Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AB.2022.00016

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Stadler

Urteil vom 7. Dezember 2022

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:

1.

1.1 X.___, geboren 1958, heiratete am 16. September 1994 Y.___, geboren 1958. Sie sind Eltern zweier Kinder, geboren 1997 und 1999 (vgl. Urk. 6/185). Mit Urteil des Bezirksgerichts Z.___ vom 21. Dezember 2016 wurde die Ehe geschieden. Die elterliche Sorge über A.___ (geboren 1999) wurde beiden Elternteilen gemeinsam zugeteilt. Die Eheleute kamen darin überein, dass die Erziehungsgutschriften der AHV X.___ zustünden (Urk. 3/1).

1.2 X.___ meldete sich am 5. Juli 2021 (Eingangsdatum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, zum Bezug der Altersrente an (Urk. 6/185). Die Ausgleichskasse sprach ihr mit Verfügung vom 8. Dezember 2021 (Urk. 6/228) mit Wirkung ab dem 1. Februar 2022 eine Altersrente im Betrag von Fr. 2’008.-- pro Monat auf der Basis einer Beitragsdauer von 43 Jahren, eines massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens von Fr. 57'360.-- sowie der Rentenskala 44 zu. Dem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen wurden 9 ganze Erziehungsgutschriften angerechnet (vgl. Berechnungsblatt, Urk. 6/226 f.). Die dagegen von der Versicherten am 2. Januar 2022 erhobene Einsprache (Urk. 6/254) wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 14. Januar 2022 ab (Urk. 6/268 = Urk. 2).

2. Gegen den Einspracheentscheid vom 14. Januar 2022 erhob die Versicherte am 14. Februar 2022 Beschwerde und beantragte sinngemäss dessen Aufhebung sowie die Neuberechnung der Altersrente unter Anrechnung von ganzen Erziehungsgutschriften für die Jahre 1998 bis 2015 (Urk. 1).

Mit Beschwerdeantwort vom 28. März 2022 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5, unter Beilage ihrer Akten [Urk. 6/1-280]), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 29. März 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 17. Mai 2022 (Urk. 8) wurde der Beschwerdegegnerin am 19. Mai 2022 zugestellt (Urk. 9).

3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Nach Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) haben Anspruch auf eine ordentliche Alters- und Hinterlassenenrente die rentenberechtigten Personen, denen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können, oder ihre Hinterlassenen.

1.2 Nach Art. 29 bis Abs. 1 AHVG werden für die Berechnung der ordentlichen Renten Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) berücksichtigt. Die Rente wird nach Massgabe des durchschnittlichen Jahreseinkommens berechnet, welches sich aus den Erwerbseinkommen, den Erziehungsgutschriften und den Betreuungsgutschriften zusammensetzt (Art. 29 quater AHVG). Was begrifflich unter Erwerbseinkommen im Sinne dieser Vorschrift zu verstehen ist, wird in Art. 29 quinquies Abs. 1 und 2 AHVG näher umschrieben. Daneben enthält diese Bestimmung unter anderem für verheiratete Personen eine besondere Bemessungsregel. Nach Art. 29 quinquies Abs. 3 AHVG werden Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet («Splitting»). Die Einkommensteilung wird vorgenommen, wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind (lit. a), wenn eine verwitwete Person Anspruch auf eine Altersrente hat (lit. b) sowie bei Auflösung der Ehe durch Scheidung (lit. c). Gemäss Art. 29 quinquies Abs. 4 AHVG unterliegen der Teilung und der gegenseitigen Anrechnung jedoch nur Einkommen aus der Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird (lit. a); und aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert gewesen sind (lit. b). Art. 29 quinquies Abs. 4 AHVG ist nicht anwendbar für das Kalenderjahr, in dem die Ehe geschlossen oder aufgelöst wird (Art. 29 quinquies Abs. 5 AHVG).

1.3 Gemäss Art. 29 sexies Abs. 1 AHVG wird versicherten Personen für die Jahre, in welchen ihnen die elterliche Sorge für eines oder mehrere Kinder zusteht, die das 16. Altersjahr noch nicht erreicht haben, eine Erziehungsgutschrift angerechnet. Dabei werden Eltern, die gemeinsam Inhaber der elterlichen Sorge sind, jedoch nicht zwei Gutschriften kumulativ gewährt. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Anrechnung der Erziehungsgutschrift, wenn a) Eltern Kinder unter ihrer Obhut haben, ohne dass ihnen die elterliche Sorge zusteht, b) lediglich ein Elternteil in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert ist, c) die Voraussetzungen für die Anrechnung einer Erziehungsgutschrift nicht während des ganzen Kalenderjahres erfüllt werden, und d) geschiedenen oder unverheirateten Eltern gemeinsam die elterliche Sorge zusteht. Nach Abs. 2 der Gesetzesbestimmung entspricht die Erziehungsgutschrift dem Betrag der dreifachen minimalen jährlichen Altersrente gemäss Art. 34 AHVG im Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs. Abs. 3 bestimmt, dass bei verheirateten Personen die Erziehungsgutschrift während der Kalenderjahre der Ehe hälftig aufgeteilt wird. Der Teilung unterliegen aber nur die Gutschriften für die Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird.

1.4 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann nach dem in Art. 9 der Bundesverfassung (BV) verankerten Grundsatz von Treu und Glauben eine unrichtige Auskunft, welche eine Behörde einer rechtssuchenden Person erteilt, unter gewissen Umständen Rechtswirkungen entfalten. Voraussetzung dafür ist, dass: a) es sich um eine vorbehaltlose Auskunft der Behörden handelt; b) die Auskunft sich auf eine konkrete, die betroffene Person berührende Angelegenheit bezieht; c) die Amtsstelle, welche die Auskunft gegeben hat, dafür zuständig war oder die betroffene Person sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; d) die betroffene Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres hat erkennen können; e) die betroffene Person im Vertrauen hierauf nicht ohne Nachteile rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hat; f) die Rechtslage zur Zeit der Verwirklichung noch die gleiche ist wie im Zeitpunkt der Auskunftserteilung; g) das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts dasjenige am Vertrauensschutz nicht überwiegt. Diese Bedingungen müssen kumulativ erfüllt sein. Vertrauensschutz setzt nicht zwingend eine unrichtige Auskunft oder Verfügung voraus; er lässt sich auch aus einer blossen behördlichen Zusicherung und sonstigem, bestimmte Erwartungen begründendem Verhalten der Behörden herleiten (BGE 143 V 95 E. 3.6.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2020 vom 4. September 2020 E. 2.2). Unterbleibt eine Auskunft entgegen gesetzlicher Vorschrift (vgl. Art. 27 ATSG) oder obwohl sie nach den im Einzelfall gegebenen Umständen geboten war, hat die Rechtsprechung dies der Erteilung einer unrichtigen Auskunft gleichgestellt (BGE 143 V 341 E. 5.2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_220/2021 vom 12. Mai 2021 E. 3.1.3).


2.

2.1 Im angefochtenen Einspracheentscheid erwog die Beschwerdegegnerin, für die in den Jahren 1997 und 1999 geborenen Töchter seien von 1998 bis 2015 Erziehungsgutschriften anzurechnen. Diese während der Ehe erworbenen Gutschriften würden von Gesetzes wegen hälftig aufgeteilt werden. Nach der Scheidung am 21. Dezember 2016 habe kein Anspruch auf Erziehungsgutschriften mehr bestanden, weshalb keine solchen mehr anzurechnen seien (Urk. 2).

2.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 14. Februar 2022 (Urk. 1) zusammengefasst geltend, ihr seien bei der Berechnung der Altersrente die ganzen Erziehungsgutschriften anzurechnen. Im Rahmen der Ehescheidung sei festgehalten worden, dass ihr aufgrund des grösseren Betreuungsanteils die gesamten Erziehungsgutschriften der AHV zustünden.

3.

3.1 Die Verwaltung hat der Beschwerdeführerin für die Jahre 1998 bis 2015 9 ganze Erziehungsgutschriften (18 halbe) für ihre Töchter B.___, geboren 1997, und A.___ , geboren 1999, angerechnet (vgl. Urk. 6/228), was in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorgaben steht. Denn danach werden die Erziehungsgutschriften bei verheirateten Personen während der Dauer der Ehe hälftig aufgeteilt (Art. 29 sexies Abs. 3 AHVG). Anknüpfungspunkt für die Anrechnung von Erziehungsgutschriften bildet dabei die elterliche Sorge im Sinne von Art. 133 und Art. 296–298a des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB). Anspruch auf Erziehungsgutschriften hat, wer die elterliche Sorge über eines oder mehrere Kinder unter 16 Jahren ausübt. Der Anspruch erlischt spätestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in welchem das jüngste Kind das 16. Altersjahr vollendet (vgl. Art. 52f Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV], Rz. 5407ff. der Wegleitung über die Renten [RWL] in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, gültig ab 1. Januar 2003, Stand: 1. Januar 2021). Im Zeitpunkt der Scheidung im Dezember 2016 bestand dementsprechend kein Anspruch auf Erziehungsgutschriften für die gemeinsamen Töchter mehr, hatten diese das 16. Altersjahr doch bereits vollendet. Die Vorschriften über die Berechnung der Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung sind abgesehen vom hier nicht interessierenden, per 31. Dezember 2014 aufgehobenen Art. 52f Abs. 2 bis AHVV (Anrechnung von Erziehungsgutschriften bei geschiedenen oder unverheirateten Eltern, denen die elterliche Sorge über Kinder, die das 16. Altersjahr noch nicht vollendet haben, gemeinsam zusteht) einer Vereinbarung grundsätzlich nicht zugänglich. Es handelt sich hierbei um zwingendes Recht. Die Regelung der Nebenfolgen einer Scheidung ist somit für die Rentenberechnung ohne Bedeutung (vgl. BGE 131 V 1 sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_518/2008 vom 29. August 2008 E. 2.2).

3.2 Die Beschwerdeführerin verwies auf das am 2. März 2017 in Rechtskraft erwachsene Scheidungsurteil vom 21. Dezember 2016, worin explizit festgehalten worden sei, dass die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV-/IV-Renten ausschliesslich ihr angerechnet werden würden (Urk. 1, Urk. 3/1).

Der in Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben schützt den Bürger und die Bürgerin in ihrem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten und bedeutet unter anderem, dass falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung der Rechtsuchenden gebieten. Eine falsche Auskunft einer Behörde ist grundsätzlich aber nur dann bindend, wenn diese für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war. Gleiches gilt, wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte (BGE 127 I 31 E. 3a; vgl. vorne E. 1.4).

Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt, fehlt es doch bereits an einer vorbehaltlosen Zusicherung der Ausgleichskasse als dafür (allein) zuständige Behörde. Es ist offensichtlich, dass das Bezirksgericht, welches in zivil- und strafrechtlichen Angelegenheiten entscheidet, für die Einschätzung öffentlich-rechtlicher Belange nicht zuständig ist. Eine nicht zuständige Behörde kann nicht gültig das Vorgehen einer anderen Behörde versprechen (BGE 129 II 361 E. 7.2). Gemäss Art. 27 ATSG sind die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären (Abs. 1). Ausserdem hat jede Person Anspruch auf grundsätzlich unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten. Dafür zuständig sind die Versicherungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind (Abs. 2). Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin davon Kenntnis hatte, dass es sich bei den Erziehungsgutschriften um einen Teilbereich der Alters- und Hinterlassenenversicherung handelt und das entsprechende Recht gegenüber der Ausgleichskasse geltend zu machen ist, werden die Erziehungsgutschriften im Scheidungsurteil (Ziffer 3 der Scheidungsvereinbarung) doch explizit mit der Berechnung künftiger AHV-/IV-Renten in Verbindung gebracht (Urk. 3/1). Mithin war für die Beschwerdeführerin ersichtlich, dass sie - ohne Rücksprache bei der zuständigen Verwaltungsbehörde im Sozialversicherungsrecht - nicht auf die Realisierung und künftige Richtigkeit dieser Auskunft vertrauen durfte. Vor diesem Hintergrund braucht nicht weiter geprüft zu werden, ob die anderen Voraussetzungen betreffend einen Anspruch auf Vertrauensschutz erfüllt sind. Unter diesen Umständen ist gestützt auf das Scheidungsurteil vom 21. Dezember 2016 in Bezug auf ihre Rentenberechnung keine Verletzung des Vertrauensschutzes herzuleiten. Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Fall das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts gegenüber dem Vertrauensschutz überwiegen würde, hat doch der Gesetzgeber durch das sogenannte Splitting, womit Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet werden, im Rahmen der ersten Säule (und analog übrigens auch im Rahmen der beruflichen Vorsorge) bereits selber für einen Ausgleich unterschiedlicher Erwerbseinkommen während der Ehe aufgrund innerfamiliärer Rollenaufteilung gesorgt, so dass die in der Beschwerde angeführte Begründung für die gesetzeswidrige einseitige Zuteilung der Erziehungsgutschriften im Scheidungsprozess sachlich fehl geht.

3.3 Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.

Das Gericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin

Hurst Stadler