Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AB.2021.00076
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiber Kreyenbühl
Urteil vom 10. November 2022
in Sachen
1. Stiftung X.___
2. Y.___
3. Z.___
4. A.___
Beschwerdeführende
alle vertreten durch Rechtsanwalt Heini Rüdisühli
Lenz & Staehelin
Brandschenkestrasse 24, 8027 Zürich
alle zusätzlich vertreten durch Rechtsanwältin Florence Hediger
Lenz & Staehelin
Brandschenkestrasse 24, 8027 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die Stiftung X.___ ist eine gemeinnützige Stiftung, die sich für eine weltoffene und engagierte Gesellschaft einsetzt und Projekte in den Themenbereichen Bildung, Verständigung, Mitwirkung und Umwelt fördert (Urk. 1
Rz. 7). Sie ist der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen.
Am 3. Juni 2019 fand bei der Stiftung X.___ eine Arbeitgeberkontrolle für die Kontrollperiode 2014 bis 2018 statt (Urk. 7/169). Am 15. Januar 2020 erliess die Ausgleichskasse eine Nachzahlungsverfügung betreffend Lohnbeiträge des Jahres 2018 und erhob gestützt auf eine Lohnsumme von
Fr. 140'812.54 (nach Verrechnung mit einer stornierten Lohnsumme über
Fr. 12'169.55) AHV/IV/EO/FAK-Beiträge von Fr. 15'388.90 (inkl. Verwaltungskosten) und gestützt auf eine Lohnsumme von Fr. 126'899.49 ALV-Beiträge von Fr. 2'791.80 (Urk. 7/204). Dagegen erhob die Stiftung X.___ am
13. Februar 2020 Einsprache (Urk. 7/213). Mit Schreiben vom 4. Mai 2020 erläuterte die Ausgleichskasse, weshalb sie von einer unselbständigen Erwerbstätigkeit der Stiftungsräte Y.___, A.___ und Z.___ ausgehe und deren Honorare als zusätzliche Lohnsumme angerechnet worden seien. Gleichzeitig setzte sie der Stiftung X.___ Frist zur Stellungnahme an (Urk. 7/226). Am 15. Juni 2020 liess sich die Stiftung X.___ vernehmen (Urk. 7/241). Mit Schreiben vom 15. April 2021 setzte die Ausgleichskasse die Stiftungsräte Y.___, Z.___ und A.___ über die Nachzahlungsverfügung vom 15. Januar 2020 in Kenntnis und teilte ihnen mit, dass ihre Expertentätigkeit für die Stiftung X.___ als unselbständige Erwerbstätigkeit betrachtet werde, weshalb die ihnen im Jahr 2018 ausbezahlten Entschädigungen AHV-rechtlich als Lohn betrachtet würden und hierauf verfügungsweise die Sozialversicherungsbeiträge erhoben worden seien. Gleichzeitig wurden die drei Stiftungsräte zum Einspracheverfahren beigeladen und es wurde ihnen Frist zur Stellungnahme angesetzt (Urk. 7/298-300). Am 11. bzw. 12. Mai 2021 liessen sich Y.___, Z.___ und A.___ vernehmen (Urk. 7/301-303). Mit Entscheid vom 10. August 2021 wies die Ausgleichskasse die Einsprache vom 13. Februar 2020 ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhoben die Stiftung X.___, Y.___, Z.___ und A.___ am 10. September 2021 Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 3):
1. Der Einspracheentscheid vom 10. August 2021 sei aufzuheben und die Einsprache vom 13. Februar 2020 sei gutzuheissen.
2. Es sei die Nachzahlungsverfügung (datierend vom 15. Januar 2020; Eingang 16. Januar 2020) der Ausgleichskasse SVA Zürich betreffend die Nachbelastung von AHV/IV/EO, Verwaltungskosten und FAK auf Fr. 140'812.54 sowie die Nachbelastung von ALV auf Fr. 126'899.49 aufzuheben.
3. Es sei festzustellen, dass keine Entgelte nicht ordnungsgemäss deklariert worden sind.
4. Der gemäss Nachzahlungsverfügung ausgewiesene Betrag in der Höhe von Fr. 18'180.70 zuzüglich Fr. 1'455.80 zur Berücksichtigung der verfügten Gutschrift von AHV/IV/EO, Verwaltungskosten und FAK auf Fr. 12'169.55 sowie der in Rechnung gestellte Betrag von Fr. 384.15 sei samt Vergütungszins ab Zahlungsdatum an die Stiftung X.___ zurückzuerstatten.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 21. Oktober 2021 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was den Beschwerdeführenden am 1. November 2021 angezeigt wurde (Urk. 8).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, massgebender Lohn genannt, werden paritätische Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge erhoben (Art. 5 Abs. 1 und Art. 13 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG). Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit (Art. 5 Abs. 2 AHVG). Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird demgegenüber ein Beitrag des Selbständigerwerbenden erhoben (Art. 8 AHVG). Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt (Art. 9 Abs. 1 AHVG).
Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht auf Grund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einer oder einem Arbeitgebenden in betriebswirtschaftlicher beziehungsweise arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 144 V 111 E. 4.2 mit Hinweisen).
1.2 Gemäss der vom Bundesamt für Sozialversicherungen herausgegebenen Wegleitung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO (WML; Stand:
1. Januar 2018; vgl. zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen BGE 133 V 587 E. 6.1) sind Merkmale für das Bestehen eines Unternehmerrisikos im Allgemeinen das Tätigen erheblicher Investitionen, die Verlusttragung, das Tragen des Inkasso- und Delkredererisikos, die Unkostentragung, das Handeln in eigenem Namen und auf eigene Rechnung, das Beschaffen von Aufträgen, die Beschäftigung von Personal sowie eigene Geschäftsräumlichkeiten. Das wirtschaftliche beziehungsweise arbeitsorganisatorische Abhängigkeitsverhältnis kommt demgegenüber in der Regel beim Vorhandensein der folgenden Gegebenheiten zum Ausdruck: Weisungsrecht, Unterordnungsverhältnis, Pflicht zur persönlichen Aufgabenerfüllung, Konkurrenzverbot, Präsenzpflicht (Rz. 1014 f.).
1.3 Nach Art. 7 lit. h der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) gehören zum für die Berechnung der Beiträge massgebenden Lohn (auch) Tantiemen, feste Entschädigungen und Sitzungsgelder an die Mitglieder der Verwaltung und der geschäftsführenden Organe (einer juristischen Person).
1.4 Eine versicherte Person, die Organ einer juristischen Person ist, kann dieser zugleich in unselbständiger wie auch in selbständiger Stellung gegenüberstehen (so etwa der selbständigerwerbende Baumeister, die Anwältin, der Treuhänder, die Buchhalterin usw., die gleichzeitig dem Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft angehören). Steht sie ihr als Drittperson gegenüber, so bildet das daraus fliessende Erwerbseinkommen solches aus selbständiger Erwerbstätigkeit. Die Qualifikation der Entschädigung hängt davon ab, ob die Tätigkeit, für welche die Entschädigung ausgerichtet wird, mit der Stellung als Organ verbunden ist, oder ob sie ebenso gut losgelöst davon erfolgen kann (WML, Stand: 1. Januar 2018, Rz. 2042).
1.5 Die Entgelte (Honorare) von Gutachterinnen und Gutachtern gehören zum massgebenden Lohn, wenn sie die Gutachten im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses zu erstatten verpflichtet sind. Sie gelten als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit, wenn sie die Gutachten unabhängig von einem Arbeitsverhältnis erstatten (WML, Stand: 1. Januar 2018, Rz. 4106).
1.6 In Grenzfällen, in denen sowohl Merkmale unselbständiger als auch solche selbständiger Erwerbstätigkeit vorliegen, ohne dass das Pendel eindeutig in die eine oder die andere Richtung ausschlagen würde, ist rechtsprechungsgemäss namentlich auch Koordinationsgesichtspunkten Rechnung zu tragen (vgl. BGE 123 V 161 E. 4a). Dies gilt vorab bei Erwerbstätigen, welche gleichzeitig mehrere erwerbliche Tätigkeiten für verschiedene Arbeit- oder Auftraggeber ausüben. Es soll nach Möglichkeit vermieden werden, dass verschiedene Erwerbstätigkeiten für denselben Arbeit- oder Auftraggeber oder dieselbe Tätigkeit für verschiedene Arbeit- oder Auftraggeber unterschiedlich qualifiziert werden (BGE 119 V 161 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 9C_278/2021 vom 8. September 2021 E. 2.2 mit Hinweisen). Diese von der Rechtsprechung betonte Koordinationsnotwendigkeit bedeutet aber nicht, dass bei der Ausübung mehrerer Tätigkeiten auf eine Prüfung jeder einzelnen Tätigkeit verzichtet werden soll und eine einheitliche Qualifikation nötig ist (AHV-Praxis 2001 186; Kieser, Rechtsprechung zur AHV,
3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2012, N 15 zu Art. 5).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass die Stiftungsräte der Beschwerdeführerin 1 beim Prüfen von komplexeren Gesuchen im Vorfeld eines Entscheids ein Gutachten erstellen oder eine Entscheidungsempfehlung formulieren würden. Diese Tätigkeit könne zwar auch von Dritten ausgeübt werden. Dies sei mit den Statuten und Reglementen der Stiftung vereinbar. Gleichwohl würden die Beschwerdeführer 2 bis 4 aus demselben Grund mit der Erstellung von Gutachten betraut, aus dem sie im Stiftungsrat einsitzen würden. Ob sie nun Vorarbeit in Form eines Gutachtens leisten oder lediglich anlässlich der Stiftungsratssitzung über das Gesuch entscheiden würden, ändere nichts daran, dass sie am Prozess der Vergabe von Mitteln mitwirken würden. Dies sei ihre Kernaufgabe. Die Experten-Tätigkeit erfolge in ihrer Funktion als Organ und sei als unselbständige Erwerbstätigkeit einzustufen. Die Hauptaufgabe des Stiftungsratsausschusses bestehe darin, Anträge hinsichtlich ihrer Übereinstimmung mit der vom Stiftungsrat festgelegten Förderstrategie zu prüfen. Im Rahmen seiner finanziellen Kompetenz entscheide der Ausschuss selber über die Anträge. Im Weiteren unterstütze er den Stiftungsrat bei der Ausübung seiner administrativen Aufgaben (zum Beispiel Anstellung/Entlassung Geschäftsführung). Wenn nun ein Mitglied des Stiftungsrats im Ausschuss einsitze, gehe es Tätigkeiten nach, welche vom Stiftungsrat delegiert worden seien. Es handle sich dabei um die originären Aufgaben des Stiftungsrats, weshalb das betreffende Mitglied weiterhin in seiner Funktion als Organ tätig sei. Auch diese Tätigkeiten seien als unselbständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren. Zudem sei auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts hinzuweisen, wonach in Grenzfällen, welche Merkmale unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit aufweisen würden, auch Koordinationsgesichtspunkten Rechnung zu tragen sei. Es solle nach Möglichkeit vermieden werden, dass verschiedene Erwerbstätigkeiten für denselben Arbeit- oder Auftraggeber unterschiedlich, teils als selbständige, teils als unselbständige Erwerbstätigkeit, qualifiziert würden. Diese Überlegungen würden für eine einheitliche Qualifikation der ordentlichen Stiftungsratstätigkeit und der darüber hinaus gehenden Arbeiten als unselbständige Erwerbstätigkeit sprechen (Urk. 2).
2.2 Die Beschwerdeführer machten demgegenüber geltend, dass das Vergabevolumen der Beschwerdeführerin 1 über die Jahre hinweg angestiegen sei. Im Jahr 2018 habe es knapp 19.5 Millionen Franken betragen. Damit die hohe Anzahl von Gesuchen und Förderprojekten bewältigt werden könne, hätten die Stiftungsräte der Beschwerdeführerin 1 einerseits Organfunktion inne, welche sie aufgrund der steuerrechtlichen Vorgaben für die Gemeinnützigkeit ehrenamtlich ausüben würden. Andererseits würden sie für die Tätigkeiten, die über die ordentliche Stiftungsratstätigkeit hinausgehen würden, als Experten beigezogen. Im Jahr 2018 sei rückwirkend auf den 1. Juli 2017 beschlossen worden, dass die Expertenleistungen entschädigt werden dürften. Die zusätzliche Expertenarbeit würden diejenigen Stiftungsräte, welche hauptberuflich die Voraussetzungen der Selbständigkeit erfüllen würden und als solche bei der zuständigen Sozialversicherungsbehörde registriert seien, der Stiftung in Rechnung stellen. Für Stiftungsräte, welche hauptberuflich unselbständig erwerbstätig seien und die strengen Anforderungen an eine Selbständigkeit nicht erfüllen würden, rechne die Beschwerdeführerin 1 die Sozialversicherungsabgaben ab. Gemäss der Stiftungsurkunde und den Reglementen der Beschwerdeführerin 1 hätten die durch die Beschwerdeführer 2 bis 4 übernommenen Zusatzaufgaben auch durch Dritte erfüllt werden können. Für die Abklärung von Spezialfragen gebe die Beschwerdeführerin 1 regelmässig Gutachten bei Experten im In- und Ausland in Auftrag. Die Beschwerdeführer 2 bis 4 seien in der Arbeitsorganisation bei der Erledigung der Aufgaben, welche über die ordentlichen Stiftungsratssitzungen hinausgehen würden, frei und würden über ihre eigenen Büroinfrastrukturen verfügen. Sie würden auch weitere Mandate betreuen und auf diese Weise das unternehmerische Risiko ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit tragen. Für die Zusatzarbeiten unterstünden sie nicht der Weisungshoheit des Gesamtstiftungsrates. Zudem würden die Beschwerdeführer 2 bis 4 auch mit eigenem Firmennamen auftreten, nämlich mit B.___ und
C.___. Eine Entschädigung der ordentlichen Stiftungsratstätigkeit, welche sozialversicherungsrechtlich als unselbständig zu qualifizieren wäre, wäre reglementarisch ausgeschlossen. Die Aufarbeitung der Entscheidungsgrundlagen oder die Unterstützung des Gesamtstiftungsrates durch Arbeiten in den Ausschüssen gehöre nicht zu den originären Stiftungsratsaufgaben. Zur Nutzung von Synergien und des Fachwissens werde ein Teil der Gesuchsbeurteilungen für Vergabungen durch die Stiftungsräte vorgenommen. Im Rahmen der Koordination gehe es darum, einen aufgesplitterten Versichertenstatus und damit eine Mehrfachversicherung des Erwerbstätigen, woraus unübersichtliche Leistungsansprüche und Unklarheiten resultieren würden, zu vermeiden. Die Koordinationsgesichtspunkte würden demzufolge aus Sicht des Versicherten und nicht aus Sicht des Arbeit- oder Auftraggebers im Vordergrund stehen. Die Qualifikation der Beschwerdeführer 2 bis 4 als Selbständigerwerbende führe schliesslich nicht dazu, dass Beiträge für die Zwecke der AHV unberücksichtigt blieben. Die Beschwerdeführer 2 bis 4 würden die in Rechnung gestellten Honorare als Teil ihres selbständigen Erwerbseinkommens mit der zuständigen Ausgleichskasse abrechnen (Urk. 1).
3.
3.1 Nach Art. 6 Abs. 1 der Statuten der Beschwerdeführerin 1 obliegen dem Stiftungsrat folgende Aufgaben (Urk. 7/236/3):
(i) die Leitung und Verwaltung der Stiftung
(ii)die Verwaltung und Verwendung ihres Vermögens
(iii) die Beschlussfassung über alle Angelegenheiten der Stiftung, soweit Gesetz, Statuten oder eventuelle Reglemente nichts Anderes bestimmen.
Gemäss Art. 6 Abs. 5 Satz 1 der Statuten kann der Stiftungsrat eine angemessene Entschädigung für ausserordentliche Tätigkeiten und besondere Aufgaben der Stiftungsratsmitglieder festlegen (Urk. 7/236/3).
Nach Art. 12 lit. a der Statuten kann der Stiftungsrat Ausschüsse einrichten und hinsichtlich ihrer Aufgaben, Organisation und Funktionsweise ein Reglement erlassen (Urk. 7/236/5).
3.2Gemäss Ziff. 1 lit. a des Reglements betreffend den Stiftungsratsausschuss berät dieser Anliegen der Stiftung zuhanden des Stiftungsrats, bereitet zuhanden des Stiftungsrats Vorlagen und Sitzungen vor und entscheidet im Rahmen der separat durch den Stiftungsrat festzulegenden Kompetenzen über Fördergesuche (Urk. 7/237/1).
Nach Ziff. 1 lit. b des Reglements ist der Stiftungsratsausschuss für den Präsidenten/die Präsidentin des Stiftungsrats ein wichtiges Gremium zur Vorbereitung strategischer Anliegen und zur Entlastung des Gesamtstiftungsrates. Der Stiftungsratsausschuss pflegt einen regen Austausch mit der Geschäftsführung der Stiftung (Urk. 7/237/1).
3.3Nach Ziff. 3 des Reglements betreffend den Anlageausschuss erledigt dieser die vom Stiftungsrat übertragenen Aufgaben. Ohne besonderen Auftrag gilt, dass der Ausschuss die vom Stiftungsrat festgelegte Anlagestrategie umsetzt (lit. a; Urk. 7/238/2).
3.4 Gemäss Ziff. 1 (Ehrenamtliche Stiftungsratstätigkeiten) der Festlegungen zur Entschädigung des Stiftungsrats der Stiftung X.___, in Kraft seit dem 1. Juli 2017, wird die Teilnahme an ordentlichen Stiftungsratssitzungen, inkl. Vor- und Nachbearbeitung, nicht entschädigt (Urk. 7/216/1).
Ziff. 2 (Entschädigte Stiftungsratstätigkeiten) der Festlegungen zur Entschädigung des Stiftungsrats sieht Folgendes vor (Urk. 7/216/1):
a. Über die ordentlichen Stiftungsratssitzungen hinausgehende Tätigkeiten, inkl. Tätigkeiten in den Ausschüssen, werden mit einem Tagessatz von CHF 2'000 (CHF 250 pro Stunde) entschädigt. Aufgrund der bisherigen Erfahrungen wird ausserdem ein Maximum von 15 Arbeitstagen pro Jahr festgesetzt.
b.Entschädigt wird insbesondere die Gesuchsbeurteilung.
c. Für die Aufgaben des Präsidenten/der Präsidentin wird insgesamt ein Maximum von 25 Arbeitstagen pro Jahr festgelegt.
d.Die Entschädigung der Stiftungsräte kann vierteljährlich unter Angabe der geleisteten Arbeitstage und -stunden bei der Geschäftsstelle und mit demVisum des Präsidenten/der Präsidentin/Vizepräsidenten abgerechnet werden. Abrechnungen des Präsidenten/der Präsidentin werden mit dem Visum des Vizepräsidenten/der Vizepräsidentin abgewickelt.
Gemäss Anhang zu den Festlegungen zur Entschädigung des Stiftungsrats der Stiftung X.___ (Entschädigung von Expertenleistungen) werden insbesondere entschädigt (Urk. 7/216/2):
- Gesuchsbeurteilungen, inkl. vertiefende Prüfungen und Abklärungen, Kommentierungen usw. (i.d.R. ist der Zeitaufwand pro Gesuch 2 – 3 Std.)
- Tätigkeit in Ausschüssen
- Repräsentationsaufgaben in Absprache mit der Präsidentin/dem Präsidenten
- Spezialaufgaben in Absprache mit der Präsidentin/dem Präsidenten
- Präsidentenaufgaben wie Vorbereitung Stiftungsratsgeschäfte, Führung Geschäftsführer/Koordination mit Geschäftsstelle, Kontaktpflege
4.
4.1 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass Organe von juristischen Personen grundsätzlich unselbständigerwerbend sind, die Beschwerdeführer 2 bis 4 für ihre ordentliche (ehrenamtliche) Stiftungsratstätigkeit für die Beschwerdeführerin 1 aber nicht entschädigt werden.
4.2 Was die von den Beschwerdeführern 2 bis 4 erbrachten entschädigten Expertenleistungen betrifft, ergibt sich aus den Statuten und Reglementen der Beschwerdeführerin 1 (Urk. 7/236-238), deren Vereinbarung mit D.___ von November 2018 (Urk. 7/234) und deren Kontoauszug Gesuchs-Evaluationsmandate von 2018 (Urk. 7/235), dass die Evaluation von an die Beschwerdeführerin 1 gerichteten Fördergesuchen mit anschliessender Entscheidungsempfehlung grundsätzlich auch durch Dritte, welche nicht Stiftungsräte der Beschwerdeführerin 1 sind, wahrgenommen werden kann. Wie aus dem Kontoauszug Gesuchs-Evaluationsmandate von 2018 (Urk. 7/235) hervorgeht, macht die Beschwerdeführerin 1 von dieser Möglichkeit auch regelmässig Gebrauch und gibt bei Dritten entsprechende Gutachten in Auftrag.
Gemäss Anhang zu den Festlegungen zur Entschädigung des Stiftungsrats der Beschwerdeführerin 1 (Urk. 7/216/2) werden die Stiftungsräte allerdings nicht nur für (aufwändige) Gesuchsbeurteilungen entschädigt, sondern auch für die Tätigkeit in Ausschüssen, Repräsentations- und Spezialaufgaben sowie – im Falle der Beschwerdeführerin 2 – Präsidentenaufgaben wie die Vorbereitung der Stiftungsratsgeschäfte, die «Führung» des Geschäftsführers, die Koordination mit der Geschäftsstelle und die Kontaktpflege. Die Mitglieder des Stiftungsratsausschusses prüfen und entscheiden dabei im Rahmen ihrer finanziellen Kompetenzen – wie der Stiftungsrat selbst – über Fördergesuche, beraten und entlasten den Stiftungsrat. Zudem tauschen sie sich mit der Geschäftsführung aus. Die Mitglieder des Anlageausschusses setzen die vom Stiftungsrat festgelegte Anlagestrategie um. Bei den Tätigkeiten in diesen beiden Ausschüssen handelt es sich um Aufgaben, die vom Stiftungsrat delegiert worden sind und die mit jenen der Beschwerdeführer 2 bis 4 als Stiftungsräte, nämlich der Leitung und Verwaltung der Beschwerdeführerin 1, eng verbunden sind. Dasselbe gilt auch für die genannten Repräsentations- und Spezialaufgaben. Diese Tätigkeiten können nicht losgelöst von der Stellung als Organ bzw. als Stiftungsrat erfolgen. Anders als bei den Gesuchsbeurteilungen dürften die Beschwerdeführer 2 bis 4 bei deren Ausübung auch nicht mit eigenem Firmennamen auftreten. Mit einem Anwalt oder Treuhänder, welcher – nebst seiner Tätigkeit als Organ der juristischen Person – gleichzeitig in unabhängiger, nicht weisungsgebundener Stellung für dieselbe juristische Person tätig ist, kann die entschädigte Arbeit der Beschwerdeführer 2 bis 4 unter diesen Umständen nicht verglichen werden.
Schliesslich trifft es zwar zu, dass den Koordinationsgesichtspunkten in Grenzfällen, in denen sowohl Merkmale unselbständiger als auch solche selbständiger Erwerbstätigkeit vorliegen, vorab bei Erwerbstätigen, welche gleichzeitig mehrere erwerbliche Tätigkeiten für verschiedene Arbeit- oder Auftraggeber ausüben, Rechnung zu tragen ist. Dies ändert aber nichts daran, dass jeweils im Einzelfall zu prüfen ist, ob eine bestimmte Tätigkeit als selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist. Eine unterschiedliche Qualifikation der im Wesentlichen gleichen Expertentätigkeit der sechs Stiftungsräte der Beschwerdeführerin 1, welche einzig durch das sachfremde Kriterium begründet wäre, dass die betreffenden Stiftungsräte hauptberuflich selbständig oder unselbständig erwerbstätig sind, wäre vor diesem Hintergrund nicht überzeugend.
Die entschädigten Expertentätigkeiten der Beschwerdeführer 2 bis 4 sind demgemäss als unselbständige Erwerbstätigkeiten zu qualifizieren.
5. In masslicher Hinsicht verblieb der angefochtene Entscheid unbestritten und gibt auch mit Blick auf den Umstand, dass Auslagen separat vergütet werden (vgl. Urk. 7/216), zu keiner Beanstandung Anlass. Demzufolge erweist sich der Einspracheentscheid als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Florence Hediger
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstKreyenbühl