Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AB.2022.00010


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiber Kreyenbühl

Urteil vom 2. Februar 2023

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




weitere Verfahrensbeteiligte:


1.    Y.___ AG

Beigeladene


2.    Z.___ AG

Beigeladene


3.    A.___ Ltd.

Beigeladene


Beigeladene 1 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Daniel Glasl

Bratschi AG

Bahnhofstrasse 70, Postfach, 8021 Zürich 1


dieser substituiert durch Rechtsanwältin Nadine Wanner

Bratschi AG

Bahnhofstrasse 70, Postfach, 8021 Zürich 1




Sachverhalt:

1.    

1.1    Am 16. März 2016 bzw. 3. April 2018 meldete sich X.___, geboren 1950, mit dem Einzelunternehmen B.___, welches die Abwicklung von Finanzgeschäften jeglicher Art bezweckt (vgl. www.zefix.ch), bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, zur Registrierung als Selbständigerwerbender an (Urk. 7/3 und Urk. 7/10). Die Ausgleichskasse nahm Abklärungen vor und teilte mit Schreiben vom 29. Oktober 2019 mit, dass es sich bei den Tätigkeiten des Versicherten für die Y.___ AG, die A.___ Ltd. und die C.___ um unselbständige Tätigkeiten handle (Urk. 7/22-23 und Urk. 7/2627). Ebenfalls mit Schreiben vom 29. Oktober 2019 ersuchte sie die Ausgleichskasse für das Schweizerische Bankgewerbe respektive die Ausgleichskasse Zug, die Abrechnungen der Lohnbeiträge der A.___ Ltd. respektive der C.___ der Jahre 2016 bis 2019 zu prüfen (Urk. 7/24-25). Mit Eingabe vom 12. November 2019 verlangte der Versicherte den Erlass einer anfechtbaren Verfügung betreffend Beitragsstatut (Urk. 7/30). Mit Verfügungen vom 22. November bzw. 13. Dezember 2019 wies die Ausgleichskasse dessen Gesuch um Anschluss und Registrierung als Selbständigerwerbender ab (Urk. 7/34, Urk. 7/36 und Urk. 7/55). Gegen diese Verfügungen erhob der Versicherte am 23. Januar 2020 Einsprache (Urk. 7/81), welche die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 20. Dezember 2021 abwies, soweit sie darauf eintrat (Urk. 2).

1.2    Am 1. Oktober 2019 fand bei der Y.___ AG, die der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen ist, eine Arbeitgeberkontrolle für die Periode 2016 bis 2018 statt. Mit Verfügungen vom 4. November 2019 erhob die Ausgleichskasse von der Y.___ AG Verzugszinsen für auszugleichende Lohnbeiträge der Jahre 2016 bis 2018 von Fr. 1'812.80, Fr. 5'423.45 und Fr. 1'272.65. Am 14. November 2019 erliess die Ausgleichskasse eine Nachzahlungsverfügung für die Lohnbeiträge der Jahre 2016 bis 2018 in der Höhe von Fr. 100'265.25. Mit Verfügung vom 22. November 2019 teilte sie der Y.___ AG mit, dass ein Anschluss und eine Registrierung von X.___ als Selbständigerwerbender betreffend die Tätigkeit für die Y.___ AG nicht möglich seien. Gegen die genannten Verfügungen vom 4., 14. und 22. November 2019 erhob die Y.___ AG am 4., 16. respektive 20. Dezember 2019 Einsprache, welche die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 21. Januar 2022 abwies. Dagegen erhob die Y.___ AG am 23. Februar 2022 Beschwerde, angelegt als Prozess Nr. AB.2022.00018 (Urk. 1-2, Urk. 7/154, Urk. 7/157, Urk. 7/159, Urk. 7/162, Urk. 7/165, Urk. 7/167, Urk. 7/172, Urk. 7/194 und Urk. 7/211-212 im Verfahren Nr. AB.2022.00018).


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 20. Dezember 2021 (Urk. 2) erhob X.___ am 31. Januar 2022 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es seien der Entscheid aufzuheben und er rückwirkend per Einreichung des Gesuchs vom 16. März 2016 als Selbständigerwerbender anzuschliessen. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 15. Februar 2022 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 16. Februar 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 19. April 2022 lud das Gericht die Y.___ AG, die Z.___ AG (die zwischenzeitlich im Handelsregister gelöschte C.___ war eine Zweigniederlassung der Z.___ AG) und die A.___ Ltd. zum Prozess bei und setzte ihnen Frist an, um zu den Eingaben der Parteien Stellung zu nehmen. Gleichzeitig setzte es der Ausgleichskasse für das Schweizerische Bankgewerbe und der Ausgleichskasse Zug Frist an, um darüber Auskunft zu geben, ob sie hinsichtlich der Tätigkeit des Beschwerdeführers für die Beigeladene 2 respektive 3 ab 2017 Nachzahlungsverfügungen betreffend Lohnbeiträge erlassen, anderweitig verfügt habe und ob in diesem Zusammenhang noch ein Verfahren pendent sei (Urk. 9). Mit Eingabe vom 4. Mai 2022 teilte die Ausgleichskasse für das Schweizerische Bankgewerbe mit, dass sie hinsichtlich der Beigeladenen 3 für das Jahr 2017 keine Nachzahlungsverfügung betreffend Lohnbeiträge erlassen habe. Ein Verfahren sei bei ihr aktuell nicht pendent (Urk. 16). Mit Eingabe vom 10. Mai 2022 erklärte die Ausgleichskasse Zug, dass sie hinsichtlich der Beigeladenen 2 keine Nachzahlungsverfügung betreffend Lohnbeiträge des Beschwerdeführers erlassen habe. Die Ausgleichskasse Zug habe die D.___ am 12. November 2019 gebeten, die in den Jahren 2016 bis 2018 entrichteten und beitragspflichtigen Entschädigungen an den Beschwerdeführer mitzuteilen. Am 20. Dezember 2019 habe die Beigeladene 2 mitgeteilt, dass die diesem ausbezahlten Beträge unter dem Freibetrag für AHV-Rentner gelegen hätten. Dies habe die Beigeladene 2 mit E-Mail vom 24. Februar 2022 bekräftigt (Urk. 17; vgl. auch Urk. 18/1-3). Die drei Beigeladenen liessen sich innert der mit Verfügung vom 19. April 2022 angesetzten Frist nicht vernehmen. Daraufhin nahm das Gericht – wie im Falle des Verzichts der Beigeladenen 1 auf eine Stellungnahme in Aussicht gestellt - deren Beschwerde vom 23. Februar 2022 im Verfahren Nr. AB.2022.00018 zu den Akten (Urk. 19). Am 4. Juli 2022 wurden die Eingaben der Ausgleichskasse für das Schweizerische Bankgewerbe vom 4. Mai 2022 und der Ausgleichskasse Zug vom 10. Mai 2022 den Verfahrensbeteiligten zugestellt (Urk. 20).


3.    Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

    


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, massgebender Lohn genannt, werden paritätische Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge erhoben (Art. 5 Abs. 1 und Art. 13 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG). Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit (Art. 5 Abs. 2 AHVG). Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird demgegenüber ein Beitrag des Selbständigerwerbenden erhoben (Art. 8 AHVG). Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt (Art. 9 Abs. 1 AHVG).

    Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht auf Grund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einer oder einem Arbeitgebenden in betriebswirtschaftlicher beziehungsweise arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 146 V 139 E. 3.1 mit Hinweis).

1.2    Gemäss der vom Bundesamt für Sozialversicherungen herausgegebenen Wegleitung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO (WML; Stand: 1. Januar 2017; vgl. zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen BGE 133 V 587 E. 6.1) sind Merkmale für das Bestehen eines Unternehmerrisikos im Allgemeinen das Tätigen erheblicher Investitionen, die Verlusttragung, das Tragen des Inkasso- und Delkredererisikos, die Unkostentragung, das Handeln in eigenem Namen und auf eigene Rechnung, das Beschaffen von Aufträgen, die Beschäftigung von Personal sowie eigene Geschäftsräumlichkeiten (Rz. 1014). Das wirtschaftliche beziehungsweise arbeitsorganisatorische Abhängigkeitsverhältnis kommt demgegenüber in der Regel beim Vorhandensein der folgenden Gegebenheiten zum Ausdruck: Weisungsrecht, Unterordnungsverhältnis, Pflicht zur persönlichen Aufgabenerfüllung, Konkurrenzverbot, Präsenzpflicht (Rz. 1015).

1.3    Bei typischen Dienstleistungstätigkeiten, für deren Ausübung häufig weder besondere Investitionen zu tätigen noch Angestelltenlöhne zu bezahlen sind, tritt das Unternehmerrisiko als Unterscheidungsmerkmal gegenüber demjenigen der betriebswirtschaftlich-arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit in den Hintergrund (Urteil des Bundesgerichts 9C_308/2017 vom 17. Mai 2018 E. 6.2.2 mit Hinweisen).

1.4    Als Reisevertreterinnen oder Reisevertreter (Handelsreisende, Vertreterinnen, Vertreter, Agentinnen, Agenten usw.) sind natürliche Personen zu betrachten, die gegen Entgelt im Namen und auf Rechnung eines andern ausserhalb von dessen Geschäftsräumen mit Dritten Verträge abschliessen oder den Abschluss vermitteln (WML Rz. 4020). Reisevertreterinnen und -vertreter gelten in der Regel als Unselbständigerwerbende. Sie stehen im Allgemeinen zur vertretenen Firma in einem Unterordnungs- und Abhängigkeitsverhältnis und tragen kein Unternehmerrisiko (WML Rz. 4021). Unselbständige Erwerbstätigkeit ist auch dann anzunehmen, wenn die Reisevertreterin bzw. der Reisevertreter (WML Rz4023)

- keinen festen Lohn, sondern nur Provisionen bezieht;

für ihre bzw. seine Unkosten selbst aufkommt;

- nicht an ein bestimmtes Reisegebiet gebunden ist;

- über ihre bzw. seine Tätigkeit den Arbeitgebenden nicht Bericht erstatten muss;

nicht zur Einhaltung einer bestimmten Arbeitszeit verpflichtet ist;

für mehrere Firmen tätig ist;

die Reisetätigkeit nur als Nebenerwerb ausübt;

für andere Erwerbstätigkeiten als Selbständigerwerbende bzw. Selbständigerwerbender einer Ausgleichskasse angeschlossen ist;

das Delkredererisiko trägt (Art. 348a und Art. 418c des Obligationenrechts, OR), also für die Zahlung oder anderweitige Erfüllung seitens der Kundinnen bzw. der Kunden einzustehen hat;

als Einzelfirma im Handelsregister eingetragen ist;

als Agentin oder Agent bezeichnet wird bzw. Agent im Sinne von Art. 418a ff. OR ist;

Untervertreterinnen und/oder Untervertreter beschäftigt;

Verträge mit der Kundschaft zwar auf eigenen Namen abschliesst, Rechte und Pflichten aber den Lieferantinnen bzw. Lieferanten überträgt, also als indirekte Stellvertreterin oder indirekter Stellvertreter handelt.

    Damit Reisevertreterinnen oder Reisevertreter als Selbständigerwerbende betrachtet werden können, müssen sie ein eigentliches Unternehmerrisiko tragen, das heisst über eine eigene Verkaufsorganisation verfügen. Eine solche liegt vor, wenn folgende drei Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind. Die Reisevertreterin bzw. der Reisevertreter (WML Rz. 4024 f.)

benützt eigene oder gemietete Geschäftsräume (Büros, Lager-, Ausstellungs-, Vorführräume usw.; nicht als Geschäftsräume gelten Wohnräume und Räume, in denen Autos eingestellt werden);

beschäftigt Personal (Büropersonal, Untervertreterinnen oder Untervertreter usw.; nicht als Personal gelten die mitarbeitende Ehefrau bzw. der mitarbeitende Ehemann oder die mitarbeitende eingetragene Partnerin bzw. der mitarbeitende eingetragene Partner und weitere Familienmitglieder, die keinen Barlohn beziehen sowie Hausangestellte);

trägt die Geschäftskosten im Wesentlichen selbst.

1.5Die Beratungstätigkeit erfordert von ihrer Art her meist Unabhängigkeit vom beratenen Betrieb. Unternehmensberaterinnen bzw. -berater gelten daher soweit als Selbständigerwerbende, als nicht ein eindeutiges arbeitsorganisatorisches Abhängigkeitsverhältnis erkennbar ist (WML Rz. 4107; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_589/2019 vom 2. März 2020 E. 3.3).

1.6    Übt eine versicherte Person gleichzeitig mehrere Erwerbstätigkeiten aus, ist die beitragsrechtliche Qualifikation nicht aufgrund einer Gesamtbeurteilung vorzunehmen. Vielmehr ist jedes Einkommen dahin zu prüfen, ob es aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit stammt (vgl. BGE 144 V 111 E. 6.1).

1.7    In Grenzfällen, in denen sowohl Merkmale unselbständiger als auch solche selbständiger Erwerbstätigkeit vorliegen, ohne dass das Pendel eindeutig in die eine oder die andere Richtung ausschlagen würde, ist rechtsprechungsgemäss namentlich auch Koordinationsgesichtspunkten Rechnung zu tragen (vgl. BGE 123 V 161 E. 4a). Dies gilt vorab bei Erwerbstätigen, welche gleichzeitig mehrere erwerbliche Tätigkeiten für verschiedene Arbeit- oder Auftraggeber ausüben. Es soll nach Möglichkeit vermieden werden, dass verschiedene Erwerbstätigkeiten für denselben Arbeit- oder Auftraggeber oder dieselbe Tätigkeit für verschiedene Arbeit- oder Auftraggeber unterschiedlich qualifiziert werden (BGE 119 V 161 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 9C_278/2021 vom 8. September 2021 E. 2.2 mit Hinweisen). Diese von der Rechtsprechung betonte Koordinationsnotwendigkeit bedeutet aber nicht, dass bei der Ausübung mehrerer Tätigkeiten auf eine Prüfung jeder einzelnen Tätigkeit verzichtet werden soll und eine einheitliche Qualifikation nötig ist (AHI-Praxis 2001 186; Kieser, Rechtsprechung zur AHV,
4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2020, N 16 zu Art. 5).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass der Beschwerdeführer für die Beigeladene 1 Beratungsdienstleistungen im Zusammenhang mit einem Hotelprojekt in Costa Rica erbracht habe. Aus dem betreffenden Mandatsvertrag ergebe sich, dass er einem Weisungsrecht unterstanden habe und eine Pflicht zur persönlichen Aufgabenerfüllung sowie ein Konkurrenzverbot bestanden hätten. Die Kriterien für eine unselbständige Tätigkeit würden überwiegen. Aus dem Vertrag zwischen der Beigeladenen 2 und dem Beschwerdeführer gehe hervor, dass dieser internationale Kunden an die Beigeladene 2 vermittle. Gemäss dem Finder Agreement mit der Beigeladenen 3 vermittle er Kunden aus Mexiko und Kolumbien. Im Rahmen dieser beiden Tätigkeiten sei der Beschwerdeführer als Handelsreisender zu qualifizieren. Sein Vertrag mit der E.___ habe nicht Gegenstand der Verfügungen vom 22. November bzw. 13. Dezember 2019 gebildet. Aus diesem Grund werde auf die diesbezüglichen Einwände nicht eingegangen (Urk. 2).

2.2    Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass er sein Fachwissen, seine Expertise und seine Kundenbeziehungen beratend und vermittelnd anbiete. Vorliegend sei eine Gesamtbetrachtung notwendig, da sich erst daraus ergebe, dass er regelmässig verschiedene Kunden betreue und somit in keinem alleinigen Abhängigkeitsverhältnis zu einem seiner Kunden stehe. Im Rahmen des Hotelprojekts der Beigeladenen 1 hätten seine Pflichten im normalen Bereich eines Auftragsverhältnisses gelegen. Aufgrund seiner langjährigen Berufserfahrung in der Finanzbranche und seiner Kontakte habe es in der Natur der Sache gelegen, dass er diese Tätigkeit selbst ausgeführt habe. Im Weiteren sei es verständlich, dass bei der Finanzierungsstrukturierung eines Hotelprojekts durch einen Berater vermieden werde, dass dieser auch mit Konkurrenten zusammenarbeite. Diese Elemente würden nicht für ein Abhängigkeitsverhältnis sprechen. Hinsichtlich der Zusammenarbeit mit den Beigeladenen 2 und 3 sei er nicht als Handelsreisender im Sinne von Art. 347 OR zu qualifizieren. Die betreffenden Verträge würden keinerlei Vorgaben enthalten, wie er die Kundenbesuche zu erfüllen habe. Zahle eine Auftraggeberin die Provision nicht, gehe dies zulasten des Beschwerdeführers. Es bestünden weder Vorgaben bezüglich der Anzahl der zu vermittelnden Kunden noch bezüglich eines regelmässigen Tätigwerdens. Ausserdem sei für die Beigeladenen 2 und 3 klar, dass der Beschwerdeführer nicht ausschliesslich für sie tätig sei. Die Kriterien, wonach ein selbständigerwerbender Handelsreisender über eigene Geschäftsräume verfügen, Personal beschäftigen und die Geschäftskosten im Wesentlichen selbst tragen müsse, würden in Bezug auf die Tätigkeit des Beschwerdeführers – die reine Vermittlung von potentiellen Kunden – eine Qualifikation als selbständigerwerbend verunmöglichen. Der Beschwerdeführer vermittle Kunden aufgrund seines sozialen Netzwerks und bedürfe dazu keiner Angestellten. Für die Ausübung seiner Tätigkeit benötige er weder ein gemietetes Büro noch Infrastruktur, abgesehen von einem Computer, Drucker und Telefon. Sein Büro sei an seinem Wohnort (Urk. 1 S. 6 ff.).

2.3    Die Beigeladene 1 brachte vor, dass der Beschwerdeführer den Mandatsvertrag mit ihr im Namen seines Einzelunternehmens, B.___, abgeschlossen habe. Dass er auf Weisung der Beigeladenen 1 hin, mindestens aber alle 14 Tage habe Bericht erstatten müssen und zur Vornahme einer monatlichen Abrechnung verpflichtet gewesen sei, entspreche im Rahmen eines Auftragsverhältnisses üblichen und empfehlenswerten Klauseln. Dies führe nicht zu einer Weisungsgebundenheit im Sinne eines Unterordnungsverhältnisses. Dasselbe gelte auch für die Verpflichtung des Beschwerdeführers, die ausgestellte Vollmacht nur für das Hotelprojekt «F.___» einzusetzen. Die im Mandatsvertrag statuierte Pflicht zur persönlichen Ausführung des Auftrags wiederhole lediglich die dispositive Regelung gemäss Art. 398 Abs. 3 OR. Der Beschwerdeführer habe angesichts seiner langjährigen Erfahrung in der Finanzbranche über die erforderlichen Fachkenntnisse für die selbständige Erfüllung des Auftrags verfügt und sei nicht auf den Beizug weiterer Spezialisten angewiesen gewesen. Zudem habe er sich zwar verpflichtet, sein Wissen und Können während der Laufzeit des Mandatsvertrags nicht in die Dienste eines konkurrierenden Unternehmens zu stellen oder ein solches zu gründen. Beratungstätigkeiten für mit der Beigeladenen 1 nicht konkurrierende Unternehmen seien jedoch zulässig gewesen. Der Beschwerdeführer sei denn auch gleichzeitig für weitere Auftraggeber in Guatemala, Kolumbien, Panama und Costa Rica im Einsatz gestanden. Für die Beigeladene 1 sei er weniger als 53 Stunden pro Monat und ab Dezember 2018 weniger als 27 Stunden pro Monat tätig gewesen. Angesichts der verschiedenen Einkommensquellen sei er in wirtschaftlicher bzw. finanzieller Hinsicht nicht von der Beigeladenen 1 abhängig gewesen. Eine Präsenzpflicht habe sodann nicht bestanden. Der Beschwerdeführer habe jederzeit frei entscheiden können, wo er seiner Tätigkeit nachgehe und habe die Zeit völlig frei eingeteilt. Während des Auftragsverhältnisses sei er zwar montags, mittwochs und donnerstags stundenweise in den Räumlichkeiten der Beigeladenen 1 in G.___ gewesen; dies aber primär zwecks Teilnahme an Projektsitzungen. In die Arbeitsorganisation der Beigeladenen 1 sei er nicht eingegliedert gewesen. Ferner sei der Mandatsvertrag jederzeit kündbar gewesen. Da der Beschwerdeführer auch für andere Auftraggeber in Zentralamerika tätig gewesen sei, habe er seine Reisen jeweils eigenständig geplant. Die Beigeladene 1 habe ihm daher auch nicht sämtliche Reisekosten vergütet (Urk. 19 S. 9 ff.).


3.

3.1    Zu prüfen ist zunächst die Tätigkeit des Beschwerdeführers für die Beigeladene 1.

3.2    Mit der Beigeladenen 1 schloss der Beschwerdeführer mit seinem Einzelunternehmen B.___ am 2. Oktober 2017 einen Mandatsvertrag ab, wonach er bei der Finanzierung des Hotelprojekts «F.___», H.___ in Costa Rica («das Projekt») sowie bei weiteren Projekten und Vorhaben Unterstützung leiste. Die Parteien vereinbarten im Wesentlichen, dass der Beschwerdeführer die Beigeladene 1 im Zusammenhang mit der Einholung aller notwendigen Lizenzen und Bewilligungen, der Überprüfung und Reorganisation des Projektmanagements, der Auswahl der Baupartner sowie der Wirtschaftlichkeitsberechnungen, Marktanalysen und Preisberechnungen berate. Weiter berate er die Beigeladene 1 bei der Kontaktaufnahme mit potentiellen finanzierenden Banken und Finanzdienstleistern, der Analyse der Vermögens- und Ertragslage und des Budgets sowie der Ausarbeitung von Vorschlägen für die Budgetgestaltung, für Refinanzierungen und für das Finanzmanagement. Die Beigeladene 1 stelle dem Beschwerdeführer eine Vollmacht aus. Der Beschwerdeführer verpflichte sich, diese nur für das Projekt im Rahmen des Auftrags und gemäss den Weisungen der Beilgeladenen 1 einzusetzen. Die einzelnen Aspekte des Auftrags würden durch weitere Instruktionen der Beigeladenen 1 konkretisiert. Der Beschwerdeführer habe ihr gegenüber regelmässig, mindestens aber alle 14 Tage, mündlich und in wichtigen Belangen schriftlich Bericht zu erstatten. Nach wesentlichen Besprechungen oder Vorkommnissen habe er unverzüglich, ansonsten gemäss Weisung der Beigeladenen 1 Bericht zu erstatten. Der Beschwerdeführer verpflichte sich, den Auftrag persönlich auszuführen. Jeglicher Beizug Dritter bedürfe der vorgängigen Zustimmung der Beigeladenen 1. Über seine Tätigkeit rechne der Beschwerdeführer nach Stundenaufwand ab, wobei er ein Honorar von Fr. 375.-- pro Stunde zuzüglich MWST erhalte. Der maximale Honorarbetrag eines Kalendermonats betrage, unabhängig vom tatsächlichen Zeitaufwand, Fr. 54‘000.-- zuzüglich MWST. Zusätzlich werde der Beschwerdeführer für seine Auslagen gegen Abrechnung und Vorlage der Belege vollumfänglich entschädigt. Grosse Auslagen seien vorab mit der Beigeladenen 1 abzusprechen. Vermittle er der Beigeladenen 1 eine Finanzierung für das Projekt, erhalte er nach Abschluss der Finanzierung eine Provision in Höhe von 1 % der jeweiligen Tranche (zuzüglich gesetzlicher MWST). Bei der Gewährung einer Kreditlimite sei die Provision von 1 % ebenfalls erst mit den entsprechenden Bezügen geschuldet. Der Beschwerdeführer rechne monatlich ab. Die Zahlungsfrist betrage 20 Tage. Bei Abschluss dieses Vertrags werde ein Retainer von Fr. 54‘000.-- unmittelbar fällig; der Retainer werde an in Rechnung gestellte Honorare und Spesen vollumfänglich angerechnet. Während der Laufzeit des Vertrags verpflichte sich der Beschwerdeführer, sein Wissen und Können nicht in die Dienste eines mit der Beigeladenen 1 in Konkurrenz stehenden Unternehmens zu stellen oder ein solches zu gründen. Der Vertrag werde ab dem 1. Oktober 2017 nach Leistung des Retainers für beide Parteien rechtswirksam und sei jederzeit kündbar. Die Parteien würden jedoch eine initiale Laufzeit von drei Monaten vorsehen (Urk. 7/17).

    Mit Schreiben vom 11. September 2019 bzw. E-Mail vom 16. September 2019 kündigte die Beigeladene 1 den Mandatsvertrag mit dem Beschwerdeführer (vgl. Urk. 19 S. 5).

3.3    Für das Vorliegen einer unselbständigen Tätigkeit spricht, dass der Beschwerdeführer, der im Zusammenhang mit dem Hotelprojekt in Costa Rica zahlreiche, auch über den Zweck seines Einzelunternehmens hinausgehende Aufgaben übernahm, in kurzen und regelmässigen Zeitabständen sowie bei wichtigen Ereignissen unverzüglich Bericht zu erstatten und monatlich Rechnung zu stellen hatte. Die auftragsrechtliche Pflicht zur Rechenschaftsablegung gemäss Art. 400 Abs. 1 OR sieht keine solchen periodischen Berichterstattungs- und Abrechnungspflichten vor. Zudem wurden die Aufgaben des Beschwerdeführers durch weitere Instruktionen der Beigeladenen 1 – auch hinsichtlich der Nutzung der Vollmacht – konkretisiert. Dieses relativ weitgehende Kontroll- bzw. Weisungsrecht der Beigeladenen 1 deutet auf ein arbeitnehmerähnliches Subordinationsverhältnis hin. Im Weiteren nahm der Beschwerdeführer in der Projektierungsphase offenbar regelmässig montags, mittwochs und donnerstags in den Räumlichkeiten der Beigeladenen 1 an Sitzungen teil. Im Kontakt mit Dritten nutzte er die ihm von der Beigeladenen 1 erteilte Vollmacht und trat gegen aussen damit in deren Namen auf. Sodann bestand grundsätzlich eine Pflicht zur persönlichen Aufgabenerfüllung, welche weiter ging als die Regelung gemäss Art. 398 Abs. 2 OR, wonach eine Übertragung des Geschäfts an Dritte zulässig ist, wenn der Beauftragte durch die Umstände genötigt ist oder eine Vertretung übungsgemäss als zulässig betrachtet wird. Dass der Beschwerdeführer nicht auf den Beizug allfälliger weiterer Spezialisten angewiesen war, ist dabei nicht von Belang. Ferner vereinbarten die Parteien ein Konkurrenzverbot betreffend Tätigkeiten für konkurrierende Unternehmen und war für die Vermittlung von Finanzierungen eine Erfolgsprämie geschuldet. Personen, die derartige Vermittlungstätigkeiten ausüben, gelten AHV-rechtlich in der Regel als unselbständigerwerbende Reisevertreter bzw. Handelsreisende (vgl. E. 1.4). Schliesslich trug der Beschwerdeführer kein Inkasso- und Delkredererisiko und die Beigeladene 1 kam grundsätzlich für seine Spesen bzw. Unkosten auf.

    Für das Vorliegen einer selbständigen Erwerbstätigkeit spricht demgegenüber, dass der Beschwerdeführer in der Ausgestaltung seiner Tätigkeit für die Beigeladene 1 – abgesehen von den erwähnten Sitzungen in der Projektierungsphase – in zeitlicher Hinsicht weitgehend frei war und auch keine Präsenzpflicht bestand. Im Weiteren schlossen die Parteien ausdrücklich einen Mandatsvertrag ab. Der Vertrag konnte denn auch, anders als ein Arbeitsvertrag, jederzeit gekündigt werden. Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass die zivilrechtlichen Verhältnisse nur Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation bilden und nicht ausschlaggebend sind. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer gleichzeitig für andere Unternehmen tätig und von der Beigeladenen 1 in wirtschaftlicher bzw. finanzieller Hinsicht nicht abhängig war, ist – entgegen dem Vorbringen der Beigeladenen 1 - für die beitragsrechtliche Qualifikation der Tätigkeit nicht relevant. Dass er ab Dezember 2018 weniger als 27 Stunden pro Monat für die Beigeladene 1 tätig war, spielt keine Rolle.

    Unter Würdigung der gesamten Umstände ist eine ins Gewicht fallende arbeitsorganisatorische Abhängigkeit des Beschwerdeführers von der Beigeladenen 1 damit zu bejahen. Auch wenn gewisse, jedoch nicht überwiegende Gesichtspunkte des Mandatsvertrags vom 2. Oktober 2017 für das Statut einer selbständigen Erwerbstätigkeit sprechen, ist nach dem Gesagten AHV-rechtlich von einer unselbständigen Erwerbstätigkeit auszugehen.


4.

4.1    Im Weiteren ist die Tätigkeit des Beschwerdeführers für die Beigeladene 2 zu prüfen.

4.2    Mit der Beigeladenen 2 schloss der Beschwerdeführer am 6. April 2017 einen Vermittlervertrag ab. Die Parteien vereinbarten im Wesentlichen, dass der Beschwerdeführer Kunden an die Beigeladene 2 vermittle. Die Vereinbarung werde auf unbestimmte Zeit geschlossen und könne von jeder Partei unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist schriftlich gekündigt werden. In diesem Falle werde die letztmals auszahlbare Entschädigung sechs Monate nach Ablauf der Kündigungsfrist ausgerichtet. Die Beigeladene 2 sei ein klassisches Treuhandunternehmen und betreue nationale und internationale Kundschaft in sämtlichen Bereichen des Treuhandwesens. Es sei vorgesehen, dass die Beigeladene 2 für ihre Kunden insbesondere folgende Tätigkeiten anbieten werde: Buchführung, Gewährung von Domizil, Steuerberatung, Rechtsberatung, Administration und Übernahme von treuhänderischen Verwaltungsratsmandaten. Die Beigeladene 2 sei berechtigt, ohne Angabe von Gründen gewisse Kunden abzulehnen oder eine bestehende Kundenbeziehung zu beenden. Der Beschwerdeführer sei verpflichtet, sämtliche kundenrelevanten Informationen zu liefern. Als Gegenleistung erhalte er eine Vermittlergebühr, welche 10 % des fakturierten und effektiv eingenommenen Umsatzes aus den vermittelten Kunden betrage. Honorare im Zusammenhang mit der Übernahme eines treuhänderischen Verwaltungsratsmandats würden separat berechnet. Im Umsatz nicht eingeschlossen seien Steuern und Abgaben sowie Auslagen und Spesen. Die Vermittlergebühr entfalle, falls die Beigeladene 2 die Standard-Stundenansätze nicht durchsetzen könne bzw. auf dem entsprechenden Honorar des Kunden einen Abschlag von mehr als 20 % machen müsse. Die Beigeladene 2 teile dem Beschwerdeführer die eingenommenen Umsätze der vermittelten Kunden quartalsweise mit. Für die Vermittlergebühr stelle er Rechnung an die Beigeladene 2 (Urk. 7/21/7-9).

4.3    Wie sich aufgrund des Vertrags vom 6. April 2017 ergibt, vermittelt der Beschwerdeführer potentielle Kunden an die im Treuhandbereich tätige Beigeladene 2 und erhält dafür eine Vermittlergebühr. Unter diesen Umständen hat er als Reisevertreter bzw. Handelsreisender im Sinne der WML zu gelten.

    Reisevertreter bzw. Handelsreisende sind grundsätzlich unselbständigerwerbend. Sie gelten ausnahmsweise als selbständigerwerbend, wenn sie über eine eigene Verkaufsorganisation verfügen, also eigene Geschäftsräumlichkeiten benutzen, eigenes Personal beschäftigen und die Geschäftskosten im Wesentlichen selber tragen (vgl. E. 1.4). Dies ist vorliegend nicht der Fall, da der Beschwerdeführer unbestrittenermassen keine eigenen Geschäftsräumlichkeiten benutzt und auch nicht über eigenes Personal verfügt. Gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. zuletzt Urteil des Bundesgerichts 9C_3/2021 vom 7. Mai 2021 E. 3.2.3 mit Hinweisen) müssen die genannten Kriterien kumulativ erfüllt sein, damit von einer selbständigen Erwerbstätigkeit eines Reisevertreters oder Handelsreisenden ausgegangen werden kann. Vorliegend erübrigt es sich daher, die weiteren in der WML genannten Merkmale einer selbständigen Erwerbstätigkeit eingehender zu prüfen. Auch hier ist somit AHV-rechtlich eine unselbständige Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers gegeben.


5.

5.1    Schliesslich ist die Tätigkeit des Beschwerdeführers für die Beigeladene 3 zu prüfen.

5.2    Mit der Beigeladenen 3 schloss der Beschwerdeführer namens seines Einzelunternehmens B.___ am 20. Januar 2017 ein Finder Agreement ab. Die Parteien vereinbarten im Wesentlichen, dass der Beschwerdeführer der Beigeladenen 3 Kunden aus Zentralamerika, Mexiko und Kolumbien vermittle. Der Beigeladenen 3 stehe es offen, Kunden ohne Begründung abzulehnen oder eine bereits bestehende Geschäftsbeziehung jederzeit zu beenden. Vor einem möglichen Vertragsabschluss finde ein Treffen mit einem Vertreter der Beigeladenen 3 statt und werde eine Due-Diligence-Prüfung durchgeführt. Der Beschwerdeführer erhalte von der Beigeladenen 3 40 % der Gebühren und Kommissionen (Brokerage, Dividend Collection, Custody Fees, Discretionary Fees, Advisory Fees, Consolidation Fees, Fiduciary Deposit Commission), welche die vermittelten Kunden bezahlt hätten. Er werde vierteljährlich bezahlt. Der Beschwerdeführer bestätige, dass er sämtliche Kunden über die ihm von der Beigeladenen 3 ausgerichteten Zahlungen informiere. Auch die Beigeladene 3 sei berechtigt, die Kunden entsprechend zu informieren. Der Beschwerdeführer trete gegenüber potentiellen Kunden nicht als Angestellter der Beigeladenen 3 auf. Die Vereinbarung könne von beiden Parteien jederzeit gekündigt werden. Wenn der Beschwerdeführer 18 Monate nach Vertragsunterzeichnung keinen Kunden vermittelt habe, ende die Vereinbarung ohne Kündigung (Urk. 7/21/2-5).

5.3    Wie sich aufgrund des Vertrags vom 20. Januar 2017 ergibt, vermittelt der Beschwerdeführer Kunden aus Zentralamerika bzw. Mexiko und Kolumbien an die im Bereich der Vermögensplanung und Vermögensverwaltung tätige Beigeladene 3 und erhält dafür eine Vermittlergebühr. Unter diesen Umständen hat er auch hier als Reisevertreter bzw. Handelsreisender im Sinne der WML zu gelten. Da der Beschwerdeführer unbestrittenermassen keine eigenen Geschäftsräumlichkeiten benutzt und auch nicht über eigenes Personal verfügt, ist er als unselbständigerwerbend zu qualifizieren (vgl. dazu auch E. 4.3).

5.4    Eine Gesamtbetrachtung der erwerblichen Aktivitäten des Beschwerdeführers führt zu keinem anderen Ergebnis. Wie dargelegt, ist der Beschwerdeführer im Rahmen der drei geprüften Vertragsverhältnisse als unselbständigerwerbend zu qualifizieren. Aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach in Grenzfällen, in denen sowohl Merkmale unselbständiger als auch solche selbständiger Erwerbstätigkeit vorliegen, auch Koordinationsgesichtspunkten Rechnung zu tragen ist, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dasselbe gilt auch für den Umstand, dass er sich bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung als Selbständigerwerbender angemeldet hat und Mehrwertsteuer abrechnet (vgl. Urk. 1 S. 4).


6.    

6.1    Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

6.2    Mit Urteil AB.2022.00018 von heute wies das Sozialversicherungsgericht auch die Beschwerde der Y.___ AG vom 23. Februar 2022 gegen den Einspracheentscheid der Ausgleichskasse vom 21. Januar 2022 betreffend Verzugszinsen für auszugleichende Lohnbeiträge 2016 bis 2018 und Nachzahlung von Lohnbeiträgen 2016 bis 2018 ab.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Rechtsanwältin Nadine Wanner

- Z.___ AG

- A.___ Ltd.

- Ausgleichskasse Zug

- Ausgleichskasse für das Schweizerische Bankgewerbe

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstKreyenbühl