Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AB.2022.00018
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiber Kreyenbühl
Urteil vom 2. Februar 2023
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Daniel Glasl
Bratschi AG
Bahnhofstrasse 70, Postfach, 8021 Zürich 1
dieser substituiert durch Rechtsanwältin Nadine Wanner
Bratschi AG
Bahnhofstrasse 70, Postfach, 8021 Zürich 1
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
Y.___
Beigeladener
Sachverhalt:
1.
1.1 Am 16. März 2016 bzw. 3. April 2018 meldete sich Y.___, geboren 1950, mit dem Einzelunternehmen Z.___, welches die Abwicklung von Finanzgeschäften jeglicher Art bezweckt (vgl. www.zefix.ch), bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, zur Registrierung als Selbständigerwerbender an. Die Ausgleichskasse nahm Abklärungen vor und teilte mit Schreiben vom 29. Oktober 2019 mit, dass es sich bei den Tätigkeiten des Versicherten für die X.___, die A.___ und die B.___ um unselbständige Tätigkeiten handle. Ebenfalls mit Schreiben vom 29. Oktober 2019 ersuchte sie die Ausgleichskasse für das Schweizerische Bankgewerbe respektive die Ausgleichskasse Zug, die Abrechnungen der Lohnbeiträge der A.___ respektive der B.___ der Jahre 2016 bis 2019 zu prüfen. Mit Eingabe vom 12. November 2019 verlangte der Versicherte den Erlass einer anfechtbaren Verfügung betreffend Beitragsstatut. Mit Verfügungen vom 22. November bzw. 13. Dezember 2019 wies die Ausgleichskasse dessen Gesuch um Anschluss und Registrierung als Selbständigerwerbender ab. Gegen diese Verfügungen erhob der Versicherte am 23. Januar 2020 Einsprache, welche die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 20. Dezember 2021 abwies, soweit sie darauf eintrat. Dagegen erhob der Versicherte am 31. Januar 2022 Beschwerde, angelegt als Prozess Nr. AB.2022.00010 (Urk. 1-2, Urk. 7/3, Urk. 7/10, Urk. 7/2227, Urk. 7/30, Urk. 7/34, Urk. 7/36, Urk. 7/55 und Urk. 7/81 im Verfahren Nr. AB.2022.00010).
1.2 Am 1. Oktober 2019 fand bei der X.___ eine Arbeitgeberkontrolle für die Periode 2016 bis 2018 statt (Urk. 7/162). Mit Verfügungen vom 4. November 2019 erhob die Ausgleichskasse von der X.___ Verzugszinsen für auszugleichende Lohnbeiträge der Jahre 2016 bis 2018 von Fr. 1'812.80, Fr. 5'423.45 und Fr. 1'272.65 (Urk. 7/154, Urk. 7/157 und Urk. 7/159). Am 14. November 2019 erliess die Ausgleichskasse eine Nachzahlungsverfügung für die Lohnbeiträge der Jahre 2016 bis 2018 in der Höhe von Fr. 100'265.25 (Urk. 7/165). Mit Verfügung vom 22. November 2019 teilte sie der X.___ mit, dass ein Anschluss und eine Registrierung von Y.___ als Selbständigerwerbender betreffend die Tätigkeit für die X.___ nicht möglich seien (Urk. 7/167). Gegen die genannten Verfügungen vom 4., 14. und 22. November 2019 erhob die X.___ am 4., 16. respektive 20. Dezember 2019 Einsprache (Urk. 7/172, Urk. 7/194 und Urk. 7/211-212), welche die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 21. Januar 2022 abwies (Urk. 2).
2. Dagegen erhob die X.___ am 23. Februar 2022 Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2 f.):
1. Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 21. Januar 2022 (ABR.-Nr. IA1.135 X.___) sei in Bezug auf Y.___ im Sinne der nachfolgenden Ziffern 2-6 aufzuheben.
2. Es sei festzustellen, dass Y.___ während der Zeit des Auftragsverhältnisses mit der Beschwerdeführerin von Oktober 2017 bis und mit September 2019 als Selbständigerwerbender zu qualifizieren sei; eventualiter sei festzustellen, dass Y.___ während der Zeit des Auftragsverhältnisses mit der Beschwerdeführerin während der Monate Dezember 2018 bis und mit September 2019 als Selbständigerwerbender zu qualifizieren sei.
3. Es sei festzustellen, dass für die Jahre 2017 und 2018 keine Nachforderungen für auszugleichende Lohnbeiträge für Y.___ geschuldet seien; eventualiter seien die auszugleichenden Lohnbeiträge für Y.___ auf die Monate Oktober 2017 bis und mit November 2018 zu reduzieren.
4. Es sei festzustellen, dass für die Jahre 2017 und 2018 keine Verzugszinsen für auszugleichende Lohnbeiträge für Y.___ geschuldet seien; eventualiter seien die Verzugszinsen für auszugleichende Lohnbeiträge für Y.___ auf die Monate Oktober 2017 bis und mit November 2018 zu reduzieren.
5. Es sei die Nachzahlungsforderung für die Lohnbeiträge der Jahre 2016 - 2018 auf den Umfang der Lohnbeiträge für C.___ und D.___ zu reduzieren.
6. Es seien die Verzugszinsen für auszugleichende Lohnbeiträge der Jahre 2016 – 2018 auf den Umfang der Verzugszinsen für auszugleichende Lohnbeiträge für C.___ und D.___ zu reduzieren.
7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge, zuzüglich Mehrwertsteuerzuschlags, zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 9. März 2022 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 19. April 2022 stellte das Gericht der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zu. Gleichzeitig lud es Y.___ zum Prozess bei und setzte ihm Frist an, um zu den Eingaben der Parteien Stellung zu nehmen. Der Beigeladene liess sich innert dieser Frist nicht vernehmen. Daraufhin nahm das Gericht – wie im Falle des Verzichts des Beigeladenen auf eine Stellungnahme in Aussicht gestellt - dessen Beschwerde vom 31. Januar 2022 im Verfahren Nr. AB.2022.00010 zu den Akten (Urk. 11).
3. Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, massgebender Lohn genannt, werden paritätische Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge erhoben (Art. 5 Abs. 1 und Art. 13 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG). Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit (Art. 5 Abs. 2 AHVG). Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird demgegenüber ein Beitrag des Selbständigerwerbenden erhoben (Art. 8 AHVG). Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt (Art. 9 Abs. 1 AHVG).
Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht auf Grund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einer oder einem Arbeitgebenden in betriebswirtschaftlicher beziehungsweise arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 146 V 139 E. 3.1 mit Hinweis).
1.2 Gemäss der vom Bundesamt für Sozialversicherungen herausgegebenen Wegleitung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO (WML; Stand: 1. Januar 2017; vgl. zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen BGE 133 V 587 E. 6.1) sind Merkmale für das Bestehen eines Unternehmerrisikos im Allgemeinen das Tätigen erheblicher Investitionen, die Verlusttragung, das Tragen des Inkasso- und Delkredererisikos, die Unkostentragung, das Handeln in eigenem Namen und auf eigene Rechnung, das Beschaffen von Aufträgen, die Beschäftigung von Personal sowie eigene Geschäftsräumlichkeiten (Rz. 1014). Das wirtschaftliche beziehungsweise arbeitsorganisatorische Abhängigkeitsverhältnis kommt demgegenüber in der Regel beim Vorhandensein der folgenden Gegebenheiten zum Ausdruck: Weisungsrecht, Unterordnungsverhältnis, Pflicht zur persönlichen Aufgabenerfüllung, Konkurrenzverbot, Präsenzpflicht (Rz. 1015).
1.3 Bei typischen Dienstleistungstätigkeiten, für deren Ausübung häufig weder besondere Investitionen zu tätigen noch Angestelltenlöhne zu bezahlen sind, tritt das Unternehmerrisiko als Unterscheidungsmerkmal gegenüber demjenigen der betriebswirtschaftlich-arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit in den Hintergrund (Urteil des Bundesgerichts 9C_308/2017 vom 17. Mai 2018 E. 6.2.2 mit Hinweisen).
1.4Die Beratungstätigkeit erfordert von ihrer Art her meist Unabhängigkeit vom beratenen Betrieb. Unternehmensberaterinnen bzw. -berater gelten daher soweit als Selbständigerwerbende, als nicht ein eindeutiges arbeitsorganisatorisches Abhängigkeitsverhältnis erkennbar ist (WML Rz. 4107; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_589/2019 vom 2. März 2020 E. 3.3).
1.5 Übt eine versicherte Person gleichzeitig mehrere Erwerbstätigkeiten aus, ist die beitragsrechtliche Qualifikation nicht aufgrund einer Gesamtbeurteilung vorzunehmen. Vielmehr ist jedes Einkommen dahin zu prüfen, ob es aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit stammt (vgl. BGE 144 V 111 E. 6.1).
1.6 In Grenzfällen, in denen sowohl Merkmale unselbständiger als auch solche selbständiger Erwerbstätigkeit vorliegen, ohne dass das Pendel eindeutig in die eine oder die andere Richtung ausschlagen würde, ist rechtsprechungsgemäss namentlich auch Koordinationsgesichtspunkten Rechnung zu tragen (vgl. BGE 123 V 161 E. 4a). Dies gilt vorab bei Erwerbstätigen, welche gleichzeitig mehrere erwerbliche Tätigkeiten für verschiedene Arbeit- oder Auftraggeber ausüben. Es soll nach Möglichkeit vermieden werden, dass verschiedene Erwerbstätigkeiten für denselben Arbeit- oder Auftraggeber oder dieselbe Tätigkeit für verschiedene Arbeit- oder Auftraggeber unterschiedlich qualifiziert werden (BGE 119 V 161 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 9C_278/2021 vom 8. September 2021 E. 2.2 mit Hinweisen). Diese von der Rechtsprechung betonte Koordinationsnotwendigkeit bedeutet aber nicht, dass bei der Ausübung mehrerer Tätigkeiten auf eine Prüfung jeder einzelnen Tätigkeit verzichtet werden soll und eine einheitliche Qualifikation nötig ist (AHI-Praxis 2001 186; Kieser, Rechtsprechung zur AHV, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2020, N 16 zu Art. 5).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass der Beigeladene für die Beschwerdeführerin Beratungsdienstleistungen im Zusammenhang mit einem Hotelprojekt in Costa Rica erbracht habe. Aus dem betreffenden Mandatsvertrag ergebe sich, dass er einem Weisungsrecht unterstanden habe und eine Pflicht zur persönlichen Aufgabenerfüllung sowie ein Konkurrenzverbot bestanden hätten. Die Kriterien für eine unselbständige Tätigkeit würden überwiegen. Im Weiteren sei auch davon auszugehen, dass es sich bei den Honoraren und Provisionen, die D.___ in den Jahren 2016 und 2017 von der Beschwerdeführerin erhalten habe, um massgebenden Lohn handle (Urk. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, dass der Beigeladene den Mandatsvertrag mit ihr im Namen seines Einzelunternehmens, Z.___, abgeschlossen habe. Dass er auf Weisung der Beschwerdeführerin hin, mindestens aber alle 14 Tage habe Bericht erstatten müssen und zur Vornahme einer monatlichen Abrechnung verpflichtet gewesen sei, entspreche im Rahmen eines Auftragsverhältnisses üblichen und empfehlenswerten Klauseln. Dies führe nicht zu einer Weisungsgebundenheit im Sinne eines Unterordnungsverhältnisses. Dasselbe gelte auch für die Verpflichtung des Beigeladenen, die ausgestellte Vollmacht nur für das Hotelprojekt F.___ einzusetzen. Die im Mandatsvertrag statuierte Pflicht zur persönlichen Ausführung des Auftrags wiederhole lediglich die dispositive Regelung gemäss Art. 398 Abs. 3 des Obligationenrechts (OR). Der Beigeladene habe angesichts seiner langjährigen Erfahrung in der Finanzbranche über die erforderlichen Fachkenntnisse für die selbständige Erfüllung des Auftrags verfügt und sei nicht auf den Beizug weiterer Spezialisten angewiesen gewesen. Zudem habe er sich zwar verpflichtet, sein Wissen und Können während der Laufzeit des Mandatsvertrags nicht in die Dienste eines konkurrierenden Unternehmens zu stellen oder ein solches zu gründen. Beratungstätigkeiten für mit der Beschwerdeführerin nicht konkurrierende Unternehmen seien jedoch zulässig gewesen. Der Beigeladene sei denn auch gleichzeitig für weitere Auftraggeber in Guatemala, Kolumbien, Panama und Costa Rica im Einsatz gestanden. Für die Beschwerdeführerin sei er weniger als 53 Stunden pro Monat und ab Dezember 2018 weniger als 27 Stunden pro Monat tätig gewesen. Angesichts der verschiedenen Einkommensquellen sei er in wirtschaftlicher bzw. finanzieller Hinsicht nicht von der Beschwerdeführerin abhängig gewesen. Eine Präsenzpflicht habe sodann nicht bestanden. Der Beigeladene habe jederzeit frei entscheiden können, wo er seiner Tätigkeit nachgehe und habe die Zeit völlig frei eingeteilt. Während des Auftragsverhältnisses sei er zwar montags, mittwochs und donnerstags stundenweise in den Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin in E.___ gewesen; dies aber primär zwecks Teilnahme an Projektsitzungen. In die Arbeitsorganisation der Beschwerdeführerin sei er nicht eingegliedert gewesen. Ferner sei der Mandatsvertrag jederzeit kündbar gewesen. Da der Beigeladene auch für andere Auftraggeber in Zentralamerika tätig gewesen sei, habe er seine Reisen jeweils eigenständig geplant. Die Beschwerdeführerin habe ihm daher auch nicht sämtliche Reisekosten vergütet (Urk. 1 S. 9 ff.).
2.3 Der Beigeladene brachte vor, dass er sein Fachwissen, seine Expertise und seine Kundenbeziehungen beratend und vermittelnd anbiete. Vorliegend sei eine Gesamtbetrachtung notwendig, da sich erst daraus ergebe, dass er regelmässig verschiedene Kunden betreue und somit in keinem alleinigen Abhängigkeitsverhältnis zu einem seiner Kunden stehe. Im Rahmen des Hotelprojekts der Beschwerdeführerin hätten seine Pflichten im normalen Bereich eines Auftragsverhältnisses gelegen. Aufgrund seiner langjährigen Berufserfahrung in der Finanzbranche und seiner Kontakte habe es in der Natur der Sache gelegen, dass er diese Tätigkeit selbst ausgeführt habe. Im Weiteren sei es verständlich, dass bei der Finanzierungsstrukturierung eines Hotelprojekts durch einen Berater vermieden werde, dass dieser auch mit Konkurrenten zusammenarbeite. Diese Elemente würden nicht für ein Abhängigkeitsverhältnis sprechen (Urk. 11 S. 6 ff.).
3.
3.1 Der Beigeladene schloss mit der Beschwerdeführerin mit seinem Einzelunternehmen Y.___ am 2. Oktober 2017 einen Mandatsvertrag ab, wonach er bei der Finanzierung des Hotelprojekts F.___, ___ in Costa Rica («das Projekt») sowie bei weiteren Projekten und Vorhaben Unterstützung leiste. Die Parteien vereinbarten im Wesentlichen, dass der Beigeladene die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Einholung aller notwendigen Lizenzen und Bewilligungen, der Überprüfung und Reorganisation des Projektmanagements, der Auswahl der Baupartner sowie der Wirtschaftlichkeitsberechnungen, Marktanalysen und Preisberechnungen berate. Weiter berate er die Beschwerdeführerin bei der Kontaktaufnahme mit potentiellen finanzierenden Banken und Finanzdienstleistern, der Analyse der Vermögens- und Ertragslage und des Budgets sowie der Ausarbeitung von Vorschlägen für die Budgetgestaltung, für Refinanzierungen und für das Finanzmanagement. Die Beschwerdeführerin stelle dem Beigeladenen eine Vollmacht aus. Der Beigeladene verpflichte sich, diese nur für das Projekt im Rahmen des Auftrags und gemäss den Weisungen der Beschwerdeführerin einzusetzen. Die einzelnen Aspekte des Auftrags würden durch weitere Instruktionen der Beschwerdeführerin konkretisiert. Der Beigeladene habe ihr gegenüber regelmässig, mindestens aber alle 14 Tage, mündlich und in wichtigen Belangen schriftlich Bericht zu erstatten. Nach wesentlichen Besprechungen oder Vorkommnissen habe er unverzüglich, ansonsten gemäss Weisung der Beschwerdeführerin Bericht zu erstatten. Der Beigeladene verpflichte sich, den Auftrag persönlich auszuführen. Jeglicher Beizug Dritter bedürfe der vorgängigen Zustimmung der Beschwerdeführerin. Über seine Tätigkeit rechne der Beigeladene nach Stundenaufwand ab, wobei er ein Honorar von Fr. 375.-- pro Stunde zuzüglich MWST erhalte. Der maximale Honorarbetrag eines Kalendermonats betrage, unabhängig vom tatsächlichen Zeitaufwand, Fr. 54‘000.-- zuzüglich MWST. Zusätzlich werde der Beigeladene für seine Auslagen gegen Abrechnung und Vorlage der Belege vollumfänglich entschädigt. Grosse Auslagen seien vorab mit der Beschwerdeführerin abzusprechen. Vermittle er der Beschwerdeführerin eine Finanzierung für das Projekt, erhalte er nach Abschluss der Finanzierung eine Provision in Höhe von 1 % der jeweiligen Tranche (zuzüglich gesetzlicher MWST). Bei der Gewährung einer Kreditlimite sei die Provision von 1 % ebenfalls erst mit den entsprechenden Bezügen geschuldet. Der Beigeladene rechne monatlich ab. Die Zahlungsfrist betrage 20 Tage. Bei Abschluss dieses Vertrags werde ein Retainer von Fr. 54‘000.-- unmittelbar fällig; der Retainer werde an in Rechnung gestellte Honorare und Spesen vollumfänglich angerechnet. Während der Laufzeit des Vertrags verpflichte sich der Beigeladene, sein Wissen und Können nicht in die Dienste eines mit der Beschwerdeführerin in Konkurrenz stehenden Unternehmens zu stellen oder ein solches zu gründen. Der Vertrag werde ab dem 1. Oktober 2017 nach Leistung des Retainers für beide Parteien rechtswirksam und sei jederzeit kündbar. Die Parteien würden jedoch eine initiale Laufzeit von drei Monaten vorsehen (Urk. 3/5).
Mit Schreiben vom 11. September 2019 bzw. E-Mail vom 16. September 2019 kündigte die Beschwerdeführerin den Mandatsvertrag mit dem Beigeladenen (vgl. Urk. 1 S. 5 und Urk. 3/6).
3.2 Für das Vorliegen einer unselbständigen Tätigkeit spricht, dass der Beigeladene, der im Zusammenhang mit dem Hotelprojekt in Costa Rica zahlreiche, auch über den Zweck seines Einzelunternehmens hinausgehende Aufgaben übernahm, in kurzen und regelmässigen Zeitabständen sowie bei wichtigen Ereignissen unverzüglich Bericht zu erstatten und monatlich Rechnung zu stellen hatte. Die auftragsrechtliche Pflicht zur Rechenschaftsablegung gemäss Art. 400 Abs. 1 OR sieht keine solchen periodischen Berichterstattungs- und Abrechnungspflichten vor. Zudem wurden die Aufgaben des Beigeladenen durch weitere Instruktionen der Beschwerdeführerin – auch hinsichtlich der Nutzung der Vollmacht – konkretisiert. Dieses relativ weitgehende Kontroll- bzw. Weisungsrecht der Beschwerdeführerin deutet auf ein arbeitnehmerähnliches Subordinationsverhältnis hin. Im Weiteren nahm der Beigeladene in der Projektierungsphase offenbar regelmässig montags, mittwochs und donnerstags in den Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin an Sitzungen teil. Im Kontakt mit Dritten nutzte er die ihm von der Beschwerdeführerin erteilte Vollmacht und trat gegen aussen damit in deren Namen auf. Sodann bestand grundsätzlich eine Pflicht zur persönlichen Aufgabenerfüllung, welche weiter ging als die Regelung gemäss Art. 398 Abs. 2 OR, wonach eine Übertragung des Geschäfts an Dritte zulässig ist, wenn der Beauftragte durch die Umstände genötigt ist oder eine Vertretung übungsgemäss als zulässig betrachtet wird. Dass der Beigeladene nicht auf den Beizug allfälliger weiterer Spezialisten angewiesen war, ist dabei nicht von Belang. Ferner vereinbarten die Parteien ein Konkurrenzverbot betreffend Tätigkeiten für konkurrierende Unternehmen und war für die Vermittlung von Finanzierungen eine Erfolgsprämie geschuldet. Personen, die derartige Vermittlungstätigkeiten ausüben, gelten AHV-rechtlich in der Regel als unselbständigerwerbende Reisevertreter bzw. Handelsreisende (vgl. WML, Rz. 4021 ff.). Schliesslich trug der Beigeladene kein Inkasso- und Delkredererisiko und die Beschwerdeführerin kam grundsätzlich für seine Spesen bzw. Unkosten auf.
Für das Vorliegen einer selbständigen Erwerbstätigkeit spricht demgegenüber, dass der Beigeladene in der Ausgestaltung seiner Tätigkeit für die Beschwerdeführerin – abgesehen von den erwähnten Sitzungen in der Projektierungsphase – in zeitlicher Hinsicht weitgehend frei war und auch keine Präsenzpflicht bestand. Im Weiteren schlossen die Parteien ausdrücklich einen Mandatsvertrag ab. Der Vertrag konnte denn auch, anders als ein Arbeitsvertrag, jederzeit gekündigt werden. Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass die zivilrechtlichen Verhältnisse nur Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation bilden und nicht ausschlaggebend sind. Der Umstand, dass der Beigeladene gleichzeitig für andere Unternehmen tätig und von der Beschwerdeführerin in wirtschaftlicher bzw. finanzieller Hinsicht nicht abhängig war, ist – entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin - für die beitragsrechtliche Qualifikation der Tätigkeit nicht relevant. Dass er ab Dezember 2018 weniger als 27 Stunden pro Monat für die Beschwerdeführerin tätig war, spielt keine Rolle.
Unter Würdigung der gesamten Umstände ist eine ins Gewicht fallende arbeitsorganisatorische Abhängigkeit des Beigeladenen von der Beschwerdeführerin damit zu bejahen. Auch wenn gewisse, jedoch nicht überwiegende Gesichtspunkte des Mandatsvertrags vom 2. Oktober 2017 für das Statut einer selbständigen Erwerbstätigkeit sprechen, ist nach dem Gesagten AHV-rechtlich von einer unselbständigen Erwerbstätigkeit auszugehen.
3.3 Eine Gesamtbetrachtung der erwerblichen Aktivitäten des Beigeladenen führt zu keinem anderen Ergebnis. Rechtsprechungsgemäss ist jedes Einkommen dahin zu prüfen, ob es aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit stammt (vgl. E. 1.5). Aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach in Grenzfällen, in denen sowohl Merkmale unselbständiger als auch solche selbständiger Erwerbstätigkeit vorliegen, auch Koordinationsgesichtspunkten Rechnung zu tragen ist, kann der Beigeladene nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dasselbe gilt auch für den Umstand, dass er sich bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung als Selbständigerwerbender angemeldet hat und Mehrwertsteuer abrechnet (vgl. Urk. 11 S. 4).
3.4 In masslicher Hinsicht verblieb der angefochtene Entscheid unbestritten und gibt zu keiner Beanstandung Anlass. Die ebenfalls aufgerechneten Lohnbeiträge von D.___ bildeten nicht Gegenstand der Beschwerde.
4.
4.1 Der angefochtene Entscheid erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
4.2 Mit Urteil AB.2022.00010 von heute wies das Sozialversicherungsgericht auch die Beschwerde von Y.___ vom 31. Januar 2022 gegen den Einspracheentscheid der Ausgleichskasse vom 20. Dezember 2021 betreffend Anerkennung des Status als selbständigerwerbende Person ab.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Nadine Wanner
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Y.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstKreyenbühl