Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AB.2021.00068
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiberin Bachmann
Urteil vom 21. Dezember 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1967, ist (bzw. war; vgl. Urk. 6/145) der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, seit dem Jahr 2014 als Selbständigerwerbende im Bereich Fugendichtungen/Reinigungsservice angeschlossen, nachdem sie die entsprechende Einzelfirma per 1. Januar 2014 von ihrem Ehemann übernommen hatte (Urk. 6/5). Mit Beitragsverfügung vom 10. Juni 2021 setzte die Ausgleichskasse die persönlichen Beiträge von X.___ für das Jahr 2018 auf Fr. 16'965.80 (einschliesslich Verwaltungskosten, Urk. 6/137) fest; mit Verfügung vom gleichen Tag erhob sie alsdann Verzugszinsen für auszugleichende persönliche Beiträge 2018 in Höhe von Fr. 770.20; Urk. 6/135). Mit Verfügung vom 15. Juni 2021 setzte sie sodann die persönlichen Beiträge für das Jahr 2017 auf Fr. 19'191.-- fest (einschliesslich Verwaltungskosten; Urk. 6/141) und verfügte gleichentags Verzugszinsen für auszugleichende persönliche Beiträge 2017 in Höhe von Fr. 1'731.45; vgl. Urk. 6/140). Den Beitragsverfügungen lagen die Steuermeldungen des Kantonalen Steueramtes vom 26. Januar 2021 (Jahr 2017; Urk. 6/118) bzw. vom 31. Januar 2021 (Jahr 2018; Urk. 6/121) zugrunde, mit welchen dieses der Ausgleichskasse – jeweils gestützt auf eine Ermessensveranlagung - ein Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit in Höhe von Fr. 160'000.-- sowie ein im Betrieb investiertes Eigenkapital in Höhe von Fr. 23'000.-- (Jahr 2017; Urk. 6/118) bzw. ein Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit in Höhe von Fr. 140'000.-- sowie ein im Betrieb investiertes Eigenkapital in Höhe von Fr. 100'000.-- (Jahr 2018; Urk. 6/121) gemeldet hatte. Gegen diese (Beitrags-)Verfügungen erhob X.___ am 7. Juli 2021 Einsprache (Urk. 6/142), welche die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 22. Juli 2021 abwies (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ hierorts am 29. August 2021 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag um Aufhebung des angefochtenen Einsprachentscheids vom 22. Juli 2021 sowie Festsetzung der Beiträge der Jahre 2017 und 2018 nach Massgabe eines Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit von je Fr. 0.-- (Urk. 1).
Mit Vernehmlassung vom 8. Oktober 2021 stellte die Ausgleichskasse Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 12. Oktober 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit werden AHV/IV/EO-Beiträge erhoben (Art. 3 f. und Art. 8 f. des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG; Art. 2 und Art. 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG; Art. 26 und Art. 27 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz, EOG). Zudem unterstehen die obligatorisch in der AHV versicherten Selbständigerwerbenden der Familienzulagenordnung des Kantons, in dem ihr Unternehmen seinen rechtlichen Sitz hat, oder, wenn ein solcher fehlt, ihres Wohnsitzkantons (Art. 12 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen, FamZG).
1.2 Gemäss Art. 22 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) werden die Beiträge für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr (Abs. 1). Für die Bemessung der Beiträge massgebend ist das Einkommen nach dem Ergebnis des im Beitragsjahr abgeschlossenen Geschäftsjahres und das am Ende des Geschäftsjahres im Betrieb investierte Eigenkapital (Abs. 2).
1.3 Nach Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Bemessung der Beiträge Selbständigerwerbender massgebende Erwerbseinkommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV).
Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspreche. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf das Gericht von rechtskräftigen Steuertaxationen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne weiteres richtig gestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation genügen hiezu nicht; denn die ordentliche Einkommensermittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das Sozialversicherungsgericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat. Die selbständigerwerbenden Versicherten haben demnach ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren (BGE 139 V 537 E. 5.5 mit Hinweis, 110 V 369 E. 2a mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2019 vom 20. Januar 2020 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
1.4 Die Grundsätze betreffend die Verbindlichkeit von Steuermeldungen gelten auch hinsichtlich einer steuerlichen Ermessenstaxation. Die auf einer rechtskräftigen Ermessensveranlagung beruhende Steuermeldung ist somit für das AHV-Durchführungsorgan beziehungsweise das Sozialversicherungsgericht ebenfalls verbindlich, obschon die Ermessenseinschätzung einer im ordentlichen Veranlagungsverfahren ergangenen, aufgrund von konkreten Positionen errechneten Taxation an Genauigkeit nachsteht (ZAK 1988 S. 298 E. 3 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts H 210/06 vom 22. Juni 2007 E. 3.3, vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_918/2013 vom 2. Juli 2014 E. 1).
2.
2.1 Die Ausgleichskasse begründete den angefochtenen Einspracheentscheid im Wesentlichen, damit, dass die – gestützt auf die jeweiligen Ermessensveranlagungen – erfolgten Angaben der Steuerbehörde für sie verbindlich seien (Urk. 2; vgl. auch Urk. 5).
2.2 Dagegen macht die Beschwerdeführerin zur Hauptsache geltend, dass sie an einer schweren Depression leide und lediglich bis ca. 2016 arbeitsfähig gewesen sei. Seit dem Tod ihres Buchhalters vor mehreren Jahren sei sie mit der Bürokratie, insbesondere mit der Thematik Steuern, völlig überfordert, weshalb sie davon ausgehe, dass seither das eine oder andere nicht mehr geregelt worden sei. Da sie aufgrund ihrer Arbeitsunfähigkeit seit mehreren Jahren kein Einkommen mehr erziele, stimme für sie die Einschätzung des Steueramtes nicht. Die Forderungen der SVA seien zu stornieren. Schliesslich verfüge sie über kein Einkommen und kein Vermögen und daher sei es auch selbsterklärend, dass sie die Forderungen der SVA nicht begleichen könne (Urk. 1).
3.
3.1 Vorwegzuschicken ist, dass aufgrund der Vorbringen der Beschwerdeführerin keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie die den Steuermeldungen vom 26. Januar 2021 bzw. vom 31. Januar 2021 zugrundeliegenden Ermessenveranlagungen (vom 19. Februar 2019 betr. das Jahr 2017; Urk. 6/118 bzw. vom 30. Juni 2020 betr. das Jahr 2018; Urk. 6/121) im Steuerverfahren angefochten hat (vgl. Urk. 1). Daher und mangels entsprechender Hinweise auch in den Akten ist daher davon auszugehen, dass die den Steuermeldungen zugrundeliegenden Steuerveranlagungen für die Steuerjahre 2017 und 2018 (Direkte Bundessteuer) in Rechtskraft erwachsen sind.
3.2 Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Verwaltung ihren Beitragsverfügungen die genannten Steuermeldungen zugrunde legte, woran – wie erwähnt - nichts ändert, dass diese auf einer Ermessenseinschätzung beruhen (E. 1.4 hievor). So sind vorliegend keine klar ausgewiesenen Irrtümer oder sachlichen Umstände ersichtlich, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich hingegen von Bedeutung wären und daher nach der Rechtsprechung ein Abgehen von der Steuermeldung rechtfertigen würden (vgl. E. 1.3). Denn soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, sie sei in den Jahren 2017 und 2018 aus gesundheitlichen Gründen nicht erwerbstätig gewesen und habe kein Einkommen erzielt, war dieser Umstand auch steuerrechtlich von Bedeutung, weshalb er bereits im Steuerverfahren bzw. im steuerlichen Rechtsmittelverfahren hätte vorgebracht werden müssen. Daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin angibt, sie sei nach dem Tod ihres vormaligen Treuhänders mit der Thematik Steuern überfordert gewesen, ergibt sich doch aus den Akten, dass sie im Januar 2019 (für die Belange der AHV) einen neuen Treuhänder (Y.___) mandatiert hatte (vgl. Urk. 6/57), an den sie sich auch für steuerliche Fragestellungen hätte wenden können. Des Weiteren kann aber auch nicht gesagt werden, es liege bezüglich der Frage, ob in den Jahren 2017 und 2018 eine selbständige Erwerbstätigkeit gegeben war, ein klar ausgewiesener Irrtum vor; so hatte die Beschwerdeführerin jedenfalls noch im Januar 2019 die Auszahlung von beitragspflichtigen Löhnen an verschiedene Arbeitnehmende im Jahr 2018 deklariert (Urk. 6/51) und (erst) im Februar 2019 durch ihren Treuhänder darauf hinweisen lassen, dass sie aufgrund eines Unfalles (und nicht wegen einer Depression) «bis auf Weiteres» kein Einkommen erzielen könne; entsprechend hatte sie darum ersuchen lassen, die Akontorechnungen «für das laufende Jahr» [mithin 2019] zu annullieren und eine Schlussabrechnung für das vergangene Jahr zu erstellen (Urk. 6/59). Ebenfalls im Januar 2019 hatte sie für sich selbst – offensichtlich fälschlicherweise ebenfalls auf dem Formular „Lohndeklaration 2018“ und somit wie für eine unselbständige Erwerbstätigkeit - eine „Lohnsumme“ von Fr. 39‘973.-- gemeldet und angegeben, ihre zu erwartende „Lohnsumme“ für das Jahr 2019 betrage Fr. 36‘000.-- (Urk. 6/52). Auch dies spricht für die fortdauernde selbständige Erwerbstätigkeit im Jahr 2018. Die Beschwerdeführerin brachte weiter nicht vor, dass sie oder ihr Ehemann in den Jahren 2017 und 2018 Einkünfte gehabt hätten, die vom gemeldeten Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit (Urk. 6/118, Urk. 6/121) beziehungsweise die von einem Gesamteinkommen auszuscheiden wären. Hinweise auf entsprechende Einkünfte sind auch aus den Akten nicht ersichtlich (vgl. Urk. 6/45, Urk. 6/51-52, Urk. 6/75, Urk. 6/86-87, Urk. 6/96/3). Sind jedoch mit Blick auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin keine Umstände ersichtlich, welche gegen die Verbindlichkeit der Steuermeldungen sprechen, ist nicht zu beanstanden, dass die Ausgleichskasse die persönlichen Beiträge für die Jahre 2017 und 2018 gestützt auf die entsprechenden Steuermeldungen vom 26. Januar 2021 bzw. vom 31. Januar 2021 festgesetzt hat.
3.3 Die Beitragsberechnung als solche wird von der Beschwerdeführerin im Übrigen nicht in Frage gestellt, weshalb kein Anlass für eine nähere Prüfung besteht (vgl. zum Rügeprinzip BGE 110 V 48 E. 4a). Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.
4. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dass sie – da sie über kein Einkommen und kein Vermögen verfüge - die Forderungen der SVA nicht begleichen könne, ist es ihr unbenommen, bei der Ausgleichskasse ein Gesuch um Herabsetzung der persönlichen Beiträge zu stellen (vgl. dazu Art. 11 AHVG, Art. 31 f. AHVV).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubBachmann