Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AB.2022.00006


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Senn
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiber Stocker

Urteil vom 31. Januar 2023

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Kontomed Treuhand AG

Feldmoosstrasse 1, 8853 Lachen SZ


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin












Sachverhalt:

1.

1.1    Mit Verfügungen vom 5. November 2020 (Urk. 3/1 und 3/6) setzte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, die persönlichen Beiträge für X.___, geboren 1956, für die Jahre 2015 und 2016 fest. Gleichentags wurden auch die entsprechenden Verzugszinsverfügungen erlassen (Urk. 3/2 und 3/5; vgl. auch Urk. 3/3-4). Die Beitragsfestsetzung basierte auf einem Erwerbseinkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit (in Deutschland) von Fr. 366'576. (2015) beziehungsweise Fr. 298'484. (2016), einem investierten Eigenkapital von Fr. 1'802'000. (2015) respektive Fr. 2'053'000. (2016) und aufzurechnenden persönlichen Beiträgen von Fr. 38'409.65 (2015) und Fr. 31'880.15 (2016).

1.2    Dagegen liess X.___ mit Eingabe vom 2. Dezember 2020 (Urk. 9/A/17) Einsprache erheben, und dies mit der Begründung, in der Schweiz bezahle er bereits Sozialabgaben aus unselbständigem Erwerb. Die Verfügungen betreffend Einkommen aus selbständigem Erwerb in Deutschland erachte er als ungerechtfertigt. Er sei in Deutschland ansässig und es sei nicht geprüft worden, ob er (er selbst) für dieses Einkommen bereits in Deutschland Sozialabgaben geleistet habe (vgl. auch Urk. 9/A/27). Die Ausgleichskasse wies die Einsprache mit Entscheid vom 10. Dezember 2021 (Urk. 2) ab.


2.    Dagegen liess X.___ mit Eingabe vom 25. Januar 2022 (Datum des Poststempels; Urk. 1) Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen:

1.    Der Einsprache-Entscheid vom 10. Dezember 2021 sowie die Verfügungen vom 5. November 2020 seien ersatzlos aufzuheben und es seien vom Beschwerdeführer für die Jahre 2015 und 2016 keine persönlichen Beiträge für eine selbständige Erwerbstätigkeit zu erheben.

    Eventualiter sei die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

2.    Es sei dem Beschwerdeführer eine angemessene Nachfrist zur ergänzenden Begründung der Beschwerde anzusetzen.

    Eventualiter sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen.

3.    Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7,7 % MWST) zulasten der Beschwerdegegnerin.

    Mit Verfügung vom 28. Januar 2022 (Urk. 5) wurde von der Ansetzung einer Nachfrist abgesehen, jedoch die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels in Aussicht gestellt.

    Die Ausgleichskasse schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 19. April 2022 (Urk. 8) auf Abweisung der Beschwerde. Replicando (Urk. 13) liess X.___ am Antrag auf ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids beziehungsweise am eventualiter gestellten Rückweisungsantrag festhalten. Duplicando (Urk. 16) hielt die Ausgleichskasse am Abweisungsantrag fest, was X.___ mit Verfügung vom 24. August 2022 (Urk. 17) mitgeteilt wurde.

    Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage von Art. 8 des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA) ausgearbeiteten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II FZA (in der bis 31. März 2012 geltenden Fassung) in Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien untereinander insbesondere die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (VO Nr. 1408/71), und (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 oder gleichwertige Vorschriften an.

    Mit Wirkung auf 1. April 2012 sind diese beiden Rechtsakte durch die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (VO Nr. 883/2004) sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (VO Nr. 987/09) abgelöst worden (BGE 143 V 52 E. 6.1, BGE 141 V 246 E. 2.1).

1.2    Diese neuen Verordnungen - in der seit 1. Januar 2015 geltenden Fassung (somit einschliesslich der Änderung gemäss Verordnung [EU] Nr. 465/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 zur Änderung der Verordnung [EG] Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und der Verordnung [EG] Nr. 987/09 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung [EG] Nr. 883/2004) - sind auf den hier zu beurteilenden Fall in zeitlicher, persönlicher und sachlicher Hinsicht anwendbar (vgl. auch BGE 144 V 127 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen).

1.3

1.3.1    Titel II der VO Nr. 883/2004 (Art. 11-16) enthält allgemeine Kollisionsregeln zur Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften. Dabei legt Art. 11 Abs. 1 VO Nr. 883/2004 den kollisionsrechtlichen Grundsatz der Einheitlichkeit der anwendbaren Rechtsvorschriften in dem Sinne fest, dass für jede betroffene Person die Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats massgebend sind. Bei Arbeitnehmenden und Selbständigerwerbenden gelten in der Regel die Rechtsvorschriften desjenigen Mitgliedstaats, in dem sie ihre Tätigkeit ausüben (Art. 11 Abs. 3 lit. a VO Nr. 883/2004 [Beschäftigungsland- oder Erwerbsortprinzip]; BGE 143 V 52 E. 6.2.1 mit Hinweisen).

1.3.2    Eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine Beschäftigung ausübt, unterliegt nach Art. 13 Abs. 1 lit. a VO Nr. 883/2004 den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, wenn sie dort einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt. Für den Fall, dass sie im Wohnmitgliedstaat keinen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt, legt Art. 13 Abs. 1 lit. b/i-iv VO Nr. 883/2004 die massgeblichen Rechtsvorschriften fest.

    Eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt (lit. a) den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, wenn sie dort einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt oder (litb) den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sich der Mittelpunkt ihrer Tätigkeiten befindet, wenn sie nicht in einem der Mitgliedstaaten wohnt, in denen sie einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt (Art. 13 Abs. 2 VO Nr. 883/2004).

    Eine Person, die gewöhnlich in verschiedenen Mitgliedstaaten eine Beschäftigung und eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie eine Beschäftigung ausübt, oder, wenn sie eine solche Beschäftigung in zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausübt, den nach Art. 13 Abs. 1 bestimmten Rechtsvorschriften (Art. 13 Abs. 3 VO Nr. 883/2004).

1.3.3    Für die Anwendung der Art. 13 Abs. 1-3 VO Nr. 883/2004 sind unter «Beschäftigung» (also eine Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis) beziehungsweise «selbständiger Erwerbstätigkeit» diejenigen Tätigkeiten zu verstehen, die im Rahmen der Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet die Tätigkeit ausgeübt wird, als solche angesehen werden. Es bestehen mithin keine vertragsautonomen Definitionen im Sinne einer eigenständigen gemeinschaftsrechtlichen Bedeutung, sondern es sind die Begriffsbestimmungen im jeweiligen Landesrecht massgeblich (vgl. BGE 138 V 533 E. 5.2, Bundesgerichtsurteil 9C_560/15 vom 15. April 2016 E. 3.3.1 betreffend die - inhaltlich mit Art. 13 Abs. 2 und 3 VO Nr. 883/2004 soweit identischen - Art. 14a und 14c VO Nr. 1408/71; vgl. ferner Bundesgerichtsurteil 9C_539/2018 vom 29. Januar 2019 E. 2.2).

    Etwas anderes sieht auch die Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Versicherungspflicht in der AHV/IV (WVP) nicht vor. Nach Rz 2013 und 2014 WVP (Stand: 1. Januar 2023) hängt die Versicherungsunterstellung von Personen, die in mehreren Staaten arbeiten, davon ab, ob sie unselbständig oder selbständig erwerbstätig sind. Das Beitragsstatut (unselbständig oder selbständig erwerbend) wird aufgrund des nationalen Rechts desjenigen Staates bestimmt, in welchem die jeweilige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Bei einer in Deutschland und in der Schweiz erwerbstätigen Person beispielsweise ist für die in Deutschland ausgeübte Tätigkeit gemäss dem deutschen Recht und für die in der Schweiz ausgeübte Tätigkeit nach dem AHVG zu bestimmen, ob es sich um eine selbständige oder eine unselbständige Erwerbstätigkeit handelt. Diese Regeln beziehen sich indessen lediglich auf die Frage nach dem anwendbaren Recht; sie besagen noch nichts über die konkrete beitragsrechtliche Qualifikation eines bestimmten Einkommensteils, wenn die Unterstellung unter die schweizerischen Rechtsvorschriften feststeht (vgl. BGE 139 V 297 E. 2.3.1).

    Es kommt mithin ein zweistufiges Verfahren zur Anwendung: In einem ersten Schritt ist das anwendbare Recht zu bestimmen. In diesem Schritt ist die Statusfrage nach dem jeweiligen nationalen Recht zu beantworten. Ausgehend von diesen Resultaten sind die oben genannten Kollisionsregeln anzuwenden. Steht nunmehr das anwendbare Recht fest, ist in einem zweiten Schritt dieses Recht für die materielle Beantwortung der Statusfrage heranzuziehen. Wenn also der erste Schritt zu einer Unterstellung unter die schweizerische Rechtsordnung geführt hat, sind die im Ausland ausgeübten Erwerbstätigkeiten so zu behandeln, als ob sie in der Schweiz ausgeübt worden wären (Art. 13 Abs. 5 VO Nr. 883/2004). Es ist dabei zu prüfen, ob gemäss den Abgrenzungskriterien des schweizerischen Rechts die im EU-/EFTA-Staat ausgeübte Erwerbstätigkeit umzuqualifizieren ist (WVP Rz 2013; vgl. auch das Beispiel in Rz 2014). Es kann also sein, dass im genannten ersten Schritt eine Erwerbstätigkeit im Ausland gemäss ausländischer Rechtsauffassung als selbständige Tätigkeit anzusehen ist, dieselbe Tätigkeit im genannten zweiten Schritt nach schweizerischem Recht dann aber als unselbständig zu qualifizieren ist.


2.

2.1    Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 10. Dezember 2021 (Urk. 2) führte die Beschwerdegegnerin aus, dass sie die Beiträge des Beschwerdeführers für die Jahre 2015 und 2016 gestützt auf eine Meldung des Steueramtes festgesetzt habe. Der einspracheweise erhobenen Einwendung des Beschwerdeführers, wonach sie nicht geprüft habe, ob er für sein Einkommen aus selbständigem Erwerb in Deutschland bereits dort Sozialversicherungsabgaben geleistet habe, entgegnete die Beschwerdegegnerin mit dem Hinweis auf Art. 13 der VO Nr. 883/2004. Daraus ergebe sich, dass der Beschwerdeführer den Rechtsvorschriften seines schweizerischen Wohnsitzes unterliege, da er neben der Tätigkeit als Selbständigerwerbender in Deutschland auch eine Tätigkeit als Arbeitnehmer in der Schweiz ausübe. Falls er in Deutschland Sozialversicherungsbeiträge bezahlt haben sollte, könne er diese zurückverlangen.

    Im Rahmen des vorliegenden Prozesses machte die Beschwerdegegnerin geltend, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2015 und 2016 in Deutschland Abschreibungen und Rückstellungen gemacht habe. Dies zeige den betrieblichen Charakter auf, da Abschreibungen auf dem Privatvermögen nicht möglich seien (Urk. 8). Duplicando hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz Arbeitnehmer sei. Das «Honorar» erhalte er aus Deutschland. Allerdings sei aufgrund des Wohnsitzes in der Schweiz mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Tätigkeit hier ausgeübt werde (Urk. 16).

2.2    Demgegenüber liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machen (Urk. 1), dass er deutscher Staatsangehöriger mit Wohnsitz in der Schweiz sei. Er gehe sowohl in der Schweiz wie auch in Deutschland einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nach. Daneben verwalte er in Deutschland eigene Liegenschaften (S. 3). Die Frage, welches Recht zur Anwendung komme, hänge von der Frage ab, ob der Beschwerdeführer in der Schweiz eine «wesentliche Tätigkeit» im Sinne von Art. 13 Abs. 1 VO Nr. 883/2004 ausübe. Orientierungskriterien für eine Wesentlichkeit seien: Arbeitszeit und/oder Arbeitsentgelt (bei einer Beschäftigung) beziehungsweise Umsatz, Arbeitszeit, Anzahl der erbrachten Dienstleistungen und/oder Einkommen (bei einer selbständigen Erwerbstätigkeit). Die Beschwerdegegnerin habe in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes keinerlei Abklärungen in diese Richtung getätigt. Es sei somit nicht klar, ob der Beschwerdeführer einen «wesentlichen Teil» seiner Tätigkeit in der Schweiz ausübe und dementsprechend die Rechtsvorschriften der Schweiz anwendbar seien (S. 5). Unabhängig von der Frage, welches Recht zur Anwendung komme, sei zu berücksichtigen, dass die blosse Verwaltung des persönlichen Vermögens auch bei Anwendung Schweizer Rechts nicht unter den Begriff der selbständigen Erwerbstätigkeit falle. Der aus der Vermögensverwaltung resultierende reine Kapitalertrag wäre daher selbst im Fall, dass der Sachverhalt den schweizerischen Bestimmungen unterliegen sollte, nicht beitragspflichtig (S. 5 f.).

    Replicando liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen vortragen (Urk. 13), dass es sich um beitragsfreien Kapitalertrag auf Privatvermögen handle. Nach deutschem Recht sei die Vornahme von Abschreibungen - entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin - kein Indiz für eine selbständige Erwerbstätigkeit. Ganz im Gegenteil dürften beispielsweise private Immobilienbesitzer in Deutschland, die eine Immobilie vermieten würden, ebenfalls Abschreibungen geltend machen, um die Kosten des Immobilienerwerbs mit den hieraus resultierenden Mieteinnahmen zu «verrechnen». Nach deutschem Recht liege hier eine rein vermögensverwaltende Tätigkeit vor (S. 3). Dies gelte auch bei Anwendung schweizerischen Rechts. Im hier relevanten Zeitraum (Jahre 2015 und 2016) habe keine beitragspflichtige selbständige Tätigkeit vorgelegen (S. 4).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob das vom Beschwerdeführer in den Jahren 2015 und 2016 erzielte Einkommen in der Höhe von (umgerechnet) Fr. 366'576. beziehungsweise Fr. 298'484. als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit oder als nicht der Beitragspflicht unterworfener privater Kapitalgewinn (Verwaltung des Privatvermögens) zu betrachten ist (vgl. dazu die entsprechenden Meldungen des Kantonalen Steueramtes Zürich [Urk. 9/A/1 und 9/A/3]).

    Vorweg ist jedoch die Frage nach dem zur Anwendung kommenden Recht beziehungsweise der Versicherungsunterstellung zu prüfen.


3.

3.1    Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer sowohl in der Schweiz als auch in Deutschland einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgeht (vgl. Urk. 1 S. 3 Ziff. 5). Den Akten lassen sich jedoch für das Jahr 2015 keine entsprechenden Zahlen entnehmen. Die in der Schweiz und Deutschland 2015 erzielten Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit sind nicht belegt. Aufgrund der entsprechenden Steuermeldung (Urk. 9/A/1) ist lediglich bekannt, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2015 in Deutschland ein (zusätzliches) Einkommen von (umgerechnet) Fr. 366'576. erzielt hat, das von ihm als privater Vermögensertrag und von der Beschwerdegegnerin als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit qualifiziert wird.

    Es versteht sich von selbst, dass ohne die genannten Einkommenszahlen nicht entschieden werden kann, ob der Beschwerdeführer, wovon die Beschwerdegegnerin ausgeht (vgl. Urk. 16), im Jahr 2015 tatsächlich einen «wesentlichen Teil» seiner Tätigkeit in seinem Wohnsitzland (Schweiz) ausgeübt hat, was gemäss Art. 13 Abs. 1 lit. a VO Nr. 883/2004 in Verbindung mit Art. 13 Abs. 3 VO Nr. 883/2004 zur Anwendung schweizerischen Rechts führen würde. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass in Art. 14 Abs. 8 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11) klar definiert ist, was üblicherweise unter einem «wesentlichen Teil» zu verstehen ist:

Bei der Anwendung von Artikel 13 Absätze 1 und 2 der Grundverordnung bedeutet die Ausübung «eines wesentlichen Teils der Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit» in einem Mitgliedstaat, dass der Arbeitnehmer oder Selbständige dort einen quantitativ erheblichen Teil seiner Tätigkeit ausübt, was aber nicht notwendigerweise der grösste Teil seiner Tätigkeit sein muss.

Um festzustellen, ob ein wesentlicher Teil der Tätigkeit in einem Mitgliedstaat ausgeübt wird, werden folgende Orientierungskriterien herangezogen:

a)    im Falle einer Beschäftigung die Arbeitszeit und/oder das Arbeitsentgelt; und

b)    im Falle einer selbständigen Erwerbstätigkeit der Umsatz, die Arbeitszeit, die Anzahl der erbrachten Dienstleistungen und/oder das Einkommen.

Wird im Rahmen einer Gesamtbewertung bei den genannten Kriterien ein Anteil von weniger als 25 % erreicht, so ist dies ein Anzeichen dafür, dass ein wesentlicher Teil der Tätigkeit nicht in dem entsprechenden Mitgliedstaat ausgeübt wird.

    Da genügt es - entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 16) - nicht, einfach aufgrund eines schweizerischen Wohnsitzes «mit überwiegender Wahrscheinlichkeit» anzunehmen, dass ein wesentlicher Teil der Tätigkeit im Sinne von Art. 13 Abs. 1 lit. a VO Nr. 883/2004 in der Schweiz ausgeübt wird. Um diese Frage zu beantworten, sind zunächst die oben genannten Faktoren (Arbeitszeit, Entgelt, Umsatz und so weiter) zu ermitteln.

    Insoweit erweist sich die Sache offensichtlich als nicht spruchreif.

3.2    Was das Jahr 2016 betrifft, erweist sich die Datenlage als etwas ergiebiger: Der Beschwerdeführer hat in Deutschland ein (noch zu qualifizierendes) Einkommen in der Höhe von (umgerechnet) Fr. 298'484. erzielt (Urk. 9/A/3). Aus den deutschen Steuerunterlagen (Urk. 9/B/D) geht weiter hervor, dass der Beschwerdeführer 2016 aus unselbständiger Erwerbstätigkeit in Deutschland EUR 45'816. und in der Schweiz (umgerechnet) EUR 140'323. verdient hat. Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer rein betragsmässig im Jahr 2016 einen wesentlichen Teil seiner Tätigkeit in der Schweiz ausgeübt hat (mithin mehr als 25 %).

    Insoweit wäre gemäss Art. 13 Abs. 1 lit. a VO Nr. 883/2004 in Verbindung mit Art. 13 Abs. 3 VO Nr. 883/2004 grundsätzlich schweizerisches Recht anzuwenden. Dabei ist allerdings zu beachten, dass nach der oben wiedergegebenen Bestimmung von Art. 14 Abs. 8 VO Nr. 987/2009 eben nicht schematisch auf die Einkommensverteilung abgestellt werden darf, sondern noch weitere Faktoren (Arbeitszeit, erbrachte Dienstleistungen und dergleichen) eine ebenso wichtige Rolle spielen. Da sich den Akten keine genauen Angaben über Art und Umfang der diversen Tätigkeiten des Beschwerdeführers im In- und Ausland entnehmen lassen, kann letztlich auch für das Jahr 2016 nicht beurteilt werden, ob er einen «wesentlichen Teil» seiner Tätigkeiten in der Schweiz ausübte.

    Diesbezüglich ist auch von Belang, dass der Beschwerdeführer gegenüber dem deutschen Fiskus geltend gemacht hat, dass er im Jahr 2016 lediglich 155 Tage im «ausländischen Staat» (vermutlich wohl der Schweiz) verbracht habe. Des Weiteren ist interessant, dass der Beschwerdeführer gegenüber den deutschen Steuerbehörden erklärte, dass er zur Schweiz keine engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen habe als zu Deutschland (vgl. Urk. 9/B/D). Der Beschwerdeführer scheint offenbar selbst nicht mehr so richtig zu wissen, wo er seinen Wohnsitz hat; er lässt entsprechend flexibel argumentieren (vgl. dazu auch die widersprüchlichen Angaben in der Einsprache [Urk. 3/7] und der Beschwerdeschrift [Urk. 1 S. 3 Ziff. 5]). Welches der massgebliche Wohnsitzstaat ist, muss vorliegend für die Frage des anwendbaren Rechts jedoch vorab bestimmt werden. Gemäss Art. 1 lit. j VO Nr. 883/2004 ist der Wohnort der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person (vgl. dazu BGE 148 V 209 E4.3, 138 V 186 E. 3.3.1). In einem allfälligen Streitfall müsste zwischen den Trägern das Verfahren gemäss Art. 11 VO Nr. 987/2009 zur Bestimmung des Wohnorts durchgeführt werden (BGE 144 V 210 E. 7.2.2.2).

    Auch diesbezüglich erlaubt die bestehende Aktenlage keinen Entscheid über das anwendbare Recht und damit auch keinen Entscheid in der Sache selbst.


4.    Aber selbst wenn sich die Frage nach dem anwendbaren Recht beantworten liesse, wäre die Frage, ob auf die Immobilien-Einkommen aus Deutschland schweizerische Sozialversicherungsbeiträge abzuführen sind, aufgrund der derzeitigen Aktenlage nicht zu beantworten.

    Die Informationen der Parteien zur «Immobilien-Tätigkeit» des Beschwerdeführers in Deutschland sind wenig erhellend. Es ist eigentlich praktisch nichts bekannt. Der vom Beschwerdeführer eingereichte Vertrag zwischen ihm und der «Y.___ GmbH» (Urk. 14) erweist sich als wenig aussagekräftig - zumal auch die darin genannten «Anlagen» nicht beigelegt wurden. Aufschlussreich ist einzig der Hinweis, dass der Verpächter ein Unternehmen betreibe, das sich mit der Vermietung von Zimmern und Einrichtungen an häufig wechselnde Mieter befasse (Präambel des Vertrages). Dies könnte - falls schweizerisches Recht anwendbar sein sollte und allenfalls gewisse weitere Voraussetzungen gegeben wären - durchaus auf eine unselbständige Erwerbstätigkeit hindeuten (vgl. BGE 111 V 81).

    Auch diesbezüglich sind weitere Abklärungen angezeigt. Ein Entscheid in der Sache ist nur möglich, wenn sich den Akten genaue Angaben über den Pachtgegenstand und die Art des Geschäfts entnehmen lassen.


5.    Aus dem Gesagten folgt, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 10. Dezember 2021 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie im Sinne der Erwägungen genaue und vertiefte Abklärungen vornehme und hernach gegebenenfalls neu verfüge.


6.    Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Als weitere Bemessungskriterien nennt § 7 GebV SVGer den Zeitaufwand und die Barauslagen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

    Demzufolge ist der Beschwerdeführer, der durch ein Treuhandunternehmen vertreten ist, eine angemessene Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 1'000. (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 10. Dezember 2021 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen Abklärungen vornehme und hernach gegebenenfalls neu verfüge.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1’000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Kontomed Treuhand AG

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubStocker