Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AB.2021.00052
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiber Hübscher
Urteil vom 11. März 2022
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 2002 (Urk. 6/4/2), wurde nach dem Tod seines Vaters (Urk. 6/1/1, Urk. 6/2/1) mit der seiner Mutter eröffneten Verfügung vom 17. März 2017 mit Wirkung ab dem 1. Februar 2017 eine Waisenrente der Eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung zugesprochen (Urk. 6/7). In der Folge informierte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, die Mutter des Versicherten mit Schreiben vom 18. Februar 2020, dass der Anspruch auf eine Waisenrente erlösche, wenn der Versicherte das 18. Altersjahr vollendet habe, es sei denn, er befinde sich noch in Ausbildung. Gegebenenfalls habe sie entsprechende Nachweise einzureichen (Urk. 6/13/1). Hernach wurde der Ausgleichskasse mit Eingabe vom 22. Juli 2020 (Urk. 6/18) der Lehrvertrag des Versicherten für eine Ausbildung zum Winzer EFZ mit einer Bildungsdauer vom 10. August 2020 bis 9. August 2021 (Urk. 6/17/1) zugestellt. Daraufhin teilte sie dem Versicherten am 12. August 2020 mit, dass sie die Waisenrente ab September 2020 (Folgemonat des Ausbildungsbeginns) wieder ausbezahlen werde (Urk. 6/19/1). Am 17. August 2020 meldete die Mutter des Versicherten der Ausgleichskasse, dass ihr Sohn die Lehre abgebrochen habe (Urk. 6/20). X.___ unterzeichnete sodann einen Vertrag für ein Praktikum als Hundecoiffeur im Hundesalon seiner Mutter für die Zeitperiode vom 1. September 2020 bis 1. September 2022 (Urk. 3/7, Urk. 6/22/1) und mit Eingabe vom 12. Februar 2021 wurde die Ausgleichskasse unter Hinweis auf den Praktikumsvertrag um Fortzahlung der Waisenrente ersucht (Urk. 6/23). Die Ausgleichskasse wies den Antrag mit Verfügung vom 12. April 2021 ab (Urk. 6/27). Die dagegen vom Versicherten am 8. Mai 2021 erhobene Einsprache (Urk. 6/28) wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 8. Juni 2021 ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 3. Juli 2021 Beschwerde. Er beantragte sinngemäss, dass ihm für die Dauer seiner Ausbildung weiterhin eine Waisenrente auszurichten sei (Urk. 1 S. 1-2). Mit Beschwerdeantwort vom 13. September 2021 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 5, unter Beilage der Kassenakten, Urk. 6/1-38), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 16. September 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Kinder, deren Vater oder Mutter gestorben ist, haben Anspruch auf eine Waisenrente (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG). Der Anspruch auf die Waisenrente entsteht am ersten Tag des dem Tode des Vaters oder der Mutter folgenden Monats. Er erlischt mit der Vollendung des 18. Altersjahres oder mit dem Tod der Waise (Art. 25 Abs. 4 AHVG). Für Kinder, die noch in Ausbildung sind, dauert der Rentenanspruch bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr. Der Bundesrat kann festlegen, was als Ausbildung gilt (Art. 25 Abs. 5 AHVG).
1.2 In Ausbildung ist ein Kind, wenn es sich auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten Bildungsganges systematisch und zeitlich überwiegend entweder auf einen Berufsabschluss vorbereitet oder sich eine Allgemeinausbildung erwirbt, die Grundlage bildet für den Erwerb verschiedener Berufe (Art. 49bis Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV). Als in Ausbildung gilt ein Kind auch, wenn es Brückenangebote wahrnimmt wie Motivationssemester und Vorlehren sowie Aupair- und Sprachaufenthalte, sofern sie einen Anteil Schulunterricht enthalten (Art. 49bis Abs. 2 AHVV). Nicht als in Ausbildung gilt ein Kind, wenn es ein durchschnittliches monatliches Erwerbseinkommen erzielt, das höher ist als die maximale volle Altersrente der AHV (Art. 49bis Abs. 3 AHVV).
1.3
1.3.1 Ein Praktikum wird gemäss Rz 3361 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Renten (RWL) in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung als Ausbildung anerkannt, wenn es gesetzlich oder reglementarisch für die Zulassung zu einem Bildungsgang oder zu einer Prüfung vorausgesetzt ist oder zum Erwerb eines Diploms oder eines Berufsabschlusses verlangt wird.
1.3.2 Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, wird gemäss Rz 3361.1 RWL ein Praktikum dennoch als Ausbildung anerkannt, wenn es für eine bestimmte Ausbildung faktisch geboten ist und mit dem Antritt des Praktikums tatsächlich die Absicht besteht, die angestrebte Ausbildung zu realisieren (BGE 139 V 209) und das Praktikum im betreffenden Betrieb höchstens ein Jahr dauert (BGE 140 V 299).
1.3.3 Verwaltungsweisungen, wie etwa Wegleitungen oder Kreisschreiben, richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 146 V 224 E. 4.4.2, 141 V 365 E. 2.4 mit Hinweisen).
1.4 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 144 I 11 E. 4.3, 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a).
2.
2.1 Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 8. Juni 2021 führte die Beschwerdegegnerin zusammengefasst aus, gemäss den eigenen Aussagen des Beschwerdeführers könne die Ausbildung zum Hundecoiffeur nur in Verbindung mit der Ausbildung zum Tierpfleger absolviert werden (Urk. 2 S. 1). Da das Praktikum (im Hundesalon seiner Mutter) somit nicht dazu diene, danach eine entsprechende Ausbildung zu beginnen, seien die Voraussetzungen für eine Anerkennung dieses Praktikums als Ausbildung nicht erfüllt (Urk. 2 S. 1-2).
2.2 Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, dass er seit September 2020 ein Praktikum mache, um den Beruf Hundecoiffeur zu erlernen (Urk. 1 S. 1). Nebst diesem Praktikum habe er im Jahr 2020 während den Ferien und an den Wochenenden die Fachschule Y.___ besucht (Urk. 1 S. 1, Urk. 3/9). Er habe zunächst am 13. November 2020 das Diplom als Masseur und danach am 6. Dezember 2020 das Diplom als Bambusmasseur erlangt (Urk. 1 S. 1, Urk. 3/9). Ab dem 27. September 2021 werde er mit dem nebenberuflichen Lehrgang «Med. Grundlagen SPA» an der Z.___ beginnen (Urk. 1 S. 1, Urk. 3/9). So werde er schlussendlich zwei Berufe haben, zum einen diplomierter Hundecoiffeur, zum anderen Masseur, welcher von den Krankenkassen anerkannt werde. Er befinde sich somit derzeit in der Ausbildung für zwei Berufe (Urk. 1 S. 1). Die Massagenausbildungen seien von der Beschwerdegegnerin nicht anerkannt worden, weil er die Kurse nebst seinem Hundecoiffeurpraktikum besucht habe. Zu ergänzen sei, dass er mit dem Praktikum und der Schule voll ausgelastet sei, so dass er keiner Arbeit nachgehen könne (Urk. 1 S. 2).
3.
3.1 Wie dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 8. Juni 2021 (Urk. 2) zu entnehmen ist, prüft die Beschwerdegegnerin in einem separaten Verfahren, ob der Lehrgang «Med. Grundlagen SPA» an der Z.___ als Ausbildung gilt und die Voraussetzungen für eine Weiterausrichtung der Waisenrente deswegen erfüllt sind (Urk. 2 S. 1). Laut dem Beschwerdeführer steht der Besuch dieses Lehrgangs im Zusammenhang mit den vorgängig bei der Fachschule Y.___ erlangten Diplomen (E. 2.2). Nach Lage der Akten ist die Frage, ob diese Kurse als Ausbildung im Sinne von Art. 25 Abs. 5 AHVG qualifizieren, von der Beschwerdegegnerin bislang noch nicht geprüft worden. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 8. Juni 2021 (Urk. 2) betrifft einzig das Praktikum des Beschwerdeführers im Hundesalon seiner Mutter (Urk. 2 S. 1-2). Daher ist mangels Anfechtungsobjekt (E. 1.4) auf seine Vorbringen zu den in der Fachschule Y.___ erlangten Diplome sowie zum Lehrgang «Med. Grundlagen SPA» an der Z.___ nicht einzutreten.
3.2
3.2.1 Strittig und zu prüfen ist hingegen, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf eine Waisenrente über das 18. Altersjahr hinaus zu Recht verneint hat, weil das vom Beschwerdeführer begonnene Praktikum als Hundecoiffeur nicht als Ausbildung im Sinne von Art. 25 Abs. 5 AHVG und Art. 49bis Abs. 1 AHVV zu qualifizieren ist, oder ob der Beschwerdeführer Anspruch auf die genannte Rente hat.
3.2.2 Gemäss dem undatierten Praktikumsvertrag absolviert der Beschwerdeführer vom 1. September 2020 bis 1. September 2022 ein Praktikum im Hundesalon seiner Mutter (Urk. 6/24). Entgegen der vom Beschwerdeführer offenbar vertretenen Ansicht (vgl. seine dahingehenden Vorbringen in der Einsprache vom 8. Mai 2021, Urk. 6/28/1, Urk. 6/29/1) ist es jedoch auch für die Erlangung des Titels «Hundecoiffeuse/-coiffeur SVBT» ohne Ausbildung zum Tierpfleger EFZ des Schweizerischen Verbandes für Bildung in Tierpflege nicht ausreichend, sich allein die praktischen Fähigkeiten eines Hundecoiffeurs anzueignen. Gemäss dem einschlägigen Reglement des SVBT (abrufbar unter: www.tierpfleger.ch/svbt/ hundecoiffeuse, besucht am 16. Februar 2022) können nebst Tierpflegerinnen und Tierpfleger EFZ tiermedizinische Praxisassistentinnen und tiermedizinische Praxisassistenten EFZ sowie Personen mit fachspezifischer berufsunabhängiger Ausbildung (FBA) für Tierbetreuer/innen zwar ebenfalls den Titel «Hundecoiffeuse/-coiffeur SVBT» erlangen. Das Diplom zur/m Hundecoiffeuse/Hundecoiffeur SVBT wird laut dem Reglement des SVBT aber erst ausgestellt, wenn dem SVBT das EFZ Tiermedizinische Praxisassistenten/in oder das Zertifikat FBA für Tierbetreuer/innen vorliegt. Immerhin gilt gemäss demselben Reglement zugleich, dass die Ausbildung zum Hundecoiffeur grundsätzlich in einem Jahr absolviert werden kann. Diesbezüglich wird vom SVBT zudem nicht vorgegeben, in welchem Zeitrahmen die benötigten Fähigkeiten erlernt werden. Von einer systematischen Vorbereitung auf einen Berufsabschluss im Sinne von Art. 49bis Abs. 1 AHVV könnte im vorliegenden Fall indes erst dann gesprochen werden, wenn der Beschwerdeführer nachweisen könnte, dass er zusätzlich zu seinem Praktikum als Hundecoiffeur mit der dreijährigen Grundbildung zum Tiermedizinischen Praxisassistenten begonnen hat (Art. 2 Abs. 1 der Verordnung des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation [SBFI] über die berufliche Grundbildung Tiermedizinische Praxisassistentin/Tiermedizinischer Praxisassistent EFZ, SR 412.101.220.64) oder bei einer der vom Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) anerkannten Institutionen mit der FBA für Tierbetreuer angefangen hat, und darüber hinaus erkennbar wird, dass der Beschwerdeführer eine dieser Ausbildungen mit dem ihm objektiv zumutbaren Einsatz betreibt, um sie innert nützlicher Frist abzuschliessen (BGE 104 V 64 E. 3, Urteil des Bundesgerichts 9C_647/2014 vom 15. Januar 2015 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). In den vorliegenden Akten finden sich dafür aber keine Hinweise.
3.2.3 Demnach erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 8. Juni 2021 (Urk. 2) als rechtens.
4. Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie einzutreten ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstHübscher