Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AB.2022.00008


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiberin Lanzicher

Urteil vom 13. Juli 2022

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin













Sachverhalt:

1.    Die im Januar 1949 geborene X.___ hätte ab 1. Februar 2013 Anspruch auf Ausrichtung einer ordentlichen Altersrente gehabt. Am 14. April 2020 (wohl: 2021) meldete sie sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, zum Bezug der Altersrente an (Urk. 6/7). In ihrem Schreiben vom 9. Juni 2021 (Urk. 6/18/2-3) an die Ausgleichskasse wies sie darauf hin, dass sie ab 2014 unregelmässig gearbeitet, aber noch keinen Antrag auf Rentenauszahlung gestellt habe, da sich durch das Aufschieben die Rente erhöhe. Mit Verfügung vom 15. Juli 2021 (Urk. 6/24) sprach die Ausgleichskasse ihr rückwirkend ab April 2016 eine Altersrente basierend auf einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 71'700.-- und einer Beitragsdauer von 39 Jahren und 6 Monaten nach der Rentenskala 40 (Teilrente) zu. Die gegen diesen Entscheid erhobene Einsprache vom 12. September 2021 (Urk. 6/36) wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 22. Dezember 2021 ab (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob die Versicherte am 28. Januar 2022 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte sinngemäss, ihr sei ab Februar 2018 unter Berücksichtigung eines prozentualen Zuschlags für den fünfjährigen Rentenaufschub eine Rente auszurichten. Am 4. März 2022 beantragte die Ausgleichskasse, die Beschwerde sei abzuweisen (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 14. März 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1. 

1.1    Anspruch auf eine ordentliche Altersrente haben Männer, welche das 65. Altersjahr, und Frauen, welche das 64. Altersjahr vollendet haben, sofern ihnen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (Art. 21 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG).

    Im Rahmen des flexiblen Rentenalters haben Personen, die das ordentliche Rentenalter erreicht haben, die Möglichkeit, den Bezug der Altersrente um mindestens ein Jahr und höchstens fünf Jahre aufzuschieben und innerhalb dieser Frist die Renten von einem bestimmten Monat an abzurufen (Art. 39 Abs. 1 AHVG). Die aufgeschobene Altersrente und die sie allenfalls ablösende Hinterlassenenrente wird um den versicherungstechnischen Gegenwert der nicht bezogenen Leistung erhöht (Art. 39 Abs. 2 AHVG). Der Aufschub ist innert eines Jahres vom Beginn der Aufschubsdauer an schriftlich zu erklären. Ist innert Frist keine Aufschubserklärung erfolgt, so wird die Altersrente nach den allgemein geltenden Vorschriften festgesetzt und ausbezahlt (Art. 55quater Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV).

    Nach Art. 46 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) erlischt der Anspruch auf ausstehende Leistungen fünf Jahre nach dem Ende des Monats, für welchen die Leistung geschuldet war. Wenn der Wille zum Rentenaufschub verspätet erklärt wird, so wird die Rente nach erfolgter Anmeldung im Rahmen der Verwirkungsfristen von Art. 24 Abs. 1 ATSG ohne Aufschubszuschlag und Verzugszins nachbezahlt (Urteil des Bundesgerichts 9C_903/2013 vom 30. Januar 2014 E. 5-7).

1.2    Gemäss Art. 27 ATSG sind Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereichs die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären (Abs. 1). Jede Person hat Anspruch auf grundsätzlich unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten. Dafür zuständig sind die Versicherungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind (Abs. 2).

1.3    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann nach dem in Art. 9 der Bundesverfassung verankerten Grundsatz von Treu und Glauben eine unrichtige Auskunft, welche eine Behörde einer rechtssuchenden Person erteilt, unter gewissen Umständen Rechtswirkungen entfalten. Voraussetzung dafür ist, dass: a) es sich um eine vorbehaltlose Auskunft der Behörden handelt; b) die Auskunft sich auf eine konkrete, die betroffene Person berührende Angelegenheit bezieht; c) die Amtsstelle, welche die Auskunft gegeben hat, dafür zuständig war oder die betroffene Person sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; d) die betroffene Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres hat erkennen können; e) die betroffene Person im Vertrauen hierauf nicht ohne Nachteile rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hat; f) die Rechtslage zur Zeit der Verwirklichung noch die gleiche ist wie im Zeitpunkt der Auskunftserteilung; g) das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts dasjenige am Vertrauensschutz nicht überwiegt. Diese Bedingungen müssen kumulativ erfüllt sein. Vertrauensschutz setzt nicht zwingend eine unrichtige Auskunft oder Verfügung voraus; er lässt sich auch aus einer blossen behördlichen Zusicherung und sonstigem, bestimmte Erwartungen begründendem Verhalten der Behörden herleiten (BGE 143 V 95 E. 3.6.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2020 vom 4. September 2020 E. 2.2). Unterbleibt eine Auskunft entgegen gesetzlicher Vorschrift (vgl. Art. 27 ATSG) oder obwohl sie nach den im Einzelfall gegebenen Umständen geboten war, hat die Rechtsprechung dies der Erteilung einer unrichtigen Auskunft gleichgestellt (BGE 143 V 341 E. 5.2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_220/2021 vom 12. Mai 2021 E. 3.1.3).

    Sodann gilt das Vertrauensprinzip nicht nur dann, wenn die rechtssuchende Person Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können, sondern auch, wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit einer behördlichen Auskunft oder Anordnung es unterlassen hat, Dispositionen zu treffen, die nicht mit dem früher möglichen Erfolg nachgeholt werden können (BGE 121 V 65 E. 2b mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_132/2019 vom 3. Juli 2019 E. 6.3).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid (Urk. 2) damit, dass der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin im Februar 2013 begonnen hätte. Werde eine Anmeldung für eine Altersrente zu spät eingereicht, erlösche der Anspruch darauf fünf Jahre nach dem Ende des Monats, für welche die Leistung geschuldet gewesen wäre. Die Anmeldung für den Rentenbezug sei am 15. April 2021 eingegangen, weshalb die Rente rückwirkend ab April 2016 ausbezahlt werde. Eine weiter zurückliegende Auszahlung sei ausgeschlossen. Der Aufschub einer Altersrente müsse nach Ablauf der einjährigen Frist seit Entstehung des Rentenalters angemeldet werden. Damit ein Aufschub hätte geltend gemacht werden können, hätte die Anmeldung mit Aufschub bis am 31. Januar 2014 eingereicht werden müssen.

    In ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 5) hielt sie ergänzend fest, dass ihre Bestätigung vom 7. Mai 2014 (Versicherungsnachweis der AHV, Bestätigung der Anmeldung zu Händen des Arbeitgebers) nicht einem frist- und formgerechten Antrag auf Rentenaufschub gleichkomme.

2.2    Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), sie habe in den Jahren 2014 bis 2017 sporadisch gearbeitet und AHV-Beiträge geleistet. Aus diesem Grund habe sie noch keine Rente beziehen wollen, denn ein Aufschub bringe eine höhere Rente. Die Beschwerdegegnerin habe ihrem Arbeitgeber eine Bestätigung geschickt, dass sie bei ihr ab dem 5. Mai 2014 angemeldet sei. Dies bedeute doch, dass sie einen Rentenaufschub erwirkt und somit Anspruch auf den prozentualen Zuschlag habe. Der Rentenbezug könne nur bis 5 Jahre ab Rentenalter aufgeschoben werden, bei ihr also bis Januar 2018. Sie habe deshalb ab Februar 2018 Anspruch auf eine Rente mit prozentualem Zuschlag, wobei die Nachzahlungen von April 2016 bis Januar 2018 in Abzug zu bringen seien.


3.

3.1    Die im Januar 1949 geborene Beschwerdeführerin hätte ab 1. Februar 2013 Anspruch auf Ausrichtung einer ordentlichen Altersrente gehabt. Am 14. April 2021 meldete sie sich bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug einer Altersrente an (Urk. 6/7). Zu diesem Zeitpunkt war der Anspruch auf Ausrichtung der Renten für die Monate Februar 2013 bis und mit März 2016 bereits erloschen (vgl. E. 1.1 hiervor).

3.2    Der Bezug der Altersrente kann um höchstens fünf Jahre aufgeschoben werden, doch ist der Aufschub innert eines Jahres vom Beginn der Aufschubsdauer an schriftlich zu erklären (E. 1.1 hiervor). Für einen Aufschub der Altersrente hätte die Beschwerdeführerin demnach spätestens am 31. Januar 2014 eine entsprechende Erklärung abgeben müssen. Sie stellte jedoch weder in ihrer - ohnehin lange nach diesem Datum eingereichten - Anmeldung zum Bezug einer Altersrente (Urk. 6/7) noch zu einem vorangehenden Zeitpunkt einen Antrag auf Rentenaufschub. Vielmehr wies sie erstmals mit Schreiben vom 9. Juni 2021 (Urk. 6/18/3) auf einen Rentenaufschub hin. Selbst wenn dies als formgültiger Antrag auf Rentenaufschub anerkannt würde, wäre der Antrag offensichtlich verspätet eingereicht worden. Soweit die Beschwerdeführerin dazu vorbringt, die Beschwerdegegnerin habe ihrem Arbeitgeber eine Bestätigung geschickt, dass sie bei ihr ab 5. Mai 2014 angemeldet sei, was bedeute, dass sie einen Rentenaufschub erwirkt habe, kann ihr nicht gefolgt werden. Das entsprechende Schreiben (Urk. 6/4) bestätigt einzig, dass die Beschwerdeführerin ordnungsgemäss bei der Beschwerdegegnerin angemeldet ist, nicht aber einen frist- und formgerecht eingegangenen Antrag auf Rentenaufschub seitens der Beschwerdeführerin. Nachdem eine Arbeitstätigkeit auch bei Bezug einer ordentlichen Altersrente weiterhin möglich ist, kann aus einer Anmeldungsbestätigung alleine weder auf einen Rentenbezug noch auf einen Rentenaufschub geschlossen werden, vielmehr sagt die Bestätigung dazu überhaupt nichts aus. Auch kann aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin auch nach Erreichen des AHV-Rentenalters weiterhin AHV-Beiträge bezahlt und keine Rente verlangt hat, keine konkludente, verbindliche Erklärung des Rentenaufschubs erblickt werden, setzt doch der klare Wortlaut von Art. 55quater Abs. 1 AHVV eine Erklärung in Schriftform voraus. Nach der Rechtsprechung ist die Verwaltung auch nicht verpflichtet, von sich aus, ohne entsprechende Nachfrage, jeden Versicherten individuell aufzuklären und zu beraten (BGE 147 V 70 E. 3.3-3.4). Eine Verletzung der Auskunfts- oder Beratungspflicht nach Art. 27 Abs. 1 beziehungsweise Abs. 2 ATSG ist entsprechend vorliegend nicht auszumachen und wurde auch nicht geltend gemacht.

    Nachdem innert Frist keine Aufschubserklärung erfolgt ist und keine Hinweise auf eine Verletzung des Vertrauensprinzips ersichtlich sind und eine solche im Übrigen auch nicht gerügt wurde, hat die Beschwerdegegnerin die Altersrente der Beschwerdeführerin zu Recht nach den allgemein geltenden Vorschriften festgesetzt und der Beschwerdeführerin rückwirkend ab 1. April 2016 eine ordentliche Altersrente zugesprochen.

    Die Beschwerde ist damit abzuweisen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubLanzicher