienangehörigen treffe, ab und zu ins Kino gehe mit den öffentlichen Verkehrsmitteln und dem eigenen PKW vorwiegend auf der Autobahn unterwegs sei (vgl. Urk. 8/209/55), lassen nicht auf eine Hilflosigkeit in diesem Bereich schliessen. Es ergeben sich auch keine Anhaltspunkte, dass sich die Verhältnisse in diesem Zusammenhang seit der Begutachtung im Z.___ verändert haben könnten.
Wie es sich damit verhält, kann letztlich offen bleiben. Denn, da die Beschwerdeführerin in mindestens zwei der alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig und in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen sein müsste, wären die Voraussetzungen für eine Hilflosenentschädigung selbst dann nicht erfüllt, wenn die Kriterien im Bereich Fortbewegung bejaht werden könnten. Vor diesem Hintergrund erübrigen sich auch Weiterungen im Sinne von zusätzlichen Abklärungen.
3.5 Damit sind die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung einer Hilflosenentschädigung leichten Grades nicht gegeben.
4. Nach dem Gesagten ist der Einspracheentscheid vom 31. Mai 2021 nicht zu beanstanden. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubNef