Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AB.2021.00083
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiber Sonderegger
Urteil vom 7. April 2022
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch den Ehemann Y.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Y.___ meldete am 14. Juli 2020 (Eingangsdatum) seine Ehefrau X.___, geboren 1941, unter Hinweis auf deren neurodegenerative Erkrankung bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zug zum Bezug einer Hilflosenentschädigung der Eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) an (Urk. 7/AK/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zug überwies die Sache zuständigkeitshalber an die (bereits für die Auszahlung der Altersrente von X.___ zuständige) Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich. Mit Verfügung vom 16. März 2021 sprach sie X.___ eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades (in der Höhe von Fr. 593.-- pro Monat) vom 1. Juli bis 30. November 2019 und eine Hilflosenentschädigung schweren Grades (in der Höhe von Fr. 948.-- resp. Fr. 956.-- pro Monat) ab 1. Dezember 2019 zu. Gleichzeitig verneinte sie einen Anspruch von X.___ auf eine Hilflosenentschädigung für die Zeit vom 1. Februar 2019 bis 30. Juni 2019 infolge verspäteter Anmeldung (Urk. 7/AK/3+6=Urk. 7/IV/11+16). Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache (Urk. 7/AK/8) wies sie mit Entscheid vom 25. August 2021 ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___, vertreten durch ihren Ehemann Y.___, mit Eingabe vom 21. September 2021 Beschwerde mit diversen Anträgen. Im Wesentlichen beantragte sie die Zusprechung einer Hilflosenentschädigung leichten Grades ab 1. Juli 2017, einer Hilflosenentschädigung mittleren Grades ab 1. Februar 2018 und einer Hilflosenentschädigung schweren Grades ab 13. September 2019 (Urk. 1 S. 1 ff., insbs. S. 7). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 1. November 2021 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung nach Art. 43bis des Bundesgesetzes über die Alters-und Hinterlassenenversicherung (AHVG) haben Bezüger von Altersrenten oder Ergänzungsleistungen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in der Schweiz, die in schwerem, mittlerem oder leichtem Grad hilflos (Art. 9 ATSG) sind.
Für die Bemessung der Hilflosigkeit sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sinngemäss anwendbar (Art. 43bis Abs. 5 Satz 1 AHVG). Gestützt auf die ihm in Art. 43bis Abs. 5 Satz 3 AHVG eingeräumte Befugnis zum Erlass ergänzender Vorschriften erklärte der Bundesrat in Art. 66bis Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) für die Bemessung der Hilflosigkeit Art. 37 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a und b sowie Abs. 3 lit. a–d der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) für sinngemäss anwendbar.
1.2 Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a):
- Ankleiden, Auskleiden;
- Aufstehen, Absitzen, Abliegen;
- Essen;
- Körperpflege;
- Verrichtung der Notdurft;
- Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme.
1.3 Die Hilflosigkeit gilt als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 37 Abs. 1 IVV). Im Bereich der AHV gilt die Hilflosigkeit alsdann als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a) oder in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf (lit. b; Art. 37 Abs. 2 IVV). Als leicht wird die Hilflosigkeit eingestuft, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (Art. 37 Abs. 3 lit. a IVV), einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf (lit. b), einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf (lit. c) oder wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann (Art. 37 Abs. 3 lit. d IVV). Die lebenspraktische Begleitung (vgl. Art 37 Abs. 2 lit. c und Abs. 3 lit. e IVV, Art. 38 IVV) findet in der AHV keine Berücksichtigung (vgl. Art. 66bis Abs. 1 AHVV; BGE 133 V 569).
1.4 Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung entsteht am ersten Tag des Monats, in dem sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind und die Hilflosigkeit schweren, mittleren oder leichten Grades ununterbrochen während mindestens eines Jahres bestanden hat. Er erlischt am Ende des Monats, in dem die Voraussetzungen nach Art. 43bis Abs. 1 AHVG nicht mehr gegeben sind (Art. 43bis Abs. 2 AHVG).
Für die Revision der Hilflosenentschädigung sind gemäss Art. 43bis Abs. 5 Satz 3 AHVG in Verbindung mit Art. 66bis Abs. 2 AHVV die Art. 87-88bis IVV sinngemäss anwendbar. Eine Zunahme der Hilflosigkeit oder Erhöhung des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat (Art. 88a Abs. 1 Satz 1 IVV).
1.5 Nach Art. 46 AHVG richtet sich der Anspruch auf Nachzahlung nicht bezogener Renten und Hilflosenentschädigungen nach Art. 24 Abs. 1 ATSG (Abs. 1). Macht ein Versicherter den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mehr als zwölf Monate nach dessen Entstehung geltend, so wird die Entschädigung in Abweichung von Artikel 24 Abs. 1 ATSG lediglich für die zwölf Monate ausgerichtet, die der Geltendmachung vorangehen. Weitergehende Nachzahlungen werden erbracht, wenn der Versicherte den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen konnte und die Anmeldung innert zwölf Monaten nach Kenntnisnahme vornimmt (Abs. 2).
1.6 Gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV kann die IV-Stelle zur Prüfung eines Leistungsanspruchs unter anderem Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen (vgl. auch Rz 8131 ff. KSIH). Nach der Rechtsprechung hat ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin oder Berichterstatter wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie der tatbestandsmässigen Erfordernisse der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung und der lebenspraktischen Begleitung sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 133 V 450 E. 11.1.1, 130 V 61 E. 6.1 f.). Diese Grundsätze gelten entsprechend auch für die Abklärung der Hilflosigkeit unter dem Gesichtspunkt der lebenspraktischen Begleitung (BGE 133 V 450 E. 11.1.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_464/2015 vom 14. September 2015 E. 4) sowie unter dem Aspekt des Intensivpflegezuschlags (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_573/2018 vom 8. Januar 2019 E. 3.2).
2.
2.1 Im angefochtenen Entscheid vom 25. August 2021 (Urk. 2) hielt die Beschwerdegegnerin fest, am 24. Februar 2021 habe eine Abklärung vor Ort stattgefunden. Dabei habe sich ergeben, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit Oktober 2016 verschlechtert habe. Ab Februar 2018 habe sie dann regelmässige Dritthilfe bei der Fortbewegung sowie bei der Pflege und einer dauernden persönlichen Überwachung benötigt. Ab September 2018 sei eine Hilfsbedürftigkeit in der Lebensverrichtung An- und Auskleiden dazugekommen. Seit September 2019 sei die Beschwerdeführerin auch in den Bereichen Aufstehen/Absitzen/Abliegen, Essen, Körperpflege und Verrichtung der Notdurft hilfsbedürftig (S. 4). Hilflosenentschädigungen könnten gemäss Art. 46 Abs. 2 AHVG lediglich für die der Anmeldung vorangehenden zwölf Monate gewährt werden. Da die Anmeldung zum Bezug von Hilflosenentschädigung am 13. Juli 2020 und damit verspätet erfolgt sei, bestehe der Anspruch auf Hilflosenentschädigung erst ab 1. Juli 2019. Ab diesem Datum sei eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades ausgewiesen. Der Anspruch auf Hilflosenentschädigung schweren Grades bestehe unter Berücksichtigung der Karenzfrist von drei Monaten gemäss Art. 66bis Abs. 2 AHVG i.V.m. Art. 88a IVV ab 1. Dezember 2020 (S. 6 ff.).
2.2 Die Beschwerdeführerin bringt in der Beschwerde (Urk. 1) im Wesentlichen vor, Art. 46 AHVG und Art. 88a IVV seien vom Gericht als kraftlos zu erklären. Zudem sei die gesetzliche Definition der Hilflosigkeit, wie sie in Art. 9 ATSG umschrieben werde, umzuformulieren (S. 3, S. 9 u. S. 19). Ab 1. Juli 2017 habe bei ihr eine leichte, ab 1. Dezember 2018 eine mittlere und ab 13. September 2019 eine schwere Hilflosigkeit vorgelegen. Das Gesetz sehe eine Karenzfrist von einem Jahr vor. Allerdings sei sie am 1. Juli 2018 demenzbedingt gar nicht mehr fähig gewesen, eine (rechtzeitige) Anmeldung vorzunehmen. Aus diesem Grund liege ein Ausnahmetatbestand im Sinne von Art. 46 Abs. 2 AHVG vor, der die Nachzahlung der Hilflosenentschädigung über die zwölf Monate hinaus seit Geltendmachung des Anspruchs vorsehe (S. 4. u. S. 7). Insbesondere betonte die Beschwerdeführerin in der Beschwerde, dass die Ärzte sie nie über die Möglichkeit der Geltendmachung eines Anspruchs auf Hilflosenentschädigung aufgeklärt hätten, obschon sie dazu verpflichtet seien (S. 11 ff.).
3.
3.1 Zunächst ist auf die Einwände hinsichtlich der anzuwenden Normen einzugehen (E. 3.2). Danach ist der Beginn sowie der Schweregrad der Hilflosigkeit (E. 4) und schliesslich der Nachzahlungsanspruch zu prüfen (E. 5).
3.2 Gemäss Art. 190 der Bundesverfassung sind die Bundesgesetze für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend. Da die Gerichte - als Ausfluss der Gewaltenteilung - an die Bundesgesetze gebunden sind, steht eine Kraftloserklärung von Art. 46 AHVG oder eine Umformulierung von Art. 9 ATSG durch das Sozialversicherungsgericht ausser Frage. Anders als Bundesgesetze können Verordnungen grundsätzlich daraufhin überprüft werden, ob sie gesetzes- oder verfassungskonform sind. In Art. 43bis Abs. 5 AHVG wird der Bundesrat ermächtigt, ergänzende Vorschriften zu erlassen. Dieser weit gefassten Kompetenz kam er unter anderem in Art. 66bis AHVV nach, wobei Abs. 2 dieser Bestimmung für die Revision der Hilflosenentschädigung die Art. 87 bis 88bis IVV für sinngemäss anwendbar erklärt. Dieser Verweis ist durch die Delegationsnorm gedeckt und erweist sich als sinn- und zweckmässig, weil auch der Gesetzgeber in Art. 43bis Abs. 2 hinsichtlich Entstehung des Anspruches die invalidenversicherungsrechtlich anwendbare Wartezeit übernimmt. Die bundesrechtliche Verordnungsbestimmung erweist sich damit als verfassungskonform. Ausserdem hat das Bundesgericht in BGE 105 V 262 sowie BGE 104 V 146 erkannt, dass Art. 88a IVV sich im Rahmen der gesetzlichen Ordnung hält und geeignet ist, eine rechtsgleiche und den jeweiligen tatsächlichen Verhältnissen entsprechende Festsetzung der Renten zu gewährleisten. Letzteres hat auch in Bezug auf die Festsetzung von Hilflosenentschädigungen Gültigkeit. Damit ist Art. 88a IVV sinngemäss anzuwenden.
4
4.1 Basis für die Zusprechung der Hilflosenentschädigung bildet der Abklärungsbericht vom 24. Februar 2021. Darin wird ausgeführt, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ab Oktober 2016 verschlechtert habe. Ab Februar 2018 habe sie regelmässiger Dritthilfe bei der Fortbewegung im Freien, bei der Körperpflege sowie einer dauernden persönlichen Überwachung benötigt. Ab September 2018 sei eine Hilfsbedürftigkeit in der Lebensverrichtung An- und Auskleiden dazugekommen. Seit September 2019 sei die Beschwerdeführerin auch in den Bereichen Aufstehen/Absitzen/Abliegen, Essen und Verrichtung der Notdurft hilfsbedürftig. Verfasst wurde der Bericht von der Abklärungsperson gestützt auf ihre eigenen Beobachtungen sowie den Angaben des die Beschwerdeführerin betreuenden Ehemannes Y.___. Insbesondere bei der Schilderung des Krankheitsverlaufs wurde auf seine Angaben abgestellt (Urk. 7/IV/10).
4.2 Der Abklärungsbericht vom 24. Februar 2021 genügt den rechtsprechungsgemässen Beweisanforderungen (vgl. dazu E. 1.6 hiervor). Darauf kann abgestellt werden. Die Beschwerdeführerin moniert den Abklärungsbericht denn auch nicht konkret, sondern kommt gestützt auf eine eigene Beurteilung zum Schluss, dass ab 1. Juli 2017 eine leichte, ab 1. Februar 2018 eine mittlere und ab 13. September 2019 eine schwere Hilflosigkeit bestanden habe (Urk. 1 S. 7 f.). Bei ihrer Beurteilung nimmt sie indessen nicht auf die einschlägigen Kriterien, also auf die sechs alltäglichen Lebensvorrichten Ankleiden/Auskleiden, Aufstehen/Absitzen/Abliegen, Essen, Körperpflege, Verrichtung der Notdurft, Fortbewegung Bezug (vgl. E. 1.2 hiervor). Der im Schreiben von Y.___ vom 2. Juli 2020 (Urk. 1 S. 7, Urk. 3/33=Urk. 7/IV/3) dargelegte Krankheitsverlauf steht jedoch nicht in Widerspruch zum Abklärungsbericht. So vermag etwa der Umstand, dass die Beschwerdeführerin ab Oktober 2016 nicht mehr fähig war, ihr Elektrovelo zu benutzen, Auto zu fahren und selbständig grössere Einkaufslisten zu erstellen (wobei zum damaligen Zeitpunkt kleinere Einkäufe noch eigenständig möglich waren), kein Anspruch auf Hilflosentschädigung zu begründen.
4.3 Es ist somit festzuhalten, dass gestützt auf den Abklärungsbericht ab Februar 2018 von einer mittleren und ab September 2019 von einer schweren Hilflosigkeit auszugehen ist. Damit bestünde grundsätzlich per 1. Februar 2019 (also nach Ablauf des Wartejahres) ein Anspruch auf Hilflosenentschädigung mittleren Grades und ab 1. Dezember 2019 (in Anwendung von Art. 66bis Abs. 2 AHVV i.V.m. Art. 88a Abs. 2 IVV) Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung schweren Grades.
5.
5.1 Die Anmeldung zum Bezug einer Hilflosenentschädigung erfolgte am 14. Juli 2020 (Eingangsdatum; Urk. 7/AK/1). Gestützt auf Art. 46 Abs. 1 AHVG richtete die Beschwerdegegnerin die Hilflosentschädigung für die der Geltendmachung des Anspruchs vorangehenden zwölf Monate, also ab 1. Juli 2019, aus (Urk. 7/AK/3+6=Urk. 7/IV/11+16, Urk. 2). Die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 46 Abs. 2 AHVG, wonach weitergehende Nachzahlungen erbracht werden, wenn die versicherte Person den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen konnte und die Anmeldung innert zwölf Monaten nach Kenntnisnahme vornimmt (vgl. E. 1.5), verneinte sie. Dieser Auffassung kann, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, nicht gefolgt werden.
5.2 Nach der Rechtsprechung ist unter dem anspruchsbegründenden Sachverhalt der körperliche, geistige oder psychische Gesundheitsschaden zu verstehen, der eine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Hilfs- oder Überwachungsbedürftigkeit bei alltäglichen Lebensverrichtungen zur Folge hat. Mit der Kenntnis des anspruchsbegründenden Sachverhalts ist nicht das subjektive Einsichtsvermögen der versicherten Person gemeint, sondern es geht nach dem Wortlaut von Art. 46 Abs. 2 zweiter Satz AHVG vielmehr darum, ob der anspruchsbegründende Sachverhalt objektiv feststellbar ist oder nicht (vgl. BGE 114 V 134). Dass ein objektiv gegebener anspruchsbegründender Sachverhalt nicht erkennbar gewesen ist oder dass die versicherte Person trotz entsprechender Kenntnis krankheitsbedingt daran gehindert wurde, sich anzumelden oder jemanden mit der Anmeldung zu betrauen, wird von der Rechtsprechung nur sehr zurückhaltend angenommen, namentlich bei Schizophrenie, bei einer schweren narzisstischen, depressiven Persönlichkeitsstörung im Sinne eines Borderlinezustandes an der Grenze zur schizophrenen Psychose, bei einer schweren Persönlichkeitsstörung, bei Urteilsunfähigkeit zufolge einer (nicht näher bezeichneten) schweren psychischen Erkrankung; allenfalls auch in Fällen von schwerer Depression oder Persönlichkeitsstörungen mit sekundärem chronischem Alkoholismus (BGE 139 V 289 E. 4.2 mit Hinweisen).
Für die Nachzahlung hinsichtlich eines Zeitraumes, welcher über die der Anmeldung vorangehenden zwölf Monate zurückreicht, ist die Kenntnis des anspruchsbegründenden Sachverhalts von Seiten der versicherten Person oder ihres gesetzlichen Vertreters massgebend. Einem Nachzahlungsanspruch für mehr als zwölf Monate vor der Anmeldung steht der Umstand nicht entgegen, dass die in Art. 66 IVV und 67 AHVV genannten, zur Geltendmachung des Anspruchs befugten Drittpersonen den leistungsbegründenden Sachverhalt allenfalls bereits in einem früheren Zeitpunkt gekannt haben (BGE 139 V 289 E. 6.1).
5.3 Im September 2016, als sie noch urteilsfähig war (vgl. Urk. 3/3=Urk. 7/AK/11), stellte die Beschwerdeführerin in Anbetracht der diagnostizierten neurodegenerativen Erkrankung ihrem Ehemann Y.___ eine Generalvollmacht aus (Urk. 7/AK/2). Ein Beistand wurde ihr nicht bestellt, insbesondere nicht in der Person ihres Ehemannes (vgl. auch Urk. 7/AK/1). Es spielt daher für den geltend gemachten Nachzahlungsanspruch keine Rolle, dass Y.___ den Gesundheitszustand, welcher schliesslich zur schweren Hilflosigkeit geführt hat, zweifellos kannte und seine Ehefrau bereits früher hätte anmelden können, dies jedoch aus Rechtsunkenntnis unterliess.
5.4 Damit die Anmeldung zum Bezug der Hilflosigkeit rechtzeitig erfolgt wäre, hätte sie spätestens im Februar 2019 (also bei Ablauf des Wartejahres) erfolgen müssen. Massgebend ist, wie lange die Beschwerdeführerin selber den anspruchsbegründenden Sachverhalt trotz ihrer kognitiven Defizite (noch) erkennen konnte. Gestützt auf die Akten ist davon auszugehen, dass spätestens ab Mai 2018 und somit auch im Februar 2019 die notwendige Urteilsfähigkeit nicht mehr vorlag. Die Beschwerdeführerin beabsichtigte im Mai 2018 an einer klinischen Studie zu einer Demenztherapie teilzunehmen. Gemäss Art. 7 und 16 des Humanforschungsgesetzes (HFG) darf eine Forschung am Menschen nur durchgeführt werden, wenn die betroffene Person nach hinreichender Aufklärung eingewilligt hat. Ein sog. «informed consent» und damit das Recht der Patientin und des Patienten auf Selbstbestimmung setzt voraus, dass die betroffene Person einwilligungsfähig ist. Dabei werden folgende Kriterien aufgelistet: a) die Fähigkeit, Information in Bezug auf die zu fällende Entscheidung zu verstehen, b) die Fähigkeit, die Situation und die Konsequenzen, die sich aus alternativen Möglichkeiten ergeben, richtig abzuwägen, c) die Fähigkeit, die erhaltene Information im Kontext eines kohärenten Wertesystems rational zu gewichten und d) die Fähigkeit, die eigene Wahl zu äussern. Im Falle der Beschwerdeführerin ergaben die Abklärungen, dass die Demenz schon so weit fortgeschritten war, dass die Einwilligungsfähigkeit als nicht gegeben erachtet werden musste (Urk. 3/9=Urk. 7/AK/17).
5.5 Aus der fehlenden Einwilligungsfähigkeit für die Teilnahme an der klinischen Studie im Mai 2018 ist zu schliessen, dass die Beschwerdeführerin krankheitsbedingt daran gehindert war, sich rechtzeitig für eine Hilflosenentschädigung anzumelden oder jemanden mit der Anmeldung zu betreuen. Der Tatbestand von Art. 46 Abs. 2 AHVG ist somit gegeben. Die Beschwerdeführerin hat damit ab 1. Februar 2019 Anspruch auf Hilflosenentschädigung mittleren Grades und ab 1. Dezember 2019 Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung schweren Grades. Bei diesem Ausgang ist das von der Beschwerdeführerin behauptete Fehlverhalten der Ärzte nicht von Belang. Ob eine relevante Verletzung der Aufklärungspflicht von Seiten der Medizinalpersonen im Falle der Beschwerdeführerin vorliegt (vgl. auch Art. 40 des Bundesgesetzes über die universitären Medizinalberufe, MedBG), wäre indes nicht im vorliegenden Prozess zu prüfen, da ein allfälliges ärztliches Fehlverhalten nicht der Beschwerdegegnerin anzulasten wäre.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, vom 25. August 2021 insofern abgeändert, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Februar 2019 Anspruch auf Hilflosenentschädigung mittleren Grades und ab 1. Dezember 2019 Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung schweren Grades hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstSonderegger