Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AB.2021.00078
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiber Hübscher
Urteil vom 18. März 2022
in Sachen
X.___ AG
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die X.___ AG ist der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen. Am 5. November 2020 teilte die Suva der Ausgleichskasse mit, sie habe bei der Betriebsrevision für die Jahre 2016 bis 2018 festgestellt, dass die X.___ AG in diesem Zeitraum über AHV-pflichtige Löhne in der Höhe von Fr. 68'523.-- (2016), Fr. 457'310.-- (2017) und Fr. 1'106'615.-- (2018) nicht abgerechnet habe (Urk. 5/337/2, Urk. 5/337/7, Urk. 5/337/8). In der Folge stellte die X.___ AG der Ausgleichskasse mit Eingabe vom 20. November 2020 unaufgefordert eine Kopie ihrer Einsprache gegen die Ergebnisse der Suva-Revision zu (Urk. 5/342-347). Gestützt auf die Lohnangaben der Suva forderte die Ausgleichskasse von der X.___ AG mit Nachzahlungsverfügungen vom 30. Dezember 2020 für die Beitragsjahre 2016 und 2017 zusätzliche Sozialversicherungsbeiträge und Verwaltungskosten in der Höhe von Fr. 9'636.05 (Urk. 5/358) beziehungsweise Fr. 64'766.50 (Urk. 5/357) sowie Verzugszinsen (Urk. 5/359-360). Für das Jahr 2018 stellte sie sodann mit der Revisionsrechnung vom 13. Januar 2021 Sozialversicherungsbeiträge und Nebenkosten in der Höhe von Fr. 156'724.35 in Rechnung (Urk. 5/361). Mit ihrer Einsprache vom 28. Januar 2021 beantragte die X.___ AG, dass die «Revisionen für die Jahre 2017 und 2018» zu korrigieren seien (Urk. 5/375). Die Ausgleichskasse wies die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 27. Juli 2021 ab (Urk. 2).
2.
2.1 Dagegen erhob die X.___ AG am 13. September 2021 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht (Urk. 1).
2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 6. Oktober 2021 Abweisung der Beschwerde (Urk. 4, unter Beilage der Kassenakten, Urk. 5/1-466).
2.3 Mit Gerichtsverfügung vom 8. November 2021 wurde der Beschwerdeführerin eine Kopie der Beschwerdeantwort vom 6. Oktober 2021 (Urk. 4) zur Kenntnisnahme zugestellt. Den Parteien wurde mitgeteilt, dass über allenfalls vom Gericht als nötig erachtete weitere Verfahrensschritte zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde. Falls das Gericht keine weiteren Verfahrensschritte anordne, werde der Endentscheid den Verfahrensbeteiligten zu gegebener Zeit schriftlich mitgeteilt (Urk. 6).
2.4 Hernach gelangte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 17. November 2021 mit folgendem Begehren an das Gericht (Urk. 7): «Wir haben Ihre Verfügung vom 08.11.2021 erhalten. Wir bitten diese zu sistieren, da wir parallel einen Fall mit der SUVA (UV2021.00079) offen haben.»
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
4. Zu ergänzen ist, dass die Suva nach Abschluss der Betriebsrevision für die Kontrollperiode 2016 bis 2018 der Beschwerdeführerin am 6. November 2020 für die Jahre 2017 und 2018 zusätzliche Prämien in der Höhe von total Fr. 135'955.60 in Rechnung gestellt hat. Die von der Beschwerdeführerin dagegen am 20. November 2020 erhobene Einsprache wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 12. März 2021 ab.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 15. April 2021 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht. Diese Beschwerde ist Gegenstand des Verfahrens Nr. UV.2021.00079. Sie wurde mit Urteil heutigen Datums abgewiesen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 27. Juli 2021 führte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen aus, dass sie ihre Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen und Nebenkosten auf den Kontrollbericht der Suva vom 4. November 2020 und deren Zusatzbericht vom 2. November 2020 stützte (Urk. 2 S. 1-2). Im Juli 2017 seien mehrere Barzahlungen von insgesamt Fr. 41'050.-- an die Y.___ GmbH geflossen. Der Erhalt sei jeweils von Z.___ quittiert worden (Urk. 2 S. 2). Z.___ sei jedoch nie ein eingetragenes Organ der Y.___ GmbH gewesen. Die eingereichte Vollmacht datiere erst auf den 28. November 2017. Somit habe Z.___ die Y.___ GmbH im Juli 2017 nicht vertreten und auch nicht verpflichten können (Urk. 2 S. 3). An die A.___ GmbH seien in den Jahren 2017 und 2018 diverse Barzahlungen geleistet worden. Es seien insgesamt Fr. 832'999.-- quittiert worden. Eine Vollmacht für Z.___ habe ab dem 25. April 2017 bestanden. Das Unternehmen habe ihr jedoch letztmals im Jahr 2016 eine Lohnsumme gemeldet. In den Jahren 2017 und 2018 seien keine Löhne gemeldet worden. Die Aufforderungen, Lohndeklarationen einzureichen, hätten von der Post weder an der Geschäftsadresse noch an der Adresse des Geschäftsführers zugestellt werden können. Das Unternehmen sei im Handelsregister mangels Geschäftstätigkeit von Amtes wegen per 30. September 2019 gelöscht worden (Urk. 2 S. 3). Weiter würden Quittungen für Barzahlungen im Jahr 2018 an die B.___ GmbH über insgesamt Fr. 689'876.-- vorliegen. Die Vollmacht für Z.___ sei am 25. Juni 2017 von C.___ unterschrieben worden. C.___ sei jedoch erst ab dem 3. April 2018 im Handelsregister eingetragen gewesen. Es sei somit fraglich, ob die Vollmacht überhaupt gültig sei. Gegenüber der Suva sei (von der B.___ GmbH) für das Jahr 2018 für zwei Arbeitnehmer eine Lohnsumme von Fr. 60'000.-- deklariert worden. Es seien aber keine Prämien bezahlt worden. Ihr gegenüber habe das Unternehmen mit Schreiben vom 16. April 2018 mitgeteilt, dass im Jahr 2018 keine Arbeitnehmer beschäftigt worden seien (Urk. 2 S. 3). Somit sei nicht belegt, dass die Entschädigungen der Fremdarbeiten in bar, die jeweils von Z.___ entgegengenommen und quittiert worden seien, an juristische Personen geflossen seien, welche ihrerseits mit den Entschädigungen korrelierende Lohnzahlungen erbracht und hierauf die sozialversicherungsrechtlichen Beiträge entrichtet hätten. Bei Akkordanten bestehe rechtsprechungsgemäss die Vermutung, dass sie Unselbständigerwerbende seien. Die vorliegenden Unterlagen hätten diese Vermutung nicht widerlegen können. Es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Barzahlungen nicht den drei Gesellschaften zugegangen seien, sondern anderen Personen, welche für die Beschwerdeführerin unselbständige Akkordarbeiten ausgeführt hätten. Folglich würden die Barzahlungen als Lohnzahlungen an unselbständige Arbeitnehmer gelten. Diese seien beitragspflichtig. Die nachträgliche Einforderung dieser Beiträge sei somit rechtmässig (Urk. 2 S. 3).
1.2 Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber vor, dass sie die Nachforderungen der Beschwerdegegnerin nach der Revision durch die Suva vollumfänglich bestreite. Sämtliche Subunternehmer seien «im Werkvertragsverhältnis» beauftragt worden. Keiner der Subunternehmer beziehungsweise deren Angestellte seien bei ihr angestellt und auf arbeitsvertraglicher Basis entlöhnt worden. Es seien Quadratmeterpreise vereinbart und Abrechnungen am Ende der jeweiligen Bauten gemacht worden. Mittels Bezahlung sei «die Zusammenarbeit entweder fortgeführt oder ein anderes Unternehmen beauftragt» worden. Gemäss Aussagen der jeweiligen Subunternehmer seien entweder temporäre Arbeitskräfte von anderen Unternehmungen beauftragt oder die Aufträge, die sie den Subunternehmen «auf Werkvertragsbasis» vergeben hätten, seien weitervergeben worden. Den Ausführungen der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid, wonach keine Arbeitnehmer bei den entsprechenden Unternehmen registriert gewesen seien, sei entgegenzuhalten, dass sie ihre Aufträge «in einem Werkvertragsverhältnis» an diese Unternehmungen weitergeben habe, ohne dass sie sich in die Tätigkeiten dieser Unternehmungen eingemischt habe. Die Transaktion habe zwischen zwei juristischen Personen stattgefunden (Urk. 1).
2.
2.1 Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, massgebender Lohn genannt, werden paritätische Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge erhoben (Art. 5 Abs. 1 und Art. 13 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG). Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit (Art. 5 Abs. 2 AHVG). Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird demgegenüber ein Beitrag des Selbständigerwerbenden erhoben (Art. 8 AHVG). Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt (Art. 9 Abs. 1 AHVG).
Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht auf Grund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einer oder einem Arbeitgebenden in betriebswirtschaftlicher beziehungsweise arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 146 V 139 E. 3.1 mit Hinweis).
2.2 Akkordanten (Subunternehmer) werden gemäss Rechtsprechung und Verwaltungspraxis in der Regel als Unselbständige qualifiziert (Urteil des Bundesgerichts U 298/02 vom 8. Oktober E. 4.1.3 mit weiteren Hinweisen und Urteil 8C_645/2013 vom 5. Dezember 2013 E. 4.1; Randziffer [Rz] 4045 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO, WML, in der in Jahren 2017 und 2018 gültig gewesenen Versionen; Rz 4022 in der ab 1. Januar 2019 gültigen Version der WML).
2.3 Zu berücksichtigen ist sodann, dass nach der gesetzlichen Regelung nur an Unselbständigerwerbende massgebender Lohn ausgerichtet werden kann. Ein Arbeitgeber kann dieselbe Arbeit durch eigene von ihm entlöhnte Angestellte ausführen lassen oder damit einen selbständigerwerbenden Dritten oder eine juristische Person beauftragen, welche hiefür allenfalls eigene Arbeitnehmer einsetzt. Im zweiten Fall stellt die an den Dritten geleistete Entschädigung für diese Tätigkeit nicht massgebenden Lohn, sondern Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit beziehungsweise, im Falle einer juristischen Person, überhaupt kein beitragspflichtiges Einkommen dar (BGE 133 V 498 E. 5.1). Mit einer juristischen Person kann demnach kein Arbeitsverhältnis eingegangen werden, woraus massgeblicher Lohn aus unselbständiger Erwerbstätigkeit entrichtet wird. Wurde zum Beispiel Arbeit an eine GmbH vergeben, ist grundsätzlich nicht die Entschädigung hieraus der Beitragspflicht unterworfen, sondern der Lohn, den die GmbH an ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausrichtet (Urteil des Bundesgerichts 8C_218/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 4.1.1).
2.4 Schliesslich ist zu beachten, dass die Organe der AHV (und mit ihnen die anderen Organe der Sozialversicherung) nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ebenso wenig wie die Steuerbehörden verpflichtet sind, die zivilrechtliche Form, in der ein Sachverhalt erscheint, unter allen Umständen als verbindlich anzusehen. Dies gilt namentlich dann, wenn ein Umgehungstatbestand vorliegt (BGE 133 V 92 E. 4b mit Hinweisen). Soll ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen verwendet werden, die dieses Institut nicht schützen will, so liegt Rechtsmissbrauch vor (BGE 127 II 49 E. 5a). In Analogie zu den in der steuerrechtlichen Praxis und Doktrin entwickelten Kriterien liegt eine (rechtsmissbräuchliche) Beitragsumgehung vor, wenn - erstens - die von den Beteiligten gewählte Rechtsgestaltung als ungewöhnlich, sachwidrig oder absonderlich, jedenfalls den wirtschaftlichen Gegebenheiten völlig unangemessen erscheint, wenn - zweitens - anzunehmen ist, dass diese Wahl missbräuchlich und lediglich deshalb getroffen worden ist, um Beiträge einzusparen, welche bei sachgemässer Ordnung der Verhältnisse geschuldet wären, und - drittens - wenn das gewählte Vorgehen, sofern es von den Organen der AHV hingenommen würde, tatsächlich zu einer erheblichen Beitragsersparnis führte (SVR 2002 AHV Nr. 1 S. 1 E. 4, H 20/00; AHI 1998 S. 103, H 116/97 E. 5a mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_218/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 4.2.1).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin stützt ihre Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen und Nebenkosten auf den Kontrollbericht der Suva vom 4. November 2020 und deren Zusatzbericht vom 2. November 2020 (E. 1.1). In seinem heutigen Urteil im Verfahren Nr. UV.2021.00079 in Sachen der Beschwerdeführerin gegen die Suva betreffend Prämienforderung erwog das Sozialversicherungsgericht, am 2. März 2016 (Tagesregister-Datum) sei in das Handelsregister aufgenommen worden, dass Z.___ sämtliche Stammanteile der D.___ GmbH Gesellschaft übernommen habe. Er sei danach als einziger Gesellschafter und Geschäftsführer dieser Gesellschaft im Handelsregister eingetragen gewesen. Die von der Beschwerdeführerin für die in der Zeitperioden 21. Juli bis 23. Dezember 2014, 15. Januar bis 21. Dezember 2015, 21. Januar bis 20. Dezember 2016 und 20. Januar bis 27. April 2017 aufgelegten Quittungen für Barzahlungen an die D.___ GmbH seien jeweils von Z.___ unterzeichnet worden. Am 25. April 2017 habe der Konkursrichter des Bezirksgerichts Bülach den Konkurs über die D.___ GmbH eröffnet. Das Konkursverfahren sei in der Folge mit Urteil desselben Richters vom 31. Januar 2018 mangels Aktiven eingestellt worden. Unmittelbar nach der Konkurseröffnung über die D.___ GmbH vom 25. April 2017 sei Z.___ erneut als «Bindeglied» der Beschwerdeführerin «zu seinen Unternehmungen oder befreundeten Unternehmen» aufgetreten (vgl. die Stellungnahme der Beschwerdeführerin gegenüber der Suva vom 3. September 2020). Die Beschwerdeführerin habe der Suva mit ihren E-Mail-Nachrichten vom 5. Mai 2020 diverse Quittungen für Barzahlungen zugestellt. Die Quittungen an die A.___ GmbH, die Y.___ GmbH und die B.___ GmbH wurden erst ab 5. Mai 2017 - mithin nach der Konkurseröffnung über die D.___ GmbH vom 25. April 2017 - ausgestellt. Der Vergleich mit den übrigen Unterschriften in den Suva-Akten zeige, dass einzig die Quittungen der A.___ GmbH vom 5., 12., 15. und 26. Mai 2017 sowie vom 8. und 17. Oktober 2018 nicht von Z.___ unterschrieben worden seien. Die übrigen von der Beschwerdeführerin aufgelegten Quittungen aus dem Zeitraum vom 5. Mai 2017 bis 31. Dezember 2018 seien jedoch allesamt von Z.___ unterzeichnet worden. Dabei habe er bei der Unterzeichnung für die Y.___ GmbH einen Firmenstempel verwendet. Die Quittungen für die A.___ GmbH seien Dokumente mit dem Briefkopf der Beschwerdeführerin, auf welchen Z.___ als «Geschäftsführer A.___ GmbH» unterschrieben habe. Dieselbe Vorlage sei für die Quittungen der B.___ GmbH verwendet worden. Darauf habe Z.___ jeweils als «Geschäftsführer B.___ GmbH» unterschrieben. Die Quittungen seien mit einem Firmenstempel der B.___ GmbH versehen worden. Weitere Unterlagen zu den geltend gemachten Geschäften der Beschwerdeführerin mit den genannten drei Unternehmen seien nicht vorhanden, weil - wie die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 3. September 2020 ausgeführt habe - sämtliche Korrespondenz zwischen den Unternehmen mündlich geführt worden sei. Die zur Verfügung stehenden Unterlagen würden jedoch eindeutig dafür sprechen, dass die Beschwerdeführerin und Z.___ nach dem Konkurs der Gesellschaft von Z.___ (der D.___ GmbH) am 25. April 2017 ihre bisherigen gemeinsamen Tätigkeiten fortgesetzt hätten, es aber aus ungeklärten Gründen als notwendig angesehen hätten, sich dafür Firmen zu bedienen, bei welchen Z.___ im Handelsregister nicht mehr als Organ oder Geschäftsführer geführt wurde. Mit ihrer Einsprache vom 20. November 2020 habe die Beschwerdeführerin gegenüber der Suva vorgebracht, dass Z.___ ihr Ansprechpartner gewesen sei. Er sei für die Betreuung und die Organisation zuständig gewesen. Auf Anfrage hin habe ihr Z.___ zwei Vollmachten übergeben. Er verfüge noch über weitere Vollmachten, die weiter zurückdatiert seien. Alsdann habe sich die Beschwerdeführerin im Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht auf Quittungen berufen, welche den Nachweis dafür erbringen sollten, dass Z.___ die von der Beschwerdeführerin entgegengenommen Gelder jeweils per Monatsende der A.___ GmbH übergeben habe. In ihrer Stellungnahme vom 3. September 2020 habe die Beschwerdeführerin aber noch ausgeführt, dass «der Subunternehmer» schon während der Ausführung der Arbeiten Geld verlangt habe und sie nicht habe riskieren wollen, dass er die Arbeit niederlege. In ihrer Einsprache vom 20. November 2020 habe die Beschwerdeführerin betont, dass sie verpflichtet gewesen sei, die Zahlungen schnellstmöglich zu bewerkstelligen. Aber wenn dies zutreffen sollte, so würde es keinen Sinn ergeben, dass die A.___ GmbH als «Subunternehmer» ihrem «Bevollmächtigen» Z.___ erlaubt haben soll, die für sie entgegengenommenen Gelder jeweils erst auf das Ende eines jeden Monats abzuliefern. Mit ihren Vorbringen im Gerichtsverfahren habe sich die Beschwerdeführerin somit in einen unlösbaren Widerspruch zu ihren früheren Aussagen gestellt. Die Gesamtschau ergebe ein Bild eines Firmenkonstrukts, bei welchem die Beschwerdeführerin mitbeteiligt gewesen sei. Sie hätte durch eine Einsparung von Unfallversicherungsprämien profitieren können, wenn ihr Gebilde von der Suva nicht durchschaut worden wäre (E. 2.2.1 jenes Urteils). Des Weiteren stellte das Sozialversicherungsgericht fest, dass die B.___ GmbH und die Y.___ GmbH ebenfalls zum Firmenkonstrukt gehörten (E. 2.2.2 f. jenes Urteils).
Daraus folgerte das Sozialversicherungsgericht, dass die Beschwerdeführerin die fraglichen Arbeiten in den Jahre 2017 bis 2018 zwar formell an andere juristische Personen vergeben habe. Es habe jedoch ein Firmenkonstrukt zum Zwecke der Prämienumgehung vorgelegen. Dieses Firmenkonstrukt auf rein mündlicher Basis, mit der geltend gemachten Mehrfachverleihung von Personal, reinen Barzahlungen und der behaupteten Entgegennahme und Weiterleidung des Entgeltes durch einen Bevollmächtigten sei für die Erbringung von Gipserarbeiten höchst ungewöhnlich und den wirtschaftlichen Gegebenheiten völlig unangemessen. Diese Umstände verbunden mit der Tatsache, dass die in diesem verworrenen Setting als Arbeitgeberinnen fungierenden juristischen Personen kaum zufällig jeweils Konkurs gegangen und selbige Verfahren mangels Aktiven eingestellt worden seien, zwängen zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin damit die Bezahlung von Prämien habe umgehen wollen. Wie der Rechnung der Suva vom 6. November 2020 sodann zu entnehmen sei, hätte die Beschwerdeführerin für die Jahre 2017 und 2018 zusätzliche Prämien in der Höhe von total Fr. 135'955.60 einsparen können, wenn ihr Verhalten unentdeckt geblieben wäre. Die Suva habe diese Prämien somit zu Recht aufgerechnet.
3.2 Weil der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt derselbe ist und sich die Einwendungen der Beschwerdeführerin decken, ist hier nicht anders zu entscheiden. In masslicher Hinsicht wurden die von der Beschwerdegegnerin nachgeforderten Sozialversicherungsbeiträge und Nebenkosten nicht bestritten. Wie bei den Prämien der Unfallversicherung, wäre auch hier die Einsparung an Sozialversicherungsbeträgen beträchtlich gewesen, wäre die Beschwerdeführerin mit ihrem Verhalten durchgekommen. Die mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 27. Juli 2021 (Urk. 1) bestätigten Nachforderungen mittels der Nachzahlungsverfügungen vom 30. Dezember 2020 (Urk. 5/357-358) und der Revisionsrechnung vom 13. Januar 2021 (Urk. 5/361) sowie die Verzugszinsforderungen (Urk. 5/359-360) sind daher rechtens.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.
4. Mit ihrer Eingabe vom 17. November 2021 beantragte die Beschwerdeführerin, dass allfällige weitere Verfahrensschritte des vorliegenden Verfahrens bis zum Urteil im Verfahren Nr. UV.2021.00079 in Sachen der Beschwerdeführerin gegen die Suva betreffend Prämienforderung zu sistieren seien (Urk. 7). Mit Eingang der Beschwerdeantwort (Urk. 4) und Kassenakten (Urk. 5/1-466) und der nachfolgenden Zustellung der Beschwerdeantwort an die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 8. November 2021 (Urk. 6) war das vorliegende Verfahren spruchreif. Das Urteil im Verfahren Nr. UV.2021.00079 ist heute ergangen.
Demnach ist das Sistierungsbegehren der Beschwerdeführerin gegenstandslos geworden.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___ AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstHübscher