Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AB.2021.00063
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Stadler
Urteil vom 29. Juni 2022
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___ ist der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse seit 1. Januar 2019 als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen (Urk. 6/16). Mit zwei, jeweils gleichlautenden Schreiben vom 12. Februar 2021 erinnerte die Ausgleichskasse X.___ daran, dass sie die Formulare Lohndeklaration 2020 für die Abrechnungsnummer «1» und die Abrechnungsnummer «2» nicht zurückerhalten habe. Diese seien jeweils ausgefüllt und unterzeichnet bis spätestens 4. März 2021 zurückzusenden. Falls die neue Frist nicht eingehalten werde, würde eine gebührenpflichtige Mahnung von Fr. 60.-- verschickt; ausserdem könnten Verzugszinsen anfallen (Urk. 6/50, Urk. 6/51). In der Folge reichte die Beitragspflichtige am 2. März 2021 (Eingangsdatum) die Lohndeklaration 2020 unter der Abrechnungsnummer «2» ein (Urk. 6/53). Mit Datum vom 10. März 2021 verschickte die Ausgleichskasse in der Folge die entsprechende gebührenpflichtige Mahnung für die ausstehende Lohndeklaration 2020 für die Abrechnungsnummer «1». Gleichzeitig bat sie um Einreichung der vollständig ausgefüllten Lohndeklaration bis 25. März 2021 und stellte die Prüfung weiterer Schritte (Busse, kostenpflichtige Kontrolle vor Ort, Veranlagung nach Ermessen, Strafanzeige) in Aussicht, sollten die Angaben nicht innert der gesetzten Frist eingehen (Urk. 6/55). X.___ reagierte nicht. Daraufhin verfügte die Ausgleichkasse am 17. Mai 2021 eine Ordnungsbusse in der Höhe von Fr. 250.-- und setzte für die Einreichung der Lohndeklaration 2020 eine neue Frist bis 1. Juni 2021 unter Androhung weiterer Schritte (kostenpflichtige Kontrolle vor Ort, Veranlagung nach Ermessen, Strafanzeige) nach Ablauf dieser Frist an (Urk. 6/61). Gegen die Bussenverfügung vom 17. Mai 2021 erhob sie am 21. Mai 2021 Einsprache (Urk. 6/67), welche die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 16. Juli 2021 abwies (Urk. 6/70 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 21. Mai 2021 Beschwerde und beantragte sinngemäss, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Ordnungsbusse in der Höhe von Fr. 250.-- nicht geschuldet sei (Urk. 1).
Mit Schreiben vom 9. September 2021 verzichtete die Ausgleichskasse auf das Einreichen einer Vernehmlassung (Urk. 5, unter Beilage der Kassenakten [Urk. 6/170]), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 13. September 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).
3. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.
1.1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
1.2 Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) und die Art. 34 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) schreiben vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verbucht werden können sowie die Erwerbseinkommen in das Individuelle Konto (IK) der einzelnen Arbeitnehmenden eingetragen werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Gemäss Art. 36 AHVV haben die Arbeitgeber die Löhne innert 30 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode abzurechnen (Abs. 2). Die Abrechnungsperiode umfasst das Kalenderjahr (Abs. 3 Satz 1).
1.3 Beitragspflichtige, die innert der vorgeschriebenen Frist die Lohnbeiträge nicht abrechnen, sind von der Ausgleichskasse unverzüglich schriftlich zu mahnen. Mit der Mahnung ist eine Mahngebühr von Fr. 20.-- bis Fr. 200.-- aufzuerlegen (Art. 14 Abs. 4 lit. b AHVG in Verbindung mit Art. 34a AHVV).
1.4 Wer Ordnungs- und Kontrollvorschriften verletzt, ohne dass die Verletzung gemäss Art. 87 oder 88 AHVG unter Strafe gestellt ist, wird gemäss Art. 91 Abs. 1 AHVG von der Ausgleichskasse nach vorausgegangener Mahnung mit einer Ordnungsbusse belegt. Die Auferlegung einer Ordnungsbusse setzt nebst der Verletzung von Ordnungs- oder Kontrollvorschriften sowie einer vorausgegangenen Mahnung ein vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln oder Unterlassen der Beitragspflichtigen voraus (vgl. Wegleitung über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO [WBB], Stand: 1. Januar 2022, Rz. 2080 i.V.m. Rz. 9019). Die Ordnungsbusse beträgt bis zu Fr. 1'000, im Wiederholungsfall innert zweier Jahre bis zu Fr. 5'000 (Art. 91 Abs. 1 AHVG).
1.5 Verwaltungsweisungen, wie etwa Wegleitungen oder Kreisschreiben, richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 146 V 224 E. 4.4.2, 141 V 365 E. 2.4 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass die Beschwerdeführerin für die Abrechnungsnummer «1» (Arbeitgeberkonto für Hausdienstpersonal) trotz Mahnschreiben keine Lohndeklaration eingereicht habe (Urk. 2).
2.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend, sie habe die Angaben der Mitarbeiterin, die auf der Abrechnungsnummer «1» hätte abgerechnet werden müssen, fälschlicherweise in der Lohndeklaration 2020 für die Abrechnungsnummer «2» aufgeführt. Es handle sich nur um einen formellen Fehler, der von der Beschwerdegegnerin leicht festzustellen gewesen wäre (Urk. 1).
3.
3.1 Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin ihrer gesetzlichen Pflicht (Art. 36 Abs. 2 AHVV), über ihre Lohnzahlungen an die von ihr beschäftigten Arbeitnehmer abzurechnen, insoweit nicht nachgekommen ist, als sie die Lohndeklaration nicht unter der Abrechnungsnummer «1» für das Beitragsjahr 2020 (und jedenfalls zu spät) einreichte. Eine Abrechnung hätte bis zum 30. Januar 2021 – 30 Tage nach Ablauf der Abrechnungsperiode resp. des Kalenderjahres – erfolgen müssen. Die Beschwerdeführerin reichte für das Jahr 2020 jedoch - auch nach unbestritten erfolgter Erinnerung vom 12. Februar 2021 (Urk. 6/50) und Mahnung vom 10. März 2021 (Urk. 6/55) - keine Lohndeklaration für Hausangestellte und Hauswartung (unter der Abrechnungsnummer «1») ein. Anders als im Vorjahr, als die Beschwerdeführerin je eine Lohndeklaration für die Abrechnungsnummer «1» und «2» mit jeweils einer Arbeitnehmerin resp. einem Arbeitnehmer eingereicht hatte (vgl. Urk. 6/32, Urk. 6/33), meldete die Beschwerdeführerin im Rahmen der am 2. März 2021 (Eingangsdatum) eingereichten Lohndeklaration 2020 die beitragspflichtige Lohnsumme von total Fr. 41'363.60 für ihre beiden Arbeitnehmenden unter der Abrechnungsnummer «2» (Urk. 6/53) und erhielt in der Folge die Schlussrechnung vom 15. März 2021 (Urk. 6/56).
3.2 Indem die Beschwerdeführerin unter der Abrechnungsnummer «1» keine Lohndeklaration eingereicht hat, ist sie ihren Pflichten als Arbeitgeberin nicht nachgekommen und hat öffentlichrechtliche Vorschriften missachtet. In Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen reicht eine Verletzung einer Ordnungs- oder Kontrollvorschrift sowie eine vorausgegangene Mahnung aus, um eine Ordnungsbusse zu erheben (vgl. Art. 91 Abs. 1 AHVG). Davon abweichend ist in der WBB zusätzlich ein vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln oder Unterlassen der Beitragspflichtigen oder der Versicherten notwendig (WBB Rz. 9017). Angesichts dessen, dass die Verwaltungsweisungen des BSV Konkretisierungen und Umschreibungen der gesetzlichen und verordnungsmässigen Bestimmungen enthalten und dadurch eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung gewährleisten (vgl. E. 1.5), kommen den zu Gunsten der Beitragspflichtigen im Rahmen der Auferlegung einer Ordnungsbusse verschärften Anforderungen in der WBB Vorrang zu. Insofern ist für die Erhebung einer Ordnungsbusse zusätzlich ein Verschulden erforderlich.
3.3 Dass die Beschwerdeführerin, nachdem sie die Lohndeklaration 2020 unter der Abrechnungsnummer «2» eingereicht hatte (Urk. 6/53), auf die Mahnung vom 10. März 2021 (Urk. 6/55) und die Aufforderung der Beschwerdegegnerin nicht reagiert hat oder nachfragte, ob die Lohndeklaration «2» denn nicht eingegangen ist, was zur sofortigen Klärung der Umstände beigetragen hätte, muss sich die Beschwerdeführerin allenfalls als fahrlässige Unterlassung entgegenhalten lassen. Angesichts dessen, dass sie nur fünf Tage später die Schlussrechnung für die Lohnbeiträge 2020 (vgl. Urk. 6/56) erhalten hat - wohl unter der Abrechnungsnummer «2» jedoch im vollen Betrag für ihre beiden Arbeitnehmenden -, ist es nicht abwegig, dass die Beschwerdeführerin die Sache als erledigt erachtete und davon ausging, dass sie der Aufforderung der Beschwerdegegnerin bzw. ihren Arbeitgeberpflichten genügend nachgekommen ist. Diese zeitliche Koinzidenz spricht gegen ein schuldhaftes Verhalten, mithin die Voraussetzungen für die Auferlegung einer Ordnungsbusse gemäss Art. 91 Abs. 1 AHVG nicht erfüllt sind (vgl. E. 3.2 hiervor).
Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und die Auferlegung der Ordnungsbusse über Fr. 250.-- aufzuheben.
Die Einzelrichterin erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, vom 16. Juli 2021 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin keine Ordnungsbusse in der Höhe von Fr. 250.-- schuldet.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin
Arnold GramignaStadler