Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AB.2021.00051


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Stadler

Urteil vom 7. März 2023

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt André Schlatter

Oberer Graben 26, 9000 St. Gallen


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



weitere Verfahrensbeteiligte:


1. Y.___


Beigeladener



2. Z.___


Beigeladener


    beide vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Minder

    Auf der Maur 2, 8001 Zürich




Sachverhalt:

1.    Die X.___ ist der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, seit 1. Dezember 2014 als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen (Urk. 9/75). Gestützt auf eine am 28. Juli 2020 durchgeführte Arbeitgeberkontrolle (Urk. 9/206/7) forderte die Ausgleichskasse von der X.___ mit Nachzahlungsverfügung vom 6. November 2020 Lohnbeiträge für in den Jahren 2015 bis 2018 nicht ordnungsgemäss deklarierte Entgelte in der Höhe von total Fr. 42'564.75 (Urk. 9/206/3f.). Dagegen erhob die X.___ am 29. Dezember 2020 Einsprache und beantragte, die angefochtene Verfügung sei dahingehend abzuändern, dass die Saldi der Kontokorrentkonti der Brüder Y.___ und Z.___ als Darlehen von bzw. für die X.___ einzuordnen seien und definitiv nicht Bestandteil allfälliger Lohnguthaben seien (Urk. 9/223). Mit Entscheid vom 27. Mai 2021 wies die Ausgleichskasse die Einsprache ab (Urk. 9/298 = Urk. 2).


2.    Dagegen erhob die X.___ am 28. Juni 2021 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei vollumfänglich aufzuheben, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Durchführung einer Verhandlung im Sinne eines Einigungsgesprächs, an welchem Begehren sie in der Folge festhielt (Urk. 12).

    Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 6. Oktober 2021 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7; unter Beilage der Kassenakten [Urk. 9/1-306]). Ihre Stellungnahme wurde der Beschwerdeführerin mit Vergung vom 14. Oktober zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 10). Mit Verfügung vom 23. Juni 2020 wurden Y.___ und Z.___ als Betroffene zum Prozess beigeladen und es wurde ihnen Frist zur Stellungnahme angesetzt (Urk. 14), die sie nach mehrmaliger Fristerstreckung (vgl. Urk. 18, Urk. 24) mit Eingabe vom 28. Oktober 2022 wahrten (Urk. 25). Den Parteien wurden diese Eingaben (samt Beilagen) mit Verfügung vom 15. November 2022 zugestellt (Urk. 27).


3.    Anlässlich der Hauptverhandlung vom 24. Januar 2023 erläuterte die Beschwerdeführerin das buchhalterische Vorgehen. Die Parteien hielten an ihren Rechtsbegehren fest (Protokoll S. 5 ff.).


4.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gemäss Art. 5 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) werden vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, dem massgebenden Lohn, Beiträge erhoben. Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Der massgebende Lohn umfasst auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge, ferner Trinkgelder, soweit diese einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen (Art. 5 Abs. 2 AHVG).

    Zum massgebenden Lohn gehören begrifflich sämtliche Bezüge der Arbeitnehmenden, die wirtschaftlich mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängen, gleichgültig, ob dieses Verhältnis fortbesteht oder aufgelöst worden ist und ob die Leistungen geschuldet werden oder freiwillig erfolgen. Als beitragspflichtiges Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit gilt somit nicht nur unmittelbares Entgelt für geleistete Arbeit, sondern grundsätzlich jede Entschädigung oder Zuwendung, die sonst wie aus dem Arbeitsverhältnis bezogen wird, soweit sie nicht kraft ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift von der Beitragspflicht ausgenommen ist. Erfasst werden grundsätzlich alle Einkünfte, die im Zusammenhang mit einem Arbeits- oder Dienstverhältnis stehen und ohne dieses nicht geflossen wären. Umgekehrt unterliegen grundsätzlich nur Einkünfte, die tatsächlich geflossen sind, der Beitragspflicht (BGE 138 V 463 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen).

1.2    Erhält eine Ausgleichskasse Kenntnis davon, dass ein Beitragspflichtiger keine oder zu niedrige Beiträge bezahlt hat, so hat sie die Nachzahlung der geschuldeten Beiträge zu verlangen und nötigenfalls durch Verfügung festzusetzen. Vorbehalten bleibt die Verjährung nach Art. 16 Abs. 1 AHVG (Art. 39 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV] in Verbindung mit Art. 14 Abs. 4 lit. c AHVG).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass auf dem Kontokorrent alle Bezüge und Lohnzahlungen ersichtlich seien, wobei die Saldi per Ende Jahr in der Buchhaltung auf das nächste Jahr zu übertragen seien. Das gelte auch für die Darlehen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung seien Darlehen von Kapitalgesellschaftern ausserdem zu marktüblichen Konditionen zu führen, ansonsten von einem simulierten Darlehen auszugehen sei. Aus der Buchhaltung seien die Darlehen nicht ersichtlich. Ebenfalls lägen keine Belege vor, welche die Bargeldbezüge auf den Kontokorrentkonti belegen würden. Somit sei von massgebendem Lohn auszugehen und die Aufrechnungen von Fr. 49'292.-- (2015), Fr. 68'718.-- (2016), Fr. 107'435.-- (2017) und Fr. 77'381.-- (2018) seien korrekt (Urk. 2).

2.2    

2.2.1    Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in der Beschwerde geltend, massgebend für die geschuldeten Löhne seien die Buchungen in der Lohnbuchhaltung, welche mit den gegenüber der Beschwerdegegnerin deklarierten Löhne übereinstimmten. Für jeden Mitarbeiter sei ein Kontokorrentkonto geführt worden. Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen Aufrechnungen und Korrekturen seien nicht korrekt. Die Saldi der beiden Kontokorrentkonti der als Geschäftsführer tätigen Brüder Y.___ und Z.___ seien als Darlehen für die Beschwerdeführerin einzuordnen, die sich im Laufe der Jahre 2015 bis 2018 abhängig vom Liquiditätsbedarf des Unternehmens verändert hätten. Es handle sich dabei definitiv nicht um Bestandteile allfälliger Lohnguthaben. Im Übrigen seien Darlehen, welche seit 2015 im Rahmen einer Kontokorrentbeziehung mit 0 % verzinst werden, nicht zu beanstanden und würden keinerlei Beweis für ein simuliertes Darlehen darstellen (Urk. 1).

2.2.2    Anlässlich der Hauptverhandlung trug die Beschwerdeführerin hierzu ergänzend vor, die Höhe der Schuldpositionen der Beigeladenen habe sich über die Jahre vermindert und betrage per 31. Januar 2021 noch Fr. 35'364.50 (Beigeladener 2) resp. Fr. 29'845.63 (Beigeladener 1; vgl. diesbezüglich auch Urk. 32/8a-8b und Urk. 32/9). Die Kontokorrentschulden seien als Schulden der beiden Geschäftsführer gegenüber der Gesellschaft anzusehen, die kontinuierlich reduziert werden würden. Die Verzinsung könne darüber nichts anderes aussagen. Angesichts der Negativzinsen bis ins Jahr 2022 sei es nachvollziehbar, dass die Kontokorrentschulden nicht verzinst worden seien (Urk. 31 S. 3 f.; vgl. auch Protokoll S. 10).

2.3    

2.3.1    Die Beigeladenen 1 und 2 hoben in ihrer Stellungnahme vom 28. Oktober 2022 (Urk. 25) hervor, die effektiv an sie ausbezahlten Löhne seien der Lohnbuchhaltung zu entnehmen. Diese würden mit den arbeitsvertraglich vereinbarten Löhnen, den gegenüber der Beschwerdegegnerin deklarierten Löhnen sowie mit den Lohnabrechnungen und Lohnausweisen der Jahre 2015 bis 2018 übereinstimmen. Insofern seien die effektiv ausbezahlten Löhne korrekt gemeldet worden. Betreffend die Darlehen führten die Beigeladenen aus, sie würden eine Kreditkarte der Beschwerdeführerin für geschäftliche Aufwendungen besitzen, die entsprechend auf die Kontokorrentkonti verbucht werden würden. Privatbezüge würden zeitnah zurückbezahlt werden. Bezüge, die sich noch in Abklärung befänden, würden Ende Jahr auf ein Abklärungskonto überführt werden. Um den Schwebezustand bis zur Abklärung der einzelnen Positionen zu regeln, seien zeitgleich Darlehensverträge mit den Beigeladenen abgeschlossen worden. Diese seien nur insoweit zurück zu bezahlen, als es sich nach erfolgter Abklärung um Privatbezüge und nicht um geschäftsmässig begründeten Aufwand handle. Bei den in den Abklärungskonti ausgewiesenen Beiträgen würde es sich jedoch nicht um Lohn handeln.

2.3.2    Anlässlich der Hauptverhandlung erklärte der Beigeladene 2, dass sie der Buchhaltung zu Beginn keine Priorität gegeben und diese vernachlässigt hätten. In den letzten Jahren hätten sie jedoch Vieles bereinigen können (vgl. Protokoll S. 7).


3.

3.1    Streitig und zu prüfen ist die Lohnsumme der Jahre 2015 bis 2018 und damit zusammenhängend die Frage, ob die Nachforderung paritätischer Beiträge (AHV/IV/EO/ALV-Beiträge) sowie FAK-Beiträge in der Höhe von insgesamt Fr. 42'564.75 rechtens ist.

3.2    Im Revisionsbericht vom 28. Juli 2020 wurde ausgeführt, dass für sämtliche Mitarbeiter ein Kontokorrentkonto geführt werde. Per Ende Jahr werde dieses Konto jeweils saldiert und der Saldo auf ein Abklärungskonto gebucht. Im Jahr 2017 seien Fr. 170'000.-- vom Abklärungskonto auf das Konto «Nicht fakturierte Dienstleistungen» verbucht worden und von diesem Konto wiederum Fr. 60'000.-- auf das Konto «Erlösminderungen». Eine nachträgliche Rückverfolgbarkeit sei mit dieser Buchung nicht mehr gegeben. Aus diesem Grund seien die jeweiligen Saldi der Kontokorrentkonti als AHV-pflichtig aufgerechnet worden (Urk. 9/206/7).

    Das Kontokorrentkonto von Z.___ sei in den Jahren 2015 bis 2018 jeweils überzogen worden, ebenso das Kontokorrentkonto von Y.___ in den Jahren 2015 und 2018. Im Rahmen der Revision hätten die Bezüge über das Kontokorrent nicht belegt werden können, weshalb davon auszugehen sei, dass es sich um AHV-pflichtigen Lohn handle, der bezogen, jedoch nicht korrekt verbucht und deklariert worden sei (vgl. Urk. 9/206/5). Da die Saldi dieser Konti per Ende Jahr je saldiert und auf Null gesetzt wurden, seien diese Beträge aufzurechnen, abzüglich der von Y.___ in den Jahren 2016 und 2017 zu wenig bezogenen Löhne, welche ihm gutzuschreiben seien. Damit seien Lohnsummen im Betrag von Fr. 49'292.-- (Fr. 41'066.-- + Fr. 8'226.--) für das Jahr 2015, Fr. 26'190.-- (Fr. 68'718.-- - Fr. 42'528.--) für das Jahr 2016, Fr. 97'431.-- (Fr. 107'435.-- - Fr. 10'004.--) für das Jahr 2017 und schliesslich Fr. 77'381.-- (Fr. 49'012.-- + Fr. 28'369.--) für das Jahr 2018 aufzurechnen. Für das Jahr 2018 erfasste der Revisor zwei weitere Mitarbeiter, für die zu viel Lohn in der Lohndeklaration ausgewiesen wurde (Fr. 3'402.-- und Fr. 2'427.--). Die Lohnsumme von Fr. 77'381.-- reduzierte er deshalb um diese Beträge, mithin ergab sich für das Jahr 2018 eine aufzurechnende Lohnsumme in der Höhe von Fr. 71'552.-- (Urk. 9/206/9, vgl. auch Urk. 9/206/28, Urk. 9/206/33, Urk. 9/206/39, Urk. 9/206/50).

3.3    Dazu hielt die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 26. August 2020 zunächst fest, dass sie mit der Aufrechnung der Lohnsumme einverstanden sei (vgl. Urk. 9/206/5). Erst nach Erhalt der Verzugszinsverfügungen vom 24. September 2020 für auszugleichende Lohnbeiträge für die Jahre 2015 bis 2017 (Urk. 9/188-190) erklärte die Beschwerdeführerin, dass im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit auch Bargeldbezüge und Einnahmen verbucht worden seien, die Y.___ und Z.___ für betriebliche Ausgaben verwendet hätten. Die Saldi der Kontokorrentkonti von Y.___ und Z.___ seien als Darlehen von bzw. für die Beschwerdeführerin einzuordnen. Mit dem E-Mail eingereicht wurden Darlehensverträge datierend vom 31. Dezember 2015, 31. Dezember 2016, 31. Dezember 2017 und 31. Dezember 2018 (Urk. 9/206/10 ff.).

3.4    Dazu nahm der Revisor der Beschwerdegegnerin am 6. November 2020 wie folgt Stellung (Urk. 9/206/1 f.): Die Darlehensverträge seien bei der Revision nicht vorhanden gewesen. Es sei anzunehmen, dass diese Darlehensverträge nachträglich - im Rahmen der Einsprache gegen die Verzugszinsverfügungen vom 24. September 2020 - erstellt worden seien. Die Saldi in den Kontokorrentkonti hätten als Darlehen betrachtet werden können, wenn diese jeweils Ende Jahr stehen gelassen und ins neue Jahr gebucht worden wären. Dies sei bei der Beschwerdeführerin jedoch nicht der Fall. Die Schulden der Geschäftsführer gegenüber der Beschwerdeführerin seien mit den vorgenommenen Buchungen nicht mehr vorhanden und nachvollziehbar. Deshalb sei an der Aufrechnung festzuhalten.


4.

4.1    Aus den Akten ergibt sich, dass die Beträge von Fr. 49'292.-- im Jahr 2015, Fr. 26'190.-- im Jahr 2016, Fr. 97'431.-- im Jahr 2017 und schliesslich Fr. 71'552.-- im Jahr 2018 der Beitragspflicht unterliegen, denn die Beschwerdeführerin kann ihre Behauptung, wonach es sich jeweils um Darlehen von bzw. für das Unternehmen handle, nicht beweisen. Zwar hat sie im Rahmen des Einspracheverfahrens Darlehensverträge vorgelegt, angesichts dessen, dass diese während der Arbeitgeberkontrolle jedoch noch nicht vorgelegen haben, ist mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass diese erst nachträglich erstellt wurden. Vor allem aber liegen keine entsprechenden Verbuchungen vor. Im Gegenteil, buchhalterisch hat die Beschwerdeführerin den Ausgleich im Rahmen einer Saldierung der Kontokorrentkonti vollzogen und die Schulden der Beigeladenen gegenüber der Beschwerdeführerin aus der Bilanz ausgebucht. Dass die Beigeladenen im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit die Bargeldbezüge aus ihrem jeweiligen Kontokorrentkonto für betriebliche Ausgaben verwendet haben, ist überdies anhand von Belegen nicht ausgewiesen. Somit gelten die Zahlungen an die Beigeladenen als massgebender Lohn. Mangels anderer beweiswertiger Belege hat es mit den von der Beschwerdegegnerin festgelegten Beträgen sein Bewenden.

4.2    Mit ihrer Argumentation, wonach die Schuldpositionen der Geschäftsführer gegenüber der Firma abgenommen habe, was belege, dass das Geld an die Firma zurückgeführt werde (E. 2.2.2 hiervor; vgl. auch Protokoll S. 10), vermag die Beschwerdeführerin nicht durchzudringen. Die reduzierten Schuldpositionen der Beigeladenen gegenüber der Beschwerdeführerin zeigen einzig, dass die jährlichen Bezüge weniger geworden sind, nicht jedoch, dass sich die «Schuld» der Beigeladenen gegenüber der Beschwerdeführerin insgesamt vermindert hätte, wurde der Saldo der Kontokorrentkonti Ende Jahr doch jeweils auf Null gesetzt. Eine Rückzahlung der Schuld mit entsprechend korrekter Rückbuchung vom Abklärungskonto auf das Kontokorrentkonto hat hingegen nicht stattgefunden und ergibt sich nicht aus den Kassenakten.

4.3    Zusammenfassend ergibt sich, dass der angefochtene Einspracheentscheid rechtens ist, was zur Abweisung der Beschwerde führt.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt André Schlatter unter Beilage einer Kopie des Protokolls der Hauptverhandlung (Prot. S. 5-11)

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 31, Urk. 32/8a-12 und des Protokolls der Hauptverhandlung (Prot. S. 5-11)

- Rechtsanwalt Stefan Minder unter Beilage je einer Kopie von Urk. 31, Urk. 32/8a-12 und des Protokolls der Hauptverhandlung (Prot. S. 5-11)

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstStadler