Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AB.2022.00021
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiberin Lanzicher
Urteil vom 11. Mai 2022
in Sachen
X.___
Alterszentrum Y.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1930 geborene X.___ meldete sich am 10. Juli 2019 unter Hinweis auf eine hochgradige Sehschwäche/Blindheit bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, zum Bezug einer Hilflosenentschädigung der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) an (Urk. 6/4 und Urk. 6/11). Mit Verfügung vom 13. August 2019 (Urk. 6/14) verneinte die Ausgleichskasse einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Die gegen diesen Entscheid erhobene Einsprache vom 27. August 2019 (Urk. 6/15) wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 2. Oktober 2019 ab (Urk. 6/18).
1.2 Am 7. Oktober 2021 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine hochgradige Sehschwäche/Blindheit sowie eine beginnende Demenz erneut bei der Ausgleichskasse zum Bezug einer Hilflosenentschädigung der AHV an (Urk. 6/19 und Urk. 6/24). Mit Verfügung vom 14. Dezember 2021 (Urk. 6/27) verneinte die Ausgleichskasse einen diesbezüglichen Anspruch. Die gegen diesen Entscheid erhobene Einsprache vom 20. Januar 2022 (Urk. 6/28) wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 3. Februar 2022 ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte am 3. März 2022 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei ihm eine Hilflosenentschädigung zuzusprechen. Am 20. April 2022 beantragte die Ausgleichskasse, die Beschwerde sei abzuweisen (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 21. April 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung nach Art. 43bis des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) haben Bezüger von Altersrenten oder Ergänzungsleistungen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in der Schweiz, die in schwerem, mittlerem oder leichtem Grad hilflos (Art. 9 ATSG) sind. Der Anspruch auf die Entschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades entfällt bei einem Aufenthalt im Heim (Art. 43bis Abs. 1bis AHVG). Als Heim im Sinne von Artikel 43bis Abs. 1bis AHVG gilt jede Einrichtung, die von einem Kanton als Heim anerkannt wird oder über eine kantonale Betriebsbewilligung als Heim verfügt (Art. 66bis Abs. 3 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV).
Für die Bemessung der Hilflosigkeit sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sinngemäss anwendbar (Art. 43bis Abs. 5 Satz 1 AHVG). Gestützt auf die ihm in Art. 43bis Abs. 5 Satz 3 AHVG eingeräumte Befugnis zum Erlass ergänzender Vorschriften erklärte der Bundesrat in Art. 66bis Abs. 1 AHVV für die Bemessung der Hilflosigkeit Art. 37 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a und b sowie Abs. 3 lit. a–d der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) für sinngemäss anwendbar.
1.2 Praxisgemäss sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 133 V 450 E. 7.2, 121 V 88 E. 3a, je mit Hinweisen):
- Ankleiden, Auskleiden;
- Aufstehen, Absitzen, Abliegen;
- Essen;
- Körperpflege;
- Verrichtung der Notdurft;
- Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme.
1.3 Die Hilflosigkeit gilt als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 37 Abs. 1 IVV). Im Bereich der AHV gilt die Hilflosigkeit alsdann als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a) oder in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf (lit. b; Art. 37 Abs. 2 IVV). Als leicht wird die Hilflosigkeit eingestuft, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (Art. 37 Abs. 3 lit. a IVV), einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf (lit. b), einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf (lit. c) oder wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann (Art. 37 Abs. 3 lit. d IVV). Die lebenspraktische Begleitung (vgl. Art. 37 Abs. 2 lit. c und Abs. 3 lit. e IVV, Art. 38 IVV) findet in der AHV keine Berücksichtigung (vgl. Art. 66bis Abs. 1 AHVV; BGE 133 V 569).
1.4 Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung entsteht am ersten Tag des Monats, in dem sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind und die Hilflosigkeit schweren, mittleren oder leichten Grades ununterbrochen während mindestens eines Jahres bestanden hat (Art. 43bis Abs. 2 AHVG). Macht ein Versicherter den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mehr als zwölf Monate nach dessen Entstehung geltend, so wird die Entschädigung in Abweichung von Art. 24 Abs. 1 ATSG lediglich für die zwölf Monate ausgerichtet, die der Geltendmachung vorangehen (Art. 46 Abs. 2 AHVG).
1.5 Wurde eine Hilflosenentschädigung wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Hilflosigkeit der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass die Hilflosigkeit seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (Urteil des Bundesgerichts 9C_351/2020 vom 21. September 2020 E. 3.1, insbesondere mit Hinweis auf BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid (Urk. 2) damit, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Sehverlusts bei allen sechs massgebenden Lebensverrichtungen Hilfe benötige. Bei starkem Sehverlust könne maximal eine Hilflosenentschädigung leichten Grades ausgerichtet werden. Für Heimbewohner mit leichter Hilflosigkeit bestehe jedoch kein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Der Beschwerdeführer halte sich seit dem 30. Juli 2015 in einem Heim auf, weshalb das Gesuch für Hilflosenentschädigung abgewiesen werde.
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), aufgrund seiner Sehschwäche sei er bei allen täglichen Verrichtungen auf Hilfe angewiesen. Zudem sei eine aktuell schon mittelschwere Demenz festgestellt worden. Seine Hilfsbedürftigkeit auf den vollständigen Visusverlust beidseits zurückzuführen, werde seinem Gesundheitszustand nicht gerecht. Er sei seit kurzem in der Pflegestufe 8 eingereiht. Dass blinde Menschen, welche aus eben diesem Grund ihr Leben nicht mehr selbständig meistern könnten und den Schritt in ein Pflegeheim vollziehen müssten, von einer Hilflosenentschädigung per se ausgeschlossen würden, sei wohl nicht im Sinne des Gesetzgebers.
3.
3.1 Es ist unbestritten und ausgewiesen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit dem Einspracheentscheid vom 2. Oktober 2019 (Urk. 6/18), mit welchem ein Anspruch auf Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung verneint wurde, verschlechtert hat. So leidet er zusätzlich zu seiner Erblindung (vgl. Urk. 6/20) inzwischen an einer organischen depressiven Störung und einer mittelgradigen Demenz (Urk. 6/20/4). Zudem ist er - anders als im Zeitpunkt der Erstanmeldung (vgl. Urk. 6/11/5) - unterdessen auch in der Lebensverrichtung «Verrichten der Notdurft» regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen (vgl. Urk. 6/26/3). Ein Revisionsgrund ist somit ausgewiesen, was auch von der Beschwerdegegnerin nicht in Frage gestellt wird.
Ebenso ist ausgewiesen und auch zwischen den Parteien unbestritten, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Erblindung in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege bedarf (vgl. etwa Urk. 6/26).
3.2 Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Anspruch auf Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung einzig mit der Behauptung, dass bei starkem Sehverlust maximal eine Hilflosenentschädigung leichten Grades ausbezahlt werden könne, welcher Anspruch bei einem Aufenthalt im Heim jedoch entfalle. Eine Begründung, weshalb ihrer Ansicht nach eine Person, welche der dauernden Pflege bedarf und in allen alltäglichen Lebensverrichtungen in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist, infolge jeder beliebigen gesundheitlichen Beeinträchtigung ausser einer Erblindung als schwer hilflos anzusehen ist, fehlt hingegen im angefochtenen Entscheid. Es ist denn auch nicht einzusehen, weshalb beim Anspruch auf Ausrichtung einer entsprechenden Entschädigung zwischen einer vollständigen Hilflosigkeit aufgrund einer Erblindung und einer vollständigen Hilflosigkeit infolge einer anderen Beeinträchtigung der Gesundheit unterschieden werden sollte. Solches ergibt sich weder aus dem Wortlaut des Gesetzes, noch kann dies dessen Sinn und Zweck entsprechen.
3.3 Vermutlich stützte sich die Beschwerdegegnerin beim Erlass des Einspracheentscheides auf Rz. 8064 des bis am 31. Dezember 2021 geltenden Kreisschreibens über die Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH). Danach gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann, wobei diese Voraussetzungen unter anderem bei Blinden als erfüllt gelten. Dies bedeutet jedoch nur, dass bei blinden Personen, welche in den alltäglichen Lebensverrichtungen nicht eingeschränkt sind, ohne weitere Abklärungen eine Hilflosigkeit leichten Grades anzuerkennen ist. Eine entsprechende Präzisierung findet sich in Rz. 3011 des seit 1. Januar 2022 gültigen Kreisschreibens über Hilflosigkeit (KSH), gemäss welcher bei blinden Versicherten die Voraussetzungen für eine Hilflosenentschädigung leichten Grades als erfüllt gelten, weshalb in solchen Fällen keine Abklärung erforderlich ist. Hingegen kann diese Vereinfachung in der Abklärung des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung für blinde Personen nicht dahingehend verstanden werden, dass sie ohne zusätzliche gesundheitliche Beeinträchtigungen nie als (mittel)schwer hilflos anzusehen sind. Vielmehr ist bei Geltendmachung einer (mittel)schweren Hilflosigkeit durch eine blinde versicherte Person genau gleich vorzugehen, wie bei Personen mit einer anderen gesundheitlichen Beeinträchtigung, was heisst, dass in beiden Fällen genauer abzuklären ist, inwiefern Einschränkungen in den alltäglichen Lebensverrichtungen bestehen.
Diese Abklärungen haben vorliegend ergeben, dass der Beschwerdeführer seit mindestens 1. Oktober 2020 in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege bedarf. Dies wird auch von der Beschwerdegegnerin anerkannt (vgl. Urk. 2 S. 2). Damit hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Entschädigung wegen einer Hilflosigkeit schweren Grades. Diese ist ihm ab 1. Oktober 2020 auszurichten (Anmeldung zum Bezug einer Hilflosenentschädigung am 7. Oktober 2021; vgl. Art. 43bis Abs. 2 AHVG in Verbindung mit Art. 46 Abs. 2 AHVG in E. 1.4 hiervor), was zur Gutheissung der Beschwerde führt.
3.4 Der Beschwerdeführer ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass er bei der Beschwerdegegnerin ein Gesuch um Wiedererwägung des Einspracheentscheides vom 2. Oktober 2019 (Urk. 6/18) stellen kann.
Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG können Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Der Versicherungsträger kann wiedererwägen, muss aber nicht. Ob er auf ein Wiedererwägungsgesuch eintritt und eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid in Wiedererwägung zieht, liegt in seinem Ermessen. Er kann hierzu weder von der betroffenen Person noch vom Gericht verpflichtet werden. Es besteht mithin kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung (BGE 133 V 50 E. 4.2.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_70/2021 vom 12. April 2021 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). Nur wenn der Versicherungsträger auf ein Wiedererwägungsgesuch eintritt, die Wiedererwägungsvoraussetzungen prüft und anschliessend einen Sachentscheid fällt, der gegebenenfalls auch bloss in der Bestätigung der früheren Verfügung beziehungsweise in der Abweisung des Wiedererwägungsgesuchs bestehen kann (BGE 117 V 8 E. 2b/cc), ist dieser Sachentscheid allenfalls mit Einsprache und hernach beschwerdeweise anfechtbar (BGE 119 V 475 1b/cc; Urteil des Bundesgerichts 8C_196/2015 vom 4. August 2015 E. 4.2, je mit Hinweisen).
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, vom 3. Februar 2022 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. Oktober 2020 Anspruch auf Ausrichtung einer Entschädigung aufgrund einer Hilflosigkeit schweren Grades hat.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubLanzicher