Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AB.2021.00050
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiber Kreyenbühl
Urteil vom 20. Oktober 2022
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
1. Y.___ SA
Beigeladene
2. Z.___ Sàrl
Beigeladene
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1968, meldete sich am 22. Oktober 2018 mit der Einzelfirma A.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, zur Registrierung als Selbständigerwerbender an. Als Datum der Erwerbsaufnahme gab er den 1. Juni 2018 an (Urk. 9/18). Die Ausgleichskasse nahm Abklärungen vor und hielt mit Verfügung vom 27. Mai 2020 (zugestellt auch an die Y.___ SA [Urk. 9/28] sowie das Office cantonale des assurances sociales, caisse genevoise de compensation [Urk. 9/26]) fest, dass die Tätigkeiten des Versicherten für die Y.___ SA und für die B.___ als unselbständige Erwerbstätigkeiten zu qualifizieren seien. Der Versicherte könne daher nicht als Selbständigerwerbender registriert werden. Da sich der Sitz der B.___ in den USA befinde, habe er die Beiträge an die Sozialversicherungen als Arbeitnehmer ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber (ANobAG) abzurechnen (Urk. 9/25). Dagegen erhob der Versicherte am 16. Juni 2020 (Eingangsdatum) Einsprache (Urk. 9/29; vgl. auch Einspracheergänzung vom 6. Mai 2021 [Eingangsdatum], Urk. 9/33). Mit Entscheid vom 28. Mai 2021 (Urk. 2) hielt die Ausgleichskasse fest, dass nebst den Tätigkeiten des Versicherten für die Y.___ SA und für die B.___ auch dessen Tätigkeiten für die Z.___ Sàrl und für die D.___ als unselbständige Erwerbstätigkeiten zu qualifizieren seien. Der Z.___ Sàrl werde eine entsprechende Verfügung zugestellt (vgl. Verfügung vom 28. Mai 2021, Urk. 9/38). Für die D.___ (mit Sitz in den Vereinigten Arabischen Emiraten) werde – wie für die B.___ – ein Abrechnungskonto als ANobAG eröffnet. Die Einsprache des Versicherten vom 16. Juni 2020 werde abgewiesen.
2. Dagegen erhob der Versicherte am 24. Juni 2021 Beschwerde und beantragte, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und sein Gesuch um Registrierung als selbständigerwerbende Person gutzuheissen (Urk. 1; vgl. auch Stellungnahme der Y.___ SA vom 30. Juni 2021, Urk. 5). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 31. August 2021 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Replik vom 29. September 2021 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest (Urk. 12; vgl. auch Stellungnahme der Y.___ SA vom 28. September 2021, Urk. 14). Am 4. November 2021 teilte die Beschwerdegegnerin mit, dass sie auf das Einreichen einer Duplik verzichte (Urk. 16). Dies wurde dem Beschwerdeführer am 8. November 2021 angezeigt (Urk. 17). Mit Verfügung vom 5. Mai 2022 wurden die Y.___ SA und die Z.___ Sàrl zum Prozess beigeladen und es wurde ihnen Frist angesetzt, um zu den Eingaben der Parteien Stellung zu nehmen. Gleichzeitig wurde der Caisse cantonale genevoise de compensation und der Caisse cantonale vaudoise de compensation Frist angesetzt, um dazu Stellung zu nehmen, ob sie hinsichtlich der Tätigkeiten des Beschwerdeführers für die Beigeladene 1 bzw. 2 ab 2018 Nachzahlungsverfügungen betreffend Lohnbeiträge erlassen, anderweitig verfügt hätten und ob in diesem Zusammenhang noch ein Verfahren pendent sei (Urk. 18). Mit Eingabe vom 10. Mai 2022 teilte die Caisse cantonale vaudoise de compensation mit, dass sie die Verfügung vom 5. Mai 2022 der für die Beigeladenen 1 zuständigen Caisse interprofessionelle AVS – FER CIAM 106.1, Genf, weitergeleitet habe (Urk. 19). Mit Eingabe vom 20. Mai 2022 teilte die Caisse interprofessionelle AVS – FER CIAM 106.1 mit, dass die Beigeladenen den Beschwerdeführer für die Jahre 2018 bis 2021 nicht bei ihr (als Arbeitnehmer) angemeldet hätten (Urk. 23). Am 7. Juni 2022 reichten die Beigeladenen je eine Stellungnahme ein (Urk. 24-25). Diese Eingaben wurden den Verfahrensbeteiligten am 26. Juli 2022 zur Kenntnis gebracht (Urk. 26). Mit Eingabe vom 7. August 2022 (Urk. 27) reichte der Beschwerdeführer die Bestellung der E.___ Beratungsgesellschaft mbH vom 23. Dezember 2021 (Urk. 28) ein.
3. Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, massgebender Lohn genannt, werden paritätische Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge erhoben (Art. 5 Abs. 1 und Art. 13 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG). Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit (Art. 5 Abs. 2 AHVG). Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird demgegenüber ein Beitrag des Selbständigerwerbenden erhoben (Art. 8 AHVG). Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt (Art. 9 Abs. 1 AHVG).
Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht auf Grund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einer oder einem Arbeitgebenden in betriebswirtschaftlicher beziehungsweise arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 146 V 139 E. 3.1 mit Hinweis).
1.2 Gemäss der vom Bundesamt für Sozialversicherungen herausgegebenen Wegleitung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO (WML; in der seit 1. Januar 2021 gültigen Fassung; vgl. zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen BGE 133 V 587 E. 6.1) sind Merkmale für das Bestehen eines Unternehmerrisikos im Allgemeinen das Tätigen erheblicher Investitionen, die Verlusttragung, das Tragen des Inkasso- und Delkredererisikos, die Unkostentragung, das Handeln in eigenem Namen und auf eigene Rechnung, das Beschaffen von Aufträgen, die Beschäftigung von Personal sowie eigene Geschäftsräumlichkeiten (Rz. 1019). Das wirtschaftliche beziehungsweise arbeitsorganisatorische Abhängigkeitsverhältnis kommt demgegenüber in der Regel beim Vorhandensein der folgenden Gegebenheiten zum Ausdruck: Weisungsrecht, Unterordnungsverhältnis, Pflicht zur persönlichen Aufgabenerfüllung, Konkurrenzverbot, Präsenzpflicht (Rz. 1020).
1.3 Bei typischen Dienstleistungstätigkeiten, für deren Ausübung häufig weder besondere Investitionen zu tätigen noch Angestelltenlöhne zu bezahlen sind, tritt das Unternehmerrisiko als Unterscheidungsmerkmal gegenüber demjenigen der betriebswirtschaftlich-arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit in den Hintergrund (Urteil des Bundesgerichts 9C_308/2017 vom 17. Mai 2018 E. 6.2.2 mit Hinweisen).
1.4 Übt eine versicherte Person gleichzeitig mehrere Erwerbstätigkeiten aus, ist die beitragsrechtliche Qualifikation nicht aufgrund einer Gesamtbeurteilung vorzunehmen. Vielmehr ist jedes Einkommen dahin zu prüfen, ob es aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit stammt (vgl. BGE 144 V 111 E. 6.1).
1.5 Als Handelsreisende (Vertreterinnen, Vertreter, Agentinnen, Agenten usw.) sind natürliche Personen zu betrachten, die gegen Entgelt im Namen und auf Rechnung eines andern ausserhalb von dessen Geschäftsräumen mit Dritten Verträge abschliessen oder den Abschluss vermitteln (WML Rz. 4015). Handelsreisende gelten in der Regel als Unselbständigerwerbende. Sie stehen im Allgemeinen zur vertretenen Firma in einem Unterordnungs- und Abhängigkeitsverhältnis und tragen kein Unternehmerrisiko. Als Unselbständigerwerbende gelten nicht nur Handelsreisende gemäss Art. 347 ff. des Obligationenrechts (OR), sondern auch Reisevertreterinnen oder Reisevertreter mit andern Vertragsverhältnissen (WML Rz. 4016 f.). Unselbständige Erwerbstätigkeit ist auch dann anzunehmen, wenn die Handelsreisenden (WML Rz. 4018)
- keinen festen Lohn, sondern nur Provisionen beziehen;
– für ihre bzw. seine Unkosten selbst aufkommen;
- nicht an ein bestimmtes Reisegebiet gebunden sind;
- über ihre bzw. seine Tätigkeit den Arbeitgebenden nicht Bericht erstatten müssen;
– nicht zur Einhaltung einer bestimmten Arbeitszeit verpflichtet sind;
– für mehrere Firmen tätig sind;
– die Reisetätigkeit nur als Nebenerwerb ausüben;
– für andere Erwerbstätigkeiten als Selbständigerwerbende einer Ausgleichskasse angeschlossen sind;
– das Delkredererisiko tragen (Art. 348a und Art. 418c OR), also für die Zahlung oder anderweitige Erfüllung seitens der Kundinnen bzw. der Kunden einzustehen haben;
– als Einzelfirma im Handelsregister eingetragen sind;
– als Agentinnen oder Agenten bezeichnet werden oder Agentinnen bzw. Agenten im Sinne von Art. 418a ff. OR sind;
– Untervertreterinnen und/oder Untervertreter beschäftigen;
– Verträge mit der Kundschaft zwar auf eigenen Namen abschliessen, Rechte und Pflichten aber den Lieferantinnen bzw. Lieferanten übertragen, also als indirekte Stellvertreterinnen oder als indirekte Stellvertreter handeln.
Damit Handelsreisende als Selbständigerwerbende betrachtet werden können, müssen sie ein eigentliches Unternehmerrisiko tragen, das heisst über eine eigene Verkaufsorganisation verfügen. Eine solche liegt vor, wenn folgende drei Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind. Die Handelsreisenden (WML Rz. 4019 f.)
– benützen eigene oder gemietete Geschäftsräume (Büros, Lager-, Ausstellungs-, Vorführräume usw.; nicht als Geschäftsräume gelten Wohnräume und Räume, in denen Autos eingestellt werden);
– beschäftigen Personal (Büropersonal, Untervertreterinnen oder Untervertreter usw.; nicht als Personal gelten die mitarbeitende Ehefrau bzw. der mitarbeitende Ehemann oder die mitarbeitende eingetragene Partnerin bzw. der mitarbeitende eingetragene Partner und weitere Familienmitglieder, die keinen Barlohn beziehen sowie Hausangestellte);
– tragen die Geschäftskosten im Wesentlichen selbst.
1.6Die Beratungstätigkeit erfordert von ihrer Art her meist Unabhängigkeit vom beratenen Betrieb. Unternehmensberaterinnen bzw. -berater gelten daher soweit als Selbständigerwerbende, als nicht ein eindeutiges arbeitsorganisatorisches Abhängigkeitsverhältnis erkennbar ist (WML Rz. 4075; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_589/2019 vom 2. März 2020 E. 3.3).
2.
2.1 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin die Tätigkeiten des Beschwerdeführers für die Beigeladenen, die D.___ und die B.___ prüfte. Dessen Tätigkeiten für F.___ und die E.___ Beratungsgesellschaft mbH konnte sie gemäss eigenen Angaben noch nicht abschliessend prüfen, da gemäss den vorliegenden Unterlagen bislang keine Aufträge erteilt worden seien (vgl. Urk. 8 und Sachverhalt Ziff. 1).
2.2 Den angefochtenen Entscheid vom 28. Mai 2021 begründete die Beschwerdegegnerin damit, dass der Beschwerdeführer als Agent tätig sei. Damit ein Agent als selbständigerwerbend anerkannt werden könne, müssten gemäss der Rechtsprechung, präzisiert in der WML Rz. 4016 bis 4021, gleichzeitig drei Bedingungen erfüllt sein: Erstens müsse er eigene oder gemietete Geschäftsräume benützen, zweitens Personal beschäftigen und drittens die eigenen Geschäftskosten tragen. Diese Voraussetzungen seien hier nicht kumulativ erfüllt. Im Weiteren führe der Beschwerdeführer an, dass er bei seiner Tätigkeit grosse Verluste erlitten habe. Die von ihm erwähnten Beispiele würden sich jedoch auf entgangenes Einkommen und nicht auf einen Debitorenverlust beziehen. Unter Würdigung der gesamten Umstände würden die Merkmale, die für eine unselbständige Erwerbstätigkeit sprechen würden, jene, die für eine selbständige Erwerbstätigkeit sprechen würden, überwiegen (Urk. 2).
2.3 Der Beschwerdeführer machte in der Beschwerde vom 24. Juni 2021 demgegenüber geltend, dass er nicht als Agent tätig sei. Er arbeite vielmehr im Auftragsverhältnis als Consultant und biete seinen Kunden eine Vielzahl von Dienstleistungen an. Seine Haupttätigkeit sei die Beratung betreffend Markt, Strategieentwicklung, Qualitätssicherung, Produktequalität, Laboranalytik, legislatives Umfeld und Zollfragen. Darüber hinaus biete er auch Unterstützung bei Marktaktivitäten (Rohstoff- und Produktsuche, Kontakt zu Brokern, Hedging), Verkaufskontakten (Kundenpflege, Verhandlungen beim Kauf, Mediation bei Streitfällen, Logistik zwischen Abnehmer-Transporteur-Hersteller), beim Pflichtlager (Kontakt zu Carbura, Suche von Lagerraum, Vertragsverhandlungen mit Ölfirmen bezüglich Lagerraum) und bei der Suche nach Investoren an. Zwischen den Firmen, mit denen er zusammenarbeite, und ihm bestehe kein Abhängigkeitsverhältnis im betriebswirtschaftlichen und arbeitsorganisatorischen Sinne. Er erhalte von seinen Kunden keine Weisungen und organisiere sich völlig frei. Derzeit habe er vier Hauptkunden. Im Rahmen der Verträge, welche ihn an seine Kunden binden würden, unterliege er weder einem Konkurrenzverbot noch einer Präsenzpflicht. Die Vergütung sei von den tatsächlich erbrachten Leistungen abhängig und variiere von Monat zu Monat. Ausserdem würden die Verträge keine Pflicht zur persönlichen Aufgabenerfüllung vorsehen. Er sei nur für das Management der erbrachten Leistungen verantwortlich. Da er derzeit keine Mitarbeiter beschäftige, erbringe er diese Leistungen selbst. Obwohl die vertragliche Qualifikation nicht entscheidend sei, sei zu beachten, dass das Verhältnis zwischen ihm und seinen Kunden als Mandat im Sinne von Art. 394 ff. OR zu qualifizieren sei. Im Weiteren trage er ein spezifisches Unternehmerrisiko. Er handle in eigenem Namen und auf eigene Rechnung und finde seine eigenen Aufträge. Für seine Unkosten wie Reisen, Büro, Kundenspesen, Verbandsbeiträge und Büromaterial komme er selbst auf. Die eventuellen Verluste trage er insofern, als er beim Verlust eines seiner Mandate oder beim Rückgang der Tätigkeit nach wie vor die Betriebskosten tragen müsse. Überdies trage er das Inkasso- und Delkredererisiko allein. Schliesslich liege es in der Natur der Beratungstätigkeit, dass er keine erheblichen Investitionen zu tätigen habe (Urk. 1).
2.4 Die Beschwerdegegnerin erklärte in der Beschwerdeantwort vom 31. August 2021, dass B.___ eine Plattform sei, die Experten an Kunden vermittle. Zwischen dem Experten und der B.___ bestehe eine betriebs- und arbeitsorganisatorische Unterordnung. Die Verträge zwischen dem Beschwerdeführer und den Beigeladenen sowie der D.___ seien im Wesentlichen deckungsgleich. Einzige Ausnahme bilde die Honorarvereinbarung mit der Beigeladenen 2. Es rechtfertige sich daher, diese Verträge gleichermassen zu würdigen. Gemäss eigenen Aussagen vermittle der Beschwerdeführer Biotreibstoffe von Produzenten im In- und Ausland an Ölfirmen. Dies entspreche auch der näheren Umschreibung seiner Tätigkeit für die drei genannten Unternehmungen. Der Beschwerdeführer gelte daher als Handelsreisender im Sinne der WML (Urk. 8).
2.5 Die Beigeladene 1 führte in der Stellungnahme vom 28. September 2021 aus, dass der Beschwerdeführer für sie folgende Tätigkeiten ausgeführt habe (Urk. 14):
- Marktanalysen für Bioproduktebedürfnisse in der Schweiz und im Ausland
- Strategieentwicklung (Angestellten- und Finanzierungsbedürfnisse)
- Hedging (Vermeiden von Produktpreiserhöhungen)
-Qualitätssicherung (ppm, Gewicht, UCO components)
-Kontakt mit Carbura und Behörden
-Suche von Investoren
-Beratung bei Fragen betreffend Produktequalität in der Fabrik in Premery (Frankreich, neben Clermont-Ferrand)
-Suche von Lagerraum
-Mediation mit Kunden (Öl-Pool AG und andere Streitfälle)
-Laboranalytik
-Beratung im legislativen Umfeld in der Schweiz und in Europa (prospektiv)
-Rohstoffsuche und Produktqualitätsreview
-Kontakt mit Brokern der Beigeladenen
- Logistikkontakt zwischen Abnehmer-Transporteur-Hersteller
-Zollberatung
2.6 Der Beschwerdeführer hielt in der Replik vom 29. September 2021 fest, dass es keinen Grund gebe, von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen, wonach ein Berater grundsätzlich als selbständigerwerbend zu qualifizieren sei. Die Vermittlung von Kunden für einen allfälligen Vertragsabschluss sei nur eine der Tätigkeiten, die er für die Beigeladenen und D.___ ausübe. Einige der von ihm ausgeführten Tätigkeiten seien durch schriftliche Verträge abgedeckt, die übrigen würden von den Kunden bestätigt (Urk. 12).
2.7 Die Beigeladene 1 legte in der Stellungnahme vom 7. Juni 2022 dar, dass ihr statutarischer Zweck der Handel, Transport und die Lagerung von Rohstoffen, insbesondere von Rohöl, Erdölprodukten und Derivaten sei. Das Unternehmen habe ungefähr zehn Angestellte. Der Beschwerdeführer gehöre nicht dazu. Er werde gelegentlich als externer und unabhängiger Berater beauftragt. Die Beigeladene 1 übernehme für den Beschwerdeführer kein Unternehmerrisiko. Er trage das Inkasso- und Delkredererisiko allein. Weiter trage er die Geschäftskosten, miete Geschäftsräume für seine Tätigkeit und bemühe sich selber um die Suche und den Erhalt neuer Aufträge. Er handle in eigenem Namen und auf eigene Rechnung. Die Beigeladene 1 erteile ihm keine Weisungen betreffend seine Arbeit und es werde auch nicht erwartet, dass er die Arbeit persönlich ausführe. Es bestehe gegenüber der Beigeladenen 1 keine Wettbewerbsverbotsklausel. Der Beschwerdeführer arbeite mit einer Reihe anderer Unternehmen zusammen. Er unterliege sodann keiner Anwesenheitspflicht, nutze die Räumlichkeiten der Beschwerdegegnerin nicht und besitze eine eigene Computerausrüstung. Für seine Tätigkeit würden ihm Kommissionen oder Honorare bezahlt, kein festes Gehalt. Die Verträge mit den Kunden würden immer im Namen der Beigeladenen 1 abgeschlossen. Der Beschwerdeführer entscheide frei, ob er die Anfragen der Beigeladenen 1 annehme oder ablehne. Er sei nicht an ein Mindestarbeitsvolumen gebunden und die Beigeladene 1 könne jederzeit beschliessen, ihn nicht mehr zu beauftragen. Darüber hinaus leiste sie im Falle der Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers keine Zahlungen (Urk. 24).
2.8 Der Inhalt der Stellungnahme der Beigeladenen 2 vom 7. Juni 2022 entspricht jenem in der gleichentags erfolgten Stellungnahme der Beigeladenen 1 (vgl. E. 2.7). Einziger Unterschied ist, dass die Beigeladene 2 erklärte, ihr statutarischer Zweck sei jede Art von Beratungstätigkeit im Bereich der erneuerbaren Energien (Urk. 25).
3.
3.1 Zu prüfen ist zunächst die Tätigkeit des Beschwerdeführers für die B.___.
3.2 Mit der B.___ schloss der Beschwerdeführer einen Vertrag ab, gemäss welchem er als Berater/Experte an Kunden vermittelt werden kann (Urk. 9/20/14-22; vgl. auch www.«...».com). Die Beratung findet gemäss Angaben des Beschwerdeführers im E-Mail vom 27. November 2018 telefonisch oder per Videokonferenz statt (Urk. 9/20/1). Bevor er den betreffenden Vertrag unterzeichnen konnte, musste er ein «Tutorial» der B.___ absolvieren. Der Beschwerdeführer gilt als unabhängiger Vertragspartner von B.___ und handelt nicht in deren Namen. Als Mitglied von B.___ hat er die Möglichkeit, an verschiedenen internen Projekten teilzunehmen, wobei er allfällige Interessenkonflikte zu vermeiden und die dort gewonnenen Informationen vertraulich zu behandeln hat. Für die Arbeit bei den Kunden wird er grundsätzlich von der B.___ entschädigt. Die Teilnahme von Dritten an den Beratungsgesprächen des Beschwerdeführers mit den Kunden ist ohne die Zustimmung von B.___ nicht erlaubt. Der Beschwerdeführer verfügt bei der B.___ über ein Mitgliederprofil mit Informationen zu seiner Person, welches für die Kunden einsehbar ist. Sämtliche Interaktionen zwischen dem Beschwerdeführer und den Kunden müssen über die B.___ vereinbart werden und über deren Systeme erfolgen. Die Mitgliedschaft bei B.___ ist nicht exklusiv. Im ersten Jahr nach Beendigung des letzten Projekts mit der B.___ ist es ihm grundsätzlich nicht erlaubt, mit deren Kunden eigene Geschäftsbeziehungen einzugehen. Der Beschwerdeführer hat grundsätzlich 30 Tage Zeit, um dem Kunden nach dem Abschluss eines Projekts über die B.___ Rechnung zu stellen. Die Zahlungen erfolgen gemäss Ansatz des Beschwerdeführers in seinem Profil, ausser wenn von der B.___ eine andere Vereinbarung oder im Rahmen des betreffenden Projekts eine anderweitige Abmachung getroffen wurde. Wenn ein Kunde mit dem geltend gemachten Honorar nicht einverstanden ist oder die Qualität der Arbeit des Beschwerdeführers bemängelt, ist B.___ berechtigt, die Zahlung zurückzuhalten, bis die Streitigkeit beigelegt ist. Die Streitigkeit wird von der B.___ mit dem Kunden beigelegt und der Beschwerdeführer hat den getroffenen Entscheid zu akzeptieren. Falls er gegen die Vertragsbedingungen von B.___ verstösst, kann B.___ das bereits bezahlte Honorar zurückfordern. Der Vertrag kann von den Parteien jederzeit gekündigt werden.
3.3 Da der Beschwerdeführer bei der B.___ ein «Tutorial» absolvieren musste, sein Profil auf deren Webseite zu finden ist, er gegen aussen also als Mitglied von B.___ auftritt, – dadurch dürfte er sich seine Aufträge beschaffen können – und sämtliche Termine mit Kunden über die B.___ und deren Systeme erfolgen müssen, ist er weitgehend in die Betriebsorganisation der B.___ eingebunden. Der Beschwerdeführer untersteht sodann grundsätzlich einer Pflicht zur persönlichen Aufgabenerfüllung und insofern einem Konkurrenzverbot, als er mit den Kunden von B.___ im ersten Jahr nach Beendigung seiner Tätigkeit keine Geschäftsbeziehungen aufnehmen darf. Er handelt zwar in eigenem Namen. Für die Rechnungsstellung an die Kunden und auch für die Beilegung von allfälligen Streitigkeiten ist allerdings B.___ zuständig. Das Inkasso- und Delkredererisiko trägt somit offenbar B.___. Unter Würdigung der gesamten Umstände ist damit eine ins Gewicht fallende arbeitsorganisatorische Abhängigkeit des Beschwerdeführers von der B.___ zu bejahen. Auch wenn gewisse, jedoch nicht überwiegende Gesichtspunkte für das Statut einer selbständigen Erwerbstätigkeit sprechen, ist von einer unselbständigen Erwerbstätigkeit auszugehen.
4.
4.1 Im Weiteren sind die Tätigkeiten des Beschwerdeführers für die Beigeladenen und die D.___ zu prüfen.
4.2
4.2.1 Im E-Mail vom 27. November 2018 gab der Beschwerdeführer an, dass er Biotreibstoffe von Produzenten im In- und Ausland an grosse Ölfirmen in der Schweiz vermittle. Dies, nachdem er bei seiner letzten Tätigkeit als Trader bei der G.___ ein grosses Netzwerk an Biodieselherstellern und Verbrauchern aufgebaut habe (Urk. 9/21/1).
4.2.2 Die Verträge zwischen dem Beschwerdeführer und den Beigeladenen sowie der D.___ sind im Wesentlichen identisch (Urk. 9/23/3-15 und Urk. 9/33/4-29). Es kann damit eine einheitliche Würdigung vorgenommen werden.
Mit den Beigeladenen und der D.___ schloss der Beschwerdeführer Verträge («Consultancy Agreements») ab, gemäss welchen er die genannten Firmen beim Ausbau ihrer kommerziellen und finanziellen Aktivitäten im Bereich des Handels von (Bio-)Erdöl und -produkten sowie Derivaten in der Schweiz unterstützt. Der Beschwerdeführer setzt sein Wissen und seine Markterfahrung dafür ein, um für die Firmen entsprechende Produkte oder Transaktionen zu finden. Darüber hat er ihnen Bericht zu erstatten und Angebote zu unterbreiten. Diesen steht eine 30-tägige Frist zur Verfügung, um die Angebote zu bestätigen, wobei keine Verpflichtung zur Annahme besteht. Der Beschwerdeführer hat das Angebot innert der 30-tägigen Frist vertraulich zu behandeln und keinen Dritten darüber zu informieren. Weiter soll er die Firmen laufend über allfällige wichtige Entwicklungen in der Schweiz im Zusammenhang mit deren Geschäftstätigkeit informieren. Die Firmen bezahlen dem Beschwerdeführer monatliche Gebühren, welche sich nach der Menge der Transaktionen respektive der Quantität der Produkte bemessen, die er generiert hat.
Von der Beigeladenen 1 und der D.___ wird der Beschwerdeführer dabei wie folgt entschädigt (Urk. 9/23/9 und Urk. 9/33/23):
für 0 bis 499 m3: Fr. 4'000.--
für 500 bis 999 m3: Fr. 3'000.--
für 1'000 bis 1'499 m3Fr. 2'000.--
für 1'500 bis 1'999 m3Fr. 1'000.--
Weiter erhält er eine variable Summe von Fr. 10.-- pro m3, zahlbar monatlich nach Erhalt der Originalrechnung.
Von der Beigeladenen 2 wird ihm eine variable Summe von Fr. 10.-- pro m3 bezahlt, zahlbar monatlich nach Erhalt der Originalrechnung (Urk. 9/33/10).
Gemäss den drei Verträgen mit den Beigeladenen und der D.___ soll der Beschwerdeführer seine Dienstleistungen ausschliesslich für den jeweiligen Vertragspartner anbieten. Vertragsbeginn war der 1. Januar 2018 (Beigeladene 1), der 1. Januar 2019 (D.___) respektive der 1. Januar 2020 (Beigeladene 2). Die Vertragsdauer beträgt zwölf Monate. Spätestens 90 Tage vor Vertragsende können die Parteien den Vertrag schriftlich kündigen. Wird dies nicht gemacht, erneuert er sich automatisch um weitere zwölf Monate.
4.3 Wie sich aufgrund des Inhalts der Verträge mit den Beigeladenen und der D.___ und auch aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers im E-Mail vom 27. November 2021 ergibt, ist dessen Haupttätigkeit das Vermitteln von Biotreibstoffen von Produzenten an die genannten Firmen. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend feststellte (Urk. 8 S. 5), identifiziert der Beschwerdeführer neue Märkte und potentielle Kunden/Lieferanten und legt deren Verhältnisse dar, um den drei Unternehmungen die Grundlagen für einen Entscheid über einen allfälligen Vertragsabschluss zu liefern. Der Beschwerdeführer vermittelt somit Kunden für einen allfälligen Vertragsabschluss und wird auch bezüglich der entsprechenden Treibstoffmengen entschädigt (vgl. dazu auch die eingereichten Offerten vom 3. und 16. Oktober 2018, Urk. 9/20/3-6). Unter diesen Umständen hat er als Handelsreisender im Sinne der WML zu gelten. Dass er für die drei Firmen darüber hinaus noch eine Reihe anderweitiger Beratungstätigkeiten erbringt, vermag daran nichts zu ändern.
Handelsreisende sind grundsätzlich unselbständigerwerbend. Sie gelten ausnahmsweise als selbständigerwerbend, wenn sie über eine eigene Verkaufsorganisation verfügen, also kumulativ eigene Geschäftsräumlichkeiten benutzen, eigenes Personal beschäftigen und die Geschäftskosten im Wesentlichen selber tragen (vgl. E. 1.5). Dies ist vorliegend nicht der Fall, da der Beschwerdeführer unbestrittenermassen nicht über eigenes Personal verfügt. Überdies ist auch nicht ersichtlich, dass er derart hohe Geschäfts- und Mietkosten für seine Geschäftsräumlichkeit (für seinen Arbeitsplatz im Gemeinschaftsatelier der H.___ GmbH bezahlt er monatlich netto Fr. 150.--; Urk. 9/33/2-3) zu tragen hätte, dass die von ihm getätigten Investitionen mit jenen eines Handelsreisenden oder Agenten, der eigenes Personal beschäftigt, vergleichbar wären. Gemäss der konstanten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. zuletzt Urteil des Bundesgerichts 9C_3/2021 vom 7. Mai 2021 E. 3.2.3 mit Hinweisen) ist in einer solchen Konstellation ohne Weiteres von einer unselbständigen Erwerbstätigkeit auszugehen. Es erübrigt sich daher, die weiteren in der WML genannten Kriterien für das Vorliegen einer selbständigen Erwerbstätigkeit eingehender zu prüfen. Auch hier liegt somit eine unselbständige Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers vor.
5. Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Y.___ SA
- Z.___ Sàrl
- Caisse interprofessionelle AVS – FER CIAM 106.1
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstKreyenbühl