Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AB.2021.00085


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiberin Stadler

Urteil vom 31. Januar 2022

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1978, ist im Bereich der Visuellen Gestaltung tätig und der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse als Selbständigerwerbende angeschlossen. Die Ausgleichskasse setzte mit definitiver Verfügung vom 14. März 2019 die von X.___ zu entrichtenden persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge (inkl. FAK und Verwaltungskosten) für das Jahr 2016 gestützt auf ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 61’574.--, abzüglich Zins auf dem im Betrieb investierten Eigenkapital von Fr. 0.–- und unter Aufrechnung der persönlichen Beiträge in der Höhe von Fr. 6'576.55, bei einem Beitragssatz von 9,65 % auf Fr. 7'550.30 fest (vgl. Urk. 6/38). Auf Gesuch hin (vgl. Urk. 6/40) wurde der Beitragspflichtigen im Mai 2019 ein Ratenzahlungsplan bewilligt, der nicht eingehalten wurde (vgl. Urk. 6/56). Am 11. August 2020 wurde die Betreibung eingeleitet (Urk. 6/91). Am 13. August 2020 stellte die Beitragspflichtige ein Gesuch um Erlass der persönlichen Beiträge für das Jahr 2016 (Urk. 6/92). Die Ausgleichskasse wies dieses mit Verfügung vom 28. April 2021 (Urk. 6/121) und die dagegen gerichtete Einsprache vom 17. Mai 2021 (Urk. 6/122) nach Beizug der Lohnunterlagen des Kindsvaters (vgl. Urk. 6/127) mit Entscheid vom 2. September 2021 ab (Urk. 6/129 = Urk. 2).


2.    Dagegen erhob die Beitragspflichtige am 30. September 2021 Beschwerde und beantragte sinngemäss, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Schuld sei ihr zu erlassen beziehungsweise diese sei herabzusetzen (Urk. 1).

    Mit Beschwerdeantwort vom 29. Oktober 2021 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5, unter Beilage der Kassenakten [Urk. 6/1-135]), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1. November 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Beiträge nach den Art. 6, 8 Abs. 1 oder 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG), deren Bezahlung einer obligatorisch versicherten Person nicht zumutbar ist, können auf begründetes Gesuch hin für bestimmte oder unbestimmte Zeit angemessen herabgesetzt werden; sie dürfen jedoch nicht geringer sein als der Mindestbeitrag (Art. 11 Abs. 1 AHVG). Die Voraussetzung der Unzumutbarkeit ist erfüllt, wenn die beitragspflichtige Person bei Bezahlung des vollen Beitrags ihren Notbedarf und denjenigen ihrer Familie nicht befriedigen könnte. Ob eine Notlage besteht, ist aufgrund der gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse und nicht allein anhand des Erwerbseinkommens zu beurteilen (BGE 113 V 248 E. 3a, 104 V 61 E. 1a, je mit Hinweisen). Unter Notbedarf ist das Existenzminimum im Sinne des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) zu verstehen (BGE 120 V 271 E. 5a mit Hinweis).

    Die Herabsetzung geschuldeter Beiträge nach Art. 11 Abs. 1 AHVG beurteilt sich - unter Vorbehalt von Fällen missbräuchlicher Verzögerung - aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt, in welchem der Pflichtige bezahlen müsste, in welchem mithin die Verfügung, der Beschwerdeentscheid oder das Urteil des Bundesgerichts in Rechtskraft erwächst (BGE 120 V 275 E. 5a/dd mit Hinweisen; SVR 2000 AHV Nr. 9 S. 34 E. 4a). Es können somit weder weit zurückliegende noch durchschnittliche wirtschaftliche Verhältnisse massgebend sein. Das erstinstanzliche Gericht im Herabsetzungsprozess ist indessen nicht verpflichtet, direkt und abschliessend zu überprüfen, ob und allenfalls inwiefern sich die wirtschaftliche Lage seit Erlass der Verfügung über die Beitragsherabsetzung geändert hat. Es kann sich gegebenenfalls auf die Feststellung beschränken, dass der Verwaltungsakt im Eröffnungszeitpunkt richtig war, und es der Partei, die eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse behauptet, überlassen, eine neue Verfügung zu verlangen. Es kann aber auch aus prozessökonomischen Gründen und nach Gewährung des rechtlichen Gehörs einem Entscheid den neuen Sachverhalt zugrunde legen (Urteil des Bundesgerichts H 361/01 vom 27. März 2002 E. 3a mit Hinweisen).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid vom 2. September 2021 (Urk. 2), der Erlass des jährlichen Mindestbeitrages könne nur gewährt werden, wenn durch die Bezahlung des Mindestbeitrages das betreibungsrechtliche Existenzminimum nicht gedeckt sei. Aus den vorliegenden Unterlagen gehe hervor, dass die verfügbaren Mittel mit Fr. 84’656.-- zu veranschlagen seien und der ermittelte Notbedarf Fr. 51’872.-- betrage. Demnach stelle die Bezahlung der Beiträge keine unzumutbare Härte dar.

2.2    Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk. 1) sinngemäss geltend, sie verfüge nicht über die nötigen Mittel um der Forderung nachzukommen. Sie lebe zwar in einem Konkubinatsverhältnis, habe jedoch das alleinige Sorgerecht für das gemeinsame Kind und erhalte auch keine Kinderbeiträge. Insofern belaufe sich ihr Existenzminimum auf knapp unter Fr. 3'000.--, wobei ihre momentanen Einnahmen dafür nicht ausreichen würden.


3.

3.1    Für die Beurteilung des Herabsetzungs- resp. Erlassgesuchs sind dem Existenzminimum die verfügbaren Mittel (Einkommen und Einkünfte sowie anrechenbares Vermögen) gegenüberzustellen.

3.2    Die Beschwerdegegnerin ging von einem errechneten jährlichen Notbedarf von Fr. 51’872.-- aus, wobei sie die Lebenshaltungskosten im Kanton Zürich heranzog (vgl. Berechnungsblatt [Urk. 6/130]) und einen Grundbetrag von Fr. 20'400.-- + 4'800.-- (für Konkubinat in Hausgemeinschaft mit einem Kind bis 10 Jahre), Wohnkosten von Fr. 19'440.-- (12 x Fr. 1'620.-- [vgl. Urk. 6/117]), Krankenkassenprämien von Fr. 3'767.-- + Fr. 2'142.-- + Fr. 752.-- für den Lebenspartner, die Beschwerdeführerin und deren gemeinsame Tochter (vgl. Urk. 6/114, Urk. 6/118) sowie die Kosten der Hausrat- und Haftpflichtversicherung in der Höhe von Fr. 571.-- (vgl. Urk. 6/115) berücksichtigte. Dies ist aufgrund der vorliegenden Akten ausgewiesen und angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Lebenspartner und der gemeinsamen Tochter in einem gemeinsamen Haushalt lebt, nicht zu beanstanden. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist ein Konkubinatsverhältnis, aus dem Kinder hervorgegangen sind, unter dem Gesichtspunkt der Notbedarfsermittlung im Wesentlichen gleich zu behandeln wie ein eheliches Familienverhältnis (BGE 130 III 765 E. 2.2 mit Verweis auf BGE 106 III 11 E. 3c und d; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_160/2007). So sehen die von der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich erlassenen Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009 unter dem Titel II, Monatlicher Grundbetrag, vor, dass selbst bei einer kinderlosen, kostensenkenden Wohn/Lebensgemeinschaft der Ehegatten-Grundbetrag einzusetzen und dieser in der Regel (maximal) auf die Hälfte herabzusetzen ist. Es ist unstrittig, dass die Beschwerdeführerin und ihr Partner im Konkubinat leben und eine 2014 geborene gemeinsame Tochter haben. Dies ergibt sich auch aus dem aufgelegten Mietvertrag mit Mietbeginn vom 1. April 2015 (Urk. 6/117) sowie der Geburtsurkunde (Urk. 6/2/1).

    Unter Ausklammerung der Krankenkassenprämien ist der Beschwerdeführerin ein Existenzminimum von Fr. 22'605.-- ([Fr. 20'400.-- + Fr. 4'800.-- + Fr. 19'440.-- + Fr. 571.--] : 2) anzurechnen. Hinzu kommen ihre eigenen Krankenkassenprämien (Fr. 2'142.--) sowie die Hälfte derjenigen für die gemeinsame Tochter (Fr. 752.-- : 2 = Fr. 376.--), was ein anrechenbares Existenzminimum von Fr. 25'123.-- ergibt.

3.3    Bei den verfügbaren Mitteln errechnete die Verwaltung einen Betrag von Fr. 84’656.--, bestehend aus dem Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 4'342.-- (vgl. Urk. 6/100/6), dem Einkommen des Lebenspartners in der Höhe von Fr. 76'621.-- (vgl. Urk. 6/127), den Familienzulagen in der Höhe von Fr. 2’800.-- sowie der individuellen Prämienverbilligung für die Beschwerdeführerin und deren Tochter von Fr. 893.-- (vgl. Urk. 6/110). Im Rahmen der Beschwerde machte die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend, da sie das alleinige Sorgerecht für das gemeinsame Kind habe und keine Kinderbeiträge erhalte, seien die Einkommensverhältnisse ihres Lebenspartners nicht zu berücksichtigen. Richtig ist, dass das Konkubinat im Gegensatz zur Ehe oder zur eingetragenen Partnerschaft zu keinen rechtlichen Unterhalts- und Beistandsansprüchen zwischen den Partnern führt (vgl. Art. 163 und Art. 159 Abs. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB]). Daraus lässt sich jedoch nicht ableiten, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Konkubinatspartners bzw. der -partnerin im Einzelfall keine Rolle spielen. So sind diese beispielsweise bei der Prüfung bzw. Berechnung des Anspruches auf Sozialhilfeleistungen oder - wie oben ausgeführt - bei der Bemessung des Existenzminimums zu berücksichtigen (BGE 142 III 36 E. 3.4.1). Dies im Unterschied zur Berechnung im Hinblick auf die Anspruchsvoraussetzungen für Ergänzungsleistungen, wo mit Art. 9 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) aber eine klare gesetzliche Grundlage besteht und daher nach dem Gesetzeswortlaut ausschliesslich die anrechenbaren Einkünfte der Ehegattin oder des Ehegatten in die Berechnung einzuschliessen sind, nicht jedoch Einkünfte von Konkubinatspartnern oder -partnerinnen. Hervorzuheben ist ausserdem, dass der Anspruch auf Ergänzungsleistungen als Sozialversicherungsleistungen nicht den Sozialhilfeleistungen gleichgestellt werden kann, zumal bei der Anspruchsberechnung von Ergänzungsleistungen auch hypothetische Erwerbseinkommen, auf die verzichtet wird, sowie Verzichtsvermögen einzubeziehen sind (vgl. Art. 9a Abs. 3 und Art. 11a ELG), was die Ergänzungsleistungen grundlegend von der Sozialhilfe unterscheidet. Dabei scheint es angebrachter, bei der für die Herabsetzung geschuldeter Sozialversicherungsbeiträge vorzunehmenden Prüfung der wirtschaftlichen Umstände die für die Sozialhilfeansprüche geltenden Grundsätze heranzuziehen, wonach die effektiven wirtschaftlichen Verhältnisse zu berücksichtigen sind. Im Gegensatz zur Berechnung bei der Prüfung des Erlasses einer Rückerstattungsforderung nach Art. 25 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) verweist Art. 11 AHVG bzw. die dazugehörigen Ausführungsbestimmungen der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) denn auch nicht auf die Bestimmungen des ELG (vgl. demgegenüber Art. 5 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSV). Die angemessene Berücksichtigung des Einkommens und Vermögens des nicht sozialhilfeberechtigten Konkubinatspartners im Sozialhilfebudget der entsprechend berechtigten Konkubinatspartnerin in einem stabilen Konkubinat ist nicht willkürlich und verletzt das Rechtsgleichheitsgebot nicht (BGE 141 I 153; Urteil des Bundesgerichts 8C_138/2016 vom 6. September 2016), was nach diesen Erwägungen auch für die Voraussetzungen der Unzumutbarkeit nach Art. 11 AHVG zu gelten hat. Nach den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien), Kapitel D4.4 (in der seit 1. Januar 2021 geltenden Version), gilt ein Konkubinat als stabil, wenn es mindestens zwei Jahre andauert oder die Partner mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben, wobei diese Vermutung widerlegbar ist. Analog dieser Richtlinien ist es zulässig, bei der Bedarfsrechnung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 AHVG einen Konkubinatsbeitrag zu berücksichtigen, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse des Konkubinatspartners dies zulassen. Zur Prüfung dieser Frage ist jedoch nicht auf das Existenzminimum des Konkubinatspartners abzustellen, sondern ein erweiterter Lebensbedarf zu berücksichtigen (vgl. Erläuterungen zu den SKOS-Richtlinien, Kapitel 17 Ansprüche gegenüber Dritten [WSH], Unterkapitel 17.5 Konkubinatsbeitrag, vom 1. März 2021). Somit ist - entgegen der Berechnung der Beschwerdegegnerin - zu berücksichtigen, dass der Konkubinatspartner nebst dem Grundbetrag (Fr. 22'605.-- s. oben), den eigenen Krankenkassenbeiträgen, derjenigen für seine Tochter (Fr. 3'767.-- + Fr. 376.-- [anteilsmässig]) und den Versicherungen (Fr. 285.50) für weitere zu berücksichtigende Auslagen, wie beispielsweise die Fahrtkosten zum Arbeitsplatz und die Steuern, selber aufzukommen hat und nicht auf das Existenzminimum behaftet werden kann. Selbst wenn jedoch für solche Ausgaben zusätzlich rund Fr. 15'000.-- pro Jahr angerechnet würden, verbliebe ein Freibetrag, der den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin analog eines Konkubinatsbeitrages zuzurechnen ist und womit es ihr möglich wäre, die von ihr geschuldeten und noch offenen Sozialversicherungsbeiträge 2016 (gemäss Abrechnung vom 7. Mai 2019 [Urk. 6/50] Fr. 6'192.65) - allenfalls in Raten - zu begleichen. Die Beschwerdeführerin gab zwar an, keine Unterhaltsbeiträge zu erhalten und für den Lebensunterhalt der Tochter hauptsächlich aufzukommen (vgl. Urk. 8/100/9). Vor dem Hintergrund, dass ihr Einkommen im Jahr 2019 jedoch lediglich Fr. 4'342.-- betragen hat, erscheint dies nicht plausibel. Massgeblich ist schliesslich die tatsächliche Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Diese ist in dem Umfang grösser, als sich ihr Lebenspartner an den Kosten des gemeinsamen Haushalts beteiligen kann und es effektiv offensichtlich auch tut (vgl. hierzu auch die Überweisungen auf das Postfinance-Konto der Beschwerdeführerin, Urk. 6/116). Insofern ist ein Einnahmenüberschuss ausgewiesen und der Nachweis, dass die verfügbaren Mittel den Notbedarf nicht decken oder gar eine grosse Härte im Sinne von Art. 11 Abs. 2 AHVG vorliegt, nicht gelungen.


4.    Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Einspracheentscheid vom 2. September 2021 zur Zeit seiner Eröffnung im Ergebnis nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen ist.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Da es um den Erlass von Abgaben im Sinne von Art. 83 lit. m BGG geht, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Gerügt werden kann nach Art. 116 BGG die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten.

    Die Fristen stehen während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstStadler