Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AB.2021.00096


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Senn
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiberin Lanzicher

Urteil vom 17. August 2022

in Sachen

1.    X.___


2.    Y.___


Beschwerdeführende


beide vertreten durch Rechtsanwältin Yolanda Schweri

Kasernenstrasse 15, Postfach, 8021 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin






Sachverhalt:

1.    Mit Verfügungen vom 17. Dezember, 21. Dezember und 23. Dezember 2020 setzte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, die Beiträge des 1957 geborenen X.___ und der 1972 geborenen Y.___ als Arbeitnehmende ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber (ANOBAG) für die Jahre 2015 bis 2018 sowie die entsprechenden Verzugszinsen fest (Urk. 7/27-28, Urk. 7/30-31, Urk. 7/34-35, Urk. 7/37-38, Urk. 10/6-11 und Urk. 10/14). Die gegen diese Verfügungen erhobene Einsprache vom 18. Januar 2021 (Urk. 7/55, ergänzt am 21. Mai 2021, Urk. 7/67) wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 6. Oktober 2021 ab (Urk. 2).


2.    Dagegen erhoben die Versicherten am 8. November 2021 Beschwerde (Urk. 1) und beantragten, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass sie für die Jahre 2015 bis und mit 2019 nicht AHV-beitragspflichtig seien. Am 9. Dezember 2021 beantragte die Ausgleichskasse, die Beschwerde sei abzuweisen (Urk. 6), was den Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 10. Dezember 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) obligatorisch versichert sind unter anderem die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz sowie die natürlichen Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben. Die Versicherten sind beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 1a Abs. 1 lit. a und lit. b und Art. 3 Abs. 1 Satz 1 AHVG). Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden in Prozenten des Einkommens aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt (Art. 4 Abs. 1 AHVG). Laut Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) gehört zum Erwerbseinkommen, soweit nicht ausdrücklich Ausnahmen vorgesehen sind, das im In- und Ausland erzielte Bar- oder Naturaleinkommen aus einer Tätigkeit einschliesslich der Nebenbezüge.

1.2    Gemäss Art. 6 des per 1. August 2014 aufgehobenen Abkommens vom
18. Juli 1979 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über Soziale Sicherheit (mit Schlussprotokoll) ist ein Staatsangehöriger eines Vertragsstaates, der im Gebiet eines oder beider Vertragsstaaten eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausübt, den Rechtsvorschriften über die Versicherungspflicht des Staates unterstellt, in dessen Gebiet er beschäftigt ist.

    Gemäss Art. 7 Abs. 1 des Abkommens vom 3. Dezember 2012 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über soziale Sicherheit (SR 0.831.109.336.1; Inkrafttreten 1. August 2014) ist eine Person, die im Gebiet eines oder beider Vertragsstaaten eine unselbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit für diese Tätigkeit den Rechtsvorschriften über die Versicherungspflicht des Staates unterstellt, in dessen Gebiet sie beschäftigt ist.

    Mit der Wendung «in dessen Gebiet er beschäftigt ist» erklärt das Abkommen den Erwerbsort als Anknüpfungspunkt für die Versicherteneigenschaft. Was unter Erwerbsort zu verstehen ist, lässt sich dem Staatsvertrag nicht entnehmen. Es liegt eine Lücke im zwischenstaatlichen Vertragsrecht vor, zu deren Ausfüllung schweizerisches Landesrecht ergänzend herangezogen werden darf (vgl. BGE 117 V 268 E. 3b).

    Falls in einem Sozialversicherungsabkommen das Erwerbsortprinzip gewählt wird, ist für die Annahme einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz bzw. in einem Land nicht erforderlich, dass die natürliche Person, welcher der wirtschaftliche Ertrag dieser Tätigkeit zufliesst, sich im entsprechenden Land aufhält. Es genügt, dass sich die massgebende Erwerbstätigkeit in der Schweiz bzw. im entsprechenden Land vollzieht, das heisst es ist entscheidend, wo sich der Mittelpunkt des wirtschaftlichen Sachverhaltes befindet, der dieser Tätigkeit erwerblichen Charakter verleiht. Die Leitung eines Unternehmens gilt - unabhängig davon, in welchem Land sie erfolgt - als im Land des Gesellschaftsdomizils ausgeübt. In welcher Rechtsform dies geschieht, ist grundsätzlich unerheblich (vgl. BGE 119 V 65 E. 3b).

    Entsprechend sah Randziffer (Rz) 3082 der Wegleitung über die Versicherungspflicht in der AHV/IV (WVP) in der bis 31. Dezember 2020 in Kraft gestandenen Fassung auch vor, dass die Leitung eines Unternehmens mit Sitz in der Schweiz grundsätzlich unabhängig davon, ob sie in der Schweiz oder massgeblich vom Ausland aus erfolgt, als in der Schweiz ausgeübte Erwerbstätigkeit gilt. Mit der per 1. Januar 2021 erfolgten Änderung der WVP wird an diesem Verständnis nurmehr im Verhältnis zu Nichtvertragsstaaten festgehalten (vgl. Rz 3084 WVP). Im Verhältnis zu Vertragsstaaten ist eine leitende Person, vorausgesetzt, dass auf sie das Erwerbsortsprinzip anwendbar ist, nur für denjenigen Anteil ihres Erwerbseinkommens in der Schweiz unterstellt, der auch in der Schweiz ausgeübt wird (Rz 3088.2 WVP).

1.3    Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 144 I 11 E. 4.3, 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a).


2.    Die Beschwerdegegnerin hat für das Jahr 2019 keine Beitragsverfügungen erlassen. Soweit die Beschwerdeführenden um einen Entscheid hinsichtlich ihrer Beitragspflicht für das Jahr 2019 ersuchten, fehlt es insoweit an einem Anfechtungsgegenstand und es ist diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten.


3.

3.1    Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid (Urk. 2) damit, dass die Tätigkeit für eine Gesellschaft mit Sitz in den USA zu prüfen sei. Gemäss dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über soziale Sicherheit sei für die Unterstellung der Erwerbsort massgebend. Ob eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz ausgeübt werde, sei aufgrund der Vorschriften des AHV-Rechts zu bestimmen. Die Beschwerdeführenden hätten ihren Wohnsitz im Jahre 2011 in die Schweiz in den Kanton Zürich verlegt, seit August 2019 sei der Wohnsitz in Z.___. Dabei seien sie für die eigene Gesellschaft in den USA tätig gewesen und hätten diese von der Schweiz aus geleitet. Die wesentliche Tätigkeit hätten sie daher in der Schweiz ausgeübt, weshalb auch der Erwerbsort in der Schweiz liege. Sowohl Erwerbsort als auch Wohnsitz der Beschwerdeführenden liege in der Schweiz, womit der Anknüpfungspunkt klar in der Schweiz gegeben sei (S. 2).

3.2    Die Beschwerdeführenden stellten sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), der Beschwerdeführer 1 sei bereits mit knapp 24 Jahren in die USA ausgewandert und habe bis 2011 praktisch ausschliesslich dort gelebt. Im Jahr 2000 habe er die Beschwerdeführerin 2 geheiratet, welche bis 2011 noch nie in der Schweiz wohnhaft und AHV-beitragspflichtig gewesen sei. Sie hätten im Jahre 2004 eine eigene Unternehmung (A.___, Inc. mit Sitz in B.___) gegründet, bei der beide Gesellschafter als Geschäftsführer angestellt seien. Der Beschwerdeführer 1 sei seit 1982 den US-Sozialversicherungen unterstellt, die Beiträge für die Tätigkeit bei der A.___, Inc. würden bis heute über die Gesellschaft in den USA abgerechnet. Im Jahre 2011 hätten die Beschwerdeführenden ihren Wohnsitz in die Schweiz in den Kanton Zürich und im August 2019 in den Kanton Graubünden verlegt. Die Beschwerdeführerin 2 habe ihren Wohnsitz im Oktober 2020 wieder in die USA verlegt. Eine Anmeldung der Beschwerdeführenden bei der AHV sei nicht erfolgt, weil ihr einziges Einkommen nach wie vor aus der Tätigkeit für die eigene Gesellschaft in den USA generiert werde und die Sozialversicherungsbeiträge in den USA abgeführt würden (S. 2-4). Das Abkommen mit den Vereinigten Staaten von Amerika über soziale Sicherheit setze das Erwerbsortprinzip um. Die Frage, wo sich der Erwerbsort befinde, sei nach schweizerischem Recht zu beurteilen. Vor Beginn der Pandemie seien die Beschwerdeführenden für die Abwicklung, den Versand von bestellten Waren und Weiteres abwechslungsweise regelmässig in die USA gereist. Die eigentliche Geschäftsführung könne ortsunabhängig erfolgen. Im Verlauf habe der Beschwerdeführer 1 all diejenigen Tätigkeiten erledigt, die unabhängig vom Standort erbracht werden könnten - via E-Mail und Telefon oder Videokonferenzen würden sich solche Arbeiten von jedem Ort mit Internetzugang ausführen lassen - für die Arbeiten vor Ort sei nur noch die Beschwerdeführerin 2 in die USA gereist, wo sie mittlerweile wieder lebe (S. 4). Die Erwerbstätigkeit eines Geschäftsführers erfolge im Gebiet desjenigen Vertragsstaates, wo sich der Mittelpunkt des wirtschaftlichen Geschehens befinde, woraus folge, dass der Erwerbsort eines in der Schweiz wohnhaften Gesellschafters und Geschäftsführers einer Gesellschaft mit wirtschaftlichem Zweck und mit Sitz in den USA, dem die wirtschaftlichen Erträge dieser Tätigkeit zuflössen, in den USA liege. In Anwendung dieser Rechtsprechung liege der Erwerbsort der Beschwerdeführenden in den USA. Das daraus fliessende Einkommen sei in den USA versicherungspflichtig und werde folgerichtig auch seit jeher im amerikanischen Sozialversicherungssystem abgerechnet (S. 5-6).


4.

4.1    Vorab ist festzuhalten, dass den Akten betreffend die Beschwerdeführerin 2 lediglich eine Steuermeldung für das Jahr 2016 zu entnehmen ist (vgl. Urk. 7/22-26, Urk. 10/12). Gestützt auf welche Grundlagen ihre Beiträge für die Jahre 2015 sowie 2017 bis 2018 erhoben wurden, ist nicht ersichtlich. Mit Blick auf den Verfahrensausgang kann dies aber letztlich offen bleiben.

    Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass die Beschwerdeführenden Eigentümer und Geschäftsführer der in B.___, USA, domizilierten A.___, Inc. sind und dass sie das in den Jahren 2015 bis 2018 generierte Einkommen einzig mit ihrer diesbezüglichen Geschäftsführertätigkeit erzielt und im amerikanischen Sozialversicherungssystem abgerechnet haben. Die Unternehmung bezweckt nach Angaben der Beschwerdeführenden die Herstellung und den Handel mit Schreib- und Lederwaren (Urk. 1 S. 3).

4.2    Wie bereits dargelegt (E. 1.2 hiervor), wurde im Abkommen zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika über soziale Sicherheit das Erwerbsortprinzip gewählt. Für die Annahme einer Erwerbstätigkeit in den USA ist damit nicht erforderlich, dass sich die Person, welcher der wirtschaftliche Ertrag dieser Tätigkeit zufliesst, auch in den USA aufhält. Die Leitung eines Unternehmens gilt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung unabhängig davon, in welchem Land sie erfolgt, als am Sitz der Unternehmung ausgeübt. Nachdem die Beschwerdeführenden ihr Einkommen aus der Leitung eines Unternehmens mit Sitz in den USA generieren, gilt ihre Erwerbstätigkeit ebenfalls als in den USA ausgeübt und ihr Einkommen in den vorliegend umstrittenen Jahren 2015 bis 2018 als in den USA erzielt. Ob sie ihren Wohnsitz in der Schweiz oder in den USA haben, ist mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung ebenso unerheblich wie die Frage, ob sie die wesentlichen Tätigkeiten als Geschäftsführer von der Schweiz aus oder in den USA erbrachten, zumal ohne Weiteres davon auszugehen ist, dass sich der Mittelpunkt des wirtschaftlichen Sachverhaltes der A.___, Inc. in den USA befindet. Umstände, aufgrund welcher eine Änderung dieser bundesgerichtlichen Praxis diskutiert werden müsste, liegen bei vorliegender Sachlage und grundsätzlich in den USA geleisteten Sozialabgaben (Urk. 7/9) keine vor (vgl. Urteil des Bundesgerichts H 368/00 vom 29. November 2001 E. 3b/bb). Entsprechend BGE 119 V 65 und analog der in den Jahren 2015 bis 2018 gültigen Rz 3082 WPV ist eine Beitragspflicht in der Schweiz für die Jahre 2015 bis 2018 zu verneinen.

4.3    Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführenden für das in den Jahren 2015 bis 2018 als Arbeitnehmende ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber in den USA erzielte Einkommen in der Schweiz nicht sozialversicherungsbeitragspflichtig sind.


5.    Den Beschwerdeführenden steht eine Prozessentschädigung zu, welche vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festgesetzt wird (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Entsprechend ist ihnen eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) auszurichten.



Das Gericht erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, vom 6. Oktober 2021 aufgehoben und es wird festgestellt, dass für die Jahre 2015 bis 2018 auf das als Arbeitnehmende ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber erzielte Einkommen der Beschwerdeführenden keine Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten sind. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Yolanda Schweri

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubLanzicher