Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AB.2021.00070


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiber Sonderegger

Urteil vom 3. Juni 2022

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin
















Sachverhalt:

1.    X.___, geboren am 6. Juni 1955, reiste im Mai 1980 in die Schweiz ein. Von August bis Oktober 1984 verlegte er seinen Wohnsitz zwischenzeitlich ins Ausland (Urk. 6/1/5, Urk. 6/11). Auf seine Anmeldung hin und nach Aufschub der Altersrente um ein Jahr sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, mit Verfügung vom 7. Juni 2021 eine ordentliche Altersrente in der Höhe von Fr. 2'280.-- ab 1. Juli 2021 zu. Dieser Rente liegt ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 124'758.-- sowie - bei einer anrechenbaren Beitragsdauer von 39 Jahren und 2 Monaten - die Teilrentenskala 39 zu Grunde. Zudem enthält sie einen Zuschlag von Fr. 110.-- für den Rentenaufschub von einem Jahr (Urk. 6/17, vgl. Urk. 6/15-16). An der Verfügung vom 6. Juni 2021 hielt die Ausgleichskasse nach Einsprache vom 13. Juni 2021 (Urk. 6/18) mit Einspracheentscheid vom 26. August 2021 fest (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 1. September 2021 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Zusprechung einer Altersrente gestützt auf der Teilrentenskala 40, unter Anrechnung von Einkommen bzw. entsprechender Beiträge aus den Jahren 1984 und 2020 (Urk. 1). Die Ausgleichskasse schloss in der Beschwerdeantwort vom 30. September 2021 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Eingabe vom 21. Oktober 2021 liess sich der Beschwerdeführer dazu vernehmen (Urk. 8), was der Beschwerdegegnerin zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Nach Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) haben Anspruch auf eine ordentliche Alters- und Hinterlassenenrente die rentenberechtigten Personen, denen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können, oder ihre Hinterlassenen. Die ordentlichen Renten werden nach Art. 29 Abs. 2 AHVG für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer als Vollrenten (lit. a) und für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer als Teilrenten (lit. b) ausgerichtet.

1.2    Die ordentlichen Renten der AHV gelangen als Vollrenten oder Teilrenten zur Ausrichtung, wobei Anspruch auf die volle Rente besteht, wenn die Beitragsdauer vollständig ist (Art. 29 Abs. 2 lit. a AHVG). Die Beitragsdauer ist vollständig, wenn eine Person gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29ter Abs. 1 AHVG), wobei gemäss Art. 29ter Abs. 2 AHVG als Beitragsjahre Zeiten gelten, in welchen eine Person Beiträge geleistet hat (lit. a), in welchen der Ehegatte gemäss Art. 3 Abs. 3 AHVG mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat (lit. b) oder für die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (lit. c). Nach Art. 38 AHVG entspricht die Teilrente einem Bruchteil der gemäss den Art. 34-37 AHVG zu ermittelnden Vollrente (Abs. 1). Bei der Berechnung des Bruchteils werden das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der versicherten Person zu denjenigen ihres Jahrganges sowie die eingetretenen Veränderungen der Beitragsansätze berücksichtigt (Abs. 2). Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über die Abstufung der Renten (Abs. 3).

1.3    Ist die Beitragsdauer im Sinne von Art. 29ter AHVG unvollständig, so können (nebst anderen, hier nicht zur Anwendung gelangenden Möglichkeiten) die im Jahr der Entstehung des Rentenanspruchs zurückgelegten Beitragsmonate zur Lückenfüllung herangezogen werden (Art. 29bis Abs. 2 AHVG in Verbindung mit Art. 52c der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV).

1.4    Gemäss Art. 30ter Abs. 1 Satz 1 AHVG werden für jede beitragspflichtige versicherte Person individuelle Konten geführt, in welche die für die Berechnung der ordentlichen Renten erforderlichen Angaben eingetragen werden. Die von den Arbeitnehmenden erzielten Erwerbseinkommen, von welchen die Arbeitgebenden die gesetzlichen Beiträge abgezogen haben, werden in das individuelle Konto eingetragen, selbst wenn die Arbeitgebenden die entsprechenden Beiträge der Ausgleichskasse nicht entrichtet haben (Art. 30ter Abs. 2 AHVG, Art. 138 Abs. 1 AHVV). Die gleiche Ordnung gilt auch dann, wenn die Parteien des Arbeitsvertrages eine Nettolohnvereinbarung getroffen haben, das heisst wenn die Arbeitgebenden sämtliche Beiträge zu ihren Lasten übernehmen. Diese beiden Sondertatbestände müssen aber einwandfrei nachgewiesen sein. Ist der Nachweis nicht erbracht, dass die Arbeitgebenden tatsächlich die Beiträge vom Lohn abgezogen haben, oder lässt sich eine behauptete Nettolohnvereinbarung nicht eindeutig feststellen, so dürfen die entsprechenden Einkommen nicht ins individuelle Konto eingetragen werden (BGE 117 V 261 E. 3a mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_374/2015 vom 24. September 2015 E. 4 mit Hinweisen).

1.5    Laut Art. 141 AHVV hat die versicherte Person das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für sie ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die darin gemachten Eintragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgebenden zu verlangen. Der Kontoauszug wird unentgeltlich abgegeben (Abs. 1). Die versicherte Person kann überdies bei der für den Beitragsbezug zuständigen oder einer andern Ausgleichskasse Auszüge aus sämtlichen bei den einzelnen Ausgleichskassen für sie geführten individuellen Konten verlangen. Versicherte im Ausland richten ihr Gesuch an die Schweizerische Ausgleichskasse (Abs. 1bis). Innert 30 Tagen seit Zustellung des Kontenauszuges kann bei der Ausgleichskasse eine Berichtigung verlangt werden. Die Ausgleichskasse entscheidet mit Verfügung (Abs. 2). Wird kein Kontenauszug oder keine Berichtigung verlangt, oder wird das Berichtigungsbegehren abgelehnt, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalles die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Abs. 3).

    Diese Regelung gilt nicht nur für unrichtige, sondern auch für unvollständige Eintragungen im individuellen Konto, wie beispielsweise die Nichtregistrierung tatsächlich geleisteter Zahlungen. Diese Kontenbereinigung erstreckt sich alsdann auf die gesamte Beitragsdauer der versicherten Person, betrifft mithin auch jene Beitragsjahre, für welche gemäss Art. 16 Abs. 1 AHVG jede Nachzahlung von Beiträgen ausgeschlossen ist. Die Kasse darf aber im Rahmen von Art. 141 Abs. 3 AHVV nicht über Rechtsfragen entscheiden, welche die versicherte Person schon früher durch Beschwerde zur richterlichen Beurteilung hätte bringen können, sondern nur allfällig vorhandene Buchungsfehler korrigieren (BGE 117 V 261 E. 3a mit Hinweisen).

    Art. 141 Abs. 3 AHVV stellt wohl für die Kontoberichtigung bei Eintritt des Versicherungsfalles die qualifizierte Beweisanforderung auf, dass dafür der volle Beweis erbracht sein muss. Dieser ist nach den üblichen Verfahrensgrundsätzen des Sozialversicherungsrechts zu leisten. Dabei kommt allerdings der Mitwirkungspflicht der betroffenen Person in diesem Zusammenhang erhöhtes Gewicht zu, indem sie von sich aus alles ihr Zumutbare zu unternehmen hat, um die Verwaltung oder das Gericht in der Beschaffung des Beweismaterials zu unterstützen (BGE 117 V 261 E. 3d mit Hinweisen).


2.

2.1    Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen, der Anspruch auf eine Altersrente entstehe am ersten Tag, welcher der Vollendung des Rentenaltes folge. Der Beschwerdeführer habe am 6. Juni 2020 das 65. Altersjahr vollendet, womit sein Anspruch auf die Rente am 1. Juli 2020 beginne. Da er jedoch die Rente um ein Jahr aufgeschoben habe, erfolge die erste Zahlung per 1. Juli 2021. Grundlage für die Berechnung der ordentlichen Renten bildeten die Erwerbseinkommen zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Erreichen des Rentenanspruchs. Die AHV-Beiträge im Rentenjahr würden nicht berücksichtigt. Der Beschwerdeführer sei im Mai 1980 in die Schweiz eingereist und ab diesem Zeitpunkt beitragspflichtig gewesen. Im August 1984 sei er aus der Schweiz ausgereist und im Oktober 1984 wieder eingereist. Im Jahr 1984 habe er keine AHV-Beiträge entrichtet. Gemäss eigenen Angaben habe er in diesem Jahr zwar bei der Y.___ gearbeitet. Jedoch habe er keine Nachweise mehr. Sie, die Beschwerdegegnerin, habe bei der Eidgenössischen Ausgleichskasse und bei der Y.___ Abklärungen getätigt, die jedoch erfolglos geblieben seien. Ohne Nachweise könnten keine Lohnbuchungen vorgenommen werden. Die Beitragslücke im Jahr 1984 könne hinsichtlich der Monate Juli bis Dezember mit den Beiträgen aus dem Anspruchsjahr 2020 geschlossen werden. Es verbleibe somit eine Beitragslücke von 6 Monaten. Die daraus resultierende Beitragsdauer von 39 Jahren und 2 Monaten führe zu einer Teilrente gemäss Skala 39 (Urk. 2).

2.2    Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, er habe im 1984 gearbeitet und es seien AHV-Beiträge geleistet worden. Das Jahr 1984 sei daher vollständig bei der Rentenberechnung zu berücksichtigen. Er habe keinen Zugang zu den Zahlungen der damaligen Arbeitgeberin, der Y.___. Es sei nicht seine Aufgabe nachzuweisen, dass die Beiträge überwiesen worden seien. Verantwortlich für die korrekte Erfassung der Beiträge sei die zuständige Ausgleichskasse und die Y.___. Ausserdem habe er im Jahr 2020 Beiträge bezahlt. Mit diesen seien die im Jahr 1984 entstandenen Lücken zu füllen. Er habe keine Unterlagen mehr, jedoch während 40 Jahren, nämlich von 1980 bis 2020, AHV-Beiträge bezahlt. Er habe folglich Anspruch auf eine entsprechende Altersrente (Urk. 1)


3.

3.1    Im individuellen Konto des Beschwerdeführers ist für das Jahr 1984 kein Lohn vermerkt (Urk. 6/3, Urk. 6/5). Im Lichte der vorstehenden Grundsätze könnte eine Berichtigung dann vorgenommen werden, wenn der Nachweis gelänge, dass dem Beschwerdeführer mit Bezug auf die Beitragslücke des Jahres 1984 seitens der Arbeitgeberin die gesetzlichen Beiträge vom Salär abgezogen wurden oder entsprechende Nettolohnvereinbarungen eingegangen worden waren (vgl. E. 1.4 hiervor). Der Beschwerdeführer verfügt diesbezüglich unbestrittenermassen über keine relevanten Unterlagen wie Lohnausweise, Lohnabrechnungen etc. Ebensowenig gibt es Anhaltspunkte, wonach anderweitige aussagekräftige Beweismittel bestehen. Insbesondere verfügen weder die Y.___ noch die Eidgenössischen Ausgleichskasse über einschlägige Unterlagen (Urk. 6/14, Urk. 6/21). Es ist demnach von Beweislosigkeit auszugehen, was sich zu Ungunsten des Beschwerdeführers auswirkt, weil er aus dem unbewiesen geblieben Sachverhalt Rechte ableiten will. Eine Kontenberichtigung entfällt somit. Ob dem Beschwerdeführer in den Jahren 2014, 2017 und 2020 ein Auszug aus seinem individuellen Auszug zugestellt wurde oder nicht (vgl. Urk. 5 S. 2, Urk. 8), spielt dabei keine Rolle.

3.2    Ist die Beitragsdauer im Sinne von Art. 29ter AHVG unvollständig, so können die Beitragszeiten zwischen dem 31. Dezember vor dem Eintritt des Versicherungsfalles und der Entstehung des Rentenanspruchs zur Auffüllung von Beitragslücken herangezogen werden (Art. 52c AHVV; vgl. E. 1.3 hiervor). So verfuhr die Beschwerdegegnerin denn auch: Sie zog die Beitragsmonate Januar bis Juni 2020 zur (teilweisen) Lückenfüllung des Beitragsjahres 1984 heran (Urk. 6/15-16). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass ihm die aufgrund des Rentenaufschubs geleisteten Beitragszeiten anzurechnen seien (Urk. 1), übersieht er, dass hierfür keine gesetzliche Grundlage besteht. Beitragszeiten, die von einer Person nach dem Anspruch auf die Altersrente zurückgelegt worden sind, werden nicht mehr berücksichtigt (vgl. auch Wegleitung über die Renten [RWL] in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung Rz. 5022).

3.3    Insgesamt beträgt die Betragsdauer somit 39 Jahre 2 Monate (Urk. 6/15-16). Zur Ermittlung der anwendbaren Rentenskala werden nur die vollen Beitragsjahre einer versicherten Person im Verhältnis zu denen ihres Jahrgangs berücksichtigt (Art. 38 Abs. 2 AHVG, Art. 52 AHVV). Anzuwenden ist somit die Rentenskala 39. In deren Rahmen steht dem Beschwerdeführer, was soweit unbestritten ist, die Maximalrente zu, also monatlich Fr. 2'118.-- (Rententabellen 2021, Rentenskala 39). Zuzüglich des Zuschlags für den Rentenaufschub von Fr. 110.- (vgl. Urk. 6/15/9, Urk. 6/16/3) ergibt die verfügte Altersrente von monatlich Fr. 2'228.-- (Urk. 6/17).

    Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstSonderegger