Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AB.2021.00087


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Senn
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiber Stocker

Urteil vom 29. März 2022

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Kurt Hog

Alte Landstrasse 5, Postfach 26, 8802 Kilchberg ZH


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin












Sachverhalt:

1.

1.1    Mit Verfügungen vom 10. Dezember 2020 setzte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, die persönlichen Beiträge von X.___ für die Jahre 2010 (Urk. 3/A), 2011 (Urk. 3/C) und 2012 (Urk. 3/E) auf Fr. 47'733.85, Fr. 48'736.20 und Fr. 48'578.70 fest. Gleichzeitig verpflichtete die Ausgleichskasse den Versicherten zur Bezahlung von Verzugszinsen für die auszugleichenden persönlichen Beiträge 2010 und 2011 (Urk. 3/B und 3/D) und stellte ihm drei Schlussrechnungen zu (Urk. 3/I, 3/J und 3/K).

    Dagegen liess der Versicherte mit Eingabe vom 1. Februar 2021 (Urk. 9/223) Einsprache erheben und unter anderem rügen, dass - entgegen der Annahme der Ausgleichskasse - keine rechtskräftigen Steuerveranlagungen vorlägen, dass ihm vielmehr derartige Veranlagungen niemals zugestellt worden seien, dass die Beitragsforderungen verjährt seien und dass die Ausgleichskasse überdies an den vom Bezirksgericht Zürich mit Urteil vom 28. November 2019 bestätigten Nachlassvertrag gebunden sei.

    Die Ausgleichskasse wies die Einsprache des Versicherten mit Entscheid vom 9. September 2021 (Urk. 2) ab.

1.2    Über den Versicherten war zuvor am 4. Januar 2019 der Konkurs eröffnet worden (Urk. 3/5). Kollokationsplan und Inventar wurden am 19. Juni 2019 aufgelegt (Urk. 3/6). Am 22. Oktober 2019 fand am Bezirksgericht Zürich die Verhandlung über die Bestätigung eines vom Versicherten vorgeschlagenen Nachlassvertrages statt (Urk. 3/7). Mit Urteil vom 28. November 2019 (Urk. 9/241/4-14) bestätigte das Bezirksgericht Zürich den vorgeschlagenen Nachlassvertrag (Dividendenvergleich auf der Basis einer Dividende von 1.85 %) und erklärte ihn auch für die Gläubiger verbindlich, welche dem Nachlassvertrag nicht zugestimmt hatten (Dispositiv Ziffer 1). Der über den Versicherten eröffnete Konkurs wurde widerrufen (Dispositiv Ziffer 2).


2.    Mit Eingabe vom 8. Oktober 2021 (Urk. 1) liess der Versicherte Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Ausgleichskasse vom 9. September 2021 (Urk. 2) erheben mit folgenden Anträgen:

1.    Es sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 09. September 2021 vollumfänglich aufzuheben;

2.    Es seien die fünf Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom 10. Dezember 2020 ersatzlos aufzuheben und die drei Schlussrechnungen vom 10. Dezember 2020 vollumfänglich zu stornieren;

3.    Es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer für die Jahre 2010, 2011 und 2012 weder Beiträge für Selbständigerwerbende noch für die Jahre 2010, 2011 und 2012 Verzugszinsen für auszugleichende persönliche Beiträge schuldet;

4.    Eventualiter sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer für die Jahre 2010, 2011 und 2012 Beiträge für Selbständigerwerbende und für die Jahre 2010, 2011 und 2012 für Verzugszinsen für auszugleichende persönliche Beiträge maximal den Betrag von insgesamt CHF 2'561.45 schuldet, d.h. eine Nachlassdividende von 1.85 % auf den anerkannten oder gerichtlich bestätigten Forderungen;

alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

    Die Ausgleichskasse schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 5. Januar 2022 (Urk. 8) auf Abweisung der Beschwerde. Der Versicherte liess am 2. Februar 2022 auf die Erstattung einer Replik verzichten (Urk. 11), was der Ausgleichskasse mitgeteilt wurde (vgl. Urk. 12).

    Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Betreffend Verjährung von Beitragsforderungen ist unter anderem Art. 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) zu beachten. Danach können Beiträge nicht mehr eingefordert oder entrichtet werden, wenn sie nicht innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches sie geschuldet sind, durch Erlass einer Verfügung geltend gemacht worden sind. In Abweichung von Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) endet die Verjährungsfrist unter anderem für Beiträge nach Art. 8 Abs. 1 (Beiträge von Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit) erst ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die massgebende Steuerveranlagung rechtskräftig wurde. Wird eine Nachforderung aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist festsetzt, so ist diese Frist massgebend.

1.2    Nach Art. 24 Abs. 1 ATSG erlischt der Anspruch auf ausstehende Leistungen oder Beiträge fünf Jahre nach dem Ende des Monats, für welchen die Leistung, und fünf Jahre nach dem Ende des Kalenderjahres, für welches der Beitrag geschuldet war.

1.3    Nach Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Bemessung der Beiträge Selbständigerwerbender massgebende Erwerbseinkommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV).

    Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspreche. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf das Gericht von rechtskräftigen Steuertaxationen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne Weiteres richtig gestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation genügen hiezu nicht; denn die ordentliche Einkommensermittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das Sozialversicherungsgericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat. Die selbständigerwerbenden Versicherten haben demnach ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren (BGE 139 V 537 E. 5.5 mit Hinweis, 110 V 369 E. 2a mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2019 vom 20. Januar 2020 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

1.4    Liegt dagegen aus irgendwelchen Gründen keine rechtskräftige Veranlagung für die direkte Bundessteuer vor, so werden die massgebenden Steuerfaktoren der rechtskräftigen Veranlagung für die kantonale Einkommenssteuer, und, bei deren Fehlen, der überprüften Deklaration für die direkte Bundessteuer entnommen (Art. 23 Abs. 2 AHVV).

    Können die kantonalen Steuerbehörden keine Meldung erstatten, so haben die Ausgleichskassen das für die Beitragsfestsetzung massgebende Erwerbseinkommen und das im Betrieb investierte Eigenkapital auf Grund der ihnen zur Verfügung stehenden Daten selbst einzuschätzen. Die Beitragspflichtigen haben den Ausgleichskassen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und auf Verlangen Unterlagen einzureichen (Art. 23 Abs. 5 AHVV).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid vom 9. September 2021 (Urk. 2) im Wesentlichen aus, dass das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von den kantonalen Steuerbehörden ermittelt werde. Massgebend sei die rechtskräftige Veranlagung für die direkte Bundessteuer; die Angaben der Steuerbehörden seien für die Ausgleichskassen verbindlich. Von einer rechtskräftigen Steuertaxation dürfe nur dann abgewichen werden, wenn sie einen klar ausgewiesenen Irrtum enthalte, der ohne Weiteres richtiggestellt werden könne. Am 2. Dezember 2020 habe man im vorliegenden Fall die Steuermeldungen 2010 bis 2012 erhalten. Daraufhin seien die Beiträge verfügt worden. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer mit seinen Gläubigern einen gerichtlichen Nachlassvertrag geschlossen habe, sei irrelevant, weil dieser nur für diejenigen Gläubiger verbindlich sei, deren Forderungen vor der Veröffentlichung des Nachlassvertrages oder, ohne die Genehmigung des Verwalters, bis zur endgültigen Genehmigung des Vergleichsvertrags entstanden seien. Das Datum der definitiven Steuerveranlagung sei der 22. September 2020 gewesen. Zum Zeitpunkt der Genehmigung des Nachlassvertrages seien die Beitragsforderungen somit weder entstanden noch bestimmbar gewesen. Folglich könne der Nachlassvertrag den streitgegenständlichen Forderungen nicht entgegengehalten werden. Daher seien die vollen Beiträge gemäss den Verfügungen vom 10. Dezember 2020 geschuldet und nicht nur die Nachlassdividende.

    Im vorliegenden Prozess verzichtete die Beschwerdegegnerin zu den vom Beschwerdeführer detailliert erhobenen Rügen Stellung zu nehmen, verwies im Wesentlichen auf die Akten und führte aus, dass die Steuerverwaltung Bern den Wohnsitz des Beschwerdeführers von 2010 bis 2015 in Y.___ festgelegt habe und dass der Beschwerdeführer bis Ende 2012 der Beschwerdegegnerin angeschlossen gewesen sei, woraus sich ihre Zuständigkeit ergebe (Urk. 8).

2.2    Demgegenüber liess der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Beschwerde im Wesentlichen ausführen (Urk. 1), dass für die Teilnahme am Nachlassverfahren in der Tat die Frage entscheidend sei, ab wann die fraglichen Beitragsforderungen für die Jahre 2010 bis 2012 als bestehend zu betrachten seien. Falls die streitbetroffenen Beitragsforderungen im massgeblichen Zeitpunkt bereits entstanden gewesen seien, gelte für diese das Regime des Nachlassvertrages, und zwar unabhängig davon, ob sie von der Gläubigerschaft, hier der Beschwerdegegnerin, angemeldet worden seien oder nicht. Für privilegierte Forderungen gelte dabei, dass das Konkursprivileg durch Nichtanmeldung untergehe (S. 6 f.). Die streitbetroffenen Beitragsforderungen seien bereits mit dem Ablauf der massgeblichen Zeitperioden, das heisse spätestens Anfang 2013 entstanden. Das ergebe sich zum einen aus Art. 16 Abs. 1 AHVG: Durch den Erlass einer Verfügung würden die Beiträge lediglich geltend gemacht und nicht etwa erst durch die Verfügung mit Wirkung ex tunc geschaffen. Entsprechendes ergebe sich auch aus Art. 24 Abs. 1 ATSG: Sobald sich die Anspruchsgrundlagen verwirklicht hätten (hier der Ablauf des Jahres, für welche die Beiträge geschuldet seien), würden die sozialversicherungsrechtlichen Ansprüche als entstanden gelten. Eine behördliche Anerkennung durch Erlass einer Verfügung sei hierfür nicht notwendig (S. 9). Zum anderen sei auch zu beachten, dass die AHV-Ausgleichskassen zwar grundsätzlich auf die rechtskräftige Veranlagung für die direkte Bundessteuer abzustellen hätten (Art. 23 Abs. 1 AHVV), wie sich aber aus den Absätzen 2 und 5 dieses Artikels ergebe, könnten und müssten die Ausgleichskassen unter Umständen - etwa bei Ausbleiben der Steuermeldung - die Beiträge auch ohne solche Meldung festsetzen. Hinzuweisen sei auch auf die periodischen Akontobeiträge. Es könne festgehalten werden, dass AHV-Beiträge auch ohne rechtskräftige Steuerveranlagung weitgehend bestimmbar seien (S. 10 f.). Im Übrigen habe die Beschwerdegegnerin auch gegen die Bestimmungen der Wegleitung über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO (WBB) verstossen, indem sie ihre Forderungen nicht im Konkurs des Beschwerdeführers angemeldet habe. Daraus gehe weiter hervor, dass zu den Konkursforderungen unter anderem auch die Forderungen für Beiträge vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit, die für die Zeit bis zur Konkurseröffnung zu entrichten seien, gehörten. Im Nachlassverfahren würden diesbezüglich gemäss WBB dieselben Bestimmungen wie im Konkursverfahren gelten (S. 11 ff.). Entsprechendes ergebe sich auch aus den höchstrichterlichen Präjudizien BGE 115 III 71 und 130 V 526 (vgl. S. 15 ff.). Schliesslich rechtfertige es sich nicht, privatrechtliche und öffentlich-rechtliche Forderungen im Insolvenzverfahren unterschiedlich zu behandeln. Dem stehe der Grundsatz der insolvenzrechtlichen Gleichbehandlung aller Gläubiger entgegen (S. 20 ff.). Aus all diesen Überlegungen folge, dass der Nachlassvertrag auch für die streitbetroffenen Beitragsforderungen für die Jahre 2010 bis 2012 zur Anwendung komme. Entsprechend seien die Beitragsforderungen auf die Nachlassdividende zu reduzieren (S. 23 f.).

    Schliesslich liess der Beschwerdeführer weiter rügen, dass entgegen der Behauptungen der Beschwerdegegnerin gar keine rechtskräftigen Veranlagungen der direkten Bundessteuer für die Jahre 2010 bis 2012 durch die Steuerverwaltung des Kantons Bern vorliegen würden (S. 24 ff.). Die Annahme der Beschwerdegegnerin sei jedoch nicht nur falsch, sondern überdies auch aktenwidrig: Mit E-Mail vom 13. Juli 2021 habe die Steuerverwaltung des Kantons Bern der Beschwerdegegnerin mitgeteilt, dass sämtliche Eröffnungen der Jahre 2010-2015 nicht an den Pflichtigen versandt worden seien. Damit sei erstellt, dass die angeblichen Veranlagungen vom 22. September 2020 dem Beschwerdeführer nie eröffnet und nie zugestellt worden seien und somit auch nie in Rechtskraft erwachsen seien (S. 26). Des Weiteren habe die Steuerverwaltung des Kantons Bern zufolge Verjährung gar keine Veranlagung mehr vornehmen können. Auch die Beitragsforderungen der Beschwerdegegnerin seien verjährt. Schliesslich habe die Steuerverwaltung des Kantons Bern gegen das Verbot der Doppelbesteuerung verstossen (S. 27).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin die mit Verfügungen vom 10. Dezember 2020 festgesetzten persönlichen Beiträge für die Jahre 2010, 2011 und 2012 in der Höhe von Fr. 47'733.85, Fr. 48'736.20 und Fr. 48'578.70 schuldet und ob die Forderungen dem gerichtlich bestätigten Nachlassvertrag unterliegen. Entsprechendes gilt für die geforderten Verzugszinsen für die auszugleichenden persönlichen Beiträge 2010 und 2011. Verzugszinsen für die Beiträge für das Jahr 2012 sind hingegen nicht Gegenstand des vorliegenden Prozesses. Vorweg ist über die Frage der Verjährung zu befinden.


3.    Soweit der Beschwerdeführer geltend machen liess, die streitgegenständlichen Forderungen seien verjährt, ist ihm entgegenzuhalten, dass die Verjährung aufgrund der vorliegenden Akten nicht erstellt ist.

    Wie oben in E. 1.1 dargelegt wurde, verhindert gerade die Ausnahmebestimmung von Art. 16 Abs. 1 AHVG (in Abweichung zu Art. 24 Abs. 1 ATSG), dass Beitragsforderungen verjähren können, bevor rechtskräftige Steuerveranlagungen vorliegen. Da im vorliegenden Fall aufgrund der gegebenen Aktenlage nicht von rechtskräftigen Steuerveranlagungen des Kantons Bern ausgegangen werden kann (worauf unten noch im Einzelnen zurückzukommen sein wird), kann gemäss Art. 16 Abs. 1 AHVG auch noch keine Verjährung eingetreten sein.

    Anders wäre in Bezug auf das Steuerjahr 2012 - soweit ersichtlich - nur zu entscheiden, wenn zur Veranlagung der direkten Bundessteuer trotz entsprechender Meldung (Urk. 3/12) nicht der Kanton Bern, sondern der Kanton Schwyz zuständig gewesen wäre. Als Urk. 3/3 liess der Beschwerdeführer nämlich die Veranlagungsverfügung 2012 (definitiv) Kantonale Steuern/Direkte Bundessteuern der kantonalen Steuerverwaltung Schwyz vom 24. Juni 2014 ins Recht reichen. Diese Verfügung ist gemäss Bescheinigung vom 23. Dezember 2014 (vgl. Urk. 3/3) rechtskräftig. Aus welchen Gründen nunmehr der Kanton Bern die direkte Bundessteuer 2012 nochmals veranlagt hat (vgl. Urk. 3/12), ist aktenmässig nicht nachvollziehbar. Die Beschwerdegegnerin äusserte sich nicht dazu. Sollte auf die genannte Veranlagung des Kantons Schwyz vom 24. Juni 2014 (Urk. 3/3) abgestellt werden, wäre die Verjährungsfrist nach Art. 16 Abs. 1 AHVG per Ende 2019 abgelaufen. Die entsprechende Verfügung vom 10. Dezember 2020 wäre also zu spät erfolgt.

    Allerdings kann nicht ohne Weiteres auf die genannte rechtskräftige Veranlagungsverfügung des Kantons Schwyz abgestellt werden, weil eine ebenfalls rechtskräftige Verfügung des Kantons Bern vom 15. August 2018 existiert, wonach der Beschwerdeführer in den Jahren 2010 bis 2015 Wohnsitz in der Gemeinde Y.___ (Kanton Bern) gehabt habe (vgl. Urk. 9/248). Offensichtlich bestehen darüber zwischen den Kantonen Bern und Schwyz unterschiedliche Auffassungen, die in einen Kompetenzkonflikt mündeten.

    Da die vorliegende Sache - wie noch zu zeigen sein wird-, auch aus anderen Gründen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, muss die steuerrechtliche Zuständigkeit - auch nicht vorfrageweise - durch das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich geklärt werden. Gestützt auf die vorliegende Aktenlage kann jedenfalls nicht entschieden werden, ob die streitgegenständlichen Forderungen (teilweise) verjährt sind oder nicht.


4.

4.1    Mit Urteil vom 28. November 2019 (Urk. 9/241/4-14) bestätigte das Bezirksgericht Zürich den vom Beschwerdeführer seinen Gläubigern vorgeschlagenen Nachlassvertrag (Dividendenvergleich auf der Basis einer Dividende von 1.85 %) und erklärte ihn auch für die Gläubiger verbindlich, welche dem Nachlassvertrag nicht zugestimmt hatten. Gleichzeitig wurde der über den Beschwerdeführer am 4. Januar 2019 eröffnete Konkurs widerrufen.

    Bei den streitgegenständlichen Forderungen der Beschwerdegegnerin handelt es sich um in der zweiten Klasse lit. b privilegierte Forderungen gemäss Art. 219 Abs. 4 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG). Als Folge davon, dass die Beschwerdegegnerin (aus nicht thematisierten Gründen) nicht am Nachlassverfahren teilgenommen hat, hat sie dieses Privileg verloren (Brigitte Umbach-Spahn/Stephan Kesselbach/Roland Burkhalter, in: Daniel Staehelin/Thomas Bauer/Franco Lombardi [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Band II, 3. Auflage, Basel 2021, N 20 zu Art. 310 SchKG mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall handelte es sich um einen Nachlassvertrag, der im Rahmen eines bestehenden Konkursverfahrens abgeschlossen wurde (Nachlassvertrag im Konkurs nach Art. 332 SchKG). Ein derartiger Nachlassvertrag ist, falls er vom Gericht - wie vorliegend - bestätigt wurde, für alle Gläubiger verbindlich, deren Forderung vor der Konkurseröffnung entstanden ist. Ausgenommen sind nur pfandgesicherte Forderungen (Valérie Andres/Olivia Nyffeler, in: Daniel Staehelin/Thomas Bauer/Franco Lombardi [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Band II, 3. Auflage, Basel 2021, N 19 zu Art. 332 SchKG).

4.2

4.2.1    Gemäss Rz. 6036 WBB hat die Ausgleichskasse dem Konkursamt ihre Forderung einzugeben. Nachträglich noch ermittelte Beitragsforderungen müssen vor dem Schluss des Konkursverfahrens angebracht werden (Rz. 6039 WBB). Ist eine Beitragsforderung im Zeitpunkt der Konkurseröffnung noch nicht festgesetzt, so erlässt die Ausgleichskasse darüber einer Verfügung (Beitrags-, Veranlagungs- oder Nachzahlungsverfügung). Sie bezeichnet die Verfügung als Konkurseingabe oder - wenn sie daneben noch rechtskräftig festgesetzte Beitragsforderungen einzugeben hat - als deren Bestandteil (Rz. 6041 WBB).

    Zu den Konkursforderungen gehören alle Beitragsforderungen, die bis zur Konkurseröffnung entstanden sind. Das sind unter anderem Forderungen für Beiträge vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit, von Arbeitnehmenden nicht beitragspflichtiger Arbeitgebender und von Nichterwerbstätigen, die für die Zeit bis zur Konkurseröffnung zu entrichten sind (Rz. 6050 f. WBB). Nicht zu den Konkursforderungen gehören die Beiträge vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit, das die Beitragspflichtigen nach der Konkurseröffnung erzielen (Rz. 6053).

    Im Falle eines Nachlassverfahrens sind alle Beitragsforderungen anzumelden, die vor der Bekanntmachung der Nachlassstundung entstanden sind (sinngemäss nach Rz 6050 ff.), und zwar unbekümmert darum, ob sie rechtskräftig festgesetzt sind oder nicht (Rz. 6065 WBB). Überdies sind Beitragsforderungen, die nicht rechtskräftig festgesetzt sind und nicht Gegenstand eines hängigen Rechtsmittelverfahrens bilden, durch eine Verfügung (Beitrags-, Veranlagungs-, Nachzahlungsverfügung) festzusetzen.

4.2.2    Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin nichts davon gemacht hat. Sie hat ihre Forderungen im Konkurs des Beschwerdeführers nicht angemeldet. Sie hat - während des Konkursverfahrens - keine Verfügungen erlassen. Schliesslich hat sie sich auch nicht um ihre Rechte im Nachlassverfahren gekümmert. Wiederum erfolgte keine Forderungseingabe. Die Beschwerdegegnerin hat sich nach Lage der Akten vollkommen passiv verhalten und damit ihre privilegierten Rechte (vgl. etwa Art. 306 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG) vertan.

    Allein der Umstand, dass der Kanton Bern (oder wer auch immer dafür örtlich zuständig sein sollte) sehr viel Zeit für die Steuerveranlagung beziehungsweise die Steuermeldungen brauchte, macht die Passivität der Beschwerdegegnerin jedenfalls nicht ungeschehen. Wie oben in E. 1.4 dargelegt wurde, bestehen durchaus Bestimmungen, nach denen zu verfahren ist, wenn eine Steuermeldung ausbleibt. Das Abstellen auf rechtskräftige Steuerveranlagungen bildet zwar die Regel (vgl. E. 1.3), in Ausnahmefällen ist aber auch die Beschwerdegegnerin für die Ermittlung der Beitragsfestsetzungsfaktoren verantwortlich (vgl. E. 1.4). Es verhält sich jedenfalls nicht so, dass die Beschwerdegegnerin zur Untätigkeit verpflichtet gewesen wäre. Das Gegenteil ist der Fall.

4.3    Soweit sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt stellte, dass sie nicht an den gerichtlich bestätigten Nachlassvertrag gebunden sei, weil die streitgegenständlichen Forderungen erst am 10. Dezember 2020 entstanden seien (bei Verfügungserlass) und damit nach der gerichtlichen Bestätigung des Nachlassvertrages (Urteil vom 28. November 2019 [Urk. 9/241/4-14]), erweist sich ihr Vortrag als nicht stichhaltig. Der Umstand, dass in Art. 16 Abs. 1 AHVG der Beginn der Verjährungsfrist für Beitragsforderungen (persönliche Beiträge) bei noch fehlenden rechtskräftigen Steuerveranlagungen hinausgeschoben wird (vgl. oben E. 1.1), ändert nichts daran, dass diese Forderungen bereits entstanden waren. Mit dieser Bestimmung wird lediglich die Verjährung geklärt, nicht die Forderung selbst.

    Die Beitragsforderung wird nicht durch eine Verfügung geschaffen, sondern es wird - worauf bereits die Terminologie hinweist - eine bereits bestehende Forderung festgesetzt (vgl. ZAK 1984 S. 388). Die Beitragspflicht beruht nach der Rechtsprechung direkt auf dem Gesetz und entsteht, sobald die sie nach dem Gesetz begründenden Tatsachen (Versicherteneigenschaft und Erwerbstätigkeit beziehungsweise Nichterwerbstätigkeit) eingetreten sind. Für die Frage des Beitragsbezugs ist sodann der Zeitpunkt der Einkommensrealisierung massgeblich (BGE 146 V 104 E. 5.1 mit Hinweisen). Entsprechend müssen nach Rz. 6050 f. WBB im Konkurs alle Beitragsforderungen, die bis zur Konkurseröffnung entstanden sind, eingegeben werden, wozu ausdrücklich Beiträge gehören vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit, die für die Zeit bis zur Konkurseröffnung zu entrichten sind. Damit sind eben nicht nur die bereits festgesetzten Beiträge anzumelden, sondern insbesondere auch die anderen entstandenen Beitragsforderungen (Beiträge vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit, die für die Zeit bis zur Konkurseröffnung zu entrichten sind). Damit steht fest, dass auch aus der Sicht der WBB eine Beitragsforderung nicht erst durch die verfügungsmässige Festsetzung entsteht, sondern bereits durch die Realisierung eines relevanten Erwerbseinkommens durch den Beitragspflichtigen.

    Die Rechtsauffassung der Beschwerdegegnerin, die im Übrigen durch nichts belegt ist, erweist sich auch als in sich widersprüchlich. Wie ausgeführt wurde, machte die Beschwerdegegnerin neben den eigentlichen Beitragsforderungen Verzugszinsen geltend. Den Beginn des Zinsenlaufes setzte sie aber nicht auf das Datum der angeblichen Forderungsentstehung (Verfügungen vom 10. Dezember 2020), sondern auf den 1. Januar 2012 beziehungsweise 2013 (vgl. Urk. 3/B und 3/D). Nach Auffassung der Beschwerdegegnerin befand sich also der Beschwerdeführer in Verzug, bevor die Forderung entstanden war (und zwar fast ein Jahrzehnt lang). Das ist rechtlich nicht haltbar. Vielmehr gilt, dass die streitgegenständlichen Beitragsforderungen (sofern sie denn überhaupt bestanden haben) in den Jahren 2010, 2011 und 2012 entstanden.

4.4    Aus dem Gesagten folgt ohne Weiteres, dass die Beschwerdegegnerin an den mit Urteil vom 28. November 2019 (Urk. 9/241/4-14) vom Bezirksgericht Zürich bestätigten Nachlassvertrag (Dividendenvergleich auf der Basis einer Dividende von 1.85 %) gebunden ist. Der Beschwerdegegnerin steht (wenn überhaupt) lediglich eine Nachlassdividende zu.

    Ein anderes Ergebnis wäre im Übrigen auch mit dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht zu vereinbaren, denn dann hätten es die Ausgleichskassen in der Hand, mit der Beitragsfestsetzung einfach so lange zu warten, bis ein Konkurs- beziehungsweise Nachlassverfahren abgeschlossen wäre, um dann ihre (ungeschmälerte) Forderung geltend zu machen. Damit könnten sie (willkürlich) die schuldbetreibungs- und konkursrechtliche Ordnung ausser Kraft setzen.


5.

5.1    Wie oben in E. 1.3 ausgeführt wurde (und worauf auch im angefochtenen Einspracheentscheid hingewiesen wird [vgl. Urk. 2 E. 2]), begründet jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspreche. Die selbständigerwerbenden Versicherten haben demnach ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren. Man spricht diesbezüglich auch von der Einmaligkeit des Rechtsschutzes. Wie die Ausgleichskassen zu verfahren haben, falls im Ausnahmefall keine rechtskräftige Veranlagung für die direkte Bundessteuer vorliegen sollte, wurde oben in E. 1.4 dargelegt. Nach Art. 23 Abs. 5 AHVV haben dann die Ausgleichskassen selbst tätig zu werden.

5.2    Bei Erlass der Verfügungen vom 10. Dezember 2020 ging die Beschwerdegegnerin offenbar ohne Weiteres davon aus, dass sie im Besitz von rechtskräftigen Steuerveranlagungen für die Jahre 2010 bis 2012 sei. An dieser Auffassung hielt die Beschwerdegegnerin auch im angefochtenen Einspracheentscheid fest, hätte sie doch sonst kaum den entsprechenden Textbaustein (unkommentiert) in ihre Erwägungen aufgenommen (vgl. Urk. 2 E. 2).

    Allerdings erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 9. September 2021 auch diesbezüglich als rechtsfehlerhaft. Die Steuerverwaltung des Kantons Bern hatte der Beschwerdegegnerin nämlich bereits mit E-Mail vom 13. Juli 2021 (Urk. 9/235/1-2) mitgeteilt, dass «sämtliche Eröffnungen der Jahre 2010 - 2015» nicht an den Pflichtigen, also an den Beschwerdeführer, versandt worden seien. Mit anderen Worten bestätigte die Steuerverwaltung des Kantons Bern, dass auch die vorliegend relevanten Steuerveranlagungen dem Beschwerdeführer nicht eröffnet worden seien, ja sie nicht einmal an ihn versandt worden seien. Damit ist es schlicht unmöglich, dass sie jemals in Rechtskraft erwachsen sind, wovon die Beschwerdegegnerin aber ohne Begründung nach wie vor auszugehen scheint. Dass dem Beschwerdeführer «Vorabdrucke» zugestellt worden sind und dass er dagegen schriftlich «reagiert» habe (vgl. Urk. 9/235/1), ändert an der nicht erfolgten Zustellung der Veranlagungen nichts.

    Der Beschwerdeführer wies in seiner schriftlichen «Reaktion» vom 21. Mai 2020 (Urk. 9/236) darauf hin, dass die Steuerverwaltung des Kantons Bern mitunter für die Jahre 2009 bis 2018 für Direkte Bundessteuern einen Betrag von insgesamt Fr. 399'334.70 und für Kantons- und Gemeindesteuern einen Betrag von Fr. 1'091'913.45 im Nachlassverfahren angemeldet habe und dafür im Nachlassverfahren im Umfange der Nachlassdividende entschädigt worden sei. Damit lagen gegebenenfalls bereits mit Abschluss des Nachlassverfahrens rechtskräftige Steuerveranlagungen vor.

    Zusammenfassend festzuhalten ist damit, dass bislang unklar ist, ob sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 9. September 2021 auf rechtskräftige Steuerveranlagungen (direkte Bundessteuer) des Kantons Bern stützen kann, und dass die Beschwerdegegnerin nach Lage der Akten keine Abklärungen im Sinne von Art. 23 Abs. 5 AHVV gemacht hat.

5.3    Des Weiteren lässt sich den Akten folgende Ungereimtheit entnehmen (vgl. dazu bereits die Ausführungen in E. 3): Der Beschwerdeführer liess - wie bereits ausgeführt - als Urk. 3/3 die Veranlagungsverfügung 2012 der Steuerverwaltung des Kantons Schwyz vom 24. Juni 2014 ins Recht reichen, womit sowohl die kantonalen Steuern als auch die direkte Bundessteuer veranlagt wurden. Auf dem genannten Dokument wurde dessen Rechtskraft amtlich und mit Unterschrift bescheinigt (Datum: 23. Dezember 2014). Demgegenüber bescheinigte die Steuerverwaltung des Kantons Bern am 17. Oktober 2018, dass der Beschwerdeführer von 2010 bis 2015 Wohnsitz in der Gemeinde Y.___ (Kanton Bern) gehabt habe. Auch dieses sogenannte Wohnsitzverfahren soll in Rechtskraft erwachsen sein (vgl. Urk. 9/248). Gestützt darauf erliess der Kanton Bern offenbar seine Veranlagungsverfügungen, die dem Beschwerdeführer - wie ausgeführt - allerdings niemals zugestellt wurden, und machte die entsprechenden Steuermeldungen an die Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 3/10-12), wobei bereits im Nachlassverfahren entsprechende Forderungen eingebracht und entschädigt worden waren.

    Offensichtlich liegt hier ein Kompetenzkonflikt zwischen den Steuerbehörden der Kantone Bern und Schwyz vor, die sich widersprechende (rechtskräftige) Entscheide getroffen haben. Es ist nicht Aufgabe des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich, diesen Kompetenzkonflikt zu entscheiden. Da die Sache ohnehin an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, braucht sich das Gericht auch nicht vorfrageweise mit der genannten Angelegenheit zu befassen. Die Beschwerdegegnerin wird allerdings bei der weiteren Behandlung dieser Sache zu berücksichtigen haben, dass im vorliegenden Fall nicht ohne Weiteres auf die Meldungen der verschiedenen, sich widersprechenden Steuerbehörden abgestellt werden kann.


6.    Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen ist, dass der Einspracheentscheid vom 9. September 2021 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache zwecks weiterer Abklärungen (vorerst Beizug der Steuerakten des Kantons Bern und gegebenenfalls eigene Ermittlung der massgeblichen Faktoren für die Beitragsfestsetzung) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, und zwar mit der Feststellung, dass etwaige vom Beschwerdeführer geschuldete Beiträge dem am 28. November 2019 gerichtlich genehmigten Nachlassvertrag (Nachlassdividende von 1.85 %) unterliegen.


7.    Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Als weitere Bemessungskriterien nennen die kantonalen Vorschriften das Mass des Obsiegens, den Zeitaufwand und die Barauslagen (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] sowie § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [GebV SVGer]). Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

    Demzufolge ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 2'800. (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 9. September 2021 aufgehoben und die Sache zwecks weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, und zwar mit der Feststellung, dass etwaige vom Beschwerdeführer geschuldete Beiträge dem am 28. November 2019 gerichtlich genehmigten Nachlassvertrag (Nachlassdividende von 1.85 %) unterliegen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2’800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Kurt Hog

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubStocker