Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AB.2022.00028
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiberin Wantz
Urteil vom 15. Dezember 2023
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Stötzer
rabaglio schär ag
Beethovenstrasse 49, Postfach, 8002 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1927 geborene X.___ hält verschiedene Liegenschaften in der Schweiz (Urk. 7/23/4-6) sowie eine Beteiligung an der US-amerikanischen Personengesellschaft Y.___ Limited Partnership (LP) in Z.___ (Urk. 7/23/2-3). Überdies ist er seit dem 30. August 2004 Gesellschafter der als Kollektivgesellschaft organisierten Anwaltskanzlei A.___ (www.zefix.ch ). Seit der Gründung am 8. November 2012 ist der Versicherte ferner einziger unbeschränkt haftender Gesellschafter der Kommanditgesellschaft B.___ (www.zefix.ch , Urk. 7/39), welche seither die Beteiligung an der Y.___ LP und zudem eine Beteiligung an der Kapitalgesellschaft C.___ LLC in Z.___ USA hält. Diesen zwei US-amerikanischen Gesellschaften gehört eine Liegenschaft in D.___ im Stadtteil E.___ (Urk. 7/173/9, vgl. auch Urk. 1 S. 3).
Mit Eingabe vom 6. Januar 2012 (Urk. 7/1) erhob der Versicherte Einsprache gegen eine Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, bezüglich der von ihm als Selbständigerwerbender für das Beitragsjahr 2009 zu bezahlenden Beiträge mit der Begründung, bei dem miteingerechneten Einkommen aus den USA handle es sich um einen nicht beitragspflichtigen Beteiligungsertrag. Daraufhin tätigte die Ausgleichskasse Abklärungen zur Beitragspflicht des Versicherten, im Zuge derer sie von diesem und dem kantonalen Steueramt Zürich (nachfolgend: Steueramt) Unterlagen einholte (Urk. 7/8-11, Urk. 7/20, Urk. 7/23). Mit Einspracheentscheid vom 20. April 2012 wurden die Einkünfte des Beschwerdeführers aus seiner Beteiligung an der Y.___ LP von der Ausgleichskasse für das Jahr 2009 als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit qualifiziert und die Einsprache des Versicherten vom 6. Januar 2012 abgewiesen (Urk. 7/27). In der Folge meldete das Steueramt der Ausgleichskasse mit Rektifikaten vom 27. April 2012 für die Jahre 2007 und 2008 die entsprechend korrigierten Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit, welche nun auch die Einkünfte der Beteiligung in den USA umfassten (Urk. 7/29-30), woraufhin die Ausgleichskasse die Nachtragsverfügungen für die Jahre 2007 und 2008 erliess (Urk. 7/38).
Mit Steuermeldung vom 11. Dezember 2018 meldete das Steueramt der Ausgleichskasse für das Jahr 2014 ein Einkommen (Einkünfte aus der Schweiz und den USA) des Versicherten aus selbständiger Erwerbstätigkeit in der Höhe von Fr. 789’122.-- sowie ein im Betrieb investiertes Eigenkapital in der Höhe von Fr. 4'896’455.-- (Urk. 7/106) und mit Steuermeldung vom 12. Dezember 2018 für das Jahr 2015 ein Einkommen (Einkünfte aus der Schweiz und den USA) des Versicherten aus selbständiger Erwerbstätigkeit in der Höhe von Fr. 70'589.-- und ein im Betrieb investiertes Eigenkapital von Fr. 4'840'750.-- (Urk. 7/110). Mit Rektifikaten vom 18. Dezember 2018 übermittelte das Steueramt der Ausgleichskasse für das Jahr 2014 ein korrigiertes Einkommen des Versicherten aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 894'732.-- sowie ein angepasstes im Betrieb investiertes Eigenkapital von Fr. 6'360'893.-- und für das Jahr 2015 ein korrigiertes Einkommen des Versicherten aus selbständiger Erwerbstätigkeit in der Höhe von Fr. 180’069.-- und ein angepasstes im Betrieb investiertes Eigenkapital von Fr. 6'132'052.--. Dies deshalb, weil neu auch die Liegenschaft an der D.___-Strasse 22 in G.___ als Geschäftsvermögen mitberücksichtigt wurde (Urk. 7/107-108). Am 31. Oktober 2019 erliess die Ausgleichskasse die definitiven Beitragsverfügungen, mit welchen sie die persönlichen Beiträge (inkl. Verwaltungskosten) - unter Berücksichtigung eines Vorjahrsverlustes und jeweils des Freibetrages für Personen im AHV-Alter - für das Jahr 2014 gestützt auf ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 853‘100.--- auf Fr. 84'924.80 (Urk. 7/133) und für das Jahr 2015 gestützt auf ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 31‘400.-- auf Fr. 2’353.85 (Urk. 7/134) festsetzte. Gegen diese Verfügungen erhob der Versicherte am 5. November 2019 Einsprache (Urk. 7/139). Am 17. Dezember 2019 meldete das Steueramt für das Jahr 2016 ein Einkommen (Einkünfte aus der Schweiz, den USA und der D.___-Strasse 22) aus selbständiger Erwerbstätigkeit in der Höhe von Fr. 287’901.-- und ein im Betrieb investiertes Eigenkapital in der Höhe von Fr. 7'441’647.-- (Urk. 7/145). Auf Anfrage der Ausgleichskasse bestätigte das Steueramt am 24. November 2020 die mit Rektifikaten gemeldeten Faktoren für die Jahre 2014 und 2015 als korrekt (Urk. 7/153-155). Mit definitiver Beitragsverfügung vom 23. Dezember 2021 setzte die Ausgleichskasse auch die persönlichen Beiträge aus selbständiger Erwerbstätigkeit für das Jahr 2016 (inkl. Verwaltungskosten) gestützt auf ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 300‘000.--- auf Fr. 30'869.70 fest (Urk. 7/167). Dagegen erhob der Versicherte am 4. Januar 2022 Einsprache (Urk. 7/177). Nach erfolgten Abklärungen beim Steueramt (Urk. 7/169-176 und Urk. 7/179-184) wies die Ausgleichskasse die Einsprachen vom 5. November 2019 und 14. Januar 2022 mit Einspracheentscheid vom 28. Februar 2022 ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte am 31. März 2022 Beschwerde und beantragte, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben, soweit darin Einkünfte aus der Personengesellschaft B.___ und aus der Liegenschaft D.___-Strasse 22 und H.___-Weg 10 (nachfolgend: einheitlich als D.___-Strasse 22 bezeichnet) enthalten seien, d.h. im Jahr 2014 sei das beitragspflichtige Einkommen auf Fr. 177‘300.--, im Jahr 2015 auf Fr. 0.-- und im Jahr 2016 auf Fr. 0.-- festzulegen (Urk. 1). Selbst wenn diese Einkünfte als AHV-pflichtig erachtet würden, dürfe jedenfalls keine Aufrechnung von Sozialversicherungsbeiträgen erfolgen, da steuerrechtlich keine Abzüge vorgenommen worden seien. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 23. Mai 2022 hinsichtlich des Eventualantrags teilweise Gutheissung, im Übrigen die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 unter Beilage der Kassenakten [Urk. 7/1-185] und dem E-Mail vom 20. Mai 2022 des Steueramts [Urk. 8]). Mit Replik vom 8. August 2022 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest (Urk. 12 und Urk. 13/12). Mit Eingabe vom 12. September 2022 zeigte die Beschwerdegegnerin den Verzicht auf eine Duplik an (Urk. 15), was dem Beschwerdeführer am 15. September 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 16).
3. Auf Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit werden AHV/IV/EO-Beiträge erhoben (Art. 3 f. und Art. 8 f. des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG; Art. 2 und Art. 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG; Art. 26 und Art. 27 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz, EOG). Zudem unterstehen die obligatorisch in der AHV versicherten Selbständigerwerbenden der Familienzulagenordnung des Kantons, in dem ihr Unternehmen seinen rechtlichen Sitz hat, oder, wenn ein solcher fehlt, ihres Wohnsitzkantons (Art. 12 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen, FamZG).
1.2 Gemäss Art. 9 Abs. 1 AHVG ist Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. Als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG gelten alle in selbständiger Stellung erzielten Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit, einschliesslich der Kapital- und Überführungsgewinne nach Art. 18 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) und der Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken nach Art. 18 Abs. 4 DBG, mit Ausnahme der Einkünfte aus zu Geschäftsvermögen erklärten Beteiligungen nach Art. 18 Abs. 2 DBG (Art. 17 Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV).
1.3
1.3.1 Zum Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gehören nach Art. 20 Abs. 3 AHVV auch die Anteile der Teilhaber von Kollektiv- und Kommanditgesellschaften sowie von andern auf einen Erwerbszweck gerichteten Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit.
Die Beitragspflicht setzt nicht voraus, dass der Gesellschafter persönliche Arbeitsleistungen erbringt (BGE 121 V 80 E. 2.a, 105 V 7 E. 2).
1.3.2 Bei der Kommanditgesellschaft ist zu vermuten, sie sei ein auf Erwerb gerichtetes Unternehmen (Kieser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, 4. Auflage, Art. 9 Rz. 19). Das Bundesgericht erwog diesbezüglich, die Vermutung könne im Einzelfall widerlegt werden, indem nachgewiesen werde, dass die Gesellschaft ausnahmsweise einem nicht erwerblichen Zweck diene (Art. 553 des Obligationenrechts [OR]). Der Vermutung sei anderseits zusätzliche Bedeutung beizumessen, wenn aus dem Eintrag im Handelsregister klar hervorgehe, dass die Gesellschaft einen erwerblichen Zweck verfolge. Treffe dies zu, so müsse sich der Gesellschafter diesen Umstand auch hinsichtlich der sozialversicherungsrechtlichen Beitragspflicht entgegenhalten lassen. Die von ihm bezogenen Anteile gälten demnach grundsätzlich als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit, ohne dass geprüft werden müsse, welche Art von Tätigkeit die Gesellschaft im jeweils massgebenden Zeitraum tatsächlich ausgeübt habe. Hievon könne nur abgewichen werden, wenn nachgewiesen sei, dass der Eintrag im Handelsregister offensichtlich und seit längerer Zeit den tatsächlichen Verhältnissen nicht entspricht und dass triftige Gründe gegen eine Änderung des Eintrags vorlägen (BGE 121 V 80 E. 2 b, 101 V 8 E. 1a).
1.3.3 Nicht unter den Begriff der selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG und Art. 17 AHVV fällt die blosse Verwaltung des eigenen Vermögens; der daraus resultierende reine Kapitalertrag unterliegt daher nicht der Beitragspflicht. Gleiches gilt in Bezug auf Gewinne aus privatem Vermögen, welche in Ausnützung einer zufällig sich bietenden Gelegenheit erzielt worden sind. Anderseits stellen Kapitalgewinne aus der Veräusserung oder Verwertung von Gegenständen des Privatvermögens, wie Wertschriften oder Liegenschaften, auch bei nicht buchführungspflichtigen (Einzel-)Betrieben, Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit dar, wenn und soweit sie auf gewerbsmässigem Handel beruhen (BGE 147 V 114 E. 3.3.1, 141 V 234 E. 4.2, 134 V 250 E. 3.1, 125 V 383 E. 2a, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_809/2019 vom 17. Februar 2021 E. 3.3.1, mit weiteren Hinweisen).Indizien für eine beitragspflichtige Erwerbstätigkeit und damit für einen gewerbsmässigen Handel stellen etwa die (systematische oder planmässige) Art und Weise des Vorgehens (aktives, wertvermehrendes Tätigwerden durch Parzellierung, Überbauung, Werbung etc., Erwerb in der offenkundigen Absicht, die Liegenschaft möglichst rasch mit Gewinn weiterzuverkaufen, Ausnützung der Marktentwicklung), die Häufigkeit der Liegenschaftsgeschäfte, deren Finanzierung durch den Einsatz bedeutender fremder Mittel oder der Veräusserungserlöse, der enge Zusammenhang mit der (haupt-)beruflichen Tätigkeit des Pflichtigen, spezielle Fachkenntnisse und eine kurze Besitzesdauer dar (BGE 141 V 234 E. 6.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_591/2016 vom 21. März 2017 E. 3.2.1 mit weiteren Hinweisen).
1.4
1.4.1 Ausgangspunkt für die Beurteilung der Frage, ob Einkünfte oder Vermögenszuwächse (Erträge, Gewinne) aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1 AHVG herrühren, bildet die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Abgrenzung zwischen Privat- und Geschäftsvermögen (BGE 125 V 383 E. 2b). Das AHV-Beitragsrecht verweist bezüglich des Begriffs des Geschäftsvermögens auf das Steuerrecht (BGE 147 V 114 E. 3.3.1.1). Gemäss Art. 18 Abs. 2 Satz 3 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) und Art. 8 Abs. 2 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) gelten als Geschäftsvermögen alle Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend der selbständigen Erwerbstätigkeit dienen.
Für die Zuteilung eines Vermögenswertes zum Geschäftsvermögen oder zum Privatvermögen ist auf dessen aktuelle technisch-wirtschaftliche Funktion abzustellen. Ist die technisch-wirtschaftliche Funktion nicht klar erkennbar, was insbesondere bei sogenannten Alternativgütern, wie sie unter anderem Liegenschaften darstellen, der Fall sein kann, kommt dem Willen und der Sachdarstellung des Steuerpflichtigen grosse Bedeutung zu. Dabei kann jedoch nicht auf einzelne beliebige Willensäusserungen des Steuerpflichtigen abgestellt werden. Für die Abgrenzungsfrage relevant ist vielmehr der Wille, ein Wirtschaftsgut dem Geschäft zu widmen, und nicht der Wille, ein Wirtschaftsgut für die Zwecke der Besteuerung als Geschäftsvermögen zu behandeln. Damit ein Gegenstand als Geschäftsvermögen qualifiziert werden kann, wird steuerlich somit grundsätzlich eine selbständige Erwerbstätigkeit vorausgesetzt, das heisst ohne selbständige Erwerbstätigkeit kann grundsätzlich auch kein Geschäftsvermögen vorliegen beziehungsweise keine Widmung eines Vermögensgegenstandes zum Geschäftsvermögen erfolgen.
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht lediglich bei den vom Steuerpflichtigen als Geschäftsvermögen qualifizierten Beteiligungen (optiertes Geschäftsvermögen). Nach Art. 18 Abs. 2 Satz 3 Teilsatz 2 DBG (analog Art. 8 Abs. 2 Teilsatz 2 StHG) können Beteiligungen von mindestens 20 % am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft von der Eigentümerin oder vom Eigentümer im Zeitpunkt des Erwerbs zum Geschäftsvermögen erklärt werden. Dieser Ausnahmekonstellation von Art. 18 Abs. 2 DBG (Geschäftsvermögen ohne selbständige Erwerbstätigkeit) trug der Gesetzgeber im Beitragsrecht im Rahmen von Art. 17 letzter Satz AHVV Rechnung und nahm Einkünfte aus derartigen Beteiligungen von der Beitragspflicht aus selbständiger Erwerbstätigkeit aus. Abgesehen davon sind aus beitragsrechtlicher Perspektive keine Gründe erkennbar, einen Zusammenhang zwischen Geschäftsvermögen und selbständiger Erwerbstätigkeit zu verneinen (vgl. BGE 134 V 250 E. 4.2). Vielmehr hat bei Alternativgütern, das heisst solchen, die sowohl zum Geschäfts- wie auch Privatvermögen gehören, aufgrund der steuer- und AHV-rechtlichen Parallelität grundsätzlich das Gleiche zu gelten (BGE 140 V 241 E. 4.2). Dies gebietet auch der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung, wonach widersprechende Entscheide im Rahmen des Möglichen zu vermeiden sind (BGE 143 II 8 E. 7.3). Vor diesem Hintergrund kann eine Person einen Vermögenswert gegenüber den Steuerbehörden nicht als Geschäftsvermögen deklarieren und damit zumindest implizit eine selbständige Erwerbstätigkeit geltend machen, um von den steuerrechtlichen Folgen zu profitieren, und andererseits im AHV-Beitragsverfahren behaupten, es fehle an einer selbständigen Erwerbstätigkeit, um die beitragsrechtlichen Konsequenzen abzuwenden. Ein solch widersprüchliches Verhalten verstösst gegen Treu und Glauben (venire contra factum proprium) und ist nicht zu schützen (vgl. Thomas Gächter, Rechtsmissbrauch im öffentlichen Recht, Zürich 2005, S. 200 f.; BGE 147 V 114 E. 3.3.1.2-3.3.1.4 mit Hinweisen).
1.4.2 Entsprechend der Präponderanzmethode werden aus steuerrechtlicher Sicht gemischt genutzte Liegenschaften nunmehr in ihrer Gesamtheit - nach der überwiegenden Nutzung - entweder dem Geschäfts- oder dem Privatvermögen zugewiesen (BGE 125 V 216; Urteil des Bundesgerichts H 26/05 vom 13. Juli 2006 E. 5.4.1). Mit der Präponderanzmethode ist die Zuteilung eines Vermögenswerts ins Privat- oder Geschäftsvermögen in der Theorie zwar klar, aber in der Praxis nicht immer eindeutig. Das Bundesgericht hält in seiner ständigen Rechtsprechung fest, dass der Entscheid, ob ein Gegenstand dem Privat- oder Geschäftsvermögen zugeordnet werden muss, immer aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse des Einzelfalls zu beurteilen ist. Dabei können folgende Abgrenzungskriterien herangezogen werden: Herkunft der Mittel, Erwerbsmotiv, äussere Beschaffenheit, wirtschaftlich-technische Funktion, buchhalterische Behandlung, steuerliche Behandlung, Erlösverwendung, Wille und Sachverhaltsdarstellung des Steuerpflichtigen. Bei Einzelunternehmen ist für die Zuordnung von Gegenständen zum Privat- oder Geschäftsvermögen vor allem die Zweckbestimmung und tatsächliche Nutzung zu beachten (vgl. Steuerinformationen, Besteuerung bei selbständiger Erwerbstätigkeit, herausgegeben von der Schweizerischen Steuerkonferenz, Stand der Gesetzgebung: 1. Januar 2023, S. 6 f.).
1.4.3 Für die Abgrenzung zwischen selbständiger Erwerbstätigkeit und Vermögensverwaltung ist grundsätzlich von der steuerrechtlichen Praxis zur Unterscheidung zwischen Privat- und Geschäftsvermögen auszugehen. Das Bundesgericht hat dazu festgehalten, die Vermietung eigener Liegenschaften gehöre ausgesprochen zur üblichen Verwaltung privaten (Anlage-)Vermögens und bei der Annahme, sie sei Gegenstand eines geschäftlichen Betriebs – mithin einer (selbständigen) Erwerbstätigkeit –, sei grösste Zurückhaltung geboten. Insbesondere seien in dieser Konstellation, also bei der Vermietung von Gebäuden und Räumlichkeiten ohne Tätigung von Käufen und Verkäufen, die zum Liegenschaftshandel entwickelten Kriterien nicht massgebend. Der Eigentümer, der seine Liegenschaft(en) mit Wohn- oder Geschäftsbauten überbaut, um aus deren Vermietung einen Ertrag zu erzielen, verwaltet demnach normalerweise privates Vermögen, und das Vermieten von Wohnblöcken gilt als Vermögensverwaltung, auch wenn der Vermieter die Wohnungen instandhalten und nötigenfalls neue Mieter suchen muss. Diese Rechtsprechung ist mit Bezug auf die beitragsrechtliche Beurteilung zu übernehmen (Urteil des Bundesgerichts 9C_591/2016 vom 21. März 2017 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen).
Dagegen erhält die Vermietertätigkeit dann betrieblichen Charakter, wenn sie die blosse Gebäudeverwaltung übersteigt (BGE 110 V 83 E. 5a; ZAK 1987 S. 519 E. 3a). Für die beitragsrechtliche Abgrenzung von blosser (privater) Vermögensverwaltung und betrieblicher (gewerbsmässiger) Nutzung ist das in einer Liegenschaft investierte Fremdkapital grundsätzlich nur massgebend, wenn der Versicherte eine Tätigkeit ausübt, die auch Kapitalinvestitionen verlangt, wie der Kauf und Verkauf von Grundstücken. Dagegen kommt diesem Kriterium keine entscheidende Bedeutung zu, wenn die Tätigkeit sich darauf beschränkt, aus einer eigenen Liegenschaft Mietzinseinnahmen zu erzielen. In einem solchen Fall ist die Herkunft der Mittel für den Erwerb des Vermögensobjektes – Darlehen oder eigene Gelder – von untergeordneter Bedeutung, wenn auch der Umstand, dass jemand ohne anlagebedürftiges eigenes Vermögen beziehungsweise unter Inanspruchnahme fremder Gelder Häuser besitzt und bedeutendes Einkommen aus Vermietungen erzielt, gelegentlich doch ein Indiz gegen blosse Vermögensverwaltung sein kann (BGE 111 V 81 E. 2b; ZAK 1987 S. 202 E. 4b). Dies ist namentlich dann der Fall, wenn diese Einkommensquelle in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit einer haupt- oder nebenberuflich ausgeübten erwerblichen Tätigkeit, wie beispielsweise Liegenschaftshandel, steht und dem Besitz von Liegenschaften sowie deren Vermietung nicht eindeutig eine davon unabhängige Funktion zukommt. Unter solchen Umständen erscheint die Vermietertätigkeit als wirtschaftliche Folge der haupt- oder nebenberuflich gewerbsmässig ausgeübten Tätigkeit in der Bau- oder Immobilienbranche und nicht als blosse Kapitalanlage in Immobilien (Pra. 1997 Nr. 80 S. 409 f. E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 9C_803/2011 vom 23. August 2012 E. 3.4).
1.5 Nach Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Bemessung der Beiträge Selbständigerwerbender massgebende Erwerbseinkommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV). Die absolute Verbindlichkeit der Angaben der Steuerbehörden für die Ausgleichskassen und die daraus abgeleitete relative Bindung des Sozialversicherungsgerichts an die rechtskräftigen Steuertaxationen sind auf die Bemessung des massgebenden Einkommens und des betrieblichen Eigenkapitals beschränkt und betreffen nicht die beitragsrechtliche Qualifikation (BGE 121 V 80 E. 2c). Angaben der Steuerbehörde, die steuerrechtlich Auswirkungen haben, sind jedoch für die AHV-Behörden hinsichtlich der Frage, ob überhaupt Erwerbseinkommen und gegebenenfalls solches aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit vorliegt, grundsätzlich verbindlich. Diesfalls müssen die AHV-Behörden eigene nähere Abklärungen nur dann vornehmen, wenn sich ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Steuermeldung ergeben (BGE 147 V 114). Dies entspricht dem Grundsatz, dass die Begriffe der selbständigen und der unselbständigen Erwerbstätigkeit im Steuerrecht und im AHV-Recht grundsätzlich gleich zu verstehen sind und im Sinn einer harmonisierenden Rechtsanwendung nicht ohne Not von der steuerrechtlichen Beurteilung abgewichen werden soll. Um der Einheit und Widerspruchslosigkeit der gesamten Rechtsordnung willen ist eine verschiedene Betrachtungsweise der Steuerbehörde und der AHV-Verwaltung zu vermeiden, ausser wenn dafür ausschlaggebende Gründe vorliegen (BGE 134 V 297 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_132/2011 vom 26. April 2011 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Verwaltungspraxis von der Vermutung ausgehe, bei einer Kommanditgesellschaft handle es sich um eine auf Erwerb gerichtete Personengesellschaft. Dies gelte auch für die Kommanditgesellschaft B.___ Die Steuerbehörde sei nicht die sachlich zuständige Behörde, um ein Einkommen auf seine Verabgabung hin zu prüfen. Fakt sei auch, dass das Steueramt die Einkommen dennoch gemeldet und die Richtigkeit der Steuermeldung mit E-Mail vom 29. Oktober 2020 bestätigt habe. Die definitive Einordung obliege am Ende der Ausgleichskasse. Ferner bringe der Beschwerdeführer nichts vor, was die Vermutung, die B.___ sei auf Erwerb ausgerichtet, entkräfte. Der Begriff des Erwerbs werde von der Rechtsprechung konstant weit ausgelegt. Es genüge jede Art von Gewinnorientierung. Eine solche sei mit Blick auf die Zweckbestimmung der B.___ ohne Weiteres zu bejahen. Aufgrund der verschiedenen Handlungsmöglichkeiten gemäss Zweckbestimmung und der Option, im In- und Ausland Grundstücke zu erwerben, halten, belasten und zu veräussern, könne jedenfalls nicht gesagt werden, die Gesellschafter seien auf eine einfache private Vermögensverwaltung aus. Mit der Gesellschaft werde mehr bezweckt, nämlich die Gewinnerzielung innerhalb eines wohl organisierten Rahmens. Der Einträglichkeit hälfen letztlich auch die langjährigen Fachkenntnisse des Beschwerdeführers als international tätiger Wirtschaftsanwalt. Des Weiteren diene die Liegenschaft an der D.___-Strasse 22 in G.___ gemäss Steuerunterlagen ganz oder vorwiegend der Kollektivgesellschaft A.___, in deren Räumlichkeiten die Gesellschafter eine Rechtsanwaltskanzlei betrieben. Eigentümer der Liegenschaft sei der Beschwerdeführer. Er vermiete die Räume möbliert. Bei dieser Sachlage ergäben sich keine ernsthaften Zweifel an der Meldung des Steueramts, welche den Nettomietertrag aus der Vermietung der Liegenschaft als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit qualifiziere (Urk. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber zusammengefasst auf den Standpunkt, das Bundesgericht habe in seinem Urteil vom 23. März 2015 geschlossen, dass unter dem Titel von Art. 20 Abs. 3 AHVV Erträge aus kollektiven Kapitalanlagen im Privatvermögen grundsätzlich nicht AHV-pflichtig seien, weil einer Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen (nachfolgend: KGK) eine unternehmerische Tätigkeit von Gesetzes wegen verwehrt sei (Art. 2 Abs. 2 lit. d des Bundesgesetzes über Kollektive Kapitalanlagen, KAG) und habe weiter gefolgert, das gleiche gelte für ausländische LP, die mit einer KGK vergleichbar seien (BGE 141 V 234 E. 5.4). Nach Art. 7 Abs. 1 KAG seien kollektive Kapitalanlagen, «Vermögen, die von Anlegerinnen und Anlegern zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage aufgebracht und für deren Rechnung verwaltet würden». Damit liege hier mit der Y.___ LP eine mit der KGK vergleichbare Form der Gesellschaft zum Zwecke der kollektiven Kapitalanlage vor. Damit ergebe sich, dass die Einkünfte daraus nicht AHV-pflichtig seien, soweit die Investition nicht insgesamt erwerblichen Charakter habe, z.B. wegen einer Qualifikation als gewerbsmässiger Wertschriftenhandel. Abgesehen davon, dass die Beteiligung über eine Kommanditgesellschaft gehalten werde, gebe es hier bei einer einzigen über Jahrzehnte gehaltenen Investition keinerlei Anknüpfungspunkte für einen erwerblichen Charakter. Die B.___ selber sei nicht operativ tätig und beschränke sich auf Vermögensanlage und Vermögensverwaltung. Die Gesellschaft führe keine Buchhaltung, habe keine Räumlichkeiten, keine Infrastruktur und kein Personal. Im Prinzip handle es sich dabei nur um eine gesellschaftsrechtliche Hülle, in welcher der Beschwerdeführer (mit seiner Tochter zusammen) das US-Immobilieninvestment halte. Ein Erwerbszweck könne darin nicht gesehen werden. Bei der Errichtung der Gesellschaft sei er 85 Jahre alt gewesen. Es sei dabei nicht darum gegangen, der US-Immobilienbeteiligung einen organisierten Rahmen zu verpassen, und auch nicht darum, diese in irgendeiner Form weiterzuentwickeln. Die Schweizer Personengesellschaft sei vielmehr im Hinblick auf eine spätere Vererbung gegründet worden, um die Abwicklung im komplizierten Verhältnis Schweiz-USA zu erleichtern. Die Immobilieninvestition habe zudem keinen Zusammenhang mit seiner anwaltlichen Tätigkeit. Bei Errichtung der Schweizer Personengesellschaft sei er im Übrigen schon seit rund 10 Jahren pensioniert gewesen, so dass der Erwerbzweck dieser Gesellschaft nicht aus seiner früheren anwaltlichen Tätigkeit abgeleitet werden könne. Gegen einen Erwerbszweck sprächen auch die Ausführungen der Steuerverwaltung. Diese mögen für die Ausgleichskasse nicht ohne Weiteres verbindlich sein. Das heisse aber nicht, dass die dem Amtsermittlungsgrundsatz verpflichtete Behörde einfach so über die im Rahmen einer umfassenden Kontrolle vom Steueramt getroffenen Schlussfolgerungen hinweggehen dürfe. Denn das Steueramt habe die Gesamtsituation betreffend die US-Immobilien vertieft überprüft und festgestellt, dass es sich bei den Personengesellschaften um nicht kaufmännische, rein vermögensverwaltende Gesellschaften handle. Die Tatsache, dass die Steuerverwaltung die Einkünfte dennoch an die Beschwerdegegnerin gemeldet habe, sei nicht beachtlich und schon gar nicht dahingehend zu verstehen, dass die Steuerverwaltung von ihren ausdrücklichen Feststellungen abgerückt sei. Wie der Beschwerdeführer verschiedentlich von Zürcher Steuerkommissären informiert worden sei, würden die Meldungen an die Ausgleichskasse automatisiert aus dem System der Steuerverwaltung erfolgen oder durch eine mit der Veranlagung nicht betrauten Person zusammengestellt. Im Falle der Liegenschaft D.___-Strasse 22 könne vorliegend nicht aus der Nutzung durch die Anwaltskanzlei auf Geschäftsvermögen geschlossen werden. Alle Indizien – die marktüblichen Mietzinse in Zusammenhang mit der Eigentumssituation und die fehlende Verbuchung bei der Anwaltskanzlei – wiesen auf Privatvermögen hin. Ferner erbringe der Vermieter dem Mieter keine Dienstleistung und es bedürfe auch keiner Kontrolle der Mietobjekte. Daher sei kein Anhaltspunkt ersichtlich, der hier für eine gewerbsmässige Vermietung spreche, die den Charakter privater Vermögensverwaltung sprengen würde. Folglich seien die Mieteinkünfte als private Kapitalerträge nicht AHV-beitragspflichtig. Selbst wenn die streitgegenständlichen Einkünfte AHV-pflichtig wären, dürften im Übrigen keine AHV-Beiträge aufgerechnet werden, weil steuerlich keine Beiträge abgezogen worden seien (Urk. 1 S. 7-13).
2.3 Mit Beschwerdeantwort vom 23. Mai 2022 ergänzte die Beschwerdegegnerin im Hinblick auf den Eventualantrag des Beschwerdeführers, es werde bezüglich der gemeldeten Bruttoeinkommen auf das E-Mail der stellungnehmenden Steuerbeamtin vom 20. Mai 2022 verwiesen. Darin werde bestätigt, dass in den Steuerjahren 2014 bis 2016 keine entsprechenden Abzüge gemacht worden seien (Urk. 8). Demnach habe eine Beitragsaufrechnung bei der Festsetzung der Beiträge zu unterbleiben. Die Beschwerde sei in diesem Sinne teilweise gutzuheissen. Zudem werde darauf hingewiesen, dass die Steuerbeamtin in der E-Mail vom 20. Mai 2022 auch ausgeführt habe, es seien betreffend das gemeldete Einkommen aus selbständigem Erwerb aus der Schweiz für das Jahr 2015 AHV-Beiträge von Fr. 20'705.-- nicht in Abzug gebracht worden. Dieser Umstand habe auf das vorliegende Verfahren jedoch keinen Einfluss, da gemäss Urk. 2 E. 3b. das Einkommen aus selbständigem Erwerb aus der Schweiz den verfügten Beiträgen nicht zu Grunde liege (vgl. Urk. 6 Ziff. 2).
3. Es ist unbestritten und aufgrund der Akten erstellt, dass der Beschwerdeführer für die Jahre 2014 bis 2016 mit den von ihm aus der A.___ erzielten Einkünften, die betragsmässig nicht angefochten werden, als Selbständigerwerbender beitragspflichtig ist. Streitig ist jedoch, ob die Einkünfte der Jahre 2014 bis 2016, die der Beschwerdeführer als Gesellschafter (d.h. Komplementär) der B.___, indirekt aus der Beteiligung an der Y.___ LP, und aus der vermieteten Liegenschaft an der D.___-Strasse 22 in G.___ erzielt hat, als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG und Art. 20 Abs. 3 AHVV qualifizieren und der Beitragspflicht unterliegen. In masslicher Hinsicht sind die Einkünfte nicht strittig.
4. Nachfolgend ist zu prüfen, ob es sich bei den Einkünften, welche der Beschwerdeführer für die Jahre 2014 bis 2016 als Gesellschafter der B.___ aus der Beteiligung an der Y.___ LP erzielt hat, um beitragsfreie Kapiteleinkünfte aus der blossen Verwaltung des eigenen Vermögens handelt.
4.1 Zunächst ist festzuhalten, dass die Einkünfte des Beschwerdeführers aus der Beteiligung an der Y.___ LP von der Ausgleichskasse für das Jahr 2009 mit Einspracheentscheid vom 20. April 2012 als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit qualifiziert wurden (Urk. 7/27). Gegen diese Qualifikation erhob der Beschwerdeführer keine Einwendungen und der Entscheid ist in Rechtskraft erwachsen. Daraufhin erliess die Ausgleichskasse gestützt auf die entsprechend vom Steueramt mit Rektifikaten (Urk. 7/29-30) gemeldeten Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit aus der Schweiz und den USA die Nachtragsverfügungen für die Jahre 2007 und 2008 (Urk. 7/38), gegen welche der Beschwerdeführer ebenfalls keine Einwendungen erhob und welche auch rechtskräftig sind.
4.2 Anders als in den Perioden 2007 bis 2009 hält der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2014 eine Beteiligung an der Y.___ LP über die B.___, wie auch eine Beteiligung an der Immobiliengesellschaft C.___ LLC, wobei den zwei Gesellschaften eine Liegenschaft in D.___ gehört. Ferner hielt das Steueramt in den Berechnungsmitteilungen zu den Einschätzungen für die Staats- und Gemeindesteuern der Steuerperioden 2014 bis 2016 fest, die Gesellschaft Y.___ LP (LP entspreche einer Kommanditgesellschaft) werde «transparent besteuert». Das Einkommen werde nur satzbestimmend berücksichtigt (Liegenschaftsertrag, Ausscheidung in die USA). Die Umrechnung werde zum Jahresmittelkurs gemäss Liste ESTV vorgenommen. Das Einkommen sei nicht AHV-pflichtig (Urk. 7/170/4, Urk. 7/171/4, Urk. 7/175/4). Ferner hielt es in der Beilage «Erträge aus Korporationsanteilen: B.___» fest, es handle sich bei der B.___ um eine rein vermögensverwaltende Personengesellschaft, weshalb die Erträge nicht AHV-pflichtiges Einkommen darstellten (Urk. 7/173/9). Darauf gestützt bringt der Beschwerdeführer nun vor, es handle sich bei der Y.___ LP sowie der B.___ um Personengesellschaften ohne Erwerbszweck, deren Einkünfte beim Anteilsinhaber nicht AHV-beitragspflichtig seien (Urk. 1 S. 10). Nach der in analogerweise anzuwendender Rechtsprechung des Bundesgerichts kann die Statusfrage frei überprüft werden, wenn sich hinsichtlich der Tätigkeit in einer Beitragsperiode, über die noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, neue Erkenntnisse über die zutreffende Qualifikation ergeben. In Grenzfällen soll das Beitragsstatut indessen nur mit Zurückhaltung geändert werden (Urteile des Bundesgerichts 9C_159/2022 und 9C_160/2022 vom 14. September 2022 E. 5.2 mit Hinweis auf BGE 121 V 1 E. 6 und das Urteil des Bundesgerichts 9C_347/2021 vom 14. Oktober 2021 E. 3.2.2). Demnach ist im Folgenden zu prüfen, ob bezüglich der Zeitperiode vom 1. Januar 2014 bis am 31. Dezember 2016 anders als in den Jahren 2007 bis 2009 zu entscheiden ist.
4.3
4.3.1 Im Handelsregister des Kantons Zürich ist der Beschwerdeführer seit dem 8. November 2012 als einziger unbeschränkt haftender Gesellschafter mit Einzelunterschrift und seine Tochter, I.___, als Kommanditärin ohne Zeichnungsberechtigung der als Kommanditgesellschaft ausgestalteten B.___ eingetragen. Der seit der Eintragung im Handelsregister unveränderte Geschäftszweck der Gesellschaft lautet: «Die Gesellschaft bezweckt den Aufbau, Erwerb und die dauernde Verwaltung von Beteiligungen im In- und Ausland. Sie kann ferner den Aufbau und die Verwaltung von anderen Vermögensanlagen tätigen, sowohl im In- wie im Ausland. Die Gesellschaft kann alle kommerziellen, finanziellen und anderen Transaktionen durchführen, die der Verwirklichung ihres Zwecks förderlich sein können. Die Gesellschaft kann im In- und Ausland Grundstücke erwerben, halten, belasten und veräussern». Nach der geltenden Regelung sind grundsätzlich sämtliche Teilhaber von Kollektiv- und Kommanditgesellschaften für ihre Anteile am Einkommen der Personengesamtheit – unabhängig von einer persönlichen Arbeitsleistung - der Beitragspflicht aus selbständiger Erwerbstätigkeit unterstellt, sofern ihnen die Entkräftung der bei Personengesellschaften bestehenden Vermutung einer erwerblichen Zielsetzung nicht gelingt (E. 1.3.1 und E. 1.3.2). Hieraus lässt sich keine andere Beurteilung hinsichtlich der Qualifikation der Einkünfte aus der Beteiligung an der Y.___ LP als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG und Art. 20 Abs. 3 AHVV herleiten.
4.3.2 Was der Beschwerdeführer bezüglich der Kollektiven Kapitalanlage einwendet (Urk. 1 S. 7 f.), führt nicht zu einer anderen Betrachtungsweise, da die B.___ selber keine Kriterien einer KGK aufweist: Im Wesentlichen sind nicht mehrere Anleger beteiligt (einzige Kommanditärin hält eine Kommanditsumme von Fr. 100.-- direkt). Es erfolgt keine fixe Auszahlung einer Rendite. Weiter ist der Beschwerdeführer nicht über einen Treuhänder vertreten und hat die operative Leitung der B.___ inne. Ferner fehlt ein entsprechendes Marktauftreten und die Liquidation der Gesellschaft wurde nicht bereits im Anfangsstadium vorgesehen, vielmehr erfolgte eine langfristige Anlage in eine Liegenschaft sowie eine Immobiliengesellschaft in den USA. Sodann fällt eine analoge Behandlung der B.___ als KGK nur in Betracht, wenn klar feststeht, dass diese nicht primär auf Erwerb ausgerichtet ist, sondern der Kapitalanlage dient. Der im Handelsregister eingetragene Zweck der B.___ ist aber durch «die Verwaltung von Anteilen» und «das Tätigen und Verwalten von Vermögensanlagen» auch auf Erwerb gerichtet und stellt damit den «operativen» Anteil des Erwerbszweck dar, weshalb das Argument, es handle sich bei der B.___ um eine nicht kaufmännische Personengesellschaft nicht sticht (Urk. 1 S. 3). Das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Gründung diene einzig der Vereinfachung erbrechtlicher Abwicklungen (Urk. 1 S. 9 Ziff. 1.3 lit. b), mag stimmen, macht die B.___ aber noch nicht zwangsläufig zu einer KGK und bietet keinen Anlass zur Qualifikationsänderung. Vielmehr deutet das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die Hälfte der 1983 erworbenen Liegenschaft in D.___ von deren Eigentümerin der Y.___ LP im Jahr 2013 an einen Grossinvestor (J.___) verkauft worden sei und er sich, um voll investiert zu bleiben, an dieser Transaktion beteiligt habe, weshalb er nun auch an der C.___ LLC beteiligt sei (Urk. 1 S. 3), allenfalls auf einen Handel und zudem durch die Beteiligung der C.___ LLC an der Liegenschaft in D.___ auf eine gesamte Anlagestrategie mit erwerblichem Charakter hin, da es sich bei der C.___ LLC um eine Immobiliengesellschaft handelt, die wohl eine Verwaltungstätigkeit und Dienstleistungen in diesem Zusammenhang erbringt. Jedenfalls hat der Beschwerdeführer damit nicht dargetan, dass es sich bei der Y.___ LP lediglich um eine «Kollektive» Kapitalanlage handelt. Alleine der Hinweis darauf, dass Kollektive Kapitalanlagen im angelsächsischen Raum typischerweise als LP ausgestaltet sind, genügt dafür nicht. Hinzu kommt, dass im Unterschied zu BGE 121 V 80, in welchem die gegenständliche Gesellschaft nach Wegfall ihres eigentlichen Zweckes - Sägereibetrieb und Hobelwerk wurden liquidiert - nur noch das eigene Vermögen (die eigene Betriebsliegenschaft) verwaltete, und nicht bezweckte, in Liegenschaften zu investieren, Anteile zu halten und zu verwalten, vorliegend die Miteigentümerin an der Liegenschaft in D.___, die C.___ LLC, als Immobiliengesellschaft eben diesen Erwerbszweck verfolgt. Des Weiteren sind steuerlich vorteilhafte Investitionen und die Anlageverwaltung bzw. das Führen von Immobiliengesellschaften einem Wirtschaftsanwalt und professionellen Verwaltungsratsmitglied nicht völlig fremd. So stellt die Anlage (indirekt) in eine Immobilie in E.___ und Ausnützung der seither eingetretenen Entwicklung (Aufwertung des Viertels) eine gezielte, mit professionellem Wissen, auch Kenntnisse in Unternehmens- und Steuerrecht bzw. internationalem Wirtschaftsrecht, getätigte, risikobehaftete und wohl eher langfristige Investition dar, mit der im Vordergrund stehenden Absicht, Gewinn zu erzielen, jedoch ohne fixe Rendite, was über eine blosse Absicht des Erzielens einer Kapitalrendite mit privaten Mitteln hinausgeht. Im Übrigen kann der Beschwerdeführer auch nichts aus der nicht weiter begründeten Qualifikation des Steueramtes, bei der B.___ handle es sich um eine Personengesellschaft ohne Erwerbszweck (E. 4.2), zu seinen Gunsten ableiten. So hat das Steueramt nicht über die AHV-rechtliche Qualifikation zu entscheiden, weshalb die steuerrechtliche Behandlung nur als Indiz zu werten ist. Darüber hinaus ist vorliegend die Qualifikation des Steueramts aufgrund fehlender steuerrechtlicher Auswirkungen (Einkünfte werden in den USA besteuert und dienen - ob als Einkünfte auf Privat- oder Geschäftsvermögen - nur satzbestimmend in der Schweiz) ohnehin von keiner Tragweite.
4.3.3 Mit seinen Vorbringen und den von ihm eingereichten Unterlagen ist dem Beschwerdeführer der Nachweis, dass die B.___ keinen Erwerbszweck verfolgt, somit nicht gelungen.
4.4 Es bestehen demnach vorliegend keine Gründe, welche dafürsprechen, anders zu entscheiden als die Ausgleichkasse im Jahr 2009, als sie die aus der Beteiligung an der Y.___ LP erzielten Einkünfte bereits als solche aus selbständiger Erwerbstätigkeit qualifizierte.
5. Des Weiteren ist zu prüfen, ob die Liegenschaft an der D.___-Strasse 22 dem Geschäftsvermögen zuordnen ist.
5.1 Mit Rektifikat vom 18. Dezember 2018 (Urk. 7/107-108) teilte das Steueramt der Beschwerdegegnerin mit, es müssten in den Jahren 2014 und 2015 zusätzlich die Einkünfte der Geschäftsliegenschaft an der D.___-Strasse 22 zum Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gerechnet werden und meldete die entsprechend korrigierten Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit für die Jahre 2014 bis 2015 (Urk. 7/153-154, vgl. Urk. 7/170/6-7, Urk. 7/171/6-7). Darauf gestützt erliess die Beschwerdegegnerin die definitiven Beitragsverfügungen für die Jahre 2014 und 2015 vom 31. Oktober 2019 (Urk. 7/133-134). Auch die definitive Beitragsverfügung für das Jahr 2016 vom 23. Dezember 2021 (Urk. 7/167) basiert auf dem mit Steuermeldung vom 17. Dezember 2019 (Urk. 7/145) gemeldeten Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit für das Jahr 2016, welches sich aus dem selbständigen Erwerb aus der Schweiz und den USA zuzüglich dem Liegenschaftsertrag D.___-Strasse 22 zusammensetzt (Urk. 7/154 und Urk. 7/175/6-7).
5.2 Vorliegend steht fest, dass auf der Liegenschaft in G.___ D.___-Strasse 20/22 zwei Immobilien stehen. Die Immobilie D.___-Strasse 20 dient dem Beschwerdeführer als selbstgenutztes Wohnhaus und die Immobilie D.___-Strasse 22 vermietet er unter anderem an die A.___, von welcher er immer noch Gesellschafter ist (Urk. 1 S. 2 und S. 4 f., Urk. 3/5-10). Die Liegenschaft an der D.___-Strasse 20/22 wurde vom Steueramt in den massgebenden Jahren 2014, 2015 und 2016 zusammen mit den anderen Liegenschaften des Beschwerdeführers einheitlich als Privatvermögen qualifiziert. Aus den Berechnungsmitteilungen sowie den Details zu Liegenschaften und selbständigem Erwerb für die Staats- und Gemeindesteuern sowie die Bundessteuer 2014 und 2015 vom 19. und 22. Juni 2018 sowie für die Staats- und Gemeindesteuern 2016 vom 15. Januar 2019 ergibt sich, dass die Erträge aus der Liegenschaft an der D.___-Strasse 22 nicht unter Ziff. 2.2 «Einkünfte aus selbständigem Nebenerwerb», sondern mit den übrigen Liegenschaftserträgen zusammen unter Ziff. 6.4 «Übertrag Liegenschaftenertrag netto» (Urk. 7/170/3, Urk. 7/170/6-7, Urk. 7/170/16, Urk. 7/171/3, Urk. 7/171/6-7, Urk. 7/171/15, Urk. 7/175/3, Urk. 7/175/6-7) aufgeführt wurden. Die Einschätzungsvorschläge wurden mit Zustimmungserklärungen des Beschwerdeführers vom 19. und 22 Juni 2018 (Urk. 7/170/14, Urk. 7/170/19, Urk. 7/171/13 und Urk. 7/171/17 und vom 15. Januar 2019 (Urk. 7/175/1) anerkannt.
5.3 Vorab kann ausgeschlossen werden, dass das Grundstück dem Liegenschaftenhandel (vgl. E. 1.3.3) dient. Da eine Immobilie vom Beschwerdeführer selbst privat bewohnt wird, liegt höchstens eine gemischte Nutzung des Grundstücks vor. Nach der Präponderanzmethode gemäss Art. 18 Abs. 2 Satz 3 DBG ist eine Liegenschaft als gesamtes entweder dem Geschäfts- oder dem Privatvermögen zuzuordnen (vgl. E. 1.4.2). Die Immobilie D.___-Strasse 22 steht nicht im Eigentum aller vier Gesellschafter der Anwaltskanzlei, sondern im Eigentum des Beschwerdeführers bzw. nach eigenen Angaben dem seiner Tochter, wobei er Nutzniesser verblieb und die Räumlichkeiten vermietet, unter anderem an die Anwaltskanzlei, deren Partner der Beschwerdeführer ist. Übereinstimmend dazu wurde die Immobilie «D.___-Strasse 22» nicht in der Bilanz der A.___ aufgeführt (Urk. 7/173/3) Ferner legte der Beschwerdeführer einen Mietvertrag zwischen ihm und einem Treuhandbüro auf (Urk. 3/10). Die Fläche des mit dem selbstbewohnten Wohnhaus bebauten Teils ist gemäss dem Auszug aus der Amtlichen Vermessung leicht grösser wie die gewerblich genutzte Fläche (Urk. 3/8). Der Beschwerdeführer erbringt mit der Vermietung der Immobilie an der D.___-Strasse 22 keine Dienstleistungen, die über die blosse Überlassung des Mietobjektes zur Nutzung hinausgehen würden und welche auf einen Erwerbscharakter der Vermietung hindeuten würden (BGE 111 V 81 mit Hinweisen). Umstritten ist jedoch die im Mietvertrag vom 2. September 2003 enthaltene Klausel, wonach die Büroräume mobliert vermietet werden und sämtliches Mobiliar und Kunstwerke dem Vermieter gehören würden (Urk. 3/9 Ziffer 5). Diesbezüglich legte der Beschwerdeführer nachvollziehbar dar, weshalb die Klausel bezüglich der mitvermieteten Möbel im Mietvertrag nicht mehr aktuell ist (Urk. 1 S. 5). Dass die Steuerbehörde bei dieser Sachlage das Grundstück D.___-Strasse 20/22 insgesamt dem Privatvermögen zuordnete, erscheint daher zutreffend, weshalb kein ausschlaggebender Grund vorliegt, um davon aus AHV-rechtlicher Sicht abzuweichen. Dies gilt umso mehr, als den Akten kein Hinweis darauf zu entnehmen ist, dass zu irgendeinem früheren Zeitpunkt anders entschieden worden wäre. Wohl bleibt unklar, weshalb die Mieteinnahmen vom Steueramt abweichend zur Veranlagung als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gemeldet wurden, ein Anlass zur Umqualifizierung ist darin jedoch nicht ersichtlich.
5.4 Nach dem Gesagten ist die Liegenschaft an der D.___-Strasse 20/22 in ihrer Gesamtheit weiterhin dem Privatvermögen des Beschwerdeführers zuzuordnen, weshalb es sich bei den Einnahmen um beitragsbefreie Kapitaleinkünfte handelt.
6. Aus den vorstehenden Ausführungen sowie den betragsmässig nicht bestrittenen Zahlen in den Einschätzungen des Steueramts – von welchen nicht abzuweichen ist - ergibt sich, dass das massgebende Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit sowie das im Betrieb investierte Eigenkapital für die Jahre 2014 bis 2016 wie folgt zu berechnen sind (Urk. 7/170/6-7, Urk. 7/171/6-7, Urk. 7/175/6-7):
Beitragsjahr 2014 (Steuermeldung vom 11. Dezember 2018, Urk. 7/106)
SE-Einkommen
Selbständige Erwerbstätigkeit Schweiz Fr. 145'826.--
Selbständige Erwerbstätigkeit USA Fr. 643'296.--
Total Fr. 789'122.--
Eigenkapital
Eigenkapital Schweiz Fr. 89’888.--
Eigenkapital USA Fr. 4'806'567.--
Total Fr. 4'896’455.--
Beitragsjahr 2015
SE-Einkommen
Selbständige Erwerbstätigkeit Schweiz Fr. 19'375.--
Selbständige Erwerbstätigkeit USA Fr. 71'919.--
Total Fr. 91’294.--
Eigenkapital
Eigenkapital Schweiz Fr. 19'573.--
Eigenkapital USA Fr. 4'821’177.--
Total Fr. 4'840’750.--
Beitragsjahr 2016
SE-Einkommen
Selbständige Erwerbstätigkeit Schweiz Fr. 20'093.--
Selbständige Erwerbstätigkeit USA Fr. 192'658.--
Total Fr. 212’751.--
Eigenkapital
Eigenkapital Schweiz Fr. 2’887.--
Eigenkapital USA Fr. 6'147’260.--
Total Fr. 6'150’147.--
7. Demnach ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 28. Februar 2022 (Urk. 2) in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die persönlichen Beiträge des Beschwerdeführers für die Beitragsperiode 2014, 2015 und 2016 sind entsprechend der in E. 6 aufgelisteten massgebenden selbständigen Erwerbseinkommens und des im Betrieb investierten Eigenkapitals neu zu berechnen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass eine Aufrechnung persönlicher Beiträge gemäss Art. 9 Abs. 4 AHVG nicht zu erfolgen hat (Urk. 8), worüber übereinstimmende Parteianträge vorliegen (vgl. Urk. 6). Selbstredend ist ferner der Freibetrag für Personen im AHV-Alter zu berücksichtigen (Art. 4 Abs. 2 lit. b AHVG i.V.m. mit Art. 6quater AHVV). Entsprechend wird auch eine Neuberechnung der Verzugszinsen zu erfolgen haben. Zur Beitragsberechnung wird die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
8. Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Unter Berücksichtigung der massgeblichen Kriterien erscheint die Zusprache einer auf die Hälfte gekürzten Prozessentschädigung von Fr. 1’750.-- (inkl. Barauslagen und MWST) als angemessen.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 28. Februar 2022 (Urk. 2) aufgehoben; die persönlichen Beiträge des Beschwerdeführers für das Beitragsjahr 2014 sind auf einem massgebenden selbständigen Erwerbseinkommen von Fr. 789'122.-- sowie eines im Betrieb investierten Eigenkapitals von Fr. 4'896’455.--, für das Beitagsjahr 2015 auf einem massgebenden selbständigen Erwerbseinkommen von Fr. 91'294.-- sowie eines im Betrieb investierten Eigenkapitals von Fr. 4'840'750.-- und für das Beitragsjahr 2016 auf einem massgebenden selbständigen Erwerbseinkommen von Fr. 212'751.-- sowie im Betrieb investierten Eigenkapitals von Fr. 6'150’147.-- festzusetzen. Die Sache wird an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, zur Berechnung der persönlichen Beiträge für die Periode 2014 bis 2016 im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1’750.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Barbara Stötzer
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstWantz