Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AB.2022.00019

III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Senn
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiberin Lanzicher

Urteil vom 10. Mai 2023

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin

vertreten durch lic. iur. Y.___

Krepper Spring Partner

Sophienstrasse 2, Postfach, 8032 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

weitere Verfahrensbeteiligte:

1. Tennisschule Z.___ GmbH

Beigeladene

2. Tennisclub A.___

Beigeladener

3. Tennisclub B.___

Beigeladener

Beigeladener 2 Zustelladresse: C.___

Beigeladener 3 vertreten durch lic. iur. Y.___

Krepper Spring Partner

Sophienstrasse 2, Postfach, 8032 Zürich

Sachverhalt:

1. Mit Gesuch vom 20. Januar 2021 beziehungsweise 18. Mai 2021 (Urk. 5/3 und Urk. 5/4) beantragte die 1965 geborene X.___ eine Anerkennung als Selbständigerwerbende in der Branche Tennislehrerin. Im Sinne einer Teilanerkennung des Antrags schloss die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, die Versicherte mit Verfügung vom 23. Juli 2021 (Urk. 5/8) ihrer Kasse in der Branche Tennislehrerin (Privatunterricht) als Selbständigerwerbende an, ihre Tätigkeit als Tennislehrerin von Mitgliedern eines Tennisclubs qualifizierte sie jedoch als unselbständig (vgl. auch Urk. 5/26-28). Die von der Versicherten gegen diesen Entscheid erhobene Einsprache vom 14. September 2021 (Urk. 5/13, ergänzt am 8. November 2021, Urk. 5/18) wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 21. Januar 2022 ab (Urk. 2). Am gleichen Tag verfügte die Ausgleichskasse gegenüber der Tennisschule Z.___ GmbH, dem Tennisclub A.___ und dem Tennisclub B.___, dass die an X.___ ausbezahlten Honorare als Arbeitnehmereinkommen abzurechnen seien (Urk. 5/26-28).

2. Gegen den Einspracheentscheid vom 21. Januar 2022 erhob die Versicherte am 23. Februar 2022 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei die Vorinstanz zu verpflichten, sie ab 1. Mai 2020 bezüglich aller Tätigkeiten als Tennislehrerin als Selbständigerwerbende anzuerkennen. Am 4. April 2022 beantragte die Ausgleichskasse, die Beschwerde sei abzuweisen (Urk. 4). Mit Verfügung vom 16. Januar 2023 (Urk. 7) wurden die Tennisschule Z.___ GmbH (nachfolgend: Beigeladene 1), der Tennisclub A.___ (nachfolgend: Beigeladener 2) und der Tennisclub B.___ (nachfolgend: Beigeladener 3) zum Verfahren beigeladen. Mit Eingabe vom 2. März 2023 (Urk. 16) beantragte der Beigeladene 2, die Beschwerdeführerin sei für alle ihre Tätigkeiten, insbesondere für die Tätigkeiten, die sie für den Beigeladenen 2 erbringe, als Selbständigerwerbende anzuerkennen (S. 5). Mit Eingabe vom 6. März 2023 (Urk. 18) beantragte der Beigeladene 3, die Beschwerde sei gutzuheissen. Eventualiter sei die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen werde, damit sie weitere Abklärungen vornehme und hernach über den Erwerbsstatus der Beschwerdeführerin neu befinde (S. 2). Die Beigeladene 1 liess sich innert angesetzter Frist nicht vernehmen. Die Eingaben der Beigeladenen 2 und 3 wurden den jeweils anderen Parteien mit Verfügung vom 7. März 2023 (Urk. 20) zur Kenntnis gebracht.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, massgebender Lohn genannt, werden paritätische Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge erhoben (Art. 5 Abs. 1 und Art. 13 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG ). Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit (Art. 5 Abs. 2 AHVG). Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird demgegenüber ein Beitrag des Selbständigerwerbenden erhoben (Art. 8 AHVG). Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt (Art. 9 Abs. 1 AHVG).

Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht auf Grund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 146 V 139 E. 3.1 mit Hinweis).

1.2 Selbständige Erwerbstätigkeit liegt im Regelfall dann vor, wenn die beitragspflichtige Person durch Einsatz von Arbeit und Kapital in frei bestimmter Selbstorganisation und nach aussen sichtbar am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt mit dem Ziel, Dienstleistungen zu erbringen oder Produkte zu schaffen, deren Inanspruchnahme oder Erwerb durch finanzielle oder geldwerte Gegenleistungen abgegolten wird (BGE 115 V 161 E. 9a mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind die Tätigung erheblicher Investitionen, die Benützung eigener Geschäftsräumlichkeiten sowie die Beschäftigung von eigenem Personal charakteristische Merkmale einer selbständigen Erwerbstätigkeit. Das spezifische Unternehmerrisiko besteht dabei darin, dass unabhängig vom Arbeitserfolg Kosten anfallen, die der Versicherte selber zu tragen hat. Für die Annahme selbständiger Erwerbstätigkeit spricht sodann die gleichzeitige Tätigkeit für mehrere Gesellschaften in eigenem Namen, ohne indessen von diesen abhängig zu sein. Massgebend ist dabei nicht die rechtliche Möglichkeit, Arbeiten von mehreren Auftraggebern anzunehmen, sondern die tatsächliche Auftragslage (BGE 122 V 169 E. 3c mit Hinweisen).

Von unselbständiger Erwerbstätigkeit ist auszugehen, wenn die für den Arbeitsvertrag typischen Merkmale vorliegen, das heisst wenn die versicherte Person Dienst auf Zeit zu leisten hat, wirtschaftlich von der oder dem «Arbeitgebenden» abhängig ist und während der Arbeitszeit auch im Betrieb der oder des Arbeitgebenden eingeordnet ist, praktisch also keine andere Erwerbstätigkeit ausüben kann. Indizien dafür sind das Vorliegen eines bestimmten Arbeitsplans, die Notwendigkeit, über den Stand der Arbeiten Bericht zu erstatten, sowie das Angewiesensein auf die Infrastruktur am Arbeitsort. Das wirtschaftliche Risiko der versicherten Person erschöpft sich diesfalls in der (alleinigen) Abhängigkeit vom persönlichen Arbeitserfolg oder, bei einer regelmässig ausgeübten Tätigkeit, darin, dass bei Dahinfallen des Erwerbsverhältnisses eine ähnliche Situation eintritt, wie dies beim Stellenverlust von Arbeitnehmenden der Fall ist (BGE 122 V 169 E. 3c mit Hinweisen). Die Abhängigkeit der eigenen Existenz vom persönlichen Arbeitserfolg ist praxisgemäss nur dann als Risiko einer selbständigerwerbenden Person zu werten, wenn beträchtliche Investitionen zu tätigen oder Angestelltenlöhne zu bezahlen sind (BGE 119 V 161 E. 3b). Hervorzuheben ist, dass sich die Frage nach der Arbeitnehmereigenschaft regelmässig nach der äusseren Erscheinungsform wirtschaftlicher Sachverhalte und nicht nach allfällig davon abweichenden internen Vereinbarungen der Beteiligten beurteilt, was jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalls zu geschehen hat. Entscheidend ist dabei, ob geleistete Arbeit, ein Unterordnungsverhältnis und die Vereinbarung eines Lohnanspruchs in irgendeiner Form vorliegen (Urteil des Bundesgerichts 8C_790/2018 vom 8. Mai 2019 E. 3.2 mit Hinweis).

Im naturgemäss nicht notwendigerweise bedeutende Investitionen erfordernden Dienstleistungsbereich misst die Rechtsprechung dem Investitionsrisiko gegenüber der arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit grundsätzlich geringeres Gewicht bei (Urteil des Bundesgerichts 9C_71/2022 vom 16. Februar 2023 E. 7.4.4 m.w.H.).

1.3 Gemäss der vom Bundesamt für Sozialversicherungen herausgegebenen Wegleitung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO (WML; in der seit 1. Januar 2021 gültigen Fassung; vgl. zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen BGE 146 V 224 E. 4.4.2, 141 V 365 E. 2.4 m.w.H. ) ist in unselbständiger Stellung erwerbstätig, wer kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt und von einer Arbeitgeberin oder einem Arbeitgeber in wirtschaftlicher und arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist (Rz 1018). Merkmale für das Bestehen eines Unternehmerrisikos sind namentlich (Rz 1019) das Tätigen erheblicher Investitionen, die Verlusttragung, das Tragen des Inkasso- und Delkredererisikos, die Unkostentragung, das Handeln in eigenem Namen und auf eigene Rechnung, das Beschaffen von Aufträgen, die Beschäftigung von Personal und eigene Geschäftsräumlichkeiten. Auf der anderen Seite kommt das wirtschaftliche respektive arbeitsorganisatorische Abhängigkeitsverhältnis Unselbständigerwerbender namentlich zum Ausdruck beim Vorhandensein (Rz 1020) eines Weisungsrechts, eines Unterordnungsverhältnisses, einer Pflicht zur persönlichen Aufgabenerfüllung, eines Konkurrenzverbots sowie einer Präsenzpflicht.

1.4 Gemäss Art. 7 lit. l der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) gehören Honorare der Privatdozenten und ähnlich besoldeter Lehrkräfte zum massgebenden Lohn. Unter diese Bestimmung fallen nach
Rz. 4010 WML auch die Bezüge von Personen, die an Schulen, Ausbildungsstätten oder Tagungszentren regelmässig unterrichten bzw. Kurse geben. Als entscheidende Kriterien werden festgehalten, dass die Lehrkräfte an den Investitionen der Veranstaltungen nicht beteiligt sind, das Inkassorisiko nicht tragen und die Kursteilnehmenden nicht selber suchen müssen. Demgegenüber werden Vergütungen für Kurse, die nur gelegentlich gegeben werden, in der Regel nicht zum massgebenden Lohn gezählt (Urteil des Bundesgerichts 9C_552/2021 vom 25. August 2022 E. 3.3; vgl. auch Urteil 9C_238/2007 vom 25. Oktober 2007 E. 3.3).

1.5 Für Beitragspflichtige, welche mehrere Erwerbstätigkeiten ausüben, sieht das Gesetz keine Gesamtbeurteilung ihrer erwerblichen Aktivitäten nach Massgabe der wirtschaftlichen Bedeutung der einzelnen Betätigungen vor. Vielmehr ist nach der in Art. 5 und 9 AHVG verwirklichten Konzeption der strikten Unterscheidung von unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit jedes Einkommen dahin zu prüfen, ob es aus selbständiger oder unselbständiger Tätigkeit stammt. Die Tatsache, dass ein Beitragspflichtiger bereits einer Ausgleichskasse als Selbständigerwerbender angeschlossen ist, hat daher für die Qualifikation eines Entgelts AHV-rechtlich keine Bedeutung. Ebenso wenig vermag umgekehrt die Tatsache, dass ein Beitragspflichtiger bereits mit einer Ausgleichskasse als Unselbständigerwerbender abrechnet, die beitragsrechtliche Qualifikation des Einkommens aus einer weiteren Tätigkeit zu präjudizieren (BGE 123 V 167 E. 4a mit Hinweis).

2.

2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid (Urk. 2) damit, dass die Beschwerdeführerin für ihre Tätigkeit als Tennislehrerin für Privatkunden als Selbständigerwerbende gelte. Ihre Tätigkeit als Tennislehrerin für diverse Tennisclubs sei hingegen als unselbständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren, da sie an die Tennisclubs Rechnung stelle. Für diese Tätigkeit trete sie gegenüber ihren Schülern nicht im eigenen Namen und nicht auf eigene Rechnung auf. Sie handle im Namen und im Auftrag der Tennisclubs (S. 1 und S. 3).

In ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 4) hielt sie ergänzend fest, dass die Clubs die Gruppenkurse für Kinder organisieren und der Beschwerdeführerin die Infrastruktur zur Verfügung stellen würden. Es lasse sich eine hohe arbeitsorganisatorische Abhängigkeit ableiten. Eine Tätigkeit als Selbständigerwerbende wäre gegeben, wenn sie mit jedem Kind bzw. dessen Eltern einen Vertrag abschliessen und das Kursgeld direkt in Rechnung stellen würde. Dieser Umstand überwiege in einer Gesamtbetrachtung aller Indizien, weshalb ihre Tätigkeit für die drei Beigeladenen im Rahmen der Gruppenkurse als unselbständig erwerbend zu qualifizieren sei.

2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), sie leite auf den Anlagen der drei Beigeladenen Gruppenkurse für Kinder. Die Infrastruktur werde ihr von diesen systembedingt zur Verfügung gestellt. Zudem trainiere sie an verschiedenen Standorten auch Einzelpersonen. Sie offeriere ihre Leistungen zu marktüblichen Konditionen nach Aufwand im Stundenhonorar. Die Nutzung des Mitglieder- oder Kundenstamms eines Clubs komme einerseits den akkreditierten Tennislehrern zugute, andererseits hätten die Clubs ein Interesse, dass Trainer auf ihren Plätzen Kurse anbieten und so die eigene Attraktivität steigern würden. Unter diesen Umständen erweise es sich als üblich, dass sie anfänglich wenig Anstrengungen habe unternehmen müssen, um Aufträge zu generieren. Unbesehen davon komme sie aber nicht darum herum, ihre Dienstleistung bei jeder sich bietenden Gelegenheit potenziellen Interessenten anzupreisen. Das Unternehmerrisiko trete dank des niederschwelligen Zugangs zu potentiellen Kunden des Clubs in den Hintergrund. Sie habe im Jahre 2021 im Vergleich zum Vorjahr ihren Umsatz fast verdreifacht, was davon zeuge, dass sie sehr erfolgreich akquiriert habe (S. 5-7). Sie werde für Einsätze in diversen Clubs und Schulen angefragt, wobei sie die Einsätze annehmen oder ablehnen könne. Die Konditionen, mit denen sie diesen gegenüber abrechne, könne sie jederzeit neu aushandeln. Es gebe keinerlei Konkurrenzverbot. Komme eine Veranstaltung mangels genügender Anmeldungen nicht zustande, entfalle jegliche Entschädigung für sie, sie trage mithin das Geschäftsrisiko. Die vermittelnden Betriebe hätten keinerlei Weisungsrechte, Fürsorge- oder Aufsichtspflichten ihr gegenüber, es bestehe keinerlei Unterordnungsverhältnis. Sie trage gegenüber dem Veranstalter und gegenüber Direktzahlern ein gewichtiges Inkassorisiko. Die Kriterien einer selbständigen Erwerbstätigkeit überwögen jene einer unselbständigen Arbeit zweifelsohne bei Weitem (S. 8-9).

2.3 Der Beigeladene 2 brachte vor (Urk. 16), die Beschwerdeführerin trete ihm gegenüber mit eigenem Firmennamen auf. Sie habe ein eigenes Firmenlogo und benutze entsprechendes Briefmaterial und Visitenkarten. Sie stelle ihre Dienstleistungen als Tennislehrerin direkt ihrem Auftraggeber in Rechnung. Das Inkassorisiko trage sie selbst. Sie werde mit einem Stundenhonorar von Fr. 40.-- entschädigt, bei welchem die Aufwände des Beigeladenen 2 wie bspw. Platzmiete, Bälle etc. bereits berücksichtigt worden seien. Bei einem Anstellungsverhältnis betrüge der Arbeitslohn zwischen brutto Fr. 20.-- und Fr. 30.--. Sie habe die Kosten für ihre Fortbildung zur Tennislehrerin und für andere Kurse selbst zu organisieren und zu bezahlen. Sie könne selbst entscheiden, ob und wann sie ihre Dienstleistung zur Verfügung stelle und es stehe ihr vollkommen frei, Tennisstunden zu Gunsten der Kinder und Jugendlichen des Beigeladenen 2 zu erbringen oder eben nicht. Es stehe ihr zudem frei, ihre Arbeiten auch an Drittpersonen mit denselben fachlichen Fähigkeiten zu vergeben. Akquisitionshandlungen tätige sie selbst. Der Beigeladene 2 stehe mit der Beschwerdeführerin nicht in einem Arbeitsverhältnis. Unter Berücksichtigung sämtlicher tatsächlicher wirtschaftlicher Gegebenheiten seien die Voraussetzungen für die selbständige Erwerbstätigkeit aus Sicht des Beigeladenen 2 erfüllt (S. 3-5).

2.4 Der Beigeladene 3 machte geltend (Urk. 18), um Mitgliederzuwachs zu erlangen, habe er im Jahre 2021 beschlossen, in bescheidenem Rahmen «Nachwuchsförderung» zu betreiben, in der Meinung auf diese Weise die Eltern der Kinder als Mitglieder zu gewinnen (S. 4). Im Zusammenhang mit den Gruppenkursen für Kinder und Jugendliche habe er der Beschwerdeführerin sämtliche Belange zur alleinigen Bewirtschaftung überlassen. Er sei allein für die Zurverfügungstellung von Tennisplätzen in guter Qualität zuständig und übernehme das Inkasso. Die Beschwerdeführerin hingegen könne bei der Planung, Organisation und Durchführung der Kurse in praktisch allen wesentlichen Belangen frei agieren und trage das alleinige Unternehmerrisiko, falls ein ausgeschriebener Kurs nicht zustande komme. Für jede Stunde, die sie auf den Plätzen des Beigeladenen 3 einen Gruppenkurs für Kinder und Jugendliche durchführe, erhalte sie ein vereinbartes Honorar und stelle dieses dem Beigeladenen 3 in Rechnung. Es bestehe kein Konkurrenzverbot. So sei auch der Beigeladene 3 berechtigt, anderen Organisationen und Personen das Recht einzuräumen, auf den Plätzen des Clubs Einzel- und Gruppenkurse anzubieten, was er in der Vergangenheit auch getan habe
(S. 5-6). Der Entscheid der Beschwerdegegnerin beruhe auf einem einzigen Argument, was zweifelsohne nicht zu genügen vermöge, um den Status einer erwerbstätigen Person korrekt zu qualifizieren. Allenfalls sei eine Rückweisung der Sache an sie zur weiteren Sachverhaltsabklärung erforderlich (S. 6-7).

3.

3.1 Die Beschwerdeführerin erteilt Privatpersonen auf Tennisplätzen der Beigeladenen sowie an anderen Orten Tennisunterricht und stellt den Privatpersonen ihre Leistungen direkt in Rechnung. Die Beschwerdegegnerin hat sie diesbezüglich als Selbständigerwerbende anerkannt, was nicht zu beanstanden ist. Vorliegend umstritten ist hingegen die Qualifikation ihrer zusätzlichen Tätigkeit als Tennislehrerin von Kindern und Jugendlichen in Gruppenkursen auf Tennisplätzen der Beigeladenen, welche sie jeweils den entsprechenden Beigeladenen in Rechnung stellt.

3.2

3.2.1 Für die sozialversicherungsrechtliche Qualifikation ist weder die Ansicht der Beschwerdeführerin und - soweit ersichtlich - der Beigeladenen, dass es sich bei diesen Vertragsverhältnissen um Aufträge handle (vgl. Urk. 1 S. 8), massgebend (E. 1.1 hiervor), ebenso wenig, ob das Vertragsverhältnis zwischen ihr und den Beigeladenen schriftlich festgehalten wurde (vgl. Urk. 16 S. 5). Entscheidend ist insbesondere vielmehr, ob die Beschwerdeführerin bezüglich dieses Tennisunterrichts in betriebswirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisatorischer Hinsicht von den Beigeladenen abhängig ist und ob sie ein spezifisches Unternehmerrisiko trägt (E. 1.1).

3.2.2 Diesbezüglich ist den Akten zu entnehmen, dass die Beigeladenen der Beschwerdeführerin die gesamte Infrastruktur zur Verfügung stellen. Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin die Kurse potenziellen Teilnehmern gegenüber in eigenem Namen und auf eigene Rechnung ausschreiben würde, ergeben sich nicht. Vielmehr schreibt zumindest der Beigeladene 3 die seine Lokalität betreffenden Kurse selbst aus (vgl. Urk. 19/2-3). Die Anmeldung für den Kids Tennis Day erfolgt über die E-Mail-Adresse des Beigeladenen 3, für die Sommer-Tenniskurse alternativ über diejenige des Beigeladenen 3 oder diejenige der Beschwerdeführerin. Zudem ist davon auszugehen, dass die Kursanmeldungen in den Räumlichkeiten der Beigeladenen aufliegen. Bei potenziellen Kursteilnehmern wird dadurch der Eindruck erweckt, dass die Beschwerdeführerin im Namen und im Auftrag der Beigeladenen handelt. Dass sie den Beigeladenen die von ihr unterrichteten Stunden in eigenem Namen in Rechnung stellt, wie dies der Beigeladene 2 vorbringt (Urk. 16 S. 3), ist diesbezüglich nicht von Belang, ist dies doch für die Kursteilnehmenden nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin ist bei der Akquirierung der an ihren Gruppenkursen teilnehmenden Kindern und Jugendlichen zu einem hohen Grad von den Beigeladenen abhängig. Daran ändert nichts, dass sie, wie sie angibt, ihren Umsatz im Jahre 2021 im Vergleich zum Vorjahr fast verdreifacht habe, was für eine erfolgreiche Akquisition spreche (Urk. 1 S. 7), zumal es sich bei den neu akquirierten Personen auch um Personen handeln dürfte, welchen sie - unbestrittenermassen als Selbständigerwerbende - Privatunterricht erteilt. Zudem sind Umsatzentwicklungen in den von der Coronaepidemie geprägten Jahren 2020 und 2021 weniger aussagekräftig.

3.2.3 Die Beschwerdeführerin ist zudem nicht frei, wann, wo, wem und zu welchen Kosten sie ihren Unterricht erteilt. Vielmehr ist sie nicht nur an die Lokalitäten der Beigeladenen gebunden, sondern bestimmen diese grundsätzlich auch die Kurskosten (vgl. Urk. 1 S. 8) und muss sie sich mit ihnen absprechen, wann die Kurse stattfinden können. So ist etwa davon auszugehen, dass sie keine Kurse zu bei den Mitgliedern der Beigeladenen beliebten Zeitpunkten - wie etwa den Wochenenden - anbietet. Nachdem die Anmeldungen (auch) über die Beigeladenen erfolgen, dürfte es ihr auch nicht möglich sein, nach Belieben einzelne angemeldete Personen zurückzuweisen. Hinzu kommt, dass zwar keine bestimmten Arbeitszeiten bestehen, zu den Kurszeiten hat die Beschwerdeführerin jedoch präsent zu sein. Und zur persönlichen Vertragserfüllung ist sie zwar nicht verpflichtet (vgl. Urk. 16 S. 4), aufgrund der fachlichen Anforderungen, die an eine Tennislehrkraft gestellt werden, ist die Möglichkeit eine Ersatzkraft zu beauftragen, aber eher theoretischer Natur. Besonders ins Gewicht fällt sodann, dass die Verantwortung für die Kursorganisation bei den Beigeladenen liegt, welche unter anderem die Höhe des Kursgeldes bestimmen. Soweit der Beigeladene 3 ausführt, die Beschwerdeführerin organisiere die Kurse selbständig und lege die Tarife selbständig fest (Urk. 18 S. 5), widerspricht er den – durch denselben Rechtsvertreter und Präsidenten des Beigeladenen 3 erfolgten - Ausführungen der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 8) und den eingereichten Unterlagen (Urk. 19/2-3), welche eine Beteiligung des Beigeladenen 3 an der Kursorganisation belegen. Ungeachtet dessen kassieren jedenfalls alle Beigeladenen das Kursgeld ein. Die Beschwerdeführerin stellt also den Kursteilnehmern nicht einzeln Rechnung, sondern versendet ihre Rechnungen an die Beigeladenen (vgl. etwa Urk. 5/3/5-7, Urk. 5/3/9-11, Urk. 5/4/7-14 und Urk. 5/16/2). Damit entfällt für sie das Delkredererisiko weitgehend, kann doch davon ausgegangen werden, dass die Beigeladenen die ihnen zugestellten Rechnungen der Beschwerdeführerin zuverlässig begleichen. Ob die Kursteilnehmer die Kursgebühren bezahlen, braucht sie hingegen nicht zu kümmern. Entsprechend erschöpft sich das wirtschaftliche Risiko in der Abhängigkeit vom persönlichen Arbeitserfolg, was indessen nur dann als Geschäftsrisiko einer selbständigerwerbenden Person gelten würde, wenn beträchtliche Investitionen zu tätigen oder Angestelltenlöhne zu bezahlen wären, was vorliegend nicht der Fall ist (vgl. vorgenanntes Urteil 9C_71/2022 E. 7.6.1.1). Kommt ein Kurs infolge fehlender Anmeldungen nicht zustande, unterscheidet sich dies im Übrigen nicht wesentlich von der unechten Arbeit auf Abruf bei ausbleibender Zuweisung einer Arbeit, weshalb auch das damit verbundene finanzielle Risiko der Beschwerdeführerin nicht mehr auf eine selbständige als auf eine unselbständige Tätigkeit schliessen lässt. Hinzu kommt, dass das Zahlungswesen von derart grundlegender Bedeutung ist, dass eine Auslagerung dieses Bereiches an die Beigeladenen klar für eine Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation spricht ( vorgenanntes Urteil 9C_71/2022 E. 7.3.1 ). Ein Arbeitsverhältnis auf Abruf macht aus dem Beigeladenen 3 im Übrigen auch nicht eine seiner Ansicht nach statutenwidrige Tennis-Akademie oder Tennis-Schule (Urk. 18 S. 4). Im Übrigen ist auch von einer regelmässigen Kurstätigkeit während der Saison auf den Aussenanlagen auszugehen (vgl. E. 1.4; Urk. 18 S. 6, Urk. 17/1).

3.2.4 Es mag zutreffen, dass eine unselbständige Tätigkeit zu zusätzlichem Aufwand für die Beigeladenen führt (vgl. Urk. 18 S. 5), doch ist dies für die Qualifikation der Tätigkeit der Beschwerdeführerin nicht von Belang. Dass sie ein eigenes Firmenlogo und Visitenkarten geschaffen hat (vgl. Urk. 16 S. 3), spricht im vorliegenden Verfahren weder für noch gegen eine selbständige Tätigkeit, kann sie diese doch ebenso bei ihrer unbestritten als selbständig anerkannten Privatunterrichtstätigkeit verwenden. Ebenfalls nicht ausschlaggebend ist sodann das von der Beschwerdeführerin und dem Beigeladenen 2 hervorgehobene Element, dass sie frei entscheide, ob sie einen Auftrag annehme oder ablehne (Urk. 1 S. 9 und Urk. 16 S. 4), denn es findet sich nicht nur im Rahmen selbständiger, sondern auch im Rahmen unselbständiger Erwerbstätigkeit (vorgenanntes Urteil 9C_71/2022 E. 7.7 mit weiteren Hinweisen). Hinzu kommt, dass sich die Beigeladenen wohl nach einer anderen Tennislehrerin umschauen würden, käme es von Seiten der Beschwerdeführerin häufig zu Absagen. Denn die Beigeladenen haben ein Interesse an der Durchführung der Kurse, erhoffen sie sich dadurch doch eine Steigerung ihrer Attraktivität und Mitgliederzahlen (vgl. Urk. 1 S. 7 und Urk. 18 S. 4). Die Freiheit der Beschwerdeführerin , einen Auftrag anzunehmen oder nicht, ist insoweit theoretischer Natur.

3.3 In einer Gesamtschau ist die Beschwerdeführerin bezüglich der Gruppenkurse somit in arbeitsorganisatorischer Hinsicht von den Weisungen der Beigeladenen abhängig und sie bezieht die Entschädigung für diesen Tennisunterricht allein von ihnen. Ein spezifisches Unternehmerrisiko muss sie demgegenüber nicht tragen, hat sie doch den Beigeladenen nichts zu bezahlen, wenn die Kurse wegen fehlenden Kursteilnehmern nicht stattfinden. Zwar verfügt die Beschwerdeführerin bei ihrer Arbeit als Tennislehrerin von Kindern und Jugendlichen in Gruppenkursen, welche sie den Beigeladenen in Rechnung stellt, über ein hohes Mass an persönlicher Gestaltungsfreiheit, untersteht zudem keinem Konkurrenzverbot und muss Fortbildungskurse selbst organisieren und bezahlen (Urk. 1 S. 8 und Urk. 16 S. 4), was für eine selbständige Erwerbstätigkeit spricht. Dabei ist jedoch festzuhalten, dass das hohe Mass an Gestaltungsfreiheit in der Natur einer Lehrtätigkeit gründet (Urteil des Bundesgerichts 9C_552/2021 vom 25. August 2022 E. 7.2.2). Überdies erhält sie gemäss Beigeladenem 2 einen für eine Unselbständigerwerbende zu hohen Stundenlohn (Urk. 16 S. 3). Dennoch überwiegen unter Würdigung der gesamten Umstände, namentlich der betriebswirtschaftlichen beziehungsweise arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit - und dabei insbesondere der Auslagerung des Zahlungswesens an die Beigeladenen -, welchem Merkmal bei Tätigkeiten, welche wie die vorliegende naturgemäss nicht mit bedeutenden Investitionen verbunden sind, im Vergleich zum Unternehmerrisiko erhöhtes Gewicht zukommt (vgl. E. 1.2 hiervor), die für eine unselbständige Erwerbstätigkeit sprechenden Kriterien deutlich. Es ist nicht davon auszugehen, dass aus einer Befragung der Beschwerdeführerin oder der offerierten Zeugen und Auskunftsperson (Urk. 18 S. 6) beziehungsweise aus den vom Beigeladenen 3 eventualiter beantragten zusätzlichen Abklärungen derart gewichtige neue Erkenntnisse gewonnen werden könnten, dass trotz dem soeben Dargelegten stattdessen auf eine Selbständigkeit geschlossen werden müsste, weshalb darauf in antizipierter Beweiswürdigung ( vgl. BGE 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen) zu verzichten ist. Demnach erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 21. Januar 2022 (Urk. 2) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

Das Gericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- lic. iur. Y.___ - zu Händen von X.___ sowie des Tennisclub B.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Tennisschule Z.___ GmbH

- C.___

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin

Gräub Lanzicher