Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AB.2021.00092
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiber Kreyenbühl
Urteil vom 20. Februar 2023
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Reto Gygax
VIALEX Rechtsanwälte AG
Pfingstweidstrasse 31, 8005 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die X.___, welche den privaten Betrieb von Kinderkrippen, Kinderhorten, Kindergarten und Tagesschulen bezweckt (vgl. www.zefix.ch), ist der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen. Am 18. April 2018 fand bei der X.___ eine Arbeitgeberkontrolle für die Kontrollperiode 2013 bis 2017 statt (Urk. 8/95). Mit Nachzahlungsverfügung vom 26. November 2020 forderte die Ausgleichskasse von X.___ folgende zusätzlichen Lohnbeiträge der Jahre 2015 bis 2017 (Urk. 8/101):
2015 10.30 % AHV/IV/EO von Fr. 136‘498.25 = Fr. 14‘059.30
2016 10.25 % AHV/IV/EO von Fr. 76‘841.90 = Fr. 7‘876.30
2017 10.25 % AHV/IV/EO von Fr. 349‘399.60 = Fr. 35‘813.45
Total AHV/IV/EO-Beiträge Fr. 57‘749.05
5.00 % Verwaltungskosten von Fr. 57‘749.05 = Fr. 2‘887.45
2015 1.10 % FAK von Fr. 90‘998.55 = Fr. 1‘001.--
2016 1.10 % FAK von Fr. 55‘699.65 = Fr. 612.70
2017 1.20 % FAK von Fr. 271‘229.65 = Fr. 3‘254.75
2015 2.20 % ALV von Fr. 136‘498.25 = Fr. 3‘002.95
2016 2.20 % ALV von Fr. 76‘841.90 = Fr. 1‘690.50
2017 2.20 % ALV von Fr. 349‘399.60 = Fr. 7‘686.80
Total Fr. 77‘885.20
Mit Verfügungen vom 25. November 2020 forderte die Ausgleichskasse von der X.___ für die Jahre 2015 bis 2017 Verzugszinsen für auszugleichende Lohnbeiträge von Fr. 4‘339.70, Fr. 1‘916.45 respektive Fr. 6‘371.60 (Urk. 8/98-100). Gegen die vier genannten Verfügungen der Ausgleichskasse erhob die X.___ am 1. bzw. 14. Dezember 2020 Einsprache (Urk. 8/113 und Urk. 8/115-117), welche die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 24. September 2021 abwies (Urk. 2).
2. Dagegen erhob die X.___ am 27. Oktober 2021 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
1. In Aufhebung des Einspracheentscheids vom 24. September 2021 (ABR.-Nr. …) seien die Nachzahlungsverfügung Lohnbeiträge für die Jahre 2015 bis 2017 vom 26. November 2020 sowie die drei Verfügungen betreffend Verzugszinsen 2015, 2016 und 2017 vom 25. November 2020 aufzuheben und der Beschwerdeführerin keine Lohnbeiträge unter dem Titel Essensabzug für die Jahre 2015, 2016 und 2017 aufzurechnen;
2. Eventualiter sei der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich vom 24. September 2021 (ABR.-Nr. ) aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur weiteren Behandlung und erneuten Entscheidfindung im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen;
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Beschwerdegegnerin, eventualiter zu Lasten der Staatskasse.
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 23. November 2021 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Dies wurde der Beschwerdeführerin am 26. November 2021 zur Kenntnis gebracht (Urk. 9).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass die Beschwerdeführerin ihren Mitarbeitenden gemäss Revisionsbericht vom 18. April 2018 eine Mittagsverpflegung anbiete und dafür einen Pauschalbetrag von Fr. 5.-- von deren Lohn abziehe. Bei der Mittagsverpflegung handle es sich um Naturallohn gemäss Art. 7 lit. f der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV), für welchen die Pauschalbeträge gemäss Art. 11 Abs. 2 AHVV zu berücksichtigen seien. An diese Verordnungsbestimmung sei die Beschwerdegegnerin gebunden. Hierfür spreche auch das Rechtsgleichheitsgebot. Auf den mit Schreiben der Beschwerdeführerin vom 4. Februar 2015 eingereichten Bildern sei klar ersichtlich, dass jeder Mitarbeitende einen gefüllten Teller vor sich habe und die Mahlzeit mit den Kindern zu sich nehme. Wenn es sich bei der Mittagsverpflegung – wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht – tatsächlich nur um das Einnehmen von einigen Löffeln zu Schulungszwecken handeln würde, wäre der berücksichtigte Betrag von Fr. 5.-- rechtsmissbräuchlich. Die Beschwerdeführerin habe sodann erst in der Einsprache vom 1. bzw. 14. Dezember 2020 vorgebracht, dass der Pauschalbetrag von Fr. 5.-- nicht für das Mittagessen, sondern für das Essen und die Getränke über den Tag verteilt (Tee, Kaffee, Obst etc.) berücksichtigt werde. Im Schreiben vom 4. Februar 2015 habe sie noch von einer Mittagsverpflegung gesprochen. Auf diese sogenannte «Aussage der ersten Stunde» sei abzustellen. Auf den Vertrauensschutz könne sich die Beschwerdeführerin nicht berufen. Ihr Schreiben vom 28. April 2016 sei nicht unbeantwortet geblieben. Die Beschwerdegegnerin habe die Beschwerdeführerin anlässlich der Revision und in mehreren Schreiben darauf aufmerksam gemacht, dass der Pauschalbetrag von Fr. 5.-- zu tief sei und Fr. 8.-- respektive ab Juli 2016 Fr. 10.-- betragen müsse. Überdies sei ihr auch mitgeteilt worden, dass die Beschwerdegegnerin sich vorbehalte, eine Nachzahlungsverfügung zu erlassen (Urk. 2).
1.2 Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, dass sie ihren Mitarbeitenden kein kostenloses vollwertiges Mittagessen zur Verfügung stelle, sondern für Kaffee/Tee/Obst einen Lohnabzug von Fr. 5.-- pro Tag vornehme. Die Mitarbeitenden würden die Kinder während der Arbeitszeit beim Essen begleiten, beaufsichtigen und aus pädagogischen Gründen aus Kindergeschirr ebenfalls einige Löffel des Essens zu sich nehmen. Wie das Arbeitsgesetz vorschreibe, würden sie aber zusätzlich eine eigene Pause machen und ausserhalb des Betriebes oder in einem anderen Raum ihre eigene Verpflegung einnehmen. Die Kosten hierfür würden sie selber tragen. Sämtliche Mitarbeitenden von X.___ Y.___, Z.___ und A.___ hätten dies unterschriftlich bestätigt. Hinsichtlich der den Mitarbeitenden tatsächlich abgegebenen Verpflegung dürfe höchstens eine Bewertung zum Markt- bzw. Verkehrswert erfolgen. Der Betrag von Fr. 5.-- pro Tag sei dabei angemessen. Die Behauptung der Beschwerdegegnerin, die Beschwerdeführerin habe im Schreiben vom 4. Februar 2015 ausgeführt, dass den Mitarbeitenden eine Mittagsverpflegung zur Verfügung gestellt werde und jeder einen gefüllten Teller vor sich habe, sei aktenwidrig. Art. 11 Abs. 2 AHVV sei für Kinderkrippen anwendbar, in denen die Mitarbeitenden ein richtiges Mittagessen einnehmen würden. Bereits im Schreiben vom 28. April 2016 habe die Beschwerdeführerin ausführlich erläutert und belegt, dass ihre Mitarbeitenden mittags lediglich aus pädagogischen Gründen einige Löffel zu sich nehmen würden. Dieses Schreiben sei unbeantwortet geblieben. Entgegen dem Begehren der Beschwerdeführerin sei auch keine Feststellungsverfügung erlassen worden. Unter diesen Umständen habe sich die Beschwerdeführerin schon aus Gründen des Vertrauensschutzes darauf verlassen dürfen, dass sie die Abzüge in der genannten Höhe habe tätigen dürfen. Dies umso mehr, als zwischen dem Erlass des Schreibens vom 28. April 2016 und dem Erlass der strittigen Verfügungen mehr als vier Jahre liegen würden (Urk. 1 S. 6 ff.).
2.
2.1
2.1.1 Erlässt eine Ausgleichskasse im Gebiet der Lohnbeiträge eine Verfügung, so stellt sie eine Beitragsschuld sowohl der Arbeitgebenden als auch der Arbeitneh-menden fest (Art. 4 und 5 sowie Art. 12 und 13 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG). Die Arbeitgebenden und die Arbeitnehmenden sind in gleicher Weise betroffen, weshalb die Verfügung im Hinblick auf die Wahrung des rechtlichen Gehörs grundsätzlich beiden zu eröffnen ist (BGE 113 V 1 E. 2, 132 V 257 E. 2.4.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_252/2019 vom 30. Juli 2019 E. 1.3 mit Hinweis). Ausnahmen von diesem Grundsatz sind indessen dort zugelassen, wo der Ausgleichskasse aus praktischen Gründen die Zustellung von Verfügungen an die Arbeitnehmenden nicht zugemutet werden kann. Dies trifft beispielsweise zu, wenn es sich um eine grosse Zahl von Arbeitnehmenden handelt, wenn sich der Wohnsitz der Arbeitnehmenden im Ausland befindet oder wenn es sich lediglich um geringfügige Beiträge handelt (BGE 113 V 1 E. 2 mit Hinweisen). Diese Grundsätze gelten nicht nur, wenn das Beitragsstatut oder die Natur einzelner Zahlungen streitig ist, sondern auch bei nachträglichen Lohnerfassungen, wenn umstritten ist, ob bestimmte Vergütungen zum massgebenden Lohn im Sinne von Art. 5 Abs. 2 AHVG gehören (BGE 113 V 1 E. 3a).
Ist eine Beitragsverfügung nur dem Arbeitgebenden eröffnet worden und hat dieser Beschwerde erhoben, so hat das erstinstanzliche Gericht - ausser in den genannten Ausnahmefällen - entweder den Arbeitnehmenden beizuladen oder die Sache an die Verwaltung zurückzuweisen, damit diese durch Zustellung der Beitragsverfügung an die betroffenen Arbeitnehmenden deren Verfahrensrechte wahrt (BGE 113 V 1 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts 9C_295/2012 vom 6. August 2012 E. 2.1.2 mit Hinweis).
2.1.2 Aus der AHV-Lohnbescheinigung von 2017 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin damals 627 Angestellte beschäftigte (Urk. 8/43). Dass die Beschwerdegegnerin diesen Versicherten die Nachzahlungsverfügung vom 26. November 2020 betreffend Lohnbeiträge der Jahre 2015 bis 2017 (Urk. 8/101), die Verfügungen vom 25. November 2020 betreffend Verzugszinsen für Lohnbeiträge der Jahre 2015 bis 2017 (Urk. 8/98-100) und den Einspracheentscheid vom 24. September 2021 (Urk. 2) nicht eröffnete, ist unter diesen Umständen nicht zu beanstanden. Von deren Beiladung kann im vorliegenden Beschwerdeverfahren abgesehen werden.
2.2 Gemäss Art. 5 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 AHVG werden vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, dem massgebenden Lohn, Beiträge erhoben. Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Der massgebende Lohn umfasst auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge, ferner Trinkgelder, soweit diese einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen (Art. 5 Abs. 2 AHVG).
Zum massgebenden Lohn gehören begrifflich sämtliche Bezüge der Arbeitnehmenden, die wirtschaftlich mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängen, gleichgültig, ob dieses Verhältnis fortbesteht oder aufgelöst worden ist und ob die Leistungen geschuldet werden oder freiwillig erfolgen. Als beitragspflichtiges Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit gilt somit nicht nur unmittelbares Entgelt für geleistete Arbeit, sondern grundsätzlich jede Entschädigung oder Zuwendung, die sonst wie aus dem Arbeitsverhältnis bezogen wird, soweit sie nicht kraft ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift von der Beitragspflicht ausgenommen ist. Erfasst werden grundsätzlich alle Einkünfte, die im Zusammenhang mit einem Arbeits- oder Dienstverhältnis stehen und ohne dieses nicht geflossen wären. Umgekehrt unterliegen grundsätzlich nur Einkünfte, die tatsächlich geflossen sind, der Beitragspflicht (BGE 138 V 463 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen).
2.3
2.3.1 Regelmässige Naturalleistungen gehören zum massgebenden Lohn; es handelt sich dabei um Bruttobeträge. Die AHVV unterscheidet zwischen Verpflegung und Unterkunft (Art. 11 AHVV) und anders geartetem Naturaleinkommen (Art. 13 AHVV; vom Bundesamt für Sozialversicherungen herausgegebene Wegleitung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO, WML, Stand: 1. Januar 2015, Rz. 2052). Gelegentliche Naturalleistungen gehören dagegen nicht zum massgebenden Lohn. Als solche gelten namentlich die unentgeltliche Abgabe von Erzeugnissen des Betriebes, welche die Arbeitnehmenden sonst nicht oder nicht im gleichen Masse anschaffen würden (WML Rz. 2054).
2.3.2 Verpflegung und Unterkunft der Arbeitnehmer im Betrieb und im Hausdienst werden mit Fr. 33.-- im Tag bewertet (Art. 11 Abs. 1 Satz 1 AHVV).
Gewährt der Arbeitgeber nicht volle Verpflegung und Unterkunft, ist für das Mittagessen ein Betrag von Fr. 10.-- zu berücksichtigen (Art. 11 Abs. 2 AHVV).
2.3.3 Sieht ein Einzelarbeitsvertrag, ein Gesamtarbeitsvertrag oder eine öffentlichrechtliche Besoldungsvorschrift die Ausrichtung eines Bruttolohnes (auch Grosser Lohn oder Reallohn genannt) vor und beziehen die Arbeitnehmenden Naturalleistungen in Form von Unterkunft oder Verpflegung, so sind die Beiträge ungeachtet der Naturalbezüge vom Bruttolohn zu berechnen, sofern die Bewertung regelmässiger Naturalbezüge insgesamt wenigstens dem Ansatz nach Art. 11 Abs. 1 AHVV entspricht. Ist die Bewertung niedriger, so ist die Differenz zum vertraglichen oder reglementarischen Bruttolohn hinzuzurechnen (WML Rz. 2060).
2.4 Erhält eine Ausgleichskasse Kenntnis davon, dass ein Beitragspflichtiger keine oder zu niedrige Beiträge bezahlt hat, so hat sie die Nachzahlung der geschuldeten Beiträge zu verlangen und nötigenfalls durch Verfügung festzusetzen. Vorbehalten bleibt die Verjährung nach Art. 16 Abs. 1 AHVG (Art. 39 Abs. 1 AHVV in Verbindung mit Art. 14 Abs. 4 lit. c AHVG).
2.5 Nach Art. 26 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind für fällige Beitragsforderungen Verzugszinsen zu leisten. Beitragspflichtige haben auf für vergangene Kalenderjahre nachgeforderten Beiträgen ab dem 1. Januar nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches die Beiträge geschuldet sind, Verzugszinsen zu entrichten (Art. 41bis Abs. 1 lit. b AHVV). Der Zinsenlauf endet mit der vollständigen Bezahlung der Beiträge (Art. 41bis Abs. 2 Satz 1 AHVV). Der Satz für die Verzugszinsen beträgt 5 Prozent im Jahr (Art. 42 Abs. 2 AHVV).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin teilte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 12. Januar 2015 (Urk. 7/1/3) mit, dass bei ihrem Treuhandbüro heute die AHV-Arbeitgeberkontrolle für den Zeitraum Januar 2010 bis Juni 2014 durchgeführt worden sei. Die Treuhänderin sei darauf hingewiesen worden, dass der Abzug für die Mittagsverpflegung von Fr. 5.-- zu tief sei und auf Fr. 8.-- erhöht werden müsse (gemäss Vereinbarung mit dem Schweizerischen Krippenverband sei aufgrund des pädagogischen Nutzens des gemeinsamen Mittagessens mit den Kindern anstatt des gesetzlichen Minimalabzuges vom Lohn von Fr. 10.-- ein reduzierter Abzug von Fr. 8.-- vorzunehmen; vgl. Urk. 8/7/2). Auf eine Korrektur für die Vergangenheit werde entgegenkommenderweise verzichtet.
3.2 Die Beschwerdeführerin erklärte in der Eingabe vom 4. Februar 2015, dass sie mit einem Abzug von Fr. 8.-- für die Mittagsverpflegung des Personals nicht einverstanden sei. Die Beschwerdeführerin sei nicht Mitglied des Schweizerischen Krippenverbandes und die tatsächlichen Gegebenheiten in ihren Krippen bezüglich des Mittagessens würden von den Gepflogenheiten in anderen Krippen grundlegend abweichen. Die Beschwerdeführerin bestelle das Essen nicht extern bei Anbietern wie SV Group oder Menue and More, sondern dieses werde jeweils vor Ort von einer Mitarbeiterin/einem Mitarbeiter ohne fachliche Kochausbildung in einer gewöhnlichen Wohnküche (keine Gastroküche) zubereitet. Ihr Budget für Nahrungsmittel/Verpflegung sei deshalb deutlich geringer als in anderen Kinderkrippen. Es gebe bei der Beschwerdeführerin denn auch kein separates Erwachsenen-Essen, wie dies bei einer externen Bestellung des Essens der Fall sei. Die Mitarbeiter würden dasselbe Essen wie die Kinder erhalten, das heisse Essen für Kinder unter 5 Jahren. Das gemeinsame Essen mit den Kindern diene in erster Linie einem pädagogischen Aspekt. Das Personal (insbesondere die 20 % männlichen Mitarbeiter) werde durch das Kinderessen à la Milchreis, Kartoffelbrei usw. mit Sicherheit nicht satt. Dass keine ausreichende Verköstigung für Erwachsene angeboten werde, lasse sich auch dadurch belegen, dass sich alle Mitarbeiter in den Pausen mit selber mitgebrachtem Essen verpflegen müssten. Die gesamten Aufwendungen für das Essen von Kindern und Personal habe sich im Jahr 2013 auf Fr. 170'228.70 belaufen, woran die Mitarbeiter mit dem Abzug von Fr. 5.-- pro Person einen Teilbetrag von insgesamt Fr. 112'552.-- (= 66 % der Gesamtkosten) übernommen hätten. Angesichts der erhaltenen Gegenleistung seien die Abzüge von Fr. 5.-- pro Mitarbeiter mehr als ausreichend und angemessen. Da es beim Mittagessen in erster Linie um die Verköstigung der Kinder gehe (die überdies auch noch eine Zwischenmahlzeit erhalten würden, was für die Mitarbeiter nicht vorgesehen sei), könne es nicht angehen, dass für die hierbei anfallenden Kosten in erster Linie die Mitarbeiter durch Lohnabzüge aufkommen würden. Die Beschwerdegegnerin werde daher ersucht, ab dem 1. Januar 2015 den bisherigen Abzug von Fr. 5.--, der auch durch die Ausgleichskassen in Zug und Basel akzeptiert werde, weiterhin zu erlauben. Sollte sich die Beschwerdegegnerin der Meinung der Beschwerdeführerin nicht anschliessen können, werde um die Zustellung einer anfechtbaren Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung gebeten (Urk. 8/7/2-3).
3.3 Die Beschwerdegegnerin führte im Schreiben vom 20. Februar 2015 aus, dass die Vereinbarung mit dem Krippenverband eingegangen worden sei, um alle Kinderbetreuungsangebote gleich zu behandeln. Eine Mitgliedschaft im Verband sei dazu nicht nötig. Die spezielle Situation in diesen Institutionen werde mit einem Einschlag von Fr. 2.-- berücksichtigt. Wenn die Mitarbeitenden keine Mittagspausen machen und ihre Verpflegung nicht ausserhalb des Betriebs einnehmen würden, sei davon auszugehen, dass sie verpflegt seien und keine privaten Kosten zu tragen hätten. An der Weisung im Schreiben vom 12. Januar 2015 werde festgehalten. Eine Verfügung könne zum jetzigen Zeitpunkt nicht zugestellt werden. Die Beschwerdeführerin werde gebeten, die Erhöhung des Naturallohnes ab dem 1. Januar 2015 vorzunehmen. Sollte bei der nächsten Kontrolle festgestellt werden, dass dem nicht Folge geleistet worden sei, würden die Differenzen aufgerechnet, verfügt und in Rechnung gestellt (Urk. 8/7/1).
3.4 Die Beschwerdeführerin hielt in der Eingabe vom 3. März 2015 an ihrem Standpunkt fest und verlangte erneut den Erlass einer anfechtbaren Verfügung (Urk. 7/3).
3.5 Die Beschwerdegegnerin erklärte im Schreiben vom 21. April 2016, dass sie sich für die verzögerte Rückmeldung entschuldige. Der Pauschalbetrag für die Mittagsverpflegung stelle auch bei anderen Kinderkrippen ein zu klärendes Thema dar. Deshalb hätten zunächst die gesamten Abklärungen abgewartet werden müssen. Die Ansätze für Verpflegung und Unterstützung seien in der AHV/IV/EO/ALV koordiniert mit den entsprechenden identischen Ansätzen im Bereich der direkten Bundessteuer. Somit sei sichergestellt, dass AHV- und steuerrechtlich die gleichen Ansätze verwendet würden. Ein Ansatz von Fr. 5.-- für die Mittagsverpflegung sei nicht möglich. Die Verordnungsbestimmung lasse keinen Spielraum für die Berücksichtigung einer Mischform von Frühstück (Fr. 3.50 gemäss Art. 11 Abs. 2 AHVV) und Mittagessen (Fr. 10.-- gemäss Art. 11 Abs. 2 AHVV) zu. Bis anhin sei mit den Krippen im Kanton Zürich vereinbart worden, dass für deren Mitarbeitende die Kosten für die Verpflegung mit Fr. 8.- pro Mittagessen veranschlagt würden. Nach einer internen Prüfung sei jedoch festgestellt worden, dass diese Vereinbarung nicht mit den gesetzlichen Bestimmungen in Einklang stehe. Deshalb gelte ab dem 1. Juli 2016 für alle Krippen der Ansatz von Fr. 10.-- für die Mittagsverpflegung. Eine Feststellungsverfügung könne nicht erlassen werden, da kein schützenswertes Interesse vorliege (Urk. 7/4).
3.6 Die Beschwerdeführerin hielt in der Eingabe vom 28. April 2016 an ihrem Standpunkt fest. Für das den Mitarbeitern zur Verfügung gestellte «Essen» sowie die Getränke sei ein Betrag von Fr. 5.-- angemessen. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin liege ein schützenswertes Interesse am Erlass einer anfechtbaren Verfügung vor. Eine allfällige nachträgliche Aufrechnung der Differenzen hätte eine Nachforderung und damit die Leistung von Verzugszinsen zur Folge (Urk. 7/5).
3.7 Im November 2020 unterzeichneten die Mitarbeitenden von X.___ Y.___, A.___ und Z.___ ein jeweils gleichlautendes Schreiben, in welchem sie bestätigten, dass sie im Arbeitsalltag in der Regel eine Stunde Mittagspause hätten. Diese Stunde würden sie in der Regel ausserhalb der Einrichtung verbringen und sich in dieser Zeit ein Mittagessen kaufen oder das Mittagessen konsumieren, das sie von zu Hause mitgebracht hätten. Es würden ihnen täglich Kosten für das Mittagessen entstehen. In der Kinderkrippe würden die Kinder am Mittagstisch essen. Die Mittagszeit sei bezahlte Arbeitszeit, in der sie die Kinder beaufsichtigen, je nach Alter «füttern» oder ihnen sonst beim Essen helfen würden. Diese Zeit sei keine Pausenzeit. Aus pädagogischen Gründen, nämlich wegen der Vorbildfunktion gegenüber den Kindern, würden die Mitarbeitenden zwei bis drei Löffel des Kinderessens mitessen und den Kindern zum Beispiel zeigen, wie man Löffel, Messer und Gabel benutze, wenn sie dafür alt genug seien. Auch würden sie durch ihr Verhalten zeigen, wie man sich am Tisch benehme. Die Essensmanieren würden vorgelebt (zum Beispiel Serviette benutzen, Gabel und Messer richtig auf den Teller legen, Besteck entsprechend legen, je nachdem, ob mehr Essen gewünscht sei oder nicht). Dies seien Erziehungsaufgaben, die zu ihrem fachlichen Betreuungsauftrag gehören würden. Es handle sich nicht um ein Mittagessen und ersetze das eigene Mittagessen nicht (Urk. 8/111/1-39).
4.
4.1 Wie sich aufgrund der dargelegten Akten ergibt, brachte die Beschwerdeführerin seit Beginn der Korrespondenz mit der Beschwerdegegnerin im Jahr 2015 im Wesentlichen jeweils vor, dass die Mitarbeitenden das Mittagessen in der Mittagspause selber kaufen oder etwas von zu Hause mitbringen würden. Daneben würden sie aus pädagogischen Gründen während der Arbeitszeit auch einige Löffel des Kinderessens zu sich nehmen und den Kindern Tischmanieren beibringen. Hierbei handle es sich jedoch nicht um ein vollwertiges Mittagessen der Mitarbeitenden. Zwecks Plausibilisierung dieser Angaben führte die Beschwerdeführerin an, dass sich die gesamten Aufwendungen für das Essen von Kindern und Personal im Jahr 2013 auf Fr. 170'228.70 belaufen hätten, woran die Mitarbeitenden mit dem mehr als ausreichenden und angemessenen Abzug von Fr. 5.- pro Person einen Teilbetrag von insgesamt Fr. 112'552.-- (= 66 % der Gesamtkosten) übernommen hätten. Zudem legte die Beschwerdeführerin insgesamt 36 handschriftlich unterzeichnete Erklärungen von Mitarbeitenden dreier Kinderkrippen ins Recht, welche bestätigten, dass es sich beim von ihnen mit den Kindern eingenommen Essen nicht um eine vollwertige Mahlzeit handelt. Schliesslich ist auf den von der Beschwerdeführerin eingereichten Fotos ersichtlich, dass die Mitarbeitenden auf Kinderstühlen sitzend und auf Kindergeschirr mit den Kindern offenbar kleine eigene Portionen zu sich nehmen (Urk. 1 S. 12 ff.).
4.2 Unter diesen Umständen kann nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Mitarbeitenden der Beschwerdeführerin mit den Kindern der Krippen im vorliegend massgebenden Zeitraum zwischen 2015 und 2017 kein vollwertiges Mittagessen zu sich nahmen, sondern sich über Mittag in erster Linie auf eigene Kosten verpflegten.
Wie die Beschwerdeführerin zutreffend bemerkte, wäre ein Lohnabzug von Fr. 10.-- pro Tag und Mitarbeitendem gemäss Art. 11 Abs. 2 AHVV, der hochgerechnet auf alle Mitarbeitenden sämtliche Aufwendungen für das Essen von Kindern und Mitarbeitenden übersteigen würde, in der vorliegenden Konstellation unangemessen. Die von der Beschwerdeführerin vorgenommene Bewertung der Verpflegung mit Fr. 5.-- pro Tag und Mitarbeiter ist angesichts der dargelegten Gesamtkosten nicht zu beanstanden. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass das Mitkonsumieren des Mittagessens nicht der Verpflegung der Mitarbeitenden dient bzw. darauf abzielt, sondern zu ihrer Betreuungstätigkeit zählt, und sie diese Mahlzeiten ohne Betreuungspflicht wohl nicht als ihr mittägliches Essen kochen, bestellen oder von zu Hause mitbringen würden (vgl. E. 2.3.1). Im wertmässigen Umfang der Mitverpflegung liegt zwar Naturallohn vor, dieser ist jedoch nicht einem Mittagessen nach Art. 11 Abs. 2 AHVV gleichzusetzen, weshalb der in der Verordnungsbestimmung aufgeführte Pauschalbetrag nicht passt und unverhältnismässig wäre. Im Lichte von Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV), wonach staatliches Handeln verhältnismässig sein muss, rechtfertigt sich hier ein Abweichen von Art. 11 Abs. 2 AHVV. Dass ein Verstoss gegen das Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV) gegenüber Angestellten von Kinderkrippen, die von ihren Arbeitgeberinnen ein vollwertiges Mittagessen erhalten, vorliegt, ist zu verneinen.
Der Beschwerdeführerin sind für die Jahre 2015 bis 2017 daher keine zusätzlichen Lohnbeiträge anzurechnen.
5. In Gutheissung der Beschwerde ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 24. September 2021 demnach ersatzlos aufzuheben.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) Anspruch auf eine Prozessentschädigung, die unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2‘200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 24. September 2021 ersatzlos aufgehoben.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Reto Gygax
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstKreyenbühl