Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AB.2021.00053
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Gerichtsschreiber Stocker
Urteil vom 30. September 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Mit Verfügungen vom 26. März 2004 (Urk. 6/16) sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, X.___, geboren 1956, mit Wirkung ab 1. April 1999 bis 30. September 2002 eine auf einem Invaliditätsgrad von 42 % basierende Viertelsrente und mit Wirkung ab 1. Oktober 2002 eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % basierende ganze Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung zu. In der Folge wurde der Anspruch des Versicherten auf eine ganze Rente wiederholt bestätigt (vgl. Urk. 6/19 und 6/29).
1.2 Am 31. Dezember 2020 meldete sich der Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, für eine Altersrente der Eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung an (Urk. 6/63; vgl. auch Urk. 6/64). Mit Verfügung vom 23. März 2021 (Urk. 6/68) sprach die Ausgleichskasse dem Versicherten gestützt auf die Rentenskala 44 (Vollrente) und ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen aus 22 Jahren von Fr. 54'492.-- ab 1. April 2021 eine Altersrente von monatlich Fr. 1'969. zu. Dabei entsprachen die Berechnungsgrundlagen denjenigen der abgelösten Invalidenrente.
Dagegen erhob der Versicherte am 28. April 2021 Einsprache und beantragte die Ausrichtung einer höheren Altersrente (Urk. 6/73). Mit Entscheid vom 8. Juni 2021 (Urk. 2 = Urk. 6/77) wies die Ausgleichskasse die Einsprache ab.
2. Gegen den genannten Einspracheentscheid erhob der Versicherte mit Eingabe vom 8. Juni 2021 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte die Ausrichtung von maximalen AHV-Leistungen. Die Ausgleichskasse schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 2. September 2021 (Urk. 5) auf Abweisung der Beschwerde, was dem Versicherten mitgeteilt wurde (vgl. Urk. 7).
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die ordentlichen Renten der AHV gelangen als Vollrenten oder Teilrenten zur Ausrichtung, wobei Anspruch auf die volle Rente besteht, wenn die Beitragsdauer vollständig ist (Art. 29 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG]). Die Beitragsdauer ist vollständig, wenn eine Person gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29ter Abs. 1 AHVG), wobei gemäss Art. 29ter Abs. 2 AHVG als Beitragsjahre Zeiten gelten, in welchen eine Person Beiträge geleistet hat (lit. a), in welchen der Ehegatte gemäss Art. 3 Abs. 3 AHVG mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat (lit. b) oder für die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (lit. c). Nach Art. 38 AHVG entspricht die Teilrente einem Bruchteil der gemäss den Art. 34-37 AHVG zu ermittelnden Vollrente (Abs. 1). Bei der Berechnung des Bruchteils werden das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der versicherten Person zu denjenigen ihres Jahrganges sowie die eingetretenen Veränderungen der Beitragsansätze berücksichtigt (Abs. 2). Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über die Abstufung der Renten (Abs. 3).
1.2 Nebst der Beitragsjahre bestimmt sich das Rentenbetreffnis nach Massgabe des durchschnittlichen Jahreseinkommens. Dieses setzt sich gemäss Art. 29quater AHVG zusammen aus den Erwerbseinkommen, auf welchen die Beiträge bezahlt wurden (vgl. Art. 29quinquies AHVG), den Erziehungsgutschriften und den Betreuungsgutschriften.
1.3 Nach Art. 33bis Abs. 1 AHVG ist für die Berechnung von Alters- oder Hinterlassenenrenten, die an die Stelle einer Rente des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) treten, auf die für die Berechnung der Invalidenrente massgebende Grundlage abzustellen, falls dies für den Berechtigten vorteilhafter ist. In der Praxis hat dies mit einer sogenannten Vergleichsrechnung zu geschehen: Die versicherte Person hat danach Anspruch auf die höhere der beiden Renten - entweder ist das die bisherige IV-Rente oder die neu berechnete AHV-Rente.
Hierbei bleibt zu beachten, dass die Berechnung der ordentlichen Invalidenrente sich nach den AHV-rechtlichen Vorschriften richtet (Art. 36 Abs. 2 IVG) und die massgeblichen Berechnungsgrundlagen (Rentenskala und Durchschnittseinkommen) keinen Bezug haben zu den Bemessungsgrundlagen (Valideneinkommen und Invalideneinkommen) der Invaliditätsbemessung.
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine höhere Altersrente (beziehungsweise auf die von ihm geltend gemachten «maximalen AHV-Leistungen») mit der Begründung, dass sich die nach dem AHVG berechnete Altersrente des Beschwerdeführers auf monatlich Fr. 1'412. belaufen würde. Auszugehen sei dabei von einem durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 24'378.. Die bis Ende März 2021 ausgerichtete Rente der Invalidenversicherung sei jedoch höher, weshalb dem Beschwerdeführer diese Rente ab April 2021 als Altersrente ausgerichtet werde (Urk. 2; vgl. auch Urk. 5).
2.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerde auf den Standpunkt, dass die Altersrente aufgrund eines Valideneinkommens von Fr. 66'650. zu berechnen sei. Er habe zudem jeweils die Mindestbeiträge bezahlen müssen. Ferner sei davon auszugehen, dass sein Einkommen ohne den erlittenen Unfall deutlich höher gewesen wäre. Schliesslich sei auch sein Anspruch auf Besitzstandswahrung zu berücksichtigen. Es sei eine Ungleichbehandlung von Personen mit Wohnsitz in der Schweiz gegenüber Personen mit Wohnsitz im Ausland gegeben.
2.3 Strittig und zu prüfen ist damit sinngemäss, ob der Beschwerdeführer aufgrund des Umstandes, dass er - im Gegensatz zu Invalidenrentnern mit Wohnsitz im Ausland - auch während des Bezuges seiner Invalidenrente als Nichterwerbstätiger AHV-Beiträge bezahlen musste, Anspruch auf eine höhere Altersrente hat.
Vorauszuschicken ist dabei, dass unbestritten und ausgewiesen ist, dass der Beschwerdeführer per 1. April 2021 einen Anspruch auf eine ordentliche Altersrente erworben (Art. 29 Abs. 1 AHVG) und Anspruch auf eine Vollrente der maximalen Rentenskala 44 (Art. 29 Abs. 2 lit. a AHVG) hat (vgl. dazu die Rentenverfügung vom 23. März 2021 [Urk. 6/68] sowie die Berechnungsgrundlagen der Altersrente [Urk. 6/70/5-6]).
3.
3.1 Entgegen der offenbaren Ansicht des Beschwerdeführers spielt ein sogenanntes Valideneinkommen bei der Berechnung der AHV-Altersrente keine Rolle (E. 1.3). Diesbezüglich kommt das sogenannte «durchschnittliche Jahreseinkommen» zur Anwendung (vgl. E. 1.2).
Aus dem Acor-Berechnungsblatt ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer ein für die Berechnung der AHV-Altersrente massgebliches durchschnittliches Jahreseinkommen aus 44 Beitragsjahren von Fr. 24'378. erzielte, was in Anwendung der Vollrentenskala einen Rentenanspruch von monatlich Fr. 1'412. ergibt (Urk. 6/70/6 oben). Demgegenüber war bei der Berechnung der Invalidenrente von einem massgeblichen durchschnittlichen Jahreseinkommen aus 22 Beitragsjahren von Fr. 54'492. (Stand 2021) auszugehen, was in Anwendung der Vollrentenskala zu einer - der seitherigen Lohn- und Preisentwicklung angepassten - Rente von monatlich Fr. 1'969. führte (vgl. Urk. 6/70/6 unten).
Dieser Unterschied erklärt sich dadurch, dass bei der Berechnung der Altersrente sämtliche Einkommen (inklusive fiktive Einkommen, die durch Leistung des Mindestbeitrages berücksichtigt werden), und zwar vom Jahr 1977 bis 2020, mithin 44 Jahre (vgl. Urk. 6/70/4-5), berücksichtigt werden, während bei der seinerzeitigen Berechnung der Invalidenrente lediglich die damals bereits absolvierten 22 Beitragsjahre ins Gewicht fielen. Da der Beschwerdeführer nach seiner Invalidisierung lediglich noch die Mindestbeiträge bezahlen musste, verringerte sich das durchschnittliche Jahreseinkommen entsprechend.
3.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, dass er aufgrund der Zahlung der Mindestbeiträge im Vergleich zu einem anderen Invalidenrentner, der aufgrund seines Wohnsitzes im Ausland keine Beiträge habe entrichten müssen, schlechter fahre, weshalb er Anspruch auf eine höhere Altersrente habe (vgl. dazu insbesondere auch Urk. 6/81), ist ihm zu entgegnen, dass darin allenfalls faktisch ein wirtschaftlicher Nachteil, nicht jedoch eine rechtliche Ungleichbehandlung zu erblicken ist. Ferner korreliert die Rentenhöhe nicht zwingend mit den geleisteten Beiträgen und sind Solidaritätsbeiträge wesentlicher Bestandteil der ersten Säule. Dies entspricht dem Willen des Gesetzgebers.
Im Ergebnis bedeutet dies für den Beschwerdeführer, dass er während 22 Jahren Mindestbeiträge geleistet hat, ohne dass dies im konkreten Fall einen Einfluss auf die Höhe seiner Altersrente hat. Wenn er seinen Wohnsitz im Ausland gehabt hätte, hätte er diese Beiträge nicht bezahlen müssen. Allerdings wäre er dann einer etwaigen ausländischen Versicherungs- und Abgabepflicht unterstanden, was aber vorliegend nicht weiter zu vertiefen ist.
3.3 Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss seine Beitragspflicht als Nichterwerbstätiger nachträglich in Frage stellt und behauptet, infolge fehlender oder unklarer Auskunft in der Schweiz wohnhaft geblieben zu sein, bei korrekter Auskunft hinsichtlich der Besitzstandswahrung jedoch nach Ungarn ausgewandert zu sein, so ist dem entgegenzuhalten, dass die von ihm als obligatorisch Versicherter (Art. 1a Abs. 1 lit. a AHVG) zu bezahlenden persönlichen Beiträge hier nicht Anfechtungsgegenstand sind (vgl. hierzu BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a) und wie bereits ausgeführt keinen Einfluss auf die Rentenhöhe haben. Eine nicht ohne Nachteil rückgängig zu machende Disposition aufgrund einer allfällig unterbliebenen oder gar falschen Auskunft ist im Umstand, dass er seinen Wohnsitz nicht offiziell nach Ungarn verlegt hat, nicht zu erblicken (vgl. hierzu: BGE 143 V 95 E. 3.6.2, 131 V 472 E. 5).
3.4 Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerde unbegründet ist. Der Beschwerdeführer hat Anspruch eine Altersrente, die betragsmässig der bis Ende März 2021 ausgerichteten Invalidenrente entspricht. Er profitiert insoweit von der Regelung von Art. 33bis Abs. 1 AHVG. Für eine (weitere) Erhöhung der Altersrente besteht keine Grundlage.
Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubStocker