Sozialversicherungsgerichtdes Kantons Zürich |
AB.2022.00014
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiber Hübscher
in Sachen
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Pia Dennler-Hager
Anwaltsbüro Pia Dennler
Schlachthofstrasse 8, Postfach 1712, 8406 Winterthur
gegen
Ausgleichskasse Handel Schweiz
Schönmattstrasse 4, Postfach, 4153 Reinach BL
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die türkische Staatsangehörige X.___, geboren 1966, reiste im Schulalter zusammen mit ihren Eltern in die Schweiz ein (Urk. 2/14/15, Urk. 2/1 S. 5). Im Jahr 1988 heiratete sie in der Türkei den türkischen Staatsangehörigen Y.___, geboren 1962 (Urk. 2/1 S. 6, Urk. 2/14/11 S. 1-2). Die Eheleute lebten und arbeiteten ab 1989 in Schweiz (Urk. 1 S. 5-6, Urk. 2/14/11 S. 7). Aus ihrer Ehe sind drei Kinder (geboren 1990, 1991 und 2001) hervorgegangen, Urk. 2/14/2 S. 2, Urk. 2/14/11 S. 3). Y.___ wurde mit Wirkung ab 1. Dezember 1993 eine ganze Invalidenrente sowie eine Zusatzrente für seine Ehefrau und je eine Kinderrente für seine 1990 und 1991 geborenen Kinder zugesprochen (Urk. 2/14/7). Mit Schreiben vom 23. Juni 2006 stellte die Schweizerische Ausgleichskasse SAK der für die Berechnung der Invalidenleistungen zuständig gewesenen Ausgleichskasse Handel Schweiz eine Bestätigung des türkischen Sozialversicherers mit den von Y.___ in der Türkei zurückgelegten Versicherungszeiten von insgesamt 7 Jahren und einem Monat zu (Urk. 2/14/8). Hernach erstellte die Ausgleichskasse Handel Schweiz für die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, am 23. Juni 2006 eine neue Verfügung mit welcher Y.___ - unter Berücksichtigung der in der Türkei erworbenen Versicherungszeiten - rückwirkend ab 1. Juni 2001 eine höhere Invalidenrente zugesprochen wurde (Urk. 2/14/10). Y.___ verstarb am 20. August 2021 (Urk. 2/14/11 S. 1). Mit einem bei der Ausgleichskasse Handel Schweiz am 25. August 2021 eingegangenen Anmeldeformular beantragte X.___ die Ausrichtung einer Witwenrente sowie einer Waisenrente für die im Jahr 2001 geborene Tochter (Urk. 2/14/11). Mit der an X.___ adressierten Verfügung vom 9. September 2021 sprach die Ausgleichskasse Handel Schweiz mit Wirkung ab 1. September 2021 eine Witwenrente in der Höhe von Fr. 1'040.-- sowie eine Waisenrente in der Höhe von Fr. 520.-- zu (Urk. 2/14/14). Bei der Berechnung der Hinterlassenenleistungen wurden die Y.___ in der Türkei zurückgelegten Versicherungszeiten nicht miteinbezogen (vgl. Urk. 2/14/13 S. 3). Die dagegen von X.___ am 20. September 2021 erhobene Einsprache (Urk. 2/15) wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 24. September 2021 (Urk. 2/2) ab.
2.
2.1
2.1.1 Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 25. Oktober 2021 beim Kantonsgericht Basel-Landschaft Beschwerde (Urk. 2/1).
2.1.2 Das Kantonsgericht Basel-Landschaft forderte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 28. Oktober 2021 zur Substantiierung des Gesuchs um unentgeltliche Verbeiständung auf (Urk. 2/6). Diese reichte dem Gericht mit Eingabe vom 15. November 2021 (Urk. 2/7) zunächst weitere Unterlagen ein, welche ihre Vorbringen stützen sollen (Urk. 2/8/4+12+14-15), ein. Hernach kam sie mit Eingabe vom 29. November 2021 (Urk. 2/10) der Aufforderung des Gerichts nach und reichte das ausgefüllte Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» (Urk. 2/11) sowie weitere Unterlagen (Urk. 2/12/17-22) ein. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft holte überdies die Vernehmlassung der Ausgleichskasse Handel Schweiz vom 6. Dezember 2021 (Urk. 2/13) sowie deren Akten (Urk. 2/14/1-16) ein. Die Ausgleichskasse Handel Schweiz beantragte Abweisung der Beschwerde (Urk. 2/13 S. 3). Alsdann bewilligte der Präsident der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft mit Verfügung vom 2. Dezember 2021 die unentgeltliche Verbeiständung mit Rechtsanwältin Pia Dennler-Hager als Rechtsvertreterin (Urk. 2/15).
2.1.3 Mit Urteil des Präsidenten vom 16. Dezember 2021 trat das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin mangels örtlicher Zuständigkeit nicht ein. Es überwies die Angelegenheit zuständigkeitshalber dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (Urk. 1).
2.2
2.2.1 Das Verfahren wurde hierorts unter der Prozessnummer AB.2022.00014 angelegt.
2.2.2 Die Beschwerdeführerin beantragte mit ihrer Eingabe vom 10. Januar 2022 Zustellung der Akten und Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 3 S. 2).
2.2.3 Mit Gerichtsverfügung vom 9. Februar 2022 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtsvertretung für das vorliegende Verfahren bewilligt und ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 5 S. 3).
2.2.4 Die Beschwerdeführerin liess mit Replik vom 17. März 2022 die folgenden Anträge stellen (Urk. 8 S. 2):
« 1. Es sei der Beschwerdeführerin X.___ rückwirkend ab 1. September 2021 eine Witwenrente von Fr. 1'820.-- (gemäss Skala 44) zuzusprechen, und es [sei] der noch in Ausbildung befindlichen jüngsten Tochter Z.___ eine einfache Waisenrente von Fr. 910.-- (gemäss Skala 44) rückwirkend ab 1. September 2021 zuzusprechen.
2. Eventualiter
Es sei das Verfahren zur Neuberechnung der Witwerrente der Beschwerdeführerin, evt. auch der Waisenrente der jüngsten Tochter Z.___, an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.»
2.2.5 Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Duplik vom 6. April 2022 Abweisung der Beschwerde (Urk. 11). Mit dieser Eingabe reichte sie weitere Unterlagen (Urk. 12/1-7) ein, darunter je einen Auszug aus dem Nachtrag des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) zur Wegleitung über die Stellung der Ausländer und Staatenlosen betreffend das Abkommen über Soziale Sicherheit mit der Republik Türkei (Urk. 12/6) sowie aus der Mitteilung des BSV an die Ausgleichskassen vom 31. Dezember 1975 betreffend Ergänzungen der Abschnitte «Türkei» und «Niederlande» in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und Staatenlosen in der AHV/IV (Urk. 12/7).
2.2.6 Mit Verfügung vom 12. April 2022 wurde der Beschwerdeführerin eine Kopie der Duplik vom 6. April 2022 (Urk. 11) zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 13).
2.2.7 Alsdann reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 9. August 2022 (Urk. 14) unter anderem das Schreiben der türkischen Behörde SGK Sosyal Güvenlik Kurumu Baskanligi vom 21. Juli 2022 (Urk. 15/3) ein. Dazu führte sie aus, dass sie gemäss diesem Schreiben in der Türkei keine Witwenrente erhalte (Urk. 14 S. 2).
2.2.8 Die von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen wurden der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 10. August 2022 zur Stellungnahme zugestellt (Urk. 16).
2.2.9 Hernach erklärte die Beschwerdegegnerin am 17. August 2022, mit Blick auf das Schreiben des türkischen Sozialversicherungsträgers vom 21. Juli 2022 sei die Voraussetzung der Rentenberechnung unter Mitberücksichtigung der von Y.___ in der Türkei zurückgelegten Versicherungsperioden erfüllt. Sie werde deshalb die Witwenrente für die Beschwerdeführerin und die Waisenrente für deren jüngste Tochter entsprechend neu verfügen (Urk. 18).
2.2.10 Mit ihrer Eingabe vom 31. August 2022 (Urk. 20) reichte die Beschwerdeführerin die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 18. August 2022 (Urk. 21) ein. Dazu führte sie aus, dass der Verfügungserlass die Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens verursache, ohne dass noch eine materielle Anspruchsprüfung durch das Gericht erfolgen müsse. Sie habe im Hauptstandpunkt obsiegt. Es seien die reduzierten Verfahrenskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Zudem sei ihr ausgangsgemäss eine angemessene Prozessentschädigung im Betrag von Fr. 1'800.-- (inkl. Barauslagen) zuzusprechen (Urk. 20 S. 2). Die Beschwerdegegnerin erhielt eine Kopie dieser Eingabe (Urk. 22).
2.2.11 Mit ihre Eingabe vom 19. September 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung des Antrags der Beschwerdeführerin betreffend Auferlegung der Gerichtskosten (Urk. 23). Der Beschwerdeführerin wurde eine Kopie dieser Eingabe zugestellt (Urk. 25).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Den aufgelegten Akten ist zu entnehmen, dass zwischen den Parteien umstritten war, ob die der Beschwerdeführerin und ihrer jüngsten Tochter auszurichtenden Hinterlassenenleistungen unter Berücksichtigung der vom verstorbenen Y.___ in der Türkei zurückgelegten Versicherungszeiten zu berechnen sind. Die Beschwerdeführerin beantragte, es sei ihr - unter Berücksichtigung dieser Versicherungszeiten - rückwirkend ab 1. September 2021 eine Witwenrente in der Höhe von Fr. 1'820.-- zuzusprechen. Zudem sei ihrer jüngsten Tochter rückwirkend ab 1. September 2021 eine Waisenrente von Fr. 910.-- zuzusprechen (Urk. 8 S. 2).
Mit ihrer beim Kantonsgericht Basel-Landschaft eingereichten Vernehmlassung vom 6. Dezember 2021 hielt die Beschwerdegegnerin Folgendes fest: Sollte die Beschwerdeführerin trotz der Anwendung von Art. 12 des Sozialversicherungsabkommens Schweiz/Türkei keine Witwenrente aus der Türkei zugesprochen werden, so werde sie nach dem Erhalt der türkischen Ablehnungsverfügung die schweizerischen Leistungen neu berechnen und festsetzen (Urk. 2/13 S. 3). Alsdann löste die Beschwerdegegnerin den Vorgang für eine Anmeldung der Beschwerdeführerin zum Bezug einer Witwenrente nach türkischem Recht aus, indem sie für diese bei der Zentralen Ausgleichskasse ZAS ein Antragsformular ausfüllte (Urk. 11 S. 1, Urk. 12/1). In der Folge leitete die Zentrale Ausgleichskasse ZAS in Anwendung des erwähnten bilateralen Abkommens mit der Türkei den von der Beschwerdeführerin unterzeichneten Antrag auf eine Rente aus der türkischen Sozialversicherung (vgl. Urk. 15/1) an das SGK in Ankara weiter (vgl. das Orientierungsschreiben an die Beschwerdegegnerin vom 21. Juni 2022, Urk. 15/2). Diese Behörde antwortete der Beschwerdeführerin am 21. Juli 2022 wie folgt (das Original in türkischer Sprache, Urk. 15/3, wurde von A.___, der Tochter der Beschwerdeführerin, übersetzt, vgl. Urk. 14 S. 2):
«Da ihr am 20.08.2021 verstorbener Ehemann Y.___ mit der ID-Nummer «1» keine tatsächliche Beschäftigung in der Türkei hatte, kann ihnen keine Witwenrente aufgrund ihres Mannes gewährt werden.»
Nach der Zustellung dieses Schreiben durch das Sozialversicherungsgericht führte die Beschwerdegegnerin mit ihrer Stellungnahme vom 17. August 2022 aus, dass die Voraussetzung für die Anrechnung der von Y.___ in der Türkei zurückgelegten Versicherungszeiten nun erfüllt sei. Sie kündigte an, dass sie die Schweizer Hinterlassenleistungen der Beschwerdeführerin und deren jüngsten Tochter gestützt darauf neu berechnen und verfügen werde (Urk. 18). Am Folgetag erliess sie eine Verfügung mit welcher sie der Beschwerdeführerin rückwirkend ab dem 1. September 2021 eine Witwenrente in der Höhe Fr. 1'820.-- zusprach. Die Waisenrente für die jüngste Tochter der Beschwerdeführerin setzte sie mit derselben Verfügung rückwirkend ab dem 1. September 2021 auf Fr. 910.-- fest (Urk. 21). Damit hat sie den Anträgen der Beschwerdeführerin vollumfänglich entsprochen.
2.2 Mittlerweile liegen übereinstimmende Anträge vor, welche mit der Sach- und Rechtslage im Einklang stehen.
Folglich ist der angefochtene Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 24. September 2021 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Es ist festzustellen, dass - wie beantragt und wie bereits verfügt - die mit Wirkung ab 1. September 2021 auszurichtenden Witwen- und Waisenrenten für die Beschwerdeführerin und ihre jüngste Tochter auf monatlich Fr. 1'820.-- und Fr. 910.-- festzusetzen sind.
3.
3.1 Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen (Art. 61 Abs. 1 lit. f bis ATSG). Bezüglich Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht schreibt das AHVG keine Erhebung von Verfahrenskosten vor. Eine mutwillige oder leichtsinnige Prozessführung liegt nicht vor.
Das vorliegende Verfahren ist somit von Gesetzes wegen kostenlos. Auf die Anträge der Parteien zur Kostenverlegung (Urk. 20 S. 2, Urk. 23) muss deshalb nicht eingegangen werden.
3.2
3.2.1 Mit Gerichtsverfügung vom 9. Februar 2022 wurde Rechtsanwältin Pia Dennler-Hager, Winterthur, zur unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin bestellt (Urk. 5 S. 3).
3.2.2 Rechtsanwältin Dennler-Hager beantragte eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 1'800.-- (Urk. 21 S. 2). Der geltend gemachte Anspruch wurde von der Beschwerdegegnerin weder dem Grundsatze nach noch in der Höhe in Frage gestellt und erscheint angemessen.
3.2.3 Die Beschwerdegegnerin ist daher zu verpflichten, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 1’800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen (Urteil des Bundesgerichts 4A_170/2018 vom 20. Juni 2018 E. 1.3 mit Hinweisen).
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 24. September 2021 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die mit Wirkung ab 1. September 2021 auszurichtenden Witwen- und Waisenrenten für die Beschwerdeführerin und ihre jüngste Tochter auf monatlich Fr. 1'820.-- und Fr. 910.-- festzusetzen sind.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Pia Dennler-Hager, Winterthur, eine Prozessentschädigung von Fr. 1’800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Pia Dennler-Hager unter Beilage einer Kopie von Urk. 18
- Ausgleichskasse Handel Schweiz
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Hurst Hübscher