Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AB.2021.00061


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Stadler

Urteil vom 9. Juni 2022

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




weitere Verfahrensbeteiligte:


Gemeinde Y.___

Beigeladene




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren am 21. Juni 1958, meldete sich am 6. April 2021 (Eingangsdatum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, zum Bezug der Altersrente an, wobei er angab, dass er die Rente zwei Jahre vorbeziehen möchte (Urk. 6/37). In diesem Zusammenhang wurde das vom Versicherten unterschriebene Formular «Gesuch um Drittauszahlung von Leistungen der AHV/IV/EO/EL/FZ» zu den Akten gereicht (Urk. 6/38). Mit Verfügung vom 24. Juni 2021 gewährte die Ausgleichskasse dem Versicherten eine Altersrente mit zwei Jahren Vorbezug mit Wirkung ab 1. Juli 2021, wobei sie angab, die Rente im Zuge einer Drittauszahlung an die Gemeinde Y.___ auszubezahlen (Urk. 6/49). Die vom Versicherten am 28. Juni 2021 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 6/52) wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 6. Juli 2021 ab (Urk. 6/57 = Urk. 2). In der Folge gelangte der Versicherte mit Schreiben vom 30. Juli 2021 an die Ausgleichskasse und erklärte, dass er nicht darüber informiert worden sei, dass das von ihm unterschriebene Formular auf «Drittauszahlung» gelautet habe. Andernfalls hätte er es nicht unterschrieben (Urk. 6/63).


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 6. Juli 2021 erhob X.___ am 4. August 2021 Beschwerde und beantragte sinngemäss dessen Aufhebung sowie die Auszahlung der Altersrente an ihn (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 21. September 2021 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde und fügte an, dass das Schreiben des Beschwerdeführers vom 30. Juli 2021 als Rückzug der Zustimmung zur Drittauszahlung gewertet werde, weshalb die Rente zukünftig nicht mehr an die Gemeinde Y.___, sondern direkt an den Beschwerdeführer ausbezahlt werde (Urk. 5). Mit Verfügung vom 5. Oktober 2021 wurde die Gemeinde Y.___ zum Prozess beigeladen und es wurde ihr Frist zur Stellungnahme angesetzt (Urk. 7). Die Gemeinde liess sich nicht vernehmen, was sämtlichen Verfahrensbeteiligten mit Verfügung vom 25. November 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Die Beschwerdegegnerin erwog in ihrem Einspracheentscheid vom 6. Juli 2021 (Urk. 2) im Wesentlichen, sie hätten ein Drittauszahlungsgesuch erhalten und wären gemäss diesem angewiesen, die Altersrente des Beschwerdeführers direkt an die Gemeinde Y.___ auszuzahlen. Der Beschwerdeführer habe dieses Drittauszahlungsgesuch mitunterzeichnet und sich damit einverstanden erklärt, dass die Leistungen direkt an die Gemeinde überwiesen würden. Das vom Beschwerdeführers an sie gerichtete Schreiben vom 30. Juli 2021 werte sie als Rückzug der Zustimmung zur Drittauszahlung, weshalb die Rente zukünftig an den Beschwerdeführer direkt ausbezahlt werde (Urk. 5).

1.2    Der Beschwerdeführer beanstandete in seiner Beschwerde vom 4. August 2021 (Urk. 1) die Auszahlung seiner Altersrente an die Gemeinde Y.___. Er sei nicht darüber informiert worden, dass das von ihm unterzeichnete Formular eine Drittauszahlung an die Gemeinde erlaube. Hätte er davon gewusst, hätte er nicht unterschrieben.


2.

2.1    Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht (Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG]).

2.2    Mangels einer abweichenden Bestimmung im AHVG richtet sich die Frage nach Drittauszahlung der Altersrenten der AHV nach Art. 20 ATSG. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung können Geldleistungen ganz oder teilweise einem geeigneten Dritten oder einer Behörde ausbezahlt werden, der oder die der berechtigten Person gegenüber gesetzlich oder sittlich unterstützungspflichtig ist oder diese dauernd fürsorgerisch betreut, sofern:

a) die berechtigte Person die Geldleistungen nicht für den eigenen Unterhalt oder für den Unterhalt von Personen, für die sie zu sorgen hat, verwendet oder dazu nachweisbar nicht im Stande ist; und

b) die berechtigte Person oder Personen, für die sie zu sorgen hat, aus einem Grund nach Buchstabe a auf die Hilfe der öffentlichen oder privaten Fürsorge angewiesen sind.

    Abs. 2 dieser Bestimmung schreibt vor, dass diese Dritten oder diese Behörde die Leistungen, die ihnen ausbezahlt werden, nicht mit Forderungen gegenüber der berechtigten Person verrechnen können. Ausgenommen ist die Verrechnung bei Nachzahlungen von Leistungen im Sinne von Artikel 22 Absatz 2 ATSG. Demnach können Nachzahlungen von Leistungen des Sozialversicherers (a) dem Arbeitgeber oder der öffentlichen oder privaten Fürsorge, die Vorschusszahlungen leisten, sowie (b) einer Versicherung, die Vorleistungen erbringt, abgetreten werden (Art. 22 Abs. 2 ATSG).

2.3    Das Abtretungsverbot von Art. 22 Abs. 1 ATSG schliesst das Ausstellen einer Inkassovollmacht nicht aus. Darunter wird der Auftrag an eine Drittperson verstanden, eine Leistung für die leistungsbeanspruchende Person entgegenzunehmen (Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N. 18 zu Art. 20 ATSG). Sind die Voraussetzungen von Art. 20 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt und benötigt der Berechtigte Hilfe bei seinen finanziellen Angelegenheiten, kann dieser somit auch selber die Auszahlung an einen Dritten oder an eine Behörde verlangen. Dem Gesuch darf jedoch nur stattgegeben werden, wenn keine Gefahr einer Umgehung eines Abtretungsverbots i.S.v. Art. 22 Abs. 1 ATSG besteht (Hürzeler/Lischer, in: Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2020 [nachfolgend: BSK ATSG], N. 22 zu Art. 20 ATSG). Mit dem Begriff der Abtretung in Art. 22 Abs. 1 ATSG ist die zivilrechtliche Zession nach Art. 164 ff. des Obligationenrechts (OR) gemeint. Eine blosse Inkassovollmacht fällt nicht darunter (Dolf, BSK ATSG, N 5 f. zu Art. 22 ATSG).

    In der vom Bundesamt für Statistik (BSV) herausgegebenen Wegleitung über die Renten (RWL) in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung wird konkretisiert, dass im Falle eines Antrags der leistungsberechtigten Person bei Vorliegen besonderer Umstände die Renten und Hilflosenentschädigungen an einen von der leistungsberechtigten Person bezeichneten Dritten ausbezahlt werden können, sofern die Überweisung auf ein persönliches Post- oder Bankkonto nicht angezeigt ist, nicht bereits die Voraussetzungen für die Auszahlung an einen Dritten erfüllt sind, weil die leistungsberechtigte Person entweder verbeiständet ist oder die Renten nicht zweckgemäss verwendet werden, und keine Gefahr einer Umgehung des Abtretungsverbotes (Art. 22 Abs. 1 ATSG) besteht (RWL Rz. 10024 ff.). Im Merkblatt 3.05 - «Drittauszahlung von Leistungen der AHV/IV/EO/EL/FZ» wird dazu betont, dass die leistungsberechtigte Person das Begehren um Drittauszahlung jederzeit widerrufen kann.


3.

3.1    In Frage steht die Zulässigkeit einer Drittauszahlung der laufenden Altersrente. Dies scheint die Beigeladene in ihrer Stellungnahme zu Händen der Beschwerdegegnerin vom 17. September 2021 zu verkennen. Deren Ausführungen beziehen sich auf die Drittauszahlung bei Rentennachzahlungen (Urk. 6/70), deren Voraussetzungen in Art. 22 ATSG geregelt sind.

    Die Zulässigkeit einer Drittauszahlung von laufenden Leistungen gemäss Art. 20 ASTG setzt unter anderem voraus, dass die Geldleistung von der berechtigten Person nicht für den Unterhalt, d.h. nicht zweckmässig verwendet wird (E. 2.2 hiervor). Damit wird klargestellt, dass die Sozialhilfeabhängigkeit allein noch nicht ausreicht für die Drittauszahlung. Vielmehr muss erstellt sein, dass die berechtigte Person die Geldleistung dem Unterhaltszweck entfremdet (vgl. BGE 128 V 108 E. 2c; Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N. 18 zu Art. 20 ATSG). Entsprechendes ergibt sich weder aus den Ausführungen der Parteien noch aus den Akten. Im Gesuch um Drittauszahlung wurde einzig auf die Sozialhilfeabhängigkeit hingewiesen (Urk. 6/38). In der Stellungnahme vom 17. September 2021 brachte die Beigeladene vor, dass der Beschwerdeführer Mühe habe, die Komplexität der Angelegenheit zu verstehen. Deshalb sei sie darauf angewiesen, dass die Zahlungen über sie laufe (Urk. 6/70). Inwiefern der Beschwerdeführer die Rente nicht zweckgemäss verwendet respektive nicht fähig dazu wäre, zeigt sie jedoch nicht auf. Die Beschwerdegegnerin hat denn auch in der Beschwerdeantwort zutreffend erkannt, dass vorliegend die Voraussetzungen für eine Drittauszahlung der laufenden Altersrente nicht gegeben sind (Urk. 5).

3.2    Hingegen ist das Gesuch um Drittauszahlung von 24. März 2021 als gültige Inkassovollmacht zu werten. Eine Zession nach Art. 164 ff. OR war damit nicht verbunden. Kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer jahrelang obdachlos war und die Altersrente für die Wohnung, welche die Beigeladene für ihn gemietet hat, sowie für seine weiteren Lebenskosten verwendet wurde (Urk. 6/70). Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer das Gesuch um Drittauszahlung vom 24. März 2021 eigenhändig unterzeichnet hat, ist somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Altersrente des Beschwerdeführers zunächst - dem Begehren des Beschwerdeführers entsprechend - an die Beigeladene ausbezahlt hat. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er nicht darüber informiert worden sei, dass das von ihm unterzeichnete Formular eine Drittauszahlung an die Gemeinde erlaube, andernfalls er nicht unterschrieben hätte (vgl. E. 1.2), vermag nichts daran zu ändern, dass er rechtsgültig unterzeichnet und damit auch bestätigt hat, vom Merkblatt 3.05 «Drittauszahlung von Leistungen der AHV/IV/EO/EL/FZ» Kenntnis genommen zu haben (vgl. Drittauszahlungsgesuchs Ziff. 5, Urk. 6/38). Selbst wenn der Beschwerdeführer vom Inhalt der ihm zur Unterzeichnung vorgelegten Formulare keine Kenntnis genommen haben sollte (Urk. 1), kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Bei einer bewusst gewollten Unkenntnis steht eine Irrtumsanfechtung nicht offen (Urteil des Bundesgerichts 4A_461/2017 vom 10. Februar 2017 E. 4.3.1; Gauch/Schluep/
Schmid, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Bd I, 11. Aufl. 2020, S. 178 N. 763). Ohnehin wäre ein rechtlich relevanter Irrtum zu verneinen. Auch für eine Täuschung von Seiten des Sachbearbeiters der Beigeladenen bestehen keine Anhaltspunkte. Offenbar verkennt der Beschwerdeführer, dass die Beigeladene die Altersrente für seinen Lebensunterhalt verwendete (Urk. 6/70). Es ist somit nichts dagegen einzuwenden, dass die Beschwerdegegnerin die Altersrente des Beschwerdeführers bis zu dessen Widerruf der Inkassovollmacht mit Schreiben vom 30. Juli 2021 (Urk. 6/63) - welcher somit erst nach Erlass des Einspracheentscheids vom 6. Juli 2021 erfolgte - der Beigeladenen ausbezahlt hat.

3.3    Nach dem Gesagtem ist die Beschwerde abzuweisen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Gemeinde Y.___

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstStadler