Sozialversicherungsgerichtdes Kantons Zürich |
AB.2022.00029
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Senn
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiberin Bachmann
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
Y.___
Beigeladene
Sachverhalt:
1. Der in Z.___ im Kanton Zürich ansässige X.___ ist seit dem 22. April 2016 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. Gemäss dortiger Zweckumschreibung setzt er sich für die Freilassung von D.___ und für die Verteidigung ihrer sämtlichen Menschenrechte ein; er vertritt ihre Interessen, berät und begleitet sie, entfaltet alle diesem Zwecke dienlichen Tätigkeiten, wobei er namentlich AnwältInnen, ÄrztInnen, SozialarbeiterInnen und Laien vermittelt, welche die Entlassungs- und Eingliederungsbestrebungen durch Vertretung, Beratung und Begleitung unterstützen (Urk. 6/1). Seit dem 1. April 2016 ist der X.___ alsdann auch der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich als beitragspflichtiger Arbeitgeber angeschlossen (Urk. 6/12); seit dem Jahr 2016 rechnete er bei der Ausgleichskasse Löhne ab, unter anderem für Y.___ (vgl. Lohndeklarationen Jahr 2016: Urk. 6/95, Urk. 6/100, Jahr 2017: Urk. 6/67, Jahr 2018: Urk. 6/85 und 151, Jahr 2019: 6/142, 147 und 184, Jahr 2020: Urk. 6/195, Jahr 2021: Urk. 6/232), welche über den X.___ auch Familienzulagen für Arbeitnehmende bezog.
Am 27. Mai 2020 ersuchte die Ausgleichskasse Y.___ unter Hinweis auf eine Meldung des Steueramtes Zürich, wonach sie in den Jahren 2015 und 2016 Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit erzielt habe, erstmals um nähere Angaben zur entsprechenden selbständigen Erwerbstätigkeit (Urk. 8/88). Y.___ beantwortete die Anfrage am 10. Juni 2020 dahin, dass sie in den Jahren 2016-2019 Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit erzielt habe. Die selbständige Tätigkeit habe darin bestanden, im Auftrag der A.___ und X.___ Aufträge der D.___ Klientel zu bearbeiten. Leider habe sie übersehen, dass sie für die selbständige Tätigkeit hätte AHV-Beiträge entrichten müssen; jedoch sei sie gerne bereit, dies für die genannte Periode nachzuholen (Urk. 8/89/1). Am 17. Januar 2022 gelangte die Ausgleichskasse erneut an Y.___ mit dem Hinweis, dass die Steuerverwaltung (auch) für das Jahr 2017 Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gemeldet habe, und ersuchte um nähere Angaben (Urk. 8/106). Nachdem Y.___ weitere Angaben getätigt (vgl. Urk. 8/106 ff.) und am 5. Februar 2022 ergänzende Unterlagen eingereicht hatte (Urk. 9/117), lehnte die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 17. Februar 2022 den Anschluss und die Registrierung von Y.___ als Selbständigerwerbende ab und eröffnete dem X.___, dass das an Y.___ ausbezahlte Honorar als Arbeitnehmereinkommen abzurechnen sei (Urk. 6/239). Dagegen erhob der X.___ am 25. Februar 2022 Einsprache (Urk. 6/241), welche die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 31. März 2022 abwies (Urk. 2).
2. Dagegen erhob der X.___, handelnd durch Rechtsanwalt B.___, hierorts mit Eingabe vom 6. April 2022 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Anerkennung von Y.___ als Selbständigerwerbende in Bezug auf die fragliche Tätigkeit (Urk. 1). Mit Vernehmlassung vom 20. Mai 2022 stellte die Ausgleichskasse Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Verfügung vom 21. Juli 2022 wurde Y.___ zum vorliegenden Prozess beigeladen und dem Beschwerdeführer gleichzeitig Gelegenheit eingeräumt, sich zu den die Streitsache betreffenden Kassenakten der Beigeladenen zu äussern (Urk. 11). Mit Eingaben vom 6. August 2022 (Urk. 13) und vom 11. August 2022 (Urk. 15) liess sich der Beschwerdeführer vernehmen und reichte ergänzende Unterlagen ein (Urk. 16/1-4). Y.___ legte am 19. August 2022 unter Verzicht auf weitere Ausführungen diverse Unterlagen ins Recht (Urk. 20/1 - 10). Mit Verfügung vom 23. Oktober 2022 wurden die entsprechenden Eingaben und Unterlagen den jeweilig anderen Prozessparteien zur Kenntnis gebracht (Urk. 21). Mit Eingabe vom 15. November 2022 (Eingang 24. November 2022) nahm der X.___ zur Verfügung vom 23. Oktober 2022 bzw. den damit zugestellten Dokumenten Stellung (Urk. 24).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, massgebender Lohn genannt, werden paritätische Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge erhoben (Art. 5 Abs. 1 und Art. 13 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG). Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit (Art. 5 Abs. 2 AHVG). Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird demgegenüber ein Beitrag des Selbständigerwerbenden erhoben (Art. 8 AHVG). Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt (Art. 9 Abs. 1 AHVG).
Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht auf Grund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einer oder einem Arbeitgebenden in betriebswirtschaftlicher beziehungsweise arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 146 V 139 E. 3.1 mit Hinweis).
1.2 Gemäss der vom Bundesamt für Sozialversicherungen herausgegebenen Wegleitung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO (WML; in der seit 1. Januar 2021 gültigen Fassung; vgl. zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen BGE 133 V 587 E. 6.1) sind Merkmale für das Bestehen eines Unternehmerrisikos im Allgemeinen das Tätigen erheblicher Investitionen, die Verlusttragung, das Tragen des Inkasso- und Delkredererisikos, die Unkostentragung, das Handeln in eigenem Namen und auf eigene Rechnung, das Beschaffen von Aufträgen, die Beschäftigung von Personal sowie eigene Geschäftsräumlichkeiten (Rz 1019). Das wirtschaftliche beziehungsweise arbeitsorganisatorische Abhängigkeitsverhältnis kommt demgegenüber in der Regel beim Vorhandensein der folgenden Gegebenheiten zum Ausdruck: Weisungsrecht, Unterordnungsverhältnis, Pflicht zur persönlichen Aufgabenerfüllung, Konkurrenzverbot, Präsenzpflicht (Rz 1020).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen aus, die Beigeladene bearbeite im Auftrag des Beschwerdeführers Aufträge der D.___ Klientel. Die Beigeladene trete offensichtlich im Namen des Beschwerdeführers auf, weshalb von einer gewissen Weisungsbefugnis auszugehen sei. Auch die Anträge und Eingaben an die Kliniken und Anstalten trügen den Briefkopf des Vereins. Zudem seien die Vollmachten so gestaltet, dass zuoberst der Verein genannt werde. Die Beigeladene habe die Klientinnen und Klienten nicht selber zu akquirieren und sei nicht für das Beschaffen von Aufträgen verantwortlich, was gegen eine selbständige Erwerbstätigkeit spreche. Auch habe sie keine erheblichen Investitionen zu tätigen, beschäftige sie kein Personal, stelle keine eigenen Rechnungen aus und trage kein Inkasso- und Delkredererisiko; sie werde jeweils vom Verein bezahlt. Mithin trage sie kein Unternehmerrisiko. Schliesslich übe die Beigeladene eine einheitliche Tätigkeit aus. Diese lasse sich nicht in zwei Bereiche gliedern (Urk. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer macht dagegen zur Hauptsache geltend, die Beschwerdegegnerin verkenne, dass das Obligationenrecht Vertragsfreiheit stipuliere, weshalb der Verein das Vertragsverhältnis mit der Beigeladenen sowohl als Arbeitsvertrag als auch als Auftrag ausgestalten könne. Auf der Vollmacht, welche die Beigeladene an die psychiatrisch versenkte Klientel verschicke, sei ihr Name explizit aufgeführt. Komme hinzu, dass die Beigeladene gegenüber den D.___ als Verteidigerin auftrete und als deren Person des Vertrauens im Sinne von Art. 432 ZGB beigezogen werde, weshalb sich die entsprechenden Aufträge direkt an die Beigeladene (als natürliche Person) richteten. Der Verein springe lediglich ein, um die Beigeladene zu entschädigen, weil die D.___ durchs Band mittellos seien und sie die Beigeladene nicht entschädigen könnten. Insbesondere erteile der Verein keine Weisungen, vielmehr führe die Beigeladene im Rahmen des Einsatzplanes die Fälle selbständig und in eigener Regie. Schliesslich trage die Beigeladene für den Fall der Zahlungsunfähigkeit des Vereins durchaus ein Unternehmerrisiko. Dass sie kraft Auftrag selbständig für ihre Klientinnen tätig sei, schliesse nicht aus, dass sie sich gestützt auf den Grundsatz der Vertragsautonomie mit dem Beschwerdeführer für gewisse Tätigkeiten auch per Arbeitsvertrag binden könne (Pikettdienst Beratung, Datenverarbeitung, Postversand und andere zur Verwaltung des Vereins zählende Aufgaben; Urk. 1).
In seinen weiteren Eingaben ergänzte der Beschwerdeführer zur Hauptsache, den Akten könne entnommen werden, dass sowohl Lohn wie auch Honorare an die Beigeladene ausbezahlt worden seien, was unter der obligationenrechtlichen Vertragsfreiheit absolut möglich sei. Dass Honorare abgemacht worden seien, ergebe sich konkludent aus Eingaben der Beigeladenen an die Beschwerdegegnerin, wonach sie vergessen habe, für ihre selbständige Erwerbstätigkeit Beiträge zu entrichten (Urk. 13 und Urk. 15).
In der Eingabe vom 15. November 2022 ergänzte der Beschwerdeführer (diesmal handelnd durch die gemäss Handelsregister für den Verein ebenfalls einzelzeichnungsberechtigte C.___) im Wesentlichen, die von der Beigeladenen am 19. August 2022 ins Recht gelegten Unterlagen vermöchten kein Arbeitsverhältnis für den X.___ zu belegen. Die Dokumente stammten ausnahmslos aus der Zeit, als sie beim A.___ mitgearbeitet habe. Die Beigeladene wolle damit verschleiern, dass - nachdem der A.___ seine Tätigkeit Mitte 2015 eingestellt habe - der X.___ das Vertragsverhältnis der MitstreiterInnen des neuen Vereins geändert habe: Beim X.___ sei für die Arbeit der Pikettdiensthabenden ein Auftragsverhältnis begründet worden. Diese Massnahme sei notwendig geworden, weil dem A.___ 2014 die Subventionen entzogen worden seien, so dass solche dem X.___ nicht mehr zur Verfügung gestanden hätten. Es sei deshalb eine Reduktion der Belastungen des Beschwerdeführers dadurch herbeigeführt worden, dass die Mitarbeitenden als VerteidigerInnen der zwangspsychiatrischen Klientel als Selbständigerwerbende mit der Sozialversicherungsanstalt abzurechnen hätten (Urk. 24).
3.
3.1 Umstritten und zu prüfen ist nach dem Gesagten, ob die Beschwerdegegnerin die von der Beigeladenen für den Beschwerdeführer ausgeführte Tätigkeit, welche seit der Gründung des A.___ teilweise als Arbeitsverhältnis (mit Lohnzahlung) und teilweise als Auftragsverhältnis (mit Honorarzahlung) ausgestaltet war, in Bezug auf die auftragsrechtliche Tätigkeit zu Recht als unselbständige Erwerbstätigkeit erachtet und damit die entsprechenden Entschädigungen AHV-beitragsrechtlich zu Recht als massgebenden Lohn qualifiziert hat. Vorwegzuschicken ist in diesem Zusammenhang, dass s ich der Begriff des massgebenden Lohnes ausschliesslich nach dem AHV-Recht bestimmt und dieser ein diesem Rechtsgebiet eigener Begriff ist. Insbesondere ist er weiter als derjenige des Lohnes im Sinne des Arbeitsvertragsrechts. So können etwa auch Entgelte aus einem Auftrag, Agenturvertrag, Werkvertrag oder anderen Vertrag zum massgebenden Lohn gehören (vgl. dazu WML, Rz. 1029 ff.).
3.2 Bezüglich der Tätigkeiten der Beigeladenen für den Beschwerdeführer existieren keine schriftlichen Verträge. Zur vorliegend interessierenden (auftragsrechtlichen) Tätigkeit kann einer in den Akten liegenden Bestätigung des Beschwerdeführers zuhanden der Steuerbehörde für das Steuerjahr 2019 über die Auszahlung von Honoraren an die Beigeladene entnommen werden, dass der Beigeladenen in ihrer Funktion als Vereinssekretärin mit statutarischer Prozess- und Vergleichsvollmacht die Vertretung von gegen deren Willen in eine psychiatrische Klinik eingewiesenen KlientInnen oblag. Weiter wird in der Bestätigung ausgeführt, die Beigeladene werde gemäss beiliegender Vollmacht von der Klientel direkt beauftragt. Sie sammle in diesem Zusammenhang sämtliche Instruktionen und Klageunterlagen und verlange gestützt auf Art. 5 Ziff. 4 EMRK in eigener Verantwortung bei den zuständigen Verwaltungs- (Psychiatrische Kliniken, KESB) und Gerichtsbehörden die Entlassung. Auf Gerichtsebene suche sie aus dem Pool von rund 300 beim Verein affiliierten AnwältInnen eine/n VerteidigerIn und benenne sie als solche in der von ihr elektronisch signiert ans Gericht übermittelten Klage. Da von der Klientschaft kein Honorar verlangt werde, decke der Verein das Honorar ab (vgl. Bestätigung des A.___ zuhanden der Steuerbehörde 2019, Urk. 10/123/4). Diese Umschreibung deckt sich mit den Angaben in der Beschwerde (vgl. Urk. 1 S. 2 und 6) sowie der Beigeladenen (vgl. Urk. 8/89/1) über die Tätigkeit. Aus den Akten ergibt sich des Weiteren, dass die Beigeladene das Vertragsverhältnis («Arbeitsverhältnis») per 30. Juni 2022 gekündigt hat (vgl. Bestätigungsschreiben des Beschwerdeführers vom 30. März 2022; Urk. 10/145).
Unbestritten ist alsdann, dass der Beschwerdeführer auf den A.___ folgte und dessen Aktivitäten unverändert (bei im Wesentlichen gleicher Zweckverfolgung und gleichem Personal) weiterführte, nachdem der A.___ seine Geschäftstätigkeit aus finanziellen Gründen eingestellt hatte (vgl. zum Ganzen Schreiben von Rechtsanwalt B.___, Mitglied des Vorstands, im Sommer 2016 an die Freunde des A.___, wonach der neu gegründete X.___ über die exakt gleichen Strukturen, das gleiche Know-how und die gleichen aktiven Mitglieder wie der A.___ verfüge; Urk. 6/15). Unbestritten ist alsdann und ergibt sich aus den Akten, dass die Beigeladene zuvor bereits für den A.___ tätig gewesen war, wobei ihre Tätigkeit im Wesentlichen darin bestand, den Pikettdienst gemäss Arbeitsplan zu übernehmen, die eingehenden Anliegen im Sinne des Vereinszwecks zu bearbeiten und mitzuhelfen, die für die Finanzierung der Vereinstätigkeit notwendigen Mittel zu organisieren (vgl. so den zwischen A.___ und der Beigeladenen im Januar 2011 abgeschlossenen Arbeitsvertrag, Urk. 20/1, sowie die detaillierte Arbeitsanleitung A.___ Pikettdienst; Urk. 20/2), welche Tätigkeit unstrittig unselbständigerwerbend war.
3.3
3.3.1 Was die vorliegend interessierende Tätigkeit für den Beschwerdeführer betrifft, ist zum Kriterium des Unternehmerrisikos zunächst festzustellen, dass erhebliche Investitionen weder ersichtlich sind noch geltend gemacht werden. Wie im angefochtenen Entscheid zu Recht ausgeführt (Urk. 2 S. 3), erfordert die Tätigkeit der Beigeladenen (als Dienstleistung) allerdings von ihrer Art her weder kostspielige Infrastruktur noch erhebliche personelle Mittel, weshalb für die Beantwortung der Frage, ob selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit gegeben ist, vorliegend vielmehr Art und Umfang der arbeitsorganisatorischen und wirtschaftlichen Abhängigkeit vom Auftrag- oder Arbeitgeber entscheidend sind (vgl. BGE 144 V 111). Anzumerken ist immerhin, dass – wie die Beschwerdegegnerin ebenfalls zu Recht ausführte – auch weitere typische Merkmale eines Unternehmerrisikos fehlen: so hatte die Beigeladene keine Kunden zu akquirieren und stellte sie – da jeweils durch den Verein entschädigt – Dritten keine Rechnung (Urk. 10/124), womit sie kein entsprechendes Inkasso- oder Delkredererisiko trug. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Beigeladene trage für den Fall der Zahlungsunfähigkeit des Vereins durchaus ein Unternehmerrisiko, ergibt dies nichts zugunsten einer selbständigen Tätigkeit, ist dieses Risiko im Falle der Beigeladenen doch vielmehr mit demjenigen Risiko vergleichbar, welches ein Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit seines Arbeitgebers zu tragen hat.
3.3.2 Aus der in E. 3.2 wiedergegebenen Umschreibung ist ersichtlich, dass die Beigeladene die fragliche Tätigkeit in ihrer Funktion als Vereinssekretärin ausübte, wobei offenbleiben kann, ob ihr damit – wie jedenfalls auf der Internetseite des Beschwerdeführers aufgeführt ( http://___ ) – Organstellung zukam und sie daher nicht schon allein deshalb als unselbständig erwerbend zu gelten hat (vgl. dazu Kieser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, 4. Auflage, Art. 5 Rz. 95). Jedenfalls folgt aus ihrer Funktion als Vereinssekretärin unter dem Aspekt der arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit ohne Weiteres, dass die Beigeladene ihre Tätigkeit nicht nur für, sondern vielmehr als Teil der Organisation des Beschwerdeführers ausgeführt hat. Entsprechend trat sie auf den an die Klientschaft versandten Vollmachtsformularen, wo sie unter dem Beschwerdeführer namentlich aufgeführt war, als Teil dessen Organisation in Erscheinung (Urk. 8/89/10). Auch trugen die von ihr verfassten Eingaben an die jeweiligen Adressaten den Briefkopf des Beschwerdeführers sowie allein dessen Anschrift. Sie erfolgten (auch) in dessen Namen (Urk. 8/89; vgl. auch die verwendeten Formulierungen «verteidigt durch uns», «wir verlangen»). Mithin kann nicht von einem Auftreten in eigenem Namen nach aussen hin gesprochen werden, was für unselbständige Erwerbstätigkeit spricht. Daran ändert nichts, dass die Beigeladene die verfassten Eingaben allein unterzeichnete und sie in diesen teilweise (als natürliche Person) als Vertrauensperson im Sinne von Art. 432 ZGB bezeichnet wird (vgl. etwa Urk. 8/89/3); so liegt es in der Natur der Sache, dass der Verein als solcher letztlich nur durch natürliche Personen handeln kann. Die genannten Begebenheiten sprechen insgesamt vielmehr für eine weitgehende arbeitsorganisatorische Einbindung und damit unselbständige Erwerbstätigkeit. Dies muss auch daher gelten, weil im Übrigen davon ausgegangen werden darf, dass – Gegenteiliges wird vom Beschwerdeführer jedenfalls nicht geltend gemacht – die Beigeladene, wie für eine unselbständige Erwerbstätigkeit typisch, zur persönlichen Aufgabenausführung verpflichtet war.
Alsdann wird nicht geltend gemacht, dass die Beigeladene neben der Tätigkeit für den Beschwerdeführer weitere Auftraggeber gehabt bzw. nennenswerte Erwerbseinkommen erzielt hätte. Daraus ergibt sich aber, dass ein allfälliger Verlust dieser Einnahmequelle die Beigeladene in gleicher Weise getroffen hätte wie einen Arbeitnehmer, was unter dem Aspekt der wirtschaftlichen Abhängigkeit vom Arbeit- oder Auftraggeber ebenfalls für unselbständige Erwerbstätigkeit spricht.
3.3.3 Vorliegend fällt nicht zuletzt ins Gewicht, dass – wie der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 15. November 2022 selber ausführt – die mit Gründung des A.___ vorgenommene Neugestaltung der bisherigen (unter dem A.___ gelebten) Vertragsbeziehungen daher erfolgte, weil als Folge des Entzugs von Subventionen im Jahr 2014 eine «Reduktion der Belastung» des Beschwerdeführers beabsichtigt war (vgl. Urk. 24). Denn dass die neu als auftragsrechtliche Tätigkeit bezeichneten Arbeiten der Beigeladenen (Pikettdienst) für den Beschwerdeführer – verglichen mit der vormals für den A.___ ausgeübten (Pikettdienst-)Tätigkeit – nun eine gänzlich andere wäre oder eine relevante inhaltliche Änderung erfahren hätte, ist nicht ersichtlich (vgl. Urk. 10/117) und wird insbesondere vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht (vgl. gegenteils wiederum das bereits erwähnte Schreiben von Rechtsanwalt B.___, Mitglied des Vorstands, im Sommer 2016 an die Freunde des A.___, Urk. 6/15). Unter diesen Umständen kann es sich jedoch vorliegend nicht anders verhalten als bei einer versicherten Person, welche nach dem Schritt in die Selbständigkeit weiterhin in bedeutendem Umfang für den alten Arbeitgeber tätig ist: in solchen Fällen sind nach der Rechtsprechung für die Anerkennung der selbständigen Erwerbstätigkeit hohe Anforderungen zu stellen (Tätigung von Investitionen, Mehrzahl von Mandaten und Inkassorisiko; vgl. zum Ganzen Kieser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, 4. Auflage, Art. 5 Rz. 12 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung), welche Voraussetzungen vorliegend jedoch nicht erfüllt sind. Daran ändert auch das wiederholte Vorbringen des Beschwerdeführers nichts, wonach im Obligationenrecht der Grundsatz der Vertragsfreiheit vorgesehen sei. Der Beschwerdeführer verkennt, dass die zivilrechtlichen Verhältnisse nicht ausschlaggebend sind (E. 1.1 hiervor) und sich der Begriff des massgebenden Lohnes vielmehr ausschliesslich nach dem AHV-Recht bestimmt (E. 3.1 hiervor). Abreden über die beitragsrechtliche Qualifikation sind für die Durchführungsorgane der AHV nicht bindend (vgl. dazu etwa BGE 144 V 111 E. 6.1). Auch im vorliegenden Zusammenhang ist daher nicht entscheidend, dass der Beschwerdeführer und die Beigeladene die streitige Tätigkeit (nun) als Auftrag bzw. selbständige Erwerbstätigkeit bezeichnet haben.
3.4 Anzumerken bleibt, dass als Umstand, der für eine selbständige Erwerbstätigkeit spricht, das Fehlen eines (in den Akten jedenfalls nicht ersichtlichen) Konkurrenzverbots zu nennen ist. Jedoch ist dieser gegenläufige Aspekt von untergeordneter Bedeutung. Vielmehr zeigen die tatsächlichen Begebenheiten, dass die Beigeladene (auch) bei Ausführung der Tätigkeiten, bezüglich welcher ein Auftragsverhältnis verabredet worden war, arbeitsorganisatorisch in die Organisation des Beschwerdeführers eingebunden war und ein bedeutendes wirtschaftliches Abhängigkeitsverhältnis bestand. Die Beigeladene ist damit auch in Bezug auf diese Tätigkeit als unselbständig Erwerbende zu qualifizieren, weshalb die Beschwerdegegnerin die Anerkennung und Registrierung als Selbständigewerbende für diese Tätigkeit zu Recht verweigert und die vom Beschwerdeführer an die Beigeladene ausgerichteten Honorare zu Recht als massgebenden Lohn qualifiziert hat. Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, unter Beilage einer Kopie von Urk. 24
- Y.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 24
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin
Gräub Bachmann